Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 12.09.2003
Aktenzeichen: 14 S 718/03
Rechtsgebiete: HeimG


Vorschriften:

HeimG § 1 Abs. 1
HeimG § 1 Abs. 2 Satz 1
HeimG § 1 Abs. 2 Satz 2
HeimG § 1 Abs. 2 Satz 3
HeimG § 12 Abs. 1
1. Ändert sich bei einem feststellenden Verwaltungsakt die ihm zugrundeliegende Rechtslage, bestimmt sich die für die Überprüfung maßgebliche Rechtslage danach, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich die vom Adressaten erhobene (Anfechtungs-) Klage richtet.

2. Hat die durch Bescheid getroffene Feststellung der Behörde den Charakter eines Dauerverwaltungsakts, kann bei einer Änderung der Rechtslage dessen rechtliche Überprüfung zeitabschnittsweise anhand der Rechtslage vor und nach der Rechtsänderung erfolgen.

3. Die Anzeigepflicht nach § 12 HeimG bildet eine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Feststellung der Behörde über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf eine Wohnanlage für Senioren.

4. § 1 Abs. 2 HeimG (i.d.F.vom 5.11.2001, BGBl. S.2970) bezweckt, bestimmte Formen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen.

5. Unter "Betreutem Wohnen" ist eine Wohnform für ältere oder behinderte Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienste in Anspruch genommen werden können.

6. Vorhalten von Betreuung und Verpflegung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG setzt voraus, dass hierzu dienende Angebote des Trägers der Einrichtung Bestandteil einer dem Bewohner der Wohnanlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung sind, denen sich dieser rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will.

7. Bei den Regelungen in § 1 Abs. 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von hierzu nicht rechnenden Formen des Betreuten Wohnens, so dass u.U. auch andere Formen des Betreuten Wohnens als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG erwähnten vom Geltungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen sind.

8. Der Grundsatz, dass der Aufwand für allgemeine Betreuungskosten im Vergleich zur Wohnungsmiete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG) ist, wenn er 20 % des Mietentgelts erheblich übersteigt, stellt bloß eine - widerlegbare - Regelvermutung dar.

9. Bei einem über diesen Richtwert hinausgehenden Entgelt für allgemeine Betreuungsleistungen ist für die Einordnung der Einrichtung als Heim maßgeblich, inwieweit die damit abgegoltenen Leistungen auf den für ein Heim charakteristischen Personenkreis zugeschnitten sind und vorwiegend den Bedürfnissen älterer oder behinderter Menschen entsprechen.

10. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von den hiervon ausgenommenen Formen des Betreuten Wohnens war nach der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung des Heimgesetzes nach denselben inhaltlichen Kriterien vorzunehmen wie nach der seitdem geltenden Neufassung dieses Gesetzes.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

14 S 718/03

Verkündet am 12.09.2003

In der Verwaltungsrechtssache

wegen heimrechtlicher Anordnungen

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schnebelt und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Brandt auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 04. September 2003

am 12. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 28. September 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08. Mai 2000 wird insgesamt aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit 1993 - bis zum 09.09.1996 unter der Bezeichnung xxx xxxxxxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxxxxxx xxxx, danach unter der derzeitigen Firma - auf dem Stadtgebiet der Beklagten eine in mehreren Bauabschnitten errichtete, als xxx xxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx bezeichnete Wohnanlage für Senioren. Die Aufnahme dieser Tätigkeit wurde der Beklagten am 27.09.1993 angezeigt. Die Wohnanlage umfasst den in einem ersten Bauabschnitt errichteten Pflegebereich sowie die Bauabschnitte II und III mit zwei nach den Bestimmungen des Wohneigentumsgesetzes aufgeteilten Apartmentanlagen. Die darin gelegenen Eigentumswohnungen werden teils von den Eigentümern selbst (Eigennutzer), teils von Mietern aufgrund eines mit der Klägerin abgeschlossenen (Unter-)Mietvertrags bewohnt, wobei die Klägerin Hauptmieterin der Wohnungen ist. Die Zahl der eigengenutzten Wohnungen beläuft sich nach den Feststellungen der Beklagten (Stand 19.01.2000) auf 22 Wohnungen, die der Mietwohnungen auf 129 Wohnungen.

Voraussetzung für den Bezug der Wohnungen durch Eigentümer ist - notariell abgesichert - ein mit der Klägerin abgeschlossener Betreuungsvertrag ("Wohnen im Wohnstift"), im Fall der (Unter-)Mieter ein zunächst "Wohn- und Dienstleistungsvertrag", später "Wohn- und Betreuungsvertrag" genannter Vertrag über Regelleistungen, der gegebenenfalls mit einem "Servicevertrag" über zusätzliche kostenpflichtige Leistungsangebote verbunden wird. Insoweit weisen die ursprünglich verwandten Vertragsformulare bezüglich des Umfangs der Regelleistungen Abweichungen vom später zugrunde gelegten "Wohn- und Betreuungsvertrag" auf. Eine ausdrückliche Umstellung der alten Verträge auf die derzeitige Vertragspraxis ist nicht erfolgt.

Die Eigentümer der Wohnungen entrichten nach dem Betreuungsvertrag für die "Abgesichertheit ihrer Lebensform" ein Entgelt von 800,-- DM monatlich pro Person, für die zweite Person von 200,-- DM, und zusätzliche Beträge bei der Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, die Mieter der Wohnungen einen nach der Wohnungsgröße differenzierten, die Wohnnutzung und das Betreuungsangebot (ohne Zusatzleistungen) abgeltenden Betrag, der (Stand 01.07.1996) monatlich von 1.631,-- DM für das Einzimmerapartment bis 4.036,-- DM für das Dreizimmerapartment reicht. In dem Schreiben eines Mitarbeiters der Klägerin vom 10.03.1997 wird das von Mietern neben dem Betrag für die Wohnnutzung zu entrichtende Entgelt aufgrund einer firmeninternen, auch andere Wohnanlagen einbeziehenden Kalkulation auf 800,-- DM beziffert und in der Form aufgeschlüsselt, dass auf die Sicherstellung des Notrufs ca. 20 %, auf eine bis zu 14-tägige Krankenpflege in der Wohnung ca. 15 %, auf das Anrecht auf einen Pflegeplatz im Falle des Bedarfs ca. 3 %, auf die Telefonanlage ca. 3 %, auf Veranstaltungen und Betreuung ca. 50 %, auf die Benutzung der Gemeinschaftsräume ca. 8 % und auf die Benutzung der Wascheinrichtungen ca. 1 % der Aufwendungen entfielen.

Die Klägerin ist gemäß §§ 72, 89 SGB XI, 37, 132a SGB V Vertragspartner der Krankenkassen und Pflegekassen. Die Pflegeleistungen in der xxx xxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx werden, zumindest überwiegend, von einem rechtlich selbstständigen, wirtschaftlich mit der Klägerin verflochtenen ambulanten Pflegedienst erbracht, der auch außerhalb der Anlage tätig ist. Nach den Feststellungen der Beklagten (Stand 18.01.2000) werden die zur Verfügung stehenden 278 Apartments von 152 Bewohnern bewohnt. Hiervon werden 51 Bewohner durch den hauseigenen ambulanten Pflegedienst versorgt. Von diesen 51 Personen waren zu dieser Zeit 32 keiner Pflegestufe, 13 der Pflegestufe I und 6 der Pflegestufe II zugeordnet. Nach Aussage der Heimleitung machten zu diesem Zeitpunkt vom Angebot der Klägerin zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung in der Wohnanlage morgens 37 Bewohner, mittags 83 Bewohner und abends 39 Bewohner der Wohnanlage Gebrauch.

Nach Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern eines in der Wohnanlage gebildeten Beirats und der Klägerin über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes auf die Bauabschnitte II und III der Anlage - dessen Anwendbarkeit auf den Pflegebereich im Bauabschnitt I ist unstreitig - und der in diesem Zusammenhang erfolgten Einschaltung der Beklagten erließ die Beklagte - nach einem Schriftwechsel mit der Klägerin bzw. der Heimleitung - am 28.09.1999 eine Entscheidung des Inhalts, dass (Ziff. 1) das Betreute Wohnen und das Pflegewohnen, wie es in der xxx xxxxxxx xxxxxxxx xxxxxxxxxxxx im Bauabschnitt II und III angeboten werde, unter das Heimgesetz falle, was zur Folge habe, dass die gesamte Einrichtung der Klägerin in xxx dem Heimgesetz unterliege, und dass (Ziff. 2) entsprechende Informationen und Unterlagen gemäß § 7 HeimG, etwa über Art und Zahl der Heimplätze (Betreutes Wohnen/Pflegewohnen), Art und Anzahl des Personals, Nachtwachenregelung u.ä. innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung vorzulegen seien. Bei nicht fristgemäßer Erledigung wird (Ziff. 3) die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 5.000,-- DM angedroht. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich der Heimcharakter einer Wohnanlage allein nach der gesetzlichen Definition in § 1 HeimG richte. Die Vermietung und Veräußerung der Altenwohnungen durch die Klägerin schließe jeweils Betreuungsleistungen ein. Allein schon die Höhe des hierfür zu leistenden, nicht weiter aufgeschlüsselten Betrags von 800,-- DM monatlich lasse auf eine heimmäßige Betreuung der Bewohner der Anlage schließen. Die Verknüpfung dieser Betreuung mit der Gewährung von Unterkunft habe die Anwendung des Heimgesetzes zur Folge. Dass die Bewohner der Anlage gesundheitlich zur eigenständigen Lebensführung im Stande seien, stehe dieser Annahme nicht entgegen.

Den hiergegen am 28.10.1999 eingelegten Widerspruch der Klägerin wies das Regierungspräsidium Tübingen mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2000 mit der Maßgabe zurück, dass die der Entscheidung beigefügte Zwangsgeldandrohung aufgehoben wurde. Zur Begründung ist ausgeführt: Die rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts seien erfüllt. Die im Heimgesetz der Behörde eröffnete Handlungsbefugnis schließe die Ermächtigung zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts ein. Die getroffene Feststellung sei auch nach § 1 HeimG zutreffend. Das von der Klägerin angebotene sog. Betreute Wohnen bestehe aus Elementen der Überlassung von Wohnraum, einem Grundservice und Wahlleistungen. Die gesetzlichen Merkmale eines Heims nach § 1 HeimG seien danach erfüllt. Aufgrund der Ausstattung der Wohnungen mit einer kleinen Küche sei eine durchgehend selbstständige Haushaltsführung nicht möglich, wie sich auch bereits aus der häufigen Teilnahme der Bewohner an der Gemeinschaftsverpflegung ergebe. Die angebotenen Betreuungsleistungen ließen zwar eine Wahlmöglichkeit für die Inanspruchnahme zu. Im Bedarfsfall müsse jedoch die Einrichtung der Klägerin in Anspruch genommen werden. Ein Rückgriff auf die Leistungen außenstehender Anbieter komme nicht in Betracht. Die Bewohner der Anlage hätten auf Grund der abgeschlossenen Verträge für Serviceleistungen und Betreuung ein obligatorisches Entgelt zu entrichten. Dieses betrage für Mieter kalkulatorisch ca. 800,-- DM, die in den Unterkunftskosten enthalten seien, für Wohnungseigentümer ca. 812,-- DM monatlich. Aufgrund der Höhe dieses Entgelts, das in jedem Fall zu zahlen sei, bestehe für die Bewohner zumindest wirtschaftlich/finanziell eine Abhängigkeit von der Klägerin und ein gewisser Zwang, deren Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bei funktionaler Betrachtungsweise sei mithin davon auszugehen, dass es sich bei der Einrichtung der Klägerin nicht mehr um Betreutes Wohnen im eigentlichen Sinne, sondern um ein Heim im Sinne des § 1 HeimG handele. Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die in der Entscheidung aufgeführten Unterlagen vorzulegen, sei § 7 des Heimgesetzes. Die Klägerin habe die Erweiterung der Anlage um die Bauabschnitte II und III nicht entsprechend § 7 Abs. 1 HeimG angezeigt. Die Aufforderung zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen sei insoweit das mildere Mittel im Vergleich zu der nach § 16 Abs. 2 HeimG vorgesehenen Betriebsuntersagung. Die Androhung eines Zwangsgelds sei dagegen rechtswidrig, weil die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen bisher weder bestandskräftig noch für sofort vollziehbar erklärt sei. Die Einwände der Klägerin, die angefochtene Entscheidung verletze sie in ihrem Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 GG) und in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, seien unbegründet.

Zur Begründung der hiergegen am 08.06.2000 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Die vorliegend unterbliebene Anhörung vor Erlass der Verfügung sei nicht bloß ein im Rahmen des Widerspruchsverfahrens heilbarer Verfahrensverstoß, sondern nach § 12 HeimG materielle Voraussetzung für den Erlass der Anordnung. Im übrigen sei auch der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unzutreffend. Sie selbst sei nicht Eigentümerin, sondern lediglich Pächterin der Anlage. Ein nicht unerheblicher Teil der Bewohner sei selbst Eigentümer der Wohnungen, so dass schon das Merkmal der "Aufnahme" im Sinn des § 1 Abs. 1 HeimG nicht erfüllt sei. Auch fehle es am Merkmal der Unterbringung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 HeimG. Der Bescheid sei deshalb schon wegen der fehlenden Differenzierung zwischen der Eigentümerstellung und einem sonstigen Nutzungsrecht an der Wohnanlage insgesamt rechtswidrig. In den Fällen, in denen sie die Unterbringung gewähre, würden die Vertragsbeziehungen über einen Wohn- und Betreuungsvertrag, gegebenenfalls ergänzt durch einen Servicevertrag, gestaltet. Zweck der Vertragsgestaltung sei jeweils die Sicherstellung eines Lebens in der eigenen Wohnung verbunden mit der Möglichkeit, nach eigener Wahl zusätzliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Die Partner der Klägerin würden über den abgeschlossenen Vertrag nicht verpflichtet, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Insoweit seien die Bewohner der Wohnanlage in ihrer Entscheidung frei. Im Fall des Bedarfs könnten sie zwischen dem Abschluss eines Servicevertrags und der Inanspruchnahme eines sonstigen Anbieters wählen und dabei selbst bestimmen, was sie wie oft wann haben möchten. Die von der Beklagten fälschlich behauptete Rundumversorgung sei ein typisches Merkmal der Pflege und werde von ihr nur im - hier nicht streitigen - Pflegebereich entsprechend der jeweiligen Pflegestufe der Bewohner erbracht.

Nach Beiladung der Mitglieder des in der Wohnanlage gebildeten Beirats hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17.04.2002 - 1 K 1688/01 - der Klage teilweise stattgegeben. Die Verfügung der Beklagten vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.05.2001 ist insoweit aufgehoben worden, als sie den Zeitraum ab dem 01.01.2002 betrifft. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen wird zur Begründung ausgeführt: Soweit sich die Klage auf den Zeitraum vor dem 01.01.2002 beziehe, sei die Klage begründet. Nach der bis dahin geltenden Fassung des Heimgesetzes seien die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Heims nach § 1 HeimG a.F. erfüllt. Für Eigennutzer wie für Mieter würden von der Klägerin neben der Zurverfügungstellung des Wohnraums Verpflegung und Betreuung "vorgehalten". Im Gegensatz zum Gewähren dieser Leistung setze deren Vorhaltung nicht voraus, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen würden. Es komme auch nicht darauf an, ob die Leistungen durch eigenes Personal oder durch Dritte erbracht würden. Die Klägerin stelle jedenfalls sicher, dass die Leistungen im Bedarfsfalle erbracht würden, sie halte damit diese Leistungen insgesamt vor. Die getroffene Feststellung über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes sei mithin zutreffend. Bezogen auf den Zeitraum vor dem 01.01.2002 sei auch die Anordnung, Informationen und Unterlagen vorzulegen, rechtmäßig. Für den nachfolgenden Zeitraum ab dem 01.01.2002 sei die angefochtene Verfügung jedoch rechtswidrig, weil nach der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes die Wohnanlage nicht mehr als Heim im Sinn des § 1 HeimG n.F. zu betrachten sei. Der Umstand, dass die Klägerin neben der Gewährung der Unterkunft Verpflegungs- und Betreuungsleistungen auf Abruf bereithalte, genüge seitdem nicht mehr für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes. Vorliegend liege zwar kein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 HeimG n.F. vor, da nicht alle Betreuungsleistungen lediglich angeboten würden. Hinsichtlich der allgemeinen Betreuungsleistungen, die durch das pauschale Entgelt abgedeckt seien, bestehe eine über das bloße Anbieten hinausgehende Abnahmepflicht. Andererseits sei aber auch kein Fall des § 1 Abs. 2 Satz 3 HeimG gegeben, da die Bewohner nicht verpflichtet seien, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG sei allerdings das Verhältnis des Entgelts für die allgemeinen Betreuungsleistungen im Vergleich zur Miete zu berücksichtigen. Angesichts des unterschiedlichen Mietpreises je nach Größe der Wohnung sei das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen teils nicht nur von untergeordneter Bedeutung. § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG sei indessen dahin auszulegen, dass selbst dann, wenn das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen nicht von untergeordneter Bedeutung sei, das Heimgesetz nicht zwangsläufig zur Anwendung komme. Einer hohen Betreuungspauschale komme insoweit lediglich Indizwirkung zu. Vorliegend fehle es jedoch unabhängig von der Höhe des Betreuungsentgeltes an der entsprechenden Intensität der Betreuung und Eingliederung. Die Bewohner seien unabhängig davon in der Gestaltung ihrer Wohnangelegenheiten frei. Die Anwendbarkeit des Heimgesetzes sei deshalb insoweit zu verneinen. Soweit der Klage stattgegeben worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob durch die Neufassung des Heimgesetzes dessen Anwendungsbereich für Einrichtungen des Betreuten Wohnens insgesamt oder nur in den in § 1 Abs. 2 HeimG n.F. ausdrücklich genannten Fällen eingeschränkt werde.

Gegen das der Beklagten am 29.04.2002 zugestellte Urteil hat diese am 23.05.2002 die zugelassene Berufung eingelegt - 14 S 1232/02 - und begründet. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin durch Beschluss vom 28.03.2003 - 14 S 1324/02 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, soweit darin die Klage abgewiesen wurde. Der Beschluss ist der Klägerin am 07.04.2003 zugestellt worden. Diese hat die Berufung - 14 S 718/03 - am 07.05.2003 begründet. Durch Beschluss des Senats vom 04.09.2003 sind die vorgenannten Verfahren unter dem Aktenzeichen - 14 S 718/03 - zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Die Neufassung des Heimgesetzes habe keine Einschränkung des bisherigen Heimbegriffs zur Folge gehabt. Vielmehr gehe die Intension des Gesetzgebers dahin, Bewohner von stationären Einrichtungen, in die sie ihren Lebensmittelpunkt verlegt hätten und von denen sie abhängig seien und sich abhängig fühlten, besser und klarer als bisher zu schützen. Die Auslegungsregel in § 1 Abs. 2 HeimG schränke den Heimbegriff des Absatzes 1 weder ein noch modifiziere sie diesen. Das echte Betreute Wohnen werde nunmehr in § 1 Abs. 2 HeimG durch die Merkmale eines Grundservice definiert. Kämen zur mietweisen Überlassung von Wohnraum und dem Grundservice weitere Leistungen bzw. Angebote hinzu, über die eine ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung geschlossen sei, sei damit der Bereich des heimrechtsfreien echten Betreuten Wohnens verlassen. Dies sei indessen vorliegend der Fall. Die im Fall der Klägerin bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ließen auf eine Rundumversorgung wie in einem Heim schließen. Das Verwaltungsgericht differenziere nicht danach, wie groß die Anzahl der Wohnungen in der jeweiligen Mietpreiskategorie sei. Vorliegend sei anzunehmen, dass die überwiegende Zahl der Wohnungen in die untere Preiskategorie falle. Davon ausgehend sei das Entgelt für die allgemeinen Betreuungsleistungen im Verhältnis zur Miete nicht mehr von untergeordneter Bedeutung. Welche Leistungen mit der allgemeinen Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt würden, ergebe sich aus dem Schriftsatz der xxx vom 10.03.1997. Die darin gemachten Aussagen ihrer Rechtsvorgängerin müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Für die Einordnung der Wohnanlage als Heim im Sinne des Heimgesetzes spreche zudem die große Anzahl der zur Verfügung gestellten Gemeinschafts- und Therapieräume. Die Konzeption und die tatsächlichen Verhältnisse der Einrichtung der Klägerin hätten sich seit dem Erlass des angefochtenen Bescheids nicht wesentlich geändert. Für die Annahme der Eigenschaft als Heim reiche aus, wenn die Verpflegungs- und Betreuungsleistungen für den Bedarfsfall ermöglicht und sichergestellt würden. Dies gelte auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Neufassung des Heimgesetzes. Aus Sicht der Beklagten sei auch nicht ersichtlich, was die Klägerin noch zusätzlich leisten müsse, damit das Betreute Wohnen als Heim nach neuem Recht einzustufen sei. Das Vorbringen der Klägerin, die Bewohner könnten weitere Leistungen individuell an- bzw. abwählen, ohne dass ein Abnahme- oder Kontrahierungszwang bestünde, sei unzutreffend. Betrachte man die Vertragsgestaltungen aus dem Jahr 1992, werde deutlich, dass durch den Wohn- und Dienstleistungsvertrag nahezu alle vertraglichen Betreuungsleistungen abgedeckt seien. Faktisch bestehe insoweit ein Abnahme- und Kontrahierungszwang. Die Klägerin habe auch mehrfach in den damaligen Werbeaussagen hervorgehoben, dass sie die Bewohner rundum absichern möchte. Ab ca. Mitte der 90er Jahre seien seitens der Klägerin neue Verträge zum Einsatz gekommen. Der Bereich "Essen" werde hierbei in einem separaten Servicevertrag abgehandelt. Dass die Umstellung auf den neuen Servicevertrag eventuell mit einem neuen unternehmerischen Konzept in Zusammenhang stehe, könne nicht zum Nachteil der Bewohner ausgelegt werden. Die Klägerin trage selbst vor, dass keiner der Bewohner auf den Servicevertrag zurückgegriffen habe. Solche Verträge müssten aber nunmehr unterschrieben werden, da anderenfalls eine Essensaufnahme in den Gemeinschaftsräumen nicht möglich sei. Durch zwei verschiedene Verträge werde der Anschein erweckt, dass die Essensaufnahme außerhalb der "Regel" stattfinde. Das Gegenteil sei der Fall. Aus der ursprünglichen Vertragsfassung der Firma xxx - als Rechtsvorgängerin der Klägerin - gehe hervor, wie eng der Zusammenhang zwischen Wohnen und Betreuung einschließlich der Essensaufnahme von der Klägerin ursprünglich selbst gesehen worden sei. Eine Trennung zwischen beiden Verträgen sei bei den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort nicht möglich, faktisch seien die Bewohner an den Servicevertrag gebunden und nutzten diesen auch.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen, sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2002 - 1 K 1688/01 - zu ändern und die Verfügung der Beklagten vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.05.2002 insgesamt aufzuheben sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Die von ihr gewählte Konzeption des Betreuten Wohnens trage einem echten Bedürfnis alter Menschen nach Absicherung Rechnung, ohne einen Aufenthalt in einem Heim notwendig zu machen. Die Konzeption des Betreuten Wohnens sei von dem Grundsatz geprägt, dass der Bewohner "Experte seiner Situation" bleibe. Dieser Ansatz habe auch Niederschlag in der vertraglichen Ausgestaltung des Wohn- und Betreuungsvertrags für Mieter bzw. dem Betreuungsvertrag für Eigennutzer mit der Bezeichnung "Wohnen im Wohnstift" gefunden. Die Bewohner könnten jeweils weitere Leistungen individuell an- bzw. abwählen. Es bestehe aber entgegen der anders lautenden Darstellung der Beklagten weder Abnahme- noch Kontrahierungszwang. Sie habe einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen für den Pflegebereich, der sie berechtige, sowohl im Bereich des Betreuten Wohnens der Einrichtung als auch im Einzugsgebiet der Beklagten eine ambulante pflegerische Versorgung sicherzustellen. Der ambulante Pflegedienst sei aber wirtschaftlich selbstständig und unabhängig vom Bestand von Seniorenapartments bzw. dem Konzept des Betreuten Wohnens. Die Darstellung, die Bewohner hätten als Mieter ein festes kalkulatorisch im Preis enthaltenes Entgelt von monatlich 800,-- DM und als Eigentümer ein festes Entgelt von monatlich 812,-- DM zu zahlen, sei unrichtig. Die Erwerber von Eigentum seien darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, im Falle der Eigennutzung und auf deren Dauer mit der Klägerin einen Betreuungsvertrag abzuschließen. Diese Regelung sei in den notariellen Verträgen enthalten. Für die Gesichertheit der Wohnform in der oben beschriebenen Form hätten die Eigennutzer zur Zeit ein monatliches Entgelt von 812,-- DM zu entrichten. Die Mieter müssten bei ihrer Aufnahme einen Wohn- und Betreuungsvertrag abschließen. Serviceleistungen könnten gewählt werden. Die Klägerin habe den Servicevertrag entwickelt, um das Angebot transparent zu machen. Diesen könnten die Bewohner abschließen, müssten es aber nicht. Tatsächlich habe keiner der Bewohner auf diesen Vertrag zurückgegriffen. Entgegen dieser Sachlage habe indessen das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Frage des Vorliegens des Tatbestandsmerkmals "Vorhaltung" die Trennung der beiden Verträge ignoriert. Fälschlich werde jegliches Angebot der Klägerin als eine Verpflichtung, als Akt der Bindung interpretiert.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Sie tragen vor: Die Wohnanlage der Klägerin sei als Wohnstift konzipiert worden, in dem eine heimmäßige Versorgung, ja sogar eine wohn- und betreuungsmäßige Rundumversorgung der Bewohner stattfinden solle und auch tatsächlich stattfinde. Insbesondere aus den früheren Prospekten der xxx von Mai 1990 und von 1991/1992 seien Konzepte wie "Service auf Hotelniveau" oder "Seniorenhotel" nicht zu entnehmen. Der größte Teil der in der Einrichtung lebenden Bewohner sei vielmehr seinerzeit bewusst in ein Seniorenwohnstift, also in ein Heim und nicht in ein Hotel eingezogen. Tatsache sei allerdings, dass die Unternehmensgruppe, zu der die Klägerin gehöre, etwa seit den Jahren 1997/98 versuche, vom ursprünglichen Konzept abzurücken, und dass ihr dabei das Heimgesetz im Wege zu sein scheine. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil hätten die meisten Bewohner der im Bauabschnitt II errichteten 171 vermietbaren Ein- und Mehrzimmerapartments mit der Klägerin bei ihrer Aufnahme in die Einrichtung einen Wohn- und Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, in dem verschiedene Betreuungsleistungen geregelt seien. Dieser von dem größten Teil der Bewohner abgeschlossene Vertrag habe nach wie vor Gültigkeit, weil die Verträge niemals - außer einmal in der Höhe des pauschalen Entgelts - geändert worden seien. Erst ab einem Abschlusszeitpunkt etwa im Jahre 1998 habe die Klägerin neue Verträge mit der Bezeichnung "Wohn- und Betreuungsvertrag" eingeführt, zu denen ein Servicevertrag hinzukomme. Dieser Servicevertrag enthalte im Wesentlichen gegen zusätzliches Entgelt diejenigen Leistungen, die den Sonderleistungen nach § 5 der erstgenannten Vertragsgattung entsprächen. Da die pauschalen Entgelte beider Vertragsgattungen gleich geblieben seien, also nach wie vor eine Betreuungspauschale von 800,-- DM monatlich gelte, und von dieser obligatorischen Pauschale nahezu alle von den Bewohnern gewünschten Betreuungsleistungen abgedeckt seien, würden von den in § 5 als Sonderleistung (bei alten Verträgen) und im Servicevertrag (bei neuen Verträgen) angebotenen kostenpflichtigen Leistungen in der Regel nur die Leistungen Küche, Telefon und gelegentlich Apartmentreinigung in Anspruch genommen. Die von allen Bewohnern gewünschte Rundumversorgung sei bereits durch die obligatorische Betreuungspauschale von 800,-- DM monatlich abgedeckt. Ein Grund dafür, Dienstleistungen Dritter in Anspruch zu nehmen, bestehe deshalb insoweit nicht, da die Leistung bereits mit der Betreuungspauschale bezahlt sei. Die Klägerin gehe in ihrer Berufungserwiderung davon aus, dass sie mit dem Konzept des Betreuten Wohnens einem echten Bedürfnis alter Menschen nach Absicherung Rechnung tragen wolle, ohne einen Aufenthalt in einem Heim notwendig zu machen. Dies möge eine interessante Zukunftsvision für ein neu zu errichtendes Heim sein, sie sei jedoch für ein seit Jahren in Betrieb befindliches Heim nachträglich ohne Zustimmung der betroffenen Bewohner nicht umsetzbar. Die Aussagen der Klägerin über die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen nach dem Servicevertrag stimmten mit der Wirklichkeit nicht überein. Den Bewohnern der Anlage werde tatsächlich eine Rundumversorgung zuteil, die auch durch die von jedem Bewohner zu zahlende Betreuungspauschale von 800,-- DM monatlich finanziell abgedeckt sei. Der von der Klägerin bestrittene Abnahme- bzw. Kontrahierungszwang ergebe sich schon daraus, dass es keinem Bewohner einfalle, für eine von ihm gewünschte Betreuungsleistung einen Dritten zu beauftragen, wenn er diese Leistung durch die obligatorische Pauschale schon einmal bezahlt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten, auf die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, die zulässige Berufung der Klägerin hat hingegen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 28.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 08.05.2000 ist insgesamt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin mithin zu Unrecht (teilweise) abgewiesen, soweit der Bescheid den Zeitraum bis zum 01.01.2002 betrifft, ihr aber im Übrigen, hinsichtlich des nachfolgenden Zeitraums, zu Recht stattgegeben.

Regelungsinhalt des angefochtenen Bescheids der Beklagten (in der Fassung des Widerspruchsbescheids) ist die darin getroffene Feststellung, wonach das Betreute Wohnen, wie es in Bauabschnitt II und III der Wohnanlage der Klägerin angeboten werde, unter das Heimgesetz falle, womit die gesamte Einrichtung der Klägerin dem Heimgesetz unterliege (Ziff. 1), und die hieran anknüpfende Aufforderung, innerhalb einer vorgegebenen Frist Unterlagen gemäß § 7 Abs. 2 HeimG über die Heimbewohner und die Sicherstellung ihrer Pflege vorzulegen (Ziff. 2).

Bei der vorgenannten Feststellung über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes (Ziff. 1 des Bescheids) handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt zur Klärung der unter den Beteiligten strittigen Frage, inwieweit die der von der Klägerin betriebenen Wohnanlage für Senioren insgesamt - bei dem in einem ersten Bauabschnitt errichteten Pflegebereich ist dies außer Streit - dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes unterfällt.

Für die rechtliche Überprüfung der hierzu getroffenen Feststellung der Beklagten ist insoweit von Bedeutung, dass das Heimgesetz nach Erlass des Widerspruchsbescheids (am 08.05.2000) durch das Inkrafttreten des 3. Änderungsgesetzes (vom 05.11.2001, BGBl. I S. 2960) am 01.01.2002 (vgl. Art. 4 dieses Gesetzes) in den hier einschlägigen Regelungen eine Änderung erfahren hat und nunmehr in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2970 - HeimG n.F. -) gilt. Die Rechtmäßigkeit der unter Ziff. 1 des Bescheids getroffenen Feststellung beurteilt sich danach, soweit diese den Zeitraum seit dem 1.1.2002 betrifft, nach dem HeimG n.F. und für die Zeit davor (ab dem Erlass des Bescheids) nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes (hier anwendbar in der Fassung des 2. ÄnderungsG vom 03.02.1997, BGBl. I S. 158 - HeimG a.F. -).

Ändern sich, wie hier, die rechtlichen Grundlagen eines feststellenden Verwaltungsakts in dem Zeitraum seit seinem Erlass bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Überprüfung, lässt sich die Frage, welche Rechtslage der Beurteilung zugrunde zu legen ist, nicht generell und gleichsam abstrakt beantworten. Bei feststellenden Verwaltungsakten - wie hier - kommt es vielmehr darauf an, auf welchen Zeitpunkt bzw. Zeitraum sich einerseits die getroffene Feststellung bezieht und wogegen sich andererseits die hiergegen erhobene (Anfechtungs-)Klage des Adressaten des Bescheids richtet (so auch Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 113, Randnr. 79; zur Dispositionsbefugnis des Klägers vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 Randnr. 40). Eine Auslegung des angefochtenen Bescheids anhand dieser Kriterien ergibt, dass die unter Ziff. 1 getroffene Feststellung nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abstellt, sondern - gleichbleibende Verhältnisse unterstellt - auf Dauer angelegt ist, mithin den Charakter eines Dauerverwaltungsakts hat. Denn die Feststellung beansprucht ersichtlich, der Eigenart eines Dauerverwaltungsakts entsprechend (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.06.1995, Buchholz 421.0, Nr. 351), nicht nur für den Zeitpunkt des Zugangs, sondern auch für einen hieran anschließenden Zeitraum Geltung. Deutlich wird dies insbesondere aus der dem Bescheid unter Ziff. 2 beigefügten Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage von Unterlagen. Denn hieraus wird die Absicht der Behörde erkennbar, die getroffene Feststellung zu einem späteren Zeitpunkt zur Grundlage weitergehender, an die Anwendbarkeit des Heimgesetzes anknüpfender Maßnahmen zu machen.

In der Rechtsprechung ist bereits anerkannt, dass bei einer Änderung der Rechtsgrundlagen - wie hier - die Rechtmäßigkeit eines auf Dauer angelegten Verwaltungsakts nicht nur anhand des bei seinem Erlass geltenden Rechtszustandes, sondern auch unter Einbeziehung der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Senats vom 30.09.1993 - 14 S 1946/93 -; BVerwG, Beschluss vom 01.09.1980 - 7 B 189.79 -; OVG NW, Urteil vom 10.12.1998 - 13 A 2711/97 -, juris; OVG Berlin, Urteil vom 13.06.2002 - 5 B 22.01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.12.1993, VBlBW 1994, 196; vgl. auch Eyermann/Jörg Schmidt, VwGO, 11. Aufl., § 113 Randnr. 48). Da die angefochtene Feststellung hier auf einen längeren Geltungszeitraum abzielte, sich die mit der Anfechtungsklage erhobenen Einwendungen der Klägerin aber gleichermaßen auf die Rechtslage vor wie nach dem Inkrafttreten der Änderungsfassung (am 01.01.2002) bezogen hatten, war es im Ergebnis zutreffend, dass das Verwaltungsgericht die angefochtene Feststellung anhand unterschiedlicher Rechtsgrundlagen gewürdigt und dabei auch nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt abgestellt, sondern seiner rechtlichen Beurteilung die jeweils unterschiedliche Rechtslage während der Geltungsdauer der Alt - bzw. Neufassung des Heimgesetzes zugrunde gelegt hat (zur zeitabschnittsweisen Überprüfung eines Dauerverwaltungsakts vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.1979 - VI 2876/78 -, GewArch 1980, 386). Dass der einheitliche Bescheid der Beklagten vom Verwaltungsgericht damit im Ergebnis einer mehrfachen rechtlichen Überprüfung - sogar mit unterschiedlichem Ausgang - unterzogen wurde, entspricht insoweit dem Charakter des Bescheids als Dauerverwaltungsakt und ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unbedenklich (vgl. auch hierzu VGH, Urteil vom 12.12.1979, a.a.O.).

Auf der Grundlage der Neufassung des Heimgesetzes vom 05.11.2001 (BGBl. I S. 2960. - HeimG n.F. -, also bezogen auf den Zeitraum ab deren Inkrafttreten am 01.01.2002 (vgl. Art. 3 des Gesetzes vom 05.11.2001, a.a.O.), hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist somit unbegründet.

Rechtsgrundlage der Feststellung über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes ist insoweit § 12 Abs. 1 HeimG n.F., wonach die vorgesehene Aufnahme eines Heimbetriebs der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage bedürfen, wenn der Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Erforderlich ist aber insofern keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, es genügt vielmehr, wenn sich eine solche im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, GewArch 1991, 398). In diesem Zusammenhang ist in der Rechtsprechung auch bereits geklärt, dass die Erlaubnispflicht nach § 6 HeimG a.F. Grundlage für eine Feststellung über das Vorliegen eines erlaubnispflichtigen Tatbestands sein konnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.1987 - 10 S 1888/86 -, ESVGH 38, 228; BVerwG, Beschluss vom 02.07.1991, a.a.O.) und auch die Anzeigepflicht nach § 7 HeimG a.F. die Befugnis der Behörde zur Feststellung begründete, dass ein anzeigepflichtiges Heim gegeben sei (OVG Brandenburg, Urteil vom 01.12.1999, a.a.O.). Nach der Neufassung des Heimgesetzes, das keine der Erlaubnispflicht in § 6 HeimG a.F. entsprechende Regelung mehr enthält, stellt damit jedenfalls § 12 HeimG n.F., der an die Stelle der Regelung des § 7 HeimG a.F. getreten ist, eine ausreichende Rechtsgrundlage für die hier streitige Feststellung über die Anwendbarkeit des Heimgesetzes dar.

Die auf dieser Grundlage im Bescheid der Beklagten getroffene Feststellung ist jedoch fehlerhaft und insoweit rechtswidrig.

Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus der Behauptung der Klägerin, die (angeblich) nur unzureichende Beteiligung vor Erlass des angefochtenen Bescheids habe sie materiell-rechtlich in ihren Rechten verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob - die Berechtigung des Einwands unterstellt - der von der Klägerin gerügte Verfahrensablauf einen Verstoß gegen Verfahrensrechte (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG) darstellte, da ein etwaiger Verstoß durch das nachfolgende Widerspruchsverfahren geheilt worden wäre (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Auf eine Verletzung materieller Rechte kann sich die Klägerin jedenfalls nicht berufen, weil die von ihr in Bezug genommene Vorschrift des § 17 HeimG n.F., die vor dem Erlass von Aufsichtsmaßnahmen eine Mitwirkung des Betroffenen vorsieht, hier keine Anwendung findet und § 12 HeimG n.F., der die Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids bildet, ein derartiges Recht auf Mitwirkung vor Erlass der Entscheidung nicht begründet.

Die Rechtswidrigkeit des Bescheids folgt jedoch, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, daraus, dass das Heimgesetzes in seiner Neufassung auf die Bauabschnitte II und III der Wohnanlage der Klägerin keine Anwendung findet. Auf die unter den Beteiligten umstrittene Frage, inwieweit bereits der Umstand , dass ein - wenngleich kleiner - Teil der Bewohner selbst Eigentümer der nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilten Wohnanlage ist, der Anwendung des Heimgesetzes entgegensteht (in diesem Sinne Dahlem/Giese/Igl/Klie, HeimG, § 1 Randnr. 16, S.18; a.A. Kunz/Butz/ Wiedemann, HeimG, 9. Aufl., § 1 Randnr. 10), kommt es dabei im Ergebnis nicht an. Eines näheren Eingehens auf diese Streitfrage bedarf es daher vorliegend nicht.

Die Anwendung des Heimgesetzes auf die Anlage der Klägerin bestimmt sich insoweit nach § 1 Abs. 1 HeimG n.F. Danach gilt das Gesetz ausschließlich für "Heime". Darunter sind Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck dienen, ältere, pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten; Voraussetzung ist überdies, dass die Einrichtung vom Bestand und der Zahl der Bewohner unabhängig ist und entgeltlich betrieben wird. Zur Abgrenzung eines "Heimes" von sonstigen, nicht dem Heimgesetz unterliegenden Wohnformen wird in § 1 Abs. 2 HeimG n.F. des näheren bestimmt, dass allein die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, nicht die Anwendung des Heimgesetzes begründet (Satz 1); gleiches gilt auch für den Fall, dass die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist (Satz 2). Andererseits soll das Heimgesetz jedoch dann Anwendung finden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen (Satz 3).

Wie die Entstehungsgeschichte des mit dem 3. Änderungsgesetz (vom 05.11.2001, a.a.O.) erstmals in das Heimgesetz eingefügten § 1 Abs.2 HeimG verdeutlicht (vgl. hierzu die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 14/5399, sowie den Ausschussbericht und die Beschlussempfehlung von Mai 2001, BT-Drs. 14/6366), war es das Ziel dieser - nicht zuletzt im Interesse verstärkter Investitionen in derartige Einrichtungen getroffenen (vgl. BT-Drs. 14/5399, S. 18) - Regelung, bestimmte Wohnformen des "Betreuten Wohnens" vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen.

Unter dem Begriff des "Betreuten Wohnens" ist eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (vgl. hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 9. Aufl., § 1 Randnr. 15; Urteil des Senats vom 25.06.2003 - 14 S 2775/02 -, UA S. 15). Dieser Begriff verweist, wie auch dem Gesetzgeber bewusst war, auf sehr vielfältige und unterschiedliche Wohnformen, darunter auch solche, die die für ein "Heim" im Sinne des Heimgesetzes konstitutiven Merkmale aufweisen. Durch § 1 Abs. 2 HeimG n.F. wird insoweit eine Unterscheidung vorgenommen und klargestellt, dass jedenfalls das "echte" Betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste oder die Vermittlung von Pflegediensten anbietet, nicht unter das Heimgesetz fällt (BT-Drs. 14/5399, S. 16), für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes aber andererseits spricht, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. a.a.O., S.19).

Die mit der Einfügung des § 1 Abs.2 HeimG bezweckte Verdeutlichung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes ist auch für die Auslegung der - aus der früheren Gesetzesfassung fast unverändert übernommenen - Definition des "Heims" in § 1 Abs. 1 HeimG von Bedeutung, insbesondere, was die Zweckrichtung des Heims betrifft, Betreuung und Verpflegung "vorzuhalten". Der Begriff der Vorhaltung erfordert schon nach dem Wortsinn mehr als nur die Vermittlung derartiger Leistungen. Wie in Abs. 2 aber nunmehr klargestellt ist, ist er auch dann nicht erfüllt, wenn derartige Leistungen vom Betreiber der Anlage selbst erbracht werden, das Angebot hierfür jedoch in Konkurrenz zu entsprechenden Angeboten anderer Leistungserbringer steht und die Entscheidungsfreiheit der Bewohner der Anlage, aus den ihnen gemachten Angeboten auszuwählen, weder rechtlich noch durch sonstige Umstände, etwa finanzieller Art oder aus - die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden - gesundheitlichen Gründen, eingeschränkt ist. Von einer Vorhaltung i.S. des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will.

Die Ergänzung der in § 1 Abs. 1 HeimG schon bisher enthaltenen - und in der Neufassung fast unverändert übernommenen - Definition des Begriffs "Heim" um die klarstellende, der Erleichterung der Rechtsanwendung dienende ( vgl. BT-Drs. 14/ 5399, S. 15) Regelung in Abs. 2 ist nicht dahin zu verstehen, dass allein bei Vorliegen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG geregelten Sachverhalte der Heimcharakter einer Einrichtung für Senioren zu verneinen ist und abweichende Gestaltungsformen des Betreuten Wohnens durchweg dem Heimgesetz zu unterstellen sind. Es handelt sich vielmehr hierbei, wie in der Literatur anerkannt ist (vgl. Kurz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 14) und auch in den Motiven des Gesetzgebungsverfahrens deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu den Entschließungsantrag des Ausschusses für Familie und Senioren, BT-Drs. 14/6366, S.28 ), um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt (so Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 16), andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen. Dies ergibt sich im übrigen auch schon aus der Definition des "Heims" in § 1 Abs.1 HeimG. Denn darin wird ausdrücklich die "Aufnahme" älterer und behinderter Menschen als Merkmal des Heims genannt. Diese setzt indessen eine gewisse Intensität der Eingliederung in die Einrichtung voraus. Diese Intensität ist aber - so auch die Motive des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 14/5399, S.18) - in den dem Betreuten Wohnen zuzuordnenden Wohnformen vielfach nicht gegeben. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG genannten Fallgestaltungen sind deshalb nicht als abschließende Regelung zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes von - hiervon ausgenommenen - Gestaltungsformen des Betreuten Wohnens anzusehen. Hiervon ging im übrigen auch das Verwaltungsgericht zu Recht aus.

Eine Würdigung der hier streitigen Wohnanlage der Klägerin anhand dieser Kriterien führt zum Ergebnis, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die Anwendung des Heimgesetzes n.F. zu Recht verneint hat. Denn die von der Klägerin angebotene Wohnform erfüllt die gesetzlichen Merkmale eines "Heimes" im Sinne des HeimG n.F. nicht, sondern ist als eine nicht dem Heimgesetz unterliegende Form des Betreuten Wohnens einzuordnen.

Die Frage, ob eine Einrichtung dem in § 1 HeimG n.F. definierten Geltungsbereich des Heimgesetzes unterfällt, ist nicht nach den - vielfach unterschiedlichen - Vorstellungen der Beteiligten und erst recht nicht nach der vom Betreiber für die Einrichtung gewählten Bezeichnung (vgl. hierzu Kunz/Butz/Wiedemann, a.a.O., § 1 Randnr. 9), sondern nach objektiven Kriterien unter Beachtung der Zweckrichtung der Einrichtung und ihrer konkreten Betriebsform zu entscheiden (Urteil des Senats vom 25.06.2003 - 14 S 2775/02 -; Hess. VGH, Urteil vom 21.09.1989 - 11 UE 844/87 -, ESVGH 41, 73). Die Zweckrichtung der Einrichtung und die Betriebsform der Wohnanlage werden hier vornehmlich durch die mit jedem einzelnen Bewohner - wenngleich nach einem einheitlichen Vertragsmuster - abgeschlossenen Verträge bestimmt. Bei der rechtlichen Einordnung der Anlage ist deshalb auch in erster Linie hierauf abzustellen, ergänzend sind daneben aber auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung. Eine Würdigung des Sachverhalts auf dieser Grundlage führt zum Ergebnis, dass die Anlage der Klägerin danach nicht der Geltung des Heimgesetzes unterfällt. Diese Feststellung gilt gleichermaßen unter Würdigung des Vertragsinhalts der derzeit, in dieser Form etwa seit 1996/97 zugrunde gelegten Vertragmuster (Wohn- und Betreuungsvertrag sowie Servicevertrag für Sonderleistungen) wie auch für die Vertragsverhältnisse auf der Grundlage des zunächst (etwa seit 1992) verwandten Vertragstexts, der nach den Feststellungen in der mündlichen Verhandlung allerdings nur noch bei einer Minderheit - in ca. 20 Fällen - Anwendung findet, in der früheren Form jedoch unverändert fortgilt.

Nach dem Wortlaut des Wohn- und Betreuungsvertrags (seit 1996) umfasst das mit der Wohnnutzung abgegoltene Betreuungsangebot u.a. die Dienstbereitschaft der Notrufzentrale, allgemeine Beratungsdienste, die Organisation und Begleitung von Freizeitaktivitäten sowie die Vermittlung des ambulanten Pflegedienstes, von Hausmeisterdiensten sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Daneben treten wahlweise angebotene und gesondert berechnete Sonderleistungen für Verpflegung, für Hausmeisterdienste und Therapieangebote sowie die ambulanten Dienste unter Inanspruchnahme der Kranken- und Pflegekassen.

Soweit die vorgenannten Leistungen bereits in dem (nicht näher aufgeschlüsselten) Wohnungsentgelt enthalten sind und vom Bewohner deshalb - neben der Wohnnutzung - vernünftigerweise ebenfalls in Anspruch genommen werden (Notruf, Beratung u.ä.), gehen diese Leistungen nicht über den Rahmen dessen hinaus, was nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG als allgemeine Betreuungsleistung einzustufen ist und die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründet. Darüber hinausgehende Leistungen, zu denen etwa das Verpflegungsangebot und die ambulante Pflege im Fall des Bedarfs zu rechnen wären, werden vorliegend nur in der Form gewährt, dass den Bewohnern der Anlage sowohl bei der Frage der Inanspruchnahme und wie bei der Auswahl des Leistungserbringers die freie Entscheidung verbleibt. Auch wenn von den Bewohnern vielfach hauseigene Angebote in Anspruch genommen werden, besteht jedenfalls eine Verpflichtung zur Abnahme der Leistungen von einem bestimmten Anbieter, zumal von der Klägerin, nicht. Es steht den Betroffenen insoweit frei, - gegebenenfalls unter Vermittlung der Klägerin - jeden beliebigen Anbieter zu wählen. In ihrer freien Entschließung sind die Betroffenen auch durch finanzielle Erwägungen bzw. Zwänge nicht eingeschränkt, etwa deshalb, weil es unzumutbar wäre, bei einem anderen Anbieter eine Leistung in Auftrag zu geben, die bereits an die Klägerin bezahlt ist. Dies gilt - entgegen der Darstellung der Beigeladenen - auch für das Verpflegungsangebot. Denn der Aufwand hierfür war zu keiner Zeit im Entgelt für die Wohnnutzung enthalten, sondern immer gesondert zu bezahlen. Dass, wie die Beigeladenen vorgetragen haben, keiner der Bewohner den für die Inanspruchnahme dieser Leistung an sich erforderlichen Servicevertrag abgeschlossen hat, ändert an dieser Feststellung nichts. Die überwiegend nur von einer Minderheit der Bewohner gewünschte und auch zu den jeweiligen Tageszeiten sehr unterschiedlich in Anspruch genommene Verpflegung verdeutlicht im übrigen, dass sich die Bewohner der Anlage ihrer Wahlfreiheit durchaus bewusst sind und hiervon auch Gebrauch machen. Angesichts der danach bestehenden Wahlfreiheit der Bewohner bei der Inanspruchnahme der über allgemeine Betreuungsleistungen i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG (Grundversorgung) hinausgehenden Leistungen kann hiernach aber von einer "Vorhaltung von Verpflegung und Versorgung", wie sie in § 1 Abs.1 HeimG vorausgesetzt wird, nicht gesprochen werden.

Richtig ist allerdings, worauf die Beigeladenen abheben, dass in den vormals verwandten - und weiterhin gültigen - Vertragsformularen des Wohn- und Dienstleistungsvertrags in dem pauschalen Entgelt für Wohnnutzung pflegerische Dienstleistungen, insbesondere eine Kurzzeitpflege bis zu 14 Tagen, enthalten waren. Die Vereinbarung dieser - eher für die Anwendung des Heimgesetzes sprechender - Betreuungsleistungen hat jedoch zwischenzeitlich dadurch ihre rechtliche Bedeutung verloren, dass seit dem Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes eine im Wege der ambulanten Pflege erbrachte Leistung von der Versicherung erstattet wird. Wird eine pflegerische Leistung, wie sie vormals Vertragsinhalt war, nunmehr auf Wunsch des Betroffenen auch weiterhin von der Klägerin bzw. ihrem Pflegedienst erbracht, ist der Aufwand durch Versicherungsleistungen gedeckt. Insoweit steht es dem Betroffenen auch frei, statt dessen die Leistungen eines anderen Pflegedienstes in Anspruch zu nehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass diese - ohnehin nur für eine Minderheit der Bewohner gültige - Vertragsklausel infolge der eingetretenen Rechtsänderung stillschweigend abbedungen ist, jedenfalls ihre rechtliche Wirksamkeit verloren hat. Die mit dieser Vertragsklausel vereinbarte, eher auf eine heimmäßige Unterbringung hindeutende Leistung steht deshalb der Einordnung der Wohnanlage als Wohnform des Betreuten Wohnens ebenfalls nicht - mehr - entgegen.

Unschädlich ist auch, dass der - mit der Mietzahlung abgegoltene - Aufwand für (allgemeine) Betreuungsleistungen, zu deren Abnahme die Mieter verpflichtet sind, hier eine beträchtlich Höhe erreicht. In den mit den Eigennutzern geschlossenen Verträgen ("Wohnen im Wohnstift") wird der Aufwand für derartige, - in gleicher Weise für die Mieter erbrachte - Leistungen mit 800,-- DM, später mit 812,-- DM (Stand 2000) beziffert. Der mit den Mietern abgeschlossene Wohn- und Betreuungsvertrag weist zwar insoweit nur eine einheitliche, ausschließlich an der Größe der Wohnung orientierte monatliche Mietleistung aus, so dass die Höhe des Aufwands für die damit mit abgegoltenen allgemeinen Betreuungsleistungen nicht aufgeschlüsselt ist. Es liegt jedoch nahe, wegen des insoweit gleich hohen Aufwands von dem im Fall der Eigennutzer vereinbarten Entgelt auszugehen, zumal ein Mitarbeiter der Beklagten in einem an die Beigeladenen gerichteten Schreiben vom 10.03.1997 den Aufwand für allgemeine Betreuungskosten aufgrund einer firmeninternen, auch andere Wohnanlagen der Klägerin einbeziehenden Kalkulation (ebenfalls) auf 800,-- DM monatlich beziffert und dabei nach einzelnen Leistungsarten aufgeschlüsselt hat. Angesichts der an der Größe der Wohnung orientierten, zwischen 1.650,-- DM für die Einzimmerwohnung und ca. 4.000,-- DM für die Zweizimmerwohnung reichenden Mietentgelte (Stand 1996) greift vorliegend die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG allenfalls bei größeren Wohnungen ein, die nur in der Minderheit sind. Nach dieser Bestimmung begründet nämlich die Höhe des Aufwands für allgemeine Betreuungsleistungen, zu deren Abnahme der Mieter verpflichtet ist, die Anwendung des Heimgesetzes dann nicht, wenn der Aufwand hierfür im Vergleich zur (reinen) Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Merkmal ist, wie die Motive zum Gesetzgebungsverfahren ergeben (BT-Drs. 14/5399, S. 19; Entschließungsantrag BT-Drs. 14/6366, S. 28), dann nicht mehr erfüllt, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt. Vorliegend entspricht aber die (angenommene) Höhe des Aufwands für allgemeine Betreuungskosten bei Einzimmerwohnungen nahezu der Hälfte des für die Wohnnutzung gezahlten Betrages, von einer nur untergeordneten Bedeutung kann deshalb insoweit nicht gesprochen werden. Bei der genannten Relation handelt es sich indessen bloß um eine - widerlegbare - Regelvermutung. Da namentlich bei kleineren Wohnungen das vorgenannte Verhältnis zwischen der Höhe der Betreuungsleistungen und der Miete vielfach überschritten sein wird, ist im Ergebnis eine Entscheidung nur unter Würdigung aller Umstände zu treffen ( vgl. den Entschließungsantrag, BT-Drs. 14/ 6366 S. 28). Aber selbst wenn man unterstellt, das angesichts der hier angenommenen Höhe des Betreuungsaufwands dieser nicht unbedeutend i.S. des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG ist, folgt hieraus nicht zwangsläufig die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, da § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG, wie dargelegt, selbst nur eine Auslegungsregel enthält. Bei höherem Aufwand für allgemeine Betreuungsleistungen, wie hier, bestimmt sich die rechtliche Einordnung der Einrichtung deshalb nach der mit dem finanziellen Aufwand verfolgten Zweckbestimmung und nach der Art der damit finanzierten Leistungen. Die Anwendbarkeit des Heimgesetzes ist danach zu bejahen, wenn die Leistungen speziell auf den für ein Heim typischen Personenkreis zugeschnitten sind und vorwiegend den Bedürfnissen älterer und behinderter Menschen entsprechen. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Wie eine Überprüfung etwa der Veranstaltungen anhand der von der Klägerin vorgelegten Übersicht (Hausnachrichten Sept./Okt. 2003) ergibt, sind die dort verzeichneten Veranstaltungen (Wochenprogramm, besondere Veranstaltungen wie Konzerte, Diavortrag u. ä.) in ihrer Thematik und Ausgestaltung fast ausnahmslos weder altersspezifisch noch auf "Heimbewohner" ausgerichtet. Das Größenverhältnis zwischen Betreuungspauschale und Mietzahlung führt mithin vorliegend nicht dazu, die Anwendung des Heimgesetzes zu bejahen.

Auch sonst weist die Wohnanlage der Klägerin keine Eigenheiten auf, die die Anwendung des Heimgesetzes erforderten. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die große Anzahl von Gemeinschafts- und Therapieräumen verweist, ist dem nicht zu folgen. Das Vorhandensein derartiger Räume ist nicht als Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes zu werten. Dies kommt auch in der Entschließung des zuständigen Ausschusses zum Ausdruck (BT- Drs. 14/6366, S.28), wenn es dort heißt, dass allein die Vorhaltung von Gemeinschaftsräumen und sozialer Betreuung die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründen könne.

Eine zusammenfassende Würdigung der rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte führt danach zum Ergebnis, dass die Bewohner der Anlage der Klägerin nur in wenigen, ausschließlich der allgemeinen Betreuung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG) zuzuordnenden Teilbereichen der Entscheidung des Trägers der Einrichtung unterliegen, im übrigen aber ihren Lebensablauf selbstständig gestalten können und auftauchende Probleme kraft eigenständig getroffener Entscheidungen bewältigen. Die für ein Heim charakteristische Einbindung in die Einrichtung im Wege einer Rundumversorgung ist damit vorliegend zu verneinen. Der eine Anwendung des Heimgesetzes insoweit bejahende Bescheid der Beklagten wurde danach vom Verwaltungsgericht zu Recht aufgehoben, die hiergegen gerichtete Berufung ist unbegründet.

Mit Blick auf den Zeitraum ab Erlass des angefochtenen Bescheids bis zum Inkrafttreten der Änderungsfassung am 01.01.2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage hingegen zu Unrecht abgewiesen. Auch insoweit war die getroffene Feststellung rechtswidrig, weil die Wohnanlage der Klägerin (Bauabschnitte II und III) auch nach der zu dieser Zeit geltenden Rechtslage nicht dem Heimgesetz unterfiel. Denn der Anwendungsbereich des Heimgesetzes in dieser vormals geltenden Fassung stimmt nach Überzeugung des Senats mit der Neufassung vom 05.11.2001 überein, so dass eine unterschiedliche rechtliche Beurteilung der Anlage in den jeweiligen Zeitabschnitten nicht gerechtfertigt ist.

Der Anwendungsbereich des Heimgesetzes beurteilt sich in dem hier in Frage stehenden Zeitabschnitt nach § 1 HeimG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 03.02.1997 (BGBl. I S. 158 - HeimG a.F.). Danach erstreckt sich das Gesetz auf "Heime", die alte sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen aufnehmen, auf Kurzzeitpflegeheime nur unter einigen in Absatz 1a näher geregelten Einschränkungen. Unter dem Begriff des Heimes sind nach der Definition in Absatz 1 Einrichtungen zu verstehen, die zum Zwecke der Unterbringung des vorgenannten Personenkreises entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand vom Wechsel und der Zahl der Bewohner unabhängig sind. Der Begriff der Unterbringung wird in diesem Zusammenhang dahin definiert, dass er neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung oder "Vorhaltung" von Verpflegung und Betreuung umfasst. Die Auslegung dieser Vorschrift auf dem Hintergrund der Neufassung des Gesetzes vom 05.11.2001 (a.a.O.) führt zum Ergebnis, dass die Neufassung keine Einschränkung des bisherigen Anwendungsbereichs des Heimgesetzes zur Folge hatte, sondern nur eine Klarstellung und inhaltliche Bestätigung der auch schon bisher geltenden Rechtslage beinhaltete. Auch nach dem frühen Recht war die Abgrenzung zwischen dem Anwendungsbereich des Heimgesetzes und den von dessen Geltung ausgenommenen Wohnformen nicht anders zu ziehen, als dies in der Neufassung vom 05.11.2001 zum Ausdruck kommt. Dies gilt namentlich auch für die zuvor aufgeworfene Problematik, ob die gesetzlichen Merkmale eines "Heims" bereits dann erfüllt sind, wenn dem Bewohner einer Wohnanlage für Senioren seitens des Trägers der Einrichtung ein Angebot zur Inanspruchnahme von Betreuungs- und Versorgungsleistungen gemacht wird. Dies ist auch für die frühere Fassung des Gesetzes- wie zuvor schon für die Neufassung - zu verneinen.

In der zur vormaligen Gesetzesfassung ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.1999, NJW 2000, 1435; OVG NRW, Beschluss vom 28.01.1999, GewArch 1999, 199; so auch Dahlem/Giese/Igl/Klie, Heimgesetz, § 1 HeimG a.F., Randnr. 9 S. 14, Randnr. 12.5.3 S. 17) war zwar die Ansicht vorherrschend, dass der die Anwendung des Heimgesetzes begründende Begriff der "Vorhaltung" der Betreuung und Verpflegungsleistung bereits dann erfüllt sei, wenn die entsprechende Leistung vom Träger lediglich bereitgehalten werde, und es insoweit nicht darauf ankomme, ob die Bewohner der Anlage selbst wählen könnten, ob sie die Leistung in Anspruch nehmen oder nicht. Da die zur Beurteilung stehende Wohnanlage der Klägerin, wie dargelegt, den Bewohnern ein solches Wahlrecht eröffnet, wären nach dieser Auffassung (auch) die Bauabschnitte II und III der Anlage nach der früheren Gesetzesfassung vom Geltungsbereich des Heimgesetzes erfasst und nicht, wie nach der Neufassung, als Wohnform des "echten" Betreuten Wohnens hiervon ausgenommen.

Diese Rechtsprechung war jedoch auch schon im Zeitpunkt ihres Ergehens nicht unumstritten. Ein Teil der Literatur (Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 8. Aufl., § 1 Randnr. 15) sah bereits zu diesem Zeitpunkt den Begriff des Heims nur dann verwirklicht, wenn im Bedarfsfall Verpflegung und Betreuung auch tatsächlich gewährt werden, vom Träger mithin nicht nur ein bloßes Angebot in dieser Richtung unterbreitet wird. Noch deutlicher kommt die abweichende Rechtsansicht in den zum Heimgesetz ergangenen Verwaltungsvorschriften der Länder zum Ausdruck. So ging etwa das Land Baden-Württemberg in den seinerzeit einschlägigen Richtlinien (Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums vom 18.04.1996, GABl. 1996, 319; vom 19.08.1997 und vom 05.06.1997) bereits von der - § 1 Abs. 2 der Neufassung zu Grunde liegen-den - Trennung zwischen allgemeinen Betreuungsleistungen und weitergehenden Leistungsangeboten aus, wobei die Leistungen der erstgenannten Art (wie etwa Hausmeistertätigkeit, Pflege der Gemeinschaftsräume, Vermittlung von Kontakten, Auskünfte und Beratung in Fragen des täglichen Lebens) die Anwendung des Heimgesetzes nicht rechtfertigen sollten, bei den weitergehenden Leistungen die Anwendung des Heimgesetzes aber davon abhängig gemacht wurde, ob eine kontinuierliche Betreuung der Bewohner erbracht wird. Das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des Heimgesetzes von den ihm nicht unterliegenden Formen des Betreuten Wohnens wurde darin gesehen, ob - ungeachtet der vom Träger erbrachten Angebote - die volle, auch zeitlich gestufte tatsächliche und vertragliche Wahlfreiheit hinsichtlich der Betreuungsleistungen besteht (Verwaltungsvorschrift vom 06.05.1997, S. 4). In den og. Richtlinien, die sich ausdrücklich auch auf die Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern beriefen (Verwaltungsvorschrift vom 06.05.1997, S. 2), wurde mithin der Begriff des "Vorhaltens" der Betreuungsleistungen - anders als in der vorgenannten Rechtsprechung - bereits in dem Sinne verstanden, wie er nunmehr auch der Neufassung des Gesetzes zugrunde liegt.

Die rechtliche Überprüfung der vormaligen Fassung des Heimgesetzes führt hier zum Ergebnis, dass die darin genannten Kriterien für die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes in vollem Umfang mit denen der Neufassung übereinstimmen, so dass der Neufassung insoweit nur eine klarstellende Funktion zukommt und mit ihrem Erlass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - keine Rechtsänderung im Sinne einer Einschränkung des Geltungsbereichs verbunden war. Dies gilt namentlich auch für den in beiden Gesetzesfassungen verwandten Begriff der "Vorhaltung" von Betreuungs- und Verpflegungsleistungen, dem insoweit konstitutive Bedeutung für die Frage zukommt, ob, wie in der vorgenannten Rechtsprechung angenommen worden war, allein die "Bereithaltung" derartiger Leistungen durch den Träger der Einrichtung ausreicht, die Geltung des Heimgesetzes zu begründen. Die Auslegung des Gesetzes ergibt insoweit, dass dies bereits unter der Geltung der vormaligen Fassung des Heimgesetzes zu verneinen war und die Erstreckung des Heimgesetzes auf Einrichtungen, in denen - wie hier - bei der Inanspruchnahme derartiger Leistungen eine uneingeschränkte Wahlfreiheit besteht, den Anwendungsbereich des Gesetzes überdehnt hat.

Die für den Anwendungsbereich des Heimgesetzes maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 HeimG weicht in der Neufassung von der früheren, auf dem 1. ÄnderungsG vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 758) beruhenden Fassung insoweit ab, als nunmehr als Zweckrichtung der Einrichtung die Aufnahme, die Wohnungsüberlassung und die Betreuung älterer Menschen gesehen wird, in der früheren Fassung hingegen die "Unterbringung" dieses Personenkreises als Einrichtungszweck genannt worden war. Nach früherem Recht kam deshalb dem Begriff der "Unterbringung" konstitutive Bedeutung für die Abgrenzung des Heimgesetzes von sonstigen Wohnformen zu. Wie sich aus den gesetzgeberischen Motiven bei Erlass dieser Regelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum 1. HeimG-ÄnderungsG (BT-Drs. 11/5120, S. 9) ergibt, war dieser Begriff in bewusster Anlehnung an den bürgerlich-rechtlichen Unterbringungsbegriff in § 1631 BGB gewählt worden und erforderte "die umfassende Versorgung einer Person" (BT-Drs.a.a.O.). Eine "Unterbringung" im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG a.F. war mithin auch nur bei einer faktischen Einbindung des Bewohners in die Einrichtung und einer tatsächlichen Verpflegungs- und Betreuungsleistung gegeben. Dies ist auch bei der Auslegung des Begriffs der "Vorhaltung" derartiger Leistungen von Bedeutung. Das bloße Unterbreiten eines Leistungsangebots - in Konkurrenz zu anderen Anbietern - erfüllt damit den Begriff der "Vorhaltung" von Leistungen nicht und begründete - die rechtliche und faktische Entscheidungsfreiheit der Bewohner der Anlage vorausgesetzt - die Anwendung des Heimgesetzes nach früherem Recht ebenso wenig wie dies derzeit der Fall ist.

Diese Auslegung der bis zum 1.1.2002 bestehenden Rechtslage wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Neufassung bestätigt. In den Motiven zur Neufassung (BT-Drs. 14/5399, S. 15) wird als ein Ziel der Neufassung ausdrücklich die Erleichterung der Gesetzesanwendung durch klarstellende Regelungen genannt. Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Novellierung nur eine Klarstellung und keine Rechtsänderung zu verbinden, wird im Übrigen auch dadurch unterstrichen, dass in den Motiven (BT-Drs. 14/5399, S. 18) unverkennbar Kritik an der bisherigen Auslegung des Gesetzes durch die Rechtsprechung geübt wird: Dass darin Vorkehrungen dafür, dass die Bewohner des Betreuten Wohnens neben allgemeinen Betreuungsleistungen auch Pflegeleistungen und Verpflegung erhalten könnten, als "Vorhaltung" von Verpflegung und Betreuung angesehen und die Geltung des Heimgesetzes für solche Formen des Betreuten Wohnens bejaht werde, gebe insoweit Anlass für eine kritische Prüfung, als bei Einrichtungen des Betreuten Wohnens das Schutzbedürfnis ein geringeres, jedenfalls ein anderes als bei Heimen sei und Menschen, die eine Einrichtung des Betreuten Wohnens bezögen, gerade nicht in ein Heim einziehen wollten, auch wollten Investoren, die in eine Einrichtung des Betreuten Wohnens investierten, etwa wegen der besonderen baulichen und personellen Auflagen nicht ohne weiteres in ein Heim investieren. Hier kommt deutlich eine Missbilligung der in der Rechtsprechung vertretenen Abgrenzung des Geltungsbereichs des Heimgesetzes von den außerhalb stehenden Wohnformen zum Ausdruck. Aus diesen Gründen ist deshalb im Ergebnis auch schon für das bisherige Recht davon auszugehen, dass das bloße Anerbieten einer Leistung - bei gesicherter Wahlfreiheit der Bewohner - die Anwendung des Heimgesetzes nicht begründete. Im Fall der Klägerin fand das Heimgesetz damit auch schon nach dieser Rechtslage keine Anwendung.

Dies hat zu Folge, dass auch die unter Ziff. 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung, gemäß § 7 Abs. 2 HeimG a.F. Informationen über die Heimbewohner oder deren Betreuung vorzulegen, rechtswidrig ist. Denn das Auskunftsverlangen zielte nicht bloß darauf ab, die Ungewissheit über das Vorliegen eines Heims zu beseitigen (zur Auskunftspflicht insoweit vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.05.1991 - 12 B 90.842 - juris; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, 9. Aufl., § 1 Randnr. 9), sondern diente - als Maßnahme der Heimaufsicht - erkennbar dazu, in Anknüpfung an die vorangegangene Feststellung weitere Maßnahmen in die Wege zu leiten. Wegen der Unanwendbarkeit des Heimgesetzes fehlt es jedoch insoweit an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die gegen den Bescheid erhobene Klage ist mithin - auch bezogen auf den hier in Frage stehenden Zeitraum - in vollem Umfang begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 2 und 3 VwGO. Mangels einer Antragstellung sind die Beigeladenen zur Kostentragung nicht verpflichtet. Sie tragen allerdings eigene außergerichtlichen Kosten selbst.

Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision zur Klärung der Frage zuzulassen, inwieweit Wohnanlagen für Senioren in Form des Betreuten Wohnens auch außerhalb der in § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 HeimG n.F. geregelten Sachverhalte von der Geltung des Heimgesetzes ausgenommen sind.

Ende der Entscheidung

Zurück