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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 13 S 707/06
Rechtsgebiete: AAZuVO


Vorschriften:

AAZuVO § 9
Die "Beauftragung" der unteren Ausländerbehörden durch die Regierungspräsidien nach § 9 AAZuVO lässt - bei entsprechender Klarstellung in der Verfügung - die Passivlegitimation des Landes Baden-Württemberg bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen im Zusammenhang mit Duldungsverfügungen oder sonstigen Entscheidungen nach § 6 Abs. 2 AAZuVO unberührt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

13 S 707/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Duldung und Nebenbestimmungen

hier: Prozesskostenhilfe

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 18. Mai 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 11 K 3965/04 - geändert; dem Kläger wird für das Verfahren in erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt XXXXXXXX, XXXXXXXXX, beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene Beschwerde hat sachlich Erfolg; dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug zu bewilligen und auf seinen erstinstanzlich gestellten und mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrag Rechtsanwalt Balbach beizuordnen, da die Voraussetzungen des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO gegeben sind. Nach der im Verwaltungsprozess nach § 166 VwGO anwendbaren Vorschrift des § 114 ZPO erhält ein Beteiligter Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann; erforderlich ist allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfegewährung (siehe insbesondere § 115 ZPO) liegen hier vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aber auch im Sinne von § 114 ZPO "hinreichende Aussicht auf Erfolg" und erscheint im Sinne der genannten Vorschrift nicht als "mutwillig". Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Annahme einer ausreichenden Erfolgsaussicht steht zunächst nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht zwischenzeitlich hinsichtlich des erledigten Teils das Verfahren eingestellt und - soweit streitig entschieden wurde - die Klage abgewiesen hat; der Kläger hat nämlich hiergegen rechtzeitig die Zulassung der Berufung beantragt, und die Frist zur Begründung dieses Antrags (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist noch nicht abgelaufen. Außerdem würde nach herrschender Meinung und auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg der Abschluss des Verfahrens der (nachträglichen) Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht von vornherein entgegenstehen (siehe VGH Mannheim, Beschluss vom 23.04.2002 - 11 S 119/02 -, VBlBW 2003, 529 m.w.N.); jedenfalls dann, wenn die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe wie hier zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen können und müssen (siehe dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2005 - 2 PA 108.05 -, NVwZ 2005, 470), muss es aus Rechtsschutzgründen zulässig sein, noch nachträglich einer zwar für die Prozesskostenhilfegewährung, nicht aber auch letztlich zum Klageerfolg ausreichenden Erfolgsaussicht kostenrechtlich Rechnung zu tragen. Was die danach auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch zu prüfende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung angeht, so ist es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und auch des Bundesverfassungsgerichts (siehe insbesondere Beschlüsse vom 5.2.2003 - 1 BvR 1526/02 -, NJW 2003, S. 1857, vom 10.8.2001 - 1 BvR 569/01 - juris, sowie vom 7.4.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, S. 1936, je m.w.N.) verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe generell davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint (siehe auch BVerfGE 81, S 347, 357); die Fachgerichte überschreiten aber den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang wie den Bemittelten zum Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (BVerfG, a.a.O.). Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO ist danach dann gegeben, wenn es um eine schwierige Rechtsfrage geht, die in vertretbarer Weise auch anders als bisher entschieden beantwortet werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 5.2.2003, a.a.O.) bzw. wenn ein Fall mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gegeben ist, die der Klärung im Hauptsacheverfahren bedürfen (BVerfG, Beschluss vom 10.8.2001, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist weithin anerkannt, dass sich die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht am Sach- und Streitstand der Entscheidungsreife zu orientieren hat und dass dementsprechend die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag nicht verzögert werden darf (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.06.2004 - 12 S 571/04 - VBlBW 2004, S. 385 m.w.N.); bei nicht rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag im Ergebnis ebenso OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.02.2005 - 1 O 38/04 -, Leitsatz in DÖV 2006, 128 m.w.N.).

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt für den vorliegenden Fall, dass hinreichende Erfolgsaussicht der mit dem Klageverfahren beabsichtigten Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben war und - mindestens hinsichtlich des Begehrens auf Aufhebung der vom Verwaltungsgericht streitig entschiedenen Wohnsitzauflage - auch zum jetzigen Zeitpunkt noch gegeben ist.

Was den für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt angeht, so hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Unrecht darauf abgestellt, es komme darauf an, ob "die Klage zum jetzigen Zeitpunkt ... ohne die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe notwendige Erfolgsaussicht ... erscheine"; diese Entscheidung ist nämlich erst über 1 Jahr nach Klageerhebung und damit nicht mehr in dem Zeitraum ergangen, der - wie oben dargelegt - dem für das Prozesskostenhilfeverfahren geltenden Beschleunigungsgebot entspricht. Hiervon abgesehen teilt der Senat auch nicht die sonstigen Bedenken, die das Verwaltungsgericht gegen die Annahme einer positiven Erfolgsaussichtsprognose geäußert hat. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Was die den dem Kläger erteilten Duldungen vom 23.09.2004 und vom 04.04.2005 angeht, so war diesen Duldungen jeweils eine auflösende Bedingung beigefügt, die das Verwaltungsgericht selbst als "wohl tatsächlich rechtswidrig" eingestuft hat. Der Kläger konnte damit durchaus mit entsprechender Erfolgsaussicht eine Duldung ohne diese Bedingung erstreiten und hat dies im Klageverfahren auch ins Werk gesetzt. Der Tatsache, dass der Beklagte die auflösende Bedingung in die nach Klageerhebung ergangene Duldung vom 28.10.2004 nicht aufgenommen und späteren Duldungen - von der am 04.04.2005 (wohl irrtümlich) erneut beigefügten Bedingung abgesehen - nicht mehr beigefügt hat, hat der Kläger durch entsprechende Erledigungserklärung prozessual Rechnung getragen. Das gleiche gilt für die Beschränkung der Duldung auf den Landkreis Ludwigsburg, die während des Gerichtsverfahrens entfallen ist.

Was die von dem Kläger nach wie vor angegriffene Wohnsitzauflage ("Wohnsitznahme Kornwestheim, Villeneuvestraße 92") angeht, so ist keine Erledigung eingetreten, da sie auch den späteren Duldungen beigefügt worden ist; es handelt sich bei ihr um einen belastenden Verwaltungsakt nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (siehe dazu etwa Funke-Kaiser, GK-AufenthG, RdNr. 27 zu § 61), der wirksam bleibt, bis er aufgehoben worden ist (§ 51 Abs. 6 AufenthG). Die Auffassung, die die Behörde zur Bedeutung dieser Auflage dem Gericht gegenüber vertreten hat - die Wohnsitzauflage sei für den Kläger nicht verbindlich, der Kläger könne in Kornwestheim wohnen, wo er wolle -, kommt in der als verpflichtende Auflage zu verstehenden Verfügung selbst nicht zum Ausdruck und stellt auch keine Aufhebung im Sinn von § 51 Abs. 6 AufenthG, sie ist außerdem vom Verwaltungsgericht dem Kläger vor der Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht zur Kenntnis gegeben worden. Insofern hatte der Kläger durchaus ein Rechtsschutzbedürfnis daran, die Beschränkung seines Wohnsitzes auf die angegebene Adresse in Kornwestheim aufheben oder in seinem Sinn abändern zu lassen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war und ist dieses Begehren auch nicht gegen den falschen Beklagten gerichtet. Bei einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG handelt es sich wie oben dargelegt um einen selbständig anfechtbaren belastenden Verwaltungsakt, der mit der Klage gegen diejenige Körperschaft anzugreifen ist, deren Behörde ihn erlassen hat (siehe § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dies ist im vorliegenden Fall nicht die Stadt Kornwestheim, sondern der Beklagte selbst. Die angefochtenen Duldungsverfügungen sind zwar mit dem Stempel der Stadt Kornwestheim und einer entsprechenden Unterschrift versehen; es wird aber in der Verfügung selbst klargestellt, "die Duldung" werde "im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart ausgestellt". Diese der Verfügung beigegebene Erläuterung bezieht sich naturgemäß nicht nur auf die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) selbst, sondern auch auf die ihr beigefügten Nebenbestimmungen, hier also auf die von dem Kläger angefochtene Wohnsitzauflage. Auch das Verwaltungsgericht ist im übrigen davon ausgegangen, nicht die Stadt Kornwestheim, sondern das Regierungspräsidium Karlsruhe sei für die hier angefochtene Auflage nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AAZuVO zuständig gewesen. Nach § 9 AAZuVO können die Regierungspräsidien die unteren Ausländerbehörden - hier: die Stadt Kornwestheim - "mit der Entgegennahme der Anträge, der Durchführung von Anhörungen nach § 28 LVwVfG sowie der Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung und eines Ausweisersatzes beauftragen". Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen, die einer Duldung nach § 61 AufenthG beigefügt werden können (vgl. dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 17.12.2001 - 2 K 4525/00 -, InfAuslR 2002, 190, 191). Eine Beauftragung nach § 9 AAZuVO lässt nach der hierzu vorliegenden erstinstanzliche Rechtsprechung (VG Stuttgart, a.a.O., Urteil vom 02.02.2004 - 12 K 4630/03 -, Urteil vom 28.04.2005 - 12 K 204/04) die Passivlegitimation unberührt; sie macht also insbesondere nicht die untere Ausländerbehörde zur "erlassenden Behörde" im Sinn des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bzw. des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift selbst: In ihr ist nicht von einem Auftrag zum Erlass der Verfügung, sondern nur von einem Auftrag zur Ausstellung der Bescheinigung die Rede. Insofern unterscheidet sich die in § 9 AAZuVO getroffene Regelung von den Vorschriften über die Amtshilfe, bei der die ersuchte Behörde jeweils eine eigene, ihr zurechenbare Entscheidung trifft (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2003, Rdnr. 11 zu § 7), und auch von den sonst geregelten Formen der Ausführung von Gesetzen "im Auftrag" (siehe etwa Art. 85 Abs. 1 GG) bzw. aufgrund entsprechender - gesetzlicher - "Übertragung" (Art. 71 Abs. 3 Satz 1 LV). Es handelt sich hier eher um eine Art "Verwaltungsleihe" (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.1994 - 1 S 2455/93 -, VBlBW 1994, 412), bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt. Dass die Stadt Kornwestheim im vorliegenden Fall keine eigene Sachentscheidung getroffen hat, ist - für alle Beteiligten erkennbar - auch darin zum Ausdruck gekommen, dass das Regierungspräsidium Stuttgart im Klageverfahren erklärt hat, Kornwestheim sei angewiesen worden "die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums (Duldung und Nebenbestimmungen) vom 23.09.2004 aufzuheben und eine neue Duldungsbescheinigung zu erteilen" (Schriftsatz vom 28.10.2004). Einer über den Vermerk "im Auftrag des Regierungspräsidiums Stuttgart" hinausgehenden Klarstellung, z.B. durch eine Ergänzung der Rechtsmittelbelehrung (Klagegegner: Land Baden-Württemberg), bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht, wenn dies auch aus Gründen der Rechtsklarheit (s. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) wünschenswert gewesen wäre (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.1988 - 2 S 2543/87 -, VBlBW 1988, 440). Nur dieses Verständnis des § 9 AAZuVO garantiert auch, dass bei Klagen gegen Nebenbestimmungen zu Duldungen der Beklagte der gleiche bleibt, ob es sich nun um eine Verpflichtungsklage (z. B. auf Duldung ohne auflösende Bedingung) oder - wie im vorliegenden Fall - um eine Anfechtungsklage handelt.

Zur Frage der materiellrechtlichen Rechtsgrundlage für die den Duldungen beigefügte Wohnsitzauflage äußert sich das Verwaltungsgericht nicht; in diesem Zusammenhang käme es darauf an, ob der Kläger, zu dessen Gunsten seit August 2004 ein Abschiebungshindernis nach § 54 Abs. 4 AuslG (bzw. jetzt Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG) festgestellt ist und der inzwischen Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erhoben hat, im Sinn von § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. Diese Frage ist nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe, sondern - sofern der Beklagte diese Verfügung überhaupt aufrechterhält - nach einer positiven Zulassungsentscheidung gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu entscheiden.

Dem Kläger war der Prozessbevollmächtigte beizuordnen (siehe § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 VwGO), da die Vertretung durch einen Rechtsanwalt angesichts der hier angesprochenen Rechtsfragen im Sinn der genannten Vorschriften "erforderlich erscheint".

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO); einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedurfte es nicht.

Ende der Entscheidung

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