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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 13 S 888/03
Rechtsgebiete: StAG, AuslG
Vorschriften:
StAG § 8 Abs. 1 | |
StAG § 9 Abs. 1 | |
AuslG § 46 Nr. 2 | |
AuslG § 85 Abs. 2 | |
AuslG § 88 Abs. 1 |
2. Bei der Beurteilung, ob eine vorsätzlich begangene Straftat ausnahmsweise kein geringfügiger Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG ist, bleiben hypothetische Geschehensabläufe unberücksichtigt.
3. § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG findet auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG keine entsprechende Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der ausländische Ehegatte eines Deutschen die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG begehrt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Einbürgerung
hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Ridder und den Richter am Verwaltungsgericht Vogel
ohne mündliche Verhandlung am 21. August 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2002 - 9 K 389/02 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die am xx.x.1961 in Bukarest geborene Klägerin ist ehemalige rumänische Staatsangehörige und reiste am 12.6.1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.7.1997 heiratete sie Herrn xxxxxxxxxxxxxxxxxx, der bereits am 17.12.1987 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Aus der Ehe ist die am xx.x.1998 geborene Tochter xxxxxxxxxxxxxxxx hervorgegangen, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige ist. Am 25.08.1997 wurde der Klägerin eine bis zum 24.8.2000 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit dem 31.7.2000 ist sie im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 08.06.2000 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung. Das Landratsamt Lörrach sagte der Klägerin am 31.7.2000 die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der rumänischen Staatsangehörigkeit nachgewiesen wird. Die Einbürgerungszusicherung galt bis zum 30.7.2002 und wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers bis zur Einbürgerung nicht ändern. Mit Schreiben vom 15.6.2001 bestätigte die Konsularabteilung der rumänischen Botschaft - Außenstelle Bonn -, dass der Antrag der Klägerin auf Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit genehmigt worden sei und die Klägerin nicht mehr die rumänische Staatsangehörigkeit besitze.
Bereits am 30.1.2001 erging gegen die Klägerin ein Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach - 34 Cs 86 Js 12962/00 -, rechtskräftig seit dem 17.2.2001, wegen Betruges gemäß § 263 StGB, mit dem gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 10 Tagessätzen zu je 25 DM festgesetzt wurde. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, dass eine Bekannte von ihr in ihrem Beisein am 22.11.2000 in einem Baumarkt ein Preisetikett in Höhe von 39 DM auf eine Lampe geklebt habe, deren tatsächlicher Preis 189 DM gewesen sei. Die Lampe mit der manipulierten Preisauszeichnung sei dann von der Klägerin an der Kasse zur Bezahlung vorgelegt worden, wobei die Klägerin gewusst habe, dass der Baumarkt um den Unterschiedsbetrag von 150 DM geschädigt worden sei.
Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt Lörrach mit Bescheid vom 4.9.2001 den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab. Zur Begründung führte es aus: Wie sich aus dem Strafbefehl vom 30.1.2001 ergebe, habe die Klägerin einen vorsätzlichen und damit nicht bloß geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen und mithin einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Dies stehe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG ihrer Einbürgerung als Ehegatte ihres deutschen Ehemannes gemäß § 9 StAG entgegen.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.9.2001 Widerspruch ein und machte geltend: Sie habe nach Erlass des Strafbefehls die Frage, ob sie gegen diesen Einspruch einlegen solle, mit ihrem Prozessbevollmächtigten besprochen. Dieser habe ihr erklärt, dass in solchen Fällen eine sehr gute Chance bestehe, nach einem Einspruch bei Gericht eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Jedoch habe der Anwalt aus Kostengründen von einem Einspruch abgeraten, da die Strafe aus dem Strafbefehl 250 DM betragen habe, während die Anwaltskosten für das Rechtsbehelfsverfahren erheblich höher gewesen wären. Im Übrigen ergebe sich aus der niedrigen Strafe, dass es sich nicht um einen erheblichen Gesetzesverstoß handele. Es sei rechtsfehlerhaft lediglich darauf abzustellen, dass es sich um eine Vorsatztat handele, ohne zu berücksichtigen, was für eine Tat überhaupt vorliege. Auch müsse überprüft werden, ob und inwieweit sie eine Straftat überhaupt begangen habe.
Das Regierungspräsidium Freiburg wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.2.2002, zugestellt am 18.2.2002, den Widerspruch zurück. Es führte zur Begründung aus: Der Einbürgerung der Klägerin nach § 9 StAG stehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 2 AuslG entgegen, da die Klägerin mit Strafbefehl vom 30.1.2001 wegen Betruges verurteilt worden sei. Eine vorsätzlich begangene Straftat sei grundsätzlich nicht als geringfügig anzusehen. Hinsichtlich der Einbürgerung nach §§ 8 f. StAG gebe es im ausdrücklichen Gegensatz zu anderen ausländerrechtlichen Bestimmungen (§§ 27 Abs. 2 Nr. 4, 88 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG) keine bestimmten Strafmaßgrenzen, nach denen auch vorsätzliche Strafrechtsverstöße wegen Geringfügigkeit außer Acht bleiben müssten. Nur unter engen Voraussetzungen könnten auch vorsätzlich begangene Straftaten als geringfügig bewertet werden, was insbesondere dann zu erwägen sei, wenn ein strafrechtliches Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei. Zwar sei die Behörde nicht an die Bewertung in einem Strafurteil oder einem Strafbefehl rechtlich gebunden, sie dürfe jedoch in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Eine Abweichung von den in der strafgerichtlichen Entscheidung getroffenen Feststellungen komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Behörde den fraglichen Sachverhalt besser aufklären könne als die Strafverfolgungsbehörden. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene triftige Einwendungen vorbringe, was hier nicht der Fall sei. Fernmündlich angebotene eidesstattliche Erklärungen seien dazu nicht geeignet. Es sei unerheblich, welche Erwägungen zum Verzicht auf das Rechtsmittel gegen den Strafbefehl geführt hätten.
Die Klägerin hat am 11.03.2002 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 4.9.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.2.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, erneut über ihren Antrag auf Einbürgerung zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Es sei nur aus Kostengründen auf ein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl verzichtet worden. Sie habe ihrem Anwalt gegenüber erklärt, dass sie die Tat nicht begangen habe. Dem Anwalt sei nicht bekannt gewesen, dass ein Einbürgerungsverfahren anhängig gewesen sei. Bereits aus der Strafe selbst sei ersichtlich, dass das Gericht und die Staatsanwaltschaft der Tat keinen größeren Wert beigemessen hätten. Bei vorzeitiger Einschaltung des Anwalts wäre durchaus eine Einstellung des Verfahrens erreicht worden. Hätte sie gewusst, dass sich durch den Strafbefehl die maßgebliche Sach- und Rechtslage für das Einbürgerungsverfahren ändere, hätte sie mit Sicherheit gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und das Strafverfahren durchgeführt. Es sei lediglich ein Strafbefehl ergangen, der durch das Strafgericht nicht aufgrund einer Hauptverhandlung überprüft worden sei. In diesem Fall sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Überprüfung des Vorwurfs und eine Würdigung ihrer gesamten Persönlichkeit vorzunehmen, so dass der Strafbefehl der Einbürgerung nicht entgegenstehe.
Mit Urteil vom 16.9.2002 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Bescheid des Landratsamtes Lörrach vom 4.9.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Freiburg vom 12.2.2002 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, erneut über den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Einbürgerung sei § 9 Abs. 1 StAG in Verbindung mit § 8 StAG. Der Einbürgerung stehe § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG in Verbindung mit § 46 Nr. 2 AuslG nicht entgegen. Zwar sei die Klägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach vom 30.01.2001 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 25 DM verurteilt worden und sei eine vorsätzlich begangene Straftat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch nicht geringfügig. Auch könne die Ausländerbehörde in aller Regel von der Richtigkeit der Entscheidungen und Feststellungen der Strafverfolgungsbehörden ausgehen und lägen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruhe oder die Behörde selbst besser als eine Strafverfolgungsbehörde in der Lage sei, den maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären. Doch sei zu prüfen gewesen, ob nicht besondere Umstände gegeben seien, in denen trotz vorsätzlicher Begehung der Rechtsverstoß als geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten sei. Für einen solchen Ausnahmefall spreche hier, dass die Klägerin nur zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt worden sei und der Sachverhalt insgesamt so liege, dass es bei Einspruch gegen den Strafbefehl wohl auch zu einer Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von weniger als 1.000 DM gekommen wäre. Dies hätte nach Ziff. 8.1.2 StAR-VwV zur Beurteilung als geringfügiger Verstoß geführt. Wenn man ferner berücksichtige, dass bei der Einbürgerung von Ausländern mit längerem Aufenthalt gemäß §§ 85 ff. AuslG eine Verurteilung zur Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG außer Betracht bleibe und dies auch für den Fall der Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten mit noch nicht langjährigem Aufenthalt gelte, seien keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, an die Einbürgerung des Ehegatten eines Deutschen strengere Anforderungen zu stellen. Der Beklagte sei daher verpflichtet, bei einer erneuten Entscheidung über den Einbürgerungsantrag der Klägerin davon auszugehen, dass es sich bei der Verurteilung wegen Betruges um einen geringfügigen Verstoß im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 2 AuslG handele, der der Einbürgerung der Klägerin nicht zwingend entgegenstehe.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 15.4.2003 -13 S 2640/02 -, dem Beklagten zugestellt am 5.5.2003, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
Mit am 30.5.2003 eingegangenem Schriftsatz beantragt der Beklagte,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.9.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus: Die von der Klägerin vorsätzlich begangene Straftat sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als nicht bloß geringfügig anzusehen, so dass sie der Einbürgerung der Klägerin nach § 9 StAG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegenstehe. Schon aus diesem Grunde gebe es keine Pflicht zur Prüfung, ob möglicherweise besondere Umstände gegeben seien, angesichts derer trotz vorsätzlicher Begehung der Tat der Rechtsverstoß doch als geringfügig im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG zu bewerten sei. Nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG komme es allein darauf an, ob überhaupt ein Ausweisungsgrund vorliege. Auf hypothetische Geschehensabläufe könne es nicht ankommen. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Lörrach habe Rechtskraft erlangt. Es sei damit nicht zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl theoretisch hätte eingestellt werden können. Da die §§ 85 ff. AuslG einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung regelten, während es sich bei § 9 StAG lediglich um eine Soll-Vorschrift handele, sei § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch nicht auf Einbürgerungen nach §§ 8 f. StAG entsprechend anzuwenden. Die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe liege auf der Hand.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf das angefochtene Urteil und macht weiter geltend: Es könne nicht richtig sein, die Geringfügigkeit des Verstoßes lediglich an der subjektiven Begehungsweise festzumachen. Auch geringfügige Delikte könnten vorsätzlich begangen werden. Es sei maßgeblich auf die Sachlage im Einzelfall abzustellen. Ein nicht bloß geringfügiger Verstoß sei jedoch nicht automatisch bei jedem Verstoß gegen eine Regel, die ausschließlich vorsätzlich begangen werden könne, anzunehmen. Insbesondere sei zu beachten, dass lediglich ein Strafbefehl ergangen sei, bei dem es keine gerichtliche Überprüfung durch eine Hauptverhandlung gegeben habe. Sie habe in dem Strafverfahren keine Möglichkeit einer Rechtfertigung gehabt. Sie habe ihrem Anwalt erklärt, dass sie die Tat nicht begangen habe. Ihr sei bei der anwaltlichen Beratung gesagt worden, dass bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl Aussicht auf Einstellung des Verfahrens bestehe, dass allerdings die anwaltlichen Kosten für das Rechtsbehelfsverfahren etwa die doppelte Höhe der Geldstrafe aus dem Strafbefehl betragen würden. Auch sei ihr erklärt worden, dass sie aufgrund des Strafbefehls nicht als vorbestraft gelte, so dass das polizeiliche Führungszeugnis weiterhin ohne Eintragung sei. Sie habe dann nach Beratung und in Absprache mit ihrem Ehemann aus Kostengründen den Strafbefehl akzeptiert. Bereits anhand des Strafbefehls sei ersichtlich, dass es sich um eine geringfügige Straftat handele. Die Höhe der Strafe mache deutlich, dass auch die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, dass keine Kriminelle am Werke sei. Es habe sich um eine Ersttat gehandelt mit der Folge, dass die Vorwerfbarkeit äußerst gering sei. Zumindest bis zur Grenze der 90 Tagessätze, ab der man erst als vorbestraft gelte, müsse dem Einzubürgernden eine Möglichkeit gegeben werden darzulegen, wieso es zu einer geringfügigen Verurteilung gekommen sei. Es sei eine Parallele zu den §§ 85 ff. AuslG zu ziehen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat liegen die Einbürgerungsakten des Landratsamtes Lörrach, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Freiburg, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg sowie die den Strafbefehl vom 30.1.2001 betreffenden Strafakten des Amtsgerichts Lörrach vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Unterlagen sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
Die Berufung des Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Beschlusses über ihre Zulassung ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 4 VwGO).
Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
Die Klägerin kann sich hierfür zunächst nicht auf die ihr am 31.7.2000 erteilte Einbürgerungszusicherung berufen. Diese Zusicherung wurde unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- und Rechtslage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers nicht ändern. Hier ist aber eine solche Änderung aufgrund des gegen die Klägerin ergangenen Strafbefehls des Amtsgerichts Lörrach vom 30.1.2001 eingetreten.
Für die Klägerin, die nach Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden ist, ergibt sich der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, über ihren Einbürgerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, auch weder aus dem Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 (BGBl. 1976 II, 474), noch aus dem Übereinkommen vom 30.8.1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II, 613) noch aus dem Übereinkommen zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13.9.1973 (BGBl. 1977 II, 613). Diese Übereinkommen sind völkerrechtliche Verträge, die durch Zustimmungsgesetze vom 12.4.1976 (BGBl. 1976 II, 473) und vom 29.6.1977 (BGBl. 1977 II, 597) in innerstaatliches Recht transformiert wurden. Die Transformation eines völkerrechtlichen Vertrages durch ein Zustimmungsgesetz führt dann zur unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsnorm, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten, also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993 - 1 C 45.90 -, BVerwGE 92, 116, 118; Urteil vom 16.10.1990 - 1 C 15.88 -, BVerwGE 87, 11, 13 m.w.N.).
Art. 32 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom 28.9.1954 sieht zwar vor, dass die Vertragsstaaten die Eingliederung und Einbürgerung Staatenloser soweit wie möglich erleichtern. Doch enthält diese Vertragsbestimmung keine Anspruchsgrundlage, sondern ist lediglich im Sinne eines auf das Einbürgerungsermessen einwirkenden Wohlwollensgebots anwendbar (BVerwG, Urteil vom 28.9.1993 - 1 C 91.93 -, InfAuslR 1991, 191).
Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit vom 13.9.1973 bestimmt, dass das Kind, dessen Mutter die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, durch die Geburt die Staatsangehörigkeit der Mutter erwirbt, wenn es ansonsten staatenlos wäre. Er gewährt damit der Klägerin, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, keinen Einbürgerungsanspruch.
Das Übereinkommen zur Verminderung von Staatenlosigkeit vom 30.8.1961 bedarf über die Transformation durch das Zustimmungsgesetz hinaus einer normativen Ausfüllung, da die einzelnen Vertragsnormen nach Wortlaut, Zweck und Inhalt noch nicht geeignet und hinreichend bestimmt sind, um wie eine innerstaatliche Vorschrift rechtliche Wirkung zu entfalten. Dementsprechend ist gleichzeitig mit dem Zustimmungsgesetz das Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit - AG-StlMindÜbk - vom 29.6.1977 (BGBl. I S. 1101) erlassen worden, das im Einzelnen die Voraussetzungen des Einbürgerungsanspruchs, insbesondere den begünstigten Personenkreis bestimmt. Erst dieses Gesetz bildet die Rechtsgrundlage für einen Einbürgerungsanspruch (BVerwG, Urteil vom 23.2.1993, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 28.9.1993, a.a.O.). Auf Art. 2 AG-StlMindÜbk kann sich die Klägerin aber nicht berufen, da sie weder seit ihrer Geburt staatenlos ist noch im Geltungsbereich des Gesetzes, sondern in Rumänien geboren ist.
Der von der Klägerin verfolgte Anspruch folgt auch nicht aus § 85 AuslG. Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 AuslG sind nicht erfüllt, da die Klägerin nicht schon seit acht Jahren rechtmäßig ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik hat; § 85 Abs. 2 AuslG ist nicht einschlägig, weil die Klägerin nicht die Miteinbürgerung mit einem ausländischen Ehegatten begehrt, sondern mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist.
Die Klägerin kann die erneute Entscheidung über ihre Einbürgerung auch nicht nach § 9 Abs. 1 StAG beanspruchen. Danach sollen Ehegatten Deutscher unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 87 AuslG vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. Durch die Verweisung auf § 8 StAG ist unter anderem weiter zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dass er keinen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 bis 4, § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Eine Einbürgerung ist bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen, insbesondere bei Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nach § 45 Abs. 2 AuslG oder weil Ausweisungshindernisse nach anderen Vorschriften den Ausweisungsgrund überlagern, nicht ausgewiesen werden darf oder soll (BVerwG, Urteil vom 31.5.1995 - 1 C 5.93 -; BVerwGE 96, 86, 89 f.; Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 152.96 -, juris; Urteil des Senats vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -; Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK/StAR], § 8 StAG RdNr. 65 f.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 StAG RdNr. 23). Denn § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG verweist nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern gezielt auf einen Ausweisungsgrund, was der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthaltes Rechnung trägt (BVerwG, Urteil vom 31.5.1995 und Beschluss vom 19.8.1996, jew. a.a.O.).
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG wurde durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.1993 (BGBl. I, 1062) geändert . Bis dahin verlangte diese Vorschrift die Führung eines "unbescholtenen Lebenswandels", wobei es eine gesetzliche Grundlage für die inhaltliche Konkretisierung dieses Begriffs nicht gab; auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gab wenig dazu her (Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 RuStAG, RdNr. 29; GK/StAR, § 8 StAG, RdNr. 60). In der Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 1.2.1977 - 1 B 74.75 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 7) stellte dieser Begriff darauf ab, ob gewisse Mindestvoraussetzungen an charakterlichen Eigenschaften des Einbürgerungsbewerbers aus seinem bisherigen Lebenswandel hergeleitet werden können. Dieses angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit der Kritik unterworfene Tatbestandsmerkmal (vgl. dazu etwa: Zuleeg, NJW 1980, 1185; GK/StAR, § 8 StAG RdNr. 62) wurde durch die Neufassung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG durch wesentlich konkretere Kriterien ersetzt, nämlich das Vorliegen bestimmter Ausweisungsgründe im Zeitpunkt der Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren (BT-Drs. 12/4450, S. 36; dazu auch Renner, ZAR 1993, 118, 127). Damit sollte der Forderung nach Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu Gunsten des Einbürgerungsbewerbers Rechnung getragen werden, andererseits sollten Bagatellverstöße als Ablehnungsgrund ausgeschlossen werden (BT-Drs. 12/4450, a.a.O.). Durch die Verweisung auf Ausweisungsgründe des Ausländergesetzes hat der Gesetzgeber mithin an die Stelle der bisher eigenständigen einbürgerungsrechtlichen Beurteilung der Unbescholtenheit die ausländerrechtlich geprägte Feststellung des Vorliegens von einzeln benannten Ausweisungsgründen treten lassen mit der Folge, dass für die Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auf die Begriffsbestimmungen im Ausländerrecht durch Rechtsprechung und Wissenschaft zurückgegriffen werden kann (vgl. auch Hailbronner/Renner, a.a.O., § 8 StAG, RdNr. 26).
Demnach hat die Klägerin durch den ihr zur Last gelegten und mit Strafbefehl vom 30.1.2001 mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu 25 DM geahndeten Betrug gemäß § 263 StGB einen Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG verwirklicht, der ihrer Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG entgegensteht. Denn sie hat damit einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen (1.), der nicht bloß vereinzelt oder geringfügig ist (2.). § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nach dem bei Einbürgerungen nach §§ 85 ff. AuslG in dem Fall des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagesätzen außer Betracht bleiben, ist auf § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht entsprechend anwendbar (3.). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen die Einbürgerung gemäß § 9 Abs. 1 StAG beantragt (4.). Schließlich kann der Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG dem Einbürgerungsverlangen der Klägerin auch weiterhin entgegengehalten werden (5.).
1. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist in ihrem Einbürgerungsverfahren nicht weiter aufzuklären, ob sie den mit dem Strafbefehl vom 30.1.2001 geahndeten Betrug tatsächlich begangen hat. Ist ein Ausländer wegen einer Straftat verurteilt, können die Ausländer- wie auch die Einbürgerungsbehörden in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen. Zwar ist gesetzlich eine Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nicht vorgesehen und gilt der Untersuchungsgrundsatz des § 24 LVwVfG, nach der die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt. Gleichwohl gibt die Ausweisungsermächtigung der Ausländer- wie auch der Einbürgerungsbehörde nicht auf, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Ausländer geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Etwas anderes gilt nur, wenn die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht oder ihr erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht (BVerwG, Beschluss vom 2.3.1978 - 1 B 64/78 -, NJW 1978, 2464; Beschluss vom 16.9.1986 - 1 B 143/86 -, NVwZ 1987, 144; Beschluss vom 8.5.1989 - 1 B 77/89 -, InfAuslR 1989, 269; Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht [GK/AuslR], § 46 AuslG RdNr. 68 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 46 AuslG RdNr. 17; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 46 AuslG RdNr. 14).
Diese Grundsätze finden auch auf Verurteilungen im Strafbefehlsverfahren Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 14.1.1981 - 1 B 857.80 -, BayVBl. 1981, 186; GK/AuslR, § 46 AuslG RdNr. 69; vgl. zur regelmäßigen Verwertbarkeit rechtskräftiger Strafbefehle in anderen Gebieten des Ordnungsrechts: BVerwG, Urteil vom 26.9.2002 - 3 C 37/01 -, NJW 2003, 913; Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245, 248 f.; Beschluss vom 30.4.1992 - 1 B 64.92 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 64). Zwar ist der Strafbefehl kein im ordentlichen Strafverfahren ergehendes Urteil, sondern eine in einem besonders geregelten summarischen Verfahren getroffene Entscheidung, die auf beschränkter schriftlicher Grundlage getroffen wird und der nicht die richterliche Überzeugung zugrunde liegt, die aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) geschöpft wird. Doch beruht der Erlass des Strafbefehls ebenfalls auf einer eigenen richterlichen Tatsachen- und Schuldfeststellung (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., vor § 407 RdNr. 2; Pfeiffer, StPO, 3. Aufl., § 407 RdNr. 4; Karlsruher Kommentar zur StPO, § 408 RdNr. 11). Hat der Richter Zweifel, deren Klärung in einer Hauptverhandlung zu erwarten ist, so hat er nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO die Hauptverhandlung anzuberaumen. Erscheinen die Zweifel unüberwindlich, fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 408 Abs. 2 StPO mit der Folge, dass der Erlass des Strafbefehls abzulehnen ist (Karlsruher Kommentar zur StPO, a.a.O.). Nur wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen, hat der Richter den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass des Strafbefehls zu entsprechen (§ 408 Abs. 3 Satz 1 StPO). Dies übersieht die Klägerin, wenn sie im Hinblick auf eine fehlende Hauptverhandlung eine eigenständige behördliche oder verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob die Straftat überhaupt von ihr begangen worden ist, verlangt. Das Verfahrensrecht der Strafprozessordnung geht vielmehr davon aus, dass eine die Festsetzung von Rechtsfolgen der Tat rechtfertigende richterliche Überzeugung nicht nur durch eine Beweisaufnahme in einer Hauptverhandlung gewonnen werden kann, sondern dass in Fällen geringerer Bedeutung die richterliche Überzeugung auch im schriftlichen Verfahren gewonnen werden kann, wobei den Beteiligten dann das Recht gegeben wird, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs eine Hauptverhandlung zu verlangen. Hierin sieht die Strafprozessordnung einen gleichwertigen Ersatz für die obligatorische Hauptverhandlung (Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. § 407 RdNr. 62 ff.). Dies wird auch daran deutlich, dass nach nicht rechtzeitigem Einspruch oder Rücknahme des Einspruchs der Strafbefehl gemäß § 410 Abs. 3 StPO dem - aufgrund einer Hauptverhandlung ergangenen - rechtskräftigen Urteil gleichsteht.
Demgemäß besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, die bloße Behauptung der Klägerin, sie habe die Tat nicht begangen, weiter aufzuklären. Die Klägerin hat weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren eine Begründung für ihre Behauptung abgegeben, sie habe die Tat nicht begangen. Sie hat lediglich durch ihren Bevollmächtigten vortragen lassen, ihm gegenüber geäußert zu haben, nicht Täterin des Betruges zu sein, ohne auch nur ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte zur Begründung dieser Behauptung vorzutragen, die eine weitere Aufklärung seitens der Einbürgerungsbehörde oder des Gerichts nach den dargestellten Maßstäben erforderlich machen würden. Vielmehr hat sie sich auf die Darlegung der Beweggründe beschränkt, wieso sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt hat. Dies ist aber jedenfalls dann unerheblich, wenn - wie hier - lediglich die Täterschaft ohne weiteren Tatsachenvortrag bestritten wird und keine nachprüfbaren Umstände dargelegt werden, die die Unrichtigkeit der im Strafbefehl getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.9.2002, a.a.O.). Die Motive, aus denen ein Einspruch gegen einen Strafbefehl unterbleibt, beruhen regelmäßig auf schwer aufklärbaren und nachprüfbaren inneren Willensvorgängen und können deswegen allein kein Grund dafür sein, dass im Einbürgerungsverfahren die Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl überprüft wird.
2. Mit dem Betrug hat die Klägerin einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG begangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24.9.1996 - 1 C 9.94 -, BVerwGE 102, 63, 66) ist § 46 Nr. 2 AuslG dahin zu verstehen, dass ein Rechtsverstoß nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, also andererseits immer beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Der von der Klägerin begangene Betrug nach § 263 StGB ist auch als vereinzelter Rechtsverstoß nicht von geringem Gewicht. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG (BVerwG, Urteil vom 24.9.1996, a.a.O.; GK/StAR, § 8 StAG RdNr. 71; Hailbronner/Renner, a.a.O., § 8 StAG RdNr. 31; GK/AuslR, § 46 AuslG RdNr. 48; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 46 AuslG RdNr. 12; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, S. 252). Hierfür spricht, dass § 46 Nr. 2 AuslG als Ausweisungsgrund auch die Begehung einer Straftat im Ausland normiert, die im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist und sich dem Gesetz für den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG keine Maßstäbe entnehmen lassen, ob und gegebenenfalls welche vorsätzlichen Strafrechtsverstöße wegen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben sollen (BVerwG, Urteil vom 24.9.1996, a.a.O.). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in dem genannten Urteil die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen Geringfügigkeit als Ausnahmefall anerkannt, in dem auch bei vorsätzlich begangenen Straftaten der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist. Hier ist jedoch der Betrug der Klägerin nicht nur vorsätzlich begangen, sondern auch - durch Strafbefehl - rechtskräftig abgeurteilt worden. Soweit die Klägerin einwendet, dass es bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl zu einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gekommen wäre, hat diese hypothetische Annahme außer Betracht zu bleiben. Maßgebend ist nämlich, dass weder die Staatsanwaltschaft noch das Strafgericht einen Grund für die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit gesehen haben und die Tat durch rechtskräftigen Strafbefehl geahndet wurde, woran sich die Klägerin festhalten lassen muss. Auch der Senat erkennt nichts, was den Verstoß der Klägerin ausnahmsweise als geringfügig erscheinen lassen könnte. Immerhin haben die Klägerin und ihre Bekannte durch zwei Handlungen, von denen sie jeweils noch hätten Abstand nehmen können, den Betrug verwirklicht. Zum einen wurde innerhalb des Baumarktes die Preisauszeichnung eines Artikels manipuliert und zum anderen der Artikel mit der manipulierten Preisauszeichnung an der Kasse zur Bezahlung vorgelegt. Dies lässt die kriminelle Energie, mit der vorgegangen wurde, nicht mehr als bloß unerheblich erscheinen. Des Weiteren ist auch der durch den Betrug angerichtete Schaden in Höhe von 150 DM nicht unbedeutend. Deswegen vermag der Senat den Unrechtsgehalt des von der Klägerin gemeinsam mit ihrer Bekannten begangenen Betruges nicht als so gering ansehen, dass ausnahmsweise von einem nur geringfügigen Verstoß im Sinne von § 46 Nr. 2 AuslG ausgegangen werden kann.
3. § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, nach dem nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG Verurteilungen zu Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen außer Betracht bleiben, findet auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG keine Anwendung, so dass die strafrechtliche Verfehlung der Klägerin, die zu einer Geldstrafe von 10 Tagesätzen geführt hat, beachtlich bleibt.
a. Nach seinem Wortlaut ist § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG nur auf den Fall des § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG anwendbar. Auch systematische Gesichtspunkte streiten nicht für eine Anwendung des § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG. § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG hat seinen Platz im siebenten Abschnitt des Ausländergesetzes, der die erleichterte Einbürgerung von Ausländern mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik sowie die Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder nach den §§ 85 ff. AuslG zum Gegenstand hat. Diese Vorschriften sind gegenüber den allgemeinen Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts Sonderregelungen. Der Gesetzgeber hat zwischen den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts und den Einbürgerungsbestimmungen des Ausländergesetzes lediglich punktuelle Verknüpfungen in Gestalt von einzelnen wechselseitigen Verweisungen geschaffen, im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG aber nicht auf die Regelung des § 88 StAG Bezug genommen. Deswegen kann auch nicht der Schluss gezogen werden, die Regelung des § 88 Abs. 1 AuslG über Entscheidungen bei Straffälligkeit enthalte ein allgemeines Rechtsprinzip, das auch auf die Einbürgerungstatbestände des Staatsangehörigkeitsrechts anzuwenden sei (vgl. auch Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 StAG RdNr. 28; GK/StAR, § 8 StAG RdNr. 71).
b. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf die Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG kommt nicht in Betracht. Denn die entsprechenden Einbürgerungstatbestände des Staatsangehörigkeitsgesetzes und die des Ausländergesetzes sind nicht in den für die gesetzliche Bewertung maßgeblichen Hinsichten gleich zu beurteilen (vgl. zu diesen Voraussetzungen für den Analogieschluss: BVerwG, Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, BVerwGE 99, 362, 368; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 381). Die §§ 85 ff. AuslG sind Sonderregelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts mit ausschließlich begünstigendem Charakter (so: BT-Drs 11/6960, S. 29), die rechtssystematisch zwar den allgemeinen Einbürgerungsbestimmungen der §§ 8 f. StAG vorgehen, diese andererseits aber nicht verdrängen (Urteile des Senats vom 7.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98 und vom 12.9.2002, a.a.O.). Beide Regelungssysteme unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass die ausländergesetzlichen Einbürgerungserleichterungen einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorsehen, während die §§ 8, 9 StAG ein Einbürgerungsermessen normieren, das bei der Einbürgerung des ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen nach § 9 Abs. 1 StAG intendiert ist ("sollen eingebürgert werden"). Darüber hinaus senken die §§ 85 ff. AuslG die materiellen Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Nach der Gesetzeskonzeption ist die Einbürgerung langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses und Grundlage weiterer Integration gedacht (vgl. GK/StAR, Abschnitt III - Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts - RdNr. 26; GK/StAR, § 85 AuslG RdNrn. 23 ff.). §§ 85 ff. AuslG setzen somit durch die in ihnen - gegenüber den allgemeinen Regelungen der §§ 8 f. StAG - getroffenen Einbürgerungserleichterungen den gesetzgeberischen Appell, sich um die deutsche Staatsangehörigkeit zu bewerben (BT-Drs. 11/6321, S. 47), an die Ausländer um, die sich schon lange im Bundesgebiet aufhalten und auch auf Dauer hier bleiben wollen. Dementsprechend liegt der Regelung des § 88 AuslG der Gedanke zu Grunde, dass als integrationsunschädlich betrachtete strafrechtliche Verfehlungen von geringerem Gewicht bei demjenigen Personenkreis, der aufgrund der Einbürgerungserleichterungen der §§ 85 ff. AuslG gezielt zur Stellung eines Einbürgerungsantrags ermutigt werden soll, außer Betracht zu bleiben haben, wenn das Einbürgerungsangebot wirksam werden soll (Hailbronner/Renner, a.a.O., § 88 AuslG RdNr. 1). Diese den §§ 85 ff. AuslG zu Grunde liegende besondere integrationspolitische Zielsetzung schließt eine analoge Anwendung des § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf die allgemeinen Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts aus. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die Einbürgerungsvorschriften im Ausländergesetz einerseits und im Staatsangehörigkeitsgesetz andererseits hinsichtlich der Beachtung der Rechtsordnung unterschiedliche Einbürgerungsvoraussetzungen normieren. Während durch den Verweis in § 8 Abs. 1 Nr. StAG auf den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG bereits ein nicht nur vereinzelter und geringfügiger Rechtsverstoß gegen Rechtsvorschriften die Einbürgerung hindert, steht nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 AuslG erst die Verurteilung wegen einer Straftat der Einbürgerung entgegen.
Darüber hinaus fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke. Denn die analoge Anwendung einer Vorschrift setzt die Feststellung voraus, dass die normative Regelung lückenhaft ist, dass der Gesetzgeber also in Wahrheit für den zu entscheidenden Fall keine Regelung getroffen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.7.1990 - 1 BvR 984/87, 1 BvR 985/87 -, BVerfGE 82, 286, 304; BVerwG, Urteil vom 14.3.1974 - II C 93.72 - BVerwGE 45, 85, 90; Urteil vom 13.12.1978 - 6 C 46.78 -, BVerwGE 57, 183, 186; Urteil vom 26.10.1995 - 3 C 11.94 -, a.a.O.; Larenz, a.a.O., S. 370 ff.), weil er eine nach seiner Grundabsicht der Regelung bedürftige Frage übersehen oder irrtümlich für von ihm bereits geregelt gehalten hat. Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Denn die Vorschrift des § 88 AuslG über die Entscheidung bei Straffälligkeit war bereits in der ursprünglichen Fassung des Ausländergesetzes vom 9.7.1990 enthalten und ist durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.7.1999 (BGBl. I 1618) sachlich unverändert übernommen worden, während § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG erst durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.1993 (BGBl. I, 1062) dahingehend geändert wurde, dass ein Ausländer nur dann eingebürgert werden kann, wenn er keinen der dort genannten Ausweisungsgründe erfüllt. Der Gesetzgeber hat bei Änderung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG davon abgesehen, auf die Vorschrift des § 88 AuslG zu verweisen oder eine dem § 88 AuslG entsprechende oder ähnliche Vorschrift in das Staatsangehörigkeitsgesetz aufzunehmen, während er an anderen Stellen durch punktuelle wechselseitige Verweisungen Verknüpfungen zwischen dem Staatsangehörigkeitsgesetz und dem Ausländergesetz geschaffen hat. Damit kann von dem Vorliegen einer Regelungslücke nicht ausgegangen werden. Hierfür spricht zudem, dass in den Gesetzesmaterialien zwischen "Bagatellverstößen gegen Rechtsvorschriften" (BT-Drs. 12/4450, S. 36 hinsichtlich der Änderung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG) und "Straftaten von geringerem Gewicht" (BT-Drs. 11/6541, S. 6) bzw. "Bagatelldelikten" (BT-Drs. 11/6960, S. 28 jeweils hinsichtlich § 88 AuslG) unterschieden wird.
4. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deswegen geboten, weil die Klägerin als ausländische Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen nach § 9 Abs. 1 StAG ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband begehrt. Zwar erleichtert auch § 9 Abs. 1 StAG gegenüber der allgemeinen Ermächtigungsnorm des § 8 StAG im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, der den Staat verpflichtet, die Einheit und Selbstverantwortlichkeit der Familie zu respektieren und zu fördern, und der dahingehend wirkt, dass eine einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie wünschenswert ist, weil sie ihren Zusammenhalt regelmäßig fördert (BVerwG, Beschluss vom 29.7.1985 - 1 B 78.85 -, InfAuslR 1985, 296), die Einbürgerung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.8.1979 - 1 C 27.76 -, Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 9). Doch wirken diese Erleichterungen aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf § 8 StAG in § 9 Abs. 1 StAG erst, wenn die Mindestvoraussetzungen des § 8 StAG gegeben sind, mithin der Einbürgerung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG gerade kein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 2 AuslG entgegensteht.
Die Klägerin kann schließlich zu ihren Gunsten auch nichts daraus herleiten, dass der ausländische Ehegatten eines Ausländers nach § 85 Abs. 2 AuslG unter erleichterten Voraussetzungen auch dann miteingebürgert werden kann, wenn er - wie die Klägerin - keinen achtjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik nachweisen kann. Insbesondere bedeutet es keinen durch eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auf §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG auszuräumenden Wertungswiderspruch, wenn der ausländische Ehegatte eines Ausländers auch bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen miteingebürgert werden kann (§ 85 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 5, § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG), während der Klägerin als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen trotz einer deutlich geringeren Geldstrafe (10 Tagessätze) die Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG versagt bleibt.
Denn § 85 Abs. 2 StAG betrifft die Miteinbürgerung des ausländischen Ehegatten bei der Einbürgerung des (erstberechtigten) Ausländers. Die Erleichterung der Miteinbürgerung dient der staatsangehörigkeitsrechtlichen Familieneinheit, die, wenn sie vorher bestand, ansonsten mit der Einbürgerung des nach § 85 Abs. 1 StAG Erstberechtigten verloren ginge, wenn bei diesem seine bisherige Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Einbürgerung - wie im Normalfall - entfällt (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 50). Es würde den dargestellten Gesetzeszweck der erleichterten Einbürgerung von Ausländern mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik nach den §§ 85 ff. AuslG widersprechen, wenn ein Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik deswegen davon abgehalten würde, das Angebot der Einbürgerung als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses und Grundlage weiterer Integration anzunehmen, weil er durch die Einbürgerung in der Familie staatsangehörigkeitsrechtlich isoliert würde und damit unerwünschte Konflikte zwischen der Familienbindung einerseits und der Treuepflicht gegenüber dem Heimatstaat andererseits entstünden. Um einen gemeinsamen Statuswechsel zu ermöglichen, ist es gerechtfertigt, dass im Fall der Miteinbürgerung der ausländische Ehegatte an den Erleichterungen der §§ 85 ff. AuslG für den Erstberechtigten teilhaben kann. Das Erfordernis eines gemeinsamen Statuswechsels besteht bei dem Einbürgerungsanspruch des § 9 Abs. 1 StAG zugunsten des ausländischen Ehegatten eines deutschen Staatsangehörigen hingegen nicht. Denn hier behält der deutsche Ehegatte seine Staatsangehörigkeit und bestand bereits eine verschiedene Staatsangehörigkeit bei den Ehegatten.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass § 85 Abs. 2 AuslG lediglich einen Ermessensanspruch des ausländischen Ehegatten auf Miteinbürgerung beinhaltet. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung kann berücksichtigt werden, ob der den Miteinbürgerungsanspruch verfolgende Ehegatte in seiner Person die Voraussetzung dafür bietet, dass die mit der Familieneinbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG verfolgten integrationspolitischen Ziele auch tatsächlich verwirklicht werden können, so dass in diesem Zusammenhang auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 88 AuslG eine Straffälligkeit dafür Anlass bieten kann, eine Einbürgerung nach § 85 Abs. 2 AuslG abzulehnen (Hailbronner/Renner, § 85 AuslG RdNr. 38; vgl. auch Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 86 AuslG RdNr. 50).
5. Letztlich steht der von der Klägerin aufgrund des begangenen Betruges verwirklichte Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 2 AuslG der Einbürgerung nach §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 StAG auch weiterhin entgegen. Mangels eigener Regelungen in den §§ 8, 9 StAG bzw. §§ 45 ff. AuslG darüber, wie lange strafrechtliche Verurteilungen beachtlich sind, kann hinsichtlich der Verwertbarkeit auf die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) zurückgegriffen werden (vgl. Hailbronner/Renner, § 8 StAG RdNr. 33). Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a, 47 Abs. 1, 36 Satz 1, 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG läuft die Tilgungsfrist, deren Ablauf einer Verwertung des von der Klägerin begangenen Betruges entgegenstünde, hier noch bis zum 30.01.2006.
Nachdem die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin bereits am 31.7.2000 und damit vor Verwirklichung des Ausweisungsgrundes durch die Klägerin verlängert hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es einbürgerungsrechtlich von Bedeutung ist, wenn der Ausweisungsgrund ausländerrechtlich verbraucht ist (ablehnend: Urteil des Senats vom 12.9.2002, a.a.O.; a.A.: GK/StAG, § 8 StAG RdNr. 67 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob im Rahmen der Entscheidung über eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 4.000,- festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG und bemisst sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach dem Auffangstreitwert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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