Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 22.10.2007
Aktenzeichen: 2 S 157/07
Rechtsgebiete: KAG, LBO


Vorschriften:

KAG § 10 Abs. 1 Satz 1 (a.F.)
LBO § 4 Abs. 1
Auch solchen Hinterliegergrundstücken, die mit der nächstgelegenen Straße lediglich durch einen unbefahrbaren Wohnweg verbunden sind, wird ausnahmsweise der für die Erhebung eines Abwasserbeitrags vorausgesetzte "wirtschaftliche Vorteil" im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. vermittelt. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die so bewirkte Zugänglichkeit dem genügt, was ein qualifizierter Bebauungsplan für die plangemäße Erschließung verlangt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 157/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags;

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 22. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Dezember 2006 - 2 K 530/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.542,75 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 26.1.2006 gegen den Abwasserbeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.1.2006 - mit dem sie als Miteigentümer für das Grundstück xxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxx, zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 6.171,-- EUR herangezogen worden sind - abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

Zwar ist der Antrag statthaft (vgl. dazu § 80 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Abs. 5 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der nach § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO geforderte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt und von dieser abgelehnt worden. Auch ist der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar, so dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig ist.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs oder einer Klage gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten davon abhängig, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg. Nach der Rechtsprechung des Senats sind deshalb in Abgabensachen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids regelmäßig dann nicht gegeben, wenn sich der Verfahrensausgang als offen darstellt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der Verfahrensausgang dann die eigentlich gebotene Interessenabwägung nicht steuern kann, während andererseits die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung in § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO die sofortige Vollziehung trägt (dazu auch BVerfG, Beschluss vom 10.10.2003, NVwZ 2004, 93). Auch wenn man ihr ein überwiegendes Gewicht nicht allein wegen der normativen Festlegung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung zuerkennen wollte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 -, NVwZ 2005, 689 zu § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO; Debus, NVwZ 2006, 49 f. m.w.N.), rechtfertigt bei offenem Verfahrensausgang jedenfalls der in Rede stehende abgabenrechtliche Normzweck - die Gewährleistung der ausreichenden finanziellen Sicherung der Tätigkeit der öffentlichen Hand - und wohl auch eine Deckungsgleichheit mit § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO (Debus, aaO, S. 50) die Annahme eines regelmäßig überwiegenden Vollzugsinteresses. Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.

Darüber hinaus bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abwasserbeitragsbescheids.

1. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu einem Abwasserbeitrag sind die §§ 2, 10 KAG a.F. i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen (Abwasserbeitragssatzung) der Antragsgegnerin vom 17.12.2002 (im Folgenden: AbwS). Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Satzung sind nicht ersichtlich und im Beschwerdeverfahren auch nicht erhoben worden.

Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller zunächst sinngemäß darauf, die Beitragserhebung verstoße gegen § 32 Abs. 2 KAG n.F. (früher: § 10 Abs. 7 S. 3 1. u. 2. Hs KAG a.F.). Danach entsteht für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, die Beitragsschuld mit dem Anschluss; die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Beitragsschuld mit dem Inkrafttreten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) vorsah. Im Zusammenhang mit dieser Vorschrift rügen die Antragsteller, eine solche ortsrechtliche Regelung im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit habe hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks im damals eigenständigen Dorf Würm, das am 1.9.1971 nach Pforzheim eingemeindet worden ist, nicht bestanden. Die dargestellte Regelung in § 32 Abs. 2 KAG n.F. (§ 10 Abs. 7 S. 3 KAG a.F.) ist im hier zu beurteilenden Fall von vornherein nicht einschlägig. Nach unbestrittenem Vortrag der Antragsgegnerin ist der Kanal in der xxxxxxxxstraße - in welchen das Grundstück der Antragsteller zu entwässern ist - erst 1974 gebaut worden, folglich kann ausgeschlossen werden, dass das streitgegenständliche Grundstück der Antragsteller schon vor dem 1.4.1964 an die Einrichtung hätte angeschlossen werden können, wie es für die Anwendung der dargestellten Regelungen Voraussetzung gewesen wäre. Anders als bei der dargestellten Konstellation nach § 32 Abs. 2 KAG n.F. (§ 10 Abs. 7 S. 3 KAG a.F.) entsteht die Beitragsschuld im Falle der Antragsteller nicht erst mit dem Anschluss des Grundstück an die öffentliche Einrichtung; das Grundstück ist vielmehr deshalb beitragspflichtig, weil eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Entwässerungseinrichtung besteht und es bebaut werden kann.

2. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 AbwS unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Das Grundstück der Antragsteller befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans W 9 der Antragsgegnerin vom 20.3.1976; dieser setzt für das Grundstück ein allgemeines Wohngebiet und als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,3, eine Geschossflächenzahl von 0,8 und eine Zahl von drei Vollgeschossen fest. Auch ist eine "konkrete" Bebaubarkeit des Grundstück gegeben. Im Einzelnen:

a) Nach § 10 Abs. 1 S. 1 KAG a.F. können u.a. die Gemeinden für die Herstellung der öffentlichen Einrichtungen von den Grundstückseigentümer Beiträge erheben, denen durch die Möglichkeit des Anschlusses an die Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Darin steckt die Forderung, dass für Grundstücke im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht tatsächlich und rechtlich eine Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung eröffnet sein muss, mithin diesem möglichen Anschluss auch keine (tatsächlichen oder rechtlichen) Hindernisse entgegenstehen dürfen. Dass ein Anschluss des Grundstücks Flst.-Nr. xxxx an den Entwässerungskanal in der xxxxxxxxstraße, der von der Grundstücksgrenze aus südlich in einem Abstand von ca. 35 m liegt, aus tatsächlichen Gründen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin ist ein Anschluss mittels einer Abwasserhebeanlage - im Hinblick auf einen Höhenunterschied vom streitgegenständlichen Grundstück zum Kanal von höchstens 4 m - mit vertretbarem Aufwand realisierbar. Die Kosten für eine 40 bis 45 m lange Anschlussleitung sind jedenfalls zumutbar (vgl. dazu: OVG Münster, Urt. v. 27.11.1997 - 15 A 7031/95 -). Auch im Übrigen ist die Grenze, bis zu der ein finanzieller Aufwand - etwa im Hinblick auf den Einbau einer Hebeanlage - zumutbar ist, hoch anzusetzen (vgl. Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Komm., Stand März 2007, § 8 RdNr. 542).

Auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit ist im Falle des Hinterliegergrundstücks der Antragsteller gegeben. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 10 KAG unmittelbar, wenn nach dessen Absatz 1 Satz 1 eine Anschlussmöglichkeit gefordert wird, die einen "nicht nur vorübergehenden Vorteil" bietet. Dies bedeutet regelmäßig eine irgendwie geartete "Sicherung" des Durchleitungsrechts, die insbesondere auch auf Dauer angelegt sein muss, mithin regelmäßig auch eine grundbuchrechtliche (dingliche) Sicherung dieses Rechts. Eine auf Dauer geforderte Sicherung der Anschlussmöglichkeit ist allerdings schon dann gegeben, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstücke im selben Eigentum stehen, wie dies hier der Fall ist; die Antragsteller sind zusätzlich auch noch Eigentümer des südlich an das Hinterliegergrundstück angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. xxxx, xxxxxxxxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxxxxxx, das unmittelbar an die xxxxxxxxstraße grenzt, in der der Entwässerungskanal verläuft. Bei Eigentümeridentität stellt sich die Frage nicht, ob der Eigentümer des Anliegergrundstücks die Durchleitung gestattet und das insoweit geforderte sichernde Recht zu Gunsten des Hinterliegers dinglich auf Dauer gewährleistet ist (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1998 - 2 S 2656/97 -, BWGZ 1999, 119).

b) Eine die Beitragspflicht auslösende Anschlussmöglichkeit besteht im Falle von Hinterliegergrundstücken allerdings nur dann, wenn ihnen die in § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG a.F. angesprochenen "wirtschaftlichen Vorteile" vermittelt werden. Hierzu ist erforderlich, dass das Grundstück konkret baulich oder gewerblich genutzt werden kann. Ein Vorteil, dessen Inanspruchnahme durch das bundesrechtliche Bauplanungsrecht oder das landesrechtliche Bauordnungsrecht ausgeschlossen ist, ist kein Vorteil und vermag daher grundsätzlich eine Beitragserhebung nicht zu rechtfertigen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.12.1998, aaO).

Das Bauplanungsrecht macht die Zulässigkeit der Ausführung baulicher Anlagen von der Sicherung u.a. der verkehrlichen Erschließung des Grundstücks abhängig (vgl. dazu die §§ 30 ff. BauGB). Dies gilt auch für sog. "gefangene" Hinterliegergrundstücke, wie im vorliegenden Fall. Erschließung in diesem Sinne erfordert (bei Straßen) in der Regel, dass von der Straße zum Grundstück Zufahrt genommen werden kann, weil - im Grundsatz - nur so gesichert ist, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind (BVerwG, Urt. v. 30.8.1985 - 4 C 48.81 -, Buchholz 406.11, § 35 BBauG, Nr. 228, S. 136). Lässt das Bauplanungsrecht ausnahmsweise für die Bebaubarkeit eines Grundstücks ein im Vergleich zur Zufahrt mindere Erreichbarkeit des Grundstücks - etwa seine unmittelbare Erreichbarkeit nur für Fußgänger (Zugang) - genügen, begründet dies auch beitragsrechtlich den erforderlichen Vorteil i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 1 KAG a.F.. Davon ausgehend ist die Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks lediglich für Fußgänger (Zugangsmöglichkeit) bauplanungsrechtlich und damit auch beitragsrechtlich ausreichend, wenn der Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen lediglich zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Ein solches Grundstück ist kraft dieser Zugänglichkeit bebaubar (vgl. zur vergleichbaren Fragestellung im Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 18.4.1986 - 8 C 51-52.85 -, BVerwGE 74, 149). Denn der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus nichts mehr gefordert werden kann (BVerwG, Urt. v. 3.2.1984 - 4 C 17.82 -, Buchholz 406.12, § 15 BauNVO, Nr. 8, S. 2).

In Anwendung dieser Grundsätze ist das nach den Festsetzungen des Bebauungsplan nur für Fußgänger erreichbare Hinterliegergrundstück der Anragsteller bebaubar. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin besteht bereits eine fußläufige Zuwegung vom Vorderliegergrundstück Flst.-Nr. xxxx aus. Ein Zugang (für Fußgänger) ist jedenfalls ausweislich des Lageplans im Bereich zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und der bestehenden Doppelgarage ohne Weiteres herstellbar. Auf die auch vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gerückte Frage, ob es für die Antragsteller wirtschaftlich zumutbar wäre, die bestehende Doppelgarage abzureißen, um die Bebaubarkeit des Hinterliegergrundstücks zu ermöglichen, kommt es deshalb aus Rechtsgründen nicht an.

Darüber hinaus dürften - entgegen der Ansicht der Antragsteller - auch die bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens erfüllt sein. Nach § 4 Abs. 1 LBO dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Zwar liegt das Grundstück hier weder an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche noch hat es eine befahrbare Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Ausnahmsweise lässt aber § 4 Abs. 1 2. Hs LBO in Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht auch die unmittelbare Erreichbarkeit eines Hinterlieger-Baugrundstücks lediglich für Fußgänger ausreichen, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Hinsichtlich dieser Frage kann der Verfahrensausgang allenfalls als offen bezeichnet werden, was - wie dargelegt - die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht rechtfertigen kann.

Ob Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Größe, Art und Lage des Gebäudes und den Einsatzmöglichkeiten von Feuerwehr und Rettungsdienst. Ob in diesem Sinne Bedenken bestehen, entscheidet die Baurechtsbehörde nach Anhörung des Brandschutzsachverständigen. So kann auf die Befahrbarkeit z.B. verzichtet werden, wenn bei ein- oder zweigeschossigen Gebäuden ein Heranführen von Feuerwehrfahrzeugen nicht erforderlich ist. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Länge des Wohnweges. Im Hinblick auf eine wirkungsvolle Gewährleistung der Feuerlösch- und Rettungsarbeiten dürfte diese Länge bei ca. 80 m liegen (vgl. zum Ganzen: Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 4 RdNr. 24). Davon ausgehend dürften bei summarischer Prüfung der Sachlage Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen; die südliche Grenze des streitgegenständlichen Hinterliegergrundstücks befindet sich in einem Abstand von ca. 30 m, die nördliche (entfernte) Grundstücksgrenze in einem Abstand von knapp 60 m zur xxxxxxxxstraße, der (nächstgelegenen) befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Auch wenn man mit den Antragstellern unterstellt, dass ein Feuerwehrschlauch von der xxxxxxxxxstraße nicht auf direktem Weg zum Brandherd - sondern teilweise über Eck - verlegt werden müsste, dürfte eine ausreichende Brandbekämpfung möglich sein. Dies bedarf jedoch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Beurteilung durch den Senat. Die Antragsgegnerin wird im Widerspruchsverfahren gehalten sein, diesbezüglich den Sachverhalt weiter aufzuklären und eine Stellungnahme des Brandschutzsachverständigen einzuholen. Auch die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung des Sachverhalts rechtfertigt jedenfalls die Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBlBW 2004, 467).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück