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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: 2 S 191/03
Rechtsgebiete: BauGB, GemO, DVO GemO


Vorschriften:

BauGB § 131 Abs. 3
BauGB § 133 Abs. 1 Satz 2
BauGB § 133 Abs. 2
BauGB § 34 Abs. 1
BauGB § 125 Abs. 2
BauGB § 125 Abs. 3
BauGB § 242 Abs. 1
GemO § 4 Abs. 3
DVO GemO § 1
1. § 4 Abs. 3 GemO und § 1 DVO GemO hindern selbständige Gemeinden nicht daran, Bekanntmachungen in einem gemeinsam herausgegebenen Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen.

2. Die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, besteht für unbeplante Gebiete nur insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind (st.Rspr., vgl. etwa BVerwGE 106, 147; ferner Senatsurteil vom 12.6.1997 - 2 S 902/97 -).

3. Eine rechtliche Verpflichtung zur Anordnung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags besteht nicht (wie oben 2).

4. Zu den Voraussetzungen einer vorhandenen Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB im württembergischen Landesteil und eines unselbständigen Bestandteils einer historischen Ortsstraße.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 191/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erschließungsbeitrag

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Strauß, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4. Juni 2002 - 7 K 1165/01 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Er ist Eigentümer des insgesamt 43.874 m² großen Grundstücks Flst.-Nr. 16 der Gemarkung der Beklagten, auf dem er einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Das Grundstück (Postweg 3) liegt nördlich des von der Ulmer Straße in südöstlicher Richtung abzweigenden Postwegs. Eine 6.983 m² große Teilfläche im nordwestlichen Grundstücksbereich, die an die zusammenhängende Bebauung entlang der Ulmer Straße und des Postwegs anschließt, ist auf einer Tiefe von ca. 67 bis 77 m mit einem Wohnhaus, einem Wirtschaftsgebäude, einem Maschinenschuppen, einem Güllehochbehälter, einem Holzschuppen und einem Fahrsilo bebaut. Die südöstlich anschließende Restfläche des Grundstücks zwischen Postweg und Neenstetter Straße wird landwirtschaftlich genutzt.

Nach dem Ausbau des Postwegs im Jahre 1996 zog der Verwaltungsverband xxxxxxxx im Namen der Beklagten den Kläger mit Bescheid vom 28.7.1999 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 38.442,94 DM heran. Die Erschließungsanlage "Postweg" (von der Einmündung Ulmer Straße bis zur östlichen Grenze von Flurstück Nr. 14) sei endgültig hergestellt. Bei einer Grundstücksfläche von 6.213 m² und einem Nutzungsfaktor von 1,25 (für zweigeschossige Bebauung) ergebe sich ein Erschließungsbeitrag in der genannten Höhe. Dieser Beitrag werde gem. § 135 Abs. 4 BauGB gestundet.

Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies das Landratsamt Alb-Donau-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 5.7.2001 als unbegründet zurück. In den Gründen des Widerspruchsbescheids ist u.a. ausgeführt, zur Ermittlung der Grundstücksfläche habe die Beklagte von der im Grundbuch als Grünland ausgewiesenen Hof- und Gebäudefläche (6.983 m²) einen 10,50 m bis 18 m breiten Streifen mit einer Fläche von 770 m² östlich im Anschluss an die Güllegruben abgezogen. Im Übrigen sei der Erschließungsbeitragsbescheid formell und materiell rechtmäßig.

Die hiergegen am 27.7.2001 erhobene Klage, mit der die Aufhebung des Erschließungsbeitragsbescheids vom 28.7.1999 und des Widerspruchsbescheids vom 5.7.2001 beantragt worden ist, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen durch Urteil vom 4.6.2002 - 7 K 1165/01 - abgewiesen. Gegen die dem Bescheid zugrunde liegende Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 14.4.1988 i.d.F. der Änderungssatzung vom 6.8.1993 (EBS) bestünden keine Bedenken. Zwar enthalte § 11 der Satzung lediglich einen Artzuschlag für beplante Gebiete. Dies sei aber unschädlich, da eine solche Regelung für unbeplante Grundstücke im Bereich der Beklagten nicht erforderlich sei. Denn in der Gemeinde existiere kein Gewerbegebiet, das nach § 34 BauGB als solches zu beurteilen wäre. Es existierten lediglich Gewerbebetriebe im faktischen Dorf- und Mischgebiet. Im unbeplanten Bereich seien Gewerbegebiete auch nicht zu erwarten. Das Grundstück des Klägers unterliege auch der Beitragspflicht, denn es werde vom Postweg erschlossen. Dieser bilde eine selbständige Erschließungsanlage, die auf Grund des Ausbaubeschlusses des Gemeinderats der Beklagten vom 29.2.1996 im Jahre 1996 erstmals endgültig hergestellt worden sei. Eines Bebauungsplans habe es gem. § 125 Abs. 2 in Verb. mit § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB nicht bedurft. Der Gemeinderat habe sein Planungsermessen ordnungsgemäß betätigt; nicht sachgerechte Erwägungen seien nicht ersichtlich. So habe die Ausweisung eines Wohngebiets nicht in Rede gestanden. Auch sei eine Vernachlässigung landwirtschaftlicher Belange nicht erkennbar. Dem Gemeinderat habe zum Zeitpunkt des Ausbaubeschlusses auch der konkrete Ausbauplan vorgelegen, so dass eine sachgerechte Entscheidung habe getroffen werden können. Ein darüber hinausgehendes förmliches Verfahren sei vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Der abgerechnete Teil des Postwegs sei auch erschließungsbeitragsrechtlich selbständig und stelle eine eigene Erschließungsanlage dar, weshalb sich die vom Kläger aufgeworfene Frage einer rechtmäßigen Abschnittsbildung nicht stelle. Trotz seiner geringen Länge (66 m) sei der Postweg auch keine unselbständige Stichstraße, da die Ulmer Straße eine historische Ortsstraße sei, die einer Erschließungsbeitragspflicht nicht unterfalle. Der abgerechnete Grundstücksteil mit einer Größe von 6.213 m² sei auch dem Innenbereich zuzurechnen. Dies ergebe sich nicht nur aus der in den Akten befindlichen Lageplanskizze, sondern auch aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8.3.1984 -2 S 925/83 - zu einem dasselbe Grundstück betreffenden Klärbeitragsbescheid. Danach liege die veranlagte Teilfläche zwar am Rande der zusammenhängenden Bebauung, jedoch nicht außerhalb dieser, vielmehr nehme sie am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil. Mit der Errichtung der genehmigten Gebäude in den Jahren 1969 und 1975 habe sich der Bebauungszusammenhang entlang des Postwegs ausgedehnt und sich damit auch die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich entsprechend verlagert. Auf den vom Kläger vorgelegten alten Wasserleitungs- und Baulinienplan komme es daher nicht an. Die Flächenberechnung entspreche dem beitragsrechtlich relevanten Vorteil und den Satzungsanforderungen. Das Grundstück sei (nur) in dem geltend gemachten Umfang erschlossen. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 EBS von 50 m greife schon deshalb nicht durch, weil das Grundstück im streitgegenständlichen Bereich insgesamt Baulandqualität besitze und zudem im herangezogenen Umfang tatsächlich bebaut sei. Da die tatsächliche bauliche Nutzung über die 50 m-Grenze hinausreiche, sei nach der genannten Satzungsbestimmung die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt werde. Gegen die Beitragsberechnung im Einzelnen seien vom Kläger keine Einwendungen vorgebracht worden; Fehler seien insoweit auch nicht ersichtlich. Bei zweigeschossiger Bebauung bzw. Bebaubarkeit betrage der Nutzungsfaktor nach § 6 Abs. 3 EBS 1,25. Auf die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung wegen sachlicher Unbilligkeit gem. § 135 Abs. 5 BauGB habe, komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Im Übrigen habe die Beklagte die landwirtschaftlichen Belange des Klägers im Rahmen der Stundungsentscheidung nach § 135 Abs. 4 BauGB berücksichtigt.

Gegen das ihm am 17.8.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17.9.2002 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 27.1.2003 - 2 S 2193/02 - hat der Senat die Berufung wegen besonderer rechtlicher und tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen.

Mit der Berufungsbegründung macht der Kläger geltend, die dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid zugrunde liegende Erschließungsbeitragssatzung sei unwirksam, da die Verteilungsregelung einen Artzuschlag für alle Grundstücke in beplanten Gewerbe- und Industriegebieten sowie in den entsprechend unbeplanten Gebieten vorsehen müsse. Diesem Umstand trage die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten nicht Rechnung. Die Unvollständigkeit des § 11 EBS (Artzuschlagsregelung) führe zur Nichtigkeit der Verteilungsregelung, da eine Satzung als abstrakt generelle Norm stets im Hinblick auf Möglichkeiten, die im Rahmen einer Bebauung auf Gemeindegebiet in Betracht kommen könnten, vollständig sein müsse. Dass die Möglichkeit auch auf Gemarkung der Beklagten bestehe und dass - wie eingeräumt -Gewerbebetriebe in faktischen Dorf- und Mischgebieten vorhanden seien, könne durchaus dazu führen, dass ein faktisches Gewerbegebiet bereits entstanden sei oder noch entstehe. Eine Satzung müsse eine solche mehr oder weniger nahe liegende Möglichkeit oder denkbare Fallgestaltung regeln. Auch sei fraglich, ob die Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten in ordnungsgemäßer Form öffentlich bekannt gemacht sei. So sei eine Erschließungsbeitragssatzung am 28.4.1998 für die Gemeinden xxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx in einem gemeinsamen Mitteilungsblatt der Gemeinden vom 28.4.1988 öffentlich bekannt gemacht worden. Im gemeinsamen Mitteilungsblatt vom 23.9.1993 sei eine Erschließungsbeitragssatzung für diese Gemeinden und eine weitere Gemeinde (xxxxxxxxx) öffentlich bekannt gemacht worden. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen beruhe ferner auf einer falschen Einschätzung, soweit das Gericht die veranlagte Fläche dem Innenbereich zugeordnet habe. Vielmehr befinde sich das veranlagte Grundstück im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führe der Postweg bereits ab Höhe des Gebäudes Nr. 1 in den Außenbereich. Selbst wenn man - mit dem Verwaltungsgericht - den Außenbereich erst am Ausbauende beginnen lassen würde, käme nur ein kleiner Grundstücksteil entlang der kleinen Teilstrecke des Flurstücks Nr. 16 für eine Heranziehung in Betracht, nicht aber die Flächen der Scheunen und Güllegruben bzw. des Fahrsilos. Solche baulichen Anlagen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, dürften nicht herangezogen werden, da sie nicht dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen seien. Für die Qualifizierung als Außenbereichsgrundstück seien auch die eng begrenzten Baulinien entlang der Ulmer Straße zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Senats aus dem Jahr 1984 sei zum kommunalabgabenrechtlichen Beitragsrecht ergangen und könne hier nicht maßgeblich sein. Schließlich sei bei der Frage der Zugehörigkeit zu Außen- oder Innenbereich die jeweilige Grundstücksgröße zu berücksichtigen. Sein über 43.000 m² großes Grundstück unterscheide sich auf Grund seiner Größe bei weitem von den übrigen Grundstücken im dortigen Bereich. Schon daraus werde ersichtlich, dass der Außenbereich am südöstlichen Ende des Flurstücks Nr. 17/1 (Postweg Nr. 1) beginnen müsse. Auch der Umstand, dass er von dem zu verteilenden Erschließungsaufwand abzüglich des 10 %igen Gemeindeanteils fast 70 % zu tragen habe, indiziere die Außenbereichseigenschaft seines Anwesens. Ferner fehle es an einer bauplanungsrechtlichen Grundlage. Ein Bebauungsplan liege unstreitig nicht vor. Die erforderliche Abwägung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB vorlägen, könne nicht vom Verwaltungsverband xxxxxxxx als Baurechtsbehörde getroffen werden, sondern lediglich von der Beklagten selbst, die insoweit die Planungshoheit besitze. Außerdem liege kein planmäßiger Ausbau des Postwegs vor. Der Gemeinderat habe nämlich in der Sitzung am 29.2.1996 beschlossen, die Straße auf eine Breite von 5,50 m bzw. 5 m bis zur Einmündung des Feldwegs auszubauen. Tatsächlich sei der Postweg aber - wie aus den Plänen ersichtlich - im Einmündungsbereich zur Ulmer Straße auf 5,20 m plus 1,50 m und am sog. Bauende auf 6 m ausgebaut. Der Postweg sei auch keine selbständige Erschließungsanlage. Nach dem äußeren Erscheinungsbild müsse er als unselbständige Zufahrt angesehen werden. Mit einer Länge von 65 m erschließe er lediglich ein einziges Grundstück im Innenbereich sowie sein Grundstück, welches aber weitgehend im Außenbereich liege. Die Ulmer Straße sei in dem hier maßgeblichen Bereich keine historische Straße. Dies ergebe sich aus einem Baulinienplan aus dem Jahr 1931 sowie aus dem Wasserleitungsplan von 1883. Danach habe die beidseitige Bebauung auf Höhe der Abzweigung des Postwegs geendet. Von einer historischen Ortsstraße könne allenfalls bis Gebäude Nr. 53 bzw. gegenüberliegend Nr. 73 (vor Abzweig Postweg) gesprochen werden. Der weiter in nördliche Richtung gehende Bereich weise diese Merkmale nicht mehr auf. Auch beweise die Baulinie, dass von dort eine Fortentwicklung der Gemeinde städtebaulich beabsichtigt gewesen sei. Die Bebauung habe daher noch keinen Abschluss gefunden; schon gar nicht könne von einer beidseitig durchgängigen Bebauung gesprochen werden. Selbst wenn die Ulmer Straße als historische Ortsstraße anzusehen wäre, müsste der Postweg auf Grund seiner geringen Länge als unselbständiger Teil der historischen Ulmer Straße betrachtet werden. Schließlich sei der Postweg auch nicht endgültig hergestellt, da keine Beleuchtungseinrichtungen vorhanden seien, obwohl die Erschließungsbeitragssatzung (in § 14) das Vorhandensein von Beleuchtungseinrichtungen als Herstellungsmerkmal vorsehe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 4.6.2002 - 7 K 1165/01 - zu ändern und den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28.7.1999 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 5.7.2001 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Ulmer Straße eine historische Straße sei, woraus sich gleichsam von selbst ergebe, dass die Beklagte berechtigt und verpflichtet sei, den Postweg auch ohne Abschnittsbildung selbständig abzurechnen. Aus einem Flurkartenauszug aus dem Jahre 1870 lasse sich entnehmen, dass die heutige Ulmer Straße bereits zu diesem Zeitpunkt bis auf Höhe der Abzweigung des heutigen Postwegs beidseitig bebaut gewesen sei. Nördlich der Einmündung des heutigen Postwegs hätten sich ferner schon zum damaligen Zeitpunkt auf der Ostseite der heutigen Ulmer Straße drei weitere Gebäude befunden. Die heutige Ulmer Straße habe als eine der Hauptdurchgangsstraßen von xxxxxxxxxxxxx somit bereits zum maßgeblichen Stichtag alle Voraussetzungen erfüllt, die an das Vorliegen einer sog. "historischen Straße" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu stellen seien. Auch die Bezeichnung als Ortsweg zeige, dass sie zum Anbau bestimmt und tatsächlich bis über die Einmündung des heutigen Postwegs hinaus durchgehend angebaut gewesen sei. Die vorhandene Bebauung habe auch einen geschlossenen Bebauungszusammenhang aufgewiesen. Hingegen sei der Postweg selbst weder als "historische Straße" noch als "hergestellte Straße" zu betrachten, sondern lediglich als Feldweg ohne eine zum Anbau bestimmte Erschließungsfunktion. Da für den Postweg kein Bebauungsplan vorliege, habe der Gemeinderat der Beklagten am 15.5.2003 auf der Basis eines Bestandsplans, der den tatsächlich realisierten Straßenausbau zeige, beschlossen, dass der vorhandene Ausbau den Vorgaben des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entspreche. Dieser Beschluss sei nach § 125 Abs. 2 BauGB in der seit dem 1.1.1998 geltenden Fassung erforderlich geworden, weil die technische Ausführung des Postwegs zwar 1996 erfolgt sei, jedoch unter der Geltung des § 125 Abs. 2 BauGB a.F. eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht eingeholt worden sei. Auf den ursprünglich vorgesehenen Gehweg beim Ausbau des Postwegs habe der Gemeinderat bereits mit Beschluss vom 28.3.1996 aus Kostengründen verzichtet. Dieses geänderte Ausbauprogramm sei mit Beschluss vom 15.5.2003 nochmals bestätigt worden. Der tatsächliche Ausbauzustand, wie er sich aus dem Lageplan zum Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB ergebe, weiche nicht in einer Form ab, dass die Grundzüge der Planung berührt wären. Auch verfüge der Postweg sowohl über eine ordnungsgemäße Straßenentwässerung als auch über eine ordnungsgemäße Straßenbeleuchtung. Allerdings seien die Beleuchtungskosten zunächst irrtümlich nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand miteinberechnet worden. Die vom Kläger beanstandete Art der Zuschlagsregelung sei mit der Neufassung der Erschließungsbeitragssatzung vom 15.5.2003 geändert worden (§ 11 der EBS 2003). Gleichzeitig sei mit der Bekanntmachung der Satzungsneufassung vom 15.5.2003 auch ein etwa mit der ursprünglichen Bekanntmachung der Erschließungsbeitragssatzung 1988 und der Satzungsänderung 1993 verbundener Bekanntmachungsmangel behoben worden. Entgegen der Ansicht des Klägers liege die veranlagte Teilfläche seines Grundstücks auch nicht im Außenbereich nach § 35 BauGB. Dies habe schon der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 8.3.1984 - 2 S 925/83 - festgestellt. Schließlich habe die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 5.7.2001 in zutreffender Weise die heranzuziehende Teilfläche des Grundstücks ermittelt und die in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten enthaltene Tiefenbegrenzung nicht für anwendbar angesehen, weil sich die tatsächliche Bebauung im nordöstlichen Grundstücksbereich über die Begrenzung von 50 m hinaus bis zur Grundstücksgrenze erstrecke; deshalb ende die zu berücksichtigende Grundstückstiefe erst an dieser Grundstücksgrenze, während in südöstlicher Richtung der heranzuziehende Grundstücksteil sich bis unmittelbar hinter die zweite Güllegrube erstrecke, die die Grenze der baulichen Nutzung darstelle.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten, des Verwaltungsverbands xxxxxxxx, der Widerspruchsbehörde und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 14.12.2004 Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, nachdem sie der Senat mit Beschluss vom 27.1.2003 - 2 S 2193/02 - zugelassen hat. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28.7.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 5.7.2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sind die §§ 127 ff. BauGB und die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.4.1988 i.d.F. der Änderungssatzung vom 6.8.1993.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung formell-rechtliche Bedenken gegen die wirksame Bekanntmachung der Satzung im Gemeindemitteilungsblatt der Gemeinden xxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und xxxxxxxxxxxxx vom 28.4.1988 bzw. 23.9.1993 erhoben hat, vermag der Senat diese nicht zu teilen. Weder § 4 Abs. 3 der Gemeindeordnung - GemO - noch § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung - DVOGemO - hindern selbständige Gemeinden daran, öffentliche Bekanntmachungen in einem gemeinsam herausgegebenen Bekanntmachungsorgan zu verlautbaren. Dass im Gemeinsamen Mitteilungsblatt vom 28.4.1988 die Gemeinden xxxxxxx, xxxxxxxxxx, xxxxxxxxxxx und die Beklagte sowie im Gemeindlichen Mitteilungsblatt vom 23.9.1993 zusätzlich die Gemeinde xxxxxxxxxx jeweils inhaltlich gleich lautende Satzungen über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bekannt gemacht haben, erklärt sich aus dem Umstand, dass diese Gemeinden den Text eines der gängigen Satzungsmuster des Baden-Württembergischen Gemeindetags verwendet und aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität darauf verzichtet haben, vier- bzw. fünfmal den inhaltlich identischen Text der jeweils beschlossenen Erschließungsbeitragssatzung bekannt zu machen. Dies ist rechtlich unbedenklich, zumal sich aus den Präambeln jeweils deutlich entnehmen lässt, dass die Gemeinderäte der rechtlich selbständigen Gemeinden die - inhaltlich gleich lautenden - Erschließungsbeitragssatzungen getrennt (und auch zu verschiedenen Zeitpunkten) für ihr jeweiliges Gemeindegebiet beschlossen haben (zur Zulässigkeit der gemeinsamen Herausgabe eines Amtsblattes durch mehrere Gemeinden vgl. auch Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Komm., Band 1, § 4 Rdnr. 23 mit Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23.11.1972, ESVGH 23, 21 = EKBW GemO § 11 E 9).).

Rechtliche Bedenken gegen die inhaltliche Gültigkeit der Satzung bestehen auch nicht im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers, die Regelung in § 11 EBS 1988/1993 über den Artzuschlag sei unvollständig, da sie lediglich einen Artzuschlag für Grundstücke in beplanten Kern-, Gewerbe- oder Industriegebieten, nicht aber in entsprechend unbeplanten Gebieten vorsehe. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil im Einzelnen begründet, weshalb die Beklagte für die Fallgestaltung eines unbeplanten Gewerbe- bzw. Industriegebiets keine entsprechende Regelung habe treffen müssen, da dieser Erschließungsfall in ihrem Gemeindegebiet auch in absehbarer Zukunft nicht in Betracht komme. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.11.1981 - 8 C 189.81 -, NVwZ 1982, 500; Urteil vom 25.6.1982 - 8 C 82, 83.81 -, NVwZ 1983, 290; Urteil vom 23.1.1998 - 8 C 12.96 -, BVerwGE 106, 147; vgl. dazu auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 18 RdNrn. 56). Danach besteht die aus § 131 Abs. 3 BauGB folgende Verpflichtung, alle Grundstücke mit einem gebietsbezogenen Artzuschlag zu belegen, für unbeplante Gebiete (nur) insoweit, als diese ihrer Struktur nach beplanten Gewerbe- und Industriegebieten vergleichbar sind. Eine derartige Konstellation ist jedoch hier nicht gegeben, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil überzeugend ausgeführt hat. Der erkennende Senat sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (§ 130 b S. 2 VwGO). An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Klägers auf vorhandene Gewerbebetriebe in faktischen Dorf- und Mischgebieten auf Gemarkung der Beklagten nichts zu ändern. Zwar kann eine Verteilungsregelung bei Grundstücken in unbeplanten Bereichen, die Gewerbe-, Industrie- und Kerngebieten nicht vergleichbar sind, einen grundstücksbezogenen Artzuschlag in der Weise anordnen, dass tatsächlich gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke stärker belastet werden (vgl. nunmehr auch § 11 Abs. 1 der Neufassung der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 15.5.2003), eine rechtliche Verpflichtung hierzu bestand jedoch nicht (BVerwG, Urteil vom 23.1.1998, a.a.O.).

2. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet die mit dem angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheid erfolgte Heranziehung einer Teilfläche seines Grundstücks auch im Hinblick auf § 133 Abs. 1 S. 2 BauGB keinen Bedenken, da die veranlagte Teilfläche - deren rechnerische Ermittlung zwischen den Beteiligten unstreitig ist - dem Innenbereich zuzurechnen ist, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zutreffend unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 8.3.1984 - 2 S 925/83 - ausgeführt hat. Zwar betraf dieses Urteil die Heranziehung des Grundstücks des Klägers zu einem Klärbeitrag gem. § 10 KAG in Verb. mit der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 26.10.1978. Die in jenem wie auch im vorliegenden Verfahren zu beantwortende Frage, ob die mit einem Wohnhaus, einem Wirtschaftsgebäude, einem Maschinenschuppen, einem Güllehochbehälter, einem Holzschuppen und einem Fahrsilo überbaute veranlagte Teilfläche des Grundstücks, die an die zusammenhängende Bebauung entlang der Ulmer Straße und des Postwegs anschließt, noch dem Bebauungszusammenhang oder bereits dem Außenbereich zuzurechnen ist, richtet sich jedoch nach denselben rechtlichen Maßstäben (§§ 34, 35 BauGB), so dass das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung durchaus auf das genannte Senatsurteil vom 8.3.1984 zurückgreifen durfte. Die - der damaligen Einschätzung folgende - Feststellung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil, die veranlagte Teilfläche liege zwar am Rande der zusammenhängenden Bebauung, jedoch nicht außerhalb dieser, sondern nehme am Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil, entspricht der Beurteilung des erkennenden Senats nach Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung.

Nach ständiger Rechtsprechung fordert das für den Innenbereich notwendige Tatbestandsmerkmal des "im Zusammenhang bebauten Ortsteils" in § 34 BauGB eine tatsächlich aufeinanderfolgende zusammenhängende Bebauung. Ein solcher Bebauungszusammenhang liegt vor, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Hierüber ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt dieser bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie darüber hinaus auch andere topographische Verhältnisse wie z.B. Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse und dgl.). Auch Straßen oder Wege können je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.9.2001 - 3 S 2163/00 -; Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 -; Urteil vom 15.6.2004 - 3 S 2756/03 - jeweils unter Hinweis auf die Rechtspr. des BVerwG).

In Anwendung dieser Grundsätze nimmt die veranlagte Teilfläche schon deshalb am Bebauungszusammenhang teil, weil sie unmittelbar an das Wohnanwesen Postweg 1 anschließt und dieser Bebauungszusammenhang nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit im Sinne der obigen Definition vermittelt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 8.3.1984 (a.a.O.) ausgeführt, die als Hofstelle genutzte Teilfläche schließe unmittelbar an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Postweg 1 an, welches selbst Teil des Bebauungszusammenhangs sei, und sei von diesem auch nicht durch eine für den Außenbereich typische Freifläche, wie etwa eine Wiesen- oder Ackerfläche getrennt (a.a.O., S. 8 der Entscheidungsgründe). Der Senat hat im genannten Urteil ferner dargelegt, dass sowohl die ca. 13 m breite befestigte und als Hofraum genutzte Fläche zwischen dem Wohnhaus des Klägers und der Grenze zum westlichen Nachbargrundstück Postweg 1 als auch die als Zufahrt zu Jauchehochbehälter, Wirtschaftsgebäude und Fahrsilo dienende Fläche im südöstlichen Grundstücksbereich wegen des engen Funktionszusammenhangs mit der Hofstelle dem Innenbereich zuzurechnen ist. An dieser Beurteilung hält der erkennende Senat nach Einnahme eines Augenscheins in der mündlichen Verhandlung fest, zumal sich sowohl die bauliche Situation auf dem Grundstück des Klägers seit dem Urteil vom 8.3.1984 - abgesehen von einem hinzugekommenen kleinen Holzschuppen an der nordwestlichen Grundstücksgrenze - als auch die Umgebungssituation nicht wesentlich verändert haben. Der Senat vermag auch nicht der im vorliegenden Verfahren vertretenen Auffassung des Klägers zu folgen, der Bebauungszusammenhang zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück Postweg 1 werde durch den ca. 5 m breiten Geländestreifen zwischen dem dortigen Wohnhaus und seiner westlichen Grundstücksgrenze und den dort in Süd-Nord-Richtung abzweigenden, nicht befestigten Weg im nördlichen Grundstücksbereich des Grundstücks Postweg 1 unterbrochen. Eine derartige Trennungswirkung vermag der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Gesamtheit der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten weder dem verhältnismäßig schmalen Geländestreifen noch dem nicht befestigten Weg beizumessen.

An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.8.2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277, nichts zu ändern. Zwar stellen nach dieser Rechtsprechung Baulichkeiten, die - unabhängig von ihrer Zweckbestimmung - nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (wie etwa Scheunen oder Ställe, kleine Wochenendhäuser oder Gartenhäuser) "für sich genommen" keine Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB dar. Sowohl die den Bebauungszusammenhang bildenden Baulichkeiten auf den Anwesen Postweg 1 als auch diejenigen auf dem Anwesen des Klägers dienen jedoch nicht ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken und damit nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, sondern auch Wohnzwecken. Als solche sind die Baulichkeiten indes geeignet, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter (hier: Dorfgebiet) zu prägen (BVerwG, Beschluss vom 2.8.2001, a.a.O.), auch wenn sich auf den Grundstücken weitere Gebäude (Scheunen und Schuppen) befinden, die lediglich dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. hierzu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, § 34 RdNr. 25 m.w.N.).

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger ferner auf die (Gesamt-)größe seines Grundstücks von ca. 44.000 m². Zwar kann die Größe eines Grundstücks bei der Frage der Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs dann für die rechtliche Beurteilung von Bedeutung sein, wenn die auf dem Grundstück vorhandene Bebauung im Verhältnis zur Größe des Grundstücks eine völlig untergeordnete Bedeutung hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2003 - 5 S 747/02 - unter Hinweis auf BVerwGE 31, 20). Im vorliegenden Sachverhalt geht es jedoch lediglich um die veranlagte Teilfläche (von 6.213 m²) im nordwestlichen Grundstücksbereich, die sich an die zusammenhängende Bebauung entlang der Ulmer Straße und des Postwegs anschließt und auf einer Tiefe von ca. 67 bis 77 m mit Gebäuden bebaut ist. Nur insoweit - hinsichtlich dieser Teilfläche - stellt sich die Frage der Zugehörigkeit zum Innenbereich. Dass die südöstlich anschließende, landwirtschaftlich genutzte Restfläche des Grundstücks zwischen Postweg und Neenstetter Straße nicht dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen ist (vgl. dazu auch Söfker, a.a.O.), ist nicht streitig.

Schließlich ist auch der Einwand des Klägers unerheblich, sein Grundstück liege außerhalb der (eng begrenzten) Baulinie entlang der Ulmer Straße und damit außerhalb des Ortsbauplans. Wie sich schon den obigen Ausführungen entnehmen lässt, kommt es für die Frage des Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ausschließlich auf die gegenwärtigen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, also auf die vorhandenen baulichen Anlagen an (BVerwG, Beschluss vom 2.8.2001, a.a.O., S. 278). Die Festsetzung einer Baulinie in einem einfachen Bebauungsplan ist daher unmaßgeblich (Söfker, a.a.O., m.w.N. zur Rechtspr. des BVerwG).

3. Mit zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil eine Erschließungsbeitragspflicht des Klägers auch nicht deshalb verneint, weil die Erschließungsanlage hergestellt wurde, ohne dass ein Bebauungsplan oder die Zustimmung einer höheren Verwaltungsbehörde nach § 125 Abs. 2 Satz 1 BauGB a.F. vorlag. Denn nach der ab 1.1.1998 geltenden Fassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen. Nach dieser Neufassung ist die Rechtmäßigkeit der Herstellung beitragsfähiger Erschließungsanlagen nicht mehr von einer Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde abhängig. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung ist davon auszugehen, dass § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden ist, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt war (vgl. Beschluss des Senats vom 23.5.2000 - 2 S 2702/99 - sowie Senatsurteil vom 21.3.2002 - 2 S 2585/01 -, BWGZ 2002, 427 m.w.N.).

Der erkennende Senat kann keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Herstellung des Postwegs materiell den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB nicht entspricht. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil bereits zutreffend ausgeführt, dass der auf den Ausbaubeschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 29.2.1996 bzw. 28.3.1996 beruhende Ausbau des Postwegs im Jahre 1996 aus städtebaulich-planerischen Gründen schon deshalb nicht beanstandet werden könne, weil die planungsrechtliche Ausweisung eines Wohngebiets zu keinem Zeitpunkt im Raum gestanden habe und eine unsachgemäße Vernachlässigung landwirtschaftlicher Belange und eine Beeinträchtigung des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Dieser Beurteilung tritt der erkennende Gerichtshof bei, wobei offen bleiben kann, ob die hier maßgeblichen Erwägungen bereits den oben genannten Ausbaubeschlüssen entnommen werden können. Denn jedenfalls hat der Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 15.5.2003 über den endgültigen Ausbau des Postwegs festgestellt, dass der tatsächlich vorhandene Ausbau des Postwegs den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entspricht. Damit ist den Vorgaben des Gesetzes in § 125 Abs. 2 BauGB Genüge getan. Ein bestimmtes förmliches Verfahren schreibt das Gesetz nicht vor; vielmehr handelt es sich hierbei um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.3.2002, a.a.O., m.w.N.).

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Postweg sei nicht planmäßig ausgebaut, da er entgegen den Beschlüssen des Gemeinderats der Beklagten vom 29.2.1996 bzw. 13.3.1996 sowohl im Einmündungsbereich zur Ulmer Straße als auch am sogenannten Bauende breiter ausgebaut worden sei, als dies nach der ursprünglichen Planung vorgesehen gewesen sei. Der Kläger übersieht hierbei, dass der Gemeinderat der Beklagten seinen Ausbaubeschluss vom 29.2.1996, welcher noch die Herstellung eines 1,50 m breiten einseitigen Gehwegs ("Granit-Einzeiler") vorsah, mit Beschluss vom 28.3.1996 dahin abänderte, dass er (wegen des nur sehr begrenzten Fußgängerverkehrs und auch aus Kostengründen) auf die Herstellung dieses Gehwegs verzichtete. Der tatsächlich durchgeführte Ausbau des Postwegs mit einer Ausbaubreite von 5,31 m an der Einmündung des Postwegs in die Ulmer Straße und von ca. 4,40 m am Ausbauende (vgl. den Bestandsplan des Verwaltungsverbands xxxxxxxx über den Straßenverlauf im Postweg vom 12.4.2003) entspricht den Vorgaben in den genannten Ausbaubeschlüssen vom 29.2.1996 und 28.3.1996. Geringfügige Abweichungen im Zentimeterbereich sind nicht als eine mit den Grundzügen der Planung nicht zu vereinbarende Planabweichung (vgl. § 125 Abs. 3 BauGB) anzusehen, wie die Vertreterin der Beklagten in ihrem Berufungserwiderungsschriftsatz vom 16.7.2003 zutreffend ausgeführt hat (vgl. dazu auch Driehaus, a.a.O., § 7 RdNrn. 36 ff. m.w.N.).

4. Der Senat vermag der Auffassung des Klägers nicht zu folgen, der Postweg sei auf Grund seiner geringen Länge als "unselbständiges Anhängsel" der Ulmer Straße anzusehen, welches schon nach dem äußeren Erscheinungsbild als bloße Zufahrt ohne Weiterfahrtmöglichkeit zu betrachten sei und deshalb einer Abrechnung als selbständige Erschließungsanlage nicht unterliegen könne. Vielmehr ist der hier abgerechnete und ausgebaute Teil des Postwegs ab der Ulmer Straße bis zum Ausbauende - ungeachtet des äußeren Erscheinungsbilds - schon deshalb als eigenständige Erschließungsanlage zu beurteilen, weil es sich bei der Ulmer Straße um eine sogenannte historische Ortsstraße handelt, für die keine Beiträge mehr erhoben werden können. In diesem Fall kommt aber eine - irgendwie geartete - erschließungsbeitragsrechtliche Zuordnung des Postwegs zur Ulmer Straße aus rechtlichen Grünen nicht in Betracht (vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 RdNr.15 m.w.N. sowie zuletzt Senatsurteil vom 7.10.2004 - 2 S 209/04 - m.w.N.). Dass die Ulmer Straße zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung in der ursprünglichen Fassung vom 6.10.1872 (RegBl. S. 305) am 1.1.1873 als fertige Ortsstraße zu qualifizieren ist, deren Entwicklung hinsichtlich ihres Ausbau- und Verkehrszustands für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 3.2.1994 - 2 S 2961/92 -, m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung dargelegt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (§ 130 b S. 2 VwGO). Im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung sind lediglich noch folgende ergänzende Bemerkungen veranlasst: Ob eine Straße eine historische Straße ist, richtet sich danach, ob sie dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage diente. Für dieses Dienen oder die Bestimmung zum Anbau ist regelmäßig mangels anderweitiger Anhaltspunkte die vorhandene Bebauung entlang einer Straße ein wesentliches Indiz. In der Rechtsprechung ist deshalb anerkannt, dass das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer faktischen innerörtlichen Erschließungsfunktion abhängt, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (Senatsbeschluss vom 18.8.1994 - 2 S 834/93 -). In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die Ulmer Straße im hier maßgeblichen Bereich eine vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 1.7.1961 vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG/§ 242 Abs. 1 BauGB ist, für die keine Beiträge mehr erhoben werden können. Dies verdeutlicht anschaulich die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgelegte Flurkarte von xxxxxxxxxxxxx aus dem Jahre 1870, wonach die damals als Ortsweg Nr. 4 bezeichnete heutige Ulmer Straße bereits bis auf Höhe der Abzweigung des heutigen Postwegs (damals als Feldweg Nr. 21 bezeichnet) und darüber hinaus beidseitig angebaut war. Zwar befand sich auf der westlichen Seite des Ortsweg Nr. 4 nach Abzweigung des Feldwegs Nr. 21 lediglich noch ein Gebäude, während sich auf der Ostseite des Ortswegs Nr. 4 nach Abzweigung des Feldwegs Nr. 21 die Bebauung mit drei weiteren Gebäuden fortsetzte. Dies ist jedoch für die rechtliche Bewertung unerheblich, da auch größere Baulücken oder eine nur einseitige Bebauung die Annahme einer historischen Ortsstraße nicht von vornherein ausschließen (Senatsurteil vom 24.2.1994 - 2 S 1287/93 -, BWGZ 1994, 705 sowie Senatsbeschluss vom 18.8.1994, a.a.O.). Diese bauliche Situation entspricht den zeichnerischen Einträgen im Wasserleitungsplan der Alb-Wasserversorgung für xxxxxxxxxxxxx vom 1.3.1882. Der Umstand, dass in diesem Plan eine weitere Bebauung im weiter nördlichen Bereich (jenseits der Kreuzung Ortsweg Nr. 4 mit dem Vicinalweg Nr. 3/heutige Neenstetter Straße) dokumentiert ist, hindert nicht die Annahme, die Entwicklung des Ortswegs Nr. 4 (heutige Ulmer Straße) sei zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Denn die nördliche Bebauung jenseits des Vicinalwegs Nr. 3 (heutige Neenstetter Straße) ist wegen ihrer Lage im Außenbereich nicht mehr dem innerörtlichen Bebauungszusammenhang zuzurechnen, wie auch die Flurkarte für xxxxxxxxxxxxxx aus dem Jahre 1921 sowie der Übersichtsplan über die genehmigten Baulinien in xxxxxxxxxxxxx vom 31.8.1931 mit Ergänzungen vom 23.6.1954 und vom 9.2.1956 belegen. Für die rechtliche Beurteilung unmaßgeblich ist schließlich der Hinweis des Klägers auf den eben genannten Übersichtsplan über die genehmigten Baulinien vom 31.8.1931. Ob die Ulmer Straße als fertige Ortsstraße anzusehen ist, deren Entwicklung für den innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus und für den regelmäßigen Anbau im Wesentlichen abgeschlossen war, richtet sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der (württembergischen) Neuen Allgemeinen Bauordnung am 1.1.1883. Danach lagen aber die Voraussetzungen für die Annahme einer historischen Ortsstraße nach Überzeugung des Senats vor.

Ohne Erfolg beruft sich der Kläger hilfsweise darauf, der Postweg wäre auch dann beitragsfrei, wenn man die Ulmer Straße als historische Ortsstraße qualifizieren wollte, da er als lediglich unselbständiger Bestandteil (Stichstraße oder Sackgasse) einer historischen Ortsstraße anzusehen sei. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Der bereits erwähnten Flurkarte aus dem Jahre 1870 lässt sich schon nicht entnehmen, dass dem heutigen Postweg zum damaligen Zeitpunkt irgendeine Bestimmung zum Anbau beigemessen worden sein könnte (zu diesem Erfordernis vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 17). Dagegen sprechen sowohl die in der Flurkarte verwendete Bezeichnung als "Feldweg" als auch der Umstand, dass eine Bebauung lediglich entlang des Ortswegs Nr. 4 (heutige Ulmer Straße) vorhanden war, der nach den obigen Ausführungen dem innerörtlichen Verkehr von Haus zu Haus diente. Auch aus dem Wasserleitungsplan vom 1.3.1882 ist nicht ersichtlich, dass dem Postweg eine - wenn auch nur im Sinne einer unselbständigen Zufahrt beschränkte (vgl. Urteil des Senats vom 19.7.1984 - 2 S 1654/83 -) - Anbaufunktion zuteil geworden wäre, zumal auch zu diesem Zeitpunkt keine weitere Bebauung entlang des Postwegs stattfand und die vorhandene Bebauung ausschließlich entlang der Ulmer Straße verlief. Ungeachtet des vom Kläger geltend gemachten Gesamteindrucks des Postwegs ist dieser nicht als unselbständig zu beurteilen, weil er auch dem Ausbau der "historischen" Ulmer Straße erschließungsbeitragsrechtlich nicht zugeordnet werden kann, er mithin also selbständige Anbaustraße ist (vgl. auch Driehaus, a.a.O., § 12 Rdnr. 15).

5. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Postweg auch endgültig im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB hergestellt. Wie die von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegten Lichtbilder sowie der in der mündlichen Verhandlung eingenommene Augenschein erweisen, verfügt der Postweg über die nach § 14 Abs. 1 EBS 1993 als Merkmal der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage bezeichnete Beleuchtungseinrichtung. Sollte der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 28.7.1999 bereits vor der Einrichtung des Straßenbeleuchtungskörpers - mithin zu früh, da vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht - ergangen sein, so wäre dies unschädlich, da der Bescheid jedenfalls im Zeitpunkt der Errichtung des Beleuchtungskörpers geheilt worden wäre (Reif, Arbeitsmappe Erschließungsbeitrag nach dem BauGB, Erl. 6.3.3.4). Dasselbe gilt für die erst nachträglich erfolgte Widmung des Postwegs durch Gemeinderatsbeschluss vom 16.9.2004 (vgl. Reif, a.a.O., Erl. 6.9.3.1.3). Dass die Beklagte - nach Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten irrtümlich - Errichtungskosten des Beleuchtungskörpers nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einberechnet hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, da hierdurch eine Rechtsverletzung des Klägers nicht eingetreten ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Da das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg bleibt, kommt eine Erklärung gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nicht in Betracht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 14. Dezember 2004

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.655,56 EUR festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 <BGBl. I, S. 3047>; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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