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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 13 S 971/01
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 35 Abs. 1 Satz 1
AuslG § 35 Abs. 1 Satz 3
Zeiten einer Duldung sind nur dann gem. § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG auf die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Dauer des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen, wenn die Duldung - zumindest auch - wegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder § 54 AuslG erteilt worden ist.
13 S 971/01

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

unbefristeter bzw. befristeter Aufenthaltserlaubnis; Prozesskostenhilfe

hier: Antrag auf Zulassung der Beschwerde

hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Stumpe, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Jaeckel-Leight und die Richterin am Verwaltungsgericht Göppl

am 21. Dezember 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. April 2001 - 4 K 928/01 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 in Verb. mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die auf Erteilung von unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen nach § 35 AuslG gerichtete Klage mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Denn der Kläger Nr. 1 sei erst seit 19.6.1996 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis; auch wenn man nach § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG die Aufenthaltszeiten des vorangegangenen, erfolglos gebliebenen Asylverfahrens von 5 Monaten hinzurechne, habe der Kläger Nr. 1 nicht die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis von 8 Jahren, sondern allenfalls von "gut 5 Jahren" erreicht. Weitere berücksichtigungsfähige Zeiten lägen nicht vor. Zwar sei der Kläger Nr. 1 vor der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorübergehend im Besitz von Duldungen gewesen. Diese Zeiten könnten aber nicht nach § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG berücksichtigt werden. Denn hiernach vermittle nicht jede Duldung uneingeschränkt eine anrechenbare Zeit. Aus der Formulierung in § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG "Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des § 54" folge, dass eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der behördlich erteilten Duldung und den enumerativ bezeichneten Abschiebungshindernissen vorgelegen haben müsse. Wenn die Vorschrift verlange, dass die Duldung "auf der Grundlage" der genannten Abschiebungshindernisse erteilt worden ist, sei auch ausgeschlossen, dass der Akt der (auf anderen Gründen beruhenden) Duldungserteilung und möglicherweise daneben objektiv bestehende Abschiebungshindernisse nach § 53 und 54 AuslG ausreichen könnten. Da der Kläger Nr. 1 vor Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nicht im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 oder § 54 AuslG geduldet worden sei, scheide eine Anrechnung der Duldungszeiten nach § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG aus.

Die Kläger meinen, § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG spreche nicht davon, dass nur Zeiten solcher Duldungen anzurechnen seien, die von der Behörde auf der Grundlage des § 53 AuslG erteilt worden seien. Auf einen derartigen Erteilungsakt seitens der Behörde bzw. dessen Begründung komme es nicht an. Vielmehr spreche die Vorschrift davon, ob die Zeiten der Duldung "auf der Grundlage" eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 AuslG bestanden hätten oder nicht, weshalb es auf eine objektive Wertung im Hinblick auf das Bestehen solcher Abschiebungshindernisse ankomme.

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die Duldungen für die Kläger Nr. 1 diesem nicht im Hinblick auf bestehende Abschiebungshindernisse nach § 53 oder § 54 AuslG erteilt worden sind. Der Senat vermag auch der Auffassung der Kläger nicht zu folgen, wonach es im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG ausreichen soll, dass eine Duldungserteilung überhaupt vorliege und daneben rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 53 oder § 54 AuslG objektiv vorlägen; nicht erforderlich sei, dass diese rechtlichen Abschiebungshindernisse im konkreten Fall für die Duldungserteilung maßgeblich geworden seien. Diese Auslegung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG. Wenn dort ausgeführt wird, anrechenbar seien die Zeiten einer "Duldung gemäß § 55 Abs. 2 auf der Grundlage des § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des § 54", dann kann damit nur gemeint sein, dass die Duldung tatsächlich im Hinblick auf das Bestehen eines der genannten rechtlichen Abschiebungshindernisse erteilt worden sein muss. Bei Zugrundelegen der Auffassung der Kläger hätte es dagegen heißen müssen: Entsprechendes gilt für die Zeiten einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG, wenn Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder des § 54 vorgelegen haben. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Auch in der einschlägigen Kommentarliteratur wird - soweit sie sich mit der hier interessierenden Frage befasst - ohne weiteres davon ausgegangen, dass Zeiten einer Duldung nur anrechenbar sind, wenn die Duldung gerade wegen des Bestehens von rechtlichen Abschiebungshindernissen nach §§ 53, 54 AuslG erteilt worden ist (vgl. Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentar, § 35 RdNr. 9 sowie Kloesel/Christ/Häusser, Deutsches Ausländerrecht, § 35 RdNr. 10a: "Die durch Duldung gewährte Aufenthaltszeit wird nach § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG angerechnet, wenn sie aufgrund von § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 oder § 54 erfolgte").

Soweit die Kläger geltend machen, Duldungsbescheinigungen nach § 55 AuslG ließen nicht erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage sie im konkreten Fall ausgestellt seien und der Ausländer habe keine Rechtsschutzmöglichkeit, gegen eine Duldung, die ihm möglicherweise nur aufgrund des Bestehens tatsächlicher Abschiebungshindernisse erteilt worden sei, mit der Begründung vorzugehen, sie hätte ihm auf der Grundlage eines rechtlichen Abschiebungshindernisses erteilt werden müssen, vermag dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Denn entgegen der Auffassung der Kläger steht dem Ausländer in einem solchen Fall ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren auf Erteilung einer Duldung wegen Bestehens ("auf der Grundlage") eines der in § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG genannten Abschiebungshindernisse zu. Dies folgt daraus, dass § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG an Aufenthaltszeiten aufgrund einer derart qualifizierten Duldung begünstigende Rechtswirkungen knüpft, indem er sie auf die achtjährige Frist des § 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG für anrechenbar erklärt. Es ist im übrigen Sache des Ausländers, rechtliche Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bei der zuständigen Behörde geltend zu machen. Durchläuft er ein Asylverfahren und hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (oder später das Verwaltungsgericht) das Bestehen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG - bestandskräftig - festgestellt, so wird eine darauf von der Ausländerbehörde ausgesprochene Duldung schon wegen der Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG "auf der Grundlage" eines solchen Abschiebungshindernisses erfolgt sein. Hat das Bundesamt dagegen festgestellt, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG nicht besteht, scheidet wegen der auch in diesem Falle eingetretenen Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG eine Duldung durch die Ausländerbehörde im Hinblick auf ein solches Abschiebungshindernis regelmäßig aus. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine Bundesamtsentscheidung zu § 53 AuslG nicht vor, muss der Ausländer ein nach seiner Auffassung gegebenes entsprechendes Abschiebungshindernis bei der Ausländerbehörde geltend machen. Erteilt diese ihm daraufhin eine Duldung, obliegt es ihm, sich zu vergewissern, ob damit seinem Begehren auf Abschiebungsschutz wegen Bestehens eines rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 53 AuslG Rechnung getragen worden ist und - wenn dies nicht der Fall - sein entsprechendes Begehren gerichtlich durchzusetzen. Existiert ein der Abschiebung entgegenstehender Erlass nach § 54 AuslG, wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass eine während der Geltung dieses Erlasses ausgesprochene Duldung - zumindest auch - "auf der Grundlage" dieses Erlasses erteilt worden ist.

Steht nach alledem bereits aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 35 Abs. 1 Satz 3 AuslG fest, dass nur Zeiten solcher Duldungen anrechenbar sind, die wegen des Bestehens rechtlicher Abschiebungshindernisse nach §§ 53, 54 AuslG ausgesprochen worden sind, handelt es sich insoweit entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht um eine "schwierige und bisher nicht geklärte Rechtsfrage", deren Beantwortung offen wäre und deshalb die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil die Festbetragsregelung in Nr. 2502 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 zum GKG - in entsprechender Anwendung auch für Verfahren über die Zulassung der Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Verfahren über die Prozesskostenhilfe gilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 24.9.1997 - 11 S 2162/97 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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