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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 21.08.2002
Aktenzeichen: 2 S 2106/00
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 74
SGB VIII § 80 Abs. 2 Nr. 1
Der Jugendhilfeträger ist nicht zur Förderung eines überörtlichen Kindergartenplatzangebotes verpflichtet, wenn er dem Kindergartenangebot vor Ort in sachgerechter Weise den Vorrang gibt und dieses zur Deckung des Kindergartenplatzbedarfs ausreicht.

Die Förderentscheidung ist ermessensgerecht, wenn sie sich an der Aussage des Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) orientiert, dass die Nähe des Kindergartens zum Wohnort von Familie und Kind als besonders zu beachtender Belang des Kindes entscheidend sein und deshalb eine Förderung unterbleiben darf, die dem nicht entspricht.


2 S 2106/00

Verkündet am 21.08.2002

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Kinder- und Jugendhilfe (Betriebskostenzuschuss für einen Kindergarten)

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. November 1999 - 19 K 6263/98 - geändert. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 v.H. dieses Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis Fördermittel für einen von ihm unterhaltenen Kindergarten.

Der Kläger betreibt diesen Kindergarten mit überörtlichem Einzugsbereich in Geislingen. Die Stadt bezuschusste ihn in den Kindergartenjahren 1996/97 und 1997/98.

Nach einem "Jugendhilfeplan" des Beklagten vom 26.4.1996 wurden in dessen Bereich am 1.1.1996 u.a. 7 Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft angeboten. Es wurde - auch unter Berücksichtigung dieser Einrichtungen - davon ausgegangen, der Bedarf an Kindergartenplätzen werde in den Kindergartenjahren 1996/97 und 1997/98 in Bezug auf den Gesamtlandkreis abgedeckt werden können, jedoch würden in den einzelnen Städten und Gemeinden erhebliche Differenzen bei der Bedarfsabdeckung bestehen.

Entsprechend einem Beschluss des Gemeinderats der Stadt Geislingen vom 25.9.1996 standen zu Beginn des Kindergartenjahres 1996/97 1.111 Plätzen in städtischen, evangelischen und katholischen Kindergärten für einen prognostizierten Bedarf von 1.052 Plätzen zur Verfügung. Im Gemeinderatsbeschluss vom 20.8.1997 wurde zum 1.8.1997 von 1.152 Kindertagesstättenplätzen in städtischen, evangelischen und katholischen Einrichtungen für einen Bedarf von 983 Plätzen ausgegangen. Die Stadt Geislingen förderte den Kindergarten des Klägers ab 1994 mit 2.700,-- DM/je Geislinger Kind im Jahr. Der Bezuschussung für das Jahr 1996/97 wurden 14 Geislinger Kinder, der des Jahres 1997/98 19 Geislinger Kinder zugrundegelegt.

Am 20.2.1998 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Betriebskostenzuschüssen für die Kindergartenjahre 1996/97 und 1997/98 zum Ausgleich des unter Berücksichtigung des Zuschusses der Stadt Geislingen noch bestehenden Abmangels zuzüglich 5 % Verwaltungskosten-Pauschale. In seiner Sitzung vom 20.4.1998 lehnte der Jugendhilfeausschuss des Beklagten diese Bezuschussung ab. Er ging dabei davon aus, die Stadt Geislingen fördere die ihren Kindergärten in ihrer Konzeption vergleichbaren kirchlichen Regelkindergärten nach gleichen Maßstäben, den wegen seiner speziellen Pädagogik mit diesen Einrichtungen nicht vergleichbaren und deshalb nicht in seine Kindergartenbedarfsplanung aufgenommenen Waldorfkindergarten jedoch nur im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Dies sei ebenso wenig zu beanstanden, wie die Beschränkung der Förderung auf die diesen Kindergarten besuchenden Geislinger Kinder. Eine Bezuschussung im Hinblick auf die den Kindergarten besuchenden auswärtigen Kinder sei nicht gerechtfertigt, da deren Kindergartenplatzanspruch mit geringeren Kosten durch die an ihren Wohnortgemeinden zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz vorgehaltenen Plätze erfüllt werden könne. Eine über die kommunale Bezuschussung von Kindergartenplätzen hinausgehende Bezuschussung durch den Beklagten lasse dessen finanzielle Situation nicht zu.

Zur Begründung seines gegen den ihm mit Schreiben vom 23.4.1998 mitgeteilten Beschluss mit Schreiben vom 18.5.1998 erhobenen Widerspruchs rügte der Kläger, der Beklagte habe schon keine Fördermittel in seinen Haushalt eingestellt, obwohl er sein Kindergartenplatzangebot in seiner Planung berücksichtigt habe und das Wunsch- und Wahlrecht beim Besuch von Kindertagesstätten mit besonderem Erziehungskonzept typischerweise nur auf Grund eines auf überörtliche Nutzung angelegten Angebots erfüllt werden könne.

Mit Bescheid vom 18.11.1998 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Kreisgemeinden erfüllten absprachegemäß für den Landkreis den Anspruch auf einen Kindergartenplatz in eigener Zuständigkeit. Seit 1994 hätten genügend Kindergartenplätze zur Verfügung gestanden. Eine Bezuschussung durch den Landkreis sei nicht notwendig gewesen. In der Stadt Geislingen habe zu Beginn des Kindergartenjahres 1997/98 sogar ein Überhang von 200 Kindergartenplätzen bestanden. Angesichts des hohen Investitionsaufwandes für die bestehenden Kindergartenplätze könne die Schaffung weiterer Überkapazitäten nicht verlangt werden, zumal die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen ihres Lebensumfeldes wie in den kommunalen und kirchlichen Kindergärten gegenüber einer solchen in Einrichtungen, wie der des Klägers, vorzugswürdig sei. Obwohl im Hinblick hierauf eine Gleichbehandlung des Klägers mit den kirchlichen Trägern nicht geboten sei, habe die Stadt Geislingen dessen Betrieb über den für ihn tatsächlich errechneten Finanzbedarf hinaus bezuschusst. Eine weitere Bezuschussung durch ihn, den Beklagten, sei angesichts des Vorhandenseins einer ausreichenden Anzahl von nicht bezuschussungsbedürftigen Kindergartenplätzen auch im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nicht zu fordern. Mittel hierfür seien im Haushaltsplan auch nicht eingestellt.

Am 23.12.1999 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, die Bedarfsplanung des Beklagten gehe von der Notwendigkeit seines Kindergartens aus. Eine Überkapazität an Kindergartenplätzen mit sonderpädagogischem Konzept habe jedenfalls nicht bestanden. Dieses Konzept könne naturgemäß lediglich in einer auf überörtlichen Einzug ausgerichteten Einrichtung angeboten werden. Die dem Beklagten obliegende Förderpflicht erlaube keinen Verzicht auf die Einstellung von Mitteln hierfür im Haushalt. Eine Übertragung der Förderungsaufgabe auf kreisangehörige Gemeinden sei allenfalls hinsichtlich der verwaltungsmäßigen Abwicklung zulässig.

Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23.4.1998 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.1.1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Betriebskostenzuschuss für die Kindergartenjahre 1996/97 in Höhe von 52.068,59 DM und 1997/98 in Höhe von 72.594,11 DM zu gewähren.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und dazu ausgeführt, die tatsächliche Förderung der Kindertagesstätten im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge schließe die der Waldorfkindergärten schon aus Gleichheitsgründen aber auch deshalb aus, weil keine Verpflichtung bestanden habe, auf einen überörtlichen Einzug eingerichtete, zur Befriedigung des örtlichen Kindergartenplatzbedarfs nicht erforderliche Einrichtungen mit durch eine Erhöhung der Kreisumlage zu beschaffenden Mitteln zu fördern.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 26.11.1999 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses für die Kindergartenjahre 1996/97 und 1997/98 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe die Übernahme des Kindergartenwesens mit den kreisangehörigen Gemeinden nicht - wie von § 6 LKJHG gefordert - durch öffentlich-rechtlichen Vertrag wirksam vereinbart. Er habe auch die Einrichtung des Klägers in seine Bedarfsplanung einbezogen. Eine sich etwa im Nachhinein ergebende Überdeckung sei ohne Bedeutung. Jene folge im Übrigen nicht notwendigerweise aus dem von dem übrigen Kindergartenplatzangebot abweichenden und erheblich nachgefragten Angebot des Klägers. Der gebotenen Neubescheidung sei die Förderungspraxis der Gemeinden, das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten und das Prinzip der Träger- und Angebotsvielfalt zugrundezulegen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er ergänzend geltend, seine Kindergartenbedarfsplanung habe sich der Sache nach auf die zahlenmäßige Ermittlung des voraussichtlichen Kindergartenplatzbedarfs und seiner Deckung beschränkt. Seiner Verpflichtung zur Gewährleistung einer hinreichenden Anzahl von Plätzen und deren Förderung sei er durch entsprechende Einwirkung auf die Kreisgemeinden nachgekommenen, die zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt seien, Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen. Eine echte Jugendhilfeplanung im Sinne des SGB VIII habe er nicht betrieben, sondern lediglich den voraussichtlichen rechnerischen Bedarf an Kindergartenplätzen und dessen Deckung ermittelt. Daraus habe sich die Erfüllung der Kindergartenplatzansprüche im Landkreis ergeben. Die Stadt Geislingen habe den Kindergarten des Klägers in ihrer Planung nicht berücksichtigt. Deren Förderungsentscheidung sei ihm nicht zuzurechnen. Ein Wunsch- und Wahlrecht bestehe nur hinsichtlich bestehender Einrichtung im Lebensumfeld der leistungsberechtigten Kinder, verpflichte jedoch nicht dazu, überörtliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.11.1999 - 19 K 6263/98 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, nicht die Kreisgemeinden, sondern den Landkreis als den Jugendhilfeträger treffe die Verpflichtung die Angebotsvielfalt zu fördern und die hierfür notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtung gelte insbesondere gegenüber einer Einrichtung, die als einzige ein sonderpädagogisches Konzept mit überörtlichem Einzugsbereich anbiete. Auch sei es sachgerecht, Kindergärten in der Nähe von Arbeitsstätten anzubieten. Seine Einrichtung dürfe mit der anderer Träger nur unter Zugrundelegung der Grundsätze und Maßstäbe verglichen werden, die für die Finanzierung von Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gälten. Der konkrete Bedarf an Kindergartenplätzen könne nicht rein rechnerisch, sondern erst auf Grund der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten festgestellt werden. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der von ihm angebotenen Plätze. Sein Anspruch auf Gleichbehandlung orientiere sich an der Förderung anderer freier Träger.

Dem Senat lagen die Akten der Beklagten sowie ein Aktenauszug der Stadt Geislingen vor. Auf sie und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung muss Erfolg haben. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Klage des Klägers auch nicht insoweit stattgeben dürfen, als es diesem einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zuerkannt hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Denn der Bescheid des Jugendhilfeausschusses vom 23.4.1998 i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 18.11.1998 ist rechtmäßig; der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

Der Kläger begehrt - unabhängig von der Förderung für solche Kindergartenplätze, die durch die Sitzgemeinde bezuschusst werden - einen Ausgleich eines Abmangels zuzüglich 5 % Verwaltungskosten-Pauschale (zu dieser Differenzierung auch BVerwG, Urteil vom 25.4.2002 - 5 C 17.01 -).

Materiell-rechtliche Grundlage hierfür ist § 74 SGB VIII. Danach sollen u.a. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen und sie unter bestimmten Voraussetzungen auch fördern (vgl. Abs. 1). Über Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen (Abs. 3 Satz 1). Der Anspruch richtet sich gemäß § 1 LKJHG gegen den Landkreis, nicht etwa gegen die Gemeinde, in der die Kindertagesstätte liegt (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.6.1997 - NVwZ-RR, 1998, 116 LS; vgl. nunmehr BVerwG, Urteil vom 25.4.2002 - 5 C 17.01 -). Ein Ausnahmetatbestand, wie ihn § 5 LKJHG für die Zuständigkeit der Gemeinde als Jugendhilfeträger vorsieht, ist hier unstreitig nicht erfüllt. Ein Anspruch auf der Grundlage des § 74 SGB VIII kann vom Träger der freien Jugendhilfe geltend gemacht werden. Den vom Kläger entsprechend bei dem Beklagten gestellten Antrag auf Abmangelausgleich und Verwaltungskostenzuschuss, hat dessen Jugendhilfeausschuss abgelehnt (bekanntgegeben mit Beschluss vom 23.4.1998). Die Zuständigkeit dieses Ausschusses folgt aus § 74 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII und ist im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht im Streit.

Die Ablehnung hält auch der materiell-rechtlichen Nachprüfung stand.

Geht es wie hier um einen Anspruch auf (finanzielle) Förderung, so ist zum einen zu prüfen, ob sich dieser Anspruch dem Grunde nach aus dem Gesetz herleitet oder sich (zumindest oder jedenfalls) auf der Grundlage einer ermessensbindenden Handhabung ergibt. Dass Ersteres nicht der Fall ist, ergibt sich schon daraus, dass § 74 SGB VIII eine Förderung auch nicht finanzieller Art betrifft, die Förderung durch Geldleistungen also nicht die allein zulässige ist (BVerfG, Beschluss vom 18.7.1967 - 2 BvR 3/62 -, BVerfGE 22, 180, 207; Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., 2000, § 74, RdNr. 37; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, 2000, § 74, RdNr. 26; Kunkel, Lehr- und Praxiskommentar LPK-SGB VIII, 1998, § 74 RdNr. 29). So macht der Kläger den Anspruch auf finanzielle Förderung auch mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend, wenn er - wie im Falle anderer freier Träger - den bei ihm entstandenen Abmangel ausgeglichen haben will.

Der geltend gemachte Förderanspruch ist im Übrigen seiner Natur und der Sache nach nur als Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensbetätigung ausgestaltet (vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 2.1.1995, NVwZ-RR, 1995, 532; OVG Berlin, Beschluss vom 14.10.1998-, FEVS 49, 368; OVG NW, Urteil vom 5.12.1995, NVD-RD 1996, 100; OVG Schleswig, Beschluss vom 23.1.2001 - 2 L 51/01 -; Schellhorn, a.a.O., § 74 RdNr. 12; Wiesner u.a., a.a.O. § 74 RdNr. 41; Preiss/Steffan, Fur 1993, 185, 198 f.; Münder, u.a., Frankfurter Lehr- und Praxiskommentar zum KJHG/SGB VIII, 3. Aufl. 1999, § 74 RdNr. 14; a.A. Baltz, NDV 1996, 360). Schon die Begründung des § 74 Abs. 1 SGB VIII geht davon aus, das Bundesverfassungsgericht habe die unbeschränkte Pflicht zu Förderung freier Träger im Hinblick auf das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden abgelehnt (BT-Drs. 11/5948, S. 97 unter Hinweis auf BVerfGE, Beschluss vom 18.7.1967, a.a.O.). Ein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Förderung ist im Übrigen auch deshalb zu verneinen, weil die Fassung der §§ 2, 12, 74 und 79 SGB VIII zu allgemein gehalten ist, als dass daraus auf die Begründung eines solchen Anspruchs geschlossen werden könnte (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13.10.1965, DVBl. 1966, 347 f. zu §§ 4, 5 JWG und Preiss/Steffan, Fur 1993, 185, 198 f.). Der Senat hat im Übrigen auch deshalb nur einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensbetätigung in Blick zu nehmen, weil der bezifferte Förderanspruch des Klägers rechtskräftig abgelehnt ist. Dementsprechend scheidet auch ein weitergehender, unter dem Gesichtspunkt der Ermessenseinschränkung möglicher Anspruch auf die konkret begehrte Förderleistung, wie ihn der Kläger auch geltend macht, hier aus.

Ist die Verwaltungsbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht lediglich, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (dazu § 114 Satz 1 VwGO).

Nicht festzustellen ist, dass der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen schon dem Grunde nach verkannt hat, er also von dem Ermessen, das ihm durch § 74 SGB VIII eingeräumt ist, überhaupt keinen Gebrauch gemacht hat. Die Annahme eines Ermessensmangels erfordert die Prüfung, ob sich Ermessenserwägungen aus dem Ausgangsbescheid oder dem Widerspruchsbescheid ergeben (dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988, Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 70). Dabei genügt es namentlich, dass sich aus dem Widerspruchsbescheid die Ermessensausübung hinreichend entnehmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 15.1.1988, a.a.O.). Denn für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde regelmäßig maßgebend (BVerwG, Urteil vom 27.10.1987, BVerwGE 78, 192, 200 und ständig). Für einen Ermessensmangel ist hier nichts ersichtlich. Der Hinweis auf die vom Beklagten abgelehnte Bereitstellung von Fördermitteln bedeutet nicht, dass der Beklagte eine Förderung schon dem Grunde nach wegen fehlender Haushaltsmittel ablehnt; er sieht diese Förderung vielmehr durch die von ihm mit den betroffenen Gemeinden getroffene Vereinbarung umgesetzt, dass jene die Förderung der in ihrem Gebiet liegenden Kindergärten bewerkstelligen. Dass diese Vereinbarung nicht den formalen Anforderungen des § 6 LKJHG entspricht, ändert nichts daran, dass durch sie eine gleichförmige Förderung ins Werk gesetzt ist, und dies durchaus auch zum Nutzen des Klägers, der von der Stadt Geislingen Zuschüsse für Geislinger Kindergartenkinder erhält.

Auch in dem Fall - dass - wie hier - ein Ermessensfehlgebrauch gerügt ist, ist maßgeblich die Erwägung der Widerspruchsbehörde, hier also die Begründung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.11.1998. Dass mit ihm das durch die Vorgaben des § 74 SGB VIII eingeräumte Ermessen überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, lässt sich nicht feststellen.

Da eine "Überschreitung" des Ermessens hier nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar ist, ist die gerichtliche Prüfung auf den durch den Zweck des Gesetzes vorgegebenen Rahmen auszurichten. Sie ergibt, dass die Entscheidung des Beklagten sachgerecht erfolgt ist und namentlich auch dem Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entspricht, auf den sich der Kläger mit Blick auf die Förderung anderer Träger der freien Jugendhilfe beruft. Anerkannt ist dabei, dass eine Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1996, BVerwGE 47, 529 und Urt. vom 25.4.2002, a.a.O.; Wiesner u.a., a.a.O., § 74 RdNr. 42; Schellhorn, a.a.O., § 74 RdNr. 23; Mönch/Kalina, RsDE 38,29,43; Trenk-Hinterberger, SDSRV 33, 43), jedoch bei Aufnahme von Kindergartenplätzen in die Jugendhilfeplanung ihrem Träger Förderung dem Grunde nach zusteht, während es im pflichtgemäßen Ermessen des Jugendhilfeträgers steht, Plätze zu fördern, die von Kindern in Anspruch genommen werden, denen anderweitig ein Kindergartenplatz angeboten werden konnte (vgl. dazu das o.a. Urteil des BVerwG vom 25.4.2002). Dementsprechend folgt noch keine Bindung des Ermessens zu Gunsten des Klägers hier aus dem Umstand, dass der Beklagte eine "Jugendhilfeplanung", die ihn auf eine Förderung des Kindergartens des Klägers festlegen könnte (vgl. dazu das o.a. Urteil des BVerwG vom 25.4.2002), vorgenommen hat. Der o.a. "Plan" entspricht - und dies wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht - ersichtlich nicht den Voraussetzungen in § 80 SGB VIII. Denn der Beklagte hat lediglich eine Bedarfsberechnung angestellt. An dieser Einschätzung ändert auch letztlich der Umstand nichts, dass in dieser Berechnung auch künftige Jahre erfasst sind. Soweit damit eine "Prognose" verbunden ist, macht dies die als Bedarfsdarstellung erkennbare Aufstellung nicht zu einem Jugendhilfeplan (vgl. zu den Anforderungen an die Annahme einer Jugendhilfeplanung etwa: Preiss/Steffan, a.a.O., S. 192 f.; Mönch/Kalina, a.a.O., S. 44 f.; Wiesner, u.a. a.a.O., § 80 RdNr. 11 ).

Auch ein Verstoß gegen den das Vergabeermessen bindenden Gleichheitssatz ist nicht feststellbar. Allgemeiner Ansicht nach (dazu die Nachweise bei Maurer, Allgem. Verwaltungsrecht, § 7 RdNr. 17 ff.; vgl. zum Subventionsrecht: BVerwG, Urteil vom 8.4.1997, NVwZ 1998, 273), kommt wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung eine Ermessensbindung in Betracht mit der Folge, dass auch in diesem Zusammenhang Gleiches nicht willkürlich ungleich behandelt werden darf. Für die Grundentscheidung über die Aufnahme einer Förderung hat der allgemeine Gleichheitssatz in § 74 Abs. 4 SGB VIII eine spezialgesetzliche Ausprägung erfahren, der die Verwaltungsentscheidung schon auf der ersten Stufe, also schon bei der Entscheidung für oder gegen eine Maßnahmeförderung bindet. Ausgangssituation ist die in § 74 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII beschriebene Konkurrenzsituation, in der sich mehrere Maßnahmeträger um die Förderung gleich geeigneter Maßnahmen bewerben, zur Befriedung des Bedarfs jedoch nur eine erforderlich ist. Dann sind bei der Vergabeentscheidung die Interessen der Betroffenen (gemeint sind die Adressaten der jeweiligen Leistung) zu berücksichtigen. § 74 Abs. 4 SGB VIII erhebt diese Gesichtspunkte zu Rechtfertigungsgründen für Ungleichbehandlung. Nach § 74 Abs. 4 SGB VIII kommt es nicht auf die Gleichheit oder wie in § 74 Abs. 5 SGB VIII auf die Gleichartigkeit der Maßnahmen, die sich anhand der Art und Weise der Tätigkeit, der Größe der Einrichtung und ihrer Organisationsstruktur beschreiben lassen, sondern darauf an, dass die Maßnahmen gleich geeignet sind (vgl. Mönch-Kalina, a.a.O., S. 40 f.).

Diesen Vorgaben widerspricht die Förderungsentscheidung des Beklagten hier nicht. Denn sie beruht auf sachgerechten, insbesondere also nicht willkürlichen Erwägungen und orientiert sich an der Aussage des Gesetzes, nach der die Nähe des Kindergartens zum Wohnort von Familie und Kind als besonders zu beachtender Belang des Kindes entscheidend sein darf und deshalb eine Förderung unterbleiben soll, die nicht von der Sitzgemeinde erbracht wird (vgl. dazu Wiesner u.a., § 74 RdNr. 4; Trenk-Hinterberger, a.a.O., S. 52). Wie im Widerspruchsbescheid hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, sind die Voraussetzungen für eine Förderung von Kindergärten freier Träger dahingehend beschränkend festgelegt, dass jene den gesetzlich angelegten Gesichtspunkt einer Ausrichtung an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien (vgl. dazu § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) Rechnung zu tragen haben und mit der Betonung der "örtlichen" Kindertagesstättenförderung auch die Erwägung verbunden werden darf, diese entspreche stärker den Interessen der "Betroffenen" (vgl. dazu § 74 Abs. 4 SGB VIII). Ferner wird zur Begründung darauf abgehoben, dass die den Kindergartenplatzbedarf abdeckenden kommunalen und konfessionellen Kindergärten - anders als der Kläger - keiner Unterstützung durch den Jugendhilfeträger bedürfen und - ebenfalls anders als der Kläger - von § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII geforderte Sozialraumorientierung bieten. Keine Aussage - sie wäre im Übrigen auch nicht zulässig - enthält der angefochtene Bescheid dazu, dass die "Eignung" in sozialpädagogischer Hinsicht zur Diskussion stünde.

Nicht verkannt hat der Beklagte die sonderpädagogische Ausrichtung der Einrichtung des Klägers, diese aber im Hinblick auf die Möglichkeit der Einflussnahme der Personensorgeberechtigten auf die Grundrichtung der Erziehung in den übrigen Kindertagesstätten und seine beengten finanziellen Verhältnisse zurückgestellt. Damit wird zugleich hervorgehoben, dass eine Förderung der Kindertagesstätte des Klägers dem nicht entspricht, soweit er eine "überörtliche" Konzeption verfolge. Dies ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn bei der Ausübung des Ermessens sind das dem Leistungberechtigten etwa eingeräumte Wunsch- und Wahlrecht und die Verpflichtung zur Sicherstellung eines pluralen Angebots nur im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Jugendhilfeträgers zu berücksichtigen (Trenk-Hinterberger, a.a.O., S. 52).

In der Widerspruchsentscheidung des Beklagten wird im Übrigen - durchaus im Sinne eines "Für" und "Wider" - dargelegt, dass auch andere Gesichtspunkte für eine Förderpraxis anderer Art sprechen könnten. Indes wird dabei die o.a. Erwägung in den Vordergrund gestellt und ihr der Vorrang gegeben, dass Kinder in ihrem örtlich geprägten sozialen Umfeld aufwachsen sollen. Diesem tragenden und auch tragfähigen (vgl. nur das o.a. Urteil des BVerwG vom 25.4.2002) Gesichtspunkt wird der Kindergarten des Klägers nicht (uneingeschränkt) gerecht. Die Widerspruchsbehörde betont daher zu Recht, dass er sich damit von den sonstigen Kindergärten freier Träger unterscheidet. Ist aber dieser Gesichtspunkt nicht sachwidrig, so kann er mit Blick auf den durch die Vorschrift in § 114 VwGO gezogenen Prüfungsrahmen nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet werden. Wenn im Übrigen im Widerspruchsbescheid betont wird, die Beschaffung von weiteren Überkapazitäten könne unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip nicht verlangt werden, so verlässt die Behörde damit ersichtlich nicht die durch den gesetzlichen Zweck gezogene Grenze. Mag auch der Hinweis auf eine "Überkapazität" missverständlich sein, wie dies der Senat in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, so ist er im Kern dann treffend, wenn man auf eine durch die "Ortsnähe" geprägte Förderpraxis abstellt: Der Begriff kennzeichnet damit dann nur ein jenseits der zu berücksichtigenden Kapazität liegendes Angebot. Dass auch die tatsächliche Förderpraxis den genannten Vorgaben folgt, wird nicht in Frage gestellt. Dass der Abmangelausgleich auch hier eine Folge eines möglichen "Nichtausgleichs" durch die Sitzgemeinde sein könnte, ist zwar vom Kläger behauptet, wäre aber nur im Zusammenhang mit einem Anspruch gegenüber dem gemeindlichen Förderungsträger von Bedeutung, wobei nichts dafür spricht, der Kläger sei in dem Umfang, in dem er für die Kinder der Gemeinde ohnehin Förderung erhält, gleichheitswidrig gegenüber den anderen Trägern der Kindergarteneinrichtungen benachteiligt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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