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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.03.2002
Aktenzeichen: 14 S 2578/01
Rechtsgebiete: GewO


Vorschriften:

GewO § 6 Satz 1
GewO § 14 Abs. 1 Satz 1
1. Zur Frage, ob eine von einer GmbH betriebene Heilpraktikerschule, die auch Heilpraktiker als Lehrkräfte einsetzt, als Gewerbebetrieb im Sinne der GewO anzusehen ist.

2. Der Betrieb einer Heilpraktikerschule zählt in Baden-Württemberg nicht zum Unterrichtswesen i.S. von § 6 GewO.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

14 S 2578/01

Verkündet am 21.03.2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2001 - 10 K 85/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufforderung zur Gewerbeanmeldung.

Die Klägerin, eine GmbH mit - mittlerweile - Sitz in XXXXXX, deren Geschäftsführer ihr alleiniger Gesellschafter ist, bietet an 65 (nach ihren schriftsätzlichen Angaben) bzw. 52 (nach den Angaben in ihrer Homepage) Orten in Deutschland - daneben auch in Österreich und der Schweiz - Lehrveranstaltungen für die Ausbildung in verschiedenen Heilberufen, unter anderem zum Heilpraktiker, an. Sie ist auch in Heilbronn vertreten, wo derzeit das Berufsziel des Heilpraktikers sowohl im sogenannten Abendstudium als auch im Wochenendstudium - jeweils gegliedert nach Basislehrgang und praktischer Naturheilkunde - angestrebt werden kann. Daneben werden dort weitere Seminare über naturheilkundliche Verfahren und regelmäßige Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der Psychotherapie abgehalten.

Nachdem die Beklagte auf die Tätigkeit der Klägerin in Heilbronn aufmerksam geworden war, wies sie die Klägerin auf ihre Pflicht zur Anmeldung des Gewerbes nach § 14 GewO hin. Die Klägerin kam dem nicht nach, sondern machte geltend, dass ihre Tätigkeit dem Unterrichtswesen zuzurechnen sei und deswegen der Gewerbeordnung nicht unterfalle; im Übrigen unterhalte sie in Heilbronn keine Zweigstelle.

Mit Bescheid vom 23.11.1998 forderte die Beklagte die Klägerin daraufhin auf, das in Heilbronn betriebene Gewerbe unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach Bestandskraft dieser Entscheidung, bei der Beklagten gewerberechtlich anzumelden.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2000 zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass der Betrieb einer Heilpraktikerschule ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung sei; um einen freien Beruf handele es sich dabei nicht, da für die Ausbildung von Heilpraktikern in gleicher Weise wie für die Tätigkeit als Heilpraktiker eine höhere Bildung in Gestalt eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums nicht erforderlich sei. Unter den Begriff des Unterrichtswesens im Sinne von § 6 GewO falle der Betrieb einer Heilpraktikerschule nicht, da die Lehrveranstaltungen nicht landesrechtlich geregelt seien. Schließlich handele es sich bei den Unterrichtsräumen in Heilbronn um eine unselbstständige Zweigstelle im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, da die Räumlichkeiten der Ausübung des stehenden Gewerbes dienten.

Zur Begründung der hiergegen zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhobenen Klage hat die Klägerin im wesentlichen geltend gemacht: Die Vermittlung der umfangreichen bei der amtlichen Überprüfung bei einem Heilpraktiker vorausgesetzten Kenntnisse stellten höhere Dienste und demnach die Ausübung eines freien Berufes dar; hierfür setze sie überwiegend Klinikärzte und Universitätsprofessoren ein. Eine Heilpraktikerschule unterscheide sich hierdurch von dem der Gewerbeordnung unterliegenden Unterricht wie Reit-, Tanz- und Sportunterricht. Dieser Unterschied komme auch darin zum Ausdruck, dass ihre Einrichtung gemäß § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer bzw. gem. § 3 Nr. 13 GewStG von der Gewerbesteuer befreit sei. Eine unselbstständige Zweigstelle unterhalte sie in Heilbronn nicht, denn insoweit fehle die organisatorische Selbstständigkeit; die bloße Abwicklung von Ausführungs- und Hilfsgeschäften reiche nicht aus. Am jeweiligen Studienort würden lediglich die Lehrgänge abgehalten, während eine ständige Einrichtung mit einem festen Mitarbeiterstab dort nicht vorhanden sei. Die gesamte Verwaltung werde ausschließlich am Geschäftssitz erledigt; so würden die Räume nur nach Bedarf von der Zentrale angemietet und die Dozenten von der Zentrale dorthin bestellt.

Mit Urteil vom 24.08.2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die auf § 14 GewO gestützte Aufforderung zur Gewerbeanmeldung sei zu Recht ergangen. Mit ihrer Einrichtung in Heilbronn betreibe die Klägerin ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung; insbesondere übe sie damit nicht einen freien Beruf aus. Zu den persönlichen Dienstleistungen höherer Art gehörten die Tätigkeit eines Heilpraktikers und damit die Ausbildung zum Heilpraktiker nicht, denn für die Ausübung des Heilpraktikerberufs reiche gem. § 2 Abs. 1d der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz eine abgeschlossene "Volksschulbildung" aus. Ein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, der insoweit den freien Beruf kennzeichne, sei nicht erforderlich. Unbeachtlich sei, dass die Klägerin zumindest teilweise Dozenten mit abgeschlossener Hochschulbildung einsetze; allein maßgeblich sei nämlich, ob die Ausübung des Berufs objektiv eine höhere Bildung voraussetze. Unerheblich sei auch, dass z.B. im Steuerrecht von einem weiteren Begriff des freien Berufs ausgegangen werde; auf die zum Steuerrecht ergangene Rechtsprechung könne sich die Klägerin demnach nicht berufen. Von der Ausnahmevorschrift des § 6 Satz 1 GewO werde die Einrichtung der Klägerin nicht erfasst. Zum Unterrichtswesen im Sinne dieser Vorschrift gehörten nur Veranstaltungen, die landesrechtlich geordnet seien. Die Tätigkeit der Klägerin, die lediglich ordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Heilpraktikererlaubnis diene, werde von der Unterrichtsgesetzgebung aber nicht erfasst. Schließlich handele es sich bei der von der Klägerin in Heilbronn betriebenen Einrichtung zumindest um eine unselbstständige Zweigstelle im Sinne des § 14 GewO. Hiervon sei - im Unterschied zu einer Zweigniederlassung - bereits dann auszugehen, wenn eine Einrichtung eine eigene Geschäftstätigkeit erkennen lasse und der Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen zu Dritten, auch durch Anbahnung und Vermittlung, diene. Diese Voraussetzungen lägen hier vor; die Einrichtung der Klägerin sei mit mehreren Räumen, darunter einem Unterrichtsraum für die Schulungen, ausgestattet. Die örtliche Studienleiterin habe begrenzte organisatorische Aufgaben und leite zumindest Anmeldeanträge an die Zentrale weiter.

Zur Begründung ihrer vom Senat mit Beschluss vom 26.11.2001 - 14 S 2216/01 - zugelassenen Berufung vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht allein aus der Tatsache, dass die Ausübung des Heilpraktikerberufs eine höhere Bildung nicht erfordere, nicht geschlossen werden dürfte, dass die Unterrichtung der Heilpraktikeranwärter keine Tätigkeit höherer Art sei; vielmehr sei auf die Qualifikation der Unterrichtenden abzustellen. Ihre Tätigkeit unterfalle dem Begriff des Unterrichtswesens; denn der Prüfungsinhalt, an dem sich ihr Lehrplan ausrichte, sei durch landesgesetzliche Vorschriften, die die Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ausfüllten, geregelt. Schließlich könne sie sich auch im vorliegenden Zusammenhang auf die auf steuerrechtlichem Gebiet ergangene Rechtsprechung berufen. Der Begriff des Gewerbes unterscheide sich im Gewerbe- und im Steuerrecht in den entscheidenden Punkten nicht. Die Befreiung von der Umsatz- und der Gewerbesteuer, die ihr als einer Bildungseinrichtung gewährt worden sei, finde ihre gewerberechtliche Entsprechung im Ausnahmetatbestand des § 6 Satz 1 GewO, wo sie als Teil des Unterrichtswesens zu gelten habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. August 2001 - 10 K 85/01 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 23. November 1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17. April 2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beteiligten und des Verwaltungsgerichts vor.

Entscheidungsgründe:

Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen; die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen. Auch ohne dass es einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte, ergibt sich hieraus zugleich, dass die zuständige Behörde im Einzelfall durch Verwaltungsakt zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern kann, wenn der Anzeigepflichtige dem Gesetzesbefehl nicht von sich aus nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 722; Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 <7 f.>).

Die Heilpraktikerschule der Klägerin in Heilbronn ist nach dieser Bestimmung anzumelden. Die Klägerin betreibt damit ein Gewerbe; sie ist nicht auf Grund der Ausnahmevorschrift des § 6 GewO von der Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes freigestellt; in Heilbronn unterhält die Klägerin zumindest eine unselbständige Zweigstelle. Diese Voraussetzungen waren sowohl im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats erfüllt, so dass offen bleiben kann, auf welchen Zeitpunkt es für die rechtliche Überprüfung des Bescheids letztlich ankommt (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25.91 -, GewArch 1993, 196; siehe auch Urteil vom 25.09.1969 - I C 50.65 -, BVerwGE 34, 56 <59 f.>).

Der in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte konkretisierte Gewerbebegriff der Gewerbeordnung, dessen allgemeine Voraussetzungen - Erlaubtheit und Dauerhaftigkeit der selbstständigen Tätigkeit sowie Gewinnerzielungsabsicht - im Falle der Klägerin unstreitig gegeben sind, nimmt traditionell den freien Beruf von seiner Geltung aus. Dieser wird zum einen durch die freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art, zum anderen durch die persönliche Dienstleistung höherer Art, die eine höhere Bildung erfordert, charakterisiert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 <8>). Auf diesen Ausschlusstatbestand kann sich die Klägerin nicht berufen. Persönliche Dienstleistungen höherer Art werden von ihr nicht erbracht. Dies folgt nicht nur aus dem für den Betrieb der Klägerin prägenden Leistungsangebot, sondern darüber hinaus auch aus der Organisationsform der Klägerin.

Bei der rechtlichen Einordnung der von der Klägerin angebotenen Lehrveranstaltungen als höhere Dienstleistung ist ein objektiver Maßstab anzulegen; es kommt folglich darauf an, ob die Dienstleistung ordnungsgemäß nur von Personen erbracht werden kann, die ein - einschlägiges - abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium vorweisen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 <8>). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

Zu Recht wendet die Klägerin zwar ein, dass allein die von den zu Unterrichtenden geforderte Qualifikation keinen Schluss auf die Anforderungen zulässt, die an die Lehrkraft zu stellen sind. Bereits ein Blick auf das Schulwesen bestätigt diesen Einwand; so müssen jedenfalls die Lehrer der Sekundarstufe II eine wissenschaftliche Ausbildung vorweisen. Es gibt indessen keine verlässlichen Anhaltspunkte dafür, dass bei der von der Klägerin betriebenen Heilpraktikerschule ein Studium unabdingbare Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung ist.

Normative Vorgaben gibt es insoweit nicht. Insbesondere treffen die Richtlinien des Sozialministeriums zur Durchführung des Gesetzes für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) - Heilpraktiker-Richtlinie (HP-RL) - vom 17.12.1996 (GABl. 1997, 38) insoweit keine Regelungen. Sie legen in Ausfüllung des Versagungsgrundes des § 2 Abs. 1 Buchst. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (vom 18.02.1939, RGBl I, 259, BGBl III 2122-2-1) fest, auf welche Inhalte sich die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers erstreckt; sie schreiben aber nicht vor, auf welchem Weg der Prüfling sich diese Kenntnisse und Fähigkeiten aneignet. Es steht ihm frei, worauf die Widerspruchsbehörde zu Recht verweist, sich auf das Selbststudium zu verlassen oder aber Vorbereitungskurse zu besuchen, die jedoch - auch was die Qualifikation des Lehrpersonals angeht - nicht weiter geregelt werden.

Aber auch ansonsten ist nicht dargetan, dass das Lehrpersonal der Heilpraktikerschule der Klägerin nach objektiven Kriterien über ein abgeschlossenes (Fach-)Hochschulstudium verfügen muss. Die Klägerin behauptet, dass ihre Dozenten durchweg eine durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule vermittelte Qualifikation vorweisen könnten; einer tatsächlich vorhandenen Qualifikation der Lehrkräfte mag dabei eine indizielle Bedeutung für deren Erforderlichkeit zukommen. Die Klägerin hat indessen diese Behauptung trotz einer gerichtlichen Aufforderung nicht belegt. Auch anhand der (aktuellen) Angaben zum Studienort auf der Homepage XXXXXXXXXXXX lässt sie sich nicht verifizieren. Denn nur bei einem Teil der Dozenten, insbesondere im Basislehrgang, gibt es Hinweise auf eine akademische Ausbildung, in der Regel ein Medizinstudium; Universitätsprofessoren, wie schriftsätzlich vorgetragen, finden sich dort jedenfalls nicht. Andere Dozenten werden demgegenüber ausdrücklich als Heilpraktiker geführt. Angesichts dieser tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich dem Senat präsentieren, ist nichts dafür ersichtlich, dass nach objektiver Betrachtungsweise für das den Betrieb der Klägerin prägende Leistungsangebot ein abgeschlossenes Studium erforderlich sein könnte. Fundierte, im Studium erworbene medizinische Kenntnisse, die es erlauben, den zu behandelnden Stoff in den Gesamtzusammenhang einzuordnen, mögen für den Erfolg einer Lehrveranstaltung sicherlich förderlich sein; unabdingbar sind sie selbst nach dem eigenen Konzept der Klägerin, die auch im Basislehrgang Heilpraktiker einsetzt, aber nicht. Noch viel mehr gilt dies für die Lehrveranstaltungen in praktischer Naturheilkunde. Denn dort werden die Diagnoseverfahren und Behandlungsmethoden vorgestellt, die in der Praxis des Heilpraktikers angewandt werden; hierzu ist an erster Stelle der erfahrene Heilpraktiker berufen, der aber eine formale akademische Qualifikation nicht benötigt.

Dies scheidet allerdings nicht bereits wegen der Rechtsform der Klägerin als juristische Person, die nie persönlich, sondern immer nur durch ihre Organe handeln kann, aus (offengelassen worden vom BVerwG, Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 <8>). Schon die spezialgesetzlichen Regelungen für die Wirtschaftsprüfer- (§ 27 f. WPO) oder Steuerberatungsgesellschaft (§ 49 f. StBerG) oder die Rechtsanwalts-GmbH (§§ 59c ff. BRAO) zeigen, dass die Ausübung einer - hier vom Gesetz ausdrücklich als solche eingestuften (vgl. § 1 Abs. 2 WPO, § 32 Abs. 2 StBerG, § 2 Abs. 1 BRAO) - freiberuflichen Tätigkeit einer juristischen Person nicht begriffsnotwendig verschlossen ist. Gemeinsam ist diesen Bestimmungen indessen, dass jeweils die gemeinschaftliche Berufsausübung mehrerer Freiberufler geregelt bzw. zumindest deren bestimmender Einfluss auf die Gesellschaft vorausgesetzt wird. Aber auch jenseits solch ausdrücklicher Regelungen ist der Rechtsordnung auch in gewerberechtlichen Zusammenhängen ein "Durchgriff" auf die hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen nicht fremd (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 02.09.1963 - I C 20.63 -, BVerwGE 16, 295). Dann aber ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Tätigkeit der Gesellschaft von der Tätigkeit des hinter der juristischen Person stehenden Berufsträgers noch entscheidend geprägt wird, so dass die auch von Dritten für die Gesellschaft erbrachte Dienstleistung - ungeachtet der rechtlichen Konstruktion - noch als eine persönliche des Berufsträgers erscheint (vgl. hierzu Ebner, GewArch 1977, 281 <283>).

Hiernach kommt eine Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich nicht in Betracht, denn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin als der Bezugspunkt eines Durchgriffs übt selbst keinen freien Beruf aus. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat widmet sich der Geschäftsführer der kaufmännischen Leitung des Betriebs und ist darüber hinaus für die Erstellung und Gestaltung der Lehrpläne verantwortlich. Eine persönliche Dienstleistung höherer Art als Kennzeichen eines freien Berufs liegt darin nicht.

Im Ergebnis änderte sich schließlich auch dann nichts, wenn der Geschäftsführer der Klägerin selbst noch - als Unterrichtender - freiberuflich tätig wäre. Die Annahme, die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen könnten durch seine Tätigkeit so maßgeblich geprägt werden, dass ihm jene als persönlich erbracht zugerechnet werden, verbietet sich.

Leitlinien hierzu können in Anlehnung an die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gewonnen werden (siehe hierzu auch Maurer, WiVerw 1981, 22 <33 f.>; Landmann-Rohmer, GewO, 11. Aufl. 1956, Einleitung Anm. 6.I.2.b, § 14 Anm. 3.a). Danach ist ein Angehöriger eines freien Berufs auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Mit der Einführung dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber auf die in der Rechtsprechung hinsichtlich der Beschäftigung von Mitarbeitern entwickelten "Vervielfältigungstheorie" reagiert; sie besagte, dass die Beschäftigung sogenannter qualifizierter Mitarbeiter im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Berufsausübung in der Regel zum Ende der Freiberuflichkeit einer Tätigkeit führte, weil sie eine der freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich fremde "Vervielfältigung der Arbeitskraft" des Freiberuflers mit sich bringt (vgl. Blümich/Hutter, § 18 EStG, Randnr. 55). Gleichwohl hat der (Steuer)-Gesetzgeber durch die Hinzufügung des Begriffs der Eigenverantwortlichkeit zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich an dem geschichtlich entstandenen Begriff des Freiberuflers festhalten will, dessen Tätigkeit durch den unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz und den eigenen Kontakt mit den Klienten sein besonderes Gepräge erhält (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U -, BFHE 83, 154). Da hierin keine spezifisch steuerrechtlichen Gesichtspunkte zum Ausdruck kommen - die gesetzliche Definition des freien Berufs in § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25.07.1994 (BGBl. I, 1744,i.d.F. des Gesetzes vom 22.07.1998, BGBl. I, 1878) nimmt mit der Betonung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung von Dienstleistungen auf denselben Typus beruflicher Tätigkeit Bezug (vgl. auch Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, § 1 Randnr. 50 f.) -, spricht nichts dagegen, ungeachtet der grundsätzlichen Eigenständigkeit der steuer- bzw. gewerberechtlichen Begriffsbildung (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 24.06.1976 - I C 56.74 -, NJW 1977, 772 f.), auf die zu dieser Vorschrift entwickelten Gedanken auch im vorliegenden Zusammenhang zurückzugreifen (siehe auch Beschluss des erkennenden Senats vom 17.07.1995 - 14 S 1872/94 -).

Hiernach ist davon auszugehen, dass "eine Tätigkeit ihren spezifischen freiberuflichen Charakter im selben Maß verliert, wie der unternehmerische und organisatorische Teil der Tätigkeit zunimmt und nicht mehr die eigene Leistung des Freiberuflers, sondern die Bereitstellung von anderen Kräften, die einen wesentlichen Teil der Tätigkeit übernehmen, in den Vordergrund tritt. Zwar mag auch in solchen Fällen ein Unternehmen weitgehend von der Persönlichkeit geprägt sein, die es ins Leben rief. Jedoch verselbständigt sich dieses Unternehmen mit wachsendem Umfang, so dass seine Leistungen nicht mehr als Leistungen des Leiters, sondern als solche des Unternehmens in Erscheinung treten" (vgl. BFH, Urteil vom 29.07.1965 - IV 61/65 U -, BFHE 83, 154). Letzteres trifft hier zu.

Dabei mag hier dahinstehen, ob noch von einer "leitenden Tätigkeit" des hinter der GmbH stehenden - wie hier unterstellt wird - Freiberuflers, nämlich der "Festlegung der Grundsätze für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeiten, die Entscheidung grundsätzlicher Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundsätzen" (vgl. BFH, Urteil vom 01.04.1982 - IV R 130/79 -, BFHE 136, 86), gesprochen werden kann.

Jedenfalls fehlt es an der "eigenverantwortlichen" Mitwirkung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Allein der Umfang der Geschäftstätigkeit der Klägerin an einer Vielzahl von Orten verbietet die Annahme, dass der Geschäftsführer der Klägerin noch in nennenswertem Umfang eine unterrichtende Tätigkeit entfalten oder zumindest einen Einfluss auf die eigentliche Lehrtätigkeit ausüben könnte. Vielmehr beschränkt sich seine Leistung offensichtlich auf die Bereitstellung von Kräften, die ihrerseits unterrichtend tätig werden; die von der Klägerin erbrachten Leistungen tragen in keiner Weise den Stempel seiner Persönlichkeit. So hat denn auch der BFH bereits den Leiter einer Privatschule mit fast 400 Schülern und mehr als 30 Lehrern als Gewerbetreibenden eingestuft, weil er bei diesen Zahlenverhältnissen nicht mehr eigenverantwortlich tätig sein könne (Urteil vom 06.11.1969 - IV R 127/68 -, BFHE 97, 508); das gleiche gilt für den Leiter einer an drei Orten betriebenen Sprachschule, an der wöchentlich insgesamt 750 Stunden unterrichtet werden (Urteil vom 05.12.1968 - IV R 125/66 -, BFHE 94, 344). Anders - und mit den Verhältnissen bei der Klägerin in keiner Weise vergleichbar - lagen indessen die Verhältnisse bei dem Leiter einer Sportschule, der einen nicht unerheblichen Teil des Unterrichts selbst bestritt und während des von den drei zusätzlich benötigten Lehrkräften durchgeführten Unterricht selbst anwesend war; dieser wurde angesichts der auf Grund dieser Umstände gegebenen unmittelbaren Einwirkungsmöglichkeiten als freiberuflich im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingestuft (Urteil vom 01.04.1982 - IV R 130/79 -, BFHE 136, 86).

Als Gewerbetreibende ist die Klägerin nicht nach § 6 GewO von der Geltung des § 14 GewO ausgenommen. Nach § 6 Satz 1 GewO findet die Gewerbeordnung, abgesehen von § 120c Abs. 5, keine Anwendung unter anderem auf das Unterrichtswesen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 01.07.1987 - 1 C 25.85 -, BVerwGE 78, 6 <11 f.>) umfasst das Unterrichtswesen im Sinne dieser Vorschrift nicht lediglich das Schulwesen im Sinne des Art. 7 GG bzw. der (Landes-)Schulgesetze, sondern bezieht sich auf alle - auch nichtschulischen - Unterrichtsveranstaltungen, soweit sie landesrechtlich geregelt sind (kritisch zur darin liegenden Konstruktion einer konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit der Länder Repkewitz in: Friauf, GewO, § 6 Randnr. 58 ff.)

Eine solche landesgesetzliche (Sonder-)Regelung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa in den Heilpraktiker-Richtlinien des Sozialministeriums. Wenn darin in Ausfüllung des Versagungsgrundes des § 2 Abs. 1 Buchst. i) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz der Inhalt der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des angehenden Heilpraktikers normiert ist, mag sich dies zwar insoweit - reflexhaft - auf die Lehrveranstaltungen der Klägerin auswirken, als sie im Interesse des Erfolgs ihrer Kursteilnehmer ihr Programm an den dort aufgestellten Kriterien ausrichtet. Vorschriften über den Unterricht finden sich darin aber nicht, denn der Besuch einer Heilpraktiker-Schule ist nicht vorgeschrieben; insbesondere fehlt es an jeglicher Normierung von Aufsichts- bzw. Eingriffsbefugnissen, was allein das Zurücktreten des (allgemeinen) Gewerberechts rechtfertigen könnte.

Die Klägerin unterliegt mit ihrer Heilbronner Einrichtung auch nicht den Vorschriften des Gesetzes für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz - PSchG - i.d.F. vom 01.01.1990 <GBl. S. 105> mit späteren Änderungen) und folglich der Schulaufsicht. Sie ist keine Ergänzungsschule nach § 13 PSchG, die im Gegensatz zur Ersatzschule (§ 3 Abs. 1 PSchG) nicht durch die Akzessorietät zum öffentlichen Schulwesen gekennzeichnet ist, sondern eine freie Unterrichtseinrichtung im Sinne von § 16 PSchG; für diese enthält das Privatschulgesetz lediglich eine Regelung über die Führung einer Bezeichnung, die nicht Anlass zu Verwechslungen geben darf.

Das Privatschulgesetz enthält ebenso wenig wie das Schulgesetz, an das es anknüpft, eine gesetzliche Umschreibung des jeweils vorausgesetzten Rechtsbegriffs der Schule. Die in § 16 PSchG erwähnten Kriterien (Unterrichtsgegenstände und -ziele sowie Organisationsform), anhand derer der schulische Unterricht von (nichtschulischen) Lehrgängen und Kursen abgegrenzt werden soll, bedürfen ihrerseits der inhaltlichen Ausfüllung. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesmaterialien im Jahre 1955 (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Beilage 1955, S. 2793) die Definition des Schulbegriffs von Heckel (Deutsches Privatschulrecht 1955, S. 218) zugrundegelegt. Danach ist eine Schule eine auf gewisse Dauer berechnete, an fester Stätte unabhängig vom Wechsel der Lehrer und Schüler in überlieferten Formen organisierte Einrichtung der Erziehung und des Unterrichts, die durch planmäßige und methodische Unterweisung eines größeren Personenkreises in einer Mehrzahl allgemeinbildender oder berufsbildender Fächer bestimmte Bildungs- und Erziehungsziele zu verwirklichen bestrebt ist, und die nach Sprachsinn und allgemeiner Auffassung als Schule angesehen wird. An diese Umschreibung des Schulbegriffs kann jedenfalls insoweit immer noch angeknüpft werden, als - ohne einen nur schwer handhabbaren Verweis auf Sprachsinn und allgemeine Auffassung - auf formale Merkmale abgestellt wird (vgl. statt vieler Avenarius, Schulrechtskunde, 7. Aufl. 2000, 1.21; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 3. Aufl. 2000, Randnr. 5; Oppermann, HStR VI, § 135 Randnr. 2); denn nur so kann die Begriffsbildung auch Entwicklungen, insbesondere des beruflichen Schulwesens (§§ 10 ff. SchulG) abdecken.

Die grundlegenden drei Begriffsmerkmale formaler Art erfüllt die Klägerin unzweifelhaft: Es handelt sich, da die Einrichtung in Heilbronn seit zumindest 1995 besteht, um eine dauerhafte Einrichtung; sie ist vom Lehrer- und Schülerwechsel unabhängig; sie bietet eine Mehrzahl von berufsbildenden Fächern, denn es geht nicht an, insbesondere die Inhalte des Basislehrgangs mit dem der praktischen Naturheilkunde zu einem breit angelegten "medizinischen Fach" zusammen zu fassen.

Ob weitere und gegebenenfalls welche organisatorischen Merkmale für die Schule im Rechtssinne konstitutiv sind - zu erwägen ist neben einer Mindestdauer des Unterrichts dessen Strukturierung in einem bestimmten Zeitrahmen mit der Folge, dass, anders als bei der Klägerin, mit dem Schulbesuch jeweils nur zu bestimmten Zeitpunkten (etwa im <Halb->Jahresrhythmus) begonnen werden kann -, bedarf keiner Vertiefung.

Denn neben Anforderungen in formaler Hinsicht sind an eine Schule auch solche inhaltlicher Art zu stellen, denen die Heilpraktikerschule der Klägerin indessen nicht genügt.

Zur Konkretisierung dieser Anforderungen ist der Zweck der Schule in den Blick zu nehmen. Dieser erschöpft sich nicht nur im Erwerb von Wissen und der Erlangung von Fertigkeiten, sondern zielt - jedenfalls im Grundsatz - auch auf die Erziehung der Schüler. So verweist § 1 Abs. 1, Abs. 2 SchulG auf den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule, wie er auch in Art. 11 Abs. 1, 12 LV niedergelegt ist. Sind Kinder, Jugendliche und ggf. nur junge Erwachsene betroffen (siehe Art. 11 Abs. 1, 12 LV), bedarf dieser Schulzweck keiner weiteren Rechtfertigung. Diese weitergehende Zielrichtung des Unterrichts kennzeichnet das Schulwesen aber auch insoweit, als es sich auf die berufliche Weiterbildung von Erwachsenen erstreckt. Hier findet der über die reine Wissensvermittlung hinaus gehende Auftrag seinen Niederschlag darin, dass - wenn auch in nachrangiger Weise - die Allgemeinbildung weiter zu vertiefen ist. Dies gilt auch für die Fachschule, obwohl deren Aufgabenbeschreibung in § 14 SchulG - im Gegensatz zu den übrigen Schulen des beruflichen Schulwesens - die Allgemeinbildung nicht erwähnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2001 - 9 S 239/01 -, DVBl 2002, 209 f.) Denn diese Aufgabe auch der Fachschule wird vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 SchulG in den einzelnen Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen klargestellt (siehe hierzu z.B. § 2 Abs. 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Techniker- TechnikerVO - vom 07.02.1983, K.u.U. S.69 mit späteren Änderungen; § 1 Satz 4 der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Fachschulen für Wirtschaft - BetriebswirtVO - vom 27.06.1999, GBl. S.447; § 5 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung Über die Schulen für Erzieher - Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung -, Heilerziehungspflege, Arbeitserziehung und Heilerziehungshilfe vom 20.01.1981, GBl. S.50). Die Heilpraktikerschule ist demnach keine Schule im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen, weil sie sich auf die Vermittlung rein fachbezogener Kenntnisse und Fertigkeiten beschränkt (so auch BayVGH, Urteil vom 15.06.1994 - 7 B 92.438 -, NVwZ-RR 1995, 38).

Aber selbst wenn sich dieses Abgrenzungskriterium nicht zuletzt angesichts der - soweit ersichtlich - rein fachbezogenen Unterrichtsgegenstände der ebenfalls als Fachschulen einzustufenden Meisterschulen (siehe hierzu unter Verweis auf das Ausbildungsstättenverzeichnis des Landes Baden-Württemberg, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.1999 - 7 S 3016/98 - ) als nicht mehr tragfähig erwiese, bliebe die rechtliche Einordnung der Heilpraktikerschule unverändert.

Um diesen Besonderheiten des beruflichen Schulwesens besser Rechnung tragen und die Unterscheidung zu sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung eindeutiger treffen zu können, bietet sich eine Anknüpfung an die Aufgaben der den verfassungsrechtlichen Begriff des Schulwesen prägenden Schulaufsicht an. Während der Konnex zwischen Schulpflicht und Schulaufsicht den Schulbegriff einerseits auf in Erfüllung oder Weiterführung der allgemeinen Schulpflicht angebotenen Unterrichtsveranstaltungen erstreckt - insbesondere hier kommt wegen des Alters der Schüler der allgemeine Bildungs- und Erziehungsauftrag zum Tragen -, ist andererseits zur Rechtfertigung der Schulaufsicht auf Bereiche abzustellen, in denen Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an allgemein- oder berufsbildenden Unterrichtsveranstaltungen erworben werden, die Voraussetzungen einer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Tätigkeit sind; es kommt somit darauf an, dass der Unterricht zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt (vgl. hierzu Gröschner in: Dreier <Hg.>, GG, Art. 7 Randnr. 21 ff.; insoweit ähnlich Robbers in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG I, 4. Aufl. 1999, Art. 7 Randnr. 55; Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl. 1987, § 101 Randnr. 5). Legt man diese Abgrenzung zugrunde, so scheidet die Heilpraktikerschule ohne weiteres aus dem Schulbegriff aus, da sie als solche keine staatlich anerkannte berufliche Qualifikation vermittelt.

Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, dass sie gemäß § 4 Nr. 21a) bb) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung ist vorliegenden Zusammenhang schon deswegen ohne Bedeutung, weil nach der genannten Vorschrift nicht nur private Schulen im Sinne der schulrechtlichen Bestimmungen, sondern auch andere berufsbildende Einrichtungen in den Genuss dieser Vergünstigung kommen (vgl. Huschens in: Vogel/Schwarz, UStG, § 4 Nr. 21 Randnr. 22; hierauf hat im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht München in der von der Klägerin vorgelegten Entscheidung vom 09.07.1981 - M 2389 XVI 80 -,UA S.11 f. hingewiesen). Des weiteren ist eine ordnungsgemäße Berufsvorbereitung auch dann möglich, wenn die Einrichtung selbst zu anerkannten Abschlüssen nicht führt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 23.01.1978 - VI OE 123/76 -, ESVGH 28, 201 <203>).

Das Verwaltungsgericht hat schließlich zutreffend darlegt, dass die Klägerin in Heilbronn eine unselbständige Zweigstelle betreibt; auf diese Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 2 VwGO Bezug, zumal die Klägerin hierzu im Berufungsverfahren nichts mehr vorgetragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Beschluss

vom 21. März 2002

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, 25 Abs. 2 GKG a.F. auf 4090,34 EUR (entspricht 8000,00 DM) festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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