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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 14 S 1134/01
Rechtsgebiete: VwGO, HwO
Vorschriften:
VwGO § 65 Abs. 2 | |
HwO § 13 Abs. 1 | |
HwO § 13 Abs. 2 |
14 S 1134/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Eintragung in die Handwerksrolle
hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt
am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 05. April 2001 - 5 K 1773/99 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Er ist allerdings, wie nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO geboten, fristgerecht beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Diesem Erfordernis wird bereits die Antragsschrift vom 18.5.2001 gerecht, die dem Verwaltungsgerichtshof im noch verschlossenen Umschlag vom Verwaltungsgericht übermittelt worden und hier am 23.05.2001, am letzten Tag der Antragsfrist, eingegangen ist; auf den Wiedereinsetzungsantrag vom 30.05.2001 kommt es demnach nicht an.
Der Schriftsatz vom 18.05.2001 benennt als Adressaten des Zulassungsantrags zwar den Verwaltungsgerichtshof; gleichwohl ist er im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Ausweislich der Angaben im Adressfeld sollte der Schriftsatz dem Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich "über das Verwaltungsgericht Freiburg" zugeleitet werden. Damit hat der Kläger das Verwaltungsgericht nicht lediglich als eine Art "auswärtigen Briefkasten" des Verwaltungsgerichtshofs in Anspruch genommen; bei einem solchen Vorgehen könnte indessen nicht davon ausgegangen werden, dass der Zulassungsantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht worden ist. Vielmehr durfte der Kläger mit der von ihm gewählten - allerdings unüblichen -Art der Adressierung seines Schreibens die berechtigte Erwartung verbinden, dass das Schriftstück - insoweit vergleichbar mit den Gepflogenheiten bei der Vorlage eines Schreibens auf dem Dienstweg - vom Verwaltungsgericht auch inhaltlich zur Kenntnis genommen und im Anschluss daran - wie von der Bestimmung des § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO im Interesse der Verfahrensbeschleunigung bezweckt (siehe hierzu OVG NRW, Beschl. v. 03.07.1997 - 16 A 1968/97 -, NVwZ 1997, 1235) - die einschlägigen Verfahrensakten ebenfalls umgehend dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt werden.
Auf der Grundlage der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO wird die Zulassung indessen nicht eröffnet.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann gegeben, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung in der Antragsschrift mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392; im Anschluss hieran VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 31.10.2000 - 14 S 1211/00 -). Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Frage, ob der Kläger wegen der von seinem Unternehmen beim Innenausbau von Fertighäusern ausgeführten Fliesenleger- und Gas- und Wasserinstallationsarbeiten als handwerklicher Nebenbetrieb (§§ 3 Abs. 1, 2 Nr. 3 HwO) eines handwerksähnlichen Betriebes zu Recht in die Handwerksrolle eingetragen und folglich sein auf § 13 HwO gestütztes Löschungsbegehren - dieses scheitert nicht bereits an der Vorschrift des § 14 Satz 1 HwO (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 06.12.1963 - VII C 39.62 -, Buchholz 451.45, § 1 HwO Nr. 6) - abzulehnen ist, zutreffend nur auf diesen Tätigkeitsbereich, dem es eine gewisse Eigenständigkeit bescheinigt hat, abgestellt und geprüft, ob insoweit die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HwO gegeben sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1969 - I C 50.65 -, BVerwGE 34, 56 <58>).
Im Rahmen der Prüfung, ob der Betrieb, der unstreitig handwerksfähige Arbeiten ausführt, auch handwerksmäßig geführt wird, hat das Verwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urt. v. 17.04.1964 - VII C 228.59 -, BVerwGE 17, 226 <230 ff.>; v. 12.07.1979 - 5 C 10.79 -, BVerwGE 58, 217 <223 ff.>) - verschiedene Merkmale untersucht, die bei einer Würdigung der Gesamtstruktur des jeweiligen Betriebs bedeutsam sind. Soweit es weder beim Ausmaß der Arbeitsteilung noch - hiermit in Zusammenhang stehend - in Bezug auf die fachliche Qualifikation der Mitarbeiter überwiegende Anzeichen für eine industrielle Arbeitsweise zu erkennen vermocht hat, wendet der Kläger hiergegen nichts ein. Der Kläger trägt lediglich vor, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht des Weiteren vertretenen Auffassung die im Betrieb beschäftigten Handwerksmeister auf Grund der großen Anzahl und der räumlichen Verteilung der Baustellen nicht in der Lage seien, die Arbeiten zu kontrollieren und gegebenenfalls Anweisungen zu erteilen. Mit den insoweit angegriffenen Erwägungen folgt das Verwaltungsgericht ebenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; danach gebietet eine an den grundrechtlichen Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG orientierte Auslegung der Vorschriften der Handwerksordnung, die Handwerksmäßigkeit eines Betriebs dann zu verneinen, wenn dem Inhaberbefähigungsprinzip auf Grund der Betriebsstruktur nicht mehr Rechnung getragen werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.04.1964 - VII C 91.59 -, Buchholz 451.45, § 1 HwO Nr. 8; v. 12.02.1965 - VII C 77.64 -, BVerwGE 20, 263 <266>). Die damit verbundene Subjektivierung des Handwerksbegriffs (siehe hierzu kritisch Fröhler, Das Berufszulassungsrecht der Handwerksordnung, 1971, S. 31 ff.) kann indessen nicht dazu führen, dass allein die Tatsache, dass einem Betrieb ein handwerklich befähigter Inhaber nicht vorsteht, das Vorliegen eines Handwerksbetriebs ausschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.1979 - 5 C 10.79 -, BVerwGE 58, 217 <225>). Vielmehr ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausdrücklich betont - ein objektiver Maßstab anzulegen. Nur wenn der Inhaber nach der gesamten Struktur seines Betriebs nicht mehr die Möglichkeit hat, auf die Arbeit seiner Mitarbeiter im Einzelnen bestimmenden Einfluss zu nehmen oder sie wenigstens laufend zu überwachen, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dessen persönliches Können, wie für das Handwerk kennzeichnend, dem Betrieb das Gepräge gibt; dieses "personale Prinzip" als handwerkstypisches Merkmal kann allerdings je nach Art der Arbeiten in unterschiedlichem Maße zum Tragen kommen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.04.1994 - 1 C 17.92 -, Buchholz 451.45, § 6 HwO Nr. 3). Entsprechendes hat auch für den Nebenbetrieb zu gelten, obwohl dort nicht mehr maßgeblich auf den Inhaber, sondern auf den Betriebsleiter abzustellen ist (§ 7 Abs. 5 HwO). Angesichts des vom Gesetzgeber mit § 3 Abs. 1 HwO verfolgten Ziels der Gleichbehandlung aller handwerklichen Betriebe geht es nicht an, dass der Betriebsinhaber sich allein durch innerorganisatorische Maßnahmen der Eintragung seines Nebenbetriebs in die Handwerksrolle entzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.09.1969 - I C 50.65 -, BVerwGE 34, 56 <58>). Demnach kann der Kläger mit seinem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach die als Betriebsleiter benannten Handwerksmeister ihren diesbezüglichen Pflichten schon mangels Weisungsbefugnissen und auf Grund ihrer Einbindung in die Arbeitstrupps nicht nachkommen könnten, nicht gehört werden. Aber auch die vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf den zeitlichen Umfang der Fliesen- bzw. Installationsarbeiten nachvollziehbar begründete Ansicht, eine Kontrollmöglichkeit sei objektiv vorhanden, stellt der Kläger mit seinen pauschalen Ausführungen substantiiert nicht in Frage. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass nach dem Gesamtbild des Betriebs die Elemente der handwerksmäßigen Betriebsweise überwiegen, wird folglich vom Kläger nicht erfolgreich in Zweifel gezogen.
Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.
Nach der bisher vom Senat vertretenen und vom Kläger wiedergegebenen Rechtsauffassung liegen solche die Berufung eröffnenden Schwierigkeiten dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall erheblich vom Durchschnitt der verwaltungsgerichtlichen Streitfälle unterscheidet (siehe Senatsbeschl. v. 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; w.N. bei Kuhla, DVBl 2001, 172 <178> in Fußnote 52). Hieran hält der Senat nicht mehr fest; denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschl. v. 13.06.2001 - BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392 <393>) werden mit diesem Verständnis der Zulassungsanforderungen und der hieran anknüpfenden Darlegungslast die Antragsteller, von denen ein allgemeiner Überblick über die von den Verwaltungsgerichten zu entscheidenden Fragen nicht erwartet werden kann, in unzumutbarer, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarender Weise belastet. Nach welchen Kriterien die besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nunmehr zu bestimmen sind, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Falls keiner abschließenden Klärung. Denn ungeachtet der Frage, ob hierbei auf den Begründungsaufwand in der angefochtenen Entscheidung (vgl. hierzu BVerwG, Kammerbeschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830.00 -, a.a.O.) oder maßgeblich darauf abzustellen ist, dass aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts auf Grund des Vortrags im Zulassungsantrag nicht verlässlich beurteilt werden kann, welchen Ausgang ein Rechtsmittelverfahren haben wird (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 RdNr. 155 ff.; Kuhla, DVBl. 2001, 172 <178> m.w.N. in Fußnote 57), ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte, die es gebieten könnten, ihm im - von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in gleicher Weise wie von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verfolgten -Interesse der Einzelfallgerechtigkeit den Zugang zur zweiten Instanz zu eröffnen. Denn allein mit dem Verweis darauf, dass sich die Antragsordnung mit dem Begriff des Handwerks eines unbestimmten Rechtsbegriffs bedient und sich so einem "dynamischen" Handwerksbegriff öffnet, wird die Ergebnisoffenheit des Verfahrens nicht aufgezeigt. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind nämlich, wie oben dargelegt, zur Konkretisierung dieses Rechtsbegriffs Kriterien zur Bestimmung der Handwerksmäßigkeit eines Betriebs entwickelt worden, und an diesen hat sich das Verwaltungsgericht orientiert.
Mit der Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dringt der Kläger ebenso wenig durch. Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Rechtsfrage auf, nach der Abgrenzung zwischen Handwerk und Industrie im Allgemeinen und für den Bereich des Fertighausbaues "aus einer Hand" insbesondere. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist indessen bereits geklärt, dass sich die Frage, ob ein Gewerbebetrieb zum Bereich des Handwerks oder der Industrie zu rechnen ist, unter Würdigung verschiedener für die handwerkliche bzw. die industrielle Betriebsweise sprechender Merkmale nur unter Berücksichtigung des jeweils in Betracht kommenden Gewerbezweigs beantworten und mit annähernder Sicherheit nur für den Einzelbetrieb anhand seiner Gesamtstruktur beurteilen lässt (vgl. zuletzt BVerwG, Urt. v. 26.04.1994 - 1 C 17.92 -, Buchholz 491.45, § 6 HwO Nr. 3 m.w.N.). Einen weitergehenden - fallübergreifenden - Klärungsbedarf legt der Kläger in substantiierter Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung nicht auf.
Schließlich geht auch die Berufung auf einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehl. Die Rüge, die Industrie- und Handelskammer sei nicht beigeladen worden, obwohl ihre Beiladung notwendig gewesen sei, greift nicht durch; ein Fall der notwendigen Beiladung liegt nicht vor. Nach § 65 Abs. 2 VwGO sind Dritte notwendig beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Dabei reicht es nicht aus, dass eine einheitliche Entscheidung aus Gründen der Logik wünschenswert erscheint. Vielmehr liegt diese Voraussetzung nur vor, wenn die begehrte Sachentscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig in Rechte des Dritten eingegriffen wird (vgl. nur BVerwG, Urt. v25.10.1977 - 1 C 31.74 -, BVerwGE 55, 8 <12>; Beschl. v. 07.12.1995 - 1 B 14.95 -, Buchholz 310, § 65 VwGO Nr. 117). Dann nämlich sichert die mit der Beiladung einhergehende Rechtskrafterstreckung (§ 121 Nr. 1 VwGO) die Umsetzung des Urteils, in dem sie vermeidet, dass der Beklagte zu einer ihm potentiell unmöglichen Leistung verurteilt wird, wenn die ihm auferlegte Verpflichtung nicht zugleich auch im Verhältnis zu dem am Rechtsverhältnis Beteiligten wirksam werden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1978 - 5 C 85.77 -, BVerwGE 57, 31 <35>; v. 07.02.1986 - 4 C 30.84 -, BVerwGE 74, 19 <22>).
Ein solcher Zwang zur einheitlichen Entscheidung aus Rechtsgründen, besteht indessen nicht (a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 30.01.1986 - 12 A 89/85 -, GewArch 1986, 165 <166> zum insoweit vergleichbaren Streit um die Eintragung in die Handwerksrolle; Musielak/Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl. 1995, § 12 RdNr. 16; § 13 RdNr. 11; Honig, Handwerksordnung, 2. Aufl. 1998, § 12 RdNr. 6; Aberle, Die Deutsche Handwerksordnung, § 12 RdNr. 8).
Bei einem Verpflichtungsbegehren wird über die Rechte eines Dritten nur dann in einem die Beiladung erforderlich machenden Sinne mitentschieden, wenn dem - stattgebenden - Urteil insoweit eine - im prozessualen Sinne mittelbare - Gestaltungswirkung zukommt. Davon kann - auch im Interesse der Praktikabilität der Prozessordnung - wiederum nur dann ausgegangen werden, wenn der dritte Adressat des erstrebten Verwaltungsakts werden soll (vgl. hierzu Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 65 RdNrn. 16, 22 ff. m.N.); in dieser Situation tritt bereits durch die Art seiner Verfahrensbeteiligung in einem eventuell nachfolgenden Verwaltungsverfahren die Rechtsbetroffenheit des Dritten in einer Weise deutlich hervor, die im Interesse der Prozessökonomie die Erstreckung der Rechtskraft auf diesen zwingend gebietet (siehe hierzu auch Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 65 RdNr. 18). Kann der Dritte demgegenüber nur geltend machen, durch den erstrebten Verwaltungsakt in anderer - mittelbarer - Weise betroffen zu sein, steht nach Maßgabe der Prüfung der Umstände des Einzelfalls die Möglichkeit einer einfachen Beiladung (§ 65 Abs. 1 VwGO) zur Verfügung; lädt das Gericht den Dritten nicht bei, so gereicht ihm dies nicht zum Nachteil, denn mangels Beteiligung am gerichtlichen Verfahren steht seinem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt der Einwand der Rechtskraft nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.06.1973 - IV B 38.73 -, DÖV 1975, 99). Hiernach war die Industrie- und Handelskammer nicht notwendig zum Verfahren beizuladen; denn die erstrebte Löschungsverfügung ergeht dem Kläger, nicht aber der Industrie- und Handelskammer gegenüber. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem der Industrie- und Handelskammer in § 13 Abs. 2 HwO eingeräumten Antrags- und Klagerecht (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 06.10.1989 - 1 B 145.89 -, Buchholz 451.45, § 16 HwO Nr. 5) noch aus den vom Kläger vorgetragenen beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Doppelmitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer einerseits und der Handwerkskammer andererseits.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Antragsverfahren beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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