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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 30.09.2004
Aktenzeichen: 15 S 2470/03
Rechtsgebiete: LPVG, LBG


Vorschriften:

LPVG § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
LPVG § 80 Abs. 1 Nr. 1
LPVG § 84
LBG § 120 Abs. 1
LBG § 120 Abs. 3 Satz 1
1. Ob eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, ist vor allem nach dem Gewicht und der Bedeutung zu beurteilen, die dem Inhalt der Regelung vom Blickwinkel der bestehenden Rechtsordnung her zukommen.

2. Weitere Gesichtspunkte zur Bestimmung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG sind das Gewicht der Interessen, welche die von den Gewerkschaften und Berufsverbänden vertretenen Personengruppen haben, die Zahl der zu erwartenden Anwendungsfälle und erhebliche Interessen des Dienstherrn, die zugleich Interessen der Allgemeinheit darstellen (Fortführung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1980 - IV 5/78 -, PersV 1980, 521).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

15 S 2470/03

Verkündet am 30.09.2004

In der Personalvertretungssache

wegen Beteiligungsrecht

hat der 15. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Brockmann, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Breunig, die Richterin am Verwaltungsgericht Leven sowie die ehrenamtlichen Richter Leitender Ministerialrat Fliege und Forstwirtschaftsmeister Roth auf die Anhörung der Beteiligten

am 30. September 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Änderung der die Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg betreffenden Verwaltungsvorschrift (Regelstundenmaßerlass), die zum Wegfall der bisherigen Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geführt hat, der Mitbestimmung oder Mitwirkung des Antragstellers unterliegt.

Mit Schreiben vom 06.12.2002 wandte sich der Antragsteller an die Beteiligte und führte aus, er habe aus der allgemeinen Presse von der zum 01.02.2003 im Rahmen der Sparbeschlüsse der Landesregierung beabsichtigten Änderung des Regelstundenmaßerlasses gehört und halte die damit verbundene Erhöhung der Pflichtstunden nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG für mitbestimmungspflichtig. Er beantrage daher die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens. Daraufhin teilte die Beteiligte dem Antragsteller unter dem 12.12.2002 mit, die in Rede stehende Verwaltungsvorschrift enthalte nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze, so dass ein Anhörungsverfahren nach § 120 LBG geboten sei. Deshalb komme gemäß § 84 LPVG die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 20.12.2002 hielt der Antragsteller gegenüber der Beteiligten an seiner gegenteiligen Auffassung fest.

Am 29.01.2003 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und beantragt festzustellen, dass (1.) die Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" (Regelstundenmaßerlass), mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, geregelt wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Hebung der Arbeitsleistung unterliegt und dass (2.) diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen unterliegt. Er hat geltend gemacht, die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte ab vollendetem 55. Lebensjahr werde durch die Änderung auf Lehrpersonen ab vollendetem 60. Lebensjahr reduziert. Lehrkräfte in der Altersgruppe vom 55. bis 60. Lebensjahr müssten eine Unterrichtsstunde mehr leisten. Eine Maßnahme, die die Hebung der Arbeitsleistung zum Ziel habe, liege deshalb vor. Bei dem Regelstundenmaßerlass handele es sich auch um eine dem Mitwirkungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegende Verwaltungsanordnung, da der Erlass die innerdienstlichen und persönlichen Angelegenheiten der dadurch betroffenen Beschäftigten regele. Allerdings sei die Mitbestimmung gegenüber dem Mitwirkungsrecht wohl vorrangig. Die Mitbestimmungssperre des § 84 LPVG greife nicht ein, da die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG nicht erfüllt seien. Entgegen der Auffassung der Beteiligten fehle es bei der beabsichtigten Maßnahme an der danach gebotenen grundsätzlichen Bedeutung. Daran fehle es schon deshalb, weil es sich nicht um eine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse aller Landesbeamten handele. Die Regelung betreffe weder alle Beamten des Kultusministeriums noch alle Lehrer, sondern lediglich diejenigen ab dem 55. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, und unter diesen nur die Vollbeschäftigten. Es gehe deshalb allein um eine Detailregelung bei der Umsetzung der allgemeinen Arbeitszeitvorschriften auf eine spezifische Altersgruppe der vollbeschäftigten Lehrer.

Die beteiligte Dienststellenleiterin hat beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie hat die Auffassung vertreten, das Kultusministerium habe zu Recht den Antragsteller nicht beteiligt und gemäß § 120 Abs. 3 LBG die Anhörung des Beamtenbundes Baden-Württemberg und des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Baden-Württemberg eingeleitet und nach Abschluss der Anhörung die einschlägige Verwaltungsvorschrift ohne Verstoß gegen das Personalvertretungsrecht rechtmäßig geändert. Die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift stellten in der Sache sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Inhalt und Zweck Rechtssätze dar, weil sie die allgemeine Arbeitszeitregelung für die Lehrkräfte in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzten und konkretisierten. Das gelte auch für den Teilbereich der Altersermäßigung; auch insoweit richteten sich die Vorschriften an eine jetzt und in Zukunft unbestimmte, nicht ohne Weiteres konkret und namentlich abgrenzbare Anzahl von Personen in einer unbestimmten Anzahl von Fällen. Aus diesen Gründen habe nur das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG in Betracht kommen können.

Mit Beschluss vom 22.09.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - die Anträge abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, die Anträge seien nicht begründet. Die Beteiligte habe zu Recht das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt, und deshalb mit Recht gemäß § 84 LPVG den Antragsteller nicht beteiligt. Die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG hätten vorgelegen. Die streitige Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Arbeitszeit der Lehrer, mit der der Wegfall der Altersermäßigung für Lehrer ab dem vollendeten 55. Lebensjahr geregelt werde, sei eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde. Es handele sich dabei auch um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, da sie von besonderer Bedeutung und Wichtigkeit seien. Dabei genüge es, dass die Änderung alle derzeitigen Lehrerinnen und Lehrer, die das 55. Lebensjahr vollendetet hätten und in Zukunft vollenden würden, betreffe. Unerheblich sei, dass nicht alle Beamten im Bereich des Kultusministeriums oder alle Lehrer und Lehrerinnen betroffen seien und dass die Vorschrift keinen ressortübergreifenden Charakter habe. Hinzu kämen die dadurch bewirkten nicht unerheblichen Einsparungen an Lehrerstellen und damit an den Finanzmitteln im Bereich des Kultusministeriums sowie die erheblichen psychischen, körperlichen und zeitlichen Auswirkungen auf die betroffene Altersgruppe.

Gegen diesen ihm am 08.10.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 04.11.2003 Beschwerde eingelegt und diese am 04.12.2003 begründet.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 22. September 2003 - PL 21 K 1/03 - zu ändern und festzustellen, dass die Änderung der Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg" (Regelstundenmaßerlass), mit der die Altersermäßigung für Lehrer vom vollendeten 55. Lebensjahr auf das vollendete 60. Lebensjahr hinausgeschoben wird, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG unterliegt; hilfsweise, dass diese Änderung dem Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG unterliegt.

Er trägt ergänzend vor, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts handele es sich nur dann um die Regelung von Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG, wenn die Regelung ressortübergreifenden Charakter habe oder wenigstens Angelegenheiten einer Beamtengruppe betreffe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die grundsätzliche Bedeutung könne auch nicht dadurch bejaht werden, dass auf finanzielle Folgewirkungen der Änderung im Bereich der Altersermäßigung verwiesen werde. Wäre diese Argumentation zutreffend, dann fiele wegen der finanziellen Auswirkungen auch jede Änderung der Ermäßigungen für die Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben oder jede Regelung über sonstige Anrechnungen für geschäftsführende Schulleiter unter § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG. Damit wäre im Gegensatz zu dieser Vorschrift jede allgemeine Regelung zugleich eine Regelung von grundsätzlicher Bedeutung. Es gebe daher wegen Fehlens der grundsätzlichen Bedeutung keine Mitbestimmungssperre nach § 84 LPVG.

Die Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen weiter aus, die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 LBG seien erfüllt. Eine allgemeine Regelung müsse danach wegen der großen Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Geschäftsbereichen nicht ressortübergreifend sein. Vielmehr reiche es für die Anwendung des § 120 Abs. 3 LBG aus, wenn es sich um Regelungen allgemeinen Inhalts handele, die über einen speziellen Tatbestand oder Einzelfall hinausgingen und von grundsätzlicher Bedeutung seien. Diese Voraussetzungen seien bei Regelungen, die den Umfang einer Altersermäßigung der Deputate für Lehrkräfte festlegten, angesichts ihrer erheblichen persönlichen und finanziellen Auswirkungen erfüllt. Im Übrigen werde nicht bestritten, dass eine Deputatserhöhung eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG sein könne. Im vorliegenden Verfahren sei dies aber unerheblich, da es allein um die Frage der Sperrwirkung des § 84 LPVG gehe.

Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts vor. Hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nach § 86 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -) in der hier anzuwendenden Fassung vom 01.02.1996 (GBl. S. 205) mit nachfolgenden Änderungen i.V.m. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere in der nach § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG vorgeschriebenen Form und nach §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG fristgerecht erhoben und begründet worden.

Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Das nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 LPVG zur Entscheidung über die Beteiligungsrechte des Antragstellers zuständige Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die zulässigen Anträge des Antragstellers, für die nach wie vor wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse besteht, zu Recht und mit zutreffender Begründung als unbegründet abgelehnt. Denn die Beteiligte hat hinsichtlich der streitigen Änderung des Regelstundenmaßerlasses ohne Rechtsfehler das Verfahren nach § 120 Abs. 3 LBG durchgeführt und deshalb mit Recht gemäß § 84 LPVG den Antragsteller personalvertretungsrechtlich nicht beteiligt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Anträge sind nicht begründet. Das Hinausschieben der bisher den Lehrkräften, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Unterrichtsdeputate gewährten Altersermäßigung auf das vollendete 60. Lebensjahr unterliegt wegen der eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung ausschließenden Vorschrift des § 84 LPVG weder der Mitbestimmung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LPVG noch der Mitwirkung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 LPVG.

Nach § 84 LPVG werden die Personalvertretungen bei Maßnahmen, bei deren Vorbereitung nach § 120 des Landesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften zu beteiligt sind, nicht beteiligt. § 120 Abs. 1 LBG schreibt vor, dass die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande sowie die kommunalen Landesverbände bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze vertrauensvoll zusammenwirken. § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG bestimmt, dass bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden die Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande zu beteiligen sind, wenn es sich um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Nach diesen Vorschriften hat die Beteiligte den Antragsteller bei der Vorbereitung der Regelung, durch die die bisherige Altersermäßigung für Lehrkräfte, die das 55. Lebensjahr vollendet hatten, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beseitigt worden ist, zu Recht nicht beteiligt.

Der streitige Wegfall der Altersermäßigung erfolgte durch Verwaltungsvorschrift der Beteiligten vom 10.01.2003 (K.u.U. 2003, S. 4), mit der die Verwaltungsvorschrift "Arbeitszeit der Lehrer an öffentlichen Schulen" vom 10.11.1993 (K.u.U. S. 469), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 25.07.2002 (K.u.U. S. 261), mit Wirkung ab 01.02.2003 entsprechend geändert wurde. Danach ermäßigt sich das Regelstundenmaß der vollbeschäftigten Lehrer aller Schularten - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - nunmehr erst zu Beginn des Schuljahres, in dem sie das 60. - und nicht wie bisher das 55. -Lebensjahr vollenden, um zwei Wochenstunden; bei teilzeitbeschäftigten Lehrern mit mindestens einem halben Lehrauftrag ermäßigt es sich um eine Wochenstunde. Diese Änderung der Verwaltungsvorschrift stellte, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, eine die personalvertretungsrechtliche Beteiligung ausschließende allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch eine oberste Landesbehörde im Sinne des § 120 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 LBG dar.

"Allgemeine Regelungen" sind Gesetze und Rechtsverordnungen, allgemeine Verwaltungsvorschriften zu deren Durchführung und sonstige Verwaltungsvorschriften (-richtlinien, -anordnungen, -erlasse) allgemeinen Inhalts. Allgemeine Regelungen sind daher in einem umfassenden Sinn solche, die nach Form und Inhalt als generell-abstrakte Regelungen über die Erledigung eines speziellen Tatbestands oder eines Einzelfalls hinausgehen. Die allgemeinen Regelungen müssen die beamtenrechtlichen Verhältnisse, d.h. materiell die Rechtsbeziehungen zwischen Beamten und Dienstherrn betreffen. Dazu gehören alle Regelungen, die das beamtenrechtliche Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung, Disziplinarmaßnahmen, die Personalvertretung, die Beihilfe, Reise- und Umzugskosten sowie den Urlaub zum Gegenstand haben. Nicht dazu gehören Vorschriften, die die Beamten lediglich als Amtsträger in ihrer Amtsführung betreffen, also die Organisations-, Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen. Es ist ferner nicht erforderlich, dass die Regelungen sämtliche Beamten eines Dienstherrn betreffen. Es genügt, wenn bestimmte, nach allgemeinen Kriterien abgrenzbare Beamtengruppen (z.B. Lehrer, Polizeibeamte, Postbeamte) betroffen sind. Denn eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber das beamtenrechtliche Beteiligungsrecht dann nicht gewähren wollte, wenn nur ein Teil der Beamtenschaft von den im Übrigen allgemeinen Regelungen erfasst wird. Eine derartige erhebliche Beschränkung wäre auch im Hinblick auf die allen Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht (vgl. § 98 LBG) des Dienstherrn bedenklich. Das Beteiligungsrecht aus § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ist daher auch bei "bereichsspezifischen" beamtenrechtlichen Regelungen gegeben, sofern diese für ihren Bereich einen allgemeinen Inhalt haben und sich an einen unbestimmten Kreis von Adressaten wenden (vgl. zu allem Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, BBG/BeamtVG, BBG RdNrn. 3, 4; Müller/Beck, LBG, § 120 RdNr. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.10.1993, NJW 1994, 1673 = ZBR 1994, 161).

Nach diesen Maßstäben stellt, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die streitige Verwaltungsvorschrift der Beteiligten vom 10.01.2003 eine allgemeine Regelung der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die oberste Landesbehörde dar. Denn diese Verwaltungsvorschrift trifft, was auch von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt wird, mit der Festsetzung des Regelstundenmaßes für die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen beamtenrechtliche Regelungen, die zwar in der äußeren Form von Verwaltungsvorschriften ergangen sind, in der Sache aber sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck sogar als Rechtssätze anzusehen sind, weil sie die für die Lehrkräfte ausfüllungsbedürftige allgemeine Arbeitszeitregelung der Landesbeamten in abstrakt-genereller Weise eigenständig ergänzen und konkretisieren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.12.1996 - 4 S 3419/95 -, ESVGH 47, 102 = VBlBW 1997, 183; vom 11.08.1998 - 4 S 1411/97 - und vom 09.10.1998 - 4 S 425/98 -, ESVGH 49, 81 = VBlBW 1999, 70 = ZBR 1999, 233). Diese Regelungen sind wegen ihres generell-abstrakten Inhalts und Adressatenkreises allgemeiner Natur, obwohl sie in bereichsspezifischer Anwendung allein die Unterrichtsdeputate und damit die Arbeitszeit der beamteten Lehrkräfte in einer bestimmten Altersgruppe und damit nicht aller beamteten Lehrer ausgestalten.

Bei der Regelung der Altersermäßigung für die beamteten Lehrkräfte handelt es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers und in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht auch um eine Frage von "grundsätzlicher Bedeutung" im Sinne des § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG. Ob eine derartige Regelung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, kann nicht nur nach dem Gewicht der Interessen beurteilt werden, welche die von den Gewerkschaften und Berufsverbänden vertretenen Personengruppen haben. Entscheidend ist auch nicht allein die Zahl der zu erwartenden Anwendungsfälle. Maßgebend sind vor allem das Gewicht und die Bedeutung, die dem Inhalt der Regelung vom Blickwinkel der bestehenden Rechtsordnung her zukommen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.1980 - IV 5/78 -, PersV 1980, 521). Darüber hinaus kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auch anzunehmen sein, wenn erhebliche Interessen des Dienstherrn, die zugleich Interessen der Allgemeinheit darstellen, berührt werden. Von daher sind das Gewicht und die Bedeutung der maßgeblichen Änderungsverwaltungsvorschrift vom 10.01.2003 so erheblich, dass ihr grundsätzliche Bedeutung zukommt. Denn durch die Regelung wird, abgesehen von den zahlreichen zu erwartenden Anwendungsfällen, auch erheblich in die Gestaltung der von den Lehrern zur Erfüllung ihrer Dienstpflicht zu erbringenden Arbeitszeit, in das Ausmaß ihrer beruflichen Beanspruchung und damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG, insbesondere bei Berücksichtigung eines fortgeschrittenen Lebensalters, eingegriffen. Dabei ist zu beachten, dass nach § 90 Abs. 1 Satz 1 LBG die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt wird. Das ist durch die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit der Beamten und Richter des Landes (Arbeitszeitverordnung - AZVO -) in der Fassung vom 29.1.1996 (GBl. S. 76, mit späteren Änderungen) geschehen. Diese Regelung gilt ausnahmslos für alle Landesbeamten, auch für die beamteten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Durch die Festsetzung der Pflichtstundenzahl für Lehrer, die als Verwaltungsvorschrift ergehen kann, wird deshalb das Maß der Unterrichtsverpflichtung als Teil der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (jetzt 41 Stunden, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8.7.2003 - GBl. S. 360 -) zu erbringenden Dienstleistung bestimmt. Die Pflichtstundenregelung ist folglich in die allgemeine beamtenrechtliche Regelung der Arbeitszeit der Lehrer als konkret messbare Größe eingebettet, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, der Korrekturarbeiten, der Teilnahme an Schulkonferenzen, Besprechungen mit Eltern und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.12.1991 - 4 S 627/90 -, VBlBW 1992, 350).

Mit der Erhöhung des Regelstundenmaßes, d.h. der entsprechenden Festsetzung der Pflichtstundenzahl, der hier betroffenen Lehrergruppe wurde demnach eine beamtenrechtliche Regelung getroffen, die die Arbeitszeit dieser Lehrer, auch hinsichtlich der erforderlichen Vor- und Nachbereitung des (zusätzlichen) Unterrichts, und damit das Ausmaß ihrer wesentlichen Dienstpflichten grundlegend betrifft. Dem Inhalt der Regelung kommt daher eine wesentliche Bedeutung für die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Lehrkräften und ihrem Dienstherrn zu. Dies rechtfertigt, bei zusätzlicher Berücksichtigung der zu erwartenden zahlreichen Anwendungsfälle und der Interessen der Gewerkschaften und Berufsverbände, die Annahme, dass es sich dabei um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

Die grundsätzliche Bedeutung der Regelung wird dadurch verstärkt, dass das Land Baden-Württemberg als Dienstherr der betroffenen Lehrer derzeit ein erhebliches finanzpolitisches Interesse daran hat, einerseits Kosten durch eine Reduzierung der Zahl der Neueinstellungen von Lehrern einzusparen, andererseits die ebenfalls kostenträchtigen Frühpensionierungen seiner Beamten zu vermeiden. Auch unter diesem Blickwinkel ist es eine Frage von erheblicher Bedeutung für den Dienstherrn, in welchem Ausmaß er die Unterrichtsverpflichtungen seiner Lehrkräfte in deren fortgeschrittenen Lebensjahren festsetzt. Entsprechende Altersentlastungen können nämlich geeignet sein, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Lehrer beizutragen und damit der Tendenz zur Frühpensionierung, die die Versorgungslasten vergrößert, entgegenzuwirken. Die Frage, ob Altersermäßigungen bei den Unterrichtsdeputaten reduziert oder aufrecht erhalten werden sollen, ist deshalb vom Dienstherrn unter Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte als besonders bedeutsam zu entscheiden.

Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung. Wie vorstehend ausgeführt, bedarf eine allgemeine Regelung keiner ressortübergreifenden Auswirkungen, um eine grundsätzliche Bedeutung zu erlangen. Auch können die finanziellen Folgewirkungen der Änderung des Regelstundenmaßerlasses im Bereich der Altersermäßigung für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung zusätzlich herangezogen werden. Davon abgesehen hält der Senat diese grundsätzliche Bedeutung bereits - wie oben ausgeführt - aus anderen Gründen für gegeben.

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird zugelassen, da die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs der grundsätzlichen Bedeutung in § 120 Abs. 3 Satz 1 LBG ihrerseits grundsätzliche Bedeutung hat (§ 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

Ende der Entscheidung

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