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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 2 S 1949/08
Rechtsgebiete: RGebStV, BAföG, SGB II, SGB XII


Vorschriften:

RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 5
RGebStV § 6 Abs. 3
BAföG § 15a Abs. 1
SGB II § 7 Abs. 5
SGB XII § 22 Abs. 1
In dem Umstand, dass ein studierender Rundfunkteilnehmer wegen Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen ist, kann eine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV nicht gesehen werden.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 1949/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebührenbefreiung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juli 2007 - 2 K 1100/06 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Die 1978 geborene Klägerin ist seit November 2003 als Rundfunkteilnehmerin bei der beklagten Rundfunkanstalt gemeldet und war im Zeitraum von August 2004 bis Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Am 26.10.2005 stellte sie einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht und gab zur Begründung an, sie sei Empfängerin von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Zum Nachweis legte sie einen Bescheid vor, durch den ihr für die Zeit von Mai 2005 bis August 2007 Wohngeld bewilligt wurde. Der Beklagte lehnte den Antrag am 10.11.2005 mit der Begründung ab, dass der Bezug von Wohngeld keinen Anspruch auf Rundfunkgebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV begründe.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 6.12.2005 Widerspruch ein und berief sich auf das Vorliegen eines besonderen Härtefalls gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Sie erhalte als Studentin keine Hilfe zum Lebensunterhalt und sei nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer auch von den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen. Nach ihren Einkommensverhältnissen sei sie mit den Empfängern von Sozialhilfe vergleichbar. Von ihren monatlichen Einkünften aus Arbeitslohn, Wohngeld und einem Zuschuss ihrer Mutter stünden ihr nach dem Abzug von Miete, Mietneben- und Stromkosten sowie des Krankenversicherungsbeitrags noch 207,88 EUR zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zur Verfügung. Beziehern von Arbeitslosengeld II würden demgegenüber zusätzlich zu einer monatlichen Regelsatzleistung von 345,-- EUR Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 zurück und führte zur Begründung an, die Klägerin habe die Voraussetzungen für eine gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV zu gewährende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht durch Vorlage eines Bescheids nachgewiesen, mit dem ihr eine der in dieser Vorschrift angeführten Sozialleistungen bewilligt worden sei. Der in dem Widerspruchsschreiben vom 06.12.2005 gesehene Antrag auf Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV wurde durch einen weiteren Bescheid vom 10.07.2006 abgelehnt. Als Begründung wurde genannt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers derjenige, der die Voraussetzungen für die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Sozialleistungen nicht erfülle, nicht im Hinblick auf eine dessen ungeachtet gegebene Einkommensschwäche von der Rundfunkgebühr befreit werden solle. Es seien auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte ersichtlich. Die Klägerin legte am 19.07.2006 auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Die Klägerin hat am 02.08.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide des Beklagten vom 10.11.2005 und 10.07.2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum vom 01.11.2005 bis einschließlich Januar 2007 zu bewilligen. Zur Begründung hat sie über das bereits im Widerspruchsverfahren Vorgetragene hinaus geltend gemacht, Abs. 1 des § 6 RGebStV sei auf Bezieher von Wohngeld, die keine weiteren Sozialleistung erhielten, analog anzuwenden. Zumindest müsse die Härtefallregelung in Abs. 3 der Vorschrift zu ihren Gunsten greifen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert, die in § 6 Abs. 1 RGebStV vorgenommene Auflistung der eine Befreiung rechtfertigenden Sozialleistungen habe abschließenden Charakter; eine analoge Anwendung der Bestimmung sei mangels einer unbeabsichtigter Regelungslücke nicht möglich. Ein besonderer Härtefall im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV sei nicht gegeben, da die Klägerin nur deswegen keine Ausbildungsförderung mehr erhalte, weil sie die Förderungshöchstdauer überschritten habe und damit die Bezugsvoraussetzungen für diese Sozialleistung nicht mehr erfülle.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25.07.2007 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.06.2006 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin könne den geltend gemachten Anspruch nicht aus § 6 Abs. 1 RGebStV herleiten, da sie nach dem Auslaufen der Ausbildungsförderung keinen der dort genanten Tatbestände mehr erfülle. Eine analoge Anwendung der Vorschrift sei mangels einer Regelungslücke nicht möglich. Es liege jedoch ein besonderer Härtefall gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV vor, da der Klägerin in der Zeit von Januar bis Juli 2006 erheblich weniger Geld zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden habe als einem Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zwingend von der Gebührenpflicht zu befreien sei. Das Befreiungsermessen des Beklagten sei bei dieser Sachlage dahingehend eingeschränkt, dass nur eine Befreiung in Betracht komme.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 10.07.2008 zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend, eine besondere Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 RGebStV liege nicht vor. Bei der durch den Gesetzgeber im Jahre 2005 geschaffenen Vorschrift handele es sich nicht um einen allgemeinen Auffangtatbestand, der dann zur Anwendung komme, wenn die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 RGebStV abschließend aufgeführten Befreiungstatbestände nicht (mehr) gegeben seien. Vielmehr sei die Vorschrift auf besondere, für den Gesetzgeber nicht vorhersehbare Sonderfälle beschränkt und greife nicht schon bei bloßer Einkommensschwäche ohne das Hinzutreten besonderer Umstände ein.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25.07.2007 - 2 K 1110/06 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Die mit der Neuregelung der Befreiungsvorschriften angestrebte Verfahrensvereinfachung dürfe nicht dazu führen, dass Härtefallprüfungen entfielen. Dies gelte vor allem dann, wenn im Einzelfall ohne weiteres erkennbar sei, dass ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse als bei Bezug von Sozialleistungen im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 RGebStV gegeben seien. Die Versagung einer Gebührenbefreiung verstoße bei einer derartigen Sachlage sowohl gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch den Gleichheitssatz. Dies könne vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bejaht. Der Klägerin steht ein solcher Anspruch weder in direkter oder analoger Anwendung des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag in der hier noch anzuwendenden Fassung des zum 01.04.2005 in Kraft getretenen Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags (RGebStV) noch nach der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV zu.

1. Die Klägerin erfüllt unstreitig nicht die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, da sie in dem maßgebenden Zeitraum keine der dort genannten Sozialleistungen bezog. Die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz gehören nicht zu dem von dieser Vorschrift begünstigten Personenkreis. Für eine analoge Anwendung des § 6 Abs. 1 RGebStV auf die Empfänger dieser Leistungen besteht kein Raum, da es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 02.09.2008 - 10 K 2919/07 - Juris; VG Ansbach, Urteil vom 07.09.2005 - AN 5 K 05.01617 - Juris; VG Augsburg, Urteil vom 26.10.2007 - Au 7 K 07.8 - Juris). Dafür, dass bei der Formulierung des § 6 Abs. 1 RGebStV die Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz übersehen worden sein könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die betreffenden Personenkreis bewusst keinen Eingang in die Vorschrift gefunden hat. Dafür spricht um so mehr, als der Katalog der in § 6 Abs. 1 RGebStV aufgeführten Befreiungstatbestände mit dem zum 01.03.2007 in Kraft getretenen Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag um drei weitere, bisher übersehene Fallgruppen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 5a, 5b und 11 RGebStV n.F.) ausgedehnt worden ist, in denen eine den übrigen Fällen vergleichbare Bedürftigkeit anzunehmen ist. An der Nichtberücksichtigung der Empfänger von Wohngeld hat sich dabei nichts geändert, was sich im Übrigen damit erklärt, dass Wohngeld nicht der Bedarfsdeckung dient, sondern gemäß § 1 Abs. 1 WoGG als Miet- oder Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens gewährt wird.

2. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann im Fall der Klägerin auch keine besondere Härte im Sinn des § 6 Abs. 3 RGebStV angenommen werden.

Die mit dem Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag erfolgte Neuregelung der Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfolgt das Ziel, das Verfahren zu vereinfachen und zu erleichtern. Die in § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Befreiungstatbestände knüpfen nunmehr - mit Ausnahme der Nummern 6 bis 8 - an den Bezug sozialer Leistungen an, womit insbesondere erreicht werden soll, dass die umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Sozialbehörden und Rundfunkanstalten bei der Befreiung wegen geringen Einkommens nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 und 8 BefrVO entfallen (vgl. die Begründung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 13/3784, S. 38). § 6 Abs. 3 RGebStV enthält eine diese Vorschrift ergänzende Regelung, nach die Rundfunkanstalt "unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1" in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O., S. 39) soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, wenn eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV erfüllt sind. § 6 Abs. 3 RGebStV enthält damit keinen allgemeinen Auffangtatbestand, der jeweils eingreift, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 nicht vorliegen, da ansonsten einer Umgehung der dort getroffenen Regelung Tür und Tor geöffnet und der Zweck der Neuregelung, die befreiungsberechtigten Personengruppen durch einen einfach zu handhabenden Katalog festzulegen, wieder in Frage gestellt würde. Eine Gebührenbefreiung wegen einer besonderen Härte ist daher von vornherein ausgeschlossen in Fällen, in denen der Antragsteller zu einer der Personengruppen gehört, die von der Regelung in Abs. 1 erfasst werden, die dort genannten Voraussetzungen aber nicht erfüllt, etwa weil sein anrechenbares Einkommen oder Vermögen die Bedürftigkeitsgrenze der für die betreffende Personengruppe vorgesehenen sozialen Leistung überschreitet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.7.2007 - 2 O 18/07 - Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.06.2007 - 16 E 294/07 - Juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.07.2006 - 12 LC 87/06 - NdsVBl 2006, 337; Gall/Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkgebührenrecht, 2. Aufl., § 6 RGebStV, Rn. 51).

Eine besondere Härte kann danach im Fall der Klägerin nicht bejaht werden, da sie sich in dem für die begehrte Befreiung maßgebenden Zeitraum in einer Ausbildung befand, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig war, und sie damit zu dem von § 6 Abs. 1 Nr. 5 RGebStV erfassten Personenkreis gehörte. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in dieser Zeit tatsächlich keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat und nach ihrer Darstellung auch nicht beanspruchen konnte, weil sie die in § 15 a Abs. 1 BAföG festgelegte Förderungshöchstdauer überschritten hatte. Die Frage, ob eine Ausbildung im Falle der Bedürftigkeit des Auszubildenden mit öffentlichen Mitteln zu fördern ist, ist im Bundesausbildungsförderungsgesetz abschließend geregelt. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sehen aus diesem Grund vor, dass Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das gilt unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz tatsächlich beansprucht oder wegen fehlender Bedürftigkeit, Überschreitung der Förderungshöchstdauer oder Überschreiten der Altersgrenze nicht bzw. nicht mehr beansprucht werden können. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass die nach dem SGB II oder dem SGB XII gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer "zweiten Ebene" werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 - 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG).

Hilfebedürftige, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht (mehr) gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Das mag als hart empfunden werden, ist aber als vom Gesetzgeber gewollte Folge eines mehrstufigen Sozialleistungssystems grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Urteil vom 14.10.1993, a.a.O.; im Grundsatz ebenso BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 - FEVS 59, 289). Ein Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip kann darin ebenso wenig gesehen werden wie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt umso mehr, als § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII für den in § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII genannten Personenkreis in besonderen Härtefällen die Möglichkeit einer Hilfegewährung als Beihilfe oder als Darlehen vorsieht und nach § 15 Abs. 3 BAföG über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn die Dauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Unter den in § 15 Abs. 3 a BAföG genannten Voraussetzungen kann ferner auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der gemäß Absatz 3 Nr. 1 verlängerten Förderungsdauer Ausbildungsförderung als Hilfe zum Studienabschluss gewährt werden.

Die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen sind auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV zu beachten (im Ergebnis ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2008 - 16 E 1189/07 - Juris). Darin, dass die Klägerin trotz ihres in dem maßgebenden Zeitraum noch nicht abgeschlossenen Studiums gemäß § 15 a Abs. 1 BAföG von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen war, kann deshalb eine besondere Härte im Sinn dieser Vorschrift nicht gesehen werden. Auf die Höhe der der Klägerin in dieser Zeit zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel kommt es dabei nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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