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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 13 S 347/06
Rechtsgebiete: AufenthG, VwKostG


Vorschriften:

AufenthG § 66
VwKostG § 14 Abs. 2
Abschiebungskosten dürfen wegen unrichtiger Sachbehandlung nach § 14 Abs. 2 VwKostG auch dann nicht erhoben werden, wenn das der Abschiebung entgegenstehende Hindernis (hier: Risikoschwangerschaft) der Abschiebebehörde nicht bekannt war. Anders kann es allenfalls dann liegen, wenn dem von der Abschiebung Betroffenen ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des § 70 AufenthG vorzuwerfen wäre.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 347/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebungskosten

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 28. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2006 - 6 K 2588/05 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 267,31 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf den Zulassungsgrund ernstlicher rechtlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag ist zwar in prozessualer Hinsicht nicht zu beanstanden, da er fristgerecht eingegangen (§ 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet worden ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO); die dargelegten Berufungszulassungsgründe liegen jedoch der Sache nach im Sinn des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht vor.

Mit dem von dem Beklagten angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht einen Leistungsbescheid gegen die Klägerin - eine Staatsangehörige von Serbien-Montenegro - über die Zahlung von Abschiebungskosten mit der Begründung aufgehoben, diese Kosten seien durch unrichtige Sachbehandlung entstanden; beiden die Klägerin betreffenden Abschiebungsversuchen (19.05 und 09.06.2004) habe Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden, da sich der Ehemann der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt aufgrund einer ihm erteilten Aufenthaltsbefugnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin damals schwanger gewesen sei und verständlicherweise mit ihrem Ehemann habe zusammenleben wollen; eine Abschiebung hätte die Familie auf unabsehbare Zeit auseinander gerissen. Ein Teil der Abschiebungskosten (77,36 EUR) könne auch deswegen nicht verlangt werden, weil die Abschiebung der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt (09.06.2004) bereits storniert gewesen sei.

Soweit der Beklagte gegen dieses Urteil den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend macht, kann die Berufung schon deswegen nicht zugelassen werden, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend dargelegt ist. Der Beklagte bezeichnet keine konkrete Grundsatzfrage, deren Klärungsbedürftigkeit und Verallgemeinerungsfähigkeit im einzelnen dargelegt wird (zu den Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage siehe z. B. Marx, AsylVfG, 2005, RdNr. 55 f. m.w.N. sowie Kopp/Schenke, VwGO, 2005, RdNr. 54 zu § 124 a).

Soweit der Beklagte die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angreift, macht er den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend. Gerügt werden allerdings lediglich die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG den Abschiebungsversuchen entgegengestanden habe; zur weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts, in Höhe von 77,36 EUR seien keine Abschiebungskosten zu Lasten der Klägerin entstanden, äußert sich der Zulassungsantrag nicht. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich dieses Betrags bereits aus formalen Gründen Bestand hat. Bei mehreren vom Verwaltungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis gegebenen Begründungen obliegt es nämlich dem Unterlegenen, jeweils hinsichtlich sämtlicher für die Entscheidung maßgebender Gründe einen Zulassungsgrund darzulegen (siehe dazu etwa Kopp/Schenke, a.a.O., RdNr. 7 zu § 124 a Fn. 3 m.w.N.).

Aber auch hinsichtlich des noch verbleibenden Restbetrags (189,95 EUR) kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher rechtlicher Zweifel nicht in Betracht. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn unter Berücksichtigung der jeweils vom Antragsteller darzulegenden Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils näherer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens daher möglich ist (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838 f.). Es kommt dabei darauf an, ob vom Antragsteller ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt worden ist, dass der Erfolg des Rechtsmittels mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie sein Misserfolg (siehe BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, und vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Selbst bei ausreichender Infragestellung der Urteilsgrundlage hat der Zulassungsantrag aber auch dann keinen Erfolg, wenn sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden hat und der angestrebte Berufung daher keinen Erfolg haben wird (siehe BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht gegeben sind. Er kann offenlassen, ob die Aufhebung des streitigen Kostenbescheides bereits wegen fehlender (und nicht nach § 45 Abs. 2 LVwVfG nachgeholter) Anhörung der Klägerin gerechtfertigt war (siehe dazu Senat, Beschluss vom 07.03.2006 - 13 S 155/06); auch ohne Berücksichtigung dieser formellrechtlichen Problematik ist das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis nämlich nicht zu beanstanden. Dass Abschiebungskosten, die infolge fehlerhafter Sachbehandlung entstanden sind, vom Betroffenen nicht verlangt werden können, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2005 - 11 S 646/04 -, juris; OVG Saar, Beschluss vom 21.12.2005 - 2 Q 5/05 -, juris) und wird vom Beklagten auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Begründung des Zulassungsantrags kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Verwaltungsgerichts hinsichtlich beider Abschiebungsversuche zu recht eine solche fehlerhafte Sachbehandlung angenommen hat.

Was den Abschiebungsversuch vom 09.06.2004 und die hierfür geltend gemachten Kosten angeht, so ergibt sich dies - ganz unabhängig von der Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Art. 6 Abs. 1 GG - bereits daraus, dass die fehlende Reisefähigkeit der Klägerin schon vor diesem Abschiebeversuch mitgeteilt und ärztlich dokumentiert war. Sie folgt aus dem ärztlichen Attest vom 21.05.2004, das durch die Ausländerbehörde (Stadt Ludwigsburg) dem Regierungspräsidium am 03.06.2004 übermittelt wurde. Dementsprechend ging auch die Abschiebebehörde selbst von fehlender Transportfähigkeit aus (Vermerk vom 04.06.2004). Einer Abschiebung der Klägerin zum 09.06.2004 stand damit von vornherein ein rechtliches Abschiebungshindernis entgegen (zur fehlenden Transportfähigkeit als Abschiebungshindernis siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2004 - 11 S 2297/04 -, juris und vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482; zur Risikoschwangerschaft als Duldungsgrund siehe VG Hamburg, Beschluss vom 29.10.2002 - 8 VG 3547/02 -, InfAuslR 2003, 62). Auf die Frage, ob angesichts des rechtmäßigen Aufenthalts des Ehemanns der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt (auch) Art. 6 Abs. 1 GG einen Duldungsanspruch der Klägerin begründet hätte, kommt es für diesen Abschiebeversuch damit aus Rechtsgründen nicht an; die Entscheidung ist insofern jedenfalls im Ergebnis zutreffend (vgl. dazu die Grundsätze des § 144 Abs. 4 VwGO und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.04.2005 - 13 S 249/04 -; BayVGH, Beschluss vom 17.12.2003 - 15 ZB 02/31617 -, BayVBl. 2004, 499 sowie BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004, a.a.O.).

Im Ergebnis gilt nichts anderes für den vorangegangenen Abschiebeversuch vom 19.05.2004. Es spricht bereits viel für die Überlegung des Verwaltungsgerichts, angesichts der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ehegatten und der bereits fortgeschrittenen Schwangerschaft der Klägerin habe ihrer Abschiebung bereits zu diesem Zeitpunkt die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 GG entgegengestanden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - und Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, AuAS 2006, 26). Entgegen der Auffassung des Beklagten im Zulassungsantrag ging es insoweit (noch) nicht um die Frage eines Bleiberechts für die Klägerin auf Dauer, sondern (lediglich) um einen Duldungsanspruch (zu Duldungsansprüchen aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK in Situationen besonderer Schutzbedürftigkeit wie etwa Schwangerschaft siehe z. B. OVG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2001 - 4 Bs 374/00 -, juris; VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.12.2000 - 70/00 -, JR 2002, 232, weitere Nachweise bei Funke-Kaiser in GK-AufenthG, RdNr. 97 zu § 60 a). Unabhängig hiervon bestand aber auch am 19.05.2004 bereits Reiseunfähigkeit der Klägerin, wie sich aus ihrer Einweisung in das Krankenhaus am Tag der Abschiebung ergibt (siehe die entsprechende Mail-Nachricht vom Morgen des Abschiebungstags, Blatt 11 der Verwaltungsakten der Abschiebebehörde). Zwei Tage später, am 21.05.2004, wurde dann auch das ärztliche Attest über die Risikoschwangerschaft und einen drohenden Abortus erstellt, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der Zustand der Klägerin bereits am 19.5.2004 eine Abschiebung nicht zuließ. Auf die Frage, ob der Abschiebebehörde die Risikoschwangerschaft bereits vor der Abschiebung bekannt war oder nicht oder ob insoweit gar ein Verschulden vorliegt, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung im Sinn des § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG nicht an; es geht ausschließlich darum, ob die Sachbehandlung objektiv "richtig" war (siehe zu der verwandten Vorschrift des § 21 GKG Meyer, GKG, 2004, Rdnr. 4 zu § 21 m.w.N.). Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Klägerin der Behörde gegenüber irreführende Angaben gemacht und auf diese Weise selbst die objektiv unrichtige Sachbehandlung verursacht hätte (siehe Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, RdNr. 12 zu § 14 VwKostG; für § 21 GKG a.A. Meyer a.a.O. und Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, RdNr. 11 zur § 21 m.w.N.). Ein solches Mitverschulden der Klägerin kann hier nicht angenommen werden. Der Abschiebebehörde waren die Tatsache der Schwangerschaft und auch das Schwangerschaftsstadium aufgrund einer Mitteilung der Ausländerbehörde bekannt (siehe Datenblatt vom 03.05.2004, Blatt 5 der Abschiebeakte), und bereits aus der der Behörde vorliegenden Niederschrift über die Anhörung im Asylverfahren ergab sich, dass die Klägerin zum vorgesehenen Abschiebungstermin im 5. oder 6. Monat der Schwangerschaft sein würde. Ein Verstoß gegen die die Klägerin treffenden Mitwirkungspflichten (siehe dazu § 70 Abs. 1 Satz 1 des damals noch geltenden AuslG) liegt damit nicht vor. Der von den Abschiebungsabsichten nicht konkret in Kenntnis gesetzten Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, dass sie vor dem 19.05.2004 das Bestehen einer Risikoschwangerschaft der Ausländer- bzw. der Abschiebungsbehörde nicht gesondert mitgeteilt hatte; aufgrund des Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft musste sich ihr trotz der in ihrer Person bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht .die Gefahr des Abgeschobenwerdens jedenfalls nicht aufdrängen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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