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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 18.05.2009
Aktenzeichen: 2 S 1203/08
Rechtsgebiete: RGebStV, GG


Vorschriften:

RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 5 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 3 Abs. 1
1. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bezweckt, die Gebührenfreiheit für solche Zweitgeräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf die Erlangung eines unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteils gerichteten Tätigkeit dienen. Die Neufassung der Vorschrift durch den zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GBl. 2005, 189) hat daran nichts geändert.

2. Gewerbetreibende bzw. freiberuflich Tätige, die ihr mit einem Autoradio (Zweitgerät) ausgestattetes Kraftfahrzeug betrieblich ausschließlich für die Fahrt von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind danach für dieses Zweitgerät gebührenpflichtig.

3. Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen, die ihr Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber dafür keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 1203/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Rieger und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Morlock und Kümpel ohne mündliche Verhandlung

am 18. Mai 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. März 2008 - 3 K 5736/07 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger Friseurmeister, wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für das in seinem Kraftfahrzeug befindliche Radio (Zweitgerät).

Eine Beauftragte des Beklagten suchte am 27.03.2007 das Friseurgeschäft des Klägers auf. Auf dem vom Kläger unterschriebenen Anmeldeformular vom gleichen Tag heißt es unter anderem: "Einigung mit Teilnehmer auf die letzten zehn Jahre. Anmeldung ab 03/1997. Teilnehmer wusste nicht, dass Hörfunkgerät in privat zugelassenem Kfz gebührenpflichtig ist." Mit Schreiben vom 28.03.2007 erklärte der Kläger, er ziehe die Anmeldung des Rundfunkempfangsgeräts und die damit verbundene Bankeinzugsermächtigung zurück. Mit weiterem Schreiben teilte er weiter sinngemäß mit, die auf ihn und seine Frau zugelassenen beiden Autos würden ausschließlich privat genutzt. Die Kunden kämen zu ihm in den Salon, nicht er zu ihnen. Er erbringe auch keine Leistungen etwa im Krankenhaus oder Altenheim. Telefonisch bestellte Ware werde in sein Geschäft geliefert, seine Bank sei zwei Hauslängen entfernt, und auf die Post gehe er zu Fuß. Einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt habe er nicht, er müsse auch nicht zum Finanzamt fahren. Er sei kein Innungsmitglied, mache keine Geschäftsessen und habe insgesamt keine geschäftlichen Termine. Ihm fehle grundsätzlich die Möglichkeit, sein Kraftfahrzeug steuerlich geltend zu machen. Er benutze sein Kraftfahrzeug für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung in Sindelfingen zu seinem Friseursalon in Stuttgart.

Mit Bescheid vom 03.08.2007 setzte der Beklagte Rundfunkgebühren in Höhe von 648,11 EUR für ein Hörfunkgerät für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007 fest. Den dagegen vom Kläger am 20.08.2007 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zurück und führte zur Begründung aus: Bei Selbständigen gehe der Gesetzgeber davon aus, dass der Einsatz des Kraftfahrzeugs zumindest in einem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehe. Hierbei sei zu beachten, dass es bei der Nutzungsweise keine Erheblichkeitsschwelle gebe, auch eine völlig untergeordnete gewerbliche Tätigkeit oder andere selbständige Erwerbstätigkeit schließe die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte aus. Das Autoradio sei auch dann gebührenpflichtig, wenn sich das Kraftfahrzeug nicht im Betriebsvermögen befinde oder die Kraftfahrzeugkosten nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht würden. Zwar könne die steuerliche Geltendmachung der Kraftfahrzeugkosten ein wesentliches Indiz sein, sie sei aber nicht Voraussetzung der Gebührenpflicht. Die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Geschäft seien als beruflich veranlasste Fahrten anzusehen.

Der Kläger hat am 12.11.2007 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 26.03.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Bei dem im Kraftfahrzeug des Klägers eingebauten Radio handele es sich um ein gebührenfreies Zweitgerät. Der Kläger habe nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass er die nahegelegene Bank (und die Post) zu Fuß aufsuche, die Dienste eines Steuerberaters nicht in Anspruch nehme und er im Übrigen auch keine Friseurdienste außerhalb seines Salons erbringe. Damit bleibe als mögliche geschäftliche Nutzung des Kraftfahrzeugs die vom Kläger eingeräumte Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Die Fahrten zum Arbeitsplatz seien aber Privatsache, sie seien der Erwerbstätigkeit "vorgelagert". Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche "private" Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort "privat" grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Ob eine Fahrt steuerrechtlich als betrieblich veranlasst gelte, trage zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Rundfunkgebührenrechts nichts bei. Der Gesetzgeber habe die Einheit der Rechtsordnung im Sprachgebrauch selbst verlassen, indem er in § 5 Abs. 2 RGebStV statt der eingeführten Rechtsbegriffe "gewerblich" und "selbständige Erwerbstätigkeit" den neuen Begriff "zu anderen als privaten Zwecken" eingeführt habe.

Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung bestehe auch für den Zeitraum vor der Neufassung des § 5 Abs. 2 RGebStV am 01.04.2005 keine gesonderte Gebührenpflicht für das Autoradio des Klägers. Auch für die frühere Fassung gelte, dass die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs nicht gleichzeitig eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit sein könne.

Der Beklagte macht zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung im Wesentlichen geltend: Der Vortrag des Klägers, er nutze sein Fahrzeug gewerblich ausschließlich für Fahrten zum Friseursalon und nach Hause, sei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaubhaft. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger sein Auto auch in geringem Umfang beispielsweise für Fahren zur Post, Fortbildungen bzw. Besuchen von Kunden etc. nutze.

Unabhängig davon sei selbst durch die alleinige Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs eines Selbstständigen zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte das Merkmal der Nutzung "zu anderen als privaten Zwecken" im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. erfüllt, so dass die Zweitgerätefreiheit auch in solchen Fällen entfalle. Gleiches gelte für die bis zum 01.04.2005 geltende (alte) Rechtslage. Dass die Fahrten eines Selbständigen zur Arbeitsstelle - anders als bei Arbeitnehmern - die Zweitgerätefreiheit entfallen ließen, verletze nicht den Gleichheitssatz. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.03.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger bezieht sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hiermit ihr Einverständnis erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Obwohl die Einverständniserklärung des Klägers zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ohne Zuziehung eines Rechtsanwalts (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) abgegeben worden ist, bestehen gegen die Wirksamkeit dieser Prozesserklärung keine Bedenken. Denn der Verzicht des Berufungsbeklagten auf mündliche Verhandlung unterliegt im Berufungsverfahren nicht dem Anwaltszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25.02.2005 - 9 UE 911/04 - Juris; zum Verzicht auf mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren: BVerwG, Urteil vom 24.02.1961 - 4 C 327.60 - DVBl. 1961, 518).

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 30.10.2007 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Juli 2007. Danach findet der angegriffene Gebührenbescheid seine Rechtsgrundlage in Bezug auf den Zeitraum bis einschließlich März 2005 im Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - vom 31.08.1991 (GBl. 1991, 745), betreffend den Zeitraum ab April 2005 in der zum 1. April 2005 in Kraft getretenen Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages (GBl. 2005, 189).

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung der §§ 5 und 6 für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät gilt gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Der Kläger ist demnach als Rundfunkteilnehmer für das in dem auf ihn zugelassenen Wagen befindliche Radio anzusehen.

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Diese Gebührenfreiheit gilt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 1. April 2005 geltenden Fassung (RGebStV a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die bisherigen Worte in Abs. 2 Satz 1 "zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten" sind nach Inkrafttreten der 8. Fassung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005 entfallen und durch die Worte "zu anderen als privaten Zwecken" ersetzt worden (im Folgenden: § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F.). Unverändert geblieben ist die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV, wonach es auf den Umfang der Nutzung der Rundfunkempfangsgeräte, der Räume oder der Kraftfahrzeuge zu den in Satz 1 genannten Zwecken nicht ankommt. Der Umstand, dass der Kläger sein Kraftfahrzeug unstreitig für die tägliche Fahrt von seiner Wohnung zu seinem Friseursalon nutzt, führt in Anwendung der dargestellten gesetzlichen Vorschriften zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für das streitige Zweitgerät sowohl für den Zeitraum vor dem 01.04.2005 (1.) als auch für den Zeitraum danach (2.). Die sich daraus ergebende Ungleichbehandlung von Gewerbetreibenden bzw. freiberuflich Tätigen gegenüber Arbeitnehmern, die ebenfalls ihr mit einem Radio ausgestattetes Fahrzeug für die tägliche Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstelle nutzen und die von der Gebühr für dieses Zweitgerät befreit sind, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (3.). Der Kläger kann sich schließlich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten - auch nicht teilweise - auf Verjährung berufen (4.).

1. In Bezug auf den Zeitraum bis April 2005 besteht für das Autoradio des Klägers keine Gebührenfreiheit als Zweitgerät.

a) Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV a.F. erfasst lediglich einen bestimmten Bereich der beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs, nämlich die freiberufliche, selbständige, mit wirtschaftlichen Vorteilen verbundene Tätigkeit. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll keine Gebührenfreiheit für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltenen Zweitgeräte bestehen, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) fördern. Folglich besteht das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten" Bereich darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs (und damit auch des Autoradios) ausgeübte Berufstätigkeit dem Kraftfahrzeugnutzer oder dem Dritten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil verschafft (vgl. zum Ganzen: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.01.1998 - 2 S 2828/97 - und Urteil vom 12.08.1983 - 2 S 49/83 - zur Vorgängervorschrift des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 RGebStV 1974). Wie § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV verdeutlicht, kommt es auf den Umfang der Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbständigen Erwerbstätigkeit nicht an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich den privaten Bereich erfassen (vgl. die Begründung zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, LT-Drs. 10/5930, S. 112; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994 - 2 S 2521/93 - VBlBW 1994, 417). Mithin reicht - auch eine völlig untergeordnete - Nutzung des Kraftfahrzeugs zu den angeführten Zwecken und damit zum Ausschluss der Gebührenfreiheit aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.04.1994, aaO).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze darf nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass ein Geschäftsmann sein Fahrzeug auch für Fahrten aus Anlass seiner Geschäftstätigkeit nutzt. Allerdings können Annahmen, die sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung aufdrängen, widerlegt werden. Macht ein Geschäftsmann das auf ihn zugelassene Fahrzeug etwa in keiner Weise steuerlich geltend, spricht die allgemeine Lebenserfahrung in diesem Fall dafür, dass das Fahrzeug ausnahmsweise nicht zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt wird.

b) Der Kläger hat zwar in Anwendung dieser Maßstäbe nachvollziehbar dargelegt, dass er keine Friseurleistungen außerhalb seiner Geschäftsräume - etwa bei Kunden in Altenheimen oder solchen, die behindert sind - erbracht hat. Er hat auch dargelegt, dass er weder für Bank- und Postbesorgungen noch zur Materialbeschaffung für sein Friseurgeschäft auf sein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Der Wahrheitsgehalt dieser Aussage wird durch die vom Kläger vorgelegten Steuerunterlagen - insbesondere seine Gewinn- und Verlustrechnungen - gestützt und bestätigt. Allerdings sind die von ihm eingeräumten täglichen Fahrten von der Wohnung zum Friseursalon bereits seiner selbständigen Tätigkeit zuzurechnen und führen zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit. Im Einzelnen:

aa) Bei der Beantwortung der Frage, ob bei Selbständigen die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit oder dem privaten Bereich zuzurechnen sind, ist auf die Begriffe und die Systematik des Einkommensteuerrechts zurückzugreifen. Mit dem Einkommensteuerrecht werden die Einkünfte des Bürgers (vgl. § 2 Abs. 1 EStG) und damit seine gesamte wirtschaftliche Betätigung steuerlich geregelt. Das Einkommensteuerrecht ist damit das Hauptanwendungsgebiet für die Abgrenzung zwischen gewerblicher/betrieblicher Betätigung einerseits und privater Betätigung andererseits. Zur Abgrenzung der betrieblichen/beruflichen Aufwendungen von den privaten Aufwendungen (vgl. etwa §§ 4, 9 EStG) hat sich ein differenziertes System herausgebildet, auf das bereits aus Gründen der Rechtseinheit und der Verwaltungspraktikabilität auch für das (enge) Rechtsgebiet der Rundfunkgebührenerhebung zurückzugreifen ist. Besonderheiten dieses Rechtsgebiets, die eine vom Einkommensteuerrecht abweichende Bewertung und Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

bb) Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst der Gesetzgeber des Einkommensteuerrechts nach dem objektiven Nettoprinzip, wie es in § 2 Abs. 2 EStG zum Ausdruck kommt. Danach unterliegt der Einkommensteuer grundsätzlich nur das Nettoeinkommen, nämlich der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen Erwerbsaufwendungen andererseits. Deshalb sind Aufwendungen für die Erwerbstätigkeit gemäß § 4 EStG grundsätzlich steuerlich abziehbar. Im Rahmen des objektiven Nettoprinzips hat der Gesetzgeber die Zuordnung von Aufwendungen zum betrieblichen Bereich, derentwegen diese Aufwendungen von den Einnahmen grundsätzlich abzuziehen sind, danach vorgenommen, ob eine betriebliche Veranlassung besteht (vgl. § 4 Abs. 4 EStG).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund sind Fahrten von der Wohnung zum Betrieb nach der bis zum 31.12.2006 geltenden Rechtslage - vom Grundsatz her - als betrieblich veranlasst anzusehen (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG a.F.). Es galt der allgemeine Grundsatz, dass Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug bei betrieblicher Veranlassung grundsätzlich voll, bei privater Veranlassung grundsätzlich nicht, bei Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nur mit pauschalen Höchstbeträgen des § 9 Abs. 2 EStG a.F. wie Betriebsausgaben abgesetzt werden können (vgl. zum Ganzen Heinicke in: Schmidt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 27. Aufl., § 4 RdNr. 580). Dass die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit nur mit pauschalen Höchstbeträgen abgesetzt werden konnten und demzufolge eine gewisse Einschränkung des objektiven Nettoprinzips galt, ändert nichts an dem Grundsatz, wonach Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als betrieblich veranlasst zu qualifizieren sind. Diese Einschätzung wird im Fall des Klägers im Übrigen dadurch belegt, dass dieser konsequenterweise die Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsaufwand im Rahmen der von ihm erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen ausgewiesen hat; im Rahmen seiner Steuererklärungen geht der Kläger mithin selbst davon aus, diese Fahrten seien betrieblich veranlasst.

2. In Bezug auf den nach Inkrafttreten der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages liegenden Zeitraum von April 2005 bis einschließlich Juli 2007 besteht für das Autoradio des Klägers ebenfalls keine Gebührenfreiheit.

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. gilt die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Mit dieser wenig geglückten Formulierung sollte der Vorschrift kein neuer Inhalt gegeben werden. Vielmehr wollte der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage lediglich bestätigen und verdeutlichen, nach der es Normzweck ist, die Gebührenfreiheit für solche Geräte auszuschließen, die einer gewinnbringenden, auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit dienen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.12.2007 - 2 A 10913/07 - ZUM-RD 2008, 268 und Göhmann/Naujock/Siekmann in: Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, RdNr. 38; vgl. auch BayLT-Drs. 15/1921, S. 19). Damit führt weiterhin nur die Nutzung zu gewerblichen Zwecken bzw. zur selbstständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten zu einer gesonderten Gebührenpflicht. Eine weitere Einschränkung der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte - über die geschäftliche Betätigung hinaus - sollte dagegen mit der Neuregelung nicht erfolgen. Arbeitnehmer, die ihr mit einem Radio ausgestattetes Kraftfahrzeug für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen, sind folglich weiterhin gebührenbefreit. Im Gegensatz dazu sind beim Kläger diese Fahrten auch nach der neuen Rechtslage seiner geschäftlichen Tätigkeit zuzuordnen.

Diese Einschätzung wird durch die ab dem 01.01.2007 geltende Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.2006 (BGBl. I, 1652) nicht in Frage gestellt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (im Folgenden: EStG n.F.) hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Dagegen können nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG n.F. Aufwendungen, die für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer entstehen, wie Werbungskosten abgezogen werden. Eine entsprechende Regelung für Selbständige enthält § 4 Abs. 5 a EStG n.F. für den Bereich der Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Danach rechnen die Fahrtkosten für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr zu den Betriebsausgaben, sind jedoch im gekürzten Rahmen von § 4 Abs. 5 a Satz 2 bis 4 EStG n.F. weiterhin wie Betriebsausgaben abziehbar (vgl. dazu etwa Wied in Blümich: EStG, Komm., § 4 EStG RdNrn. 794, 798 und 799). Auch nach der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werden folglich die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer "wie" Betriebsausgaben behandelt und für diese Aufwendungen im Ergebnis damit die alte Rechtslage aufrechterhalten.

Die dargestellte Neuregelung in § 4 Abs. 5 a EStG n.F. und die damit vom Gesetzgeber vorgenommene - teilweise - Durchbrechung des Veranlassungsprinzips bei der Zuordnung von Aufwendungen zur betrieblichen oder zur privaten Sphäre führt jedenfalls für den hier streitigen Zeitraum bis März 2007 zu keiner abweichenden Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV n.F. Da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - (BGBl. I 2008, 2888) die Neuregelung der Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 01.01.2007 für verfassungswidrig erklärt hat, sind die hier streitigen Fahrten auch für das Jahr 2007 als betrieblich veranlasst zu qualifizieren. Die Verfassungswidrigkeit von § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 führt damit sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige (vgl. § 4 Abs. 5 a Satz 4 EStG) dazu, dass jedenfalls für die Jahre 2007 und 2008 wieder die alte Rechtslage gilt.

3. Die sich auf der Grundlage der dargestellten Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sowohl in der ursprünglichen als auch in der heutigen Fassung ergebende Ungleichbehandlung von Selbständigen, die ihr Fahrzeug wie der Kläger nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen und dafür gesondert Rundfunkgebühren entrichten müssen, gegenüber Arbeitnehmern, die ihr Fahrzeug in gleicher Weise nutzen, aber keine gesonderten Rundfunkgebühren zahlen müssen, ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (ebenso VG Regensburg, Urteil vom 23.08.2005 - RO 3 K 05.434 - Juris; a.A. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2007 - 2 A 394/06 - ZUM-RD 2007, 394; VG München, Urteil vom 15.02.2000 - M 32a K 99.370 - Juris).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008, aaO).

Vor diesem Hintergrund ist bei der Gewährung von Befreiungen, die den gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV geltenden Grundsatz durchbrechen, dass für jedes Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu zahlen ist, dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen, der erst an der Willkürgrenze endet (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996 - 6 B 72.95 - NJW 1996, 1163). Ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, ist deshalb nicht zu prüfen. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein. Die Grenze liegt dort, wo ein sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung wesentlich gleicher oder die gesetzliche Gleichbehandlung wesentlicher ungleicher Sachverhalte auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594).

a) Die Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern wird in Anwendung des dargestellten Maßstabs durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten den Rundfunkanstalten mit der Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV klare Abgrenzungskriterien an die Hand gegeben werden, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten (BVerwG, Beschluss vom 06.02.1996, aaO). Deshalb sieht § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV sinngemäß vor, dass auch eine geringfügige Nutzung des Kraftfahrzeugs zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers bzw. - nach der Neufassung - zu anderen als privaten Zwecken die Gebührenfreiheit ausschließt. Denn die notwendigen Feststellungen, in welchem Umfang ein Kraftfahrzeug und damit das Zweitradio eines Kraftfahrzeughalters einmal geschäftlichen und zum anderen privaten Zwecken dient, würde zeitraubende Ermittlungen erfordern und damit einen außerordentlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen.

Auch die Behauptung eines Selbständigen, er nutze sein Kraftfahrzeug betrieblich nur für die Fahrten von seiner Wohnung zur Betriebsstätte und darüber hinaus nicht für weitere betriebliche Fahrten, können die Rundfunkanstalten - wenn überhaupt - nur mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verifizieren. Bereits das Anfordern der Steuererklärung des Selbständigen - einschließlich der Beiziehung und Überprüfung der Steuerakte des Finanzamts - würde für die Rundfunkanstalten zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen, zumal sie in jedem Einzelfall auf Mitwirkungshandlungen des Steuerpflichtigen (etwa Einverständniserklärung hinsichtlich der Einsichtnahme in die Steuerakten des Finanzamts) angewiesen sind und sich in diesem Zusammenhang zudem datenschutzrechtliche Fragestellungen ergeben. Auch wenn den Mitarbeitern der Rundfunkanstalten alle erforderlichen Steuerunterlagen vorliegen würden, müssten sie zur Aufklärung des Sachverhalts in aller Regel eine aufwändige und komplizierte Bewertung dieser Unterlagen vornehmen, zu der die Mitarbeiter nicht ohne weiteres in der Lage sein dürften. Im Fall des Klägers war die Aufklärung dem Senat zwar ausnahmsweise möglich, weil bei einer Gesamtschau der Gewinn- und Verlustrechnungen sowie der dazugehörigen Aufstellung seiner Fahrtkosten für die jeweiligen Steuerjahre ersichtlich ist, dass er lediglich die Fahrten zwischen Wohnung und Friseursalon steuerlich geltend gemacht hat. Im Regelfall aber, bei dem ein Selbständiger sein Kraftfahrzeug in seinem Betriebsvermögen führt, lassen allein seine Steuerunterlagen keinen sicheren Schluss darauf zu, ob das Fahrzeug betrieblich lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstelle oder auch darüber hinaus genutzt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatanteil bei der Kraftfahrzeugnutzung nach der sogenannten Listenpreismethode oder der sogenannten Fahrtenbuchmethode ermittelt wird (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 - 4 EStG und § 4 Abs. 5 a Satz 2 EStG). Schließlich kann ein Selbständiger die Nutzung seines Kraftfahrzeugs "lediglich für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeit" auch jederzeit wieder ändern, was zu einem weiteren Kontroll- und Überwachungsaufwand für die Rundfunkanstalten führen würde.

Vor diesem Hintergrund ist Zweck der typisierenden Regelung in § 5 Abs. 2 RGebStV auch, die Anzahl der "Befreiungsbegehren" von Selbständigen möglichst gering zu halten und dadurch den mit der Bearbeitung von streitigen Abgrenzungsfällen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Selbständige sind nach der gesetzlichen Regelung für das Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug nur dann gebührenbefreit, wenn sie das Kraftfahrzeug ausschließlich privat nutzen. Die Bearbeitung und Überprüfung dieser seltenen Ausnahmefälle wird den Rundfunkanstalten ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich sein. In diesen Fällen wird der Selbständige für sein Kraftfahrzeug auch keine Kosten steuerlich geltend machen; eine Überprüfung des Vortrags wird dementsprechend durch "einen Blick" in die Steuerunterlagen möglich sein. Wird dagegen § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, kann - nach allgemeiner Lebenserfahrung - mit einer Vielzahl von streitigen Fällen gerechnet werden.

b) Würde § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV einschränkend dahingehend ausgelegt, dass Selbständige sich auch dann auf die Gebührenfreiheit für ihr im Auto befindliches Zweitgerät berufen können, wenn sie mit dem Kraftfahrzeug betrieblich nur von der Wohnung zur Betriebsstätte fahren, würde dies wiederum eine Ungleichbehandlung in der Gruppe der Selbständigen nach sich ziehen. Die Selbständigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, würden dann besser gestellt als diejenigen, die ihr Kraftfahrzeug betrieblich nur in geringem Umfang nutzen und etwa mit ihrem Kraftfahrzeug weniger Kilometer zurücklegen als die erstgenannte Gruppe; man könnte beispielsweise an einen Selbständigen denken, der sein Kraftfahrzeug nur einmal in der Woche für die Materialbeschaffung benötigt und dazu nur wenige Kilometer zurücklegt. Ein sachlicher Grund für eine Schlechterstellung dieser Gruppe von Selbständigen ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch dieser Beispielsfall zeigt, dass allein eine pauschalierende und typisierende Regelung, wonach die Zweitgerätefreiheit für Selbständige dann entfällt, wenn das Kraftfahrzeug und damit das Autoradio für irgendeine betriebliche Betätigung genutzt wird, dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität gerecht wird; nur die vorgenommene Auslegung des § 5 Abs. 2 RGebStV macht das Gebühreneinzugsverfahren für die Rundfunkanstalten handhabbar.

c) Schließlich wird die dargestellte Ungleichbehandlung auch durch den sogenannten Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt. Dieser Grundsatz gestattet dem Abgabengesetzgeber die verallgemeinernde und pauschalierende Anknüpfung an die Regelfälle eines Sachbereichs aber nur so lange, als die Zahl der dem "Typ" widersprechenden "Ausnahmen" geringfügig ist; widersprechen mehr als 10 % der von einer Regelung erfassten Fälle dem Regeltyp, so soll der Grundsatz der Typengerechtigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 59) die Ungleichbehandlung nicht mehr im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können.

Bei pauschalierender und generalisierender Betrachtung durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Selbständige ihr Kraftfahrzeug betrieblich nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen, sondern darüber hinaus - ausgehend von den Betriebsabläufen im jeweiligen Einzelfall - in vielfältiger Weise das Kraftfahrzeug für ihren Betrieb einsetzen. Der Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Selbständigen unterscheidet sich demnach in aller Regel grundlegend vom Einsatz eines Kraftfahrzeugs bei einem Arbeitnehmer. Dementsprechend besteht für einen Selbständigen - im Vergleich zum Arbeitnehmer - in weitaus größerem Umfang die Möglichkeit, die mit dem Halten eines Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten (einschließlich der Autoradiokosten) steuerlich geltend zu machen. Der Selbständige kann insbesondere sein Kraftfahrzeug ins Betriebsvermögen überführen und damit die mit dem Halten des Kraftfahrzeugs insgesamt verbundenen Kosten - abzüglich des Privatanteils (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 bis 4 EStG) - steuerlich geltend machen. An diese Regelfälle des Sachbereichs knüpft § 5 Abs. 2 RGebStV und der damit verbundene Ausschluss der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte bei Selbständigen an. Lediglich bei einer geringen Anzahl von Selbständigen und damit in atypischen Fällen liegt dagegen eine vergleichbare Situation wie bei einem Arbeitnehmer vor. Selbständige wie der Kläger, die weder für die Erbringung ihrer Leistungen auf das Kraftfahrzeug angewiesen sind noch die für jeden Gewerbebetrieb typischen "Tätigkeiten" - wie etwa Fahrten zur Bank, zur Post, zum Steuerberater, zur Materialbeschaffung und dergleichen mehr - mit Hilfe ihres Kraftfahrzeugs erledigen, und die deshalb ihr Kraftfahrzeug ausschließlich betrieblich für die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte nutzen, sind seltene Ausnahmefälle.

4. Der Kläger kann sich gegenüber dem Gebührenanspruch des Beklagten schließlich nicht auf Verjährung berufen. Zwar ist der Gebührenanspruch für den Zeitraum von März 1997 bis einschließlich Dezember 2000 verjährt (a), die Verjährungseinrede ist jedoch unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht (b).

a) Die Verjährung ist durch die zum 1. April 2005 in Kraft getretene Fassung des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird aber durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, aaO, § 4 RGebStV, RdNr. 55) und endete vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung - insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, da die verjährungsrechtliche Neuregelung keine Rückwirkung beansprucht (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.04.2007 - 2 S 290/07 - ZUM-RD 2007, 555). Auf der Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000. Gehemmt (§ 53 Abs. 1 VwVfG entsprechend) wird die Verjährung durch Erlass eines Leistungsbescheids. Da der Beklagte den Gebührenbescheid erst am 03.08.2007 erlassen hat, sind folglich die gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2000 verjährt.

b) Die Verjährungseinrede des Klägers ist jedoch unzulässig und damit unbeachtlich, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung, der auch der Senat folgt, ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als "Schwarzhörer" ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und so verhindert, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einzieht, kann sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 08.05.2008 - 2 S 2163/06 - Juris und vom 14.04.2005 - 2 S 964/03 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2006 - 3 LB 16/05 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.05.2007 - 4 L 521/07 - NVwZ-RR 2007, 575; Bay. VGH, Urteil vom 03.07.1996 - 7 B 94.708 - NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.05.1993 - 5 UE 2259/01 - NVwZ-RR 1994, 129; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.05.1984 - 3 C 86.82 - BVerwGE 69, 227 - in einem Fall, in dem es um Beiträge zum zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ging; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -).

Der Kläger kann sich gegenüber seiner Mitteilungspflicht nicht darauf berufen, dass er seinerzeit keine Kenntnis von der Gebührenpflicht für sein Zweitgerät im Kraftfahrzeug gehabt habe. Seine Verpflichtung zur Anzeige ergibt sich unmittelbar aus der vorerwähnten Rechtsnorm. Aufgrund seines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die vom Kläger geschuldeten Gebühren festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die Nutzung eines Kraftfahrzeugs (und damit des in dem Kraftfahrzeug sich befindenden Autoradios) durch einen Selbständigen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV n.F. führt, hat grundsätzliche Bedeutung. Da diese Frage vorliegend u.a. auch für den Zeitraum von März bis Juli 2007 entscheidungserheblich ist, ist nicht nur irrevisibles Landesrecht betroffen. Denn die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages sind mittlerweile durch § 10 RGebStV in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages, der am 01. März 2007 in Kraft getreten ist, für revisibel erklärt worden. Die Revisibilität gilt damit jedenfalls für das Staatsvertragsrecht, das für die Rundfunkgebührenpflicht ab dem 01. März 2007 maßgeblich ist (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 05.04.2007 - 6 B 15.07 - Buchholz 422.2, Rundfunkrecht Nr. 42 und vom 18.06.2008 - 6 B 1.08 - NVwZ-RR 208, 704).

Beschluss vom 18. Mai 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 648,11 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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