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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 2 S 1162/07
Rechtsgebiete: LKrO, LGebG, LBO


Vorschriften:

LKrO § 19 Abs. 1 Satz 2
LGebG § 2 Abs. 2
LGebG § 2 Abs. 3
LGebG § 4 Abs. 1
LGebG § 4 Abs. 3
LGebG § 7 Abs. 1
LGebG § 10 Abs. 5
LBO § 53 Abs. 2 Satz 2
1. Beim Erlass einer Rechtsverordnung, durch welche die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für die Tätigkeit des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde festgesetzt werden, ist eine Mitwirkung des Kreistags nicht vorgeschrieben.

2. Unter den Begriff der "öffentlichen Leistung" im Sinn des Landesgebührengesetzes fallen nur solche behördlichen Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher - auch schlicht-hoheitlicher - Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen werden und die außerdem eine Eigenständigkeit besitzen. Der im Baugenehmigungsverfahren abgegebenen Stellungnahme einer gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO beteiligten anderen Behörde fehlt diese Eigenständigkeit. Sie ist daher keine öffentliche Leistung, für welche diese Behörde von der Baugenehmigungsbehörde eine Gebühr erheben kann.

3. Zum Begriff der "verantwortlichen Veranlassung" im Sinn des § 2 Abs. 2 LGebG.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 1162/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gebührenbescheid

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2008

am 11. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.3.2007 - 6 K 736/06 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Gebührenbescheids.

Die Eigentümer eines im Gebiet der Klägerin gelegenen Grundstücks beantragten Anfang Oktober 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des auf dem Grundstück vorhandenen "Ärztehauses". Mit Schreiben vom 5.10.2005 übersandte die Klägerin in ihrer Eigenschaft als untere Baurechtsbehörde dem Landratsamt Konstanz - Amt für Abfallrecht und Gewerbeaufsicht - die Bauvorlagen und ersuchte das Landratsamt um "Stellungnahme gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO". Das Landratsamt teilte daraufhin am 27.10.2005 mit, dass gegen das Bauvorhaben aus Sicht des Abfallrechts und der Gewerbeaufsicht keine Bedenken bestünden; jedoch werde gebeten, die beiliegenden Nebenbestimmungen in die baurechtliche Entscheidung mit aufzunehmen. Mit Bescheid vom gleichen Tag setzte das Landratsamt für diese Stellungnahme eine Gebühr in Höhe von 156 € gegenüber der Klägerin fest, die es auf § 1 Abs. 1 der Verordnung des Landratsamts Konstanz vom 26.7.2005 über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde stützte. Zur Begründung führte es aus, die von der Klägerin angeforderte Stellungnahme stelle eine öffentliche Leistung dar, für welche das Landratsamt unter Beachtung des hierfür entstandenen Verwaltungsaufwands und des Äquivalenzprinzips Gebühren verlangen könne. Eine persönliche Gebührenbefreiung liege nicht vor, da die Möglichkeit bestehe, die Gebühren an den Bauantragsteller weiterzugeben.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 4.11.2005 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, nach dem bisher geltenden Landesgebührenrecht hätten Gebühren nur für Amtshandlungen mit Außenwirkung erhoben werden können. Zwischen verschiedenen Verwaltungsträgern hätten grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden können. Dies habe auch für Stellungnahmen und Zustimmungen gegenüber der die Amtshandlung vornehmenden Behörde gegolten. Die Abgabe einer Stellungnahme zu einem Bauantrag stelle keine "öffentliche Leistung" im Sinne des neuen Landesgebührenrechts dar.

Das Regierungspräsidium Freiburg wies den Widerspruch am 22.3.2006 mit der Begründung zurück, das Landratsamt habe eine zurechenbare öffentliche Leistung erbracht und dafür zulässigerweise eine Gebühr erhoben. Die von der Klägerin initiierte Stellungnahme des Landratsamts sei keine bloße Vorbereitungshandlung, sondern ein eigenständiger abgeschlossener Vorgang, für den die Gebührenverordnung entsprechende Gebührentatbestände vorsehe. Die öffentliche Leistung sei der Klägerin auch individuell zurechenbar. Die Erteilung der Baugenehmigung sei für die Klägerin als Pflichtaufgabe nach Weisung eine eigene Angelegenheit. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens habe die Klägerin nach eigener Beurteilungskraft entschieden, welche Stellen zu beteiligen seien, und die öffentliche Leistung unmittelbar angefordert. Die Klägerin sei nicht sachlich gebührenbefreit, da die Abgabe einer fachlichen Stellungnahme weder eine mündliche oder einfache schriftliche Auskunft noch eine behördliche Informationsgewinnung darstelle. Sie sei gemäß § 10 Abs. 5 LGebG auch nicht persönlich gebührenbefreit, da sie zur Abwälzung auf den Bauherrn berechtigt sei. Hierfür reiche bereits die theoretische Möglichkeit. Unbeachtlich sei, ob die Gemeinde eine entsprechende Gebührenregelung getroffen habe.

Die Klägerin hat am 5.4.2006 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid vom 27.10.2005 sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht: Die Gebührenverordnung des Landratsamts vom 26.7.2005 sei formell rechtswidrig, da sie vom Landrat ohne Beteiligung des Kreistags erlassen worden sei. Die Erhebung von Gebühren durch das Landratsamt sei auch bei einem Handeln als untere Verwaltungsbehörde eine Selbstverwaltungsangelegenheit, da sie der Finanzhoheit der Gebietskörperschaft zugeordnet werden müsse. Der Gebührenbescheid sei deshalb schon mangels einer Rechtsgrundlage rechtswidrig. Gehe man von einer Selbstverwaltungsangelegenheit aus, sei auch der Widerspruchsbescheid rechtswidrig, da in diesem Fall nicht das Regierungspräsidium, sondern das Landratsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig gewesen sei. Unabhängig davon sei der Gebührenbescheid jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die Stellungnahme des Landratsamts keine Leistung im Sinne des Landesgebührengesetzes sei. Nach dem bisherigen Recht habe eine verfahrensinterne Stellungnahme einer Behörde gegenüber der das Verfahren führenden Behörde schon wegen fehlender Außenwirkung keine Gebühr auslösen können. Das neue Landesgebührengesetz habe daran trotz seines neu formulierten Anknüpfungspunkts nichts geändert. Dies werde auch vom baden-württembergischen Innenministerium so gesehen. Es fehle auch an der für die Kostentragungspflicht erforderlichen individuellen Zurechenbarkeit. Sie sei keine von der Stellungnahme des Landratsamts Begünstigte, die dieser Leistung nutznießend näher stünde als die Allgemeinheit. Sie habe um diese Stellungnahme nicht aus Eigeninteresse nachgesucht, sondern um im Rahmen der ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten baurechtlichen Prüfungs- und Entscheidungsaufgaben ihren gesetzlichen Anhörungspflichten nachzukommen, die wiederum nur der Wahrung der von den jeweils angehörten Behörden getragenen spezifischen öffentlichen Belange dienten. Im Übrigen sei sie gemäß § 10 Abs. 2 LGebG gebührenbefreit, da eine Abwälzung der Gebühr auf den Bauherrn nicht möglich sei. Wenn die Behörde Gebührenschuldnerin sei, setze dies voraus, dass die Stellungnahme eine gegenüber ihr erbrachte Leistung sei. In diesem Fall könne aber nicht gleichzeitig auch der Bauherr als Leistungsempfänger eingestuft werden, auch wenn die Arbeit der Mitwirkungsbehörde in die Entscheidung der Genehmigungsbehörde eingeflossen sei. Die Kosten der Stellungnahme könnten auch nicht vom Bauherrn als Auslage ersetzt verlangt werden, da die Anhörung anderer Behörden im Baugenehmigungsverfahren gesetzlich vorgesehen sei und die Auslagen daher nicht das übliche Maß überstiegen. Die Einbeziehung in eine eigene Gebührenkalkulation sei nicht möglich. Ein Recht des Landratsamts zur Gebührenerhebung könne auch nicht aus § 7 LGebG hergeleitet werden, da auch eine schlichte Mitteilung der Kosten der Mitwirkungsbehörde und ihre Berücksichtigung in der Gebührenentscheidung der Genehmigungsbehörde zu einer Vollkostenlast des Bürgers führe. Die Gesetzesbegründung enthalte an keiner Stelle einen Hinweis, dass mit dem neuen Recht eine gebührenrechtliche Leistungsbeziehung zwischen Mitwirkungs- und Genehmigungsbehörde eingeführt werden solle.

Das beklagte Land hat erwidert: Die Gebührenverordnung sei formell rechtmäßig. Wie sich aus § 4 Abs. 3 S. 1 2. Halbs. LGebG ergebe, sei für ihren Erlass ausschließlich der Landrat zuständig gewesen. Auch § 4 Abs. 3 S. 3 LGebG mache deutlich, dass in S. 1 das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde und damit als Staatsbehörde angesprochen sei. Weder im Landesgebührengesetz noch im 5. Teil der Landkreisordnung sei eine Mitwirkung des Kreistags nach § 54 Abs. 1 LKrO vorgeschrieben. Da es sich nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit handele, sei nach § 73 Abs. 1 S. 2 VwGO das Regierungspräsidium Freiburg die zuständige Widerspruchsbehörde. Bei der Stellungnahme des Landratsamts handele es sich um eine öffentliche Leistung. Zwar sei aus der Sicht der Baurechtsbehörde das Anhörungsverfahren ein Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Für die Behörde, die im Rahmen der Anhörung eine Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgebe, sei die Prüfung des Bauvorhabens dagegen eine eigenständige öffentliche Leistung, die durch die Anhörung oder ggf. durch nach Baubeginn erforderlich werdende Überwachungsmaßnahmen ausgelöst werde. Es liege auch keine persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin nach § 10 Abs. 2 LGebG vor, da die Möglichkeit zur Abwälzung auf den Bauherrn bestehe. Nach § 7 Abs. 1 LGebG solle die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Im Hinblick hierauf sei die Gebührenerhebung bei der Klägerin geboten. Die Gebührenerhebung diene auch der Gleichbehandlung. Das Landratsamt praktiziere bereits die interne Verrechnung von Mitwirkungsleistungen. Bei einer eigenen baurechtlichen Zuständigkeit des Landratsamts würden demnach sämtliche Verwaltungskosten aller am Baugenehmigungsverfahren beteiligten Stellen berücksichtigt. Dies habe dazu geführt, dass beim Landratsamt der Kostenansatz von 4 Tausendstel der Baukosten auf 8 Tausendstel angestiegen sei. Falls bei der Klägerin die Kosten des Landratsamts nicht berücksichtigt würden, führe dies zu einer geringeren Gebühr. Ursache dafür sei aber nicht, dass die Klägerin effizienter sei, sondern dass entgegen § 7 LGebG nicht alle Kosten in die Gebührenbemessung eingestellt würden. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit Urteil vom 15.3.2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung ausgeführt: Die Gebührenverordnung des Landratsamts sei formell ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere sei der Landrat und nicht der Kreistag für ihren Erlass zuständig gewesen. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde komme gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur in Betracht, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben sei. Weder das Landesgebührengesetz noch der 5. Teil der Landkreisordnung enthalte eine solche Vorschrift. Die Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Abfall- bzw. Arbeitsschutzrechts, auf dem das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde tätig werde, sei keine Selbstverwaltungsangelegenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 LKrO. § 11 Abs. 3 S. 1 FAG bestätige dies. Der Gebührenbescheid des Landratsamts sei jedoch materiell rechtswidrig, da das Landesgebührengesetz für die Erhebung der geltend gemachten Gebühr keine Rechtsgrundlage biete. Fraglich sei bereits, ob der Begriff der "öffentlichen Leistung" inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verlange, dass ein Gebührentatbestand durch seine Unbestimmtheit den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffne. Ob der Begriff der "öffentlichen Leistung" diesen Anforderungen genüge, erscheine zweifelhaft, da nach § 2 Abs. 2 LGebG jedes Handeln (Tun, Dulden oder Unterlassen) einer Behörde eine öffentliche Leistung sei, so dass sich die Frage stelle, welches behördliche Verhalten keine gebührenpflichtige "öffentliche Leistung" sei. Auch wenn man diese Bedenken nicht teile, scheide § 2 Abs. 2 S. 1 LGebG als Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geforderte Gebühr aus, weil das Landratsamt gegenüber der Klägerin keine "öffentliche" Leistung im Sinne dieser Bestimmung erbracht habe. Unter den Begriff der öffentlichen Leistung fielen nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher - auch schlicht-hoheitlicher - Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen würden. Die Stellungnahme des Landratsamt stelle danach keine öffentliche Leistung dar, da es sich hierbei um ein reines Verwaltungsinternum im Rahmen des von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens handele. Dem Dritten gegenüber, auf dessen Sicht es maßgeblich ankomme, komme der Stellungnahme ebensowenig eigenständige Bedeutung zu wie einer (innerbehördlichen) Mitteilung des Bauplanungsamts an das Bauordnungsamt oder der Erklärung des Einvernehmens einer Gemeinde. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen, dass es eine der wesentlichen Zielsetzungen gewesen sei, Behörden die Möglichkeit zu eröffnen, für ihre Mitwirkung im Verwaltungsverfahren auch von anderen Behörden Gebühren zu erheben. Gegen die Annahme, eine verfahrensinterne Stellungnahme sei eine öffentliche Leistung, spreche bereits das vom Gesetzgeber u.a. verfolgte Ziel, das neue Gebührenrecht zu deregulieren und zu vereinfachen. Müssten Behörden sich gegenseitig ihre verfahrensinternen Stellungnahmen mit Gebührenbescheiden in Rechnung stellen, hätte dies wohl kaum eine Vereinfachung zur Folge; die Verwaltung wäre vielmehr in starkem Maße mit sich selbst beschäftigt. Darüber hinaus fehle es im vorliegenden Fall auch an der individuellen Zurechenbarkeit. Zwar habe die Klägerin die Stellungnahme des Landratsamts angefordert. In Gang gesetzt habe das Verfahren jedoch der Bauantragsteller. Die Klägerin könne auch nicht die Behörden auswählen, von der sie Stellungnahmen einhole, da sie hierbei lediglich ihren gesetzlichen Anhörungspflichten nachkomme. Zugleich habe sie damit dem Landratsamt die Gelegenheit gegeben, die ihm zugewiesenen Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Die Baurechtsbehörde habe auch kein eigenes Interesse an der Stellungnahme, vielmehr werde diese für das Verfahren benötigt, dessen Ergebnis nur dem Bauherrn zugute komme. Der Inanspruchnahme der Klägerin für die umstrittene Gebühr stehe schließlich auch § 10 Abs. 2 LGebG entgegen, da eine Abwälzung der Gebühr auf den Bauherrn nicht möglich sei. Die Klägerin könne die ihr auferlegte Gebühr dem Bauherrn weder als Auslage in Rechnung stellen noch diese in ihre eigene Gebührenkalkulation einstellen. Letzteres gelte jedenfalls solange, wie die Klägerin noch zulässigerweise ihre Gebühren nach dem früheren Gebührenrecht entsprechend ihrer bisherigen Satzung nach "Baukosten-Promille" erhebe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des beklagten Landes. Zur Begründung vertieft das beklagte Land sein bisheriges Vorbringen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15.3.2007 - 6 K 736/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des beklagten Landes bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid zu Recht mit der Begründung aufgehoben, dass es sich bei der vom Landratsamt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme nicht um eine nach der Verordnung des Landratsamts gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt.

I. Die Klägerin hat ihre Klage richtigerweise gegen das Land Baden-Württemberg und nicht gegen den Landkreis Konstanz gerichtet, da das Landratsamt beim Erlass des angefochtenen Gebührenbescheids nicht als Behörde des Landkreises, sondern als untere Verwaltungsbehörde und damit als Staatsbehörde tätig geworden ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 LKrO). In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde und damit Staatsbehörde (§ 1 Abs. 3 S. 2 LKrO) tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises zu sehen, da zwischen der Erfüllung der Aufgabe einerseits und der Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit andererseits insoweit nicht getrennt werden kann. Der in § 11 Abs. 3 Satz 1 FAG getroffenen Regelung, wonach die von den Landratsämtern als untere Verwaltungsbehörden festgesetzten Gebühren, soweit sie nicht durch Gesetz oder Vertrag zweckgebunden sind, den Landkreisen als eigene Einnahmen überlassen und von ihnen eingezogen werden, lässt sich nichts anderes entnehmen (im Ergebnis ebenso für die Heranziehung des Störers zum Ersatz der Kosten der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach § 8 PolG: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.1985 - 1 S 1959/84 - VBlBW 1986, 22; anders VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.3.2005 - 5 S 2421/03 - VBlBW 2005, 391 für die Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

Die dem Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts beigefügte Begründung bestätigt dies. Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Landkreistag vorgeschlagen, die Rechtsgrundlagen für die Erhebung von Gebühren durch die Landratsämter im kommunalen und staatlichen Bereich durch die generelle Anwendung des Kommunalabgabengesetzes zu vereinheitlichen. Der Vorschlag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass ansonsten die bisher bestehende rechtliche und organisatorische Einheit von Erfüllung einer staatlichen Aufgabe und Erhebung einer Gebühr für diese Tätigkeit aufgegeben werde. Nach dem Vorschlag des Landkreistags würde der Landkreis als kommunale Selbstverwaltungskörperschaft kommunale Gebühren auf Grund kommunaler Satzung für die staatliche Tätigkeit des Landratsamts erheben. Diese Vermischung staatlichen und kommunalen Handelns diene nicht der Transparenz und verwische zudem die jeweiligen Verantwortlichkeiten zwischen der unteren Verwaltungsbehörde, vertreten durch den Landrat, und dem Landkreis mit seinem Hauptorgan Kreistag (LT-Drs. 13/3477, S. 26).

Eine andere Betrachtungsweise führte außerdem zu einer Aufsplitterung der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch, da in diesem Fall über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt in der Sache die nächsthöhere Behörde, für den Widerspruch gegen die Gebührenerhebung dagegen - vorbehaltlich des § 8 AGVwGO - die Behörde selbst zu entscheiden hätte (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 10. Aufl., § 37 Rn. 14). Die hier vertretene Ansicht vermeidet dieses zumindest unbefriedigende Ergebnis. II. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die Inanspruchnahme der Klägerin für die umstrittene Gebühr nicht durch die den Gemeinden gemäß § 10 Abs. 2 LGebG grundsätzlich gewährte Gebührenbefreiung gehindert, da die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, die Gebühr - deren Rechtmäßigkeit unterstellt - auf den Bauherrn abzuwälzen. Die Gebührenbefreiung tritt in einem solchen Fall gemäß § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG nicht ein.

1. Auf der Grundlage des von der Klägerin im vorliegenden Fall noch zulässigerweise angewendeten früheren Landesgebührenrechts hatte die Klägerin allerdings nicht die Möglichkeit, die von ihr geforderte Gebühr in die ihrerseits von dem Bauherrn verlangte Baugenehmigungsgebühr einzurechnen. Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch die Baurechtsbehörde verwies § 47 Abs. 4 S. 2 LBO a.F. auf die für die staatlichen Behörden maßgebenden Vorschriften, d. h. auf das Landesgebührengesetz in seiner früheren Fassung in Verbindung mit der auf diesem Gesetz beruhenden Gebührenverordnung. Nr. 11.4.1 des einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Gebührenverzeichnisses sah für die Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen eine Gebühr in Höhe von vier Tausendstel der Baukosten vor. Nach der Übergangsregelung in § 17 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Gebührenrechts vom 14.12.2004 blieb diese Regelung insoweit und so lange in Kraft, als die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen für ihren Bereich keine Neuregelungen getroffen hatten, längstens aber bis 31.12.2006. Eine Neuregelung hat die Klägerin erst mit ihrer Satzung vom 19.10.2006 getroffen. Der an den Bauherrn gerichtete Gebührenbescheid vom 19.5.2006 stützt sich dementsprechend noch auf die Regelung in Nr. 11.4.1 GebVerz, die eine Erhöhung der sich (allein) nach den Baukosten richtenden Gebühr wegen der vom Landratsamt von der Klägerin geforderten Gebühr nicht zuließ.

Der Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Gebührenerhebung schon vorher auf das am 2.1.2005 in Kraft getretene neue Landesgebührengesetz umzustellen. Auch trifft es zu, dass nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 51) für die Berechtigung im Sinn des § 10 Abs. 5 S. 1 LGebG die bloße Möglichkeit der Überwälzung der Gebühr auf Dritte genügt, wie dies auch schon für die frühere Regelung in § 6 Abs. 3 LGebG a. F. angenommen wurde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.2.2003 - 5 S 153/02 - BWGZ 2003, 393). Nach dem im Bereich der Klägerin bei Erteilung der Baugenehmigung (noch) geltenden Recht war diese Möglichkeit jedoch nicht gegeben. Es kann der Klägerin auch nicht zum Nachteil gereichen, dass sie die ihr gesetzlich eingeräumte Übergangsfrist ausgeschöpft und erst am 19.10.2006 eine eigene Gebührensatzung erlassen hat.

2. Die Klägerin hätte jedoch die ihr vom Landratsamt auferlegte Gebühr dem Bauherrn gemäß § 14 Abs. 2 LGebG als Auslage in Rechnung stellen können. Auslagen sind nach § 2 Abs. 5 LGebG "Ausgaben, die Behörden Dritten bezahlt, um die öffentliche Leistung erbringen zu können". Dritter im Sinn dieser Regelung kann auch eine andere Behörde sein. Gebühren, welche von den Baurechtsbehörden für fachtechnische Stellungnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gefordert werden, lassen sich danach ohne weiteres als Auslagen begreifen.

Die der Behörde erwachsenen Auslagen sind allerdings nach § 14 Abs. 1 LGebG mit der Gebühr grundsätzlich abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur in (Einzel-) Fällen, in denen die Auslagen das übliche Maß erheblich übersteigen. Nach § 14 Abs. 2 LGebG können Auslagen unter dieser Voraussetzung gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt werden. Die Vorschrift erfordert entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keinen Vergleich zwischen der Höhe der Auslagen der Behörde einerseits und der von ihr erhobenen Gebühr andererseits, sondern stellt auf die Höhe der im konkreten Fall entstandenen Auslagen im Verhältnis zu den in einem Baugenehmigungsverfahren üblicherweise anfallenden Auslagen ab. Bei diesem Vergleich ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über einen Bauantrag den Aufgabenbereich anderer Stellen im Sinn des § 53 Abs. 2 S. 2 LBO nur ausnahmsweise berührt. Auslagen in Form von Gebühren für fachtechnische Stellungnahmen fallen daher in einem Baugenehmigungsverfahren üblicherweise nicht an. Auslagen in Höhe von 156 € wird man auch als erheblich ansehen müssen. Die Voraussetzungen, unter denen § 14 Abs. 2 LGebG es gestattet, Auslagen gesondert neben einer Gebühr festzusetzen, sind damit gegeben.

III. Der angefochtene Gebührenbescheid ist jedoch aus den vom Verwaltungsgericht ferner angeführten Gründen rechtswidrig. Der Bescheid stützt sich auf die Verordnung des Landratsamts Konstanz über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamts als untere Verwaltungsbehörde vom 26.7.2005 in Verbindung mit Nr. 31.1.31 und 31.1.4 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses. Die Verordnung ist formell rechtmäßig (unten 1). Der in der bezeichneten Stelle des Gebührenverzeichnisses genannte Gebührentatbestand ist hinreichend bestimmt (unten 2). Die Tätigkeit des Landratsamts, für welche die Klägerin die umstrittene Gebühr bezahlen soll, erfüllt jedoch nicht den Gebührentatbestand (unten 3).

1. Die Gebührenverordnung wurde zu Recht vom Landrat und nicht vom Kreistag erlassen.

Nach § 4 Abs. 3 S. 1 LGebG setzen die Landratsämter für ihren Bereich, sofern sie Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden im Sinne des Landesverwaltungsgesetzes wahrnehmen, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren fest. Die Festsetzung wird durch Rechtsverordnung getroffen. Gemäß § 53 Abs. 1 LKrO ist der Landrat als Leiter der unteren Verwaltungsbehörde dem Land für die ordnungsgemäße Erledigung ihrer Geschäfte verantwortlich und unterliegt insoweit den Weisungen der Fachaufsichtsbehörden. Eine Mitwirkung des Kreistages bei der Erfüllung der Aufgaben des Landratsamts als unterer Verwaltungsbehörde ist gemäß § 54 Abs. 1 LKrO nur dann zulässig, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine solche Regelung enthält bspw. § 15 Abs. 1 PolG, wonach Polizeiverordnungen der Kreispolizeibehörden, die länger als einen Monat gelten sollen, der Zustimmung des Kreistags bedürfen. Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Landesgebührengesetz. Die Zuständigkeit des Kreistags folgt auch nicht aus § 19 Abs. 1 S. 2 LKrO, wonach der Kreistag über alle "Angelegenheiten des Landkreises" entscheidet, soweit nicht der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist. Die Gebührenerhebung für Amtshandlungen, welche vom Landratsamt als untere staatliche Verwaltungsbehörde vorgenommen werden, zählt, wie oben ausgeführt, nicht zu den (Selbstverwaltungs-) Angelegenheiten des Landkreises.

2. Nach der Gebührenverordnung des Landratsamts in Verbindung mit Nr. 31.1.31 und 31.1.4 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses ist für (gebührenrechtlich) nicht besonders geregelte öffentliche Leistungen nach dem Abfall- bzw. Arbeitsschutzrecht eine Gebühr in Höhe von 13 € je angefangene Viertelstunde zu entrichten. Der Begriff der "öffentlichen Leistung" wird in der Verordnung nicht näher definiert. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die Verordnung diesen Begriff in dem gleichen Sinn verwendet wie das Landesgebührengesetz.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 LGebG ist eine öffentliche Leistung behördliches Handeln. Öffentliche Leistungen einer Behörde liegen auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde nach Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist als erteilt gilt (§ 2 Abs. 2 S. 2 LGebG). Das Verwaltungsgericht hält es für fraglich, ob der Begriff der "öffentlichen Leistung" mit dieser Definition inhaltlich hinreichend bestimmt ist, da der rechtsstaatliche Grundsatz der Normenklarheit verlange, dass ein Gebührentatbestand den Behörden und Gerichten nicht die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffne. Ob der Begriff der öffentlichen Leistung diesen Anforderungen genüge, erscheine zweifelhaft, da nach § 2 Abs. 2 LGebG jedes Handeln (Tun, Dulden oder Unterlassen) einer Behörde eine öffentliche Leistung sei, so dass sich die Frage stelle, welches behördliche Verhalten nicht unter diesen Begriff falle.

Die vom Verwaltungsgericht damit geäußerten Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit des Gebührentatbestands sind unbegründet. Mit der "Begriffsbestimmung" in § 2 Abs. 2 LGebG ist allerdings auch nach Ansicht des Senats wenig anzufangen. Das ist jedoch unschädlich, da in dieser Vorschrift eine abschließende Definition des Begriffs der öffentlichen Leistung nicht gesehen werden kann. Unter den Begriff der "öffentlichen Leistung" im Sinn des Landesgebührengesetzes fallen insbesondere nicht alle behördlichen Handlungen, sondern nur Handlungen, die in Ausübung hoheitlicher - auch schlicht-hoheitlicher - Befugnisse mit Außenwirkung vorgenommen werden und außerdem eine Eigenständigkeit besitzen (näheres dazu unter III 3 a). Die Erhebung einer Gebühr ist ferner davon abhängig, dass es sich um "individuell zurechenbare" öffentliche Leistungen handelt (vgl. § 4 Abs. 1 LGebG). Der sich aus der Gebührenverordnung des Landratsamts in Verbindung mit Nr. 31.1.31 und 31.1.4 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses ergebende Gebührentatbestand ist damit hinreichend bestimmt, auch wenn die von ihm erfassten öffentlichen Leistungen nicht näher beschrieben werden. Dabei ist davon auszugehen, dass die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, Amtshandlungen einer Gebührenpflicht zu unterwerfen, nicht eng zu ziehen sind. Der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Bestimmtheitsgebot hindert den Gebührengesetzgeber auch nicht daran, individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die sich keiner gesonderten Tarifstelle eines Gebührenverzeichnisses zuordnen lassen, in einem Auffangtatbestand mit einer Gebühr zu belegen (BVerwG, Beschl. v. 13.5.2008 - 9 B 61.07 - NVwZ 2008, 912).

3. Die vom Landratsamt im Rahmen des von der Klägerin durchgeführten Baugenehmigungsverfahrens abgegebene Stellungnahme erfüllt jedoch nicht den in der Gebührenverordnung in Verbindung mit Nr. 31.1.31 und 31.1.4 des zugehörigen Gebührenverzeichnisses umschriebenen Gebührentatbestand, da es sich bei der Stellungnahme nicht um eine "öffentliche Leistung" im Sinne des Landesgebührengesetzes und der Gebührenverordnung des Landratsamts handelt (unten a). Die Tätigkeit des Landratsamts ist der Klägerin darüberhinaus auch nicht individuell zurechenbar (unten b). a) Der von der Neufassung des Landesgebührengesetzes an verschiedenen Stellen verwendete Begriff der öffentlichen Leistung ersetzt den in § 1 Abs. 1 LGebG a.F. gebrauchten und vom Gesetzgeber als zu eng angesehenen Begriff der Amtshandlung. In der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 24) wird dazu auf die "Grundsatzentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.1979 - 2 BvL 5/76 - (BVerfGE 50, 217) verwiesen, in der Gebühren als öffentlichrechtliche Geldleistungen definiert werden, die aus Anlass individuell zurechenbarer, öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (ebenso u.a. BVerfG, Beschl. v. 11.8.1998 - 1 BvR 1270/94 - NVwZ 1999, 176; BVerwG, Urt. v. 25.8.1998 - 8 C 12.98 - BVerwGE 109, 272).

Unter einer Amtshandlung im Sinn des § 1 Abs. 1 LGebG a.F. hat der Senat in ständiger Rechtsprechung jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung einer Behörde verstanden (Urt. v. 2.3.1995 - 2 S 1595/93 - NVwZ 1995, 1029; Urt. v. 10.2.2005 - 2 S 2488/03 - VBlBW 20005, 314; ebenso BayVGH, Urt. v. 2.8.2007 - 23 BV 07.719 - Juris; OVG Niedersachen, Urt. v. 25.1.2007 - 11 LC 169/06 - NdsRpfl 2007, 131 zum bayerischen bzw. niedersächsischen Landesrecht). Das Erfordernis der Außenwirkung hat der Senat damit begründet, dass von einer Inanspruchnahme oder einer Leistung der Verwaltung, die die Erhebung einer Gebühr rechtfertige, nur dann gesprochen werden könne, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten sei. Ohne diese Außenwirkung bleibe das Verwaltungshandeln ein behördeninterner Vorgang, der gebührenrechtlich ohne Bedeutung sei. Diese Erwägungen sind auf den von der Neufassung des Landesgebührengesetzes gewählten Begriff der öffentlichen Leistung ohne weiteres übertragbar. Eine öffentliche Leistung liegt somit nur vor, wenn die Tätigkeit der Behörde oder deren Ergebnis dem Gebührenpflichtigen gegenüber erkennbar in Erscheinung getreten sind. Darüber besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit.

Der Begriff der öffentlichen Leistung ist darüber hinaus mit dem Verwaltungsgericht einschränkend dahin zu verstehen, dass das hoheitliche Handeln außer einer Außenwirkung auch eine Eigenständigkeit besitzen muss, um Anknüpfungspunkt für die Erhebung einer Gebühr sein zu können. Auch darin stimmen die Beteiligten überein. In der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 39) heißt es dazu, der Begriff der öffentlichen Leistung umfasse keine Äußerungen oder Maßnahmen der Behörde, die erkennbar eine öffentliche Leistung erst ankündigen oder vorbereiten sollen. Solche behördlichen vorbereitenden Verfahrenshandlungen seien keine eigenständigen öffentlichen Leistungen. So könne beispielsweise in den einer baurechtlichen Anordnung typischerweise vorgehenden behördlichen Tätigkeiten wie Besprechungen, Ortsbesichtigungen, Einholung von Stellungnahmen etc. gerade keine eigenständige öffentliche Leistung gesehen werden. Dieser Rechtsgedanke entspreche auch der Regelung des § 44 a VwGO.

Nach § 44 a S. 1 VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Der Hinweis auf diese Vorschrift ist daher übertragen auf das Gebührenrecht so aufzufassen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Gebühren für behördliche Verfahrenshandlungen nur zusammen mit den Gebühren für die Sachentscheidung erhoben werden sollen. Für ein solches einengendes Verständnis des Begriffs der öffentlichen Leistung spricht auch der bereits angesprochene rechtsstaatliche Grundsatz, wonach ein Gebührentatbestand so bestimmt sein muss, dass er nicht Behörden und Gerichten die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung eröffnet. Einem Gebührentatbestand fehlt es an dieser Bestimmtheit, wenn auch seine gerichtliche Auslegung keine Kriterien dafür zu benennen vermag, wie bspw. die Teilnahme von Behördenvertretern an Besprechungen mit dem Betroffenen als gebührenpflichtige öffentliche Leistung vom Führen bloßer Gespräche und anderen gebührenfreien Kontakten mit Bagatellcharakter abzugrenzen ist. Denn mit Blick auf die Vielgestaltigkeit behördlicher Kontakte und Vorfeldhandlungen (z.B. Aufklärung des Sachverhalts, Auskunft, Beratung, Anhörung) muss für den potentiellen Gebührenschuldner vorhersehbar sein, wann mit diesen die Erheblichkeitsschwelle zur Gebührenpflicht überschritten wird (BVerwG, Urt. v. 12.7.2006 - 10 S 9/05 - BVerwGE 126, 222). Die Schwierigkeiten einer solchen Abgrenzung werden vermieden, wenn man die dem Erlass eines Verwaltungsakts oder dem Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags vorangehenden Verfahrenshandlungen wegen fehlender Eigenständigkeit generell nicht als (für sich) gebührenpflichtige öffentliche Leistungen versteht.

Das Verwaltungsgericht ist hiervon ausgehend zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass in der in Rede stehenden Stellungnahme des Landratsamts keine öffentliche Leistung im Sinn des Landesgebührengesetzes und der Gebührenverordnung des Landratsamts gesehen werden kann, da die Stellungnahme nur einen unselbständigen Akt im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens darstellt. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 LBO hat die Baurechtsbehörde bei der Entscheidung über einen bei ihr eingereichten Bauantrag grundsätzlich alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, also auch solche Vorschriften, die an sich in den Zuständigkeitsbereich anderer Behörden fallen. § 53 Abs. 2 S. 2 LBO schreibt aus diesem Grund die Beteiligung derjenigen Stellen vor, deren Aufgabenbereich von dem Bauantrag berührt wird, soweit es für die Behandlung des Antrags notwendig ist. Die von einer solchen Stelle abgegebene Stellungnahme ist jedoch nicht bindend. Die Entscheidung über den Bauantrag obliegt vielmehr auch in diesem Fall allein der Baurechtsbehörde. Die im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderliche Beteiligung anderer Stellen ist danach nur ein verwaltungsinterner Vorgang ohne selbständige Bedeutung.

Das entspricht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur der Sichtweise des Bauantragstellers und der Baurechtsbehörde, sondern auch derjenigen der mitwirkenden Behörde, so das offen bleiben kann, ob es für die Frage nach der Eigenständigkeit einer behördlichen Tätigkeit auf den Blickwinkel der gebührenerhebende Stelle oder auf den des von ihr bestimmten Gebührenschuldners ankommt. Zwar trifft es zu, dass die Mitwirkung der gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO beteiligten anderen Stelle innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens mit der von ihr abgegebenen Stellungnahme zu dem Bauvorhaben abgeschlossen ist. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Stellungnahme auch aus der Sicht der sie abgebenden Behörde eine Tätigkeit im Vorfeld der von der Baurechtsbehörde zu treffenden Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung ist und insofern auch aus ihrer Perspektive nur eine vorbereitende Tätigkeit ohne eigenständige Bedeutung darstellt.

§ 7 Abs. 1 LGebG, wonach die Gebühr die mit der öffentlichen Leistung verbundenen Verwaltungskosten aller an der Leistung Beteiligten decken soll, rechtfertigt entgegen der Ansicht des Beklagten keine andere Beurteilung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 45) soll mit dieser Vorschrift klargestellt werden, dass bei der Festlegung von Gebühren keine Kostenunterschreitung herbeigeführt werden dürfe. Durch die Einführung des Kostendeckungsgebots seien bei der Gebührenbemessung grundsätzlich die gesamten Verwaltungskosten für die öffentliche Leistung zu berücksichtigen. Dies gelte auch für den Bereich des "mehrstufigen Verwaltungshandelns". Für die "Rechnungsstellung" und den Kostenausgleich unter den beteiligten Behörden gälten insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des übrigen Gebührenrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts und des Haushaltsrechts. Aus diesen Ausführungen ist mit dem Beklagten zu schließen, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zwischen Genehmigungs- und Mitwirkungsbehörde ein Kostenausgleich stattfinden soll. Weder der Regelung in § 7 Abs. 1 LGebG noch der zitierten Passage aus der Entwurfsbegründung kann jedoch entnommen werden, dass sich dieser Ausgleich durch eine Gebührenerhebung (auch) auf der Ebene zwischen Genehmigungs- und Mitwirkungsbehörde vollziehen soll. Ein solcher Schluss könnte allenfalls dann gezogen werden, wenn sich der Kostenausgleich nur auf diese Weise bewerkstelligen ließe. Das ist jedoch, wie auch das beklagte Land einräumt, nicht der Fall.

Gegen die Annahme, das Gesetz schreibe es den Behörden vor, sich ihre verfahrensinternen Stellungnahmen gegenseitig mit Gebührenbescheiden in Rechnung zu stellen, spricht außerdem, dass damit ein erheblicher zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden wäre. Das Baugenehmigungsverfahren ist dafür ein gutes Beispiel. Ist die Gemeinde - anders als im vorliegenden Fall - nicht selbst Baurechtsbehörde, muss sie von dieser gemäß § 53 Abs. 2 S. 1 LBO zu dem Bauantrag gehört werden. Bei dieser Konstellation kommt ferner vielfach § 36 BauGB zum Tragen, wonach über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden darf. Wertet man die Stellungnahme der gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 LBO beteiligten Fachbehörde als (eigenständige) öffentliche Leistung, für welche von der Baurechtsbehörde eine Gebühr gefordert werden kann, so hat das Gleiche für die Stellungnahme der nach § 53 Abs. 2 S. 1 LBO zu dem Bauantrag gehörten Gemeinde sowie für ihre Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens zu gelten, wobei aber in den zuletzt genannten Fällen die Baurechtsbehörde nicht Gebührenschuldnerin, sondern Gebührengläubigerin ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt, führte diese wechselseitige Gebührenerhebung dazu, dass die Verwaltung in starkem Maße mit sich selbst beschäftigt wäre. Mit dem vom Gesetzgeber u. a. verfolgten Ziel, das neue Gebührenrecht zu deregulieren und zu vereinfachen (LT-Drs. 13/3477 S. 1, 23f), ist dies nicht zu vereinbaren.

b) Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht der Ansicht, dass die Klägerin selbst dann nicht zu der umstrittenen Gebühr herangezogen werden kann, wenn man die Stellungnahme des Landratsamts als öffentliche Leistung im Sinn des Landesgebührengesetzes qualifiziert, da die Leistung - ihr Vorliegen unterstellt - der Klägerin nicht individuell zurechenbar ist.

Die Erhebung einer Gebühr setzt nach § 4 Abs. 3 LGebG außer dem Vorliegen einer öffentlichen Leistung weiter voraus, dass die Leistung individuell zurechenbar ist. Nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 LGebG ist eine öffentliche Leistung individuell zurechenbar, wenn sie im Interesse des Einzelnen erbracht wird (Satz 1). Insbesondere gehört dazu auch die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung (Satz 2).

Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, hat sie um die Stellungnahme des Landratsamts nicht im eigenem Interesse nachgesucht, sondern damit der ihr als Baurechtsbehörde gesetzlich auferlegten Beteiligungspflicht genügt. Bei ihrer Entscheidung über den Bauantrag war die Klägerin außerdem allein dem Gesetz verpflichtet. Ein Interesse der Klägerin an der Stellungnahme des Landratsamts ist daher nicht erkennbar. Die von einer anderen Stelle abgegebene Stellungnahme kommt der Baurechtsbehörde zwar insoweit zu gute, als sie die von ihr zu treffende Entscheidung über das Bauvorhaben erleichtert. Das genügt jedoch nicht, um die Stellungnahme als eine im Interesse der Baurechtsbehörde erbrachte öffentliche Leistung zu qualifizieren, auch wenn der Begriff des Interesses nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 40) weit auszulegen ist.

Die Klägerin hat die Stellungnahme des Landratsamt auch nicht im Sinn des § 2 Abs. 2 S. 2 LGebG "verantwortlich veranlasst". Die verantwortliche Veranlassung einer öffentlichen Leistung stellt entgegen den in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck kommenden und auch im Wortlaut der Vorschrift anklingenden Vorstellungen keinen Unterfall des § 2 Abs. 2 S. 1 LGebG dar, sondern ist - in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LGebG a. F.) - als eigenständiger Grund für die individuelle Zurechenbarkeit der Leistung zu begreifen. Denn andernfalls wäre zumindest fraglich, ob auf der Grundlage des neuen Landesgebührengesetzes für Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit belastenden Verwaltungsakten weiterhin Gebühren verlangt werden könnten, da nicht ersichtlich ist, welches materielle oder immaterielle Interesse der Einzelne bspw. an der Entziehung der Fahrerlaubnis, einer gewerberechtlichen Untersagungsverfügung oder dem Erlass einer bauordnungsrechtlichen Abbruchsverfügung haben sollte. Daran, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch in diesen Fällen weiterhin eine Gebührenerhebung möglich sein soll, kann es jedoch keinen Zweifel geben.

§ 53 Abs. 2 S. 2 LBO verpflichtet die Baurechtsbehörde, die Stellen zu dem Bauantrag zu hören, deren Aufgabenbereich von dem Antrag berührt wird. "Hören" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Baurechtsbehörde die betreffenden Stellen von dem Bauantrag zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat. Die Baurechtsbehörde hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob die von ihr unterrichteten Stellen von diesem Recht Gebrauch machen. Ob unter diesen Umständen davon gesprochen werden kann, dass die Klägerin die Stellungnahme des Landratsamts veranlasst hat, kann dahin stehen, da es jedenfalls an einer "verantwortlichen" Veranlassung fehlt. Mit dieser zusätzlichen Voraussetzung sollen nach der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 40) insbesondere die Fälle ausgeklammert werden, in denen jemand eine hoheitliche Maßnahme zwar verursacht, dabei aber ausschließlich beispielsweise zum Schutze Dritter oder der Allgemeinheit gehandelt hat. Eine verantwortliche Veranlassung ist danach zu verneinen, da die Klägerin mit der Beteiligung des Landratsamts lediglich der ihr durch § 53 Abs. 2 S. 2 LBO auferlegten gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG auf 156 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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