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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.03.2002
Aktenzeichen: 13 S 442/02
Rechtsgebiete: AuslG, ARB 1/80, StAG


Vorschriften:

AuslG § 46 Nr. 2
AuslG § 47 Abs. 2 Nr. 2
AuslG § 48 Abs. 1 Satz 1
AuslG § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
StAG § 40b
StAG § 4 Abs. 3 Satz 1
1. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vermittelt ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, d.h. als Arbeitnehmer. Ein türkischer Staatsangehöriger, der die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt oder eine solche bereits ausübt, kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen.

2. Der Einbürgerungsanspruch nach § 40b Satz 1 StAG setzt voraus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen. Dass sie zur Zeit der nach § 40b Satz 2 fristgerecht erfolgten Antragstellung vorgelegen haben, reicht nicht aus.


13 S 442/02

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Ausweisung, Befristung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Göppl

am 18. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2002 - 18 K 3949/01 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die - zulässige - Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Zwar ist der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die kraft behördlicher Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbare Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 und nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller Ziff. 2 und 3 auf den 15.9.2001 und die kraft Gesetzes (vgl. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG) sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Denn an der durch Bescheid des Landratsamtes Göppingen vom 1.8.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.2.2002 angeordneten sofortigen Vollziehung der Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 und der nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller Ziff. 2 und 3 besteht ein besonderes, das Aufschubinteresse der Antragsteller überwiegendes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Nichts anderes gilt für das kraft Gesetzes anzunehmende Interesse (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG) an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung, die grundsätzlich als mit der Ausweisung und der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnisse verbundene Vollstreckungsmaßnahme das rechtliche Schicksal dieser Verfügungen teilt.

Das Landratsamt hat seine Entscheidung, die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnisse anzuordnen, entsprechend dem - nur formellen - Erfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend begründet. Ein Vollziehungsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist auch nach Auffassung des Senats gegeben (zur Erforderlichkeit einer gerichtlichen Prüfung der materiellen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift vgl. den Senatsbeschluss vom 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, InfAuslR 1997, 358). Es ergibt sich, wovon auch das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen sind, aus dem generalpräventiven Zweck der an die Begehung einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG und eines Sozialhilfe-Betrugs in 77 Fällen nach § 46 Nr. 2 AuslG anknüpfenden Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1. Dass dem Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG neben dem spezialpräventiven auch ein generalpräventiver Zweck zugrunde liegt, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 10.1.1995, NVwZ 1995, 1129). Zu Recht hat das Landratsamt aber auch angenommen, dass im Hinblick auf den von der Antragstellerin Ziff. 1 begangenen Sozialhilfe-Betrug in 77 Fällen, durch den zu Lasten der jeweiligen Sozialhilfeträger ein Schaden von 116.000,-- DM entstanden war, aus generalpräventiven Gründen ein besonderes Vollziehungsinteresse besteht. Es liegt auf der Hand, dass ein konsequentes Behördenhandeln in Fällen derartiger Art geeignet ist, Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten zu Lasten öffentlicher Kassen abzuhalten. Soweit die Antragsteller dies bezweifeln, ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert. Sie räumen selbst ein, dass die Begehung von Betrug zu Lasten von Sozialhilfeträgern durch Ausländer - u.a. durch Asylbewerber -nicht selten anzutreffen ist. Aus welchen Gründen ein konsequentes Behördenhandeln im Sinne des sofortigen Vollzugs der im Falle der Antragstellerin Ziff. 1 verfügten Ausweisung keine abschreckende Wirkung gegenüber solchen Ausländern haben soll, die die Begehung ähnlicher Straftaten in Erwägung ziehen, wird von den Antragstellern weder dargelegt noch ist dies sonst nachvollziehbar. Dass Sozialhilfeleistungen auch von Inländern erschlichen werden, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Das besondere Vollziehungsinteresse bezüglich der Befristungsverfügungen gegenüber den Antragstellern Ziff. 2 und 3 ergibt sich bereits daraus, dass sie mit der Antragstellerin Ziff. 1 - ihrer Mutter - in familiärer Lebensgemeinschaft zusammenleben, lediglich über ein von ihren Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen und ihr ausländerrechtliches Schicksal daher dem der Eltern zu folgen hat. Sowohl die Mutter (die Antragstellerin Ziff. 1) als auch der Vater (durch Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 12.3.2001) sind aber sofort vollziehbar ausgewiesen. Auf die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, die minderjährigen Antragsteller Ziff. 2 und 3 würden bei einem Verbleib im Bundesgebiet ohne Betreuung durch ihre Mutter der Obhut der Jugendhilfebehörden anheimfallen, die für die entstehenden Kosten einzustehen hätten - die Antragsteller bestreiten dies mit der Begründung, ihre im Bundesgebiet lebenden Großeltern könnten für sie sorgen - kommt es daher nicht an.

Das danach zu bejahende besondere Vollziehungsinteresse im Hinblick auf die Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 ist auch von größerem Gewicht als ihr Aufschubinteresse. Denn die Rechtmäßigkeit der Ausweisung unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln und der Antragstellerin Ziff. 1 sind bei dieser Sachlage die Nachteile und Härten zumutbar, die mit ihrer sofortigen Ausreise und Übersiedlung in das Land ihrer Staatsangehörigkeit einhergehen. Der Antragsgegner hat die Ausweisung zum einen zu Recht auf § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG gestützt, wonach ein Ausländer in der Regel u.a. dann ausgewiesen wird, wenn er den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel in den Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Antragstellerin Ziff. 1 hat unstreitig zu dem gewerbsmäßigen Handel ihres Ehemannes mit Betäubungsmitteln (Heroin) in zwei Fällen Beihilfe geleistet; dies ergibt sich auch aus dem seit 3.8.2000 rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Ulm vom 26.7.2000 (II KLs 13 Js 24463/96 u.a.). Ferner hat die Antragstellerin Ziff. 1 - worauf der Antragsgegner in der Ausweisungsverfügung ebenfalls zu Recht abgehoben hat - in 77 Fällen jeweils Betrug zu Lasten der zuständigen Sozialämter begangen und damit den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG erfüllt. Die Betrugstaten sind ebenfalls durch das Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.7.2000, a.a.O. rechtskräftig festgestellt.

Zu Gunsten der Antragstellerin Ziff. 1 geht der Senat allerdings in Übereinstimmung mit der Auffassung des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts davon aus, dass ihr nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Das hat zur Folge, dass sie nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Schwerwiegende Gründe in diesem Sinne sind hier zu bejahen. Denn die Antragstellerin Ziff. 1 hat mit ihrem durch Urteil des Landgerichts Ulm vom 26.7.2000, a.a.O. rechtskräftig geahndeten strafbaren Verhalten (das zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren führte, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist) Ausweisungsgründe erfüllt, die insgesamt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG schwer wiegen. Dabei kann dahinstehen, ob im Falle der Antragstellerin Ziff. 1 eine hinreichende Wiederholungsgefahr im Hinblick auf eine erneute Begehung vergleichbar gewichtiger Straftaten besteht und deshalb Ausweisungsgründe vorliegen, die in spezialpräventiver Hinsicht schwer wiegen. Denn jedenfalls sind - wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist - Ausweisungsgründe gegeben, die in generalpräventiver Hinsicht schwer wiegen. Der Umstand, dass generalpräventiven Ausweisungsgründen nur in Ausnahmefällen im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG schwerwiegende Bedeutung zukommt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür bestehen muss, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten (BVerwG, Beschluss vom 8.5.1996, InfAuslR 1996, 299 und Urteil vom 11.6.1996, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8), vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn im Falle der Antragstellerin Ziff. 1 besteht ein derartiges dringendes Bedürfnis, das eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen auch bei besonderem Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG zu begründen vermag. Zwar mag allein die von ihr geleistete Beihilfe zum Handeln ihres Ehemannes mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen hierfür nicht ausreichen. Gerade die hinzutretenden Betrugstaten in 77 Fällen sind aber wegen ihrer spezifischen Art (Betrug zu Lasten öffentlicher Kassen im sozialen Bereich über einen längeren Zeitraum), der erheblichen Höhe des angerichteten Schadens (116.000,--DM) und der im strafgerichtlichen Urteil hervorgehobenen besonderen Dreistigkeit der Begehungsweise als außerordentlich schwerwiegend anzusehen. Die Antragstellerin Ziff. 1 kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, ihr Ehemann sei letztlich der Haupttäter gewesen. Denn im strafgerichtlichen Urteil wird ausdrücklich festgestellt, dass sie in diesem Zusammenhang mit erheblicher krimineller Energie die entscheidenden Tatbeiträge erbracht hat, da sie jeweils gegenüber den zuständigen Sozialämtern aufgetreten ist und dort mit auffallender Dreistigkeit und Unverfrorenheit jeweils falsche Angaben gemacht hat, die zum Bezug vielfältiger Unterstützungsleistungen geführt haben. Zutreffend haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht angenommen, dass ein außerordentlich gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, andere Ausländer von der Begehung derartig gravierender Betrugstaten zu Lasten öffentlicher Kassen abzuhalten und dass aus diesem Grunde generalpräventive Gründe gegeben sind, die im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG schwer wiegen.

Die Einwände der Antragsteller gegen die Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, deren Tauglichkeit zur Abschreckung anderer Ausländer sie bezweifeln, rechtfertigen nach Auffassung des Senats keine andere Beurteilung, zumal durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt ist, dass die Ausweisung von straffällig gewordenen Ausländern geeignet ist, andere Ausländer von der Begehung vergleichbarer Straftaten abzuhalten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 28.1.1997, NVwZ 1997, 119 und Urteil vom 11.6.1996, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8) und die Antragsteller keine neuen und erheblichen Gesichtspunkte vorgetragen haben, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten. Auch die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen der Antragsteller, nach denen die Ausweisung Strafcharakter habe und die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK anwendbar sei, woraus letztlich die Unzulässigkeit generalpräventiv begründeter Ausweisungen folge, vermögen nicht zu überzeugen. Denn bei der Ausweisung geht es nicht um die Feststellung der schuldhaften Begehung einer Straftat, sondern um eine ausländerrechtliche Maßnahme der Gefahrenabwehr, die vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht erfasst wird (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17.6.1998, BVerwGE 107, 58).

Schließlich steht der Ausweisung aus generalpräventiven Gründen auch nicht etwa eine Rechtsposition der Antragstellerin Ziff. 1 aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 entgegen. Dass die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 erfüllt sind, behauptet sie selbst nicht. Aber auch der Besitz einer entsprechenden Rechtsposition aufgrund von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheidet aus, da die Eltern der Antragstellerin Ziff. 1 sich zwar im Bundesgebiet aufhalten, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners aber Rentner sind und daher nicht dem regulären Arbeitsmarkt im Sinne dieser Vorschrift angehören. Soweit die Antragstellerin Ziff. 1 meint, sie habe ein Aufenthaltsrecht aufgrund von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach dem Urteil des EuGH in der Sache Ergat vom 16.3.2000 - C-329/97 - (InfAuslR 2000, 217) eigenständig dadurch erworben, dass sie die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift zu einem Zeitpunkt erfüllt habe, als ihre Eltern noch "Arbeitnehmer" gewesen seien, greift dies im Ergebnis nicht durch. Denn der EuGH hat in diesem Urteil ausdrücklich entschieden, dass das Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 lediglich eine Folge des im ARB 1/80 garantierten Rechts auf "Zugang zum Arbeitsmarkt", d.h. auf Aufnahme einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, also "als Arbeitnehmer" ist, und dass dieses Recht auf die tatsächliche Ausübung einer entsprechenden Beschäftigung nicht unbegrenzt gilt (vgl. RdNrn. 42-45 dieses Urteils). Die Antragstellerin Ziff. 1 beabsichtigt aber nicht die Aufnahme einer Beschäftigung als "Arbeitnehmerin" (sie hat im übrigen eine solche Beschäftigung im Bundesgebiet nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil jeweils nur kurzfristig in der weiter zurückliegenden Vergangenheit ausgeübt). Vielmehr betreibt sie selbständig eine Modeboutique und will dies offenkundig auch weiter tun (zur Zeit des Erlasses des strafgerichtlichen Urteils betrieb sie selbständig ein Reisebüro in Uhingen). Der Aufenthalt der Antragstellerin Ziff. 1 soll somit einem Zweck dienen, der vom Schutzbereich des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht erfasst ist. Kann sich die Antragstellerin nach alledem auf assoziationsrechtliche Rechtspositionen nach Art. 6 und 7 ARB 1/80 nicht berufen, steht auch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 ihrer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen nicht entgegen (zur Unzulässigkeit der Ausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, der sich auf eines der Rechte in Art. 6 und 7 ARB 1/80 berufen kann, aus generalpräventiven Gründen vgl. EuGH, Urteil vom 10.2.2000 (Nazli) - C-340/97 -, InfAuslR 2000, 101). Inwiefern sich schließlich - wie die Antragsteller meinen - aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2002 - 1 C 21.00 - gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 ergeben könnten, ist nicht nachvollziehbar, da die Entscheidungsgründe dieses Urteils bisher nicht veröffentlicht sind. Die Frage, ob ein "nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbenes Aufenthaltsrecht mit Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit untergeht", ist nach Auffassung des Senats im Hinblick auf den vorliegenden Fall nicht klärungsbedürftig, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des EuGH und dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 ARB 1/80 diese Vorschrift lediglich ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit als "Arbeitnehmer" vermittelt.

Zutreffend hat das Landratsamt auch erkannt, dass trotz Vorliegens des Regelausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG die Antragstellerin Ziff. 1 bei Eingreifen besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG nur nach Ermessen ausgewiesen werden kann (§ 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Der Einwand der Antragsteller, der Anwendung des § 47 Abs. 2 Nr. 2 AuslG stehe hier schon das Verschlechterungsverbot in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12.9.1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl. 1972 II S. 385 - Zusatzprotokoll -) entgegen, geht daher fehl. Denn die Anwendung des aus Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls abgeleiteten Verschlechterungsverbotes hätte allenfalls dazu führen können, dass über die Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 entsprechend der früher maßgeblichen Bestimmung des § 10 Abs. 1 AuslG i.d.F. des Gesetzes vom 28.4.1965 (BGBl. I S. 353) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden gewesen wäre. Von einer Ausweisung nach pflichtgemäßem Ermessen sind aber sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht ohnehin aufgrund der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 Nr. 2, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG sowie der §§ 46 Nr. 2 und 45 Abs. 1 und 2 AuslG ausgegangen.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die vom Landratsamt im Bescheid vom 1.8.2001 getroffene Ermessensentscheidung keinen rechtlichen Bedenken begegnet, da alle - insbesondere nach § 45 Abs. 2 AuslG zu berücksichtigenden - maßgeblichen Gesichtspunkte entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in die Ermessenserwägungen eingestellt und zutreffend gewichtet worden sind. Auch der Senat vermag Ermessensfehler bei Erlass der angefochtenen Ausweisungsverfügung nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin Ziff. 1 nunmehr geltend macht, einer Integration in die türkischen Lebensverhältnisse stehe entgegen, dass sie die türkische Sprache nicht hinreichend beherrsche, vermag der Senat diesem - unsubstantiierten - Vorbringen nicht zu folgen. Die Antragstellerin Ziff. 1 erscheint vielmehr trotz ihres langen Aufenthalts im Bundesgebiet durchaus in türkischen Lebensverhältnissen verwurzelt, da sie einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet hat und immerhin von ihren Eltern zur Einschulung in die Türkei geschickt worden war und dort - nach den ersten drei Lebensjahren - ein weiteres Jahr (nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil 1975/76) verbracht hat und auch im Bundesgebiet nach eigenem Vorbringen ein enges Verhältnis zu ihren türkischen Eltern besteht. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern erlernt hat und zumindest in Grundzügen noch beherrscht (vgl. in diesem Zusammenhang auch den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 11.10.2000 - 11 S 1206/00 -, InfAuslR 2001, 119). Im übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass der Vortrag der Antragstellerin Ziff. 1, sie habe in der Türkei keine Verwandten und keine Wohnung, weshalb dort angesichts der für die Kinder erforderlichen Betreuung eine Existenz nicht möglich sei, nicht hinreichend substantiiert ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin Ziff. 1 anlässlich ihrer Einschulung in der Türkei immerhin ein Jahr lang dort bei der Familie eines älteren Bruders aufgehalten hat. Dass ein Teil des durch den Betrug entstandenen Schadens inzwischen beglichen und die Antragstellerin Ziff. 1 bereit ist, weiterhin monatliche Raten (von 100,-- DM, möglicherweise sogar von 300,-- DM) zu zahlen, ist vom Antragsgegner berücksichtigt worden und steht im übrigen der Ausweisung aus den dargelegten generalpräventiven Gründen bei Beachtung von derem erheblichen Gewicht nicht entgegen.

Schließlich steht der angefochtenen Ausweisung auch Art. 8 EMRK nicht entgegen. Die anderslautende Auffassung der Antragsteller ist nicht näher begründet worden. Die Antragstellerin Ziff. 1 beruft sich insoweit darauf, sie dürfe nicht von ihren Kindern - den minderjährigen Antragstellern Ziff. 2 und 3 - getrennt werden. Da deren Aufenthalt aber ebenfalls beendet wird und sie sich lediglich auf ein vom Aufenthaltsrecht der Eltern - das nicht mehr besteht - abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach §§ 20 f. i.V.m. § 17 AuslG berufen könnten, besteht die Gefahr einer solchen Trennung nicht. Vielmehr wird die familiäre Gemeinschaft zwischen den Antragstellern in der Türkei fortzusetzen sein.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht schließlich festgestellt, dass auch das Vollzugsinteresse im Hinblick auf die nachträgliche Befristung der den Antragstellern Ziff. 2 und 3 erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnisse von größerem Gewicht ist als das Aufschubinteresse dieser Antragsteller, da die entsprechende, auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG gestützte Verfügung keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Diese Antragsteller verfügen nicht über eigenständige, sondern lediglich über von dem Aufenthaltsrecht ihrer Eltern abgeleitete Aufenthaltsrechte nach § 20 f. i.V.m. § 17 AuslG. Da sowohl die Mutter (Antragstellerin Ziff. 1) als auch der Vater der Antragsteller Ziff 2 und 3 ausgewiesen worden sind, ist deren Aufenthaltsrecht erloschen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG). Danach ist eine für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnisse an die Antragsteller Ziff. 2 und 3 wesentliche Voraussetzung entfallen, so dass die in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG normierten rechtlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche zeitliche Beschränkung vorliegen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass das Landratsamt Göppingen im angefochtenen Bescheid vom 1.8.2001 die wesentlichen für und gegen die ausgesprochene nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnisse der Antragsteller Ziff. 2 und 3 sprechenden Gesichtspunkte in seine Entscheidung eingestellt und rechtsfehlerfrei gewichtet hat. Auch nach Auffassung des Senats ist nicht ersichtlich, dass es den Antragstellern Ziff. 2 und 3 aufgrund ihres Alters oder Ausbildungsstandes nicht mehr möglich sein sollte, sich in die in der Türkei herrschenden Lebensverhältnisse einzugliedern, zumal dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit ihrer Mutter, der Antragstellerin Ziff. 1, fortgeführt werden kann. Soweit die im Bundesgebiet geborenen Antragsteller Ziff. 2 und 3 nunmehr im Beschwerdeverfahren vortragen, sie würden die türkische Sprache nicht beherrschen, haben sie diese - im Verwaltungsverfahren noch nicht aufgestellte - Behauptung in keiner Weise substantiiert belegt. Da sie in einer türkischen Familie aufgewachsen sind und nach eigenem Vortrag auch stets enge Beziehungen zu ihren türkischen Großeltern - den Eltern der Antragstellerin Ziff. 1 - bestanden, spricht viel dafür, dass sie die türkische Sprache wenigstens in Grundzügen beherrschen und in der Lage sein werden, ihre Sprachkenntnisse in der Türkei mit fortschreitender Zeit zu vervollkommnen. Die Nachteile, die mit ihrer Übersiedlung in die Türkei verbunden sein werden, sind Folge der von ihren Eltern verwirklichten schwerwiegenden Ausweisungsgründe und stehen, da die Antragsteller Ziff. 2 und 3 nicht über eigenständige Aufenthaltsrechte verfügen, nicht außer Verhältnis zu den mit der Beschränkungsverfügung in Anknüpfung an die Ausweisung der Antragstellerin Ziff. 1 verfolgten Zwecken.

Den Antragstellern Ziff. 2 und 3 steht auch kein Einbürgerungsanspruch nach § 40b StAG zu. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer, der am 1.1.2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG vorgelegen haben und weiter vorliegen. Die Antragsteller Ziff. 2 und 3 haben zwar im November 2000 - also innerhalb der bis zum 31.12.2000 laufenden Antragsfrist des § 40b Satz 2 StAG - einen Einbürgerungsantrag gestellt. Einem Einbürgerungsanspruch nach § 40b Satz 1 StAG steht jedoch entgegen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht vorliegen, weil die Eltern als Folge der gegen sie am 1.8.2001 und 12.3.2001 verfügten Ausweisungen über keine der in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StAG genannten Aufenthaltsgenehmigungen mehr verfügen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kommt es für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG nicht auf den Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags (so allerdings Marx in GK-StAR, § 40b RdNr. 13), sondern auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40b Satz 1 StAG, nach dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG bei der Geburt des Ausländers vorgelegen haben und "weiter vorliegen" müssen. Dieser Wortlaut lässt darauf schließen, dass nach dem Willen des Gesetzes eine Einbürgerungspflicht der zuständigen Behörde nur bestehen soll, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung vorliegen. Eine Vorverlegung des maßgeblichen Zeitpunktes auf den Zeitpunkt der Antragstellung lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Dieses Verständnis wird durch den erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Während für das ausländische Kind bezüglich des Vorliegens des erforderlichen Alters und des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthaltes ausdrücklich auf den Stichtag des 1.1.2000 abgestellt wird, ist der E r w e r b der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt - etwa ab 1.1.2000 oder dem Zeitpunkt der Stellung des Einbürgerungsantrags - festgelegt. Die Vorschrift verlangt hierfür vielmehr, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG seit der Geburt des Kindes in Deutschland ununterbrochen bis zur Vornahme der Einbürgerung vorliegen. § 40b StAG will damit erkennbar vermeiden, dass die Behörde zur Vornahme einer Einbürgerung verpflichtet ist, deren sachlich-rechtliche Voraussetzungen bereits entfallen sind, so dass eine dennoch erfolgte Einbürgerung den gesetzgeberischen Intentionen zuwiderliefe (ebenso Hailbronner/Renner, StAR, 3. Aufl., § 40b RdNrn. 9-13). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Ausländerbehörde die Erteilung einer der in § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG genannten Aufenthaltsgenehmigungen in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise verzögert oder vereitelt und nur deshalb das Tatbestandsmerkmal des "weiteren Vorliegens" des erforderlichen Aufenthaltstitels nicht erfüllt ist. Ein solcher Fall liegt hier aber erkennbar nicht vor. Im übrigen sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Eltern die Ausweisungsgründe, die zum Erlass der Ausweisungen und Erlöschen ihrer Aufenthaltsgenehmigungen geführt haben, bereits vor der Stellung der Einbürgerungsanträge im November 2000 verwirklicht hatten und daher abzusehen war, dass es zu ihrer Ausweisung kommen würde.

Auch ein Einbürgerungsanspruch des inzwischen elfjährigen Antragstellers Ziff. 2 nach § 85 AuslG n.F. besteht nicht. Diese Vorschrift setzt in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 voraus, dass der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt. Daran fehlt es hier, da die befristete Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers Ziff. 2 als Folge der nachträglichen zeitlichen Beschränkung und des damit verbundenen Ablaufs ihrer Geltungsdauer (§ 44 Abs. 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) erloschen ist. Auch für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme der Einbürgerung an (vgl. Hailbronner/Renner a.a.O., § 85 AuslG RdNr. 15). Zum Sinn dieser Regelung gelten insoweit die zu § 40b StAG angestellten Erwägungen entsprechend. Für die sinngemäß vertretene Auffassung der Antragsteller, die Ausländerbehörde dürfe den "bisher bestehenden Einbürgerungsanspruch" nicht durch Entziehung eines nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG erforderlichen Aufenthaltstitels "vernichten", fehlt jeder Anhaltspunkt im Gesetz.

Bestehen nach alledem an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungs- und Beschränkungsverfügung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, besteht kein Anlass, die Antragsteller gegenüber den Wirkungen der mit diesen Verfügungen verbundenen und den gesetzlichen Anforderungen (§§ 50, 49 AuslG) entsprechenden Abschiebungsandrohung vorläufigen Rechtschutz zu gewähren. Für das Vorliegen von zwingenden Abschiebungshindernissen, die einer Abschiebung in die Türkei entgegenstehen könnten und gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu berücksichtigen wären, bestehen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere haben die Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass sie in der Türkei einer extremen Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) ausgesetzt wären. Dagegen spricht im übrigen auch, dass nach den Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil noch ein älterer Bruder der Antragstellerin Ziff. 1 in der Türkei leben dürfte, was dazu beitragen kann, dass die Antragsteller dort nicht völlig alleinstehen und eine Unterkunft und eine die notwendigen Grundbedürfnisse deckende Versorgung mit Lebensmitteln sowie auch eine gesundheitliche Versorgung erlangen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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