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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 16.04.2009
Aktenzeichen: 13 S 656/09
Rechtsgebiete: AufenthG, AufenthV, SGK


Vorschriften:

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 1a
AufenthV § 39 Nr. 3
SGK Art. 5 Abs. 1 lit. c
Das Verschweigen einer beabsichtigten Eheschließung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung bei Beantragung eines Schengen-Visums verwirklicht einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 656/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 16. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Februar 2009 - 8 K 74/09 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- EUR festgesetzt; insofern wird der angefochtene Beschluss abgeändert.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung, die den Prüfungsumfang begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt nicht, dass die von der Antragstellerin angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen ist. Im gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, also an der Verhinderung der Schaffung vollendeter Tatsachen, ein entgegenstehendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung nicht.

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt es hinsichtlich der sofortigen Vollziehung von Verwaltungsakten bei Anträgen auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen darauf an, wie die Erfolgsaussicht des betreffenden Rechtsbehelfs einzuschätzen ist; je höher die Erfolgsausicht ist, desto eher überwiegt das private Interesse an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, während umgekehrt die offensichtliche Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Verfügung ein Indiz dafür sein kann, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Vollziehung besteht. In der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Senat anschließt, ist geklärt, dass Art. 19 Abs. 4 GG es gebietet, nicht mehr korrigierbare Nachteile, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen; der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist. Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004, 93, und vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - ZAR 2007, 243). In den Fällen des - wie hier sowohl bezüglich der Ablehnung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) als auch der Abschiebungsandrohung (vgl. § 12 LVwVfG) - gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs ist danach die Wertung des Gesetzgebers zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit zwar angemessen zu berücksichtigen; lässt sich nicht feststellen, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolgreich sein wird, so überwiegt in der Regel entsprechend dieser Wertung das Vollzugsinteresse. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betroffene ein besonderes Suspensivinteresse geltend machen kann, weil ihm durch den Vollzug irreparable Schäden oder sonstige unzumutbare Folgen drohen, z.B. wenn durch die negative Entscheidung im Eilverfahren (und den Vollzug der angefochtenen Verfügung) die Erfolgsaussichten der Hauptsache und/oder persönliche, wirtschaftliche und soziale Beziehungen unzumutbar gefährdet würden (siehe BVerfG, a.a.O.).

Nach Auffassung des Senats überwiegt im Fall der Antragstellerin derzeit das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung ihr Suspensivinteresse, weil ihr Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorliegt, da die Antragstellerin einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG verwirklicht hat, weil sie gegenüber der deutschen Auslandsvertretung ihre - auch nach ihrem Vortrag - von Anfang an bestehende Eheschließungsabsicht verschwiegen hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin verwirklicht das Verschweigen der beabsichtigten Eheschließung einen Ausweisungsgrund. Es fehlt nicht etwa deshalb an der erforderlichen Kausalität, weil ein Schengen-Visum grundsätzlich auch zum Zweck der Eheschließung erteilt werden kann. Alle Angaben, die den Zweck und die geplante Dauer eines Aufenthalts betreffen, gehören vielmehr zu den maßgeblichen Angaben bei der Visumserteilung, die wahrheitsgemäß erfolgen müssen (vgl. Bäuerle in GK-AufenthG, § 5 Rn. 157). Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c SGK muss der Drittstaatsangehörige, der ein Schengen-Visum erteilt bekommen möchte, u.a. Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen. Da bei Erteilung eines Schengen-Visums zudem ein weites Ermessen der Behörde besteht, haben die Fragen, ob ein Ausländer die Gewähr dafür bietet, zu dem angegebenen Zweck einreisen zu wollen, und bereit ist, mit Ablauf der Geltungsdauer freiwillig auszureisen, aber jedenfalls für die Ermessensausübung der Behörde eine hohe Bedeutung (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 6 Rn. 15). Dass eine bestehende Eheschließungsabsicht einen hohen Einfluss auf die Rückkehrbereitschaft hat und sich diese gegebenenfalls anders beurteilt als im Falle eines von vornherein nur kurzfristig angelegten Besuchs einer Freundin, den die Antragstellerin hier als Aufenthaltszweck gegenüber der Auslandsvertretung angegeben hat, und deshalb nicht ohne Einfluss auf die Ermessenbetätigung ist, liegt auf der Hand.

Ob die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zutreffen - wegen des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG liege kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG vor, der der Behörde eine Ermessensentscheidung einräume; insoweit genüge es, dass die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung erstmals erkannt habe, dass ein Ausweisungsgrund vorliege; die Antragstellerin könne die begehrte Aufenthaltserlaubnis schon deshalb nicht im Bundesgebiet einholen, weil die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 AufenthV nicht (mehr) vorlägen, da zwar eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten sei, das ursprüngliche Schengen-Visum aber bereits abgelaufen sei - kann offen bleiben, da unabhängig hiervon kein Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht.

Liegt wie hier ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG vor, ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt und damit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i. S. des § 39 Nr. 3 AufenthV gegeben. Zwar kann nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von dieser Erteilungsvoraussetzung nach Ermessen abgesehen werden. Auch kann dieses Ermessen - wie das vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessen in einem Ausnahmefall i.S.v. § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG - kraft höherrangigen Rechts, insbesondere aufgrund aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen nach Art. 6 Abs. 1 GG, zugunsten des nachziehenden Familienangehörigen "auf Null" reduziert sein, so dass im Ergebnis doch ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels besteht. Ob dies für die Befreiung von der Visumpflicht nach § 39 Nr. 3 AufenthV genügt oder diese Vorschrift einen strikten gesetzlichen Rechtsanspruch fordert, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 - juris; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.3.2006 - 11 S 1797/05 - VBlBW 2006, 357). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn das hier aller Voraussicht nach gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - nach § 5 Abs. 1, 1. Hs. AufenthG eröffnete Ermessen dürfte auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe der Antragstellerin nach Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls solange nicht zu ihren Gunsten "auf Null" reduziert sein, als sie das für die Familienzusammenführung erforderliche Visumverfahren nicht nachgeholt hat (grundlegend hierzu und zum folgenden: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.8.2008 - 11 S 1559/08 -). Das folgt aus dem spezifischen spezial- und generalpräventiven Zweck des Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG. Dieser zielt, soweit es um Angaben des Ausländers im Visumverfahren geht, gerade - auch - darauf, Beeinträchtigungen der Zuwanderungskontrolle durch falsche oder unvollständige Angaben des Ausländers bei deutschen Auslandsvertretungen abzuwehren, insbesondere soweit es um die Absicht eines längerfristigen Zuzugs nach Deutschland und die damit einhergehende nationale Visumpflicht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) sowie die insoweit gegebenenfalls erforderliche Beteiligung der zuständigen inländischen Ausländerbehörde (vgl. § 31 AufenthV) geht. Das Nichtabsehen von diesem Ausweisungsgrund vor der gebotenen Nachholung des erforderlichen Visumverfahrens dürfte demzufolge grundsätzlich mit dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG ebenso vereinbar sein wie die Visumpflicht selbst (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 4.12.2007 - 2 BvR 2341/06 - juris). Anderes gälte für die Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG allenfalls dann, wenn die Nachholung des Visumverfahrens i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG unzumutbar wäre. Dafür ist hier indes nichts ersichtlich. Allein der durch die vorübergehende Rückreise in ihre Heimat entstehende zeitliche und finanzielle Aufwand sowie die vorübergehende Trennung von ihrem Ehemann sind nicht von solchem Gewicht, dass Art. 6 Abs. 1 GG bereits jetzt zu einem Absehen vom Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 lit. a AufenthG zwingt. Erst wenn die Antragstellerin das Visumverfahren nachgeholt haben wird, dürfte das Ermessen nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wohl auf Grund höherrangigen Rechts nach Art. 6 Abs. 1 GG zu ihren Gunsten "auf Null" reduziert sein, soweit nicht zusätzliche Gesichtspunkte hinzutreten sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Änderung des Streitwerts für das Verfahren im ersten Rechtszug von Amts wegen sowie die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruhen auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Der Streitwert in aufenthaltsrechtlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entspricht nur dann dem "vollen" Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO, wenn dem Ausländer - wie hier gerade nicht - bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse 12.8.2008, a.a.O., vom 4.11.1992 - 11 S 2216/92 -juris sowie vom 14.2.2007 - 13 S 2969/06 - VBlBW 2008, 28 und vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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