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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 11.04.2002
Aktenzeichen: 2 S 2239/00
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 133 Abs. 1
Die vom Straßeneigentümer eingeräumte Baulast zugunsten eines Anliegergrundstücks ist regelmäßig nicht geeignet, das durch die Festsetzung "Verkehrsgrün" eines Bebauungsplans vorhandene rechtliche Hindernis zu beseitigen (Abgrenzung zum Urteil des Senats vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 -).

Gleiches hat zu gelten, wenn der Bebauungsplan Zu- und Abfahrten nur bei ausdrücklicher Festsetzung zulässt.

Steht die tatsächliche Ausräumbarkeit eines tatsächlichen Hindernisses in Rede, ist eine vorhandene Bebauung - anders als bei der Frage der "Zumutbarkeit" des für das Beseitigen des Hindernisses erforderlichen Aufwands - nicht "wegzudenken".


2 S 2239/00

VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2000 - 11 K 397/97 - geändert, soweit dort die Klage abgewiesen worden ist. Der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18. November 1996 in der Fassung vom 14. Juni 1999 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16. Dezember 1996 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v. H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 1663 der Gemarkung der Beklagten. Das Grundstück liegt in einem Gewerbegebiet und ist mit einem Fabrikgebäude bebaut. Es grenzt an die Reutwiesenstraße, für deren Ausbau der Kläger bereits 1988 zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden ist. Es grenzt ferner auch an die Straße "Unter dem Burghof", die die Reutwiesenstraße mit einer Landesstraße und - jenseits eines Flusses - mit einem Sportgelände verbindet. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans "Reutwiesen, Sportgelände" vom 28.6.1995, ist für die zwischen dem Grundstück des Klägers und der Straße angelegte Böschung die Festsetzung "Grünfläche als Bestandteil der Verkehrsanlage" getroffen. Eine gleiche Festsetzung war schon Bestandteil des früheren Bebauungsplans vom 4.7.1979.

Für den Ausbau der Straße "Unter dem Burghof" zog die Beklagte den Kläger durch Bescheid vom 18.11.1996 zu Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 138.929,-- DM heran. Den hiergegen erhobenen, im Wesentlichen eine Erschließung durch die Straße in Abrede stellenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 16.12.1996 mit der Maßgabe zurück, dass die Vorausleistung lediglich 114.000,-- DM betrage.

Am 13.2.1997 verpflichtete sich die Beklagte durch Baulast auf dem Straßengrundstück zugunsten des Grundstücks Flst.Nr. 1663 (Reutwiesenstraße 30) an dessen westlicher Seite eine Zufahrt zu gestatten. Mit Bescheid vom 9.6.1998 hob sie ferner die dem Kläger für das Fabrikgebäude erteilte Baugenehmigung vom 23.10.1972 in ihrer Nebenbestimmung auf, wonach an der westlichen Seite des genannten Grundstücks eine dichte Bepflanzung auszuführen sei. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers ist bisher noch nicht entschieden.

Bereits am 22.1.1997 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und geltend gemacht, sein Grundstück erfahre keinen Erschließungsvorteil durch die Straße. Eine Zufahrt von ihr sei rechtlich, aber auch tatsächlich unmöglich. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die Vorausleistung auf 111.039, 53 DM beschränkt.

Dem Antrag des Klägers, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18.11.1996 in der Fassung vom 14.6.1999 und der des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16.12.1996 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.

Nach Einnahme eines Augenscheins und der Anhörung eines Sachverständigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag vorlägen, zumal die endgültige Beitragspflicht erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Dezember 1996 habe entstehen können. Die Erschließungsanlage sei auch erforderlich, obgleich sie im Wesentlichen der Zugangsmöglichkeit zum Sportgelände diene. Denn auch die dort errichteten Anlagen seien durch sie erschlossen und verbesserten die bauliche Gesamtsituation. Der Erschließung des Grundstücks des Klägers stehe ein beachtliches Hindernis nicht entgegen. Dies gelte für die der Baugenehmigung vom 23.10.1972 beigefügte Nebenbestimmung, für deren Aufrechterhaltung kein Grund erkennbar sei, ebenso wie für die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung "Grünfläche". In Anbetracht des Erschließungszwecks komme eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Betracht, deren Erteilung durch die Beklagte als gleichzeitig zuständige untere Baurechtsbehörde sicher erscheine. Entsprechendes gelte für erforderlich werdende Rampen auf den unüberbaubaren Flächen des Grundstücks des Klägers. Der vorhandene Höhenunterschied zwischen Fahrbahn und Grundstück sei mit zumutbaren Mitteln zu überwinden und stelle daher kein nicht ausräumbares tatsächliches Hindernis dar, wie durch den Sachverständigen verdeutlicht worden sei.

Gegen das am 6.3.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger die mit Beschluss des Senats vom 9.10.2000 zugelassene Berufung eingelegt. Hierzu trägt er im Wesentlichen vor, dass der Vorausleistungsbescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die endgültige Beitragspflicht vor Erlass des Widerspruchsbescheids entstanden sei. Eine Umdeutung des Vorausleistungsbescheids in einen endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid komme nicht in Betracht. Auch sei die Erforderlichkeit der abgerechneten Erschließungsstraße zu verneinen, da die Straße weitgehend an bereits anderweitig erschlossene Grundstücke angrenze, sich ihre Erschließungsfunktion also auf das Sportgebiet beschränke. Von einem Erschlossensein seines Grundstücks ( Flst.Nr. 1663) könne nicht ausgegangen werden. Wegen der der maßgeblichen Baugenehmigung beigefügten Bepflanzungsauflage bestehe ein nicht ausräumbares Hindernis, das auch durch die Aufhebung dieser Nebenbestimmung durch die Beklagte nicht entfallen sei. Dem Erschlossensein stehe als weiteres rechtliches Hindernis die Festsetzung im Bebauungsplan "Östlicher Ortsrand-Kreuzweg" entgegen, der entlang des Grundstücks eine Grünfläche vorsehe. Deren Überfahren entspreche weder Gemein- noch Anliegergebrauch, zumal es lediglich um eine sog. Zweiterschließung des Grundstücks gehe. Das Grundstück werde gewerblich genutzt, weshalb ein Anfahren mit entsprechenden Nutzfahrzeugen gefordert sei. Dies sei jedoch rechtlich ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan vorlägen. Auch der Gehweg bilde hier ein rechtliches Hindernis. Schließlich stelle die zwischen Fahrbahn und Grundstück liegende Böschung ein beachtliches tatsächliches Hindernis dar, das nicht durch die Baulast der Beklagten ausgeräumt sei. Diese sei inhaltlich unzureichend, da für eine Zufahrt eine Rampe erforderlich sei. Jene käme aber in einen Grundstücksteil, für den rechtlich - da außerhalb des festgesetzten Baufensters liegend - ein "Bauverbot" bestehe. Erforderlich zur Erschließung seien sogar zwei Rampen, die sich erst recht nicht innerhalb des Baufensters verwirklichen ließen und sogar noch Flächen des benachbarten, nicht in seinem Eigentum stehenden Grundstücks Flst.Nr. 1664 in Anspruch nähmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom zu ändern, den Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18.11.1996 in der Fassung vom 14.6.1999 und der des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16.12.1996 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass zwar die sachliche Erschließungsbeitragspflicht mittlerweile entstanden sei, der entsprechend ergangene Beitragsbescheid jedoch weder zur Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids noch zu Erledigung des anhängigen Rechtsstreits führe. Dass die Erschließungsstraße erforderlich sei, habe das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt; namentlich sei zu berücksichtigen, dass die Flächen für das Sportgelände als erschlossen in die Oberverteilung eingestellt seien. Auch sei das Grundstück des Klägers erschlossen durch die Anbaustraße. In der Rechtsprechung des Senats sei nämlich entschieden, dass ein Hindernis, wie es in der Festsetzung "Grünfläche" liege, ausräumbar sei und der Annahme des Erschlossenseins dann nicht entgegenstehe, wenn lediglich der betroffene Eigentümer die erforderliche Mitwirkung verweigere.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Klage, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, nicht abweisen dürfen. Denn der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 18.11.1996 in der Fassung vom 14.6.1999 und der des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 16.12.1996 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der auf die satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beitragssatzung der Beklagten und § 133 Abs. 3 BauGB gestützte Vorausleistungsbescheid ist allerdings nicht schon deshalb aus Rechtsgründen zu beanstanden, weil mittlerweile die Beklagte den endgültigen Erschließungsbeitragsbescheid erlassen hat. Dieser hat, wie zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit ist, nicht zur Erledigung des Rechtsstreits über die Vorausleistung geführt. Ferner kann auch nicht festgestellt werden, dass die abgerechnete Erschließungsstraße nicht den Vorgaben des § 129 BauGB entspricht, wie dies der Kläger geltend macht. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung können Beiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Wie der Bebauungsplan "Reutwiesen/Sportgelände" von 1979, aber auch der Bebauungsplan "1. Änderung und Teilaufhebung Reutwiesen Sportgelände" in Kraft seit 15.9.1995, auf deren Grundlage die Erschließungsstraße "Unter dem Burghof" ausgebaut worden ist, verdeutlichen, werden durch die Straße insbesondere größere Flächen erschlossen, die zur Nutzung im Rahmen des durch Turnhalle und Vereinsheim eröffneten Sportbetriebs zur Verfügung stehen. Ihnen vermittelt die Straße eine anderweitig nicht eröffnete Erschließung. Da die Gemeinde bei der hier allein in Rede stehenden Frage, ob die Anbaustraße überhaupt erforderlich ist, einen Beurteilungsspielraum besitzt, ist deshalb mit der genannten "Erschließungswirkung" die Straßenanlage selbst nicht zu beanstanden (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 13.8.1993 - 8 C 36.91 -, NVwZ 1994, 905), mag auch einiges dafür sprechen, dass die verkehrsmäßige Erschließung im Bereich des Grundstücks des Klägers für die Beklagte eine besondere Gewichtung hat.

Indes scheitert eine Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag daran, dass das veranlagte Grundstück Flst.Nr. 1663 nicht zu den durch die Straße "Unter dem Burghof" erschlossenen zählt. Auch eine Vorausleistung kann nur für solche Grundstücke entstehen, die - bezogen auf die Anlage, wegen der die Vorausleistung erhoben wird - zum Kreis der nach § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtigen Grundstücke gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1993 - 8 C 35.92 -, NVwZ 1993, 1206; ferner Senat, Urteil vom 27.6.1996 - 2 S 691/95 - n.v.). Mit Blick auf das Grundstück bedeutet dies, dass auch die grundstücksbezogenen Voraussetzungen für die (spätere) Entstehung der sachlichen Beitragspflicht gegeben sein müssen.

Ein Grundstück ist durch eine Anbaustraße erst dann erschlossen, wenn davon auszugehen ist, es sei - das etwaige Erschlossensein durch eine andere Anbaustraße hinweggedacht - gerade ihretwegen bebaubar oder sonst erschließungsbeitragsrechtlich nutzbar, d.h. sobald mit Blick auf ausschließlich diese Verkehrsanlage die Erreichbarkeitsanforderungen erfüllt sind, von denen das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht die Bebaubarkeit des Grundstücks abhängig machen (dazu BVerwG, Urteil vom 26.2.1993, a.a.O.; vgl. auch das Urteil des Senats vom 13.12.1994 - 2 S 3003/94 -, VBlBW 1995, 358). Diese "Erreichbarkeit" ist dabei in ihren Anforderungen hier durch die bauplanungsrechtlich vorgegebene und damit zulässige bauliche Nutzung des Grundstücks als Gewerbegrundstück gekennzeichnet. Übereinstimmend gehen die Beteiligten daher davon aus, dass hier eine "gesteigerte" Erreichbarkeitsanforderung der Art besteht, dass nicht nur an die Grundstücksgrenze herangefahren, sondern darüber hinaus auch mit erforderlichen Lastkraftfahrzeugen auf das in einem Gewerbegebiet liegende Grundstück hinaufgefahren werden darf (allg. M.; vgl. nur das Urteil des Senats vom 1.3.1990 - 2 S 2395/89 -, n.v., m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Dass dem derzeit die planungsrechtlichen Festsetzungen des für das Grundstück und die Erschließungsstraße maßgeblichen Bebauungsplans und der Umstand entgegenstehen, dass zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze eine Böschung angelegt ist, ist zwischen den Beteiligten gleichfalls nicht im Streit. Entgegen der Ansicht des Klägers meint die Beklagte indes, diese "Hindernisse" seien ausräumbar bzw. bereits ausgeräumt mit der Folge, dass von dem "Erschlossensein" des Grundstücks im genannten Sinn auszugehen sei. Dem folgt der Senat nicht.

1) Mit der Festsetzung "Verkehrsgrün" für die zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze im genannten Bebauungsplan ausgewiesene Fläche ist ein rechtliches Hindernis gegeben, das dem ungehinderten Heran- und Herauffahren auf das Grundstück des Klägers von der beitragspflichtigen Erschließungsstraße entgegensteht. Dieses rechtliche Hindernis ist nach wie vor gegeben.

a) Von der Bindungswirkung der rechtssatzmäßigen planerischen Festsetzung ist auszugehen (vgl. §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB). Erschließungsbeitragsrechtlich hat dies dem Grunde nach zur Folge, dass es ihrer Änderung bedarf, um dem Grundstück ein Erschlossensein zu vermitteln. Denn Erschließungshindernisse, die sich aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans ergeben, sind aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht Hindernisse auf Dauer (BVerwG, Urteil vom 25.1.1984 - 8 C 77.82 -, NVwZ 1984, 583; Senat, Beschluss vom 29.1.1987 - 2 S 2422/86 - (n.v.); Urteil vom 20.4.1989 - 2 S 395/87 -, n.v.). Auch die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 7 StrG, wonach von einer Widmung der Fläche als "Verkehrsgrün" auszugehen ist, hat nach wie vor Bestand und bildet mit diesem Inhalt ein Erschließungshindernis.

b) Das Hindernis ist auch weder ausgeräumt noch als ausräumbar "unbeachtlich".

Namentlich ist dieses Hindernis durch die von der Beklagten übernommene Baulast nicht ausgeräumt. Zwar wird durch ihren Inhalt - dessen Rechtmäßigkeit einmal unterstellt - vom Straßeneigentümer gewährleistet, dass auf einer bestimmten Breite eine Überfahrt zur Grundstücksgrenze sichergestellt werden kann. Jedoch ist fraglich, ob mit ihr zugleich auch eine Widmungsänderung der durch die Festsetzung "Verkehrsgrün" gekennzeichneten Fläche verbunden wäre. Das bedarf letztlich keiner Klärung, da jedenfalls die planerische Festsetzung selbst durch die Baulast ersichtlich nicht berührt ist. Auch wenn von deren Rechtmäßigkeit ausgegangen werden kann, vermag die Baulast das durch Satzungsrecht geschaffene Hindernis nicht zu überwinden. Denn ihr fehlt die Eignung, das vorgegebene verbindliche Ortsrecht zu ändern.

Die Baulast ist eine grundstücksbezogene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des jeweiligen Grundstückseigentümers gegenüber der Baurechtsbehörde, deren Rechtmäßigkeit sich nach Landesrecht richtet (BVerwG, Beschluss vom 4.10.1994, NVwZ 1995, 377). Sie muss baurechtliche Bedeutsamkeit besitzen, also im Zusammenhang mit der der Baurechtsbehörde zustehenden Aufgabe stehen. Zu diesen Aufgaben gehören sowohl bauordnungs- als auch bauplanungsrechtliche Anforderungen (dazu die Nachweise bei Sauter, LBO, 3. Aufl. § 71 Rdnrn. 14 ff.). Voraussetzung ist in beiden Fällen jedoch, dass ein konkretes, auch ein für die Zukunft in Aussicht genommenes Bauvorhaben in Rede steht (Sauter, a.a.O. Rdnr. 17). Daran fehlt es, wenn für die baulastmäßige Verpflichtung ein sachlicher Gesichtspunkt nicht erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutsamkeit gewinnen könnte. Ob eine solche Fallgestaltung hier anzunehmen ist, da es nicht um ein konkretes Bauvorhaben geht, sondern um allein erschließungs(bei- trags)rechtliche Fragen nach dem "Erschlossensein" eines Grundstücks, kann offen bleiben. Denn jedenfalls kann eine Baulast nicht übernommen werden, wenn die Verpflichtung einem gesetzlichen Gebot widerspricht (Sauter a.a.O. Rdnr. 21). Dementsprechend ist die Baulast auch kein Rechtsinstitut, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (Kluth/Neuhäuser, NVwZ 1996, 738). Insoweit stehen auch die Vorschriften über Inhalt, Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen entgegen. § 4 Abs. 1 LBO sieht zwar die Sicherung einer befahrbaren Zufahrt durch Baulastregelung vor; indes betrifft dies nach dem Gesagten nicht Grundstücke, für die zwingende planungsrechtliche Festsetzungen der Anlage einer Zufahrt entgegenstehen.

Dass weder Gemeingebrauch (er erstreckt sich nicht auf die zur Straße gehörenden Grünfläche) noch der Anliegergebrauch allein (er scheidet regelmäßig aus, wenn das Grundstück wie hier bereits über eine verkehrliche Anbindung verfügt, (BVerwG, Urteil vom 20.8.1986 - 8 C 58.95 -, NVwZ 1987, 56; a.A. wohl Senat, Urteil vom 1.3.1990 - 2 S 2395/89 -, n.v.) oder im Zusammenhang mit der durch die Baulast umschriebenen Nutzung zur Überwindung der rechtlichen Schranke beitragen können, liegt auf der Hand. Allenfalls kann die Baulast zur "faktischen" Duldung der Benutzung der Straßenfläche führen, was jedoch die rechtliche Eigenschaft als Hindernis auf Dauer nicht berührt.

Das von der Beklagten angeführte Urteil des Senats vom 1.9.1997 - 2 S 661/96 - rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar wird dort mit Blick auf die Ausräumbarkeit eines Hindernisses in Form einer Böschung ein Erschlossensein dann angenommen, wenn die Beseitigung des Hindernisses ausschließlich in der Verfügungsmacht des Eigentümers stehe, denn dann genüge es, wenn das Hindernis vom Eigentümer mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand ausgeräumt werden könne. Entsprechendes gelte, wenn das Hindernis - hier die fehlende Anlegung des Fußwegs über das Verkehrsgrün - zwar in der Verfügungsmacht der zur Beseitigung bereiten Gemeinde stehe, sie dieses Hindernis aber nicht beseitigen könne, weil der Eigentümer des in der Erreichbarkeit behinderten Grundstücks seine erforderliche Mitwirkung verweigere. Darum geht es hier aber nicht. Vorausgesetzt wurde in der in Rede stehenden Fallgestaltung, dass der dort maßgebliche Bebauungsplan das Anlegen eines Fußwegs überhaupt zulässt, was der Senat aus der dort maßgeblichen Planungskonzeption herleitete. Denn dort war von dem erkennbaren Ziel des Bebauungsplangebers auszugehen, eine verkehrsberuhigte Wohnstraße zu schaffen mit jeweils bereits im Plan ausgewiesenen Unterbrechungen des Grünstreifens, die auch weitgehend den jeweiligen Zugang zu den anliegenden Grundstücken verwirklichen sollten. Mit der Entscheidung nicht angelegt ist jedoch, dass die bindenden Festsetzungen eines Bebauungsplan ihre rechtliche Tragweite nur deshalb verlören, weil der betroffene Eigentümer nicht mitwirke. Erst recht kann dies nicht deshalb angenommen werden, weil - wie das Verwaltungsgericht meint - das rechtliche Hindernis dadurch ausgeräumt sei, dass die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 BauGB vorlägen. Sind dementsprechend die Festsetzungen des Bebauungsplans "Reutwiesen /Sportgelände" verbindlich, ist auch von der Verbindlichkeit der Aufteilung der Verkehrsflächen und damit der Festsetzung "Verkehrsgrün" entlang der Straße "Unter dem Burghof" auszugehen, was im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist. Damit stellt diese Festsetzung indes ein auf Dauer nicht ausräumbares rechtliches Hindernis dar (vgl. dazu BVerwG, Urteil v. 25.1.1984, a.a.O.). Dass diese Erwägung nicht für den Gehweg gilt, wie dies der Kläger - wenn auch beiläufig - meint , folgt schon daraus, dass das Straßenrecht das Überfahren eines Gehwegs - wenn auch möglicherweise eingeschränkt - nicht verbietet.

Auch setzt der Bebauungsplan unter Nr. 1.4 fest, dass Ein- und Ausfahrten (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) nur in den im Plan gekennzeichneten Stellen zulässig sind. Ausgehend von der Bindungswirkung dieser Festsetzung ist auch im Hinblick auf sie eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich, sollte aus ihr ein Hindernis im genannten Sinn nicht folgen. Entlang des Grundstücks des Klägers ist eine entsprechende Festsetzung aber erkennbar nicht erfolgt (vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rdnr. 61 m.w.N.).

Es kommt hinzu, dass unstreitig Bestandteil der dem Kläger zur Bebauung des Grundstücks Flst.Nr. 1663 erteilten Genehmigung auch eine "Bepflanzungs-Auflage" ist. Sie ist zwar durch die Beklagte aufgehoben worden. Der Kläger hat aber diesen Bescheid angefochten mit der Folge, dass wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage nach wie vor von der Existenz der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung ausgegangen werden muss. Diese Auflage stellt daher ein weiteres rechtliches Hindernis dar, und im Übrigen - soweit sie umgesetzt ist, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist - mit dem Pflanzenbewuchs auch ein tatsächliches Hindernis. Als grundstücksbezogene tatsächliche Hindernisse werden sie regelmäßig dem "Erreichbarkeitserfordernis" nicht entgegenstehen, da sie das Anlegen eines Weges regelmäßig auch nicht behindern (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 -, NVwZ 1995, 1213). Dies kann jedoch - jedenfalls für das rechtliche Hindernis - nicht ohne weiteres gelten, wenn es um die Erreichbarkeit eines Gewerbegrundstücks geht, mithin um die Forderung nach einer Zufahrt. Dabei geht es auch nicht um eine etwaige Lage von Gebäuden und Anpflanzungen, die der Eigentümer selbst bestimmt hat. Vielmehr ist von der rechtlichen Verbindlichkeit der baubehördlichen Genehmigung mit Nebenbestimmung auszugehen, deren Maßgeblichkeit hier auch nicht durch den Anliegergebrauch in Frage gestellt ist. Ansatz für eine Ausräumbarkeit ist dabei nicht etwa der Gesichtspunkt des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne seinen Widerspruch zurücknehmen, sondern die Frage, ob der Widerruf der Nebenbestimmung rechtmäßig erfolgt ist, wofür derzeit nichts spricht.

2) Unabhängig davon ist schließlich auch die Frage, ob die Böschung zwischen Erschließungsstraße und Grundstücksgrenze als beachtliches tatsächliches Hindernis ausgeräumt ist oder als ausräumbar dem Erschlossensein des Grundstücks nicht entgegengehalten werden kann, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts letztlich zu verneinen.

Zwischen den Beteiligten ist im Kern unstreitig, dass dieses tatsächliche Hindernis durch die Baulast, wie sie die Beklagte übernommen hat, nicht ausgeräumt ist - insofern ist allenfalls das rechtliche Hindernis "Verkehrsgrün" berührt - und wegen des o.a. Erreichbarkeitserfordernisses eine Zufahrt gefordert ist, die durch eine Rampe über die Böschung anzulegen wäre. Dieser Umstand wirft die Frage nach der "Ausräumbarkeit" auf, die zwischen den Beteiligten unter der Annahme der rechtlichen Unzulässigkeit der Rampe wegen des baurechtlichen "Bauverbots" (dazu a) und wegen der Frage nach der Zumutbarkeit (dazu b) streitig ist.

a. Die übereinstimmend für erforderlich gehaltene Rampe widerspräche einem "Bauverbot" - hier dem die Bebaubarkeit des Grundstücks begrenzenden Baufenster - nur dann, wenn ihre Errichtung im Bebauungsplan selbst eingeschränkt oder untersagt wäre. Im Übrigen wäre sie zulässige "Nebenanlage" nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, da sie dem Nutzungszweck des Baugrundstücks entspräche. Letzteres ist hier der Fall. Denn in dem Bebauungsplan sind lediglich Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt, die aber nur die Gebäude und deren Teile betreffen. Auch die Bestimmung des § 23 Abs. 5 BauNVO verdeutlicht, dass eine Nebenanlage wie eine Rampe im nicht überbaubaren Grundstücksbereich planungsrechtlich zulässig ist. Zwar ist im Textteil (Nr. 1.1.) ein Ausschluss von Nebenanlagen nach § 14 BauNVO vorgesehen, er betrifft jedoch nur solche, die Gebäude sind. Dementsprechend kann erschließungsbeitragsrechtlich von einem rechtlichen Hindernis nicht ausgegangen werden.

b. Die Böschung steht aber als tatsächliches Hindernis der Annahme des Erschlossenseins des Grundstücks des Klägers entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29.4.1988, BVerwGE 79, 283, 287 ff.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 -) sind natürliche Gegebenheiten auf einem Grundstück für die Beantwortung der Frage, ob dieses Grundstück durch die Anbaustraße, an die es angrenzt, im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen wird, nur erheblich, wenn die natürliche Gegebenheit die Bebaubarkeit des Grundstücks gerade der betreffenden Verkehrsanlage wegen hindern, und es muss das, was der Bebaubarkeit als Hindernis entgegensteht, nicht mit dem Grundeigentümer zumutbaren finanziellen Mitteln ausräumbar sein.

Dass die Böschung insoweit einer Bebaubarkeit dem Grunde nach entgegensteht, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, die das Anlegen einer Rampe als Zufahrtsvoraussetzung nicht in Frage stellen. Streitig ist, ob das Hindernis ausräumbar und ob ferner der Kläger zur Beseitigung des Hindernisses finanzielle Mittel einsetzen müsste, die ihm auch zumutbar sind. Das Verwaltungsgericht hat dazu Beweis erhoben und auch einen Wertvergleich zwischen bisherigem Grundstückswert und einer Wertsteigerung durch eine Zweiterschließung durch die Rampe zugrundegelegt. Der Kläger hat im Tatsächlichen vorgetragen, es seien zu einer Erschließung des Grundstücks sogar zwei Rampen erforderlich, da ein Lkw-Verkehr betrieblich gefordert sei. Auch sei die Verwirklichung der Rampe(n) nur unter Inanspruchnahme des Grundstücks Flst.Nr. 1664 denkbar. Dieses stehe aber nicht in seinem Eigentum. Auch müsse eine bereits errichtete Garage wieder entfernt werden, um die Rampe zu verwirklichen. Schließlich seien die Kosten für eine Errichtung der Rampe nicht "angemessen". Dazu liegt eine Stellungnahme durch den vom Kläger beauftragten Bauunternehmer Stumpp (VG/81) vor, der das Vorhaben für wenig sinnvoll erachtet und die geschätzten Kosten mit 30.000,-- bis 40.000,-- DM beziffert. Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch ein Gutachten eines Sachverständigen (VG/109 ff., 111). In ihm wird das Anlegen einer sinnvollen Zufahrt von der Straße "Unter dem Burghof" verneint. Sie sei lediglich unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks Flst.Nr. 1664 möglich und verursache einen Kostenaufwand von 24.000,-- DM. In einem "Ergänzungsgutachten" vom 17.12.1999 (VG/159 ff.; und vor allem S. 183 ff.) wird sodann für einen max. zwei-achsigen LKW eine Variante "blau" dargelegt, nach der über eine "etwas steile Rampe" mit 10 % Steigung auch vom Grundstück Flst.Nr. 1663 ausgefahren werden kann. Die dort weiter aufgezeigte Variante "karmin" eröffnet Ein- und Ausfahrt von der Erschließungsstraße selbst.

Diese von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Aussagen ergeben, dass schon eine Ausräumbarkeit des Hindernisses nicht angenommen werden kann. Für die Variante "karmin" folgt dies daraus, dass bei ihrer Umsetzung ein bestehendes Garagengebäude abzutragen wäre (das ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit); für die Variante "blau" ist die Aussage zur Ausräumbarkeit deshalb eindeutig, weil sie zwar eine "Einfahrt" von der Erschließungsstraße aus für möglich hält, nicht jedoch eine "Ausfahrt" auf diese. Letztere ist als Ausfahrt zur Reutwiesenstraße vorgesehen, die "wegzudenken" ist, jedenfalls aber erschließungsbeitragsrechtlich nicht in Betracht kommt, weil ein "Erschlossensein" durch "Hinauffahrenkönnen" auch das Verlassen des Grundstücks auf die in Rede stehenden Erschließungsanlage hinaus umfassen muss. Auf die weitere Frage, ob dem Kläger die berechneten Kosten "zumutbar" sind und ob dabei ein Vergleich von Werten von "Brachland" mit der Wertsteigerung bei Umwandlung in Bauland auch im Falle einer Zweiterschließung, wie sie hier in Rede steht, sachgerecht ist (so das o.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.6.1994), kommt es hier daher nicht mehr an. Auch ist es mit Blick auf die Ausräumbarkeit eines tatsächlichen Hindernisses nicht - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angedeutet hat - zulässig, eine vorhandene Bebauung "wegzudenken" und deshalb von einem unbebauten Grundstück auszugehen. Denn es kann nicht angenommen werden, dass diese Bebauung mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG in eine für das Erschlossensein lediglich zu fordernde "Bebaubarkeit" umgedeutet werden darf, um bereits das Vorhandensein eines tatsächlichen Hindernisses verneinen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 7908 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 11. April 2002

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.773,61 EUR (= 111.039, 53 DM) festgesetzt (vgl. §§ 14, 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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