Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.11.2000
Aktenzeichen: 2 S 2061/98
Rechtsgebiete: FVAbgG, KAG, SGB V


Vorschriften:

FVAbgG § 1 Abs. 1
FVAbgG § 1 Abs. 3
KAG § 11 a
KAG § 2 Abs. 1 S. 2
SGB V § 73 Abs. 4
SGB V § 107 Abs. 1
SGB V § 108 Nr. 3
1. Einer selbständig tätigen juristischen oder natürlichen Person erwachsen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb einer Gemeinde nur dann besondere wirtschaftliche Vorteile, wenn zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr ein konkreter Zusammenhang besteht (hier verneint für den privaten Träger eines zugelassenen Fachkrankenhauses für Psychiatrie).

2. Sieht eine Fremdenverkehrsbeitragssatzung vor, dass die Beitragsschuld bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums (Kalenderjahr) entsteht, müssen die Mehreinnahmen des Beitragspflichtigen, nach denen der Beitrag bemessen werden soll, in diesem Zeitpunkt ermittelbar sein. Das ist nicht der Fall, wenn die Satzung die Mehreinnahmen des laufenden Bemessungszeitraums der Beitragsbemessung zugrundelegt.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2061/98

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Fremdenverkehrsabgabe

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Cordes und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Schraft-Huber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. September 1997 - 1 K 1963/95 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt in Baden-Württemberg mehrere Krankenhäuser und Pflegeheime. Auf der Gemarkung der Beklagten betreibt sie eine Fachklinik für Psychiatrie mit 116 Betten und 52 Vollzeitkräften. Sie wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 1993 und 1994 und gegen die Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 1995 bis 1998.

Die Beklagte erhebt auf der Grundlage entsprechender Satzungen seit langem Fremdenverkehrsabgaben. Auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsabgabesatzung - FVAS -) vom 23.2.1989, die am 1.1.1989 in Kraft gesetzt wurde, setzte sie durch Bescheid vom 2.12.1994 für die Klinik der Klägerin Vorauszahlungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für die Jahre 1993 und 1994 in Höhe von jeweils 9.500,-- DM fest. Die Vorauszahlungen für 1995 wurden zum 1.6. und 1.10.1995 auf jeweils 4.750,-- DM festgesetzt.

Dagegen erhob die Klägerin am 30.12.1994 mit der Begründung Widerspruch, sie sei bereits dem Grunde nach nicht abgabepflichtig; denn aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr erwachse ihr kein unmittelbarer oder mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteil. Ihre Klinik sei eine Akutklinik. Die Patienten würden in ihre Klinik eingewiesen, ohne dass hierfür die Lage oder Infrastruktur der Beklagten von Bedeutung sei. Vorrang habe die medizinisch notwendige Versorgung.

Mit Bescheid vom 28.8.1995 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis den Widerspruch zurück.

Am 25.9.1995 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und zunächst beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 2.12.1994 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 28.8.1995 aufzuheben. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 30.7.1997 die endgültige Fremdenverkehrsabgabe für 1993 auf 3.881,-- DM und für 1994 auf 4.345,-- DM festgesetzt. Die Vorauszahlungen für 1995 und 1996 hat sie in diesem Bescheid auf jeweils 4.345,-- DM, für 1997 auf 4.750,-- DM und für 1998 zum 1.6. und 1.10. des Jahres auf jeweils 2.172,-- DM festgesetzt.

Die Klägerin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt, den Fremdenverkehrsabgabebescheid der Beklagten vom 30.7.1997 aufzuheben.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

Mit Urteil vom 24.9.1997 hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Fremdenverkehrsabgabebescheid der Beklagten vom 30.6.1997 (richtig: 30.7.1997) aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klägerin habe im Wege einer zulässigen Klageänderung den neuen Bescheid der Beklagten vom 30.7.1997 zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht; denn mit diesem Bescheid habe die Beklagte den zunächst angefochtenen Bescheid vom 2.12.1994 vollständig ersetzt. Die geänderte Klage sei auch begründet. Der Fremdenverkehrsabgabebescheid vom 30.7.1997 sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Sie unterliege nämlich bereits dem Grunde nach nicht der Beitragspflicht. Zwar sei die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 23.2.1989 i.d.F. der Änderungssatzung vom 9.2.1995 formell und materiell gültig. Der Klägerin erwüchsen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Beklagten jedoch keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Dies folge allerdings nicht bereits aus Vorgaben des Steuerrechts oder des Rechts der Krankenhausfinanzierung. Dass die Umsätze des Krankenhauses der Klägerin nach steuerrechtlichen Bestimmungen steuerfrei seien, führe nicht zum Ausschluss der kommunalen Beitragspflicht. Dass das Krankenhausfinanzierungsrecht im Rahmen der Budgetfinanzierung und des Pflegesatzsystems die Fremdenverkehrsabgabe unberücksichtigt lasse, ändere an der Abgabenpflicht nichts. Die Klinik der Klägerin tätige jedenfalls Umsätze, die mit dem Fremdenverkehr in Zusammenhang stünden. Die Heranziehung der Klägerin zu Fremdenverkehrsbeiträgen scheitere jedoch aus einem anderen Grund. Ihre Klinik sei nämlich eine Akutklinik, deren Patienten die Einrichtungen der Beklagten nicht in einem für die Entstehung einer Fremdenverkehrsbeitragspflicht erforderlichen Sinne nutzen könnten. Das liege bei die freie Willens- und Wollensentscheidung erheblich beeinträchtigenden Erkrankungen wie z.B. Schizophrenie oder Drogensucht auf der Hand. Die im Krankenhaus der Klägerin behandelten Indikationen schlössen die Beitragspflicht aus. Eine Klinik mit Akutstatus könne durch von der Gemeinde vorgehaltene Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen keinen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, da die Belegung mit Patienten in keinem auch nur entfernten Zusammenhang mit diesen Einrichtungen stünden. Zwar könnten die Patienten, da sie nicht unmittelbar stationär gebunden seien, am Kur- und Fremdenverkehrsgeschehen tatsächlich teilnehmen. Diese rein äußerliche Teilnahme und die daraus entstehende Kurtaxpflicht der Patienten stellten jedoch lediglich einen Reflex dar. Von einem fremdenverkehrsbeitragsrelevanten Heiltourismus könne dagegen nicht die Rede sein. Anders als bei der Ein- und Zuweisung von Patienten im Rahmen von Kur und Rehabilitation komme der Zuweisung von Akutpatienten eine andere Bedeutung zu.

Der Senat hat mit Beschluss vom 6.8.1998 auf Antrag der Beklagten die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Während des Berufungsverfahrens erließ die Beklagte neue Fremdenverkehrsabgabesatzungen. Am 2.4.1998 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Fremdenverkehrsabgabesatzung mit identischem Wortlaut wie die Satzung vom 23.2.1989. Nach ihrem § 12 ist die Satzung am 1.1.1989 in Kraft getreten. Ebenfalls am 2.4.1998 hat der Gemeinderat eine Satzung zur Änderung der Fremdenverkehrsabgabesatzung beschlossen, die den gleichen Wortlaut aufweist wie die Änderungssatzung vom 9.2.1995. Nach ihrem § 2 ist diese Änderungssatzung am 17.2.1995 in Kraft getreten. Schließlich hat der Gemeinderat ebenfalls am 2.4.1998 eine neue Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS - beschlossen, die nach ihrem § 12 am 25.10.1996 in Kraft getreten ist.

Am 23.4.1998 hat der Gemeinderat ferner beschlossen, die Fremdenverkehrsabgabesatzung vom 23.2.1989, die Änderungssatzung vom 9.2.1995 sowie die Änderungssatzung vom 17.10.1996 aufzuheben.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor: Der angefochtene Fremdenverkehrsbeitragsbescheid vom 30.7.1997 sei rechtmäßig. Er finde seine satzungsrechtliche Grundlage nunmehr in den drei neuen Fremdenverkehrsabgabesatzungen vom 2.4.1998, gegen deren formelle oder materielle Gültigkeit keine rechtlichen Bedenken bestünden. Die Klägerin sei auch dem Grunde nach fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Ihr erwachse ein besonderer wirtschaftlicher Vorteil aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei der Klinik um eine Akutklinik handle. Dies wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Patienten der Klägerin die Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen nicht nutzen könnten, da es ihnen nicht möglich oder von ärztlicher Seite verboten sei, das Klinikgelände zu verlassen. Eine solche Fallgestaltung liege hier aber nicht vor. Die Patienten der Klägerin seien in der Regel nicht bettlägerig und nicht an den Krankenhausbereich gebunden. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf das Verwaltungsgericht seine Annahme stütze, dass alle oder jedenfalls die überwiegende Zahl der Patienten in ihrer freien Willensentscheidung erheblich beeinträchtigt seien. Immerhin reisten nach Auskunft der Klinikverwaltung ca. 20 % der Patienten mit dem eigenen Pkw an. Das Akutkrankenhaus der Klägerin scheide auch nicht wegen der Finanzierung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz aus der Fremdenverkehrsbeitragspflicht aus. Dies habe das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht entschieden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24.9.1997 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Dem angefochtenen Bescheid vom 30.7.1997 liege bereits keine wirksame Satzung der Beklagten zugrunde. Bereits aus diesem Grunde sei er rechtswidrig und aufzuheben. Die Beklagte habe mit Gemeinderatsbeschlüssen vom 2.4.1998 auf das Urteil des Senats vom 11.12.1997 reagiert und die Fremdenverkehrsabgabesatzungen 1989, die Änderungssatzung 1995 sowie die Fremdenverkehrsbeitragssatzung neu beschlossen. Dabei habe sie es aber unterlassen, die zuvor gültigen Satzungen aufzuheben. Dies sei erst mit Gemeinderatsbeschluss vom 23.4.1998, allerdings ohne Rückwirkung, geschehen. Aus diesem Grunde sei nicht erkennbar, welche Satzung nun gelten solle. Weitere Bedenken gegen die Bestimmtheit der Satzungen ergäben sich aus den Regelungen über den Maßstab des Beitrags. Nach § 3 Abs. 3 FVAS 89 und FVAS 95 sowie § 2 Abs. 3 FVBS würden Unternehmen, die ausschließlich Einnahmen aus Unterkunft und Pensionsverpflegung von Gästen hätten, nicht nach fremdenverkehrsbedingten Mehreinnahmen, sondern nach Übernachtungen veranlagt. Mit Privatkrankenanstalten und Kinderheimen nenne die Satzung hierbei aber Unternehmen, die nicht nur Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung von Gästen erzielten. Es sei deshalb unklar, nach welchen Kriterien die Veranlagung nach Mehreinnahmen oder nach Übernachtungszahlen vorgenommen werden solle. Ferner bestünden Zweifel an der parzellenscharfen Abgrenzung der Kurzonen in allen Satzungen. Die Satzungen seien schließlich teilnichtig, weil die Regelung des Hebesatzes nicht auf der Grundlage einer ausreichenden Kalkulation beschlossen worden sei. Die unterschiedliche Veranlagung nach Übernachtungsbeiträgen einerseits und nach den Mehreinnahmen andererseits verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Unabhängig hiervon sei der angefochtene Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil sie mit ihrem Akutkrankenhaus nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliege. Ihr erwachse aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr kein unmittelbarer oder mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteil. Die Besonderheiten der Finanzierung von Akutkrankenhäusern schlössen das Eintreten solcher Vorteile aus. Das Recht der Krankenhausfinanzierung garantiere den Akutkrankenhäusern nämlich seit vielen Jahren ihre Einnahmen unabhängig von der Belegungssituation. Dieses Finanzierungssystem führe dazu, dass kein wirtschaftliches Interesse des Krankenhausträgers an besonders guter Belegung bestehe. Der Bundesgesetzgeber habe ein System der Krankenhausfinanzierung geschaffen, welches die Ausgaben und Kosten der Krankenhäuser abschließend auf bestimmte Kosten- und Ausgabearten beschränke. Aufwendungen für Fremdenverkehrsabgaben gehörten dazu nicht. Die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags setze sich mit diesen bundesgesetzlichen Vorgaben in Widerspruch und sei auch aus diesem Grunde unzulässig. Sie habe auch keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil deshalb, weil sie durch die Existenz der Fremdenverkehrs- und Kureinrichtungen der Beklagten von eigenen Aufwendungen entlastet wäre. Schließlich begründeten weder die kurtaxepflichtige tatsächliche Inanspruchnahme von Fremdenverkehrseinrichtungen durch einen Teil ihrer Patienten noch ihre Standortentscheidung die Beitragspflicht.

Dem Senat liegen ein Heft Akten des Verwaltungsgerichts, ein Heft Widerspruchsakten des Landratsamts, ein Heft Akten der Beklagten sowie die Unterlagen und Kalkulationen über die Fremdenverkehrsabgabesatzungen vom 2.4.1998 vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 30.7.1997 im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Dieser Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin den Bescheid vom 30.7.1997 im Wege einer zulässigen Klageänderung nach § 91 VwGO zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht hat; denn die Beklagte hat während des Klageverfahrens mit diesem Bescheid den zunächst angefochtenen Bescheid vom 2.12.1994 ersetzt (vgl. zur Zulässigkeit einer Klageänderung in diesen Fällen, Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 91 Rdnr. 9; Eyermann/Rennert, aaO, § 74 Rdnr. 11). Da die Klägerin gegen den neuen Bescheid am 14.8.1997 fristgerecht Widerspruch erhoben hat, ist dieser Bescheid auch nicht in Bestandskraft erwachsen. Die Durchführung eines erneuten vollständigen Vorverfahrens ist in den Fällen der Ersetzung eines Bescheids durch einen neuen aus Gründen der Prozessökonomie entbehrlich (vgl. hierzu, Eyermann/Rennert, aaO, § 68 Rdnr. 34).

I. Der angefochtene Bescheid vom 30.7.1997, durch den die Beklagte endgültige Fremdenverkehrsbeiträge für die Jahre 1993 und 1994 sowie Vorauszahlungen für die Jahre 1995 bis 1998 festgesetzt und angefordert hat, ist bereits deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die Klägerin dem Grunde nach nicht beitragspflichtig ist.

1. Für die vom angefochtenen Bescheid erfassten Zeiträume sind unterschiedliche gesetzliche Grundlagen maßgebend. Für erhebungsberechtigte Gemeinden, zu denen die Beklagte gehört, war die gesetzliche Ermächtigung, auf der Grundlage entsprechender Satzungen (§ 2 KAG) einen Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben, bis 1.3.1996 das Gesetz über eine Abgabe zur Förderung des Fremdenverkehrs - FVAbgG - vom 27.10.1953 (GBl. S. 160, ber. S. 212; zuletzt geändert durch Art. 34 der Verordnung vom 19.3.1985, GBl. S. 71). Ab 1.3.1996 ist die Ermächtigung zur Erhebung von Fremdenverkehrsbeiträgen in § 11 a KAG aufgenommen; denn das FVAbgG wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) mit Wirkung vom 1.3.1996 (vgl. Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des KAG) aufgehoben. Inhaltlich übereinstimmend sehen sowohl § 1 Abs. 1 FVAbgG als auch § 11 a Abs. 1 KAG vor, dass Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr Fremdenverkehrsbeiträge von allen juristischen Personen und von allen natürlichen Personen erheben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Der Fremdenverkehrsbeitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (§ 1 Abs. 3 FVAbgG, § 11 a Abs. 2 KAG).

2. Die Klägerin gehört nicht zu dem Personenkreis, der nach diesen gesetzlichen Bestimmungen der Fremdenverkehrsbeitragspflicht unterliegt. Sie übt zwar als privater Träger eines Krankenhauses auf dem Gebiet der Beklagten eine selbständige Tätigkeit aus. Beim Betrieb ihres Fachkrankenhauses für Psychiatrie erwachsen ihr aber aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb der Beklagten keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Das schließt ihre Beitragspflicht bereits dem Grunde nach aus.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestehen die eine Beitragspflicht rechtfertigenden besonderen wirtschaftlichen Vorteile in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten (vgl. zuletzt, Beschluss des Senats vom 10.8.1998 - 2 S 2753/97 -; Seeger/Gössl, Kommentar zum KAG, § 11 a, Anm. 3.4). Handelt es sich um eine Tätigkeit, mit der wirtschaftliche Vorteile im Sinne einer Gewinnerzielung überhaupt nicht verbunden sein können, kommen besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 11 a KAG (§ 1 FVAbgG) von vornherein nicht in Betracht. Aus diesem Grunde unterliegt der Betrieb einer Kuranstalt oder eines Erholungsheims durch einen öffentlich-rechtlichen Träger, der mit öffentlichen oder staatlichen Haushaltsmitteln lediglich kostendeckend eine Aufgabe der Versorgungsverwaltung erfüllt, nicht der Fremdenverkehrsbeitragspflicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.2.1983 - 2 S 1858/81 - und - 2 S 1859/81 -).

Die erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten müssen ferner aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Das setzt voraus, dass zwischen diesen erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Standortgemeinde eine konkreter Zusammenhang besteht (vgl. Seeger/Gössl, aaO, Anm. 3.4). Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Kurbetriebs oder des Fremdenverkehrs entstehen. Zu diesen Aufwendungen sollen diejenigen Personen durch den Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden, die hieraus besondere wirtschaftliche Vorteile ziehen. In diesem Ausgleich von Vorteilen und Lasten liegt der den Beitrag allein legitimierende Grund (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, KStZ 1998, 196).

Gewerbetreibenden, freiberuflich oder sonst selbständig Tätigen, die mit ortsfremden Personen, die sich zu Kur- oder Erholungszwecken in der Gemeinde aufhalten, unmittelbare Rechtsbeziehungen unterhalten und mit ihnen insbesondere entgeltliche Rechtsgeschäfte abschließen, erwachsen in aller Regel fremdenverkehrsbedingte unmittelbare wirtschaftliche Vorteile im o.g. Sinne. Dazu gehören insbesondere Betreiber von Hotels und Gastwirtschaften, Vermieter von Fremdenzimmern, Badeärzte oder Masseure (vgl. die beispielhafte Aufzählung bei Lichtenfeld, in Driehaus, KAG, Kommentar, § 11 Rdnr. 81).

b) An dem erforderlichen konkreten Zusammenhang zwischen erhöhten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten und dem Kur- oder Fremdenverkehrsbetrieb der Beklagten fehlt es im Falle der Klägerin. Das von ihr betriebene Fachkrankenhaus für Psychiatrie ist ein Akutkrankenhaus (§ 2 Nr. 1 KHG, § 107 Abs. 2 SGB V) und keine Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung (§ 107 Abs. 2 SGB V). Es gehört zu den zugelassenen Krankenhäusern, durch die die Krankenkassen Krankenhausbehandlung erbringen lassen dürfen (§ 108 Nr. 3 SGB V); der 1971 geschlossene Versorgungsvertrag ist bisher nicht gekündigt und gilt deshalb weiter (§ 109 Abs. 3 S. 3 SGB V). Die Leistungen des Krankenhauses der Klägerin werden nach den Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung vergütet. Dieser Status eines zugelassenen Krankenhauses wird durch die vorgelegte Bescheinigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11.12.1996 bestätigt und von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.

Unstreitig werden im Fachkrankenhaus der Klägerin in erheblichem Umfang Patienten aufgenommen und behandelt, die nicht Einwohner der Beklagten sind (ortsfremde Personen). Die Klägerin erhält mithin die Vergütung für die in ihrem Krankenhaus erbrachten Leistungen zu einem Großteil aus Entgelten ortsfremder Patienten oder deren Kostenträger. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass zwischen den auf der Behandlung ortsfremder Patienten beruhenden Einnahmen und dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr der Beklagten der erforderliche konkrete Zusammenhang besteht.

Dass die Eigenschaft der Beklagten als Solbad für die Einweisung und Behandlung ortsfremder Patienten ohne Bedeutung ist, liegt angesichts des Fachgebiets, auf dem die Klägerin in ihrem Krankenhaus medizinische Behandlung anbietet, auf der Hand. Ein solcher Zusammenhang wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Die Beklagte wird als Standort eines Solbads, als heilklimatischer Kurort und als attraktive Fremdenverkehrsgemeinde zwar von zahlreichen ortsfremden Personen zu Kur- und Fremdenverkehrszwecken aufgesucht. Allein daraus zieht die Klägerin für den Betrieb ihres Fachkrankenhauses aber keinen besonderen wirtschaftlichen Vorteil. Dass Personen, die sich ohnehin zu Kur- oder Fremdenverkehrszwecken auf dem Gebiet der Beklagten aufhalten, während eines solchen Aufenthalts zur stationären Behandlung in das Fachkrankenhaus der Klägerin aufgenommen werden, ist nach der Lebenserfahrung völlig fernliegend.

Ein die Beitragspflicht rechtfertigender besonderer wirtschaftlicher Vorteil könnte deshalb nur dann angenommen werden, wenn zwischen der Auswahlentscheidung zugunsten des Fachkrankenhauses der Klägerin und den Einrichtungen und Veranstaltungen, die die Beklagte zur Förderung ihres Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs unterhält, ein konkreter Zusammenhang bestünde. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden.

Nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin beruht die Aufnahme von 95 % ihrer Patienten auf einer Einweisung eines niedergelassenen Arztes. Die Einweisung wird bestimmt durch das Krankheitsbild des Patienten einerseits und die fachlich-medizinische Ausstattung des Krankenhauses andererseits. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, der rd. 82 % der Patienten der Klägerin unterfallen, setzt die Krankenhausbehandlung eine Verordnung eines niedergelassenen Arztes voraus. Sie darf nur verordnet werden, wenn eine ambulante Versorgung der Versicherten zur Erzielung des Heil- oder Linderungserfolgs nicht ausreicht. Die Notwendigkeit der Krankenhausbehandlung ist bei der Verordnung zu begründen (§ 73 Abs. 4 SGB V). Dass bei einer solchen ärztlichen Verordnung einer Behandlung im Fachkrankenhaus der Klägerin neben den medizinischen Belangen und Notwendigkeiten auch die dem Kurbetrieb und dem Fremdenverkehr dienenden Infrastruktureinrichtungen der Beklagten eine maßgebliche Rolle spielen könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung räumt das Gesetz den versicherten Patienten aus Gründen der Wirtschaftlichkeit nur eine eingeschränkte Wahlfreiheit unter den zugelassenen Krankenhäusern ein. Danach ist die Bestimmung des Krankenhauses weitgehend dem Arzt übertragen (vgl. hierzu, Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht Band 1, Höfler, § 39 SGB V, Rdnr. 31). Dieser muss auf seiner Verordnung in geeigneten Fällen die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser angeben und dabei das Verzeichnis stationärer Leistungen und Entgelte berücksichtigen (§ 73 Abs. 4 S. 3 un4 SGB V). Soweit Wünsche von Patienten bei der Einweisungsentscheidung vom Arzt, der die Krankenhausbehandlung verordnet, überhaupt Berücksichtigung finden, beruhen sie - wie der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt hat - in erster Linie darauf, in Fachkrankenhäuser bestimmter Standorte nicht eingewiesen zu werden. Das betrifft vor allem die ehemaligen großen psychiatrischen Landeskrankenhäuser oder solche Krankenhäuser, die nach Auffassung der Patienten zu nahe an ihrem Wohnort liegen. Anhaltspunkte für die Annahme, die von der Beklagten geschaffenen Infrastruktureinrichtungen des Kurbetriebs oder des Fremdenverkehrs könnten hierbei eine Rolle spielen, sind für den Senat nicht ersichtlich. Das mag für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 SGB V) oder private Kurkliniken anders zu beurteilen sein (vgl. hierzu die Urteile des Bayer. VGH vom 17.7.1992, BWGZ 1998, 714 und vom 14.3.2000, ZKF 2000, 160). Die Klägerin jedenfalls zieht hinsichtlich der Belegung ihres zugelassenen Akutkrankenhauses (§§ 107 Abs. 1, 108 Nr. 3 SGB V) mit ortsfremden Patienten aus den Infrastruktureinrichtungen des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs auf dem Gebiet der Beklagten keinen Nutzen, der es rechtfertigt, sie an den Kosten solcher Einrichtungen durch einen Beitrag zu beteiligten. Dass Patienten der Klägerin derartige Einrichtungen der Beklagten tatsächlich nutzen und deshalb der Kurtaxpflicht unterliegen (§ 11 KAG), ändert an dieser Beurteilung nichts.

Der Senat kann offen lassen, ob die Auffassung der Klägerin zutrifft, ihre Kurbeitragspflicht scheitere außerdem bereits daran, dass ihr wegen des besonderen Systems der Krankenhausfinanzierung durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz und die Bundespflegesatzverordnung aus einer hohen Auslastung und damit auch aus einer Belegung mit ortsfremden Patienten von vornherein kein wirtschaftlicher Vorteil erwachsen könne. Der Senat merkt hierzu lediglich folgendes an: Krankenhäuser sind nach den Erfordernissen einer wirtschaftlichen Betriebsführung zu leiten und unterliegen Berechnungs- und Buchführungspflichten. Ihre Einnahmen erwirtschaften sie durch Entgelte der Patienten oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen. Der Vertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass bei sog. flexiblen Budgets, wie sie das Recht der Krankenhausfinanzierung während eines erheblichen Teils des streitigen Veranlagungszeitraums vorsah, eine unterhalb der Prognose liegende Belegung zu Verlusten des Krankenhausträgers führt. Bereits deshalb bestehen erhebliche Bedenken gegen die Annahme der Klägerin, das wirtschaftliche Betriebsergebnis bleibe vom Grad der Belegung ihres Krankenhauses mit Patienten völlig unberührt.

II. Der angefochtene Bescheid vom 30.7.1997 ist - soweit er die Festsetzung eines endgültigen Fremdenverkehrsbeitrags für die Jahre 1993 und 1994 sowie die Anforderung einer Vorauszahlung für das Jahr 1995 betrifft, außerdem deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil die während dieser Zeiträume geltende Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten in einem für die Beitragserhebung wesentlichen Punkt ungültig ist.

1. Unzutreffend ist allerdings die Rüge der Klägerin, durch den Erlass der neuen Satzungen vom 2.4.1998 sei unklar geworden, welches Satzungsrecht nunmehr gelte. Mit den Satzungsbeschlüssen vom 2.4.1998 hat die Beklagte dem Umstand Rechnung getragen, dass Beitragssatz und Hebesatz der alten Satzung vom 23.2.1989 einschließlich der Änderungssatzungen nicht auf einer Kalkulation beruhten und deshalb ungültig waren (vgl. zum Erfordernis einer Kalkulation, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -, aaO). Der Gemeinderat der Beklagten hat deshalb auf der Grundlage einer erstmaligen Kalkulation am 2.4.1998 mit entsprechenden Rückwirkungsanordnungen neue Satzungen beschlossen. Dadurch hat er die früheren Satzungen durch neue Satzungen ersetzt, ohne dass es eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses bedurft hätte. Die Rügen der Klägerin gegen diesen Aufhebungsbeschluss vom 23.4.1998 gehen ins Leere.

2. Die bis zum 25.10.1996 geltende Beitragssatzung enthält keine gültige Regelung der Entstehung der Beitragsschuld. Die Regelung über die Entstehung einer Abgabenschuld gehört aber gem. § 2 Abs. 1 S. 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich - wie im Falle des Fremdenverkehrsbeitrags - nicht schon unmittelbar aus dem Gesetz ergibt; denn mit dem Entstehen der Abgabenpflicht kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, weil frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe der Entstehungszeitpunkt ist (§ 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenpflicht beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 170 AO). Der Fremdenverkehrsbeitrag ist von den Gemeinden als Jahresabgabe festzusetzen, weil er nach den gesetzlichen Grundlagen für jedes Haushaltsjahr zu erheben ist. Dementsprechend sehen die einschlägigen satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten vor, dass der Beitrag für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) erhoben wird, in dem die Voraussetzungen der Beitragspflicht gegeben sind (§ 6 S. 1 FVBS, § 7 Abs. 1 FVAS). Nach § 7 Abs. 1 FVBS (§ 8 Abs. 1 FVAS) entsteht die Beitragsschuld mit Beginn des Erhebungszeitraums. Damit nicht zu vereinbaren ist jedoch die Bestimmung in § 2 Abs. 2 FVBS (§ 3 Abs. 2 FVAS), wonach maßgebend für den Beitrag die Mehreinnahmen des Kalenderjahres sind, in dem der Erhebungszeitraum beginnt. Soll der Beitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums entstehen, kommen als Mehreinnahmen nur Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums in Betracht, weil nur dann der Beitrag zum Entstehungszeitpunkt ermittelbar ist. Die Satzung der Beklagten lässt mithin die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die maßgeblichen Mehreinnahmen noch nicht feststellbar sein können (vgl. hierzu das neue Muster einer Fremdenverkehrsbeitragssatzung des Gemeindetags, BWGZ 1998, 690, 701).

Diesen Mangel hat die Beklagte erst durch ihre Änderungssatzung vom 27.7.2000 mit Rückwirkung zum 25.10.1996 behoben; denn nach § 7 Abs. 1 i.d.F. dieser Änderungssatzung entsteht die Beitragsschuld nunmehr mit Ende des Erhebungszeitraums.

3. Ob die sonstigen Rügen der Klägerin gegen die Gültigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung, insbesondere die Angriffe gegen die dem Gemeinderat vorgelegten Kalkulationsgrundlagen, berechtigt sind, kann der Senat offen lassen.

III. Soweit der angefochtene Bescheid für das Jahr 1995 die Festsetzung einer Vorauszahlung auf den Fremdenverkehrsbeitrag enthält, ist er unabhängig vom oben Gesagten rechtswidrig und aufzuheben. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 19.3.1998 - 2 S 2532/96 - entschieden, dass die Befugnis der Gemeinden, Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag zu erheben, erstmals durch den seit 1.3.1996 geltenden § 11 a Abs. 3 KAG geschaffen wurde. Für frühere Zeiträume fehlt es bezüglich der Anforderung von Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 30. November 2000

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.010,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

Zurück