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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 14 S 2736/01
Rechtsgebiete: GastG, GastVO, BImSchG, 16. BImSchVO/VerkehrslärmschutzVO, TA-Lärm 1998
Vorschriften:
GastG § 18 | |
GastVO Baden-Württemberg § 12 | |
BImSchG § 3 | |
BImSchG § 22 | |
16. BImSchVO/VerkehrslärmschutzVO | |
TA-Lärm 1998 |
2. Für die Schutzwürdigkeit des Einwirkungsbereichs einer Gaststätte sind unter Geltung eines Bebauungsplans allein dessen Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung maßgeblich.
3. Gehören auf Grund eines "integrativen Gesamtkonzepts" mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende gastronomische Betriebe zu einem "Einkaufs- und Erlebniscenter", ist die lärmschutzrechtliche Zulässigkeit der Gesamtanlage, die sich unmittelbar nach der TA-Lärm 1998 bemisst, auf der Grundlage des insgesamt erzeugten (Summen-)Pegels zu würdigen. Die TA-Lärm findet bei Vorliegen eines solchen Gesamtkonzepts auch auf solche Anlagenteile - wie etwa eine Freiluftgaststätte - Anwendung, die für sich betrachtet von der Geltung der TA-Lärm 1998 ausgenommen sind.
4. Die Überschreitung des für ein Mischgebiet zulässigen Richtwerts durch den einem Gaststättenbetrieb zurechenbaren Lärm kann einer Sperrzeitverkürzung auch dann entgegenstehen, wenn die Belastung des Einwirkungsbereichs der Gaststätte durch Straßenverkehrslärm die zulässigen Richtwerte in gleicher Weise oder sogar noch deutlicher übersteigt. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung bleiben frühere Belastungen des Umgebungsbereichs der Gaststätte durch Verkehrslärm, die infolge verkehrslenkender Maßnahmen zwischenzeitlich entfallen sind, außer Betracht.
5. Nach Ziff. 7.4 der TA-Lärm 1998 sind der Anlage die Geräusche des Zu- und Abgangsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes nicht mehr zuzurechnen. Der hierdurch erzeugte Lärmpegel ist gegebenenfalls nach der 16. BImSchV gesondert zu bewerten und unterliegt nur einem Minimierungsgebot.
6. Die Sonderregelung in Ziff. 7.4 TA-Lärm 1998 betrifft nur die Geräusche des Fahrzeugverkehrs. Lärm, den Besucher auf dem Fußweg zur Gaststätte verursachen, ist Teil der Betriebsgeräusche und wie diese nach der TA-Lärm zu würdigen.
7. Das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Gaststättenbetriebs mindert nicht die Schutzwürdigkeit anderer geschützter öffentlicher oder privater Belange, wie etwa das Interesse der Anwohner am Schutz ihrer Nachtruhe.
8. Eine in der Baugenehmigung getroffene Betriebszeitenregelung steht regelmäßig einer späteren in die genehmigte Betriebszeit eingreifenden Verlängerung der Sperrzeit entgegen.
9. Der in einer Gaststättenerlaubnis zur Charakterisierung der Betriebsart verwendete Begriff der Diskothek schließt nach der Verkehrsanschauung eine Öffnungszeit bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit ein. Die Verlängerung der Sperrzeit einer Diskothek greift deshalb unzulässig in das mit der erlaubten Betriebsart "Diskothek" verbundene Begriffsmerkmal "Betriebszeit" ein.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
gaststättenrechtlicher Sperrzeitentscheidung
hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger den Bescheid der Beklagten über die Verkürzung der Sperrzeit zugunsten der Beigeladenen Ziff. 5 vom 18.12.2000 angefochten haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2001 - 4 K 3122/99 - wird insoweit für unwirksam erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2001 - 4 K 3122/99 - geändert. Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten, die Sperrzeit hinsichtlich der Beigeladenen Ziff. 1, 2 und 3 bis 24 Uhr zu verlängern, werden abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 7/54, die Beklagte zu 14/27, die Beigeladene Ziff. 3 zu 5/27 und die Beigeladene Ziff. 6 zu 1/27.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger je 7/54, von denen der Beigeladenen Ziff. 3 je 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte 14/27, die Beigeladene Ziff. 3 5/27 und die Beigeladene Ziff. 6 1/27. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts wird wie folgt neu gefasst:
Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kläger zu je 7/54, die Beklagte zu 17/27 und die Beigeladenen Ziff. 1, 2 und 4 zu je 1/27. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger je 7/54, von denen der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 je 1/6. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte 17/27, die Beigeladenen Ziff. 1, 2 und 4 je 1/27. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine Sperrzeitverkürzung für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 im Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" im Stadtgebiet der Beklagten und begehren die Verlängerung der Sperrzeit für einen Teil dieser Betriebe.
Der Kläger Ziff. 1 ist Eigentümer einer Wohnung, der Kläger Ziff. 2 Eigentümer gewerblich genutzter und an eine kardiologische Klinik verpachteter Räume in einem nördlich der Martin-Straße gelegenen Wohn- und Geschäftshaus der Wohnungseigentumsgemeinschaft "Schelzgärten". Hieran schließt sich südlich dieser Straße das Betriebsgelände des Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" an.
Das Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" entstand in den Jahren 1997/98 auf dem Betriebsgrundstück der ehemaligen Metallwarenfabrik Friedrich Dick GmbH und dem westlich angrenzenden Grundstück der ehemaligen Firma Pebra und umfasst neben Verkaufs-, Dienstleistungs- und Gastronomieflächen die Räume für eine Diskothek, ein Kinozentrum mit acht Kinos und ein Parkhaus mit 274 Stellplätzen. Es wird im Norden durch die Martin-Straße, im Osten durch die Kollwitz-Straße, im Süden durch die Fleischmann-Straße und im Westen durch die Kandler-Straße begrenzt. Das Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" und das Grundstück der Kläger liegen im Geltungsbereich der Ortsbausatzung der Beklagten vom 23.05.1930 und werden darin der Baustaffel II (gemischtes Wohn- und Geschäftsgebiet) zugeordnet. Hiernach ist das Baugebiet hauptsächlich für Geschäfte, gewerbliche Betriebe und Wohnungen bestimmt. Die Neuanlage und wesentliche Erweiterung bestimmter, in der Ortsbausatzung einzeln erwähnter Betriebe mit erheblichem Störgrad ist untersagt, die Erstellung und wesentliche Erweiterung von anderen Fabriken und gewerblichen Anlagen nur zulässig, wenn durch besondere bauliche und betriebstechnische Vorkehrungen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Nachbarn oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
Die baurechtliche Genehmigung zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Betriebsgeländes der Firma Dick GmbH in das Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" und zur Errichtung eines Parkhauses auf dem Gelände der Firma Pebra war durch die Beklagte mit Bescheiden vom 07.04.1997, 08.10.1997, 06.11.1998 sowie 24.10.1997 (Parkhaus) erteilt worden. Das in mehrere Baukomplexe gegliederte Vorhaben umfasst u.a.:
- das Kinozentrum "Movie Dick" der Beigeladenen Ziff. 1 mit acht Kinosälen und 1.571 Sitzplätzen einschließlich einer Kinogastronomie,
- das Restaurant "Stahlwerk" der Beigeladenen Ziff. 2 mit Terrassenbewirtschaftung und Biergarten,
- Die Diskothek "NAD" der Beigeladenen Ziff. 3 mit ca. 700 Plätzen,
- das "Cesare Hair und Fashion Cafe" der Beigeladenen Ziff. 4,
- die Gaststätte "Piazza" der Beigeladenen Ziff. 5 und
- das Restaurant "Joe Pena's Cantina y Bar" der Beigeladenen Ziff. 6 mit Außenbewirtschaftung.
Der Baugenehmigung vom 07.04.1997 ist unter Ziff. 1 die "gaststättenrechtliche Nebenbestimmung" beigefügt, dass für den Betrieb sämtlicher Einrichtungen, die dem Gaststättenrecht unterliegen, generell die gesetzlichen Sperrzeiten ab täglich 1.00 Uhr und für den Bereich der Außenbewirtschaftung (Biergarten) ab täglich 23.00 Uhr gelten. Ausnahmen hiervon seien von der Baugenehmigung nicht erfasst und müssten gesondert beim Ordnungsamt der Beklagten beantragt und begründet werden.
Die Planung und Errichtung des Einkaufs- und Erlebniszentrums "Das Dick" hatte seit Beginn erhebliche Beschwerden der Anwohner ausgelöst und auch Anlass für die Gründung einer hiergegen gerichteten Bürgerinitiative "Weststadt" gegeben. Rechtsmittel gegen die Erteilung der Baugenehmigung und deren sofortige Vollziehbarkeit hatten indes keinen Erfolg. Die Widersprüche der Kläger - und anderer Anlieger - gegen die Baugenehmigung waren durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.10.1998 zurückgewiesen, die gegen die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Klage eines anderen Anliegers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.09.1999 - 14 K 5821/98 - abgewiesen und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.04.2000 - 8 S 611/00 - abgelehnt worden. Die Anträge der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Baugenehmigung waren durch Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.08.1997 - 14 K 3825/97 - (Kino, Parkhaus, Biergarten) und vom 01.04.1998 - 14 K 577/98 - (Diskothek) abgelehnt worden. Der hiergegen gerichtete Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 03.11.1997 - 8 S 2476/97 -). Zur Begründung ist in der Entscheidung des VGH u.a. ausgeführt, dass die Martin-Straße bereits jetzt nicht als ruhige Straße eingestuft werden könne, weil das Gebäude Martin-Straße 28 selbst über eine Tiefgarage mit einer größeren Anzahl von Stellplätzen verfüge.
Auf Grund der Beschwerden der Anwohner über Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb des Einkaufs- und Erlebniscenters "Das Dick" hat die Beklagte verschiedene Maßnahmen baulicher und organisatorischer Art zur Minderung der Störungen veranlasst und durchgeführt. U.a. wurden zur besseren Lärmdämmung mehrere Eingänge in das "Dick"-Center bis zur Höhe von 4,5 Meter mit einem schalldämmenden Aufsatz versehen und die Eingänge ab 22.00 Uhr geschlossen; der Zugang zum Einkaufs- und Erlebniscenter erfolgt ab diesem Zeitpunkt nur noch durch den zentralen Eingang in der Kollwitz-Straße und durch das Parkhaus an der Nordwestecke. Im Rahmen verkehrlicher Maßnahmen wurde die Fleischmann-Straße ab der Einmündung Kollwitz-Straße durch eine Schranke und die Martin-Straße ab der Ecke Kollwitz-Straße durch versenkbare Poller in der Zeit ab 22.00 Uhr gesperrt. Seit Mai 2000 erfolgte die Sperrung der Martin-Straße an einzelnen Wochentagen bereits um 21.00 Uhr. Die Einfahrt in das Parkhaus auf dem Dick-Arial ist auf die Zeit bis 22.00 Uhr begrenzt und die Ausfahrt aus dem Parkhaus in südlicher Richtung unterbunden. Zudem wurde durch bauliche Maßnahmen der Zugang zum östlich der Kollwitzstraße gelegenen Bahnhofsparkhaus für die Besucher des Dick-Centers erleichtert.
Durch Bescheide der Beklagten vom 10.02., 11.02., 03.06. und 11.12.1998 sowie vom 03.02. und 08.02.1999 wurde für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 im Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" die gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt und diesen seit Frühjahr 1998 an einzelnen Wochentagen auch Sperrzeitverkürzungen, jeweils für einen Kalendermonat, bewilligt. Nach Inkrafttreten der Änderungsfassung der Gaststättenverordnung Bad.-Württ. vom 05.12.2000 (GBl. S. 730) wurde durch Bescheide der Beklagten vom 15./18.12.2000 der Beginn der Sperrzeit für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6, befristet bis zum 31.12.2001, wie folgt festgesetzt:
- im Fall der Beigeladenen Ziff. 1 für die Kinogastronomie und die insgesamt acht Kinos in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag auf 3.00 Uhr sowie für die Terrasse vor der Kessler-Bar in der Nacht von Mittwoch auf Donnerstag, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils 1.00 Uhr,
- im Fall der Beigeladenen Ziff. 2 für die Terrasse des Restaurants "Stahlwerk" und den Biergarten in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils 1.00 Uhr,
- im Fall der Beigeladenen Ziff. 3 für die Diskothek "NAD" in der Nacht von Donnerstag auf Freitag, von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils 4.00 Uhr,
- im Fall der Beigeladenen Ziff. 4 für die Gaststätte "Cesare Hair und Fashion Cafe" in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils 4.00 Uhr,
- im Falle der Beigeladenen Ziff. 5 für die Gaststätte "Piazza" in der Nacht von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag auf jeweils 4.00 Uhr,
- im Falle der Beigeladenen Ziff. 6 für die Gaststätte "Joe PenaŽs Cantina y Bar" in der Nacht von Donnerstag auf Freitag auf 3.00 Uhr.
Während des anhängigen Berufungsverfahrens wurden diese Regelungen durch Bescheide der Beklagten vom 19.12.2001 bis zum 31.12.2002, längstens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in den anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren, verlängert. Dies gilt jedoch nicht für die Beigeladene Ziff. 5.
Ansonsten gelten die in § 9 GastVO Bad.-Württ. festgesetzten Sperrzeiten. Hiernach beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 2.00 Uhr, in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um 3.00 Uhr. Nach der Rechtsverordnung der Beklagten zur Festsetzung des allgemeinen Beginns der Sperrzeit für Außenbewirtschaftungen vom 20.02.1995 beginnt die Sperrzeit insoweit um 23.00 Uhr.
Den mit Schriftsatz vom 01.10.1998 gestellten Antrag der Kläger auf Aufhebung der den Beigeladenen erteilten Sperrzeitverkürzungen und auf Verlängerung der Sperrzeit bis 24.00 Uhr, im Fall der Außenbewirtschaftung bis 22.00 Uhr, hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1998 abgelehnt, das Regierungspräsidium Stuttgart den hiergegen eingelegten Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.1999 zurückgewiesen. Darin heißt es: Der Widerspruch gegen die erteilten Sperrzeitverkürzungen sei bereits unzulässig, weil sich deren Rechtswirkung durch die zeitliche Befristung erledigt habe. Bezüglich der Ablehnung einer Sperrzeitverlängerung sei der Widerspruch unbegründet. Nach den vorliegenden Gutachten würden die für ein Mischgebiet - wie hier - maßgeblichen Lärmrichtwerte beim Betrieb des Außenkinos überschritten, die hierfür ursächliche elektroakustische Verstärkeranlage werde jedoch nicht mehr in Betrieb genommen. Bezüglich der Diskothek, des Kinocenters und der Gaststätte "Stahlwerk" lägen besondere örtliche Verhältnisse, die eine Sperrzeitverlängerung erforderten, nicht vor. Insoweit sei die erhebliche Vorbelastung der Martin-Straße als innerstädtische Erschließungsstraße und die bisherige Nutzung des Geländes als Standort eines metallverarbeitenden Betriebs zu berücksichtigen. Ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverlängerung sei zwar anzunehmen, wenn der durch den Betrieb einer Gast- bzw. Vergnügungsstätte verursachte Lärm schädliche Umwelteinwirkungen für die Anlieger zur Folge habe. Auch sei wegen des starken Fahrzeugverkehrs durch Besucher des Dick-Zentrums eine Überschreitung des maßgeblichen Lärmrichtwerts hier nicht auszuschließen. Wegen der bereits bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm und der Erwartung, dass durch die beabsichtigten weiteren Lärmschutzmaßnahmen die bisherige Lärmbelastung sogar gesenkt werden könne, sei eine Verlängerung der Sperrzeit zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht verhältnismäßig. Die Ermessensentscheidung der Beklagten, von einer Sperrzeitverlängerung derzeit abzusehen, sei mithin nicht zu beanstanden.
Die Kläger haben hiergegen am 12.07.1999 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zuletzt beantragt, unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 03.12.1998 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.06.1999 die Bescheide der Beklagten vom 18.12.2000 über eine Sperrzeitverkürzung bezüglich der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zur Verlängerung der Sperrzeit für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 bis 24.00 Uhr zu verpflichten. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Da ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung bei den Betrieben im Dick-Zentrum nicht vorliege, sei die Beklagte nicht berechtigt, im Ermessenswege eine Sperrzeitverkürzung zu bewilligen. Diese habe schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes zur Folge, die das zumutbare Maß überstiegen. Durch die Betriebe im Dick-Zentrum werde die gesamte Nachbarschaft in ihrer Nachtruhe nachhaltig gestört. Dies sei bei ca. 1,6 Mio. Besuchern bereits im ersten Betriebsjahr auch nicht verwunderlich, zumal die Besucher die Betriebe im Dick vor allem am Abend und in der Nacht aufsuchten. Die vorliegenden Polizeiberichte gäben das Ausmaß der Lärmbelästigung nur unzureichend wieder. Bei der Störung handele es sich um eine massive Häufung impulsartiger Einzelschall-Ereignisse, die die Anwohner bis in die frühen Morgenstunden empfindlich störten. Die seit Mitte 1999 eingeleiteten verkehrslenkenden Maßnahmen hätten zu keiner spürbaren Verbesserung der Situation geführt. Die Verantwortlichkeit der Betriebsinhaber für den durch ihre Gäste verursachten Lärm bestehe unabhängig davon, ob sie hierauf Einfluss hätten oder nicht. Sie bestehe deshalb selbst für den Lärm, den Gäste unter Verletzung von Rechtsnormen, etwa der Polizeiverordnung zum Schutze der Nachtruhe, verursachten. Unter diesen Umständen sei auch die Entscheidung der Beklagten, von der beantragten Sperrzeitverlängerung abzusehen, ermessensfehlerhaft. Ergänzend legen die Kläger eine schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros für Umweltplanung Heine und Jud vom 27.09.1999 vor, wonach durch den Besucherlärm der Gäste des "Dick"-Geländes die maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm massiv überschritten würden.
Das Verwaltungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den TÜV Süddeutschland vom 08.03.2001 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 15.06.2001 durch Urteil vom 22.6.2001 - 4 K 3122/99 - das Verfahren eingestellt, soweit die Klage hinsichtlich des Biergartens der Beigeladenen Ziff. 2 zurückgenommen worden war, und der Klage ansonsten überwiegend stattgegeben. Es hat die Bescheide der Beklagten über Sperrzeitverkürzungen vom 18.12.2000 bezüglich der Beigeladenen Ziff. 1 bis 6 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Verlängerung der Sperrzeit für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 bis 24.00 Uhr erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klagen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien insgesamt zulässig, insbesondere sei auch hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Sperrzeitverkürzungen das erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Dass das Regierungspräsidium sich mit diesem Begehren nicht inhaltlich befasst, sondern den Widerspruch insoweit als erledigt angesehen habe, ändere daran nichts. Bezüglich der Sperrzeitverkürzungsbescheide vom 18.12.2000 habe es eines Vorverfahrens nicht bedurft, weil die hiergegen gerichtete Klage im Wesentlichen denselben Streitstoff betreffe. Die Klagen seien in der Sache auch überwiegend begründet. Die den Beigeladenen gewährten Sperrzeitverkürzungen seien rechtswidrig. Für die Betriebe des Einkaufs- und Erlebniszentrums "Das Dick", das jede Nacht Tausende von Besucher anziehe, bestehe zwar eine Bedarfslücke, wie auch durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten über das Sanierungs- und Neuordnungskonzept "Weststadt" zum Ausdruck gebracht werde. Ein öffentliches Bedürfnis für die angefochtenen Sperrzeitverkürzungen sei jedoch zu verneinen, weil die verlängerte Öffnungszeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Für die rechtliche Würdigung der vom Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" ausgehenden Lärmeinwirkungen sei bedeutsam, dass es sich hierbei um einen einheitlich geplanten und gebauten Komplex handele, der Kino, Diskothek und verschiedene gastronomische Betriebe zu einer Einheit zusammenschließe. Dementsprechend hätten die verschiedenen gastronomischen Betriebe auch aufeinander abgestimmte Sperrzeitverkürzungen erhalten. Die einzelnen Betriebe des Einkaufs- und Erlebniscenters seien damit als Teile eines Gesamtkomplexes und die vom Gesamtkomplex auf die Anwohner ausstrahlenden Lärmeinwirkungen als einheitlicher Vorgang zu beurteilen. Im Ergebnis lägen danach schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmbeeinträchtigungen vor. Das Betriebsgelände des "Dick" liege im Geltungsbereich der Ortsbausatzung der Beklagten von 1930, nach der das Gebiet hauptsächlich für Geschäfte, gewerbliche Betriebe und Wohnungen bestimmt sei. Damit werde ein etwa dem Mischgebiet nach § 6 BauNVO vergleichbares Baugebiet ausgewiesen, ggfls. mit stärkerer Zulässigkeit gewerblicher Nutzungen. Das Maß des Zumutbaren richte sich damit grundsätzlich nach dem im Mischgebiet Zulässigen. Für die Bemessung der Lärmbeeinträchtigung böten die TA-Lärm und die VDE-Richtlinie 2058 brauchbare Anhaltspunkte, wobei neben dem eigentlichen Lärm der Anlage auch der ihr gaststättenrechtlich zurechenbare Lärm durch das Verhalten der Gäste vor der Gaststätte zu berücksichtigen sei. Nach der TA-Lärm, die ausdrücklich auch auf nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen wie Gaststätten Anwendung finde, betrage der im Mischgebiet zulässige Grenzwert nachts 45 dB (A) und tagsüber 60 dB (A). Diese Werte würden nach den Feststellungen im gerichtlichen Gutachten sowohl bei dem für die Zeit von 0.00 Uhr bis 5.00 Uhr ermittelten Beurteilungspegel wie auch bei den gemessenen Lärmspitzen drastisch überschritten. Die frühere Lärmvorbelastung des Gebiets vor Errichtung des Einkaufs- und Erlebniscenters sei zwar zu berücksichtigen. Auf Grund der nur lückenhaften Unterlagen sei jedoch im Ergebnis nur von einer Vorbelastung von rund 50 dB (A) zur Nachtzeit auszugehen. Diese Vorbelastung werde durch die vom Betrieb des "Dick" ausgehenden Geräusche erheblich überschritten. Die dem Gutachten zugrunde liegenden Messungen seien in fachlicher und methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Einbeziehung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen bei der Beurteilung der Anlage sei unbedenklich. Das Gutachten habe die Martin-Straße zutreffend gleichsam als zur Anlage gehörende Betriebsstraße behandelt, weil die Straße ab 22.00 Uhr durch Poller abgesperrt sei und nur noch durch die Benutzer einer dort gelegenen Tiefgarage befahren werden könne. Die Geräuschimmissionen stammten fast ausschließlich von Fußgängern auf dem Weg vom und zum Dick-Areal. Diese Geräusche seien zu Recht nicht als Verkehrsgeräusche im Sinne der Ziff. 7.4 TA-Lärm gesondert gewertet, sondern in die Messungen einbezogen worden. Ließe man auch die Geräusche der Fußgänger außer Betracht, käme der von der Rechtsprechung betonten Verantwortlichkeit des Gastwirts für den durch seine Gäste hervorgerufenen Lärm auf dem Weg zur Gaststätte keine praktische Bedeutung mehr zu. Die im Gutachten angesetzten Zuschläge wegen der Ton- und Informationshaltigkeit der Geräusche seien ebenso berechtigt wie die wegen ihrer Impulshaltigkeit; insoweit sei die Situation durch eine Vielzahl unterschiedlicher, plötzlich auftretender und unterschiedlich lang anhaltender Einzelgeräusche geprägt. Bestehe danach auf Grund der festgestellten schädlichen Umwelteinwirkungen kein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung, leite sich daraus gleichsam spiegelbildlich das öffentliche Bedürfnis für die beantragte Sperrzeitverlängerung her. Den Messungen des gerichtlichen Gutachters sei zu entnehmen, dass der Betrieb des Einkaufs- und Erlebniscenters "Das Dick" auch in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 2.00 Uhr schädliche Umwelteinwirkungen zur Folge habe. Wegen der gravierenden Belästigung der Anwohner durch die Art, Häufigkeit und Intensität der Geräusche seien die gesetzlichen Sperrzeiten nicht geeignet, den erforderlichen Schutz der Nachtruhe sicherzustellen. Die hierdurch eröffnete Ermessensentscheidung über eine Sperrzeitverlängerung sei danach nachzuholen. Eine rechtliche Verpflichtung in dem Sinne, dass dem Antrag auf Sperrzeitverlängerung in vollem Umfang zu entsprechen sei und den Belangen der Beigeladenen im Ergebnis keinerlei Bedeutung zukäme, bestehe nicht. Im Rahmen der Ermessensausübung sei jedoch zu berücksichtigen, dass dem Interesse am Schutz der Nachtruhe mit fortschreitender Nachtzeit ein immer stärkeres Gewicht zukomme. Nicht zu folgen sei auch der Ansicht, dass bereits der Begriff der "Diskothek" im Zusammenhang mit der erteilten Gaststättenerlaubnis einer Verlängerung der Sperrzeit entgegenstehe.
Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 13.12.2001 - 14 S 1969/01 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 28.12.2001 zugestellt. Diese hat die Berufung am 28.01.2002 begründet.
Sie trägt vor: Der Gesichtspunkt des Schutzes gegen schädliche Umwelteinwirkungen hindere nicht daran, ein öffentliches Bedürfnis für die gewährten Sperrzeitverkürzungen anzunehmen. Die mit dem Betrieb des "Dick" verbundenen Lärmeinwirkungen überschritten das zumutbare Maß nicht. Die Kläger seien derzeit keiner höheren Lärmbelastung ausgesetzt, als sie bereits vor Inbetriebnahme des Freizeit- und Erlebniscenters "Das Dick" bestanden habe, könnten aber auf Grund der neu eröffneten Betriebe der Beigeladenen auch nicht eine Sanierung der vorhandenen Lärmsituation verlangen. Die bestehende Lärmvorbelastung ergebe sich aus dem Schallimmissionsplan der Beklagten, der 1999 von der Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg herausgegeben worden sei, aber auf Messungen und Berechnungen der Lärmbelastung vor dem Umbau des Dick-Areals und vor Geschäftsaufnahme der Betriebe der Beigeladenen beruhe. Nach den Darstellungen im Immissionsplan seien die Kläger bereits vor dem Umbau des Dick zur Nachtzeit einer Gesamtlärmbelastung mit einem Mittelungspegels von 55 bis 60 dB (A) ausgesetzt gewesen. Aus den Darstellungen des Planes werde im Übrigen auch erkennbar, dass in weiten Bereichen der Innenstadt der Richtwert der TA-Lärm für Misch- und Kerngebiete von nachts 45 dB (A) gravierend überschritten werde. Selbst auf der Grundlage der im gerichtlichen Gutachten getroffenen Feststellungen - deren Richtigkeit jedoch bestritten werde - liege der in der Martin-Straße ermittelte Beurteilungspegel nur unerheblich über der zuvor bestehenden Lärmbelastung. Die dem Gutachten zugrunde gelegte TA-Lärm sei keine taugliche Beurteilungsgrundlage für den durch den Betrieb von Gaststätten und Vergnügungsstätten erzeugten Lärm. Dies folge schon daraus, dass die in der TA-Lärm genannten Richtwerte zur Nachtzeit in den Innenstädten faktisch gar nicht eingehalten werden könnten. Auf der Grundlage dieser Richtwerte dürften - abgesehen von gastronomischen Betrieben - auch kein Kino, kein Theater und keine sonstige kulturelle Einrichtung über 21.30 Uhr hinaus betrieben werden, da wegen der Geräusche der Besucher beim Verlassen der Veranstaltung die zulässigen Richtwerte überschritten würden. Zu bedenken sei auch, dass nach der Sperrzeitregelung in der Verordnung der Landesregierung vom 05.12.2000 der Beginn der Sperrzeit am Wochenende auf 3.00 Uhr, an sonstigen Wochentagen auf 2.00 Uhr festgesetzt sei. Bei Anwendung der Richtwerte der TA-Lärm liefe diese Sperrzeitregelung in den Innenstädten der Städte völlig leer. Dabei sei die gesetzliche Änderung des Sperrzeitbeginns sichtbarer Ausdruck der Änderungen im Freizeitverhalten und im sozialen und gesellschaftlichen Leben, dem hiermit Rechnung getragen werden sollte. Auch wenn man die Anwendbarkeit der TA-Lärm auf Geräusche der hier in Frage stehenden Art unterstelle, sei diese vom gerichtlichen Gutachter jedenfalls fehlerhaft angewandt worden. Insbesondere seien im Gutachten und ihm folgend im Urteil des Verwaltungsgerichts die unterschiedlichen Geräuschquellen und die hierauf anzuwendenden Vorschriften nicht zutreffend abgegrenzt worden. Die Geräusche des Fahrzeugverkehrs seien nicht nach der TA-LÄrm, sondern nach den Maßstäben der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung zu bewerten gewesen. Die im gerichtlichen Gutachten vorgenommene - und vom Verwaltungsgericht gebilligte - Bewertung der Martin-Straße als zur Anlage gehörige Betriebsstraße sei rechtlich nicht vertretbar. Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen, zu denen auch die Martin-Straße rechne, seien der zu beurteilenden Anlage grundsätzlich nicht zurechenbar. Die gesonderte Bewertung gelte aber nicht nur für Fahrzeuge, sondern auch für die Passanten auf öffentlichen Straßen. Die TA-Lärm spreche in Ziff. 7.4. Abs. 2 allgemein von Verkehrsgeräuschen und von Straßenverkehr. Hierzu rechneten auch die Geräusche von Passanten, Fußgängern und Radfahrern, da auch diese Gruppen im öffentlichen Verkehrsraum als Verkehrsteilnehmer in Erscheinung träten. Fehlerhaft sei auch die Berechnung und Bemessung der Zuschläge wegen der Ton- und Impulshaftigkeit der Geräusche. Auch gebe es für die im Urteil gebilligte Gesamtbetrachtung aller von den Betrieben im Dick-Areal ausgehender Geräusche keine Rechtsgrundlage. Darüber hinaus werde auch der Gesichtspunkt der Sozialadäquanz der gemessenen Geräusche übersehen. Gaststätten und andere Einrichtungen, insbesondere auch kultureller Art, seien üblicherweise mit einer Innenstadt verbunden und bestimmten dort typischerweise das Leben. Die hiermit im Zusammenhang stehenden Geräusche seien deshalb allenfalls im Rahmen einer Sonderfallprüfung nach Ziff. 3.2.2 TA-Lärm zu bewerten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2001 - 4 K 3122/99 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor: Die Erteilung der Baugenehmigung für das Dick-Areal habe nicht zur Folge, dass der Betrieb der genehmigten Anlagen innerhalb der gesetzlichen Sperrzeiten den Immissionsschutzanforderungen genüge. Bei der Erteilung der Baugenehmigung handele es sich um eine Prognoseentscheidung, weil das Vorhaben als solches zu diesem Zeitpunkt nicht existiere und in seinen Auswirkungen auf die Umgebung mithin nur abgeschätzt, nicht aber exakt ermittelt werden könne. Ergebe die exakte Ermittlung im nachhinein, dass die Prognose falsch gewesen sei und durch den Betrieb der genehmigten Anlage auch außerhalb der gesetzlichen Sperrzeiten unzumutbare Lärmimmissionen aufträten, könne dies baurechtlich nach § 58 Abs. 6 LBO und gaststättenrechtlich durch Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG oder durch eine entsprechende Verlängerung der Sperrzeit nach § 18 GastG korrigiert werden.
Die Beigeladenen Ziff. 3 und 6 beantragen ebenfalls,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Juni 2001 - 4 K 3122/99 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.
Ausweislich der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheide wurden der Beigeladenen Ziff. 3 am 16.01.2002 die baurechtliche Genehmigung für "Erweiterung, Umbau und Einbau von zusätzlichen Flächen für die Diskothek im Untergeschoss" und am 25.01.2002 insoweit auch eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erteilt.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen Dipl.-Ing. Meyer zur Erläuterung seines Gutachtens vom 08.03.2001 vernommen. Wegen des Inhalts seiner Aussage wird auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die dem Senat vorliegenden, das Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" betreffenden gaststättenrechtlichen und baurechtlichen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung vertreten waren; denn auf diese Möglichkeit ist in der ordnungsgemäß bewirkten Ladung hingewiesen worden (§§ 125 Abs. 1, 102 Abs. 2 VwGO).
Bezüglich des Klagantrags auf Aufhebung der Sperrzeitverkürzung für den Betrieb der Beigeladenen Ziff. 5 ist das Berufungsverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten - einer entsprechenden Erklärung der Beigeladenen Ziff. 5 bedurfte es nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 161 Randnr. 14) - einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam zu erklären (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Randnr. 15).
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweisen Erfolg.
Die auf Aufhebung der Bescheide über die Verkürzung der Sperrzeit für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 und 6 gerichteten Klagen sind zulässig und begründet. Die Berufung der Beklagten gegen das insoweit stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt deshalb ohne Erfolg (I.). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Sperrzeit für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 3 besteht hingegen nicht. Soweit das Verwaltungsgericht den hierauf gerichteten Klagen mit der Maßgabe stattgegeben hat, dass die Beklagte zur erneuten Entscheidung über die entsprechenden Anträge der Kläger verpflichtet ist, war der Berufung der Beklagten mithin stattzugeben (II.).
I. Gegenstand der Klage auf Aufhebung der Sperrzeitverkürzung für die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 und 6 sind nunmehr die Bescheide der Beklagten vom 19.12.2001, mit denen - anders als im Fall der Beigeladenen Ziff. 5 - die Gültigkeit der bis zum 31.12.2000 befristeten, bisher streitigen Bescheide vom 18.12.2000 bis zum 31.12.2002 verlängert worden war. Die Einbeziehung dieser Bescheide in das anhängige Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung ist zulässig. Denn die vorgenannten Bescheide sind - abgesehen von der Geltungsdauer - mit den im gerichtlichen Verfahren bisher streitigen Bescheiden inhaltsgleich. Die Klageänderung durch Austausch der angefochtenen Bescheide ist deshalb insoweit sachdienlich, als damit ein weiteres gerichtliches Verfahren mit im wesentlichen identischem Streitstoff vermieden werden kann (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91, Randnr. 19).
Die Klagen auf Aufhebung der den Beigeladenen Ziff. 1 bis 4 und 6 gewährten Sperrzeitverkürzung sind in dieser geänderten Form auch zulässig. Der Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide der Beklagten vom 19.12.2001 bedurfte es nicht, weil bereits die zuvor bewilligte Sperrzeitverkürzung Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens beim Regierungspräsidium war. Wird - wie hier - während eines anhängigen Klagverfahrens der angefochtene Bescheid ohne inhaltliche Änderung zeitlich verlängert, kann nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über das Vorverfahren insoweit auf die Durchführung eines erneuten Widerspruchsverfahrens verzichtet werden (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 68 Randnr. 24). Dass im früheren Widerspruchsverfahren keine Entscheidung in der Sache getroffen, sondern das Verfahren irrtümlich eingestellt worden war, ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt hat, in diesem Zusammenhang unerheblich.
Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit der Klagen keine Bedenken, insbesondere besteht hierfür auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Der Umstand, dass gegen die Beigeladene Ziff. 1 nach Mitteilung des Insolvenzverwalters vom 21.05.2002 zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde und die Beigeladene Ziff. 2 nach einer Mitteilung der Beklagten seit dem 12.05.2002 den gastronomischen Betrieb im Dick-Areal eingestellt hat, ändert hieran nichts. Denn durch diese Vorgänge wird die Wirksamkeit der erteilten Sperrzeitverkürzung nicht berührt. Auch sind die Beigeladenen deswegen nicht gehindert - wenngleich hierfür derzeit keinerlei Anzeichen bestehen -, von der erteilten Sperrzeitverkürzung zu einem späteren Zeitpunkt erneut Gebrauch zu machen.
Die Klagen gegen die Erteilung der Sperrzeitverkürzung für die Betriebe der Beigeladenen 1 bis 4 und 6 sind auch begründet.
Rechtsgrundlage für die Bewilligung der Sperrzeitverkürzung sind §§ 11 und 12 der GaststättenVO Baden-Württemberg i.V.m. § 18 des Gaststättengesetzes (i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 13.12.2001, BGBl. I, S. 3584). Seit Inkrafttreten der Änderungsfassung der GaststättenVO vom 05.12.2000 (GBl. S. 730) beginnt die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie öffentliche Vergnügungsstätten nunmehr in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag um 3.00 Uhr, an sonstigen Wochentagen um 2.00 Uhr, in der bis dahin geltenden Fassung der GaststättenVO vom 18.12.1991 (GBl. S. 195) begann sie durchweg um 1.00 Uhr. Auf Grund der Ermächtigung in § 11 GastVO hat die Beklagte den Beginn der Sperrzeit für Außenwirtschaften durch Rechtsverordnung vom 20.02.1995 hiervon abweichend auf 23.00 Uhr festgesetzt. Nach § 12 GaststättenVO Baden-Württemberg i.V.m. § 18 Satz 2 GaststättenG kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die hiernach geltende allgemeine Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert, befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden. Diese Ermächtigung gilt auch für die Abweichung von einer - wie hier bezüglich der Außenwirtschaften - nach § 11 GaststättenVO getroffenen generellen Regelung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1992 - 1 B 74.92 -, GewArch 1992, 346). Die auf dieser Rechtsgrundlage von der Beklagten erteilte Sperrzeitverkürzung ist indessen rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, weil es hierfür bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen - besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis - fehlt.
Besondere örtliche Verhältnisse, die eine abweichende Regelung der Sperrzeit für eine Gast- und Vergnügungsstätte rechtfertigen, setzen eine atypische Situation im Einwirkungsbereich der Gast- und Vergnügungsstätte, bzw. spezielle, vom normativen Leitbild des Verordnungsgebers abweichende Gegebenheiten voraus (vgl. hierzu Urteile des Senats vom 13.08.1992 - 14 S 3034/90 -, GewArch 1992, 444, und vom 20.07.2000 - 14 S 237/99 -, NVwZ-RR 2001, 462; OVG Münster, Urteil vom 18.02.1992, GewArch 1992, 312). Voraussetzung für den Erlass der - hier streitigen - Sperrzeitverkürzung wäre hiernach, dass sich der Umgebungsbereich des Betriebsgrundstücks auf Grund seiner baulichen Nutzung als besonders störungsunempfindlich erweist (vgl. Urteil des Senats vom 13.08.1992, a.a.O.). Ob diese Voraussetzung bereits dadurch erfüllt werden kann, dass der Einwirkungsbereich einer Gast- oder Vergnügungsstätte wegen einer daran vorbeiführenden Straße durch Verkehrslärm ohnehin stark belastet ist (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 13.08.1992, a.a.O.), kann dahinstehen. Im Fall der Kläger liegen jedenfalls, was die Störungsunempfindlichkeit des Einwirkungsbereichs des Dick-Areals betrifft, besondere örtliche Verhältnisse nicht vor. Denn der das Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" umfassende bauliche Komplex wird auf nahezu allen Seiten von einer - insoweit schutzwürdigen - Wohnbebauung umgeben und durch diese unmittelbare Nachbarschaft auch geprägt. Von einer speziellen, eine Verlängerung der Öffnungszeiten der Betriebe im Dick-Areal indizierenden örtlichen Lage kann deswegen vorliegend nicht gesprochen werden. Hiermit stimmen auch die Beklagte und die Beigeladenen selbst überein.
Ein öffentliches Bedürfnis für die - hier streitige - Verkürzung der Sperrzeit setzt neben einem speziellen Bedarf an der Offenhaltung der Gast- und Vergnügungsstätten innerhalb der allgemeinen Sperrzeiten hinreichende Gründe voraus, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Ein öffentliches Bedürfnis für die Sperrzeitverkürzung liegt mithin auch dann nicht vor, wenn zwar ein Bedarf für die erweiterte Öffnungszeit besteht, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen, von der Verwaltung zu wahrenden öffentlichen Belangen stünde und insoweit dem Gemeinwohl zuwiderliefe (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, NVwZ 1997, 276; Urteil des Senats vom 20.02.1992 - 14 S 3415/88 -, VBlBW 1992, 385). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn mit der verlängerten Öffnungszeit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 23.06.1976 - 1 C 7.75 -, GewArch 1977, 24). Darunter sind Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
Bei der rechtlichen Beurteilung, ob danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung gegeben sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 30.09.1993 - 14 S 1946/93 - und vom 07.12.1993 - 14 S 2514/93 -; so auch Michel/Kienzle, GaststättenG, 13. Aufl. § 18 Randnr. 33; Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Randnr. 43; Eyermann-Jörg Schmidt, VwGO, § 113 Randnr. 55; a.A. OVG Münster, Urteil vom 18.02.1992, GewArch 1992, 312) auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Denn mit der Bewilligung einer Sperrzeitverkürzung wird den Gastwirten eine auf Dauer - bis zum Ablauf der hierfür gesetzten Frist - angelegte Begünstigung gewährt. Wegen dieser Dauerwirkung des Verwaltungsakts reicht es nicht aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben, vielmehr müssen diese auch - noch - im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein (Urteile des Senats a.a.O.). Bei der rechtlichen Würdigung sind mithin auch die Veränderungen der Sachlage mit einzubeziehen, die seit dem Erlass des Widerspruchsbescheids (am 09.06.1999) eingetreten sind. Zu den bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Umständen rechnen danach die Lärmemissionen sowohl erhöhende wie mindernde Umstände, so etwa, als emissionsmindernder Umstand, die - wenngleich wohl nur vorübergehende - Einstellung des Kinobetriebs auf Grund der bei der Beigeladenen Ziff. 1 eingetretenen Insolvenz sowie die Aufgabe des Gaststättenbetriebs durch die Beigeladene Ziff. 2. Als ein die Lärmintensität eher erhöhender Umstand ist andererseits in die Würdigung mit einzubeziehen, dass auf Grund einer der Beigeladenen Ziff. 3 erteilten Baugenehmigung vom 16.01.2002 und der hierauf bezogenen gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 25.01.2002 die ihrer Diskothek zur Verfügung stehende Fläche um - wie die Geschäftsführerin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst angab - ca. 1.000 Quadratmeter vergrößert wurde. Auch die Baubehörde selbst rechnet deshalb mit einer Zunahme des Lärmpegels. Darauf lässt jedenfalls die der Baugenehmigung beigefügte Auflage schließen, nach der vor Baufreigabe ein neues, die immissionsschutzrechtliche Zulässigkeit der Einrichtung bestätigendes Lärmgutachten vorzulegen ist.
Unter Berücksichtigung der hiernach maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweisen sich die erteilte Sperrzeitverkürzung als rechtswidrig, weil die während der verlängerten Öffnungszeit der Betriebe der Beigeladenen verursachten Lärmpegel schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG darstellen, die den Klägern als Angrenzern des Dick-Areals nach Art und Ausmaß nicht zumutbar sind. Hierauf können sich die Kläger auch berufen, weil der darin liegende Verstoß gegen § 18 GastG einen Abwehranspruch des von der Lärmeinwirkung betroffenen Dritten auslöst (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.).
Das Ausmaß der den Klägern als Nachbarn zumutbaren Lärmeinwirkung bestimmt sich einerseits nach der Intensität und Charakteristik der Geräusche, zum anderen nach der gegebenen Situation, in der sich Lärmquelle und Immissionsort befinden (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.). Daneben sind, wie die Beklagte im Ansatz zu Recht hervorhebt, bei der Frage der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung auch wertende Gesichtspunkte als Kriterium heranzuziehen, darunter die der Sozialadäquanz und Akzeptanz der Geräusche in der Bevölkerung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.04.1991 - 7 C 12.90 -, NVwZ 1991, 884).
Das Ausmaß der durch die verlängerten Öffnungszeiten bedingten Lärmeinwirkung und deren gaststättenrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich anhand der Regelungen der gemäß § 48 BImSchG erlassenen TA-Lärm in deren derzeitiger Fassung vom 26.08.1998 (GMBl. 1998, 503). Denn die im Dick-Areal zusammengefassten Gast- und Vergnügungsstätten sind zweifellos Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Metzner, GastG, 5. Aufl., § 4 Randnr. 85; Jarass, Gaststättenlärm und Sperrzeit, NJW 1981, 721), wenngleich sie auch keiner speziellen Genehmigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG bedürfen. Da die TA-Lärm in ihrer Neufassung vom 26.08.1998 aber ausdrücklich auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Geltung beansprucht (vgl. Ziff. 1 Abs. 3b), findet sie auf Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten nunmehr unmittelbar Anwendung. Die im Hinblick auf die ursprüngliche Fassung der TA-Lärm aufgeworfene Frage, ob deren Regelungen in gaststättenrechtlichen Verfahren bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Lärmeinwirkung zumindest als Entscheidungshilfe herangezogen werden können (vgl. Urteil des Senats vom 20.02.1992 - 14 S 3415/88 -), stellt sich damit nicht mehr. Ins Leere gehen folglich insoweit auch die Einwendungen der Beklagten, dass die TA-Lärm wegen ihrer von der Beklagten als zu streng empfundenen Regelungen zur Beurteilung des durch Gaststätten verursachten Lärms generell ungeeignet sei.
Der Umstand, dass die TA-Lärm unter Ziff. 1 Abs. 2b ihre Geltung für "Freiluftgaststätten" ausdrücklich ausschließt, hindert vorliegend nicht, die gastronomischen Betriebe im Dick-Areal in ihrer Gesamtheit, einschließlich der hierzu gehörenden Biergärten und Freiterrassen, also der "Freiluftgaststätten" im vorgenannten Sinne, anhand der Regelungen der TA-Lärm auf ihre Zulässigkeit hin zu überprüfen. Denn bei den in das Dick-Areal einbezogenen Biergärten und Freiterrassen handelt es sich nur um untergeordnete Betriebsteile des "Einkaufs- und Erlebniscenters Das Dick", das rechtlich als Einheit zu sehen und mithin in seiner Gesamtheit - einschließlich der hierzu gehörenden "Freiluftgaststätten" - entsprechend der vorherrschenden Prägung der Gesamtanlage als Gaststätten- und Vergnügungsbetrieb dem Regelwerk der TA-Lärm unterstellt ist.
Denn grundsätzlich ist zwar die Frage nach der Zulässigkeit eines Lärmpegels, der sich aus mehreren, in ihrer Art unterschiedlichen Lärmquellen zusammensetzt, anhand des für die jeweilige Anlageart einschlägigen Regelwerks zu beantworten. Eine derartige, dem Anlagenbezug des Bundesimmissionsschutzgesetzes folgende, segmentierende Betrachtung wird nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.05.2001 - 7 C 16.00 -, DVBl. 2001, 1451), der der Senat folgt, den tatsächlichen Verhältnissen jedoch dann nicht mehr gerecht, wenn mehrere in räumlichem Zusammenhang stehende Anlagen trotz ihrer organisatorischen Trennung vom Betreiber im Sinne eines integrativen Konzepts zu einer Einheit zusammengefasst worden sind. Von einer derartigen Fallgestaltung ist indessen hier auszugehen, weil die vom Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang als maßgeblich bezeichneten Kriterien im Fall des Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" erfüllt sind. Die darin angesiedelten Gaststätten- und Vergnügungsbetriebe sind vom Bauherrn der Anlage, der Firma Weststadt Einkaufs- und Erlebniszentrum GmbH, auf Grund einer einheitlichen Planung als Gesamtkonzept entwickelt und - soweit es die Umstände zuließen - auch in einem einheitlichen baurechtlichen Verfahren zur Genehmigung gestellt worden. Ungeachtet der organisatorischen Trennung der einzelnen Betriebsteile und der Aufteilung der Gesamtbetriebsfläche auf unterschiedliche Betriebe folgen die aufeinander abgestimmten Nutzungen insoweit einem gemeinsamen Konzept. Auch wird der Zufahrtsverkehr durch eine gemeinsame, allen Nutzern zur Verfügung stehende Parkeinrichtung (Pebra-Parkhaus) bewältigt. Trotz der unterschiedlichen Nutzungsformen und der organisatorischen Abgrenzung der Betriebe ist deshalb beim Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" von einer konzeptionell einheitlichen Anlage im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung auszugehen. Dies bedeutet, dass die zum Dick-Areal gehörenden Biergärten und Außenterrassen der Beigeladenen als untergeordnete Anlageteile ihren eigenständigen Charakter als "Lärmquelle" verlieren und als Teile der Gesamtanlage "Das Dick" ebenfalls dem insoweit einschlägigen Regelwerk der TA-Lärm unterliegen. Die Zusammenfassung aller Betriebsteile im Dick-Areal in einem integrativen Gesamtkonzept hat aber darüber hinaus zur Folge, dass die von den Gast- und Vergnügungsstätten der Beigeladenen im Dick-Areal ausgehenden Lärmimmissionen bei der Frage ihrer gaststättenrechtlichen Zulässigkeit als ein Gesamtvorgang betrachtet und unter Bildung eines Summenpegels erfasst und gewürdigt werden dürfen (vgl. hierzu ebenfalls BVerwG, Urteil vom 16.05.2001, a.a.O.) und es der von der Beklagten und den Beigeladenen für notwendig erachteten - nach den Umständen ohnehin kaum möglichen - getrennten Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen der einzelnen Betriebe nicht bedarf. Denn das Einkaufs- und Erlebniscenter "Das Dick" stellt sich aus den vorgenannten Gründen insoweit auch als eine einzige, auf das Grundstück der Kläger einwirkende Anlage im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG dar. Hiervon ging auch bereits das Verwaltungsgericht zu Recht aus.
Die Zulässigkeit der durch die verlängerten Öffnungszeiten im Dick-Areal bedingten Lärmbelästigung wird, wie auch in Ziff. 6.1 i.V.m. Ziff. 3.2.1, 1. Absatz (für genehmigungsbedürftige Anlagen) bzw. in Ziff. 4.2 (für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) der TA-Lärm zum Ausdruck kommt, maßgeblich durch die Schutzwürdigkeit des Gebiets bestimmt, das den Lärmeinwirkungen ausgesetzt ist (vgl. Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 3 Randnr. 40). Liegt - wie hier - ein Bebauungsplan vor, ist der darin festgesetzte Gebietscharakter entscheidend (so auch Ziff. 6.6 TA-Lärm, vgl. hierzu Schulze-Fielitz, Die neue TA-Lärm, DVBl. 1999, 65, 67; Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 578; sowie Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 3 Randnr. 43; OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993, GewArch 1994, 431). Der in der TA-Lärm 1968 (unter Ziff. 2.3.2.2) enthaltene Hinweis, dass von der tatsächlichen baulichen Nutzung auszugehen ist, wenn diese erheblich von der festgesetzten abweicht, ist in der Neufassung der TA-Lärm nicht übernommen worden. Ob auf die faktische bauliche Entwicklung etwa dann abzustellen ist, wenn die bestehende Bausatzung völlig funktionslos geworden ist (so Kutscheidt, a.a.O., S. 579 m.w.N.), kann offen bleiben. Hierfür bestehen im Fall der Kläger keinerlei Anhaltspunkte. Die Schutzwürdigkeit des Umgebungsbereichs des Dick-Centers beurteilt sich somit nach den Festsetzungen der rechtswirksam als Bebauungsplan übergeleiteten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 611/00 -; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.1997 - 8 S 2476/97 -; Urteil vom 26.01.1994 - 8 S 2696/93 - und vom 30.04.1986 - 8 S 542/86 -) Ortsbausatzung der Beklagten vom 23.05.1930. Darin wird der Umgebungsbereich des Dick-Areals der Baustaffel II zugewiesen, die in ihrem Gebietscharakter einem Mischgebiet nach § 6 BauNVO mit einer Tendenz zum Gewerbegebiet entspricht (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.1986 - 8 S 542/86 - und vom 20.01.1994 - 8 S 2696/93 - sowie VG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.1997 - 14 K 3825/97 - und - 14 K 3285/97 -). Anzuwenden sind somit, wovon auch das angefochtene Urteil zu Recht ausging, die in der TA-Lärm für Mischgebiete bestimmten Lärmrichtwerte. Die Bildung eines höheren, sich den Richtwerten für Gewerbegebiete annähernden Mittelwerts kommt hier nach Ziff. 6.7 Abs. 1 Satz 2 TA-Lärm wegen der Schutzwürdigkeit der in diesem Gebiet zulässigerweise ausgeübten Wohnnutzung und im Interesse der Aufrechterhaltung gesunder Wohnverhältnisse nicht in Betracht (vgl. hierzu Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 579; Kunert, Alte und neue Probleme beim Lärmschutz, Natur und Recht, 1999, 430, 433; sowie zur Entstehungsgeschichte der Regelung Schulze-Fielitz, DVBl. 1999, 65, 68, Beckert/Chotjewitz, TA-Lärm, S. 72). Die für das Grundstück der Kläger maßgeblichen Richtwerte betragen danach tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen nach Ziff. 6.1 2. Absatz TA-Lärm diese Immissionsrichtwerte nachts um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten.
Entgegen der Ansicht der Beklagten und der Beigeladenen sind diese für ein "Mischgebiet" geltenden Richtwerte vorliegend nicht deshalb unanwendbar, weil der Einwirkungsbereich des Dick-Areals seit jeher durch den Verkehrslärm der hieran vorbeiführenden Straßen- und Schienenwege "vorbelastet" gewesen sei. Der in diesem Zusammenhang verwandte Begriff der "Vorbelastung" durch Verkehrslärm entspricht ersichtlich nicht dem Begriff, wie er in Ziff. 3.2.1 und Ziff. 4.2c TA-Lärm benutzt wird und zum Inhalt hat, dass andere, gleichzeitig auf den Umgebungsbereich einwirkende Lärmquellen bei der rechtlichen Beurteilung einer Anlage mitberücksichtigt werden müssten. Eine in diesem Sinne verstandene "Vorbelastung" hätte nämlich wegen der der TA-Lärm 1998 zugrunde liegenden akzeptor-bezogenen, d.h. auf die Gesamtbelastung im Einwirkungsbereich abstellenden Sichtweise (vgl. hierzu Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 581; OVG Berlin, Urteil vom 18.07.2001, NVwZ-RR 2001, 722) eher eine Absenkung der Toleranzschwelle gegenüber einem zusätzlichen, durch die verlängerten Öffnungszeiten im Dick-Areal ausgelösten Lärm zur Folge. Die von den genannten Beteiligten angesprochene "Vorbelastung" hebt demgegenüber ersichtlich darauf ab, dass wegen der schon früher - vor Eröffnung der Betriebe im Dick-Areal und insbesondere vor Erlass der hierdurch veranlassten Verkehrsbeschränkungen auf den Zufahrtsstraßen - auf das Grundstück der Kläger einwirkenden Lärmemissionen die nach dem (festgesetzten) Gebietscharakter maßgeblichen Richtwerte seit jeher überschritten worden seien und die Kläger insoweit auch keine Verbesserung der bestehenden Lärmsituation verlangen könnten. Zur Bestätigung ihres Vortrags nehmen die Beteiligten insoweit Bezug auf Aussagen in den Gutachten des Ingenieurbüros Kurz und Fischer vom 15.05. und 17.10.1997 und vom 14.12.1998 über Verkehrslärmmessungen in der Martin-Straße sowie auf die Einzeichnungen im Schallimmissionsplan Esslingen der Landesanstalt für Umweltschutz von September 1998, der auf Messungen und Berechnungen (vgl. Ziff. 6.1 des Gutachtens) aus dem Jahre 1995 beruht. Ob ungeachtet dieser gutachtlichen Äußerungen gleichwohl nur von einer Verkehrslärmvorbelastung der Grundstücke der Kläger zur Nachtzeit von 50 dB (A) ausgegangen werden kann, wie das Verwaltungsgericht wegen der überwiegend nur auf Schätzungen beruhenden Aussagen angenommen hat, kann dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es in diesem Zusammenhang der von der Beigeladenen Ziff. 3 und 6 fürsorglich beantragten Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - sinngemäß - zum Nachweis darüber, dass die Wohnungen der Kläger ausweislich der vorgenannten Gutachten vor Inbetriebnahme des Dick-Areals einer höheren Lärmbelastung durch Verkehrslärm ausgesetzt waren als sie derzeit durch die Betriebe der Beigeladenen verursacht wird. Denn auf die hiermit angesprochenen Fragestellungen kommt es für die Entscheidung des Senats nicht an. Die Entscheidung darüber, ob - im Hinblick auf die damit verbundenen Lärmeinwirkungen und die in §§ 3, 22 BImSchG gestellten Anforderungen - im Fall der Kläger die gaststättenrechtlichen Voraussetzungen für die erteilte Sperrzeitverkürzung gegeben sind, hängt nicht vom Ausmaß der zu einem früheren Zeitpunkt auf die Grundstücke der Kläger einwirkenden Verkehrslärmbelastung ab. Die Kläger sind nicht deshalb genötigt, eine Überschreitung der nach dem (festgesetzten) Gebietscharakter geltenden Lärmrichtwerte hinzunehmen, weil der zu einem früheren Zeitpunkt auf ihr Grundstück einwirkende Verkehrslärm denselben oder gegebenenfalls sogar einen noch höheren Wert erreicht hatte.
Der ehemals auf das Grundstück ausstrahlende, seit der Sperrung der Anliegerstraßen für den Durchgangsverkehr aber drastisch eingeschränkte Verkehrslärm ist schon seinem Charakter nach nicht geeignet, die Toleranzschwelle gegenüber dem mit dem Betrieb einer gewerblichen Anlage - hier der im Dick-Areal zusammengefassten Gast- und Vergnügungsstätten der Beigeladenen - verbundenen Lärm zu erhöhen. Denn der "Relativierung" des von einer gewerblichen Anlage ausgehenden unzulässig hohen Lärmpegels unter Hinweis auf eine - davon unabhängige - Belastung des Einwirkungsbereichs durch Verkehrslärm steht schon der Umstand entgegen, dass der von einer gewerblichen Anlage ausgehende Lärm sich in seiner Charakteristik - und demgemäß auch in der Akzeptanz bei der Bevölkerung - wesentlich von Verkehrslärm unterscheidet. Anders als Verkehrsgeräusche, die in der Regel in einer gewissen Gleichmäßigkeit an- und abschwellen, ist der - wie hier - von einem Gaststättenbetrieb ausgehende Lärm durch ein plötzliches und unerwartetes Auftreten und starke Schwankungen (Türenschlagen, Anlassen des Motors u.ä.) geprägt. Hinzu kommt der vielfach hohe und erfahrungsgemäß zusätzlich störende Informationsgehalt der von den Besuchern der Gaststätte verursachten Geräusche, wie Gespräche, Zurufe, Gelächter u.ä. (vgl. Beschluss des Senats vom 19.12.2000 - 14 S 2553/00 -; OVG Münster, Urteil vom 18.02.1992 - 4 A 1269/90 -, GewArch 1992, 312). Die Zumutbarkeitsschwelle in Bezug auf gewerbliche Anlagen ist deshalb, wie auch in den einschlägigen gesetzlichen Regelwerken zum Ausdruck kommt (vgl. einerseits § 2 Verkehrslärmschutzverordnung vom 12.06.1990, BGBl. I, 1036; und andererseits Ziff. 6.1 TA-Lärm) aus der Sicht der Betroffenen und des Normgebers deutlich geringer als im Falle des Verkehrslärms (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94/92 -, GewArch 1994, 431; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1989 - 10 S 554/88 -, GewArch 1989, 418; BVerwG, Urteil vom 21.05.1976, BVerwGE 51, 15, 34). Eine zusätzliche - gegebenenfalls sogar höhere - Lärmbelastung des Einwirkungsbereichs durch Verkehrslärm vermag deshalb eine Überschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte durch gewerbliche Anlagen grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1989 - 10 S 554/88 -, GewArch 1989, 273; OVG Bremen, Beschluss vom 15.04.1993 - 1 B 94.92 -, GewArch 1994, 431).
Inwieweit eine andere Sichtweise dann geboten ist, wenn der Verkehrslärm die Lärmbelastung durch eine gewerbliche Anlage so nachhaltig überlagert, dass die gewerbliche Anlage nicht mehr als Störquelle in Erscheinung tritt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.1989, a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O.; Michel/Kienzle, Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 5 Randnr. 14 und Anm. 123), kann hier dahinstehen. Denn eine solche Konstellation setzt jedenfalls voraus, dass der Verkehrslärm als Geräuschquelle tatsächlich wirksam ist, da nur in diesem Falle von einer Überlagerung des Gewerbelärms und dessen faktischer Nichtwahrnehmbarkeit gesprochen werden kann. Diese Voraussetzung ist aber seit der Sperrung der Anliegerstraßen des Dick-Areals als Durchgangsstraße für den allgemeinen Verkehr nicht mehr gegeben, da der Straßenlärm seit dem - auch und gerade zur Nachtzeit - auf ein Minimum reduziert wurde. Eine Rechtfertigung für die Überschreitung der nach dem Gebietscharakter maßgeblichen Lärmrichtwerte ist damit zwischenzeitlich auch unter diesem Gesichtspunkt entfallen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten wirkt der im Einwirkungsbereich des Dick-Areals vormals herrschende Straßenverkehr auch nicht in der Weise prägend fort, dass die Schutzwürdigkeit des Gebiets hierdurch auch noch im Nachhinein gemindert wäre. Denn zwischenzeitlich entfallene schädliche Umwelteinwirkungen haben ebenso wie aufgegebene bauliche Nutzungen auf den Gebietscharakter allenfalls dann noch fortwirkenden Einfluss, wenn dieser durch tatsächliche Gegebenheiten bestimmt wird (vgl. § 34 BauGB). Liegt jedoch, wie hier, eine normative Ausweisung des Gebietscharakters in Form eines übergeleiteten Bebauungsplans vor, wird die Schutzwürdigkeit des Gebiets, wie erwähnt, allein durch diesen bestimmt. Durch eine früher bestehende, inzwischen aber entfallene Verkehrslärmbelastung wird deshalb die Schutzwürdigkeit des Gebiets nicht - mehr - gemindert und insoweit auch die Anwendbarkeit des nach dem Gebietscharakter maßgeblichen Lärmrichtwerts nicht in Frage gestellt.
Diese rechtliche Beurteilung wird im Übrigen auch durch die insoweit einschlägigen Regelungen der TA-Lärm 1998 bestätigt. Die für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltende - und mithin auf Gast- und Vergnügungsstätten anwendbare - Regelung in Ziff. 4.2a TA-Lärm schreibt die Einhaltung der in Ziff. 6 vorgegebenen Immissionsrichtwerte ohne Rücksicht auf eine anderweitige Lärmbelastung des Einwirkungsbereichs der Anlage vor. Soweit in Ziff. 4.2c TA-Lärm auf eine Vorbelastung abgestellt wird, gilt dies allein im Sinne einer die Zulässigkeitsanforderungen erhöhenden Berücksichtigung der Gesamtbelastung am Immissionsort, nicht jedoch in dem - umgekehrten - Sinne, dass wegen einer bereits bestehenden - oder gar einer zwischenzeitlich entfallenen - Lärmbelastung die Lärmrichtwerte nach Ziff. 6 TA-Lärm überschritten werden dürften.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch dann nicht, wenn man, wie es in der Literatur vertreten wird (Kutscheidt, a.a.O., S. 580; Tegeder, a.a.O., S. 101), die für genehmigungsbedürftige Anlagen geltende Regelung in Ziff. 3.2.1 TA-Lärm auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, wie etwa Gast- und Vergnügungsstätten, anwendet. Nach dem in Ziff. 3.2.1 1. Absatz TA-Lärm aufgestellten Grundsatz sind die Immissionsrichtwerte am Immissionsort grundsätzlich einzuhalten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen 2 bis 5 eine abweichende Regelung ergibt. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Denn weder unterschreitet die von den Betrieben der Beigeladenen innerhalb der verkürzten Sperrzeit ausgehende Lärmbelastung die nach Ziff. 6 TA-Lärm maßgeblichen Richtwerte um zumindest 6 dB (A) (Abs. 2) noch ist, etwa durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, gesichert, dass die Überschreitung der Gesamtbelastung am Immissionsort nicht mehr als 1 dB (A) beträgt (Abs. 3). Ebenso wenig liegt eine Auflage an die Beigeladenen vor, die die Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach Ziff. 6 TA-Lärm innerhalb einer Dreijahresfrist sicherstellen würde (Abs. 4). Nach Ziff. 3.2.1 5. Absatz TA-Lärm ist zwar die Genehmigung bei Überschreitung der Immissionsrichtwerte auch dann nicht zu versagen, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind. Auch diese Regelung greift jedoch vorliegend nicht ein. Ob dies bereits daraus folgt, dass die TA-Lärm im Rahmen der Summenbetrachtung die Geräusche solcher Anlagen grundsätzlich ausklammert, die vom Anwendungsbereich der TA-Lärm ausgenommen sind (vgl. Ziff. 2.4 TA-Lärm und hierzu Schulze-Fielitz, Die neue TA-Lärm, DVBl. 1999, 65, 69; Kutscheidt, Die Neufassung der TA-Lärm, NVwZ 1999, 577, 582), hierzu auch der nach der 16. BundesimmissionsschutzV zu beurteilende Verkehrslärm rechnet (kritisch hierzu OVG Berlin, Urteil vom 18.07.2001 - 2 S 1.01 -, NVwZ-RR 2001, 725) und demnach eine Vorbelastung durch Verkehrslärm von vornherein nicht weiter schutzmindernd berücksichtigt werden dürfte (vgl. hierzu auch Kutscheidt, a.a.O., S. 582), kann dahinstehen. Denn auch bei Einbeziehung des Verkehrslärms führt die Regelung in § 3.2.1, 5. Absatz TA-Lärm zu keinem abweichenden Ergebnis. Abgesehen davon, dass die Regelung nur anwendbar ist - wie sich aus Satz 2 ergibt -, wenn die von der Anlage ausgehenden Geräuschimmissionen keine Zuschläge wegen ihrer Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit erfordern und selbst die Beklagte und die Beigeladenen die Berechtigung derartiger Zuschläge nicht grundsätzlich verneinen, scheitert die Anwendbarkeit dieser Regelung jedenfalls daran, dass der als Rechtfertigung der Richtwertüberschreitung dienende Straßenverkehrslärm zwischenzeitlich nahezu entfallen ist. Denn dass in diesem Zusammenhang allein auf eine aktuelle Lärmbelastung abzustellen ist und frühere Vorgänge außer Betracht bleiben müssen, ergibt sich eindeutig aus Ziff. 3.2.1 5. Abschnitt Satz 3 TA-Lärm. Wenn dort bestimmt wird, dass als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Überschreitung der Richtwerte durch Nebenbestimmung sicherzustellen sei, dass die zu beurteilende Anlage "im Falle einer späteren Verminderung der Fremdgeräusche" nicht relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt, wird deutlich, dass Fremdgeräusche, die im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr wirksam waren, eine Richtwertüberschreitung durch eine gewerbliche Anlage von Anfang an nicht rechtfertigen können. Die vormalige Belastung des Einwirkungsbereichs des Dick-Areals durch Verkehrsgeräusche ist deshalb bei der Entscheidung über die Zulässigkeit einer Sperrzeitverkürzung auch nach den Regelungen der TA-Lärm unerheblich.
Bei der - hiernach gebotenen - Heranziehung der in der TA-Lärm für ein Mischgebiet vorgesehenen Richtwerte liegen im Fall der Kläger die Voraussetzungen einer Sperrzeitverkürzung nicht vor, weil die verlängerte Betriebsöffnungszeit im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG schädliche, den Klägern in dieser Form nicht zumutbare Lärmbelastungen zur Folge hat.
Bei dieser Beurteilung stützt sich der Senat namentlich auf das bereits vom Verwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten des TÜV Süddeutschland vom 08.03.2001 und die ergänzenden Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Gegen die Verwertbarkeit dieses Gutachtens in methodischer und sachlicher Hinsicht bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Die seitens der Beklagten und der Beigeladenen gegen das Gutachten erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, dessen Eignung als Entscheidungsgrundlage in Frage zu stellen.
Die Einwendungen der genannten Beteiligten betreffen zunächst den Umstand, dass die Messung des Sachverständigen unterschiedslos alle nach seiner Einschätzung den Betrieben der Beigeladenen zurechenbaren Lärmquellen erfasst und bei Ermittlung der Lärmpegel berücksichtigt hat. Beanstandet wird vor allem, dass auch die Fahrzeuggeräusche auf den Zufahrtsstraßen, der Such- und Parkverkehr der Besucher und der auf dem Fußweg von und zur Gaststätte erzeugte Lärm wie der von den Betriebsgebäuden selbst ausgehende Lärm erfasst und rechtlich gewürdigt worden sei.
In der Rechtsprechung war bisher anerkannt, dass im Rahmen gaststättenrechtlicher Entscheidungen über eine Sperrzeitverkürzung jeder mit dem Betrieb der Gaststätte im Zusammenhang stehende Lärm, auch der außerhalb des Betriebsgrundstücks erzeugte, zu berücksichtigen ist, soweit er einen erkennbaren Bezug zur Gast- und Vergnügungsstätte hat (BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, NVwZ 1997, 276; Beschluss vom 18.09.1991 - 1 B 107.91 -, GewArch 1992, 34). Dies galt namentlich auch für den Lärm der Gäste auf dem Weg von und zu der Gaststätte und für den Verkehrslärm, den die Gäste außerhalb des Betriebsgeländes bei der An- und Abfahrt oder beim Parksuchverkehr verursachen, soweit die Fahrzeuge noch nicht in den allgemeinen Straßenverkehr eingegliedert sind (Urteile des Senats vom 13.08.1992, GewArch 1992, 444; vom 06.11.1991, GewArch 1992, 434; vom 20.02.1992, GewArch 1992, 441; NVwZ 1997, 401; Hess. VGH, Beschluss vom 09.07.1974, GewArch 1997, 391; BVerwG, Urteil vom 05.07.1996, a.a.O.; allgemein zur Zurechenbarkeit des Ziel- und Quellverkehrs zu einer gewerblichen Anlage BVerwG, Urteil vom 27.8.1998, NVwZ 1999, 523; Beschluss vom 09.10.1990, NVwZ 1991, 267; Beschluss vom 20.01.1989, NVwZ 1989, 666; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.1995, VBlBW 1995, 481; Beschluss vom 05.03.1996 - 10 S 2830/95 -, NVwZ 1997, 401; Feldhaus, NVwZ 1998, 1138, 1144). Der vorhabenbezogene Verkehrslärm ist danach ebenso wie der eigentliche Betriebslärm zu behandeln, vorausgesetzt freilich, dass sich der Besucher- oder Kundenverkehr noch innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom allgemeinen Straßenverkehr zu unterscheiden ist. Ebenso war in der Rechtsprechung auch anerkannt, dass die Regelungen der TA-Lärm 1968 und die VDI-Richtlinie 2058 auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Besucher- und Fahrzeuglärms brauchbare Anhaltspunkte lieferten (zur TA-Lärm vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1996, NVwZ 1997, 276; Feldhaus, NVwZ 1998, 1138, 1147; Michel/Kienzle, a.a.O., § 5 Randnr. 14; zur VDI-Richtlinie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.12.1993 - 14 S 2514/93 -; Bay. VGH, Urteil vom 19.08.1991, GewArch 1992, 31; kritisch zur Einbeziehung des Verkehrslärms bei gaststättenrechtlichen Entscheidungen Jarass, NJW 1981, 721, 726).
In der Neufassung der TA-Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. 1998, 503) hat die immissionsschutzrechtliche Würdigung des mit einer gewerblichen Anlage verbundenen Verkehrslärms aber nunmehr unter Ziff. 7.4 eine spezielle Regelung erfahren. Bei dieser Regelung handelt es sich, wie auch sonst beim Regelwerk der TA-Lärm, - insoweit vergleichbar der Rechtslage bei der TA-Lärm handelt es sich, ebenso wie bei der TA-Luft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.06.2001, NVwZ 2001, 1165; vom 10.01.1995, NVwZ 1995, 994; vom 21.03.1993, NVwZ-RR 1996, 498; Feldhaus, NJW 1998, 1138, 1143) -, um eine auf § 48 BImSchG gestützte normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (in diesem Sinne auch Kunert, Natur und Recht 1999, 430, 431; Kutscheidt, NVwZ 1999, 577, 578, Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 4. Aufl., § 22 Randnr. 32; § 48 Randnr. 18, 20; kritisch hierzu Schulze-Fielitz, DVBl. 1999, 65, 72), die auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten ist und nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die bisherige Rechtsprechung über die Zurechnung des außerhalb des Betriebsgrundstücks entstandenen Lärms ist deshalb nur noch insoweit maßgeblich, als ihr die Neuregelung in Ziff. 7.4 TA-Lärm 1998 nicht entgegensteht (vgl. hierzu Tegeder, UPR 2000, 99, 103 a.E.; Beckert-Chotjewitz, TA-Lärm, zu 7.4, S. 79).
Die Neufassung der TA-Lärm knüpft in Ziff. 7.4 zwar an den Grundsatz der Rechtsprechung an, dass der von einer gewerblichen Anlage veranlasste Verkehrslärm bei der Beurteilung ihrer Zulässigkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist. Unterschieden wird aber nunmehr zwischen den betriebsbedingten Fahrzeuggeräuschen auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt, der zusammen mit den übrigen Anlagengeräuschen zu erfassen und zu beurteilen ist (Abs. 1), den Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand bis zu 500 Meter vom Betriebsgrundstück, die, auch soweit noch keine Vermischung mit dem übrigen Straßenverkehr erfolgt ist, gesondert zu ermitteln und nach den Grundsätzen der Verkehrslärmschutzverordnung zu beurteilen sind und nur einem Minimierungsgebot unterliegen (Abs. 2), und dem sonstigen Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen, auf den das Regelwerk der TA-Lärm keine Anwendung findet. Auch innerhalb der in dieser Form neu geschaffenen "Kappungsgrenze" (Chotjewitz, LKV 1999, 47, 49) von 500 Meter wird der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs außerhalb des Betriebsgeländes (einschließlich der Ein- und Ausfahrt) den eigentlichen Anlagengeräuschen nicht mehr ohne weiteres zugerechnet. Geräusche dieser Art, zu denen auch die Geräusche des Parkverkehrs außerhalb des Betriebsgrundstücks rechnen (vgl. Tegeder, a.a.O., S. 103 a.E.), sind vielmehr gesondert zu ermitteln, nach den für Verkehrsgeräusche geltenden höheren Grenzwerten der 16. BundesimmissionsschutzV zu beurteilen und unterliegen selbst bei Überschreitung der Richtwerte nur einem Minimierungsgebot. Derartige Geräusche gehen damit nicht in die nach Ziff. 3.2.1 bzw. 4.2a TA-Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte ein.
Ob das vom Verwaltungsgericht eingeholte Gutachten des TÜV diesen Grundsätzen vollinhaltlich entspricht, ist insoweit fraglich, als die Höhe des Lärmpegels des Straßenverkehrs im Umgebungsbereich des Dick-Areals darin nicht gesondert ausgewiesen wird. Diese Verfahrensweise ist jedenfalls nicht dadurch gerechtfertigt, dass, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, die das Grundstück der Kläger und das Dick-Areal trennende Martin-Straße wegen ihrer Sperrung zur Nachtzeit für den allgemeinen Verkehr gleichsam als eine zur Anlage gehörende Betriebsstraße zu werten sei. Denn wegen der der Verkehrsberuhigung dienenden (zeitweisen) Sperrung der Martin-Straße verliert diese nicht ihren Charakter als öffentliche Straße, zumal sie einzelnen Anliegern - etwa den Nutzern der Tiefgarage - auch weiterhin als Zufahrtsstraße zur Verfügung steht. Ob der Verzicht auf eine getrennte Erfassung der Verkehrsgeräusche sich daraus rechtfertigt, dass, wie der Gutachter in der mündlichen Verhandlung versichert hat, hierdurch der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche nicht um zumindest 3 dB (A) erhöht worden wäre (vgl. Ziff. 7.4, 2. Absatz, 1. Spiegelstrich TA-Lärm), kann dahinstehen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Verkehrsgeräusche unberechtigt in den für die Anlagengeräusche ermittelten Summenpegel einbezogen wurden, wäre deren Einfluss auf das ermittelte Ergebnis jedenfalls ganz unerheblich. Mit Blick auf die im Schriftsatz des Sachverständigen an das Verwaltungsgericht vom 15.06.2001 aufgeworfene Frage, wie sich der Beurteilungspegel des Dick-Areals bei Außerachtlassung aller Verkehrsgeräusche darstellen würde, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend ausgeführt, dass sich hieraus keine Änderung des Lärmpegels ergeben hätte. Diese Aussage wird auch dadurch bestätigt, dass das vom Bauherrn selbst in Auftrag gegebene DEKRA-Gutachten vom 31.03.2000, in dem der Straßenlärm von vornherein bewusst ausgeklammert war, allein im Hinblick auf den Fußgängerverkehr zu ähnlich hohen Lärmpegeln gelangt wie das gerichtliche Gutachten (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr im TÜV-Gutachten 55,7 dB (A), im DEKRA-Gutachten - bei geringerem Impulszuschlag - 53 dB (A)).
Die von den Besuchern des Dick-Areals auf dem Fußweg dorthin erzeugten Geräusche (Gespräche, Zurufe, Gelächter u.ä.) wurden - entgegen der im Gutachten des Ingenieurbüros Kurz und Fischer vom 10.4.2001 geäußerten Zweifel - im Gutachten des TÜV und ihm folgend vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht den Anlagegeräuschen zugeordnet und nach Maßgabe der Bestimmungen der TA-Lärm bewertet. Die Neufassung der TA-Lärm 1998 rechtfertigt insoweit keine Abweichung von dem bisher in der Rechtsprechung einhellig anerkannten Grundsatz (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 15.04.1993, GewArch 1994, 431; OVG Münster, Urteil vom 25.01.1994, GewArch 1994, 158; BVerwG, Beschluss vom 18.09.1991, GewArch 1992, 34), dass Kommunikationsgeräusche dieser Art als Teil der Anlagegeräusche zu behandeln, in den nach der TA-Lärm gebildeten Summenpegel einzubeziehen und bei der Frage der Zulässigkeit der Anlage mit zu berücksichtigen seien. Die von der Beklagten vertretene Beurteilung dieser Geräusche nach Art der Fahrzeuggeräusche kommt vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil das für die Erfassung des Fahrzeuglärms maßgebliche Regelwerk (vgl. Anlage 1 zur 16. BImSchV) für die Erfassung und sachgerechte Beurteilung von Geräuschen dieser Art ungeeignet ist. Auch steht der Gleichstellung beider Geräuscharten in ihrer rechtlichen Bewertung entgegen, dass, wie der Senat bereits früher entschieden hat (Beschluss vom 19.12.2000 - 14 S 2553/00 -), die Geräusche der Besucher beim Zu- und Abgang zur Gaststätte zu Fuß (laute Unterhaltung, Gelächter u.ä.) besonders störend sind und die für den Verkehrslärm geltende höhere Akzeptanz in der Bevölkerung sich nicht auf Geräusche dieser Art bezieht. Die in Ziff. 7.4 TA-Lärm dem Fahrzeugverkehr zugedachte Privilegierung bleibt deshalb sachgerecht auf Geräusche dieser Art beschränkt und findet weder mittelbar noch unmittelbar auf Geräusche von Fußgängern Anwendung (so auch Michel/Kienzle, a.a.O., § 5 Randnr. 14, S. 306).
Ebenso unbedenklich sind auch die im Gutachten des TÜV vorgenommenen Zuschläge wegen Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit der messtechnisch ermittelten Geräuschpegel.
Dies gilt zunächst für den Zuschlag von 3 dB (A) wegen der vielfach hohen Informationshaltigkeit der durch den Fußgängerverkehr bedingten Geräuschpegel. Von Geräuschen dieser Art geht namentlich zur Nachtzeit erfahrungsgemäß eine erhöhte Störwirkung aus, die einen Zuschlag in dieser Höhe rechtfertigt (vgl. Ziff. A 3.3.5 und A 2.5.2 TA-Lärm).
Auch der im Gutachten vorgenommene Impulszuschlag ist - entgegen der im Gutachten des Ingenieurbüros Kurz und Fischer vom 10.04.2001 geäußerten Zweifel - unbedenklich. Die Rechtfertigung für diesen Zuschlag ergibt sich bereits aus der besonderen Lästigkeit der Geräusche wegen der starken Schwankungen in der Pegelhöhe. Anders als etwa Verkehrsgeräusche sind die den Anlagegeräuschen zuzuordnenden Geräusche der Besucher von Gast- und Vergnügungsstätten durch eine stark unterschiedliche Intensität und kurzzeitige Impulse geprägt. Die hierdurch bedingte besondere Lästigkeit der Geräusche ist der aus der Charakteristik einzelner Geräusche (wie etwa knallartiger Geräusche, vgl. hierzu Ziff. 5.6 VDI-Richtlinie 2058) hergeleiteten Lästigkeit durchaus vergleichbar. Ein Impulszuschlag ist mithin auch schon wegen der großen Schwankungen in der Lärmintensität gerechtfertigt (vgl. hierzu auch Ziff. 3.1 der Freizeitlärmrichtlinie, NVwZ 1997, 469, 470) und es ist hierfür nicht erforderlich, dass - worauf die Beklagte abhebt - die gemessenen Geräusche durchweg eine besonders lästige Charakteristik aufwiesen.
Die Höhe des ermittelten Impulszuschlags entspricht, wie im Gutachten des Ingenieurbüros Kurz und Fischer vom 10.04.2001 angegeben und auch vom gerichtlichen Gutachter in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, einem Wert von 8 dB (A). Bedenken bestehen deswegen auch der Höhe nach nicht. Gemäß Ziff. A 2.5.3 TA-Lärm ist der Impulszuschlag zwar auf 6 dB (A) zu begrenzen. Diese Regelung gilt aber nur im Falle einer prognostischen Einschätzung des Lärmpegels und nicht für die messtechnische Ermittlung - wie hier - nach Ziff. 2.9 TA-Lärm. Für den Zuschlag wegen Tonhaltigkeit ist dies in Ziff. A 3.3.5, 2. Absatz TA-Lärm ausdrücklich geregelt. Für den hier in Frage stehenden Impulszuschlag kann aber insoweit nichts anderes gelten.
Fehl geht auch der Einwand der Beklagten und der Beigeladenen, in den vom Sachverständigen ermittelten Lärmpegel seien auch Geräusche von Passanten eingeflossen, die nicht als Besucher des Dick-Areals zu werten seien. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass gerade in den hier in Frage stehenden späten Nachtstunden auch andere, in der Nähe gelegene Gaststätten Ziel und Ausgangspunkt eines Fußgängerverkehrs waren, zumal auch keiner anderen Gaststätte in der Nähe eine ähnliche Sperrzeitverkürzung bewilligt worden war. Es ist deshalb auch nicht anzunehmen, dass das Ergebnis des Gutachtens durch die Einbeziehung unbeteiligter Passanten in die ermittelten Geräuschpegel nennenswert verfälscht werden konnte. Gleiches gilt auch für andere, in der Nähe befindliche Lärmquellen, wie etwa für den Schienenverkehr auf der südlich des Dick-Areals verlaufenden Bahnstrecke. Dass die hierdurch bedingten Geräuschimmissionen auf die Messergebnisse im Gutachten keinen Einfluss hatten, wird darin (S. 7) eingehend und überzeugend dargelegt.
Nach den im Gutachten des TÜV getroffenen Feststellungen hat die den Beigeladenen erteilte Sperrzeitverkürzung erhebliche Lärmbelästigungen - und damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn der §§ 3, 22 BImSchG - für die hiervon betroffenen Kläger zur Folge. Denn sowohl der vom Gutachten gemessene Durchschnittspegel wie auch die ermittelten Lärmspitzen überschreiten die in der TA-Lärm nach dem Gebietscharakter zulässigen Richtwerte in einem Ausmaß, das den Betroffenen nicht zumutbar ist. Nach den Bestimmungen der TA-Lärm beurteilt sich die Zulässigkeit einer Lärmimmission zur Nachtzeit nach der Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die Anlage relevant beiträgt (vgl. Ziff. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA-Lärm). Dies wäre, stellt man auf die gemessenen Werte ab, im Fall der Kläger mithin die Zeit von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr, bzw. bei einer Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde (vgl. Ziff. 6.4 Abs. 2 Satz 1 TA-Lärm) entsprechend einem Beschluss der Beklagten, die Zeit von 23.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Vorliegend ist indessen vorrangig auf die Lärmeinwirkung in den Nachtstunden abzustellen, auf die sich die Sperrzeitverkürzung auswirkt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für eine Sperrzeitverkürzung während der Nachtzeit zu unterschiedlichen Zeitpunkten unterschiedlich zu beurteilen, weil das Interesse an der Wahrung der Nachtruhe mit fortschreitender Nachtzeit immer größeres Gewicht erhält. Die Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung in bestimmten Zeitabschnitten ist deshalb nicht erst für die - bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 12 GastVO eröffnete - Ermessensentscheidung, sondern bereits für die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit im jeweiligen Zeitraum ein öffentliches Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung überhaupt besteht (vgl. Urteile des Senats vom 16.05.1990 - 14 S 2916/85 -, GewArch 1990, 331; vom 13.08.1992 - 14 S 3034/90 -, GewArch 1992, 444). Nach den Feststellungen im Gutachten des TÜV Süddeutschland vom 08.03.2001 (vgl. Beilage 4) wurden jedoch die nach dem Gebietscharakter zulässigen Richtwerte in allen von der Sperrzeitverkürzung betroffenen Nachtstunden erheblich, teils auch in gravierendem Ausmaß überschritten. Die am Anwesen der Kläger gemessenen Beurteilungspegel bewegen sich - unter Berücksichtigung des Zuschlags wegen Informationshaltigkeit (Ziff. A.3.3.5 TA-Lärm) und eines Messabschlags (Ziff. 6.9 TA-Lärm) von jeweils 3 dB (A) - im Bereich zwischen 52 und 62 dB (A), wobei sie gerade in den spätesten Nachtsstunden, d.h. ab 3.00 Uhr, auf nahezu 60 dB (A) anstiegen. Die die Nachtruhe besonders beeinträchtigenden (vgl. OVG NW, Urteil vom 25.01.1994, GewArch 1994, 494) kurzzeitigen Maximalpegel beliefen sich in den Zeiträumen der verkürzten Sperrzeit auf bis zu 80 dB (A). In den Zeiträumen, auf die sich die Sperrzeitverkürzung erstreckt, wird damit der nach dem Gebietscharakter zulässige Mittelungspegel (45 dB (A)) ebenso wie der zulässige Maximalpegel (65 dB (A), vgl. Ziff. 6.1 Abs. 2 TA-Lärm) teils um bis zu 15 dB (A) überschritten. Stellt man in Rechnung, dass ein um 10 dB (A) erhöhter Lärmpegel bereits als Verdoppelung der Lautstärke empfunden wird (Tegeter, TA-Lärm, UPR 2000, 99), hat die hier in Frage stehende Verlängerung der Öffnungszeiten der Betriebe der Beigeladenen eine so nachhaltige Störung der Nachtruhe der Anlieger zur Folge, das sie von diesen nicht hingenommen werden muss. In der Rechtsprechung (Bay. VGH, Urteil vom 05.03.1996, NVwZ-RR 1997, 159) ist anerkannt, dass bei Außenpegeln von 60 dB (A) zur Nachtzeit, denen bei Normalfenstern in gekipptem Zustand Innenpegel von ca. 45 dB (A) und in geschlossenem Zustand der Fenster von 36 dB (A) korrespondieren, die theoretische "Aufweck"-Grenze erreicht wird und langfristig Gesundheitsgefährdungen nicht auszuschließen sind. Hiermit übereinstimmend wird in der Rechtsprechung (OVG Berlin, Urteil vom 17.03.1999, GewArch 2000, 171; Bay. VGH, Urteil vom 05.12.1997, NVwZ-RR 1998, 639; Urteil vom 05.03.1996, NVwZ-RR 1997, 159) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle, bei deren Erreichen auch das sich aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende Rücksichtnahmegebot verletzt ist, in allgemeinen Wohngebieten zur Nachtzeit bei Mittelungspegeln von 60 dB (A) und in Kern- und Mischgebieten - wie hier - zur Nachtzeit bei 62 dB (A) angesetzt. In der Aussage ähnlich ist auch die Regelung der Verkehrslärmschutzverordnung (vom 12.06.1990, BGBl. I, S. 1036), wonach - bezogen auf Verkehrslärm - der Immissionsgrenzwert bei einem Mischgebiet zur Nachtzeit 54 dB (A) beträgt und bei einem Beurteilungspegel von 60 dB (A) jegliche Pegelerhöhung einen Entschädigungsanspruch für Schallschutzmaßnahmen auslöst. Diese enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle wird im Fall der Kläger während der Dauer der den Beigeladenen ermöglichten verlängerten Öffnungszeiten nur unwesentlich unterschritten. Ungeachtet des erheblichen, von der Beklagten nachdrücklich betonten öffentlichen Interesses an einer Verlängerung der Öffnungszeit für die im Dick-Areal angesiedelten Betriebe der Beigeladenen ist damit im Ergebnis ein öffentliches Bedürfnis für die erteilten Sperrzeitverkürzungen zu verneinen, weil damit schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 3, 22 BImSchG, zumindest in Form einer erheblichen Belästigung, ausgelöst werden. Der unstreitig vorhandene Bedarf an einer verlängerten Öffnungszeit dieser Betriebe lässt sich insoweit nicht gemeinwohlkonform im Sinn des § 18 GastG i.V.m. § 12 GastVO verwirklichen.
Diese namentlich auf den Messungen des gerichtlichen Sachverständigen - als der auch zeitlich aktuellsten Erkenntnisquelle - beruhende Einschätzung verliert nicht deshalb ihre Berechtigung, weil, wie schon angesprochen, sich die dem Gutachten des TÜV zugrunde liegenden Sachverhalte seitdem in einigen Punkten geändert haben und die gerichtliche Beurteilung von der derzeitigen, im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Sachlage auszugehen hat. Sofern - was zu bezweifeln ist - die zwischenzeitliche Entwicklung überhaupt zu einer Minderung der Lärmimmissionen auf das Grundstück der Kläger geführt hat, sind die eingetretenen Veränderungen jedenfalls so gering, dass sie auf die rechtliche Beurteilung keinen Einfluss haben können.
Dass die Kinos der Beigeladenen infolge der eingetretenen Insolvenz ihren Betrieb - wenn auch wohl nur vorübergehend - eingestellt haben, hat auf die Lärmentwicklung in den - hier in Frage stehenden - Öffnungszeiten wohl schon deshalb wenig Einfluss, weil, wie auch im Gutachten der DEKRA vom 06.04.2000 vermerkt ist (S. 3), die Kinovorführungen um 2.00 Uhr, d.h. mit Beginn der allgemeinen Sperrzeit, an Wochenenden sogar davor, endeten. Spürbare Auswirkungen auf die vom Dick-Areal ausgehenden Lärmimmissionen könnten sich aus der Einstellung des Kinobetriebs deshalb allenfalls daraus ergeben, dass die Stilllegung der Kinos allgemein einen Rückgang der Besucher des "Dick" zur Folge hat und sich dies auch auf die gastronomischen Betriebe der Beigeladenen mit verlängerter Öffnungszeit auswirkt. Auch die Einstellung des Betriebs der Beigeladenen Ziff. 2 hat allenfalls eine geringe Reduzierung der vom Dick-Center insgesamt ausgehenden Lärmemissionen zur Folge. Denn die der Beigeladenen Ziff. 2 bewilligte Sperrzeitverkürzung betrifft allein die von ihr unterhaltene Außenterrasse und den Biergarten in der Zeitspanne bis 1.00 Uhr nachts. Schon wegen des - im Vergleich zu anderen Einrichtungen, insbesondere zur Diskothek - beschränkten Platzangebots ist von der Aufgabe der in diesem Zeitraum betriebenen Gastronomie kein größerer Einfluss auf den Gesamtlärmpegel des Dick-Areals zu erwarten. Die durch diese Entwicklungen allenfalls zu erwartende geringe Lärmminderung wird aber dadurch mehr als aufgewogen, dass sich die Sperrzeitverkürzung nunmehr auch auf die durch bau- und gaststättenrechtliche Erlaubnis um ca. 1.000 Quadratmeter erweiterte Betriebsfläche der Diskothek der Beigeladenen Ziff. 3 erstreckt. Denn wegen der erheblichen Betriebsflächenerweiterung und der - nach Aussage der Geschäftsführerin der Beigeladenen Ziff. 3 in der mündlichen Verhandlung - damit ermöglichten Diversifizierung des Unterhaltungsangebots ist mit einer Steigerung der Attraktivität des Diskothekenbetriebs und einer Erhöhung der Gesamtbesucherzahl zu rechnen. Dies dürfte notwendigerweise auch eine Zunahme des hierdurch verursachten Fahrzeug- und Besucherverkehrs zur Folge haben, die die durch die Einstellung der Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 verursachten Ausfälle zumindest ausgleicht. Insofern ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die im gerichtlichen Lärmgutachten ermittelten Messwerte auch die derzeitige Situation zutreffend beschreiben.
Eine für die Beklagte und die Beigeladenen günstigere gaststättenrechtliche Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus den unter dem Stichwort der "Sozialadäquanz" zusammengefassten Überlegungen der Beklagten zur Bedeutung der Gaststättenbetriebe in Stadtzentren aus städtebaulicher Sicht und im Hinblick auf das Freizeitverhalten der Bevölkerung. In der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1996, NVwZ 1996, 1001; Urteil vom 02.09.1996, NVwZ 1997, 390; Urteil vom 25.04.1997, Buchholz 406.25, § 22 Nr. 16; vgl. auch Jarass, BImSchG, 4. Aufl., § 22, Randnr. 36 m.w.N.) ist geklärt, dass der Begriff der Sozialadäquanz keine eigenständige Maßstabsfunktion erfüllt, der Kreis der zumutbaren Emissionen hierdurch weder erweitert noch verengt wird. In den an diesen Begriff anknüpfenden Überlegungen wird lediglich die Notwendigkeit einer differenzierenden Betrachtung betont und klargestellt, dass der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht losgelöst von allgemeinen Wertungen, die in rechtserheblichen Regelungen ihren Niederschlag gefunden haben, abstrakt festgelegt und an einem starren Lärmwert abgelesen werden kann. Als Beleg dafür sieht die Rechtsprechung den Umstand an, dass die zu Lärmimmissionen entwickelten Grenz- und Richtwerte zwar unterschiedslos an den Gebietscharakter anknüpfen, die Zumutbarkeitsgrenze aber ganz unterschiedlich bezeichnen, je nachdem, ob ihr Ziel die Abwehr von Gewerbelärm, Verkehrslärm oder Freizeitlärm ist. Aus dem Begriff folgt jedoch nicht, dass das - von der Beklagten hervorgehobene - öffentliche Interesse an der Schaffung und Aufrechterhaltung von Gaststättenbetrieben allein schon geeignet ist, das für gewerbliche Betriebe dieser Art einschlägige Regelwerk der TA-Lärm außer Kraft zu setzen oder dieses zumindest schutzmindernd berücksichtigt werden müsste. Insofern gilt für die Unterhaltung von Gaststättenbetrieben nichts anderes als im Fall sonstiger, im öffentlichen Interesse liegender Einrichtungen, wie etwa der Sportstätten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19.01.1989 - 7 C 77.87 -, NJW 1989, 1291). Das öffentliche Interesse an der Nutzung einer bestimmten Anlage rechtfertigt für sich allein nicht, diese Nutzung von der Rücksichtnahme auf die Wahrung anderer öffentlicher oder rechtlich geschützter privater Interessen, zu denen auch das Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung rechnet, freizustellen (BVerwG, Urteil vom 19.01.1989, a.a.O.). Die Kläger sind mithin auch unter dem Gesichtspunkt der "Sozialadäquanz" nicht gehalten, die mit der Sperrzeitverkürzung verbundenen und für sie nach den Umständen unzumutbaren Lärmimmissionen hinzunehmen.
Den gegen die Erteilung der Sperrzeitverkürzung gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht demnach im Ergebnis zu Recht stattgegeben.
II. Die Klagen auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Sperrzeit bis 24.00 Uhr sind, soweit sie sich auf die Betriebe der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 beziehen, unzulässig. Für die Kläger besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis. Die mit diesem Ziel gestellten Klaganträge der Kläger gehen derzeit ins Leere, weil die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 ihre Betriebe zwischenzeitlich auf Dauer eingestellt haben. Ein rechtlich geschütztes Interesse am Erlass der beantragten Sperrzeitverlängerung besteht damit im Fall der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 gegenwärtig nicht.
Bezüglich des Betriebs der Beigeladenen Ziff. 3 sind die Klagen auf Verpflichtung zur Sperrzeitverlängerung zulässig, aber in der Sache unbegründet. Soweit das Verwaltungsgericht den Klagen mit der Maßgabe einer Verpflichtung zur Neubescheidung über den entsprechenden Antrag der Kläger (teilweise) stattgegeben hat, hat die Berufung der Beklagten deshalb Erfolg.
Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf Sperrzeitverlängerung bezüglich dieses Betriebs ist ebenfalls § 18 GastG i.V.m. § 12 GastVO Baden-Württemberg. Hiernach kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einen einzelnen Betrieb gegebenenfalls auch verlängert werden.
Bei der Entscheidung darüber, ob die für die Ermessensentscheidung ("kann") erforderlichen materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist, wie auch sonst regelmäßig im Fall einer Verpflichtungsklage (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Randnr. 181), auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren abzustellen. Hieraus folgt, dass die bereits erwähnten Änderungen der Verhältnisse seit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung auch im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung sind.
In dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Sperrzeitverlängerung - besondere örtliche Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis hierfür - bereits aus Rechtsgründen nicht vor.
Dies folgt, soweit die beantragte Sperrzeitverlängerung die in der Baugenehmigung vom 07.04.1997 genehmigten Räumlichkeiten betrifft und auf eine Zeitspanne entfällt, die in der Baugenehmigung vom 07.04.1997 als Betriebszeit genehmigt worden war - dies gilt für die Zeitspanne zwischen dem beantragten Sperrzeitbeginn (24.00 Uhr) und dem in der Baugenehmigung vom 07.04.1997 in Bezug genommenen Beginn der gesetzlichen Sperrzeit (1.00 Uhr) -, bereits aus der Rechtskraft der für die Betriebe des Dick-Areals erteilten Baugenehmigung vom 07.04.1997. Diese ist - unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung - für die Kläger auf Grund des Zeitablaufs zwischenzeitlich selbst dann unanfechtbar geworden, wenn sie - was nicht geklärt ist - den Klägern seinerzeit nicht zugestellt worden sein sollte.
Die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung für einen Gaststätten- und Vergnügungsbetrieb schließt, wie in der Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989, GewArch 1990, 29; vom 04.10.1988, GewArch 1989, 100; Beschluss des Senats vom 15.02.1993 - 14 S 291/93 -, NVwZ-RR 1993, 479; Urteil des Senats vom 06.11.1991 - 14 S 279/91 -, GewArch 1992, 434), auch die Aussage über eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG mit ein. Denn die in § 15 BauNVO gestellten, bei Erteilung der Baugenehmigung geprüften und bejahten Anforderungen sind insoweit mit denen in § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG identisch. Die Erteilung der Baugenehmigung durch die insoweit sachnähere Baugenehmigungsbehörde entfaltet deshalb auch in gaststättenrechtlichen Verfahren Bindungswirkung mit der Folge, dass weder im Erlaubnisverfahren nach § 4 GastG noch in einem Verfahren auf Verlängerung der Sperrzeit (vgl. hierzu Michel/Kienzle, GastG, 13. Aufl., § 3 Randnr. 15 Anm. 81) die Vereinbarkeit des Gaststättenbetriebs mit seiner baulichen Umgebung nachträglich in Frage gestellt, bzw. durch Verlängerung der Sperrzeit die erteilte Genehmigung unterlaufen werden kann. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz nur dadurch, dass im gaststättenrechtlichen Verfahren auch andere, im Baugenehmigungsverfahren nicht berücksichtigungsfähige Umstände zu würdigen sind und sich hieraus gegebenenfalls eine abweichende Beurteilung ergeben kann. Die Erteilung einer Baugenehmigung schließt allerdings für sich genommen nicht die Feststellung ein, die gaststättenrechtliche Nutzung sei ohne zeitliche Beschränkung zulässig. Vielmehr können die Einzelheiten der Nutzungsausübung, insbesondere die Dauer der Betriebszeit, durchaus auch - ausdrücklich oder stillschweigend - dem gaststättenrechtlichen Verfahren vorbehalten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991, GewArch 1992, 109; Beschluss vom 20.10.1988, BRS Band 48, Nr. 141). Eine Betriebszeitengarantie kommt der erteilten Baugenehmigung aber jedenfalls dann zu, wenn sich die zulässige Betriebszeit unmittelbar aus dem Baugenehmigungsbescheid oder jedenfalls aus den Umständen seiner Erteilung ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.11.1991, a.a.O.; Bay. VGH, Urteil vom 19.08.1991, GewArch 1992, 31). Dies ist hier indessen der Fall. Denn die Baugenehmigung vom 04.07.1997 verwies in der ihr beigefügten Nebenbestimmung Nr. 1 bezüglich der Betriebszeit ausdrücklich auf die - damalige - gesetzliche Regelung über die Sperrzeit, d.h. auf eine Betriebszeit an allen Werktagen bis 1.00 Uhr nachts. In dieser Form war die Baugenehmigung auch Gegenstand des Rechtsstreits vor dem erkennenden Gerichtshof (Beschluss vom 18.04.2000 - 8 S 611/00 -) und war sie darin als rechtmäßig bestätigt worden. Eine Verlängerung der Sperrzeit käme danach nur bei Vorliegen atypischer, in der Baugenehmigung nicht gewürdigter Umstände in Betracht. Hierfür bestehen jedoch hier keinerlei Anhaltspunkte. Die bestandskräftige Baugenehmigung vom 07.04.1997 steht danach, soweit sie eine Regelung der Betriebszeit enthält, einer in diese Betriebszeit eingreifenden Verlängerung der Sperrzeit bereits aus Rechtsgründen entgegen.
Dies gilt allerdings nur in dem zeitlichen und räumlichen Umfang, in dem die Betriebszeit in der Baugenehmigung vom 07.04.1997 geregelt worden war. Wegen der Verweisung auf die gesetzlichen Sperrzeiten ab täglich 1.00 Uhr, die den Bestimmungen der Gaststättenverordnung Baden-Württemberg in der seinerzeit geltenden Fassung (vom 18.02.1991, GBl. 1991, 195) entsprach, werden von der Betriebszeitregelung in der Baugenehmigung vom 07.04.1997 die in der Änderungsfassung der Gaststättenverordnung vom 05.12.2000 (GBl. 2000, 730) ermöglichten verlängerten Öffnungszeiten bis täglich 2.00 Uhr, in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag bis 3.00 Uhr, nicht erfasst. In räumlicher Hinsicht bezieht sich die Bindungswirkung der Baugenehmigung nur auf die der Baugenehmigung seinerzeit zugrunde liegende Betriebsfläche und mithin nicht auf die räumliche Erweiterung der Diskothek um ca. 1.000 Quadratmeter, die Gegenstand des Baubescheids der Beklagten vom 16.01.2002 ist. Die der Beigeladenen Ziff. 3 am 16.01.2002 erteilte Baugenehmigung enthielt jedoch keine der Baugenehmigung vom 07.04.1997 vergleichbare Betriebszeitengarantie. Denn eine Regelung über die Betriebszeit - etwa im Anschluss an die derzeit geltende Sperrzeitregelung gemäß der Änderungsfassung der Gaststättenverordnung vom 05.12.2000 (GBl. 2000, 730) - wird darin nicht getroffen. Dem Baubescheid vom 16.01.2002 kommt deshalb im Hinblick auf die beantragte Sperrzeitverlängerung keine vergleichbare Rechtswirkung zu.
Der beantragten Sperrzeitverlängerung stehen gleichwohl auch insoweit bereits Rechtsgründe entgegen, als der hierauf gerichtete Anspruch - räumlich und zeitlich - nicht bereits an der Bindungswirkung der Baugenehmigung vom 07.04.1997 scheitert.
Dies folgt aus der der Beigeladenen Ziff. 3 mit Bescheiden der Beklagten vom 03.06.1998 und vom 25.01.2002 - auch für die erweiterte Betriebsfläche - erteilten Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis vom 25.01.2002 ist zwar - anders als die Erlaubnis vom 04.06.1998, bei der zumindest der Gesichtspunkt der Verwirkung eingreift - derzeit nicht bestandskräftig. Denn diese Erlaubnis wurde den Klägern bisher nicht zugestellt und ihnen überhaupt erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekannt. Von der Wirksamkeit auch der Erlaubnis vom 25.01.2002 ist im vorliegenden Zusammenhang gleichwohl auszugehen, weil hiergegen jedenfalls - schon mangels Kenntnis - auch kein Rechtsmittel eingelegt worden war.
In den vorgenannten Erlaubnisurkunden wird die Betriebsart, für die die Gaststättenerlaubnis erteilt wird, übereinstimmend mit "Diskothek" benannt. Hiermit wird eine eigenständige Betriebsart bezeichnet, die u.a. durch eine im Vergleich zu sonstigen Schank- und Speisewirtschaften verlängerte Betriebszeit geprägt ist (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 02.10.1989, GewArch 1990, 70). Eine Sperrzeitverlängerung muss sich jedoch grundsätzlich darauf beschränken, die erlaubte Gewerbeausübung zeitlich einzugrenzen und darf nicht die Ausübung des Gaststättengewerbes in der erlaubten Betriebsart unmöglich machen, darf also nicht gerade das unterbinden, was durch die Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber zu unternehmen gestattet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1985, GewArch 1986, 96; Urteil des Senats vom 05.12.1986 - 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132; Bay. VGH, Urteil vom 04.02.1990, GewArch 1990, 218). Durch Erteilung der begehrten Sperrzeitverlängerung bis 24.00 Uhr würde jedoch insoweit ein Merkmal der erlaubten Betriebsart "Diskothek" entfallen, als eine Öffnungszeit im Zeitraum von 24.00 Uhr bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit (täglich um 2.00 Uhr, am Wochenende um 3.00 Uhr) nach Überzeugung des Senats vom Begriff der Diskothek mit umfasst wird. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist insoweit der objektive Erklärungswert der Betriebsartbezeichnung "Diskothek" und deren durch die Verkehrsanschauung bestimmter Begriffsinhalt. Hieraus ergibt sich auch, welche Merkmale im Hinblick auf die Betriebszeit für diese Betriebsart charakteristisch sind und wie dieser in beiden Erlaubnisurkunden verwandte Begriff "Diskothek" von der Beigeladenen Ziff. 3 verstanden werden durfte. Nach Ansicht des Senats ist die Betriebsart der Diskothek durch die Eigentümlichkeit einer verlängerten Betriebszeit bis zu dem in der Gaststättenverordnung Baden-Württemberg festgesetzten Beginn der Sperrzeit (um 2.00 Uhr, bzw. 3.00 Uhr) geprägt. In der Rechtsprechung (Hess. VGH, Urteil vom 02.10.1989, GewArch 1990, 70) wurde schon früher anerkannt, dass die Interessen der Besucher einer Diskothek nur bei einer über Mitternacht hinaus verlängerten Öffnungszeit befriedigt werden können. Im Urteil des Senats vom 05.12.1986 (- 14 S 179/86 -, GewArch 1987, 132) war auch bereits erwogen - wenngleich als nicht rechtserheblich offengelassen - worden, ob die Verkehrsauffassung mit dem Begriff Diskothek nicht eine weitergehende Öffnungszeit verbindet, als sie der - seinerzeit geltenden - Sperrzeitregelung (vgl. hierzu die Gaststättenverordnung Baden-Württemberg vom 20.04.1971, GBl. S. 148) entsprach. Die Änderung im Freizeitverhalten weiter Bevölkerungskreise, insbesondere der jugendlichen Besucher, hat das Bedürfnis an einer verlängerten Öffnungszeit von Diskotheken seitdem noch erheblich verstärkt. Eine Bestätigung für diese Erwartungshaltung der Besucher an die Dauer der Öffnungszeit einer Diskothek stellt nunmehr die Neufassung der Gaststättenverordnung vom 05.12.2000 (a.O.) dar. Sie trägt den veränderten Lebensgewohnheiten Rechnung und bildet insofern ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Verkehrsanschauung auch schon im Zeitpunkt der Erteilung der Gaststättenerlaubnis vom 03.06.1998 mit dem Begriff der "Diskothek" eine Öffnungszeit verband, wie sie nunmehr - kurz darauf - für Gast- und Speisewirtschaften jeglicher Art ermöglicht wurde. Die - hier begehrte - Verlängerung der Sperrzeit greift deshalb unzulässig in das mit der erlaubten Betriebsart "Diskothek" verbundene Begriffsmerkmal "Betriebszeit" ein und ist deshalb schon aus Rechtsgründen zu versagen.
Mit dieser Auslegung des Betriebsartenmerkmals "Diskothek" sind, wie klarzustellen ist, Anwohner an einer derartigen Gaststätte nicht rechtschutzlos gegenüber den von Einrichtungen dieser Art gegebenenfalls auch während der allgemeinen Sperrzeit ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen. Die Anwohner sind allerdings darauf verwiesen, etwaige Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Diskothek in immissionsschutzrechtlicher Sicht bereits durch Rechtsmittel gegen die Erteilung der Gaststättenerlaubnis - unter Umständen auch schon im Baugenehmigungsverfahren - geltend zu machen. Ein nachträglich erhobener Anspruch gegen die Gaststättenbehörde auf Verlängerung der allgemeinen Sperrzeit scheidet jedenfalls insoweit aus. Die von den Klägern mit dem Ziel einer Sperrzeitverlängerung erhobenen Verpflichtungsklagen sind deshalb im Ergebnis unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 3, 154 Abs. 2 und 3, 155 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils hatte billigerweise die Beklagte wegen ihres voraussichtlichen Unterliegens die Kosten zu tragen. Im Übrigen beruht die Kostenquotelung bezüglich der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die außergerichtlichen Kosten waren den Beigeladenen billigerweise nur zu erstatten, soweit diese auch einen Antrag gestellt haben.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Ende der Entscheidung
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