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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 14 S 730/03
Rechtsgebiete: RDG, SGB V


Vorschriften:

RDG § 28
RDG § 20 Abs. 1 Nr. 4
RDG § 1
RDG § 2
SGB V § 133 Abs. 1
SGB V § 71
SGB V § 141
1. Einwendungen gegen die Höhe des durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG festgesetzten Benutzungsentgelts für Krankentransporte sind im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen.

2. Bei der Festsetzung des Benutzungsentgelts steht der Schiedsstelle ein weiter, nur daraufhin überprüfbarer Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat.

3. Die bundesrechtlichen Regelungen zur Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen in § 133 Abs. 1 SGB V sind in der Änderungsfassung des Gesundheitsreformgesetzes 2000 - anders als in den früheren Gesetzesfassungen - auch für die auf Landesrecht beruhende Festsetzung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst durch die Schiedsstelle verbindlich.

4. Dem in § 28 RDG verankerten Prinzip der Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes ist bei Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle regelmäßig durch einen "externen" Vergleich mit den vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelten anderer Leistungsträger für vergleichbare Leistungen Rechnung zu tragen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

14 S 730/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Benutzungsentgeltfestsetzung

hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Noé und Wiegand und die Richterin am Verwaltungsgericht Wilke aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2003

am 07. November 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Bezüglich des Antrags des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 - 4 K 844/01 - hinsichtlich der Verfahrenskosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wird das Verfahren eingestellt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 - 4 K 844/01 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist nach dem Rettungsdienstgesetz Bad.-Württ. gesetzlicher Leistungsträger zur Durchführung des Rettungsdienstes. Am 05.08.1998 wurde ihm vom Landratsamt XXX-XXX-XXXXX die - vom Abschluss einer Vereinbarung nach § 133 SGB V abhängige - Genehmigung zur Vornahme des Krankentransports mit zwei Krankentransportwagen erteilt. Nachdem Verhandlungen mit den Kostenträgern gemäß § 133 SGB V zu keiner Vereinbarung geführt hatten, beantragte der Kläger am 23.08.2000 bei der Schiedsstelle für den Regierungsbezirk Stuttgart, den Vergütungssatz für Krankentransporte im Rettungsdienstbereich XXXX-XXXX je Fahrt auf 137,-- DM zuzüglich 3,40 DM je Besetztkilometer bei Fahrten über 42 Besetztkilometern festzusetzen und trug zur Begründung vor: Der von den Kostenträgern in den Vorverhandlungen gezogene Vergleich zwischen seinem Angebot und dem eines Mitbewerbers von 55,-- DM auf 99 Kilometer sei insoweit unsachgerecht, als dieser gleichzeitig Notfallrettung und Krankentransport betreibe und bisher keine Trennung in der Kalkulation vorgenommen habe. Der seinem früheren Angebot zugrundegelegte Einsatz von Zivildienstleistenden komme wegen der Entwicklung im Zivildienstbereich seit November 2000 nicht mehr in Betracht. Bei der Kostenkalkulation gehe er nunmehr bei einer angenommenen Betriebsdauer von 10 Stunden täglich, 4.800 Einsatzstunden pro Jahr, einer Jahresarbeitsleistung von 1.570 Stunden pro Mitarbeiter, einem Personaleinsatz von 3,06 Kräften und einer Vergütung von 65.000,-- DM pro Mitarbeiter und Jahr von Personalkosten in Höhe von 198.726,-- DM jährlich aus. Zuzüglich geschätzter Sachkosten in Höhe von 25 % dieses Betrags (66.242,-- DM) ergäben sich Gesamtkosten in Höhe von 264.968,-- DM und bei 7,5 Fahrten pro Tag ein Fahrpreis von 147,-- DM. Abzüglich der Erlöse für Fernfahrten von 10,-- DM pro Fahrt belaufe sich der Fahrpreis auf 137,-- DM je Fahrt. Die Kostenträger beantragten die Festsetzung der Vergütung im Krankentransport auf 58,-- DM je Fahrt zuzüglich 3,40 DM pro Besetztkilometer bei Fahrten über 17 Besetztkilometer. Die hierbei zugrunde gelegte Kalkulation geht von einer achtstündigen Betriebsdauer und 7 Fahrten täglich sowie einem Anteil an Zivildienstleistenden von 1,45 pro hauptamtlichem Mitarbeiter aus. In der Verhandlung der Schiedsstelle am 18.10.2000 kam eine Einigung zwischen dem Kläger und den Kostenträgern nicht zustande; ein von der Schiedsstelle unterbreiteter Vergleichsvorschlag wurde vom Kläger abgelehnt.

Durch einstimmige Entscheidung der Schiedsstelle vom 18.10.2000 wurde hierauf (unter Ziff. 1) das Benutzungsentgelt für den Krankentransport ab dem 01.01.2001 bei einer Strecke bis 25 Besetztkilometer auf 84,-- DM und bei längeren Strecken auf 3,40 DM pro Besetztkilometer (ohne Grundpauschale) festgesetzt und ferner (unter Ziff. 2) bestimmt, dass die Vermittlungsentgelte der Rettungsleitstelle gesondert zu berechnen und an deren Betreiber abzurechnen sind. Zur Begründung wurde ausgeführt: Maßstäbe für die Bemessung des Benutzungsentgelts seien nach § 28 Abs. 1 RDG einerseits medizinische Notwendigkeit, Bedarfsgerechtigkeit und Leistungsfähigkeit und andererseits die Wirtschaftlichkeit; ein Kostendeckungsprinzip bestehe nicht. Hiervon gehe auch die Schiedsstelle bei Festsetzung der Benutzungsentgelte aus, sofern keine Einigung zwischen den Parteien zustande komme. Der der Schiedsstelle hierbei zustehende Gestaltungsspielraum reiche so weit wie der Spielraum der Parteien bei einer Vereinbarung. Dem festgesetzten Entgelt liege die Kalkulation zugrunde, dass bei einer Betriebsdauer von 8 Stunden täglich, einem Arbeitskräftebedarf von 3.840 Stunden und einer Jahresarbeitsleistung von 1.570 Stunden 2,45 Personen benötigt würden; bei einem Einsatz von 1,45 hauptamtlichen Mitarbeitern (Personalkosten von je 65.000,-- DM) und 1,56 Zivildienstleistenden (Kosten von je 15.000,-- DM) ergäben sich danach Personalkosten in Höhe von 117.650,-- DM pro Jahr. Zuzüglich der Sachkosten in Höhe von 25 % dieses Betrags (29.412,-- DM) folgten hieraus Gesamtkosten von 147.062,-- DM und abzüglich fiktiver Streckentariferlöse in Höhe von 10 % ein über die Grundpauschale einzufahrender Betrag von 132.356,-- DM. Bei 6,5 Einsätzen pro Tag, d.h. insgesamt 1.560 Einsätzen, errechne sich hieraus eine Pauschale von 84,84 DM pro Fahrt. Die Schiedsstelle habe diese Pauschale auf 84,-- DM abgerundet, auch im Hinblick darauf, dass für die über die Grundpauschale einzufahrende Summe lediglich 6,5 Einsätze pro Tag zugrundegelegt würden. Das Entgelt für Krankentransportfahrten von mehr als 25 Besetztkilometern in Höhe von 3,40 DM pro Besetztkilometer ohne Grundpauschale sei unter den Beteiligten unstreitig, es werde deshalb auch in dieser Höhe festgesetzt.

Der Kläger hat am 15.02.2001 hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung vorgetragen: Der beantragte Vergütungssatz von 137,-- DM pro Fahrt zuzüglich 3,40 DM je Besetztkilometer bei Fahrten über 42 Besetztkilometern entspreche den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, d.h. der Kostendeckung bei knappen und realistischen kalkulatorischen Ansätzen. Die im Bescheid der Schiedsstelle unterstellte Betriebsdauer von lediglich 8 Stunden sei unrealistisch, weil hiermit der tägliche Spitzenbedarf nicht abgedeckt werden könne. Die Fahrten müssten in der Zeit von morgens 7.30 Uhr bis abends 17.30 Uhr durchgeführt werden. Bei den Personalkosten würden willkürlich nicht vorhandene Stellen für Zivildienstleistende zugeordnet. Nach der Verzögerung wegen der fehlenden Einigung über die Nutzungsentgelte könne er derzeit nicht mehr mit der Zuweisung von Zivildienstleistenden rechnen und müsse deshalb mit hauptamtlichen Mitarbeitern kalkulieren. Unzutreffend sei auch die unterstellte Auslastung der Krankentransportwagen. Ein Einsatz dauere kalkulatorisch ca. 50 Minuten. Unter Berücksichtigung der Stand- und Leerfahrtzeiten sei bei einer täglichen Betriebsdauer von 10 Stunden von maximal 7,5 Fahrten auszugehen. Bei einer Achtstundenschicht, wie sie hier zugrundegelegt werde, könnten höchstens 5,3 Einsätze pro Tag und Fahrzeug durchgeführt werden. Die von der Schiedsstelle angenommene Zahl von 6,5 Fahrten pro Achtstundentag führe zu einer Auslastung von 81,25 % (statt 75 %) und sei in dieser Form nicht erreichbar. Dass - anders als in der früheren Fassung des Rettungsdienstgesetzes - in der Neufassung des Gesetzes der sog. Budgetgedanke nicht mehr ausdrücklich formuliert werde, bedeute nicht, dass auf Seiten der Leistungsträger eine Unterdeckung gewollt sei. Vielmehr gehe auch die Neufassung davon aus, dass die Leistungsträger letztlich kostendeckend arbeiten könnten, wobei sich die Kostendeckung aus dem Benutzungsentgelt und der staatlichen Förderung ergäbe. Der Rückgriff auf die Benutzungsentgelte anderer Leistungsträger sei keineswegs zwingend, wenn nicht gar ermessensfehlerhaft. Das Gesetz sehe ausdrücklich keine Pauschallösungen, sondern Lösungen mit den einzelnen Leistungserbringern vor. In einzelnen Rettungsdienstbereichen betrügen die Pauschalvergütungen pro Krankentransport 130,-- DM bzw. 140,-- DM und lägen damit in der von ihm angestrebten Größenordnung. Der von der Schiedsstelle vorgenommene Vergleich mit anderen Rettungsdienstbereichen sei willkürlich. Das kostengünstigere Angebot eines Konkurrenten beruhe auch darauf, dass eine Trennung zwischen Krankentransport und Notfallrettung, auch gerade in finanzieller Hinsicht, praktisch nicht erfolgt sei. Der weniger staatlich geförderte und damit für den Leistungsträger teurere Krankentransport werde mehr oder weniger automatisch in den Ausgleichsmechanismus gemäß § 28 Abs. 2 RDG einbezogen. Der sich hieraus ergebende Synergieeffekt habe für Leistungsträger, die gleichzeitig Notfallrettung betrieben, eine erhebliche Reduzierung der Kosten für den Krankentransport zur Folge.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen: Das bisher für den Rettungsdienst geltende Kostendeckungssystem bzw. Kostenerstattungssystem sei in der Neuregelung bewusst aufgegeben worden. Mit dem Gesetzeszweck der Neufassung sei nicht vereinbar, dass Kostenträger für im wesentlichen gleiche Leistungen erheblich unterschiedliche Entgelte zahlen müssten. Beim Krankentransport sei grundsätzlich von einer Durchführung in ausreichendem Maße und mit weitgehend gleichem Leistungsniveau auszugehen. Deshalb könnten nur ausgewiesene Besonderheiten, z.B. weit überdurchschnittliche Entfernungen, wesentlich unterschiedliche Entgelte rechtfertigen. Eine erwartete geringere Auslastung rechtfertige hingegen nicht, Erlösausfälle durch entsprechend erhöhte Benutzungsentgelte auszugleichen. Dies gelte insbesondere dann, wenn im gleichen Rettungsdienstbereich für gleichwertige Transportleistungen geringere Entgelte maßgebend seien. Von diesen Grundsätzen gehe auch die angefochtene Entscheidung der Schiedsstelle aus, indem darin auf das sonstige Entgeltniveau abgehoben werde. Als in den Einrichtungen und Benutzungsentgelten vergleichbar seien die Entgeltfestsetzungen für den Rettungsdienstbereich XXXXXX, XXXXXX, XXXXXXX und den XXXX-XXX-XXXX herangezogen worden. Die im Schiedsspruch festgesetzte Pauschalvergütung entspreche dem sich hieraus ergebenden allgemeinen Vergütungsniveau. Wenn die Schiedsstelle in der Begründung ihres Beschlusses auch eine Berechtigungstabelle wiedergegeben habe, sollte damit keineswegs zu dem vom Gesetzgeber aufgegebenen Kostendeckungssystem zurückgekehrt werden. Die Tabelle und die darin aufgeführten Daten hätten vielmehr das Ziel verfolgt, die Vorstellungen der Schiedsstelle über ein sachgerechtes Benutzungsentgelt zu untermauern, vor allem aber, eine Einigung unter den Beteiligten zu erleichtern. Die vom Kläger aufgezeigten Schwierigkeiten, Zivildienstleistende zu gewinnen, könnten nicht berücksichtigt werden. Die Schiedsstelle sei im Hinblick auf vergleichbare Einrichtungen und Preise in Wahrnehmung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums von einer entsprechenden Relation des Krankentransportpersonals ausgegangen. Gelänge es dem einzelnen Unternehmer nicht, Zivildienstleistende im genannten Verhältnis zu gewinnen, könne dies nicht zu Lasten der Kostenträger gehen, die dieselbe Leistung von einem anderen Leistungserbringer zu einem niedrigeren Benutzungsentgelt erhalten könnten. Aufgrund von Erfahrungswerten sei bei einem achtstündigen Betrieb unter Berücksichtigung gewisser Leerzeiten im längerfristigen Durchschnitt - bei wirtschaftlicher Auslastung - mit 6,5 Einsätzen pro Tag, d.h. einem Einsatz innerhalb von 74 Minuten, zu rechnen. Diese auf Erfahrungswerten beruhende Annahme liege im Rahmen des der Schiedsstelle zustehenden Beurteilungsspielraums.

Nach Beiladung der Kostenträger hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16.11.2001 - 4 K 844/01 - Ziff. 1 der Entscheidung der Beklagten vom 18.10.2000 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. Auch wenn der Kläger eine höhere Festsetzung der Benutzungsentgelte anstrebe, sei ein dahingehender Verpflichtungsantrag unstatthaft. Denn Gegenstand des Verfahrens sei die gerichtliche Überprüfung der Festsetzung der Benutzungsentgelte durch die Schiedsstelle. Diese habe bei der Festsetzung der Benutzungsentgelte dieselbe Gestaltungsfreiheit wie sie auch die Leistungs- und Kostenträger bei einer gütlichen Einigung gehabt hätten. Das Gericht könne deshalb keine Vorgaben hinsichtlich der neuen Festsetzung machen, sondern lediglich eine Überprüfung anhand der maßgeblichen verfahrensrechtlichen bzw. gesetzlichen Vorschriften vornehmen. Ein Verpflichtungs- oder Bescheidungsantrag sei danach unstatthaft. Obwohl der Kläger bisher den Krankentransport noch nicht aufgenommen habe, bestehe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Entgeltfestsetzung, die jährlich zu erfolgen habe, ihre Wirksamkeit bisher nicht verloren habe. Die Festsetzung gelte ab dem 01.01.2001. Da der Kläger eine kurzfristige Aufnahme des Betriebs angekündigt habe, bestehe hinsichtlich des restlichen Jahreszeitraums noch ein schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung. Die Klage sei auch in der Sache begründet, da die Festsetzung des Benutzungsentgelts rechtswidrig erfolgt sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei bei der Frage der Wirtschaftlichkeit nicht global auf die Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes insgesamt abzustellen, sondern es seien auch die individuellen Umstände des einzelnen Anbieters zu berücksichtigen. Dies folge aus § 28 Abs. 4 RDG, wonach die Benutzungsentgelte zwischen den Leistungsträgern und den Kostenträgern im Fall des Krankentransports - anders als bei der Notfallrettung - jeweils mit den einzelnen Leistungsträgern zu vereinbaren seien. Aus dieser gesetzlichen Differenzierung folge, dass eine Kostenfestsetzung beim Krankentransport unter Berücksichtigung der konkreten Situation des einzelnen Leistungsträgers vorzunehmen sei. Dies entspreche auch der gesetzlich vorgesehenen Trägervielfalt im Bereich des Krankentransportwesens, die anders als im Bereich der Notfallrettung einen weiten Kreis von Leistungsträgern vorsehe. Die Beklagte habe deshalb anhand der konkreten Umstände eine an den Kriterien des § 28 RDG orientierte Festsetzung des Benutzungsentgelts vorzunehmen. Bei der Beurteilung der Frage der Wirtschaftlichkeit komme der Beklagten kein Beurteilungsspielraum zu, es bestünden aber Freiräume, die sich aus der Anwendung der gesetzlichen Vorschrift selbst ergäben. Die insoweit erforderlichen Prognosen entzögen sich einer exakten Vorhersage. Daher habe sich das Gericht bei der Überprüfung von Schiedssprüchen auf die Frage zu beschränken, ob die Schiedsstelle von zutreffenden Daten und Zahlen ausgegangen sei und ob sie sich einer wissenschaftlich anerkannten Berechnungsmethode bedient habe. Der gerichtlichen Beurteilung unterliege insbesondere, ob der Schiedsspruch die sächlichen und personellen Aufwendungen zugrundegelegt habe, die das festgesetzte Benutzungsentgelt unter Berücksichtigung eines wirtschaftlichen Rettungsdienstes rechtfertigten. Voraussetzung für die Beurteilung sei insoweit, dass die Schiedsstelle zunächst die notwendigen Einrichtungen und Aufwendungen in ausreichendem Umfang ermittelt habe. Insoweit weise die Entscheidung jedoch ein erhebliches Ermittlungsdefizit auf. Die Beklagte habe nicht darzulegen vermocht, auf welcher tatsächlichen Grundlage ihre Festsetzung beruhe. Es werde lediglich auf eine Statistik der Rettungswache XXXXXXXX im Zeitraum vom 01.01.2000 bis 30.09.2000 über die durchschnittliche Dauer eines Krankentransports verwiesen. Auch sei die konkrete Zahl der Einsätze ebenso wenig bekannt wie deren Dauer. Auch sonst sei die Berechnung der Beklagten nicht immer in sich stimmig. Ein weiterer Mangel liege darin, dass die Beklagte sich nicht an der Situation des Klägers orientiert habe, der anders als seine Konkurrenten nicht auf Zivildienstleistende zurückgreifen könne. Wenngleich bei der Ermittlung des Benutzungsentgelts ein Vergleich mit der Kostensituation anderer Mitbewerber zulässig sei, entbinde dies nicht von der Prüfung der konkreten Situation des jeweiligen Betreibers. Denn Beurteilungsmaßstab für die Frage der Wirtschaftlichkeit sei nicht, ob andere Leistungsträger zu günstigeren Preise anbieten könnten, sondern es sei eine Orientierung an den Kosten vorzunehmen. Dies erfordere vorliegend auch eine Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger, anders als seine Konkurrenten, nicht über Stellen für Zivildienstleistende verfüge. Hieran treffe den Kläger keine Verantwortung, dieser Umstand könne ihm deshalb auch nicht als unwirtschaftliches Vorgehen angelastet werden.

Auf Antrag der Beklagten hat der Senat durch Beschluss vom 27.03.2003 - 14 S 239/02 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde der Beklagten am 07.04.2003 zugestellt. Diese hat die Berufung am 06.05.2003 begründet.

Die Beklagte trägt vor: Im Falle des Klägers stelle sich die Frage nach den Bemessungskriterien für die Festsetzung des Entgelts. Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsauffassung führe im Ergebnis zu einem Kostendeckungssystem, das in der Neufassung des Gesetzes aber bewusst aufgegeben worden sei. Die Neufassung lasse zwar eine eindeutige Aussage darüber vermissen, welche Bemessungskriterien für die Höhe des Benutzungsentgelts an dessen Stelle getreten seien. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers sei jedoch auf einen weitest gehenden Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum der Vertragspartner - und damit auch der Schiedsstelle - zu schließen. Konkrete gesetzliche Bemessungskriterien seien auch nicht dem Begriff der "Wirtschaftlichkeit" in § 28 Abs. 1 RDG zu entnehmen, da sich dieser allein auf den Rettungsdienst als solchen, den Rettungsdienst in seiner Gesamtheit im Rettungsdienstbereich beziehe. In diesem Sinne werde der Begriff der Wirtschaftlichkeit auch in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs (Urteil vom 14.05.2002 - 9 S 2206/01 -) verstanden. Der Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle gehe erheblich über den Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum hinaus, den die bisherigen gesetzlichen Vorgaben eines Kostendeckungssystems zugelassen hätten. Es gehe rechtlich nicht mehr darum, zu beurteilen, ob die einzelne Einrichtung sparsam, wirtschaftlich und bedarfsgerecht sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob ein vom Einrichtungsträger unter Berufung auf seine Kosten gefordertes Entgelt den Belangen eines wirtschaftlichen Rettungsdienstes insgesamt gerecht werde. Damit werde dem Benutzungsentgelt ein Preischarakter zugesprochen. Insoweit gehe der Einwand des Verwaltungsgerichts ins Leere, dass die Schiedsstelle die Kosten des Leistungserbringers nicht ausreichend ermittelt und berücksichtigt habe. Hierauf komme es nicht an. Ausgangspunkt sei vielmehr ein allgemeines Entgeltniveau, also ein Marktpreis. Das von der Schiedsstelle festgesetzte Benutzungsentgelt entspreche dem allgemeinen Entgeltniveau. Wenn der Kläger nicht in der Lage sei, seine Leistungen zu einem vergleichbaren Marktpreis zu erbringen, könne dies nicht zur Folge habe, dass ihm deshalb Kostenpreise zugebilligt würden. Soweit die Schiedsstelle im Verlaufe der Entgeltverhandlungen und auch in der Begründung seiner Entscheidung auf einzelne Kosten eingegangen sei, habe sie damit bezweckt, zu einem einvernehmlichen Ergebnis zu gelangen, da durch das Eingehen auf einzelne Kostenarten erfahrungsgemäß die Einigung zwischen den Beteiligten erleichtert werde.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2001 - 4 K 833/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet wird, den Vergütungssatz für Krankentransporte im Rettungsdienstbereich XXXX-XXXX auf 137,-- DM je Fahrt zuzüglich 3,40 DM je Besetztkilometer bei Fahrten über 42 Besetzkilometer festzusetzen,

hilfsweise, nach der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Klägers zu entscheiden.

Er trägt ergänzend vor: Für die Berufung fehle bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Er habe den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich XXXX-XXX im Jahr 2001 aus den verfahrensgegenständlichen Gründen nicht ausgeübt und werde deshalb für diesen Zeitraum auch keine Kosten mehr geltend machen. Für den Folgezeitraum seien bereits Verhandlungsrunden mit den Kostenträgern angesetzt, die bisher allerdings nicht zu greifbaren Ergebnissen geführt hätten. Vor einer etwaigen Einigung in seinem Sinne werde er den Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich XXXX-XXXX auch künftig nicht ausüben. Im Übrigen sei die Beklagte durch das Urteil auch insoweit nicht belastet, als nur die Benutzungsentgeltfestsetzung aufgehoben, die Festsetzung eines bestimmten Entgelts im Sinne eines Verpflichtungsausspruchs jedoch nicht vorgenommen worden sei. Die Berufung sei auch in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht davon aus, dass ihm keine Zivildienstleistenden kostenmindernd angerechnet werden könnten, wenn diese aufgrund der bestehenden Situation nicht vorhanden seien und aufgrund der Kontingentierung auch nicht bereitgestellt werden könnten. Auch werde von der Beklagten die Bedeutung des Wegfalls der Selbstkostenerstattung falsch dargestellt und interpretiert. Sinn und Zweck dieses Prinzips nach altem Recht sei die Eliminierung des unternehmerischen Risikos auf Seiten der Leistungsträger gewesen, durch weniger als die kalkulierten Einsätze bei vorab vereinbartem feststehendem Entgelt entsprechende Verluste zu erwirtschaften. Dieses Risiko sei durch Kompensierung der nachgewiesenen Verluste durch entsprechende Erhöhung der Entgelte im Jahr darauf ausgeschlossen worden. Die Gestaltung der Gestehungskosten nach Wirtschaftlichkeitskriterien sei nicht Gegenstand der Selbstkostendeckung. Die Aufgabe des Selbstkostendeckungsprinzips bedeute also nicht, dass die Leistungsträger deshalb gezwungen seien, unter ihren bei individueller wirtschaftlicher Betrachtungsweise knapp bemessenen Gestehungskosten zu fahren und damit kurzfristig insolvent zu werden. Die Behauptung der Gegenseite, die Frage der Wirtschaftlichkeit sei aus der Sicht der Kostenträger zu beurteilen, sei deshalb unzutreffend. Wäre es das gesetzgeberische Ziel gewesen, ein möglichst niedriges Entgelt vorzugeben, hätte dem durch eine landesweite Ausschreibung und den Zuschlag an den billigsten Leistungsträger Rechnung getragen werden können. Dies sei aber vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Beabsichtigt sei vielmehr ein Wettbewerb zwischen den verschiedenen gesetzlichen Leistungsträgern unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten bei Ausschöpfung der vorhandenen Einsparpotentiale. Wenn § 28 Abs. 2 RDG u.a. die Möglichkeit vorsehe, eingesparte Kosten durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte mit zu berücksichtigen, bedeute dies andererseits, dass auch das Nichtvorhandensein von ehrenamtlichen bzw. subventionierten Kräften (Zivildienstleistende) zu Gunsten des Leistungsträgers ins Gewicht fallen müsse. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass er nach dem mit dem Land abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag seinen Anspruch auf kostendeckende Benutzungsentgelte rechtzeitig geltend zu machen habe. Hieraus werde deutlich, dass insoweit ein Anspruch auf eine kostendeckende Vergütung bestehe.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene Ziff. 1 trägt vor: Die Rechtsauslegung des angefochtenen Urteils widerspreche den aus den Motiven zur Gesetzgebung erkennbaren Bestrebungen des Gesetzgebers. Würden die individuellen Verhältnisse eines jeden Anbieters Berücksichtigung finden, würde damit das Selbstkostendeckungsprinzip wieder eingeführt. In konsequenter Umsetzung der Öffnung des Krankentransports für mehr Markt und Wettbewerb sei es der Einigung unter den Beteiligten überlassen, ob die Benutzungsentgelte beim Krankentransport bereichseinheitlich oder nach Leistungserbringern unterschiedlich festgelegt würden. Hieraus ergebe sich keine Verpflichtung im Sinn einer zwingenden Berücksichtigung der individuellen Kostenstruktur eines Leistungsträgers. Die Gesetzesänderung ziele auf die Einführung eines Wettbewerbs im Bereich des Krankentransports. Der Wettbewerb entstehe durch die Kombination aus Leistung und Preis. Die Steuerung über den Preis solle eine wirtschaftliche Leistungserbringung bewirken und könne auf verschiedenen Komponenten beruhen. So könne über den Einsatz von Zivildienstleistenden eine günstige Ausgangssituation für die Kostenseite geschaffen werden; dasselbe Ziel könne aber auch durch andere Maßnahmen, etwa durch die Einbindung geringfügig Beschäftigter, verstärktes ehrenamtliche Engagement usw., erreicht werden. Dass diese vom Anbieter zu beeinflussenden Kriterien in den Preis einflößen, könne jedoch nicht zur Konsequenz haben, dass einem Anbieter wegen seiner Unflexibilität eine besondere Stellung im Wettbewerb eingeräumt werde. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts müsste einem Anbieter für gleiche Leistungen ein höheres Entgelt gezahlt werden. Hiermit würde jedoch im Bereich des Krankentransports der Markt außer Kraft gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die dem Senat vorliegenden einschlägigen Akten der Beklagten und die Akten des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Nach Rücknahme der Klage bezüglich des Antrags des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16.11.2001 - 4 K 844/01 - hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.05.1993 - 9 S 2812/92 -, NVwZ-RR 1994, 472; Beschluss vom 19.07.1995 - 5 S 348/94 -, NVwZ-RR 1996, 542; Hess. VGH, Beschluss vom 18.05.1988, NVwZ 1990, 275), wird das Verfahren insoweit eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Die Berufung der Beklagten gegen das o.g. Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung der Beklagten, mit der dem Antrag des Klägers auf Festsetzung des Benutzungsentgelts für den Krankentransport nur teilweise entsprochen worden war, zu Unrecht aufgehoben. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Festsetzung des Benutzungsentgelts für Krankentransportleistungen in der beantragten Höhe noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung des Entgeltsfestsetzungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu.

Der als Hauptantrag gestellte Antrag auf Festsetzung des Benutzungsentgelts nach Maßgabe des Festsetzungsantrags vom 23.08.2000 ist zulässig.

Gegen die Entscheidung der Beklagten über einen Entgeltfestsetzungsantrag ist nach § 28 Abs. 5 des Rettungsdienstgesetzes Bad.-Württ. (in der derzeitigen Fassung der Bekanntmachung vom 16.07.1998, GBl. S. 437 - RDG -) der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klage wurde zu Recht auch gegen die Schiedsstelle selbst gerichtet, deren Entscheidung angefochten wird. Auch eines Vorverfahrens durch Einlegung eines Widerspruchs bedurfte es vorliegend nicht (§ 28 Abs. 5 Satz 4, 5 und 6 RDG).

Der vom Kläger gestellte, auf die Festsetzung eines Benutzungsentgelts in der beantragten Höhe zielende Verpflichtungsantrag ist in dieser Form zulässig. Der Kläger ist bei der Verfolgung seines Begehrens insoweit nicht auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat. Der vom Verwaltungsgericht zu Recht bejahte weite Beurteilungsspielraum der Schiedsstelle bei seiner Entscheidung und die hieraus folgende geringe Kontrolldichte bei deren verwaltungsgerichtlicher Überprüfung rechtfertigt nicht, statt des zur Durchsetzung von Ansprüchen regelmäßig sachgerechten Verpflichtungsantrags nur einen Anfechtungsantrag zuzulassen. Unterliegt die angefochtene Entscheidung - wovon das Verwaltungsgericht zu Recht ausging - einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, kann diesem Umstand gegebenenfalls auch durch eine Beschränkung des Urteils auf einen Bescheidungsausspruch Rechnung getragen werden. Die Stellung eines (bloßen) Anfechtungsantrags ist deshalb im Hinblick auf das vom Kläger mit seiner Klage verfolgte Ziel unsachgerecht. Mit dieser Rechtsansicht stimmt auch - bei der insoweit vergleichbaren Fallgestaltung der Festsetzung von Pflegesätzen durch die Schiedsstelle - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 93, 94 BSHG (vgl. Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47) und - entgegen einer gegenteiligen Ansicht in der Literatur (vgl. Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 85 Randnr. 8 m.w.N.) - die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14.12.2000, BSGE Band 87 Nr. 24, S. 199) zu §§ 85, 76 SGB XI sowie zum niedersächsischen Rettungsdienstgesetz die des OVG Lüneburg (U. v. 26.6.2001 - 11 L 1374/01-, DVBl 2001, 1627) überein.

Auch das für die Klageerhebung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist vorliegend zu bejahen. Das Begehren des Klägers hat sich insbesondere nicht dadurch erledigt, dass seit dem in der Entscheidung der Schiedsstelle genannten Wirksamkeitstermin für die Festsetzung (01.01.2001) mehr als ein Jahr verstrichen ist. Aus der in § 28 Abs. 3 Satz 1 RDG getroffenen Regelung, wonach für Leistungen des Rettungsdienstes die Benutzungsentgelte "jährlich" vereinbart werden, kann nicht geschlossen werden, dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen den Leistungs- und Kostenträgern und die gegebenenfalls - wie hier - an deren Stelle tretende Entscheidung der Schiedsstelle mit Ablauf eines Jahres ihre Wirksamkeit verlieren. Hieraus folgt vielmehr nur die Verpflichtung der Schiedsstelle zur regelmäßigen Aktualisierung der bestehenden Entgeltfestsetzung innerhalb des in der Vorschrift genannten Zeitrahmens. Würde die im Gesetz angestrebte zeitnahe Überprüfung früherer Entgeltfestsetzungen zugleich als Regelung über die Geltungsdauer bereits getroffener Entscheidungen verstanden, hätte dies zum Ergebnis, dass es in den Fällen, in denen innerhalb des Jahreszeitraums eine neue vertragliche Vereinbarung nicht zustande kommt und die an deren Stelle tretende Entscheidung der Schiedsstelle - etwa wegen der Einlegung von Rechtsmitteln und der Dauer eines mehrinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens - keine alsbaldige Wirksamkeit erlangt, über einen längeren Zeitraum hinweg an einer wirksamen Festsetzung des Benutzungsentgelts für Rettungsdienstleistungen fehlt. Dies dürfte kaum der Absicht des Gesetzgebers entsprechen. Die in § 28 Abs. 3 RDG genannte Jahresfrist ist deshalb insoweit nur als eine Ordnungsvorschrift zu verstehen, die die Wirksamkeit einer getroffenen Feststellung nicht berührt. Dies hat zur Folge, dass eine durch Vereinbarung der Beteiligten oder durch Entscheidung der Schiedsstelle zustande gekommene Festsetzung des Benutzungsentgelts ihre Wirksamkeit erst durch eine neue, der Verfahrensweise in § 28 RDG entsprechende Festsetzung der Benutzungsentgelte verliert. Die Geltungsdauer einer Entgeltfestsetzung nach § 28 RDG entspricht mithin der auch in anderen Bundesländern geltenden Regelung (zur Rechtslage nach dem hessischen Rettungsdienstgesetz vgl. OLG Karlsruhe - Kartellsenat -, Urteil vom 14.11.1996, NJW-RR 1998, 276) und der Rechtslage bei der insoweit vergleichbaren Fallgestaltung bei Festsetzung eines Pflegesatzes durch die Schiedsstelle nach § 85 Abs. 6 Satz 3 SGB XI. Hier ist ausdrücklich bestimmt, dass nach Ablauf eines Pflegesatzzeitraumes die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter gelten sollen (vgl. hierzu Udsching, a.a.O., § 85 Randnr. 9).

Der mithin zulässige (Haupt-)Antrag auf Festsetzung des Benutzungsentgelts in der beantragten Höhe hat jedoch keinen Erfolg, weil ein hierauf gerichteter Anspruch nicht besteht.

Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 28 RDG (i.d.F. vom 16.07.1998, a.a.O.), der in seiner derzeitigen Fassung auf dem Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15.07.1998 (GBl. S. 413) beruht. Nach Abs. 1 des Gesetzes erheben die Leistungsträger für die Durchführung eines nach §§ 71, 141 SGB V medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. Bei der Bemessung des Benutzungsentgelts bleiben die nach § 26 RDG förderungsfähigen Kosten außer Betracht. Mietkosten für Einrichtungen des Rettungsdienstes sind dem Grunde nach bei der Bemessung der Benutzungsentgelte zu berücksichtigen. Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten für hauptamtliches Personal sind angemessen, mindestens mit 40 vom Hundert, zu berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch die Abschreibungen für Sachspenden zur Durchführung des Rettungsdienstes, soweit diese bedarfsgerecht sind (§ 28 Abs. 2 RDG). In nachfolgenden Absätzen der Vorschrift (§ 28 Abs. 3 und 4 RDG) wird - abgesehen von Benutzungsentgelten für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistung abgerechnet werden - zwischen Benutzungsentgelten im Rahmen der Notfallrettung und denen für den Krankentransport - wie hier - unterschieden. In Bezug auf den Krankentransport sieht § 28 Abs. 4 RDG vor, dass die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienst zwischen den Kostenträgern einheitlich und gemeinsam und den einzelnen Leistungsträgern vereinbart werden. Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, ist die Anrufung einer Schiedsstelle vorgesehen (§ 28 Abs. 5 RDG), die in diesem Fall die Benutzungsentgelte festsetzt.

Da nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung, die insoweit auf der Änderungsfassung vom 11.11.1991 (GBl. S. 713) beruht, bei Scheitern der Verhandlungen unter den Beteiligten die Entscheidung der Schiedsstelle an die Stelle einer vertraglichen Vereinbarung tritt und die für deren Würdigung geltenden Kriterien in § 28 RDG und der vorangestellten Bezugnahme auf §§ 71, 141 SGB V nur sehr vage und fragmentarisch umschrieben sind, geht das Gesetz ersichtlich davon aus, dass der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung über die Festsetzung von Benutzungsentgelten für Krankentransporte ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht. Diese Annahme wird auch durch die institutionelle Eigenart der Schiedsstelle als eines weisungsfreien, mit Vertretern der Interessen der betreffenden Gruppen paritätisch besetzten Gremiums untermauert (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 17.97 -, BVerwGE 108, 47, 52). Denn der faire Interessenausgleich, der Ziel der vertraglichen Regelung ist, wird - bei Scheitern einer Einigung - nach der Regelung in § 28 RDG bereits durch die Besetzung der Schiedsstelle verwirklicht, die sich aus einer gleich hohen Anzahl von Vertretern der Leistungs- und Kostenträger sowie einem neutralen, im Streitfall vom Regierungspräsidium bestimmten Vorsitzenden zusammensetzt (§ 28 Abs. 6 RDG). Die Eigenverantwortlichkeit der Schiedsstelle wird in der gesetzlichen Regelung noch dadurch unterstrichen, dass diese - anders als nach der früheren Rechtslage (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.07.1989, a.a.O.) - selbst im Sinne des § 61 Nr. 3 VwGO befähigt ist, am gerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein, und dass ein Vorverfahren gegen ihre Entscheidungen nicht stattfindet (§ 28 Abs. 5 RDG). Dass mit dieser verfahrensmäßigen Eigenständigkeit der Schiedsstelle auch ihre streitschlichtende Funktion gestärkt werden sollte, kommt in den Motiven zur Gesetzgebung (Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 12/2871, S. 31) insoweit deutlich zum Ausdruck.

Die sich bereits aus ihrer Zusammensetzung ergebende Funktion der Schiedsstelle, einen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten herzustellen, und die nur unvollständige Umschreibung der hierfür maßgeblichen Kriterien im Gesetz lassen es als geboten erscheinen, der Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum einzuräumen. Im Hinblick auf die insoweit gleichgelagerte Rechtsproblematik ist es gerechtfertigt, auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und ihm folgend des Bundesverwaltungsgerichts zu Entscheidungen ähnlicher Art entwickelten Rechtsgrundsätze zurück zu greifen (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000 - B 3 P 19/00 -, BSGE Band 87, Nr. 24, S. 199 zu § 85 SGB XI; BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O. zu § 94 BSHG). Hiernach hat sich die Überprüfung der Entgeltfestsetzung der Schiedsstelle unter Beachtung der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative darauf zu beschränken, ob diese die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien richtig ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren vorgenommen hat (vgl. Udsching, a.a.O., § 76 SGB XI, Randnr. 5). Der der Schiedsstelle zustehende Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum geht damit noch deutlich über den hinaus, der ihm bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 06.07.1989 - 10 S 2006/87 -) zu einer früheren Fassung des Rettungsdienstgesetzes zuerkannt worden war.

Einer Verpflichtung der Schiedsstelle zur Festsetzung des Benutzungsentgelts in der beantragten Höhe steht damit bereits der ihr zuzubilligende weite Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum und die ihr in diesem Zusammenhang in vielerlei Hinsicht zustehende Einschätzungsprärogative entgegen. Diese bezieht sich nicht zuletzt auf die Frage nach der beim Betrieb der Krankentransportwagen des Klägers zu erwartenden Auslastung, da diese in starkem Maße vom vorhandenen Bedarf und der Konkurrenz sonstiger Leistungserbringer abhängt. Denn es ist davon auszugehen, dass etwa das Hinzutreten der von der Klägerin erbrachten Krankentransportleistung oder die Zulassung weiterer Anbieter erheblichen Einfluss auf die Auslastung der derzeit und künftig im Rettungsdienstbereich tätigen Unternehmen hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.06.2000 - 11 M 1026/00 -). Eine Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung eines bestimmten Entgeltbetrags kommt damit nur dann in Betracht, wenn aufgrund besonderer Umstände und eines speziell gelagerten Sachverhalts der Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle entsprechend eingeengt ist. Hierfür bestehen jedoch vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ein Anspruch des Klägers auf Entgeltfestsetzung nach Maßgabe seines Antrags ist deshalb zu verneinen.

Auch der aus den vorgenannten Gründen ebenfalls zulässige, fürsorglich gestellte Antrag auf Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat keinen Erfolg. Denn die dem Entgeltfestsetzungsantrag des Klägers nur eingeschränkt stattgebende Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (§ 113 VwGO). Die Entscheidung hält sich im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums und der ihn begrenzenden landes- und bundesrechtlichen Normen und lässt auch sonst keine Rechtsfehler erkennen. Die Änderung des Rettungsdienstgesetzes durch Gesetz vom 15.07.1998 (a.a.O.) hatte auch eine wesentliche Änderung der für die Bemessung des Benutzungsentgelts maßgeblichen Vorschriften zum Gegenstand. Ziel der Neuregelung war es insoweit, das bisher geltende Selbstkostendeckungsprinzip, das den Trägern des Rettungsdienstes bisher die Refinanzierung der Gestehungskosten unter der Voraussetzung einer wirtschaftlichen Betriebsführung gewährleistet hatte (vgl. hierzu Neumann, Materiell-rechtliche Vorgaben für die Vergütungsvereinbarung in SGB XI, in Köbel, Die Vergütung von Einrichtungen und Diensten nach SGB XI und BSHG, S. 24), durch eine Stärkung des Vereinbarungsprinzips zu ersetzen (LT-Drs. 12/2781, S. 1, 15). Dieses soll - in Angleichung an die im SGB V geltenden Grundsätze der Beitragssatzstabilität - zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit im Rettungsdienst durch Ausschöpfung von Rationalisierungsreserven und der Erschließung von Einsparpotentialen beitragen (LT-Drs., a.a.O., S. 15). Dabei wurde, mit dem Ergebnis zweier getrennter "Dienstleistungsmärkte" für Notfallrettung und Krankentransporte (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - RS C-475/99 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2002 - 7 A 11626/01 -), bei der Entgeltbemessung zwischen der Transportleistung im Rahmen der Notfallrettung und der im Rahmen eines Krankentransports unterschieden und insoweit auch eine unterschiedliche Verfahrensweise vorgesehen. Während nach der früheren Gesetzesfassung (vom 19.11.1991, GBl. S. 713) die Entgelte für beide Leistungsarten zwischen Leistungs- und Kostenträgern jeweils einheitlich vereinbart wurden und in beiden Fällen bei Kostenüberschreitung oder -unterdeckung ein Ausgleich durchzuführen war, gelten nunmehr unterschiedliche Entgeltregelungen. Ein Kostenausgleich ist nur noch für die Notfallrettung vorgesehen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 RDG). Für den - hier allein streitigen - Bereich der Krankentransporte besteht ein Ausgleich nicht. Auch werden die Benutzungsentgelte hier nicht einheitlich, sondern einzeln mit den jeweiligen Leistungserbringern vereinbart.

Die für die Vertragsparteien - im Falle des Nichtzustandekommens einer vertraglichen Einigung für die Schiedsstelle - maßgeblichen Kriterien für die Bemessung des Entgelts für Krankentransporte ergeben sich zunächst aus dem Rettungsdienstgesetz selbst, wenngleich dieses insoweit nur eine lückenhafte Regelung aufweist. Neben der Vorgabe in § 1 Abs. 1 RDG, wonach der Rettungsdienst "zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten" sicherzustellen ist, sind in diesem Zusammenhang die in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG genannten Kriterien zu beachten, denen zufolge die Erhebung der Benutzungsentgelte der Durchführung eines medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes dient. Die Bekanntmachung des Sozialministeriums vom 22.05.2001 (GBl. S. 722, 739) leitet hieraus - unter Ziff. X 3 - zu Recht die Verpflichtung her, Wirtschaftlichkeitspotentiale auszuschöpfen und insbesondere Kosten zu vermeiden, die für einen bedarfsgerechten Rettungsdienst nicht notwendig sind.

Neben diesen (landesrechtlichen) Regelungen ist aufgrund der ausdrücklichen Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG auch der in §§ 71, 141 SGB V verankerte Grundsatz der Beitragssatzstabilität zu beachten. Dieser Grundsatz beinhaltet die Verpflichtung der Kostenträger, bei Abschluss von Vereinbarungen mit den Trägern des Rettungsdienstes und den Krankentransportunternehmen die Empfehlungen der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen (vgl. Hess in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Bd. 1, SGB V, § 133 Randnr. 4). Insoweit ist allerdings nur die Empfehlung der konzertierten Aktion vom 14.12.1993 (GOK 1994, S. 41) unter Ziff. 3 einschlägig, preisgünstige Anbieter in die Versorgung einzubinden, die die in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften festgelegten Qualitätsstandards erfüllen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (zum Begriff vgl. § 141 Abs. 2 Satz 3 SGB V und hierzu Hess, a.a.O., § 141 Randnr. 12) schließt jedoch für sich genommen auch eine Erhöhung der Entgelte nicht aus, wenn dies aus medizinischen Erfordernissen geboten ist.

Für die Bemessung der Benutzungsentgelte für Krankentransportleistungen kommt neben diesen, bereits im Landesrecht verankerten Rechtsgrundsätzen jedoch auch der einschlägigen bundesrechtlichen Regelung in § 133 SGB V rechtliche Bedeutung zu. Die hier getroffene Regelung über das Entgelt für Krankentransportleistungen überschneidet sich mit der Regelung des Landesgesetzgebers in § 28 RDG insofern, als der Regelungsbereich des § 28 RDG umfassender ausgestaltet ist und auch die Krankentransportleistungen zugunsten in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Personen einschließt, die die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach dem Sachleistungsprinzip durchführen (vgl. BSG, Urteil vom 03.11.1999 - B 3 KR 4/99 -, BSGE 85, 110; Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 -; ebenso BGH, Urteil vom 26.11.1998 - III ZR 223/97 -, NJW 1999, 858). Damit sind auch die gesetzlichen Versicherungsträger Kostenträger im Sinne des Rettungsdienstgesetzes.

Für den von § 133 SGB V erfassten Personenkreis sah das Gesetz bereits in der Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (vom 20.12.1988, BGBl. I, 2498 - GRG -) die Regelung vor, dass, soweit das Landesrecht nicht anderes bestimmt, die Krankenkassen oder ihre Verbände mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen Verträge über die Vergütung von Leistungen des Rettungsdienstes abschließen und dabei die Empfehlungen der konzertierten Aktion im Gesundheitswesen zu berücksichtigen haben (Abs. 1). Werden die Entgelte für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rettungsdienstes durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt, können die Krankenkassen unter den in Abs. 2 der Vorschrift näher geregelten Voraussetzungen ihre Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten auf Festbeträge an die Versicherten in Höhe vergleichbarer wirtschaftlich erbrachter Leistungen beschränken. Im Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.12.1992 (BGBl. I, S. 2266) wurde der vorgenannten Regelung - neben einer zeitlich befristeten, hier unerheblichen Deckelung der Kosten für die Jahre 1992 bis 1995 - in Absatz 1 Satz 5 noch die Bestimmung beigefügt, dass sich die Preisvereinbarungen für Krankentransportleistungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben. Die hieraus für die Versicherungsträger erwachsende Verpflichtung wird in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.) dahin verstanden, dass die gesetzlichen Versicherungsträger gehalten sind, die Vergütungen nach Maßgabe des Wirtschaftlichkeitsgebots auszuhandeln und die Verträge mit den günstigsten geeigneten Anbietern abzuschließen, bzw. dem preisgünstigsten Anbieter den Vorzug zu geben (BSG, Urteil vom 29.11.1995 - 3 RK 32/94 -, BSGE 77, 119).

Für die Entgeltbemessung durch die Schiedsstelle nach § 28 RDG war die Regelung in § 133 SGB V in den vorgenannten Gesetzesfassungen jedoch insoweit unerheblich, als die Regelung in beiden Gesetzesfassungen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer eigenständigen Regelung durch den Landesgesetzgeber stand (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V: "Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt") und sich in diesem Fall keine Geltung beimaß. Der erst auf Veranlassung des Bundesrats im Ausschussverfahren in das Gesundheitsreformgesetz vom 20.12.1988 (a.a.O.) aufgenommene und in der Änderungsfassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1992 (a.a.O.) beibehaltene Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts (vgl. BT-Drs. 11/2493, S. 20; 11/3320, S. 89; 11/3480, S. 63) beruhte erkennbar auf der Absicht, die Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Regelung des Rettungsdienstes nach Art. 70 Abs. 1 GG zu respektieren (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 - B 3 KR 2/00 R -; OLG Karlsruhe, Kartellsenat, Urteil vom 10.02.1993 - 6 U 79/92 -, juris). Dieser Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts in § 133 Abs. 1 SGB V 1988/1992 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996 - 3 N 1.94 -, BVerwGE 101, 177) umfassend zu verstehen und bezieht sich auf sämtliche in diesem Absatz enthaltenen Regelungen. Er schließt die Anwendbarkeit des § 133 SGB V mithin aus, wenn nach Landesrecht, wie in Baden-Württemberg, die Entgelte im Rettungsdienst durch Verträge zwischen Leistungs- und Kostenträger bzw. durch eine an deren Stelle tretende Entscheidung der Schiedsstelle ermittelt werden. Wird, wie in mehreren anderen Bundesländern, die Höhe des Entgelts für Rettungsdienstleistungen nicht durch vertragliche Abrede, sondern normative Regelungen des Landes- oder Kommunalrechts bestimmt, wird der Vorrang des Landesrechts dadurch verwirklicht, dass die normative Festsetzung über die Höhe des Benutzungsentgelts wirksam ist, die Versicherungsträger allerdings eine eigene Kostenübernahme unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen auf den Aufwand beschränken dürfen, der bei einer vergleichbaren wirtschaftlich erbrachten Leistung anfiele. Für die Bemessung der Entgelte für Krankentransporte nach § 28 RDG hatten somit die Regelungen des § 133 SGB V in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20.12.1988 (a.a.O.) und vom 21.12.1992 (a.a.O.) keine rechtliche Verbindlichkeit. Soweit sich aus den Motiven zur Gesetzgebung die Vorstellung des Gesetzgebers entnehmen lässt, mit der (bundesgesetzlichen) Regelung auch unmittelbar auf landesrechtliche Bestimmungen über die Entgelthöhe Einfluss zu nehmen (vgl. hierzu BT-Drs. 12/3937, S. 8), war dies, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (Urteil vom 21.05.1996, BVerwGE 101, 177), rechtlich insoweit unerheblich, als diese Absicht im Gesetz keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hatte. Von dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) generell bejahten Vorrang der landesrechtlichen Regelung über die Entgeltfestsetzung - gleichgültig, ob diese vertraglich oder durch normative Festsetzung zustande kommt - vor dem in § 133 SGB V verankerten Grundsatz einer Begrenzung der Kosten für Krankentransportleistungen geht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.01.2001, a.a.O.; und vom 03.11.1999, a.a.O.), die Kartellrechtsprechung der Zivilgerichte (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.02.1993, a.a.O.) und wohl auch die des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27.01.1999 - 2 BvL 8/98 -) aus.

Mit Erlass des Gesundheitsreformgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I, S. 2626) ist jedoch insofern eine Änderung der Rechtslage eingetreten, als nach § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Vorbehalt zu Gunsten des Landesrechts nunmehr nur noch für den Fall besteht, dass die Leistungsentgelte für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes durch bundesrechtliche oder landesrechtliche "Bestimmungen", d.h. normativ festgelegt werden. Dies ist jedoch in Baden-Württemberg nicht der Fall. Sofern, wie es das Landesrecht vorsieht, für die Ermittlung des Benutzungsentgelts das Vereinbarungsprinzip gilt, sieht § 133 Abs. 1 Satz 1 SGB V nunmehr ausdrücklich vor, dass bei Abschluss der Verträge über Krankentransportleistungen § 71 Abs. 1 - 3 SGB V, also der darin verankerte Grundsatz der Beitragssatzstabilität, zu beachten ist. Gleiches soll auch dann gelten, wenn bei Scheitern einer vertraglichen Vereinbarung das Landesrecht für diesen Fall eine "Festlegung" der Vergütung vorsieht. Im Hinblick auf die begriffliche Differenzierung zwischen dem in Satz 1 verwandten Begriff der "Bestimmungen" und der in Satz 2 angesprochenen "Festlegung" der Vergütung nach Landesrecht kann die letztgenannte Regelung nur dahin verstanden werden, dass sie sich auch auf eine nach Landesrecht tätige Schiedsstelle bezieht und die Grundsätze des § 71 Abs. 1 - 3 SGB V auch für diese verbindlich erklärt werden sollen. Die Aufgabe des generellen Vorbehalts zu Gunsten des Landesrechts in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V hat im Übrigen auch zur Folge, dass damit auch die nachfolgende, zunächst als Satz 5, nunmehr als Satz 6 bezeichnete Regelung, wonach sich die Preisvereinbarungen an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten haben, nicht mehr unter dem Vorbehalt einer abweichenden landesrechtlichen Regelung steht, sondern, wie der gesamte § 133 Abs. 1 SGB V, nunmehr unmittelbare Geltung auch für die nach Landesrecht tätige Schiedsstelle beansprucht. Die Absicht des Gesetzgebers, mit der Gesetzesänderung Einfluss auf die im Landesrecht geregelte Festsetzung des Entgelts für Krankentransportleistungen zu nehmen, kommt auch in den Gesetzesmotiven deutlich zum Ausdruck (BT-Drs. 14/1245, S. 86). Anders als in der früheren Gesetzesänderung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.05.1996, a.a.O.) ist diese Absicht aber nunmehr insofern auch verwirklicht, als sie im Gesetzestext deutlichen Ausdruck gefunden hat. Für die Entscheidung der Schiedsstelle ist mithin neben dem Prinzip der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) auch das in § 133 Abs. 1 Satz 6 SGB V verankerte "Günstigkeitsprinzip" (vgl. hierzu Hess, a.a.O., § 133 Randnr. 3) verbindlich.

Bei der Bemessung des Benutzungsentgelts für Krankentransporte nach Maßgabe der gefahrenen "Besetztkilometer" - gemeint ist damit die mit dem Fahrgast zurückgelegte Wegstrecke - war dem Antrag des Klägers nur eingeschränkt entsprochen worden. Die Entscheidung der Schiedsstelle ist mit einer abweichenden Kostenkalkulation begründet, die sich ihrerseits auf andersartige - nicht näher begründete - Annahmen, etwa zur täglichen Betriebsdauer, zum Einsatz von Zivildienstleistenden und zur Häufigkeit der Krankentransporte, stützt. Im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte diese Begründung der Entscheidung insofern modifiziert, als nunmehr, statt auf reduzierte Kostenansätze, auf andere, auf vertraglicher Grundlage oder einer Entscheidung der Schiedsstelle beruhende Entgelte für vergleichbare Leistungen im selben und anderen Rettungsdienstbereich abgehoben wurde. Die hiermit vorgenommene Änderung der Entscheidungsbegründung im gerichtlichen Verfahren ist rechtlich unbedenklich. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG kommt bei rechtlich gebundenen Entscheidungen und nach § 114 Satz 2 VwGO - wenn auch mit Einschränkungen - auch bei Ermessensentscheidungen eine Ergänzung der Entscheidungsgründe auch noch im gerichtlichen Verfahren in Betracht. Die hier in Frage stehende Änderung der Begründung ist demnach auch bei der hier streitigen, im Rahmen eines Beurteilungsspielraums vorgenommenen Entscheidung grundsätzlich als zulässig anzusehen. Der rechtlichen Überprüfung der Entscheidung durch den Senat ist demnach die Entscheidung der Schiedsstelle mit der nachträglich vorgetragenen Begründung zugrunde zu legen.

Bei Anwendung der vorgenannten Rechtsgrundsätze erweist sich die - insoweit modifizierte - Entscheidung der Schiedsstelle als rechtmäßig. Die Festsetzung des Entgelts für die Krankentransporte des Klägers ist in einem den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfahren erfolgt, geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus und verkennt - entgegen der Behauptung des Klägers - auch nicht die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen Grundsätze. Dies gilt insbesondere für den in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG verankerten Begriff der Wirtschaftlichkeit. Dieses Bemessungskriterium nötigte die Schiedsstelle nicht, die Festsetzung des Benutzungsentgelts zu Gunsten einzelner Anbieter generell "unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten unter Ausschöpfung der vorhandenen Einsparpotentiale" (so der Kläger im Schriftsatz vom 10.07.2003) vorzunehmen.

Der Begriff der Wirtschaftlichkeit, der in § 28 RDG nicht näher umschrieben ist, bezeichnet insoweit eine günstige Zweck-Mittel-Relation im Sinne eines angemessenen und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den erbrachten Leistungen und dem hierfür geforderten Entgelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998 - 5 C 29.97 -, NVwZ-RR 1999, 443). Die Wirtschaftlichkeit einer Leistung lässt sich insoweit anhand zweier unterschiedlicher Bemessungsmethoden beurteilen. Dies kann zum einen in der Weise erfolgen, dass Entgelte verschiedener Leistungserbringer für vergleichbare Leistungen in Vergleich gesetzt werden (externer Vergleich) oder dass die Kalkulationsansätze des einzelnen Leistungsanbieters gesondert darauf überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (interner Vergleich, zur Unterscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.; Neumann, a.a.O., S. 35).

Das Rettungsdienstgesetz Bad.-Württ. enthält keine Aussage darüber, nach welchen Grundsätzen die geforderte Wirtschaftlichkeit des Rettungsdienstes zu beurteilen ist. Aus der Verbindlichkeit der Regelung in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 6 SGB V auch für die Entscheidung der Schiedsstelle folgt jedoch, dass, wie das Bundessozialgericht unter Bezugnahme auf diese Vorschrift entschieden hat (Urteil vom 29.11.1995, a.a.O.; Urteil vom 03.11.1999, a.a.O.), regelmäßig dem preisgünstigsten geeigneten Anbieter der Vorzug einzuräumen ist. Die leistungsgerechte Vergütung ist damit in erster Linie der Marktpreis, d.h. der unter den Bedingungen eines freien Wettbewerbs durch Angebot und Nachfrage gebildete Preis (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.2000, BSGE Band 87, Nr. 24, S. 199 zu § 84 SGB XI). Dieser ist insoweit das Ergebnis eines Ausgleichs der unterschiedlichen Interessenlagen, als der Anbieter seinen Preis nicht, jedenfalls nicht auf Dauer, unterhalb seiner Gestehungskosten kalkulieren kann, der Nachfrager aber im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bleiben muss. Auf die bei wirtschaftlicher Betriebsführung tatsächlich anfallenden Kosten ist damit nur ausnahmsweise und nur in dem Fall abzustellen, dass keine hinreichende große Zahl an miteinander vergleichbaren Angeboten vorliegt (so auch BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.). Denn in diesem Fall bleibt nur der Rückgriff auf die vom Kläger geforderte Verfahrensweise, zum Zwecke der Bemessung des Benutzungsentgelts die bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlichen Kosten zu ermitteln und hieran die Höhe des Entgelts auszurichten. Mit dieser Auslegung des § 28 RDG übereinstimmend hat auch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) aus der Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, wirtschaftliche und sparsame Pflegesätze zu vereinbaren, die Notwendigkeit abgeleitet, bei der Entgeltbemessung in erster Linie auf einen externen Vergleich abzustellen. Von diesem Grundsatz und der hieraus abgeleiteten Verpflichtung der Kostenträger, Verträge nur auf der Grundlage eines Angebots abzuschließen, das sich zumindest im Rahmen der Bandbreite für Entgelte vergleichbarer Leistungen hält (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), ist damit auch bei der Entscheidung der Schiedsstelle auszugehen.

Entgegen der Ansicht des Klägers stehen dieser Rechtsauslegung auch nicht die im Rettungsdienstgesetz getroffenen, sehr fragmentarischen Regelungen entgegen. Soweit der Kläger darauf abhebt, dass etwa die kostenmäßige Erfassung einer ehrenamtlichen Tätigkeit auf eine Entgeltbemessung aufgrund eines "internen" Vergleichs hindeute, ist diese Schlussfolgerung keineswegs zwingend. Denn diese Vorschrift behält auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des "externen" Vergleichs jedenfalls dann ihre Bedeutung, wenn das Leistungsangebot zumindest innerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.) oder wenn gar kein weiterer Anbieter vorhanden ist. Ebenso wenig kann aus der gesetzlichen Regelung, dass im Falle des Krankentransports - anders als im Fall der Notfallrettung - von einer Vereinbarung mit den einzelnen Leistungsträgern die Rede ist, auf eine Entgeltbemessung mittels eines internen Vergleichs geschlossen werden. Denn nach den Motiven zur Gesetzgebung (a.a.O., S. 20, 31) liegt darin keine bindende Verpflichtung, sondern nur ein Angebot an die Vertragsparteien, das auch eine abweichende Vertragsgestaltung zulässt. Auch ist das Prinzip der Wirtschaftlichkeit in § 28 Abs. 1 Satz 1 RDG - entgegen der Auslegung durch den Kläger und das Verwaltungsgericht - auf die Einrichtung als solche bezogen und betrifft nicht das Angebot eines einzelnen Leistungsträgers. Insoweit ist deshalb auch bei der Entgeltbemessung nicht auf die konkreten Kosten eines einzelnen Anbieters abzustellen, sondern ein genereller Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 55).

War die Schiedsstelle im Rahmen ihres (weiten) Beurteilungsspielraums mithin berechtigt, wenn nicht gar verpflichtet, der Festsetzung des beantragten Benutzungsentgelts für Krankentransporte einen "externen" Vergleich mit dem Entgelt anderer Leistungsträger zugrunde zu legen, greift der Einwand des Verwaltungsgerichts nicht durch, die Entscheidung der Schiedsstelle leide insofern an einem erheblichen Ermittlungsdefizit, als nicht dargelegt werden könne, auf welcher tatsächlichen Grundlage die Festsetzung beruhe. Hierauf kommt es nach dem hier maßgeblichen externen Vergleich nicht an. Ebenso unbegründet ist auch der Einwand, die Entscheidung der Schiedsstelle nehme nicht hinreichend Rücksicht auf die Gegebenheit, dass der Kläger, ohne dass ihn hieran eine Verantwortlichkeit treffe, nicht auf Zivildienstleistende zurückgreifen könne. Derartigen strukturellen Erschwernissen bei der Leistungserbringung kann bei dem hier maßgeblichen externen Vergleich keine Bedeutung zukommen. Dementsprechend hat auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.) es als unerheblich angesehen, dass wegen des hohen Durchschnittsalters des Personalbestandes und hierdurch bedingter erhöhter Personalkosten ein struktureller Nachteil bestehe. Auch der Einwand, dass - im Rahmen der Festsetzung der Pflegesätze für ein Pflegeheim - wegen der Betreuung von zwei Komapatienten überdurchschnittliche Kosten anfielen, wurde vom Bundessozialgericht für die Bemessung des Entgelts nicht als bedeutsam eingestuft (Urteil vom 14.12.2000, a.a.O.). Der vom Kläger hervorgehobene Nachteil, wegen der Kontingentierung der Zivildienststellen keine Aussicht auf Neuzuweisung eines für diese Aufgabenstellung bisher nicht zugewiesenen Zivildienstleistenden zu haben und deshalb auf - teurere - hauptamtliche Mitarbeiter zurückgreifen zu müssen, kann deshalb ebenfalls keine Rolle spielen.

Rechtliche Bedeutung hat dagegen - im Rahmen des hier maßgeblichen externen Vergleichs - die Verpflichtung der Schiedsstelle, die von ihr herangezogenen Vergleichsfälle -, bei deren Auswahl und Beurteilung ihrer Vergleichbarkeit ihr eine Einschätzungsprärogative zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, BVerwGE 108, 47, 56), aus Gründen der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 14.12.2000, a.a.O., S. 199, 207) schon im Verfahren vor der Schiedsstelle zu benennen, um dem Leistungsanbieter Gelegenheit zu geben, zur Vergleichbarkeit der angeführten Beispielsfälle Stellung zu nehmen und gegebenenfalls hiergegen Einwendungen zu erheben. Dies ist vorliegend nicht geschehen, vielmehr waren die in Bezug genommenen Benutzungsentgelte anderer Leistungsanbieter erst im gerichtlichen Verfahren benannt worden. Soweit darin ein Verfahrensfehler zu sehen ist, wurde dieser aber im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren geheilt, in dem für den Kläger ausreichend Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme bestand (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LVwVfG).

Einwendungen hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Leistungsanbieter hat der Kläger im gerichtlichen Verfahren aber nur in Hinblick auf die Verhältnisse eines im selben Rettungsdienstbereich tätigen gesetzlichen Leistungsträgers erhoben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Vergleichbarkeit der sonst zum Vergleich herangezogenen Anbieter, deren Entgelte etwa in der Höhe des im Fall des Klägers festgesetzten Betrags liegen, nicht zweifelhaft ist. In Bezug auf den gesetzlichen Leistungsträger wird geltend gemacht, dass dieser gleichzeitig auch in der Notfallrettung tätig sei und sich hieraus bei Durchführung der Krankentransporte Synergieeffekte ergäben, die der Kläger bei seiner eigenen Kalkulation nicht zugrunde legen könne. Mit diesem Einwand wird indessen die Vergleichbarkeit des im Fall des Mitbewerbers festgesetzten Entgelts zur angefochtenen Entgeltfestsetzung nicht in Frage gestellt. Es ist zwar denkbar, dass bei gleichzeitiger Ausübung beider Formen des Rettungsdienstes die vom Kläger behaupteten Synergieeffekte auftreten. Auch die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 12/2871, S. 2) geht offenbar hiervon aus, in der daraus ein Wettbewerbsvorteil der Rettungsdienstorganisationen gegenüber privaten Anbietern hergeleitet wird, dass die Notfallrettung allein von ihnen wahrgenommen werden könne. Dem Kläger als gesetzlichem Leistungsträger bietet sich - grundsätzlich - aber durchaus die Möglichkeit, neben dem Krankentransport auch die Notfallrettung durchzuführen. Wenn er sich hieran dadurch gehindert sieht, dass er nicht in den Bereichsplan (vgl. § 3 Abs. 3 RDG) aufgenommen sei, ist er darauf zu verweisen, insoweit auf eine Änderung hinzuwirken. Kostennachteile, die aus der Beschränkung der Tätigkeit auf den Krankentransport resultieren, können aber jedenfalls nicht dadurch ausgeglichen werden, dass dem Kläger für diese Tätigkeit zu Lasten der Kostenträger ein höheres Entgelt als der marktgerechte Preis zugebilligt wird. Konnten demnach die von der Schiedsstelle bezeichneten Benutzungsentgelte anderer Leistungserbringer durchweg zum Vergleich herangezogen werden und liegt, wie auch der Kläger nicht bestreitet, das in seinem Fall festgesetzte Entgelt in dem durch die Vergleichsfälle gebildeten Preisspektrum (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.12.1998, a.a.O.), entspricht der festgesetzte Betrag mithin dem hier maßgeblichen marktgerechten Preis.

Ein Anspruch auf Festsetzung eines höheren als den marktgerechten Preis steht dem Kläger auch nicht aus sonstigen Gründen zu. Soweit dieser zur Begründung eines derartigen Anspruchs auf den zwischen ihm und dem Land abgeschlossenen Vertrag (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 RDG) verweist, wonach er nach dessen § 10 Abs. 1 verpflichtet sei, seinen Anspruch auf "kostendeckende" Benutzungsentgelte rechtzeitig und vollständig unter Nachweis der Selbstkosten geltend zu machen, verkennt er, dass die Kostenträger als seine Vertragspartner nach § 28 Abs. 4 Satz 4 RDG am vorgenannten Vertrag nicht beteiligt waren und deshalb hieraus auch nicht verpflichtet werden.

Ist damit im Ergebnis die Festsetzung des Benutzungsentgelts durch die Schiedsstelle vom 18.10.2000 rechtlich unbedenklich, ist auch die (fürsorglich) auf Neubescheidung des Entgeltfestsetzungsantrags gerichtete Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil diese keine Anträge gestellt hatten.

Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.

Ende der Entscheidung

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