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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 12.02.2009
Aktenzeichen: 13 S 2863/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 39 Abs. 1
ZPO § 5
Stehen mehrere Nebenbestimmungen oder andere Zusätze zu einer ausländerrechtlichen Duldung in Streit, ist der Streitwert insgesamt nur auf 5.000,--EUR festzusetzen. Eine Addition nach § 39 Abs. 1 GKG findet insoweit nicht statt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 2863/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung bzw. Nebenbestimmungen zur Duldung

hier: Streitwert

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 12. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Oktober 2008 - 12 K 5476/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde, mit welcher die Anhebung des auf 5.000,-- EUR festgesetzten Streitwertes auf 15.000,-- EUR begehrt wird, ist statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere wird die Beschwerdesumme des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG erreicht. Über sie hat der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, da der angefochtene Beschluss durch den Berichterstatter ergangen ist (vgl. § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2.6.2006 - 9 S 1148/06 - NVwZ-RR 2006, 648). Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Streitwert zu Recht auf 5.000,-- EUR festgesetzt hat. Die von dem Kläger begehrte Heraufsetzung des Streitwerts auf 15.000,-- EUR ist nicht möglich.

Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht regelmäßig dem Interesse des Klägers an der erstrebten Entscheidung, wobei allerdings nicht jede denkbare Folgewirkung zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.3.2000 - 9 S 411/00 -). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache nach dem Klageantrag in einem Geldbetrag auszudrücken, ist nach § 52 Abs. 2 GKG der Streitwert auf 5.000,-- EUR festzusetzen (sogenannter Auffangwert). Grundsätzlich sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen, wenn nichts anderes bestimmt ist (§ 39 Abs. 1 GKG).

Bei ausländerrechtlichen Streitverfahren, die im Wege der Hauptsacheklage auf Duldung, d.h. auf Aussetzung einer Abschiebung gerichtet sind, ist grundsätzlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs der Auffangstreitwert von 5.000,--EUR festzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.2.2002 - 11 S 2554/01 - und Beschluss vom 17.10.2006 - 13 S 2175/06 -). Gleiches gilt für Streitigkeiten, mit welchen sich der Kläger gegen eine Nebenbestimmung zu einer ihm bereits erteilten Duldung wendet (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 1.10.2001 - 11 S 1129/01 - und vom 5.2.2007 - 13 S 2782/06 -).

Nach der Rechtsprechung des Senats ist aber auch dann, wenn wie hier mehrere Nebenbestimmungen oder andere Zusätze zu einer ausländerrechtlichen Duldung in Streit stehen, der Streitwert insgesamt nur auf 5.000,--EUR festzusetzen; eine Addition nach § 39 Abs. 1 GKG findet insoweit nicht statt (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 3.8.2007 - 13 S 793/07 - und vom 25.8.2008 - 13 S 962/08 -; a.A. Beschluss vom 4.11.2008 - 11 S 2780/08 -).

Hierbei kann offenbleiben, welche Rechtsnatur die angegriffenen Nebenbestimmungen oder sonstigen Zusätze haben und ob es sich bei den von dem Kläger geltend gemachten Begehren prozessual um mehrere Streitgegenstände handelt, denn auch dann findet nicht in jedem Fall eine Zusammenrechnung statt. Im Anwendungsbereich des § 5 ZPO war allgemein anerkannt, dass das Vorliegen mehrerer prozessualer Ansprüche nur eine von zwei Voraussetzungen für eine Addition der Streitwerte ist. Zusätzlich müssen die geltend gemachten Ansprüche wirtschaftlich selbständig sein (Schumann, Anspruchsmehrheiten im Streitwertrecht, NJW 1982, 2800). Dieses Erfordernis wird im Bereich des Zivilprozesses beispielsweise bei einer Verbindung des Leistungsantrags mit einem Feststellungsbegehren oder bei dem Antrag auf Rückzahlung des Darlehens, der mit dem Antrag auf Herausgabe der sicherungsübereigneten Sache verbunden ist, verneint (Nachw. bei Schumann, a.a.O.).

Auch im Bereich des Verwaltungsprozesses kann eine wirtschaftliche Identität trotz unterschiedlicher Streitgegenstände vorliegen, die einer Addition der Einzelstreitwerte entgegensteht. Sie ist in der Rechtsprechung z.B. angenommen worden, wenn die Feststellung der Statusdeutscheneigenschaft und zugleich die Ausstellung eines Ausweises über die Rechtsstellung als Statusdeutscher begehrt wird (Bay. VGH, Beschluss vom 14.2.2007 - 5 C 07.369 -juris), neben der Entlassung aus der Schule zusätzlich ein Hausverbot angefochten wird (OVG Nordr.-Westf., Beschluss vom 15.11.2007 - 19 E 220/07 -BeckRS 2007 28447), gleichzeitig die Aufhebung einer Beseitigungsanordnung und die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung für dieselbe Anlage begehrt wird (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.8.2006 - 5 S 455/06 - BeckRS 2006 25520) oder sowohl ein Bauvorbescheid als auch eine Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben angefochten werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.11.1994 - 3 S 1795/94 - juris). Im Bereich des Ausländerrechts ist zu differenzieren: So werden die Anfechtung einer Ausweisung und das Begehren auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels als wirtschaftlich selbständig angesehen, während die damit verbundene Abschiebungsandrohung bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.1982 - 1 B 1.82 - BayVBl 1982, 380). Schließlich erfolgt selbst bei einer subjektiven Klagehäufung nicht in jedem Fall eine Addition der einzelnen Streitwerte. Erstreben ein ausgewiesener Ausländer und sein deutscher Ehegatte gemeinsam die Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung, wird der Streitwert nicht durch eine Zusammenrechnung der für jeden Ehegatten anzusetzenden Einzelwerte gebildet (BVerwG, Beschluss vom 28.1.1991 - 1 B 95.90 - NVwZ-RR 1991, 669).

Gemäß § 39 Abs. 1 GKG sind die einzelnen Streitwerte für die Anspruchsbegehren hier deshalb nicht zu addieren (vgl. hierzu auch Ziff 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der maßgeblichen Fassung 2004, NVwZ 2004, 1327). Der Gedanke, dass eine Addition bei einer wirtschaftlichen Einheitlichkeit mehrerer Begehren nicht stattfindet, gilt auch im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 GKG, da insoweit nur die Regel des § 5 ZPO auf alle Gerichtsbarkeiten übertragen werden sollte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, 154 sowie Bay. VGH, Beschluss vom 14.2.2007 und OVG Nordr.-Westf, Beschluss vom 15.11.2007, jeweils a.a.O.). Eine wirtschaftliche Einheitlichkeit in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn wie hier mehrere Nebenbestimmungen oder sonstige Zusätze, die einer ausländerrechtlichen Duldung beigefügt sind, umstritten sind. Es handelt sich um Begehren, die im Verhältnis zueinander keine wirtschaftlich selbstständige Bedeutung haben. Letztlich möchte der Kläger eine einheitliche Duldung erhalten, die nicht mit den von ihm angegriffenen Einschränkungen versehen ist. Bei dieser Ausgangslage würde es nicht der Bedeutung der Sache entsprechen, den Streitwert im Streit um (auch mehrere) Nebenbestimmungen oder sonstige Zusätze einer Duldung höher anzusetzen als den Streitwert um die Duldung selbst (vgl. bereits VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.8.2007, a.a.O.). Das Interesse an der Aufhebung einzelner Nebenbestimmungen oder sonstiger Zusätze zu einer Duldung kann insgesamt nicht höher sein als das Interesse daran, überhaupt im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Der vorliegende Fall ist daher mit den oben angeführten Fallgruppen vergleichbar, in denen eine wirtschaftliche Eigenständigkeit allgemein verneint wird.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, da Kosten gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht erstattet werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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