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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: 14 S 1198/01
Rechtsgebiete: SchfG, KÜO
Vorschriften:
SchfG § 1 Abs. 2 | |
KÜO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | |
KÜO § 1 Abs. 1 Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich | |
KÜO § 1 Abs. 1 Satz 2 Tabelle 1 4. Spiegelstrich | |
KÜO § 1 Abs. 1 Satz 3a |
14 S 1198/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Normenkontrollsache
wegen
Gültigkeit der Kehr- und Überprüfungsordnung
hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé, Brandt, Wiegand und Dr. Christ auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer eines mehrgeschossigen Wohnhauses, das mit einer bivalenten, d.h. aus einer Ölfeuerungsanlage und einer Wärmepumpe bestehenden Heizungsanlage beheizt wird. Die Heizungsanlage wird vom Bezirksschornsteinfeger gereinigt und überprüft. Die Reinigung (sog. Kehrung) erstreckt sich auch auf ein Rauchrohr, das die Ölfeuerungsanlage mit dem viergeschossigen Rauchkamin verbindet. Die im Haus des Klägers vorgenommene Kehrung und Überprüfung und die hierdurch ausgelöste Gebührenpflicht war bereits früher Gegenstand mehrerer Petitionen des Klägers beim Landtag Baden-Württemberg sowie einer Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (14 K 1488/98), die am 08.06.1998 mit einem gerichtlichen Vergleich beendet wurde. In diesem erkennt der Kläger u.a. "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998" an, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet.
Die Verpflichtung zur Vornahme der Kehrung und Überprüfung des Rauchrohres beruht auf der Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Kehrung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO) in deren Neufassung vom 30.09.1999 (GBl. S. 439). Nach der in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darin getroffenen Regelung rechnen zu den kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen zur Verbrennung fester und flüssiger Brennstoffe auch Rauchrohre. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich KÜO sind Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 4. Spiegelstrich die nach § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchVO) in der jeweils gültigen Fassung wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten zur Verbrennung von flüssigen Brennstoffen jeweils einmal im Jahr in einem Arbeitsgang zu kehren. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3a) KÜO werden abweichend hiervon Rauchrohre der letztgenannten Feuerstätten an einer - in der Regel der ersten - Reinigungsöffnung jährlich einmal überprüft, gegebenenfalls noch vorhandene Rückstände sind zu entfernen.
Die Kehrpflicht für Rauchrohre einer Ölfeuerungsanlage wurde erstmals mit der Verordnung des Innenministeriums zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 05.12.1990 (GBl. 1990, 409), in Kraft seit dem 01.01.1991, eingeführt. Die hiermit getroffene Regelung entspricht inhaltlich, wenngleich auch nicht im Wortlaut, der derzeit geltenden Neufassung der Verordnung vom 30.09.1999 (a.a.O.).
Der Antragsteller hat am 23.04.2001 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage mit dem Antrag erhoben (16 K 1735/01), die Rücknahme der vorgenannten Verordnung zu veranlassen und die Betroffenen für die durch die Kehrpflicht für Rauchrohre entstandenen Aufwendungen zu entschädigen. Nach Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung verwies das Verwaltungsgericht den als Normenkontrollantrag gedeuteten Antrag durch Beschluss vom 23.05.2001 an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Der Antragsteller trägt vor: Der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags stehe die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen. Die Kehrpflicht für Rauchrohre sei zwar bereits seit 1991 in Baden-Württemberg eingeführt worden. Die nunmehr einschlägige Regelung der Kehr- und Überprüfungsordnung sei aber erst im Jahr 1999 in Kraft getreten. Der Antrag sei damit fristgerecht gestellt. Die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgeschriebene Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerungsanlagen sei in der Sache nicht gerechtfertigt. Eine 1983 im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen erstellte Studie des Professor Dr. R. habe ergeben, dass allein in den nicht ordnungsgemäß betriebenen Ölfeuerungsanlagen messbare Rußablagerungen feststellbar gewesen seien. Bei ordnungsgemäß betriebenen Ölfeuerungsanlagen sei die entsprechende Rußzahl < 3. Die bei den Messungen ermittelten Ergebnisse rechtfertigten nicht, Rauchrohre der Kehrpflicht nach dem SchornsteinfegerG zu unterwerfen. Selbst wenn man die nicht der Messpflicht unterliegenden bivalenten Anlagen generell als nicht ordnungsgemäße Anlagen einstufe, ergebe sich hieraus nicht das Erfordernis einer Kehrung der Rauchrohre. Die Beschaffenheit des Kehrguts im Kamin sei ein untrüglicher Indikator für eine übermäßige Rußentwicklung. Eine Kehrung des Rauchrohres sei deshalb nur nötig, wenn sich bei Kehrung des Kamins Anhaltspunkte für dieses Erfordernis ergäben. Zum Nachweis legt der Antragsteller ein an ihn gerichtetes Schreiben des Prof. Dr. R. vom 09.01.2001 vor.
Der Antragsgegner beantragt,
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich KÜO (Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen) für nichtig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor: Rechtsgrundlage für die in der Kehr- und Überprüfungsordnung vorgesehene Kehrpflicht für Rauchrohre sei § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes. Die hier einschlägigen Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. stünden hiermit in Einklang. Die vom Antragsteller angesprochene Studie des Professor Dr. R. von 1983 habe sowohl den Nachweis für das Erfordernis einer Rauchrohrkehrung als auch dessen Vernachlässigung durch die Betreiber und die Wartungsfirmen erbracht. Dies werde auch durch Untersuchungen der Firma S. bestätigt, der zufolge nur ein Bruchteil der Rauchrohre von den Betreibern gekehrt würden. Das erhebliche Gefahrenpotential der Rauchrohre feststoffbefeuerter Anlagen sowie von Feuerungsanlagen für den Einsatz flüssiger Brennstoffe, die nicht nach § 15 1. BImSchV überwacht werden, rechtfertige daher ihre Unterstellung unter den Kehrzwang. Erfahrungsgemäß wiesen andererseits die Rauchrohre ölbefeuerter Anlagen, die § 15 1. BImSchV unterfielen, kein Gefahrenpotential auf, welches eine jährliche Kehrung der Rauchrohre durch das Schornsteinfegerhandwerk rechtfertige. Dies werde auch durch das Schornsteinfegerhandwerk selbst bestätigt. Aufgrund der auch hier angetroffenen unterschiedlichen Verschmutzungsgrade sowie der von diesen Rauchrohren ausgehenden Gefahrenpotentiale würden aber auch die Rauchrohre derartiger Anlagen einer jährlichen Überprüfung auf ihren Zustand durch das Schornsteinfegerhandwerk unterstellt. Ausgenommen von dieser Prüfung seien lediglich Ofenrohre. Bei diesen gehe der Verordnungsgeber weiterhin von einer Reinigung durch den Betreiber selbst aus. Dem Verordnungsgeber sei bereits vor 1991 bekannt gewesen, dass die Rauchrohre von Feuerungsanlagen ein beachtliches Gefahrenpotential aufwiesen und deshalb eine jährliche Reinigung erforderlich sei. Seinerzeit habe aber die Einschätzung bestanden, dass die Anlagen vom Betreiber selbst gereinigt würden. Die Erfahrungen der Fachreferenten der Bundesländer und die eigenen Erfahrungen des Antragsgegners hätten dann jedoch zur Erkenntnis geführt, dass dies nicht zutreffe. Bei der Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung sei diese Frage nicht als problematisch angesehen und deshalb die bisherige Regelung unverändert übernommen worden.
Der Senat hat über diesen Antrag mündlich verhandelt. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.12.2002 wird Bezug genommen. Dem Senat liegt die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Verfahren 14 K 1488/98, das Gutachten des Prof. Dr. R. über Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen vom August 1983, das Wortprotokoll des Fachgesprächs "KÜO Baden-Württemberg vom 11./12.05.1998" sowie 5 Hefte des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Verordnungserlass vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Die zweijährige Antragsfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit Erlass der angefochtenen Norm ist vorliegend gewahrt. Die vom Antragsteller beanstandete Regelung über eine jährlich wiederkehrende Kehrpflicht für Rauchrohre von bivalenten Ölfeuerstätten war zwar in dieser Form auch bereits in der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. vom 11.12.1984 in der Änderungsfassung vom 05.12.1990 (GBl. 1990, 409) enthalten. Wenngleich die hier angefochtene Neufassung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBl. S. 439) in dem hier einschlägigen Detail mit der vorangegangenen Regelung übereinstimmt, stellt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 ansonsten in der Systematik, im Wortlaut und in der Paragraphenfolge eine grundlegende Umgestaltung der früheren Vorschrift dar. Sie steht damit im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO einer neu erlassenen Vorschrift gleich, mit der Folge, dass durch den Erlass die dort genannte Frist erneut in Lauf gesetzt wurde. Da der Antragsteller mit seinem Normenkontrollantrag gegen einzelne Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (a.a.O.) insoweit die Zweijahresfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingehalten hat, ist sein Antrag mithin unabhängig davon zulässig, dass bereits die frühere Regelung, die durch die angegriffene Norm ersetzt wurde und im Hinblick auf die die Zweijahresfrist verstrichen ist, ebenfalls den beanstandeten Mangel aufwies (so auch Urteil des Gerichtshofs vom 22.11.2001 - 9 S 2714/00 -, NVwZ-RR 2002, 438).
Für den Normenkontrollantrag besteht auch ungeachtet der in dem das frühere Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart - 14 K 1488/98 - abschließenden gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtungen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Gegenstand des Vergleichsschlusses war zwar u.a. auch die Verpflichtung des Antragstellers, "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998" anzuerkennen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister in seinem Gebäude auch das Rauchrohr entsprechend der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung kehrt und dafür die entsprechende Gebühr abrechnet. Ein Verzicht des Antragstellers darauf, die Kehr- und Überprüfungsordnung im Wege eines Normenkontrollantrags auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, war hiermit indessen nicht verbunden. Denn der im vorgenannten Vergleich in Bezug genommene Bescheid vom 18.05.1998 enthielt neben der auf die Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung gestützten Anordnung der Duldung der jährlichen Rauchrohrkehrung "der Vollständigkeit halber" auch den ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit einer Anfechtung der Kehr- und Überprüfungsordnung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens im Verwaltungsrechtsweg. Die vergleichsweise "im Sinne des Bescheids vom 18.05.1998" erfolgte Anerkennung einer Kehrpflicht auch für das Rauchrohr durfte der Antragsteller mithin dahin verstehen, dass er sich hiermit nicht des Rechtes begibt, von der im Bescheid vom 18.05.1998 ausdrücklich aufgezeigten Möglichkeit einer Anfechtung der Kehr- und Überprüfungsordnung im Wege der Normenkontrolle Gebrauch zu machen. Wegen der im gerichtlichen Vergleich vom 08.06.1998 übernommenen Verpflichtungen ist mithin das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht entfallen.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO. Denn er ist Inhaber einer (bivalenten) Ölfeuerungsanlage, die mittels eines Rauchrohres an den Kamin seines Wohnhauses angeschlossen ist. Eine Rechtsverletzung aufgrund der in den genannten Bestimmungen begründeten Kehrpflicht (einschließlich der hieran anknüpfenden Gebührenpflicht) für diese Anlage ist deshalb nicht auszuschließen.
Der Antrag, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 Tabelle 1 2. Spiegelstrich der Kehr- und Überprüfungsordnung Bad.-Württ. (Kehrpflicht für Rauchrohre von Ölfeuerstätten von bivalenten Heizungen) für nichtig zu erklären, ist jedoch unbegründet. Die zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung sind rechtmäßig.
Die vorgenannten Bestimmungen finden ihre gesetzliche Grundlage in § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes (vom 15.09.1969, BGBl. I, 1634 mit späteren Änderungen). Hierdurch wird die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle ermächtigt, zum Zwecke der Erhaltung der Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) durch Rechtsverordnung (Kehr- und Überprüfungsordnung) zu bestimmen, welche Schornsteine, Feuerstätten, Rauchableitungen oder ähnliche Einrichtungen in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen. Von dieser Ermächtigung hat das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (zu dessen Zuständigkeit vgl. die Verordnung der Landesregierung vom 11.12.1995, GBl. S. 385) mit Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBl. S. 439) Gebrauch gemacht.
Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der Förmlichkeiten bei Erlass dieser Verordnung bestehen nicht und wurden vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht.
Die zur Überprüfung gestellten Normen stehen aber auch inhaltlich im Einklang mit ihrer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage und verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 GG).
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die ihm durch die Kehr- und Überprüfungsordnung auferlegte Kehrpflicht bezüglich seiner Ölfeuerungsanlage betreffen allein die Kehrpflicht für Rauchrohre und nicht die für sonstige Anlageteile. Unter Rauchrohren sind nach der Definition in Ziff. 16 der Begriffsbestimmungen (Anlage 2 zu § 5 KÜO) frei im Raum verlaufende Leitungen zu verstehen, die dazu bestimmt und geeignet sind, Rauch von der Feuerstätte in den Schornstein oder Kanal zu leiten. Der Einwand des Antragstellers, dass es jedenfalls bei derartigen Anlagen an einer sachlichen Rechtfertigung für die in der Kehr- und Überprüfungsordnung angeordnete jährliche Kehrpflicht fehle und die entsprechenden, vorliegend zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung mithin rechtswidrig seien, ist jedoch unzutreffend.
Die Neufassung des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes durch das Änderungsgesetz vom 20.07.1994 (BGBl. I 1624), mit dem die bisherige Textfassung "unter Beachtung der Feuersicherheit" durch die Formulierung "zum Zwecke der Erhaltung der Feuersicherheit" ersetzt wurde, lässt allerdings keinen Zweifel daran, dass § 1 Abs. 2 SchfG nur zu landesrechtlichen Regelungen ermächtigt, die dieser Zweckrichtung dienen. Regelungen der Kehr- und Überprüfungsordnung über eine Verpflichtung zur Vornahme bzw. Duldung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten stehen mit dieser Ermächtigungsnorm mithin nur insoweit in Einklang, als sie unmittelbar der Feuersicherheit dienen (Musielak/Schira/Manke, SchornsteinfegerG, 5. Aufl., § 1 Randnr. 1a, 8a). Der Begriff der Feuersicherheit, der gleichzeitig die Betriebs- und Brandsicherheit umfasst - so die Definition in § 1 Abs. 2 SchfG - bezieht sich allerdings auch auf die Sicherstellung einer einwandfreien Funktion der Anlage, insbesondere auf die einwandfreie Abführung der Rauch- und Abgase (Surwald/Stehmer, Schornsteinfegerwesen in Baden-Württemberg, 4. Aufl. § 2 KÜO Randnr. 57). In dieser Hinsicht stellt auch bereits die Verminderung eines erforderlichen Querschnitts einer Rauch- und Abgasleitung ein - die Feuersicherheit einschränkendes - Gefahrenpotential dar (Surwald/Stehmer, a.a.O.).
Die für die Unterstellung der Rauchrohre unter die Kehrpflicht maßgeblichen Erwägungen des Normgebers sind der amtlichen Begründung (S. 16) des Verordnungsentwurfs des - seinerzeit noch zuständigen - Innenministeriums Baden-Württemberg zur Änderungsverordnung vom 05.12.1990 (GBl. 1990, 409) zu entnehmen, die insoweit auch für die derzeitige Rechtslage aufschlussreich sind, als die damalige Regelung - ungeachtet der völlig unterschiedlichen Formulierungen - in der Sache unverändert in die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 30.09.1999 (GBl. S. 439) übernommen wurde. In der Begründung zur damaligen Gesetzesfassung waren die Rauchrohre als ein beachtliches Gefahrenpotential bezeichnet worden, da der Rußbesatz in ihnen am größten und das Rauchrohr als Verbindungsstück eine Hauptursache für mögliche Störfaktoren - Brände - sei. Dabei wird auch u.a. auf das von Prof. Dr. R. von der Fachhochschule Münster im August 1983 erstellte Gutachten verwiesen, aus dem sich sowohl das Erfordernis der Rauchrohrkehrung als auch dessen Vernachlässigung durch die Betreiber von Ölfeuerungsanlagen ergebe.
Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen ist diese damalige Einschätzung des Normgebers auch aus heutiger Sicht zutreffend. Insoweit geht auch der Antragsteller selbst nicht davon aus, dass der Rußanfall in Rauchrohren von den Betreibern von Ölfeuerungsanlagen selbst regelmäßig entfernt werde und in dieser Weise einer Gefahr für die Feuersicherheit durch Verrußung der Rauchrohre vorgebeugt würde. Eine solche Annahme würde auch durch keinerlei empirische Untersuchung bestätigt. Der Antragsteller hält vielmehr eine regelmäßige Kehrung der Rauchrohre schon deshalb für entbehrlich, weil, zumindest bei ordnungsgemäßem Betrieb einer Ölfeuerungsanlage, der Rußanfall in Rauchrohren so gering sei, dass er vernachlässigt werden könne und hiervon keine Gefahr für die Feuersicherheit ausgehe. Diese Annahme wird jedoch durch die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse, zu denen namentlich das vorerwähnte, im Auftrag des Wirtschaftsministeriums Nordrhein-Westfalen erstellte Gutachten des Prof. Dr. R. über die Verschmutzung und Reinigungshäufigkeit von Rauch- und Abgasanlagen häuslicher und gewerblicher Feuerstätten vom August 1983 sowie die wissenschaftlichen Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem vom Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg am 11./12.05.1998 durchgeführten Fachgespräch gehören, nicht gestützt. Die hierin wiedergegebenen Erkenntnisse und Erfahrungen rechtfertigen vielmehr die Einschätzung des Normgebers, der auch in Rauchrohren anzutreffende Rußanfall weise ein so beachtliches Gefahrenpotential auf, dass deren Unterstellung unter die Kehrpflicht den Vorgaben in § 1 Abs. 2 SchfG entspricht und die entsprechende Regelung durch diese Ermächtigung gedeckt ist.
Die dem Gutachten von Prof. Dr. R. zugrundeliegenden Untersuchungen führten zum Ergebnis, dass das Ausmaß der Rußerzeugung und die Schmutzablagerung in den einzelnen Anlageteilen (Rauchrohr, Schornstein usw.) von einer Vielzahl von Faktoren bestimmt wird (Witterung, Betriebsweise, Schornquerschnitt, Rauchrohrdurchmesser und -länge usw., vgl. Gutachten S. B 1, B 37 und C 29) und sich eine Gesetzmäßigkeit hierbei nur schwer feststellen lässt. Übereinstimmung in der Fachwelt - dies wird auch durch das Gutachten des Prof. Dr. R. bestätigt - besteht jedoch hierüber, dass bei der Frage nach dem Ausmaß des Rußanfalles einer Ölfeuerungsanlage der ordnungsgemäßen Funktionsweise und der Bauart der Anlage wesentliche Bedeutung zukommt. Die von Prof. Dr. R. in seiner Untersuchung zugrundgelegten, mit unterschiedlicher Rußzahl betriebenen Feuerungsanlagen wiesen, was den Grad der Verschmutzung betrifft, erwartungsgemäß differenzierte Ergebnisse auf, wenngleich ein kontinuierlicher, mit der höheren Rußzahl jeweils korrespondierender Rußzuwachs an den einzelnen Bestandteilen der Anlage nicht zu ermitteln war. Als Ergebnis der Untersuchung steht aber jedenfalls fest, dass die Verschmutzung der Anlagenbauteile im wesentlichen von der Rußzahl abhängig ist, die bei starkem Verschmutzungsgrad auftretende Rußablagerung zu einer erheblichen Querschnittsverengung der Rauchgasleitungen führen kann (Gutachten Prof. Dr. R. S. D 2) und im Falle einer Störung im Betriebsablauf (verschmutzte Düse) eine Querschnittsverengung von bis zu 13,25 % eintritt (Gutachten S. C 29/30).
Damit steht fest, dass auch die Rußablagerung an Rauchrohren ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential darstellen kann und die in der Kehr- und Überprüfungsordnung angeordnete Kehrpflicht für Rauchrohre im Sinne des § 1 Abs. 2 SchfG einen Beitrag zur Feuersicherheit leistet.
Der Annahme eines grundsätzlich durch die Verschmutzung der Rauchrohre bedingten Gefahrenpotentials widerspricht auch nicht, dass der Grad der Verschmutzung der einzelnen Anlagenteile, auch der Rauchrohre, wesentlich durch die Bauart der Ölfeuerungsanlage mitbestimmt wird, die wiederum - im Hinblick auf die hier erzielten Verbesserungen in der Brenntechnik - sehr wesentlich vom Alter der Ölfeuerungsanlage abhängt. Dieser sachliche Zusammenhang wird namentlich auch in den Gesprächsbeiträgen des am 11./12.05.1998 vom Antragsgegner veranstalteten Fachgesprächs deutlich, soweit darin ausgeführt wird, dass die Höhe der Rußimmissionen mit der Technologie und der Modernität der Anlage im Zusammenhang stehe (Beitrag Dr. K., Institut für wirtschaftliche Ölheizung e.V., Verhandlungsniederschrift S. 11). Dies ist unstreitig und wird auch vom Antragsteller selbst noch besonders hervorgehoben. Die von ihm hieraus gezogene Schlussfolgerung, schon wegen der in der modernen Ölheizungstechnologie erzielten Immissionsminderung bedürfe es der Kehrung der Rauchrohre nicht, ist jedoch nicht überzeugend. Denn abgesehen davon, dass auch moderne Anlagen Veränderungen und Funktionsstörungen ausgesetzt sind (Redebeitrag Dr. K. a.a.O.), ist der Normgeber kaum in der Lage, bei der Ausgestaltung der Kehrpflicht auf das Alter, die Bauart und den jeweiligen Zustand der einzelnen Ölfeuerungsanlage Rücksicht zu nehmen. Aus Gründen der Praktikabilität ist vielmehr eine Typisierung und Pauschalierung unverzichtbar und auch rechtlich unbedenklich (vgl. hierzu Musielak/Schira/Manke, a.a.O. § 1 Randnr. 8). Im Interesse der Feuersicherheit ist der Normgeber auch berechtigt, bei der Regelung der Kehrpflicht, was das Alter und die ordnungsgemäße Funktion der Ölfeuerungsanlagen betrifft, nicht von einem Durchschnittswert aller vorhandenen Anlagen auszugehen, sondern sich eher an überalterten, störanfälligen Anlagen zu orientieren, soweit solche Anlagen noch gesetzlich zulässig und faktisch in einem nennenswerten Umfang in Gebrauch sind. Denn die Kehr- und Überprüfungsordnung könnte ihrer Aufgabenstellung, die Feuersicherheit von Ölfeuerungsanlagen zu gewährleisten, nicht gerecht werden, wenn nicht auch im Hinblick auf derartige Anlagen Vorsorge getroffen würde. Hiervon ausgehend ist jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt die Feststellung berechtigt, dass die Kehrpflicht für Rauchrohre einen sachgerechten Beitrag zur Feuersicherheit leistet und nicht etwa nur, wie der Antragsteller vermutet hat, dazu dient, im Interesse des Schornsteinfegerhandwerks dessen Tätigkeitsbereich auszuweiten.
Die zur Überprüfung gestellten Normen verstoßen auch nicht insoweit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu Sachs, GG, Art. 20 Randnr. 97 f.; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., Art. 20 Randnr. 85), als derselbe Erfolg auch mit einer weniger einschneidenden Maßnahme als durch die Verpflichtung zur jährlich wiederkehrenden Kehrung erreicht werden könnte. Der Einwand des Antragstellers, einer Kehrung der Rauchrohre bedürfe es allenfalls dann, wenn der zuvor überprüfte Zustand des Schornsteins hierfür greifbare Anhaltspunkte geliefert habe, ist nicht überzeugend und wird auch durch die vorliegenden Erkenntnisse widerlegt. Nach den von Prof. R. durchgeführten Untersuchungen ist der Rußanfall in den einzelnen Anlageteilen durchaus unterschiedlich. Bei einem durchschnittlichen, rechtlich noch zulässigen Verschmutzungsgrad fanden sich die mit Abstand stärksten Verschmutzungen im Kessel, weit weniger im Rauchrohr und fast keine Verschmutzung im Schornstein (Gutachten Prof. R. S. D 2). Der Verschmutzungsgrad nimmt demgemäss mit größerem Abstand zur Rußquelle (Ölbrenner) ab. Der tendenziell höhere Verschmutzungsgrad der Rauchrohre im Vergleich zum Schornstein widerlegt aber insoweit auch die These des Antragstellers, dass auf eine Überprüfung der Rauchrohre solange verzichtet werden könne, als nicht ein am Schornstein erhobener Befund auch eine Kehrung des Rauchrohres nahe lege.
Die Anordnung einer Kehrpflicht für Rauchrohre bivalenter Ölfeuerungsanlagen in den zur Überprüfung gestellten Bestimmungen der Kehr- und Überprüfungsordnung erweist sich schließlich auch nicht deshalb als übermäßiger, sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff, weil nach § 1 Abs. 2 Satz 3a KÜO Rauchrohre der § 15 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen (1. BImSchV) unterfallenden Anlagen nicht jährlich gekehrt, sondern lediglich jährlich "überprüft" werden, wobei an einer - in der Regel der ersten - Reinigungsöffnung vorhandene Rückstände zu entfernen sind. Diese Regelung betrifft speziell Ölfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 Kilowatt, die nach § 15 1. BImSchV (in der Fassung vom 14.03.1997, BGBl. I S. 490) speziellen Anforderungen bezüglich des zulässigen Verschmutzungsgrades unterliegen, deren Einhaltung durch einmal jährlich vorzunehmende Messungen des Bezirksschornsteinfegermeisters überprüft wird. Von der Geltung dieser Verordnung sind seit jeher nach § 15 Abs. 1 Satz 2c 1. BImSchV bivalente Ölfeuerungsanlagen ausgenommen, die deshalb auch nicht der in der 1. BImSchV vorgesehenen Überwachung durch den Bezirksschornsteinfegermeister unterliegen. Unter bivalenten Ölfeuerungsanlagen, wie sie auch der Antragsteller betreibt, sind nach § 2 Nr. 2 1. BImSchV Heizungen zu verstehen, bei denen Öl- oder Gasfeuerungsanlagen in Verbindung mit einer Wärmepumpe betrieben werden, soweit die Wärmepumpe nicht ausschließlich der Brauchwassererwärmung dient. Die in der Anordnung einer bloßen "Überprüfung" - statt Kehrung - der Rauchrohre nach § 15 1. BImSchV überwachter Anlagen liegende Privilegierung wird in der Begründung zum Verordnungsentwurf 1990 damit gerechtfertigt, dass Rauchrohre der § 15 BImSchV unterfallenden Anlagen im Vergleich zu sonstigen Anlagen ein erheblich geringeres Gefahrenpotential aufwiesen. Diese Einschätzung ist zutreffend und wird auch durch die dem Senat vorliegenden Unterlagen bestätigt. Der Verzicht auf eine Kehrung der zu derartigen Anlagen gehörenden Rauchrohre lässt mithin nicht den Schluss zu, auch bei den nicht § 15 BImSchV unterfallenden "bivalenten" Ölfeuerungsanlagen - wie der des Antragstellers - genüge bereits eine bloße "Überprüfung" den sachlichen Erfordernissen. Die differenzierende Regelung des Verordnungsgebers und die in beiden Fällen unterschiedlich ausgestalteten Verpflichtungen des Anlagenbetreibers entsprechen vielmehr den unterschiedlichen Gegebenheiten und sind deshalb - auch unter Beachtung des Grundsatzes des Übermaßverbots - nicht zu beanstanden.
Denn das höhere Gefahrenpotential der bivalenten Ölfeuerungsanlagen ergibt sich bereits aus der für sie geltenden Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 15 1. BImSchV und dem Verzicht des Verordnungsgebers auf die anderenfalls geforderte jährliche Immissionsmessung durch den Schornsteinfegermeister. Da deren Ergebnis aber ihrerseits einen Rückschluss auf die ordnungsgemäße Funktion der Anlage ermöglicht, fehlt es insoweit an einem wichtigen Indiz für den ordnungsgemäßen Betrieb. Dieser ist aber, wie schon dargelegt, ein wesentliches Kriterium für das Ausmaß des Rußanfalles und den durch den Anlagenbetrieb verursachten Verschmutzungsgrad. Nach den Feststellungen im Gutachten von Prof. Dr. R. (S. D 2) ist der Schmutzanfall einer in der Funktionsfähigkeit beeinträchtigten Feuerungsanlage um ein Vielfaches höher als bei ordnungsgemäßem Betrieb. Durch die Überwachung einer Anlage nach § 15 1. BImSchV wird mithin die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Rußanfalles deutlich gemindert. Hiermit stimmen auch die Aussagen der Sachverständigen bei dem Fachgespräch am 11./12.05.1998 überein (Gesprächsbeitrag Z., Fachverband Sanitär-Heizung-Klima, Verhandlungsniederschrift S. 9). In den Aussagen der Sachverständigen (a.a.O. S. 10) wird zudem überzeugend dargelegt, dass gerade bei bivalenten Anlagen, schon wegen der gleichzeitig betriebenen Wärmepumpe, der Ein- und Ausschaltvorgang des Brenners (Brennstart) sich sehr viel häufiger ereignet als bei einer ausschließlich ölbefeuerten Anlage und dass der bei einem Brennstart erheblich erhöhte Rußanfall geeignet ist, den Verschmutzungsgrad einer bivalenten Anlage aus diesem Grund deutlich zu erhöhen. Auch Prof. Dr. R. bestätigt in seinem Gutachten (S. B 19), dass "Brenner bei einem Startvorgang - bei sonst guten Verbrennungsergebnissen im Dauerbetrieb - verbrennungstechnische Mängel, wie zum Beispiel starkes Rußen, aufweisen, das, wenn auch nur kurzfristig, sich in der dauernden Summierung verstärkt und zur vermehrten Verschmutzung der Anlage beitragen kann". Die unterschiedliche Form der Überwachung der § 15 1. BImSchV unterliegenden Ölfeuerungsanlagen und der nicht dieser Vorschrift unterfallenden bivalenten Anlagen ist danach auch insoweit gerechtfertigt. Die gesteigerten Anforderungen an bivalente Anlagen, was die Kehrpflicht statt einer bloßen Überprüfungspflicht von Rauchrohren betrifft, stellen deshalb auch insoweit keinen Verstoß gegen das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) dar.
Schließlich scheidet auch ein Verstoß der zur Überprüfung gestellten Regelungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) aus. Dies folgt schon aus der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte (vgl. Heun in Dreier, GG, Art. 3 Randnr. 29). Im Hinblick auf das, wie dargelegt, unterschiedliche Gefährdungspotential bei den § 15 1. BImSchV unterfallenden Ölfeuerungsanlagen und den nach dieser Vorschrift nicht überwachten bivalenten Ölfeuerungsanlagen ist die insoweit differenzierende Reaktion des Verordnungsgebers zur Erhaltung der Feuersicherheit auch im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
Beschluss vom 18.Dezember 2002
Der Streitwert wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt ( §§ 25 Abs.2, 13 Abs.1 Satz 2 GKG ) .
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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