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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.02.2007
Aktenzeichen: 13 S 2969/06
Rechtsgebiete: VwGO, AufenthG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
VwGO § 80 Abs. 7 | |
AufenthG § 11 Abs. 1 | |
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 1 |
Zur Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in derartigen Fällen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung
hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 14. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Antragstellers werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Januar 2005 - 17 K 4855/04 - und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2005 - 13 S 241/05 -geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 wird abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers hat lediglich insoweit Erfolg, als er im Wege der Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.1.2005 und des hierzu ergangenen bestätigenden Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung begehrt (1.); der zusätzliche Antrag auf Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügungen war dagegen abzulehnen (2.).
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 und die damit verbundene Abschiebungsandrohung erhobenen Klage ist nach § 80 Abs. 7 Satz 1 und 2 VwGO statthaft. Nach diesen Bestimmungen kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung jederzeit ändern oder aufheben, und bei veränderten oder unverschuldet nicht geltend gemachten Umständen kann jeder Beteiligte die Abänderung beantragen. Da beim Senat das Berufungsverfahren hinsichtlich der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 anhängig ist (Az. 13 S 342/07), ist er als Gericht der Hauptsache berufen, über den Antrag zu entscheiden.
Auch die erforderliche Antragsbefugnis für das Abänderungsbegehren des Antragstellers ist gegeben. Sie ist insbesondere dann zu bejahen, wenn sich die Umstände, von denen das Gericht im vorangegangenen Aussetzungsverfahren ausgegangen ist, nachträglich geändert haben. Dazu gehören Änderungen der Sach- oder Rechtslage, aber auch der Prozesslage, sowie das Bekanntwerden neuer Gesichtspunkte und Beweismittel, die objektiv geeignet sind, die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens anders zu beurteilen oder die zumindest eine neue Interessenabwägung erfordern (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.10.2004 - 11 ME 289/04 -, NVwZ 2005, 236; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4.2.1999 - 11 B 74/99 -, NVwZ 1999, 894 und Funke-Kaiser in Bader, VwGO 3. Aufl., § 80 Rn 135). Solche Umstände sind im vorliegenden Fall bezüglich durchaus abwägungsrelevanter Umstände gegeben, wie sich aus folgenden Überlegungen ergibt:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 2.6.2005 - Dörr und Ünal -, InfAuslR 2005, 289 f.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.9.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 f. und vom 6.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114) sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG, die unmittelbar für Unionsbürger bei behördlicher Beendigung ihres Aufenthalts gelten, auch auf türkische Arbeitnehmer anzuwenden, die - wie der Antragsteller - ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 haben. Nach Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG trifft, "sofern keine Rechtsmittel gegeben sind oder die Rechtsmittel nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben", die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen "außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes", vor der sich der Betroffene entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, wobei "diese Stelle eine andere sein muss als diejenige, welche für die aufenthaltsbeendende Maßnahme zuständig ist". Hinsichtlich des in Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG angesprochenen Umfangs der gerichtlichen Nachprüfung ist nicht zu bestreiten, dass die Ausweisungsentscheidung nach deutschem Prozessrecht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht aber auch auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft wird. Die vom EUGH geforderte erschöpfende Prüfung aller der Ausweisungsverfügung zugrunde liegenden Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit ist danach gemäß § 68 Abs. 1 VwGO nur im Widerspruchsverfahren, nicht aber im Verwaltungsprozess möglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.9.2005, a.a.O.). Da gegen Ausweisungsverfügungen der Regierungspräsidien gemäß § 6a AGVwGO kein Widerspruch gegeben ist, sondern unmittelbar die Anfechtungsklage statthaft ist, verstößt eine Ausweisung ohne vorherige Einschaltung einer "zweiten zuständigen Stelle" gegen Art. 9 RL 64/221/EWG, wenn kein "dringender Fall" gegeben ist. Der Senat hat früher die Auffassung vertreten, dass ein derartiger dringender Fall regelmäßig dann anzunehmen ist, wenn - wie vorliegend - die sofortige Vollziehung der Ausweisung angeordnet wurde (vgl. Beschlüsse vom 22.3.2004 - 13 S 585/04 -, InfAuslR 2004, 284 f. und vom 26.8.2005 - 13 S 1482/05 -). Diese Rechtsauffassung, von der der Senat auch in seiner im Aussetzungsverfahren ergangenen Beschwerdeentscheidung vom 8.3.2005 ausgegangen ist, hat der Senat aufgegeben, nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.9.2005, a.a.O., entschieden hat, dass hinsichtlich der Dringlichkeit einer Ausweisung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG kein Letztentscheidungsrecht der Verwaltung bestehe, sondern dass dieses Tatbestandsmerkmal vielmehr der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 19.1.2006 - 13 S 1207/05 - und vom 21.2.2006 - 13 S 1953/05 -). Die in der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts hierzu entwickelte Maßstäbe sind streng (siehe BVerwG, Urteil vom 13.9.2005 a.a.O.) und rechtfertigen damit eine erneute Abwägung im Weg der Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO.
Diese Veränderung der für die Prüfung der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren und damit auch für die Interessenabwägung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Umstände (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 13 S 1385/06 - im Zulassungsverfahren) konnte der Kläger naturgemäß nicht bereits in dem bereits Anfang März 2005 beendeten Aussetzungsverfahren geltend machen, da die oben geschilderte Änderung der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgebenden Entscheidungskriterien erst durch das Urteil des EUGH vom 2.6.2005, a.a.O., eingeleitet worden ist.
Der Antragsteller hat für seinen auf § 80 Abs. 7 VwGO gestützten Abänderungsantrag auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieses entfällt insbesondere nicht deswegen, weil er nach Ergehen des das frühere Aussetzungsverfahren abschließenden Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 in sein Heimatland abgeschoben worden ist. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist Eilrechtsschutz im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, solange über die gegenüber einem Ausländer verfügte (sofort vollziehbare) Ausweisung und Abschiebungsandrohung nicht unanfechtbar entschieden ist. Dementsprechend hat es das Rechtsschutzbedürfnis für ein auf § 80 Abs. 7 VwGO gestütztes Abänderungsbegehren auch dann noch angenommen, wenn der Ausländer nach einem insgesamt erfolglos verlaufenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschoben worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.3.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395 und Beschluss vom 13.9.2005 - 1 VR 5.05 [1 C 7.04] -, InfAuslR 2005, 462). Dieser Rechtsansicht, die offenbar auch vom Bundesverfassungsgericht vertreten wird (vgl. dessen Beschluss vom 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 -, InfAuslR 1993, 8) hat sich auch der Senat angeschlossen - jedenfalls für diejenigen Fälle, in denen die Rechtswidrigkeit der einer Abschiebung zugrunde liegenden Ausweisungsverfügung im Verfahren nach § 80 Abs.5 bzw. Abs. 7 VwGO offensichtlich wird (vgl. Seite 4 oben des amtlichen Umdrucks des Beschlusses vom 12.5.2005 - 13 S 195/05 - InfAuslR 2005, 313). In diesen Fällen bringt eine positive Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO dem Betroffenen nämlich auch nach der Abschiebung noch einen rechtlichen Vorteil hinsichtlich des von ihm angestrebten (erneuten) Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. insoweit auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn 336). Der rechtliche Vorteil einer positiven Aussetzungsentscheidung ergibt sich für den Senat daraus, dass diese in bestimmten Fällen der sog. Sperrwirkung der Ausweisung bzw. Abschiebung entgegengehalten werden kann. Im Einzelnen:
Ein ausgewiesener Ausländer darf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten, und ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Nach einer zwar dogmatisch überzeugenden, aber vereinzelt gebliebenen Auffassung (siehe Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 9.2.1993 - 4 M 146/92 -, InfAuslR 1993, 128; ebenso für das frühere Recht wohl BVerwG, Beschluss vom 9.9.1992 - 1 B 71/92 -, InfAuslR 1993,312) tritt diese sog. Sperrwirkung einer Ausweisung nur dann ein, wenn diese Verfügung sofort vollziehbar oder bereits bestandskräftig ist; die Abschiebung in den Herkunftsstaat stellt sich danach als ein "Vollzug" der Ausweisung dar, der beim Bestehen aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs grundsätzlich zu unterbleiben hat. Die Wirksamkeitsregelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bzw. der entsprechenden Vorgängervorschrift des AuslG (§ 72 Abs. 2 Satz 1) steht dem nicht entgegen, weil auch sie als Ausdruck der seit langem herrschenden sog. Vollziehbarkeitstheorie bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs "unbeschadet" bleiben soll. Nach dieser Auffassung folgt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 oder Abs. 7 VwGO unmittelbar daraus, dass bei Herstellung des Suspensiveffekts gegen eine zuvor für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung eine rechtliche Voraussetzung der Sperrwirkung entfällt. Ein vergleichbares Rechtsschutzbedürfnis ist aber auch auf der Grundlage der herrschenden, bislang auch vom Senat geteilten Ansicht gegeben, wonach die Sperrwirkung wegen der "Wirksamkeit" der Verfügung trotz aufschiebender Wirkung eines Rechtsbehelfs auch dann eintritt, wenn die Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Zwar führt diese Auffassung zu dem Ergebnis, dass die Beseitigung dieser Sperrwirkung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO regelmäßig nicht erreichbar ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2006 - 18 B 1324/06 -, juris m.N.; Thüringisches OVG, Beschluss vom 15.12.1998 - 3 ZEO 538/98 -, DÖV 1999, 614; OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16.02 -, AuAS 2002, 138; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2001 - 11 S 2111/00 -, VBlBW 2001, 327; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.4.2002 - 3 BS 162/01 -, SächsVBl 2002, 249; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 Rn 21 und Hailbronner, AuslR, § 84 AufenthG Rn 26 und 27); von dieser aus der bloßen Wirksamkeit der Ausweisung abgeleiteten Rechtsfolge wurden von der Rechtsprechung jedoch schon immer Ausnahmen zugelassen (anders wohl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -, juris und a.a.O.). So entspricht es st. Rspr. des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg und anderer Oberverwaltungsgerichte sowie der Kommentarliteratur, dass im Falle der Ablehnung eines Aufenthaltsgenehmigungsantrags wegen eingetretener Sperrwirkung einer gleichzeitigen Ausweisung deren Rechtmäßigkeit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO inzident und summarisch mit zu überprüfen ist; andernfalls werde effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG verweigert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.1991 - 13 S 1800/90 -, EzAR 622 Nr. 13; Hess VGH, Beschluss vom 8.6.2004 - 12 TG 1525/04 -, AuAS 2004, 289; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 AufenthG Rn 69 und Hailbronner, a.a.O., § 84 AufenthG Rn 34). Die bloße Wirksamkeit der Ausweisung reicht damit im Fall ihrer zu Tage tretenden Rechtswidrigkeit zur Begründung der Sperrwirkung im Ergebnis allein noch nicht aus. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung z.B. auch im Fall einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung des Aufenthaltstitels ohne Anordnung des Sofortvollzugs bei vorher rechtmäßigem Aufenthalt des Ausländers in Deutschland (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 8.6.2004, a.a.O) und dann, wenn die Ausweisung zwar sofort vollziehbar war, das Gericht aber wegen rechtlicher Bedenken die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet hat (siehe Sächsisches OVG, Beschluss vom 2.6.1995 - 3 S 390/94 -, InfAuslR 1997, 69 und Beschluss vom 11.4.2002 - 3 Bs 162/01 -, SächsVBl 2002, 249). Dieser rechtliche Zusammenhang von Sperrwirkung einerseits und inhaltlicher Rechtmäßigkeit der Ausweisung andererseits folgt mittelbar auch aus der - hier aus Sachverhaltsgründen allerdings nicht anwendbaren (siehe unten 2) - Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, wonach bei bereits vorzeitig vollzogenem, rechtlich jedoch zweifelhaften Verwaltungsakt neben der Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung der Vollziehung verlangt werden kann. Im Fall einer Abschiebung bedeutet dies nichts anderes als dass die Wiedereinreise erlaubt sein muss, eine entsprechende Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung dieser also nicht entgegengehalten werden darf (zu den sonstigen durch § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeiten siehe auch unten 2). Es entspricht im Übrigen auch sonst der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der die Abschiebung gestattenden Verfügung dem Eintritt der Sperrwirkung entgegenstehen können (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50).
Auch für Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO geht der Senat davon aus, dass bei dort erfolgender gerichtlicher Feststellung ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung deren bloße "Wirksamkeit" nicht ausreicht, um bis zur Klärung des Rechtsschutzes in der Hauptsache einem Einreise- und Aufenthaltsbegehren des Ausländers entgegenzustehen. Der oder die Betroffene könnte das Hauptsacheverfahren zwar grundsätzlich vom Ausland aus weiter betreiben; in Anbetracht der möglichen Länge eines solchen Verfahrens wäre aber für die Betroffenen ein Erfolg im Hauptsacheverfahren in aller Regel praktisch wertlos, da bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden sind. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz durch Schaffung eines entsprechenden vorläufigen Eilverfahrens hat aber gerade die Funktion, solche Folgen zu verhindern. Der Ausländer muss damit die Möglichkeit haben, die in einem positiven Eilrechtsbeschluss dokumentierten rechtlichen Zweifel an der Ausweisungsverfügung der Sperrwirkung erfolgreich entgegenzuhalten. Ein ähnlich effektiver anderweitiger prozessualer Weg steht nicht zur Verfügung. Insbesondere stellt das Erwirken einer einstweiligen Anordnung, mit der die Behörde verpflichtet wird, dem Ausländer eine Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, keine sinnvolle Alternative dar. Einer bloßen Betretenserlaubnis steht die Sperrwirkung zwar nicht entgegen, sie unterscheidet sich aber qualitativ deutlich von der Möglichkeit zur Fortsetzung bzw. Wiedererlangung des bisherigen Aufenthalts, die über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung vermittelt wird. Wie sich schon aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ergibt, gestattet die Betretenserlaubnis nur, das Bundesgebiet "kurzfristig" zu betreten, sie ist insbesondere kein Mittel, dem Ausländer den Aufenthalt für die gesamte Dauer der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zu ermöglichen. Im übrigen erlaubt eine Betretenserlaubnis dem Ausländer nicht die Fortführung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, die ihm durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung hingegen eröffnet wird (§ 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Auch eine Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG wird als prozessualer Ausweg der Interessensituation hier nicht gerecht; sie ist tatbestandsmäßig abweichend konstruiert, setzt das Bestehen der Sperrwirkung geradezu voraus und ist erst recht kein taugliches Instrument für die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes.
Insgesamt ergibt sich damit für den Senat aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. Abs. 7 VwGO auch nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung zulässig bleibt, wenn es zur Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, zur Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder (wenigstens) inhaltlich zu dem Befund führen kann, dass die der Abschiebung zugrunde liegende Verfügung offensichtlich rechtswidrig war; eine positive, den Suspensiveffekt herstellende Entscheidung verbietet es mit anderen Worten, dem Wiedereinreisewunsch des Ausländers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegenzuhalten (vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2005, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.6.2005 - 1 B 128/05 -, ZAR 2006, 110; VG Stuttgart, Beschluss vom 13.3.2004 - 11 K 222/04 -, InfAuslR 2004, 202 und Funke-Kaiser, a.a.O. § 81 AufenthG Rn 73 und 74).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Es spricht alles dafür, dass die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verfügt worden und deshalb wohl wegen eines Verfahrensfehlers unheilbar rechtswidrig ist (vgl. den Beschluss des Senats vom 6.2.2007 - 13 S 1385/06 - und das Urteil des Senats vom 18.10.2006 - 13 S 192/06 -, InfAuslR 2007, 49).
Der Abänderungsantrag des Antragstellers ist auch begründet. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird die dem Antragsteller gegenüber verfügte Ausweisung mit hoher Wahrscheinlichkeit einer rechtlichen Prüfung in der Hauptsache durch den Senat nicht standhalten, da sie voraussichtlich wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig ist und aufzuheben sein wird (vgl. die Ausführungen weiter oben). Hiernach überwiegt jedoch das private Interesse des Antragstellers an einer sofortigen Rückkehr in das Bundesgebiet bis zur Entscheidung der Hauptsache das öffentliche Interesse an seinem weiteren Fernhalten von der Bundesrepublik Deutschland, zumal er nach seinem unwidersprochenen Vortrag aufgrund seiner gesellschaftlichen Isolierung in Istanbul offenbar suizidale Tendenzen entwickelt hat und manches dafür spricht, dass er zur psychischen Stabilisierung der Nähe seiner Familie bedarf. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angezeigt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.1.2005 und des Beschlusses des Senats vom 8.3.2005 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004 wieder herzustellen. Vorläufiger Rechtsschutz ist dem Antragsteller hiernach auch hinsichtlich der mit der Ausweisung verbundenen Abschiebungsandrohung zu gewähren. Denn aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Ausweisung gerichteten Klage entfällt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht des Antragstellers als gesetzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG.
Der Senat geht davon aus, dass die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller gegen seine Ausweisung bzw. die Abschiebungsandrohung erhobenen Klage ausreicht, um den Antragsgegner einstweilen daran zu hindern, aus der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004 nachteilige Folgerungen für die Wiedereinreise und den weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet zu ziehen. Eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ihm jedenfalls nicht mehr entgegengehalten werden. Es ist allerdings Sache des Antragstellers, die für seine Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland sonst erforderlichen Maßnahmen zu treffen (vgl. insoweit auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 30.10.2006 - 7 G 439/06 -, InfAuslR 2007, 86).
2. Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller jedoch mit seinem Begehren auf Rückgängigmachung der Vollziehung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.10.2004.
Der Senat kann offenlassen, ob - und insbesondere mit welchem Inhalt - speziell in den Fällen vorzeitiger Abschiebungen ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht, den der Ausländer prozessual im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Annexanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen kann, oder ob bereichsspezifische Regelungen des Ausländerrechts (jetzt des Aufenthaltsgesetzes) wie die Befristungsregelungen ausschließen, dass einem abgeschobenen Ausländer allein aufgrund Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst (siehe dazu Hess. VGH, Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - InfAuslR 2004, 152, verneinend insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239; Sächs. OVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.4.2005 - 18 B 443/05 -). Denn unabhängig davon scheitert das auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gerichtete Begehren des Antragstellers im vorliegenden Fall bereits daran, dass eine "vorzeitige" Abschiebung in dem nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO vorausgesetzten Sinn hier nicht gegeben war. Der Antragsteller wurde nach für ihn negativem Abschluss des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO (siehe Beschwerdebeschluss des Senats vom 8.3.2005 - 13 S 241/05) abgeschoben, und die Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist erst wesentlich später (Dezember 2006) beantragt worden. Insofern liegt eine völlig andere Konstellation vor als bei einer Abschiebung während eines (ersten) Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, für deren Rückabwicklung § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in Betracht kommen könnte. Hiervon abgesehen ist in dem durch eine Änderung der für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnisse ausgelösten und damit grundsätzlich auf neue zukünftige Regelung ausgerichteten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO der Anwendungsbereich des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nur eingeschränkt eröffnet. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist nämlich kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es setzt voraus, dass ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO formell unanfechtbar abgeschlossen worden ist und hat als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98; Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 199). Deshalb kann die vorangegangene Entscheidung grundsätzlich nur geändert und nicht etwa mit Rückwirkung aufgehoben werden. Allenfalls in Ausnahmefällen - etwa dann, wenn die frühere Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler oder auf einer in jeder Hinsicht unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht - wird von der Rechtsprechung eine (zurückwirkende) Aufhebung erwogen; ein solcher atypischer Fall ist hier aber offensichtlich nicht gegeben. Kommt dagegen - wie hier - lediglich eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung ex nunc in Betracht, dann scheidet eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 180; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 1038). Zusätzlich ist zu bedenken, dass die Aufhebung der Vollziehung nur eine vorläufige Regelung darstellen soll. Nur in Ausnahmefällen, d.h. wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unabdingbar ist, kann im Wege der Aufhebung der Vollziehung auch eine Maßnahme angeordnet werden, die - wie etwa eine "Rückschaffung" des Antragstellers auf Kosten des Antragsgegners - die Hauptsache vorwegnimmt (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 12.11.1992 - 2 TG 1527/92 -, NVwZ-RR 1993, 389; Kopp, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn 176 und Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn 163). Das Vorliegen eines derartigen Sachverhalts hat der Antragsteller nicht geltend gemacht, und angesichts des für den Antragsteller negativen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, nach dessen Abschluss er (erst) - verfahrensrechtlich unbedenklich - abgeschoben wurde, sähe der Senat ohnehin keinen ausreichenden Anlass, das ihm gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO hinsichtlich der Anordnung der Rückgängigmachung der Vollziehung eingeräumte Ermessen wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Sachlage nunmehr zugunsten des Antragstellers auszuüben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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