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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 07.10.2002
Aktenzeichen: 14 S 702/01
Rechtsgebiete: ZSEG


Vorschriften:

ZSEG § 3 Abs. 3
Der Berufssachverständige kann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZSEG eine Erhöhung des Stundensatzes um den Höchstsatz von 50 v.H. schon dann verlangen, wenn gleichartige Leistungen üblicherweise sehr viel höher zu vergüten sind, als dies in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehen ist, und die Sachverständigenentschädigung unter Berücksichtigung des Zuschlags die übliche Vergütung jedenfalls nicht übersteigt. Die Gewährung des Höchstsatzes setzt nicht voraus, dass der Sachverständige anderenfalls durch den Erwerbsverlust unzumutbar belastet würde.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

14 S 702/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

gaststättenrechtlicher Erlaubnis

hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt

am 07. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 01. März 2001 - 9 K 101/00 - geändert.

Der Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. Dezember 2000 in Gestalt der Abhilfeentscheidung vom 23. Januar 2001 wird geändert. Die Gerichtskosten im Verfahren 9 K 901/00 werden auf den Betrag von 9.318,91 EUR (entspricht 18.226,20 DM) festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Erinnerung der kostenpflichtigen Beklagten gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen hat, ist statthaft - der Beschwerdewert von 100 DM gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GKG in der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde geltenden (Neu-) Fassung des Gesetzes vom 15.12.1975 (BGBl. I, 3047; zum intertemporalen Prozessrecht siehe auch BVerfG, Beschluss vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631, 1728/90 -, BVerfGE 87, 47 <64 f.>) ist überschritten - und auch sonst zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Sachverständigenentschädigung für die Erstellung des Lärmgutachtens, gegen deren Höhe sich die Beklagte allein wendet, unter dem 08.11.2000 festgesetzt und zur Auszahlung angewiesen hat; denn diese Festsetzung ist - vorbehaltlich späterer Änderungen - verbindlich nur im Verhältnis des Sachverständigen zur Gerichtskasse. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist sie indessen nicht anfechtbar (siehe für die richterliche Festsetzung § 16 Abs. 4 ZSEG); für den kostenpflichtigen Beteiligten erlangt sie rechtliche Bedeutung erst in dem Zeitpunkt, in dem sie als Teil der Gerichtskosten gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 GKG, Kostenverzeichnis 9005 angesetzt wird. Dann unterliegt ihre Höhe nach Maßgabe des § 5 GKG der Überprüfung (vgl. hierzu OLG Koblenz, Beschluss vom 28.02.2002 - 14 W 133/02 -, ZfSch 2002, 247; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.1995 _ 10 WF 5/95 -, JurBüro 1996, Sp. 43; OLG Schleswig, Beschluss vom 14.09.1984 - 1 WS 574/84 -, MDR 1985, 79 <80>; Jessnitzer/Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 11. Aufl. 2001, Randnr. 540).

Die Beschwerde ist nur zu einem geringen Teil begründet. Die Urkundsbeamtin hat die Sachverständigenentschädigung zu Unrecht in voller Höhe des an den Sachverständigen ausbezahlten Betrags als Auslage in den Kostenansatz eingestellt. Zwar ist bei der Berechnung der Sachverständigenentschädigung nach der im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Gesetzesfassung, die gemäß § 18 ZSEG weiterhin anzuwenden ist, zutreffend ein Stundensatz von 150,-- DM zugrunde gelegt worden; jedoch erweist sich die vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Stundenzahl nicht in vollem Umfang als berücksichtigungsfähig.

Für die Bemessung des Stundensatzes ist allerdings von vornherein unbeachtlich, dass der Berichterstatter des Ausgangsverfahrens dem Sachverständigen bei der Beauftragung einen bestimmten Stundensatz in Aussicht gestellt hat; hieraus erwächst weder dem Sachverständigen gegenüber der Staatskasse ein Vertrauenstatbestand (vgl. hierzu Thür. LSG, Beschluss vom 14.01.2002 - L 6 B 38/01 SF -, SGb 2002, 282), noch werden dadurch die Prüfungsmaßstäbe im Verhältnis zu den kostenpflichtigen Beteiligten berührt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG sind für die Bemessung der für jede Stunde der erforderlichen Arbeitszeit zu gewährenden Entschädigung im gegebenen Entschädigungsrahmen von 50,-- bis 100,-- DM (§ 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG a.F.) der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung, ein nicht anderweitig abzugeltender Aufwand für die notwendige Nutzung technischer Vorrichtungen und besondere Umstände maßgebend, unter denen das Gutachten zu erarbeiten war. Der Höchstsatz hat grundsätzlich Ausnahmecharakter und steht auch einem besonders qualifizierten Sachverständigen nicht als Regelsatz, sondern nur in Ausnahmefällen bei Spitzenleistungen zu; dabei dürfen allerdings keine übertrieben strenge Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Anwendung des Spitzenstundensatzes nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil der an den Sachverständigen gerichtete Auftrag vom Einsatz her ein Standardproblem seines Fachgebiets betrifft. Auch ist nicht erforderlich, dass alle Bewertungsfaktoren erfüllt sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.1997 - 10 W 34/97 -, BauR 1997, 698; Jessnitzer/Ulrich, a.a.O., Randnrn. 489 ff. mit umfangreichen Nachweisen).

Nach diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall der maximale Stundensatz von 100,-- DM angemessen; dies stellt auch die Beklagte letztlich nicht in Frage. Ausweislich des vorgelegten Gutachtens bedurfte es zur Beantwortung der komplexen, auf unterschiedliche Lärmquellen bezogenen Beweisfragen, aufgrund derer sich die Aufgabenstellung - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat - von der vieler anderer Schallschutzgutachten abhebt, umfangreicher Berechnungen; darüber hinaus rechtfertigt sich der Höchstsatz auch aufgrund der Notwendigkeit der Nutzung teurer Gerätschaften und eines speziellen Computerprogramms.

Der Sachverständige ist nach § 3 Abs. 3 ZSEG zuschlagsberechtigt, wobei der Zuschlag auf 50 % zu bemessen ist.

Die Zuschlagsberechtigung folgt nicht schon aus § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a ZSEG. Die Voraussetzungen des sogenannten Wissenschaftszuschlags liegt nicht vor, da im Gutachten eine eigenständige Auseinandersetzung mit der Lehre nicht geleistet wird und dies auch nicht notwendig war. Allein die Angabe der wissenschaftlichen Grundlagen und Annahmen, anhand derer das Gutachten erstellt worden ist, reicht insoweit nicht aus (vgl. KG, Beschluss vom 21.03.2000 - 5 U 635/97 -, KGR Berlin 2000, 334; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.1996 - 1 Ws 348/96 -, JurBüro 1996, 660; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.1981 - 2 S 1446/81 -, Justiz 1982, 381 <382>; Jessnitzer/Ulrich, a.a.O., Randnr. 495).

Der Sachverständige kann sich indessen auf die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG berufen. Danach kann die nach § 3 Abs. 2 ZSEG zu gewährende Entschädigung nach billigem Ermessen bis zu 50 v.H. überschritten werden, wenn der Sachverständige durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde oder wenn er seine Berufseinkünfte zu mindestens 70 v.H. als gerichtlicher oder außergerichtlicher Sachverständiger erzielt.

Nach den Bekundungen des Sachverständigen, der nur zu einem geringen Teil als gerichtlicher Gutachter tätig ist, spricht allerdings nichts dafür, dass die Voraussetzungen der 1. Alternative dieser Vorschrift gegeben sind. Der Sachverständige ist aber jedenfalls Berufssachverständiger im Sinne der 2. Alternative dieser Bestimmung, da er seine Einnahmen nach seinen Angaben, an deren Verlässlichkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, zu über 90 % aus der Gutachtertätigkeit erzielt; dabei kommt es, wie durch die jetzige Gesetzesfassung eindeutig klargestellt wird, auf den Anteil der Inanspruchnahme durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht an.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zuschlagsberechtigung vor, ist bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags dem Gericht - im Beschwerdeverfahren dem Beschwerdegericht (vgl. Hess. VGH , Beschluss vom 13.08.1986 - 5 TJ 1599/86 -; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.1980 - 2 Ws 472/79 -, JurBüro 1981, Sp. 86 <87>) - Ermessen eröffnet. Eine generelle Erhöhung des Stundensatzes sieht das Gesetz demgegenüber nicht vor; auch für die Annahme, im Regelfall finde eine Erhöhung um den höchstmöglichen Prozentsatz statt und nur bei Vorliegen besonderer Umstände könne hiervon abgesehen werden - von einem solchen Verständnis geht das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss wohl aus -, gibt es keine Anhaltspunkte.

Das Ermessen ist nach dem Zweck des Gesetzes auszuüben. Demnach ist die Höhe des Zuschlags maßgeblich am Einkommensverlust auszurichten, den der Berufssachverständige im jeweiligen Fall durch seine Inanspruchnahme durch das Gericht erleidet; denn dabei ist angesichts des der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Entschädigungsgrundsatzes eine der üblichen Bezahlung des Sachverständigen entsprechende Abrechnung seiner Leistungen nicht mehr in jedem Fall gewährleistet. Im ZSEG i.d.F. des Gesetzes vom 21.09.1963 (BGBl. I, 715) kam dies in § 3 Abs. 3 Buchst. b und c mit der Formulierung "nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erwerbsversäumnis" deutlich zum Ausdruck; durch die noch heute geltende Neufassung der Zuschlagsregelung durch das Gesetz vom 15.09.1969 (BGBl. I, 1629) sollte hieran auch für den Berufssachverständigen ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. V/3961, S. 8) nichts geändert werden (a.A. aber OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.1972 - 3 Ws 273/71 -, NJW 1972, 1533 <1534>; OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.1980 - 2 Ws 472/79 -, JurBüro 1981, Sp. 86 <89>).

Dieser Ausgangspunkt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet dahingehend konkretisiert, dass es auch im Rahmen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alternative ZSEG (lediglich) einen unzumutbaren Einkommensverlust zu vermeiden gelte. Hieraus wird gefolgert, dass der höchstmögliche Zuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der Sachverständige seine Einnahmen zu einem weit überwiegenden Teil als gerichtlicher Sachverständiger erzielt und deshalb meistens nach den niedrigeren Sätzen des ZSEG entschädigt wird (vgl. hierzu u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.1986 - 1 Ws 222/86 -, JurBüro 1988, Sp. 247 <249>; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.1987 - Ws 432/87 -, JurBüro 1988, Sp. 122 <123>; OLG Celle, Beschluss vom 04.01.1991 - 3 WS 331/90 -, NdsRpfl 1991, 59; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1994 - 10 W 103/94 -, BauR 1995, 139; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.1999 - 5 WF 71/88 -, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2000, 62 <63>; im Grundsatz auch KG, Beschluss vom 24.02.1994 - 1 W 6425/93 -, KGR Berlin 1994, 82; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, Kommentar, 21. Aufl. 2000, § 3 Randnr. 46.8; Dück, JurBüro 1992, 140 <142> m.w.N.); auch sei ein Abschlag von 25 % auf die übliche Vergütung immer zumutbar (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2000 - L 4 B 14/99 -, Breith. 2000, 519 <522>; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.1987 - 5 W 125/87 -, Rpfleger 1988, 165 <166>).

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Im Falle des Berufssachverständigen findet sich im Gesetz kein Ansatzpunkt für die Anwendbarkeit der erwähnten allgemeinen Zumutbarkeitserwägungen. Soweit § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG auf einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust abstellt, bezieht sich dies nach dem Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich nur auf die Zuschlagsberechtigung infolge langer oder häufiger Heranziehungen nach deren 1. Alternative. Eine hiervon abweichende erweiternde Auslegung kommt nicht etwa deswegen in Betracht, weil es sich um ein bloßes Redaktionsversehen handelte. Zwar hat der Gesetzgeber die früheren Regelungen über die Zuschlagsberechtigung mit Gesetz vom 15.09.1969 zusammengefasst; die Gesetzesmaterialien (BT-Drs. V/3961 S. 7 f.) geben aber nichts für die Annahme her, dass ungeachtet der Gesetzesformulierung ein völliger Gleichlauf der beiden in § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b ZSEG geregelten Alternativen beabsichtigt worden sei. Vielmehr ist weiterhin zwischen den tatbestandlichen Voraussetzungen der beiden dort geregelten Zuschlagsberechtigungen unterschieden worden.

Der Berufssachverständige ist demnach nach der gesetzlichen Regelung insbesondere vor dem Hintergrund der sich aus § 407 ZPO ergebenden Pflicht zur Gutachtenerstattung, die allein unter Berufung auf die Unzulänglichkeit der Vergütung nicht verweigert werden kann, privilegiert (siehe hierzu bereits Bericht des Rechtsausschusses über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des ZSEG <Drs. IV/875> BT-Drs. IV/1194, S. 2). Zwar wird bei ihm ein Erwerbsverlust bei der Anwendung der in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehenen Entschädigungssätze nicht vermutet (so aber z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.1972 - 3 Ws 273/71 -, NJW 1972, 1533 <1534>); kann ein solcher aber tatsächlich festgestellt werden, so ist er nach Möglichkeit auszugleichen, ohne dass es auf eine ansonsten unzumutbare Belastung ankäme (so aber im Sinne einer nur "angemessenen" Reduzierung der Einkommensdifferenz z.B. OLG Köln , Beschluss vom 22.12.1992 - 17 W 3/92 -, JurBüro 1994, 50; BayObLG, Beschluss vom 08.12.1988 - 3 Z 140/88 -, Rpfleger 1989, 344 <345>; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.1998 - 2 WF 8/98 -, OLGR Zweibrücken 1999, 214; ähnlich auch OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.1991 - 17 U 166/90 -, JurBüro 1991, Sp. 1260; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.1994 - 10 W 109/94 -, BauR 1995, 431 <435>). Eine Erhöhung um den Höchstsatz von 50 % ist daher (schon) dann geboten, wenn gleichartige Leistungen des (Berufs-) Sachverständigen üblicherweise sehr viel höher zu vergüten sind, als dies in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehen ist, und die Sachverständigenentschädigung unter Berücksichtigung des Zuschlags die übliche Vergütung jedenfalls nicht übersteigt (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.09.1996 - 5 S 1/96 -, EFG 1997, 128 <129>; OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.1991 - 17 U 166/90 -, JurBüro 1991, Sp. 1260; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 18.12.1997 - 23 A 502/95.A -, NVwZ-RR 1998, 785).

Eine solche Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b 2. Alt. ZSEG setzt sich nicht in Widerspruch zur gesetzgeberischen Grundentscheidung, die Tätigkeit des Sachverständigen nicht zu vergüten, sondern dessen Leistung lediglich zu entschädigen; denn mit dem Übergang vom Vergütungs- zum Entschädigungsprinzip (vgl. hierzu Ronellenfitsch, WiVerw 2002, 1 ff.) sollte in erster Linie das Verfahren der Sachverständigenentschädigung vereinfacht und von der Ermittlung der üblichen Vergütung im jeweiligen Einzelfall freigestellt werden. Eine allgemeine Herabsetzung der Sachverständigenentschädigung war aber nicht beabsichtigt; vielmehr sollte nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Sachverständigenentschädigung nach dem ZSEG dem üblichen Entgelt für die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen nahe kommen; demnach war - wenn auch im Wege einer Pauschalierung - der volle geldliche Ausgleich erstrebt (vgl. BVerfG , Beschluss vom 27.06.1972 - 1 BvL 34/70 -, BVerfGE 33, 240 <244 ff.>) . Falls dieser im Rahmen der Stundensätze des § 3 Abs. 2 Satz 2 ZSEG nicht geleistet werden kann, ist im Rahmen der durch § 3 Abs. 3 ZSEG eröffneten Möglichkeiten eine Anpassung vorzunehmen, um den gesetzgeberischen Vorstellungen gerecht zu werden (siehe hierzu insbesondere Entwurf der Bundesregierung vom 04.03.1994 eines Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen <Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 - KostRÄndG 1994 - >, BT-Drs. 12/6962, S. 55). Erst die nach Ausschöpfung dieser Erhöhungsmöglichkeiten bewirkte Deckelung der Sachverständigenentschädigung rechtfertigt sich durch das Bestreben, das Kostenrisiko eines Prozesses für die Beteiligten überschaubar zu halten.

Nach den Angaben des Sachverständigen liegt der von ihm erzielte Durchschnittsverdienst bei über 150,-- DM in der Stunde. Hiernach ist ihm ein Zuschlag in Höhe von 50 % zuzubilligen, denn mit dem daraus resultierenden Stundensatz von 150,-- DM wird seine Entschädigung an die ihm ansonsten erzielbare Vergütung angenähert, diese aber nicht überschritten.

Mit diesem Stundensatz ist der Sachverständige gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 ZSEG nach dem Zeitaufwand zu entschädigen, der für seine Leistung erforderlich war. In diesem Sinne erforderlich waren von den vom Sachverständigen in Rechnung gestellten 86 Stunden der weit überwiegende Teil; lediglich 1,5 Stunden sind nicht berücksichtigungsfähig.

Der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Zeitaufwand ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen. Als erforderlich ist demnach die Zeit anzusetzen, die ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Erledigung seines Auftrags mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt. Wenn es hiernach auf die individuelle Arbeitsweise des Sachverständigen grundsätzlich nicht ankommt, so hat sich das Gericht bei der Überprüfung der Höhe der Sachverständigenentschädigung mangels eigener Kenntnis gleichwohl in aller Regel an den Angaben des Sachverständigen zu orientieren. Nur wenn vor dem Hintergrund vergleichbarer Gutachten und ansonsten nicht plausibler Behauptungen begründete Zweifel an der Angemessenheit des abgerechneten Zeitaufwands bestehen, die durch weitere Erläuterungen nicht ausgeräumt werden können, kann das Gericht die Entschädigung des Sachverständigen unter Darlegung der Gründe für eine abweichende Bemessung einzelner Rechnungsposten herabsetzen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.1986 - 23 W 213/85 -, MDR 1987, 419; OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2000 - 10 E 64/00 -; OVG Saarland, Beschluss vom 27.10.1998 - 2 Y 5/98 -; Jessnitzer/Ulrich, a.a.O., Randnr. 538).

Im vorliegenden Fall besteht indessen entgegen dem Vorbringen der Beklagten kein Anlass, einzelne Posten, die sich auf die Erstellung des Gutachtens als solche beziehen, als unangemessen zeitaufwändig einzustufen und deswegen nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte verweist insbesondere darauf, dass die Kosten für das Gutachten als unangemessen hoch anzusehen seien, da nur eine Messung stattgefunden habe. Hierzu hat zum einen das Verwaltungsgericht aber bereits im Urteil zu Recht ausgeführt, dass das Gutachten aufgrund dieses Umstands nicht etwa unverwertbar ist; die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach Kosten unberücksichtigt bleiben müssen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, ist nicht in Erwägung zu ziehen. Zum anderen ist darauf abzustellen, dass der Gutachter weitere Messungen durch an die ermittelten Messwerte anknüpfende Analysen für entbehrlich erachtet hat. Der hierfür angeführte Zeitaufwand erscheint aufgrund der Komplexität solcher Berechnungen nicht unplausibel.

Nicht in vollem Umfang berücksichtigungsfähig ist demgegenüber der auf 3,5 Stunden bemessene Zeitaufwand für "Fertigstellung und Vervielfältigung des Gutachtens am 31.10.2000 inklusive Postversand". Denn darin sind ausweislich der im Schriftsatz vom 02.05.2001 vorgenommenen Spezifizierung zum einen mit einer halben Stunde für "Druck, Kopieren + Binden" Aufwendungen enthalten, die gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG im Wege einer - vom Sachverständigen ebenfalls geltend gemachten - Seitenpauschale ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.08.1997 - 8 W 706/96 -, Justiz 1997, 443 <444>; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Randnr. 25.3). Zum anderen zählen die für das Anschreiben und die Rechnung (1 Stunde) entstandenen Kosten nicht zu den Kosten, die für das Gutachten, sondern anlässlich der Gutachtertätigkeit aufgewendet worden sind; sie gehören zu den durch die Leistungsentschädigung abgegoltenen Gemeinkosten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.08.1997 - 10 W 92/97 -, JurBüro 1998, 151 <152>; Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 8 Randnr. 3).

Hiernach ist die im Kostenansatz enthaltene Sachverständigenentschädigung für das schriftliche Sachverständigengutachten in Höhe von 15.827,50 DM um den Betrag von 261,-- DM (1,5 x 150,-- DM zzgl. 16% MWSt ) zu reduzieren; die gesamten Gerichtskosten verringern sich in demselben Umfang und belaufen sich auf 18.226,20 DM.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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