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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.02.2002
Aktenzeichen: 2 S 2283/01
Rechtsgebiete: KAG
Vorschriften:
KAG § 11 Abs. 1 Satz 5 |
2. Der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG, die eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht u.a. für ortsfremde Personen vorsieht, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen, unterfallen grundsätzlich auch Tagungsteilnehmer.
3. Die Freistellung von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht setzt allerdings eine ganz oder zumindest weit überwiegende berufliche Veranlassung voraus, also dass einem homogenen Teilnehmerkreis ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lässt das Tagungsprogramm nicht unerhebliche Freiräume zu, die zu allgemeintouristischen Zwecken genutzt werden können, spricht dies dafür, dass der private Zweck des Aufenthalts eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt.
4. Die Gemeinde darf bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist, ihre Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen.
2 S 2283/01
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Kurtaxe
hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Haller auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Februar 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2001 - 11 K 3328/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen Haftungsbescheide, mit denen sie zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe von Übernachtungsgästen herangezogen worden ist.
Die Klägerin betreibt ein Hotel auf der Gemarkung der Beklagten, in dem Veranstaltungen wie Seminare, Tagungen und Konferenzen stattfinden. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass etwa 75 % der Übernachtungsgäste des Hotels an derartigen beruflich bedingten Veranstaltungen teilnehmen.
Der Gemeindeverwaltungsverband Raum Bad Boll - dem die Beklagte angehört - erließ in deren Namen gegenüber der Klägerin am 16.6.1999, 9.8.1999 und 2.9.1999 Haftungsbescheide, wonach die Klägerin für die Einziehung und Abführung der Kurtaxe von 9.388,60 EUR (18.362,50 DM) für die Monate Januar bis April 1999, von 4.730,73 EUR (9.252,50 DM) für die Monate Mai und Juni 1999 und von 2.377,51 EUR (4.650,00 DM) für den Monat Juli 1999 hafte und worin sie aufgefordert wurde, diese Beträge von insgesamt 16.496,83 EUR (32.265 DM) an die Beklagte abzuführen. Der Gemeindeverwaltungsverband stützte sich hierbei auf die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 11.2.1999, die am 19.2.1999 in Kraft getreten war. Beim Satzungsbeschluss vom 11.2.1999 lag dem Gemeinderat der Beklagten eine Kalkulation vor, mit welcher der maximal zulässige Kurtaxesatz ermittelt worden war. Die Kurtaxesatzung vom 11.2.1999 ersetzte die vorher geltende Kurtaxesatzung vom 27.11.1997, die der Gemeinderat beschlossen hatte, ohne dass ihm eine solche Kalkulation vorgelegen hatte.
Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin jeweils Widerspruch; das Landratsamt Göppingen wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2000 zurück.
Die Klägerin hat am 10.7.2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht: Der angefochtene Haftungsbescheid vom 16.6.1999 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 18.2.1999 eine Kurtaxe nach der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.2.1999 festsetze, obwohl diese Satzung erst am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, also am 19.2.1999 in Kraft getreten sei. Die Kurtaxe entstehe aber bereits am Tag der Ankunft der kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die vorher geltende Kurtaxesatzung vom 27.11.1997 sei wegen des Fehlens einer Abgabenkalkulation nichtig und könne daher nicht als Grundlage für die Entstehung der Kurtaxeschuld in diesem Zeitraum dienen. Zudem seien die Seminarteilnehmer im Haus der Klägerin nicht kurtaxepflichtig, denn sie arbeiteten in der Gemeinde i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 5 KAG. Der Gesetzgeber knüpfe mit dem Begriff des Arbeitens nicht daran an, ob der Betroffene eine Arbeitsstelle im Gemeindegebiet habe, sondern daran, ob er sich im Gemeindegebiet zum Zwecke der Berufsausübung aufhalte. Die Möglichkeit zur Nutzung der Kureinrichtungen habe typischerweise nur derjenige, der sich in der Gemeinde zu Kur- und Erholungszwecken aufhalte. Außerdem sei auf den Inhalt der Kurtaxeregelungen anderer Bundesländer hinzuweisen, die die mit dem weiten Vorteilsbegriff einhergehende Weite des Abgabentatbestands begrenzten, indem zwischen Kuraufenthalt und Berufstätigkeit unterschieden werde. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich für die Auslegung jedenfalls nichts Gegenteiliges entnehmen. Die Seminare, Tagungen und Konferenzen, welche im Hotel der Klägerin abgehalten würden, hätten in der Regel eine Dauer von 9.00 Uhr bis 17.00 oder 18.00 Uhr. Bei mehrtägigen Seminaren gebe es keine Tage, an denen kein Unterricht stattfinde. Selbst bei Seminaren, die sich über das Wochenende erstreckten, finde durchgehend Unterricht statt.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie könne sich auch für die Seminarteilnehmer, die sich bis zum 18.2.1999 im Hotel der Klägerin aufgehalten hätten, auf die Kurtaxesatzung vom 11.2.1999 stützen. Es sei im Beitragsrecht anerkannt, dass ein wegen eines Satzungsmangels rechtswidriger Bescheid auch noch im Verwaltungsverfahren durch eine Satzung geheilt werden könne, die sich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids beimesse. Hinzu komme, dass sämtliche Bescheide sogar erst nach Inkrafttreten der Satzung vom 11.2.1999 erlassen worden seien. Die Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG i.V.m. § 2 Abs. 3 der Kurtaxesatzung sei auf Teilnehmer an Seminaren, Tagungen und Konferenzen nicht anzuwenden. Wie im Beitragsrecht setze die Entstehung der Kurtaxepflicht neben der Unterkunftsnahme bzw. dem Aufenthalt in der erhebungsberechtigten Gemeinde lediglich die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen voraus. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme komme es nicht an. In Baden-Württemberg sei - im Unterschied zu anderen Bundesländern - die Ausgestaltung des Ausnahmetatbestandes des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG eher restriktiv formuliert worden. Der Begriff des Arbeitens setzte voraus, dass im Gebiet des jeweiligen Kurortes eine Arbeitsstelle vorhanden sei, anders als z.B. Hessen genüge ein Aufenthalt aus beruflichen Gründen nicht. Die Klägerin weise in ihrem Werbematerial auf den Reiz und die besondere Lage ihres Hotels mit den vielfältigen Freizeit- und Veranstaltungsangeboten hin. Es sei daher sachlich gerechtfertigt und entspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes, einen Unterschied dahingehend zu machen, ob jemand eine Arbeitsstelle am Ort habe oder ob er lediglich an einer Fortbildung teilnehme.
Die Klägerin hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 26.7.2001 teilweise zurückgenommen, und zwar bezüglich des Haftungsbescheids vom 16.6.1999 in Höhe eines Betrags von 1.435,77 EUR (2.808,12 DM), bezüglich des Haftungsbescheids vom 9.8.1999 in Höhe eines Betrags von 1.182,68 EUR (2.313,12 DM) und bezüglich des Haftungsbescheids vom 2.9.1999 in Höhe eines Betrags von 594,38 EUR (1.162,50 DM).
Mit Urteil vom 26.7.2001 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen - also bezüglich eines Betrags von 13.284,01 EUR (25.981,26 DM) - hat es der Klage stattgegeben und die angefochtenen Haftungsbescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der angefochtene Haftungsbescheid vom 16.6.1999 sei, soweit er eine Abgabenschuld für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 18.2.1999 begründe, bereits deshalb - hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.645,51 EUR (7.130,00 DM) für 1160 Übernachtungen - aufzuheben, weil es an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage fehle. Da in der Kurtaxesatzung vom 11.2.1999 keine Rückwirkung angeordnet sei, könne sie Grundlage für die Entstehung einer Abgabenschuld nur für diejenigen Fälle sein, in denen eine Kurtaxe nach dem 18.2.1999 entstanden sei. Nach § 7 der Kurtaxesatzung der Beklagten vom 11.2.1999 entstehe die Kurtaxeschuld aber bereits am Tage der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person in der Gemeinde. Die zuvor erlassene Kurtaxesatzung der Beklagten vom 27.11.1997 sei hingegen nichtig, denn dem Gemeinderat habe bei Erlass dieser Satzung keine Abgabenkalkulation zugrunde gelegen. Die zum Beitragsrecht ergangene Rechtssprechung, wonach das Inkrafttreten einer Satzung auch ohne Rückwirkungsanordnung bewirke, dass ein vorher erlassener, mangels Entstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmäßig werde, sei hier nicht anzuwenden. Ebenso wie die Benutzungsgebühr sei die Kurtaxe Gegenleistung für einen auf einen entsprechend begrenzten Zeitraum bezogenen Vorteil, der allerdings im Unterschied zur Benutzungsgebühr nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme voraussetze. Das rechtfertige es, insoweit die Grundsätze des Gebührenrechts anzuwenden. Die angefochtenen Haftungsbescheide seien aber auch rechtswidrig, soweit sie von der Entstehung einer Beitragsschuld für solche Kurgäste ausgingen, die sich im Hotel der Klägerin beruflich veranlasst wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, Lehrgang oder einer vergleichbaren Veranstaltung aufgehalten hätten. § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG sehe (wie auch § 2 Abs. 3 der Kurtaxesatzung von 1999) eine Ausnahme von dieser generellen Kurtaxepflicht für ortsfremde Personen vor, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiteten oder in Ausbildung stünden. Anders als die Beklagte meine, knüpfe § 11 Abs. 1 Satz 3 KAG nicht daran an, dass der Gast im Gebiet der jeweiligen Gemeinde eine Arbeitsstelle habe. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien gäben für eine solche Einschränkung der Regelung etwas her. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne bei ortsfremden Personen, die im Gemeindegebiet eine ganztägige beruflich veranlasste Aus- und Fortbildungsveranstaltung besuchten, angenommen werden, dass sie kaum die Möglichkeit zur Nutzung der Einrichtungen der Gemeinde hätten. Auch für die Entscheidung, ein bestimmtes Informations- und Ausbildungsangebot in der Gemeinde anzunehmen, sei im Regelfall das Aus- und Fortbildungsangebot und weniger das Freizeitangebot der Kurgemeinde ausschlaggebend, zumal solche beruflich bedingten Aus- und Fortbildungsveranstaltungen häufig auch von Seiten der Arbeitgeber zwingend vorgeben würden. Auch ein Vergleich mit den Regelungen in anderen Bundesländern verdeutliche, dass das übereinstimmende gesetzgeberische Ziel darin bestehe, nur solche Aufenthalte im Kurgebiet kurtaxepflichtig zu machen, deren Zweck auf Kur und Erholung gerichtet sei.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.8.20001 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts am 10.9.2001 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 19.10.2001 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.7.2001 zu ändern, soweit darin der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insoweit abzuweisen.
Die Klägerin tritt - im Wesentlichen ebenfalls unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - der Berufung entgegen und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Haftungsbescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die angefochtenen Haftungsbescheide sind auf § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG und § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Kurtaxe (Kurtaxesatzung) vom 11.2.1999 gestützt. Danach sind diejenigen, die Personen gegen Entgelt beherbergen, verpflichtet, Kurtaxe von kurtaxepflichtigen Personen einzuziehen und an die Gemeinde abzuführen; sie haften der Gemeinde gegenüber für den vollständigen und richtigen Einzug der Kurtaxe.
1. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Haftungsbescheid vom 16.6.1999 bereits deshalb teilweise rechtswidrig, weil es für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 18.2.1999 - also hinsichtlich eines Teilbetrages von 3.645,51 EUR (7.130,00 DM) - an der erforderlichen satzungsrechtlichen Grundlage fehlt. Die Kurtaxesatzung vom 11.2.1999 ist erst am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung, mithin am 19.2.1999, in Kraft getreten. Diese Satzung hätte die Beklagte für den zuvor gelegenen Zeitraum daher nur zugrundelegen dürfen, wenn sie ihre Satzung mit einer entsprechenden Rückwirkungsanordnung in Kraft gesetzt hätte (so für den vergleichbaren Fall einer Fremdenverkehrsabgabensatzung: Urteil des Senats vom 11.12.1997 - 2 S 3247/96 -). Hierzu wäre die Beklagte zwar wohl berechtigt gewesen, denn wenn eine nichtige Satzung durch eine rechtsgültige Satzung ersetzt wird, ist das Vertrauen des Betroffenen in den Fortbestand der alten Rechtslage nicht schutzwürdig (vgl. Beschluss des Senats vom 6.2.1996 - 2 S 1328/93 -). Eine solche Anordnung der Rückwirkung ist hier jedoch nicht erfolgt. Vielmehr bestimmt § 11 der Kurtaxesatzung ausdrücklich, dass sie (erst) am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt. Die Abgabenschuld entsteht nach § 7 Abs. 1 der Satzung aber bereits am Tag der Ankunft einer kurtaxepflichtigen Person.
Der Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass - anders als im Beitragsrecht - eine ohne Rückwirkungsanordnung erlassene Kurtaxesatzung auf Tatbestände, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, nicht anwendbar ist. Die Kurtaxe ist eine Abgabe eigener Art, die Merkmale sowohl der Benutzungsgebühr als auch des Beitrags aufweist (Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 6; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 11 Rn. 1). Beiträge sind einmalige Geldleistungen zur Abgeltung eines dauerhaften Vorteils, der dem Grundstückseigentümer durch eine Erschließungsanlage oder eine andere öffentliche Einrichtung geboten wird. Die Benutzungsgebühr ist hingegen das Entgelt für eine tatsächliche, in der Regel zeitlich begrenzte Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung. Soll eine in der Vergangenheit bereits verwirklichte Benutzung der Gebührenpflicht unterworfen werden, muss die Gebührensatzung nach ihrem zeitlichen Geltungswillen den in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Benutzungstatbestand erfassen (vgl. Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz, § 2 Anm. 6.e.cc., S. 34f). Ebenso wie die Benutzungsgebühr ist die Kurtaxe Gegenleistung für einen auf einen begrenzten Zeitraum bezogenen Vorteil, der allerdings im Unterschied zur Benutzungsgebühr nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme voraussetzt. Dies rechtfertigt es, insoweit die Grundsätze des Gebührenrechts anzuwenden. Maßgeblich für die Zulässigkeit der Erhebung einer Kurtaxe sind deshalb die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld (vgl. zur Gebühr Seeger/Gössel, a.a.O., § 8 Anm. 4).
Das Verwaltungsgericht hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil des Senats vom 19.3.1998 - 2 S 669/94 -) weiter richtig dargelegt, dass die zuvor erlassene Kurtaxesatzung der Beklagten vom 27.11.1997 nicht als Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kurtaxe in dem Zeitraum vor Inkrafttreten der Kurtaxesatzung vom 11.2.1999 dienen kann. Der Gemeinderat der Beklagten konnte beim Satzungsbeschluss sein Ermessen nicht sachgerecht ausüben, denn ihm lag bei Erlass der Kurtaxesatzung vom 27.11.1997 keine Abgabenkalkulation vor. Eine im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses fehlende oder fehlerhafte Kalkulation führt zur Ungültigkeit der beschlossenen Kurtaxesätze. Da die (rechtswirksame) Festlegung des Abgabensatzes nicht nur zum gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt einer Satzung gehört (§ 2 Abs. 1 KAG), sondern darüber hinaus eine zentrale Satzungsbestimmung darstellt, die für das Entstehen einer Abgabe in materiell-rechtlicher Hinsicht unbedingt erforderlich ist, ist die Kurtaxesatzung vom 27.11.1997 nicht nur teilweise, sondern insgesamt nichtig (vgl. Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 2 Rn. 105; ferner: Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 2 Rn. 11; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz, § 2 Anm. 7.b.aa., S. 34h).
2. Wie das Verwaltungsgericht hält der Senat die angefochtenen Haftungsbescheide vom 16.6.1999, 9.8.1999 und 2.9.1999 darüber hinaus insgesamt für rechtswidrig, weil die Übernachtungsgäste, die sich im Hotel der Klägerin ganz oder zumindest weit überwiegend beruflich veranlasst wegen der Teilnahme an einer Tagung, einem Seminar, einem Lehrgang oder vergleichbaren Veranstaltung aufgehalten haben (im Folgenden: Tagungsteilnehmer), nicht verpflichtet sind, eine Kurtaxe zu entrichten. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Haftungsbescheide setzt aber voraus, dass die fremde Abgabenschuld, für die gehaftet wird, besteht, denn die Haftung des Beherbergungsbetriebs ist lediglich akzessorisch. Aus diesem Grunde kann er gegen den Haftungsbescheid alle Einwände geltend machen, welche die Entstehung der fremden Abgabenschuld betreffen.
§ 11 Abs. 1 Satz 5 KAG sowie § 2 Abs. 3 der Kurtaxesatzung vom 11.2.1999 sehen eine Ausnahme von der Kurtaxepflicht u.a. für ortsfremde Personen vor, die in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiten oder in Ausbildung stehen. Dieser Ausnahmebestimmung unterfallen nach der Überzeugung des Senats auch Tagungsteilnehmer, deren Aufenthalt im Gemeindegebiet ganz oder zumindest weit überwiegend beruflich veranlasst ist (ebenso: Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 31; Faiss, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, § 11 Rn. 6; Bayer/Elmenhorst, KStZ 1995, 141, 164 und VG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1998 - 5 K 1695/97 -; a.A.: Beschluss des 14. Senats vom 23.4.1992 - 14 S 802/90 - NVwZ-RR 1992, 581 und Beschluss des erkennenden Senats vom 6.2.1996 - 2 S 1328/93 - jeweils obiter dictum; Seeger/Gössl, Kommunalabgabengesetz, § 11 Anm. 4; Gössl, BWGZ 1993, 458, 461).
a) Dies lässt sich allerdings nicht schon aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG herleiten. Der Begriff des Arbeitens ist in sprachlicher Hinsicht unscharf und lässt sich sowohl so verstehen, dass eine Arbeitsstelle am Kurort vorhanden sein muss, als auch so, dass die Teilnahme an einer berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltung genügt. Auch die Freistellung von der Kurtaxepflicht für diejenigen, die in der Gemeinde "in Ausbildung stehen", lässt offen, ob eine feste Ausbildungsstelle erforderlich sein oder die Teilnahme an einer beruflich bedingten Fortbildungsveranstaltung genügen soll.
b) Der Senat ist darüber hinaus wie die Beklagte der Auffassung, dass auch die Regelungen in anderen Bundesländern und die hierzu ergangene Rechtsprechung keine wesentlichen Anhaltspunkte für die Auslegung der baden-württembergischen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG liefern können. Die landesrechtlichen Bestimmungen aus anderen Bundesländern, auf die das Verwaltungsgericht zurückgegriffen hat, weichen im Wortlaut deutlich von der Regelung in Baden-Württemberg ab. Die bayerische Regelung knüpft bereits die Kurbeitragspflicht gemäß Art. 7 Abs. 2 des bayerischen KAG an einen Aufenthalt zu Kur- und Erholungszwecken an. § 13 Abs. 2 des hessischen KAG nimmt allgemein Personen, die sich zur Ausübung ihres Berufs in der Gemeinde aufhalten, von der Kurtaxepflicht aus. Daher liegt es von vornherein näher, diesen im Wortlaut weiter als in Baden-Württemberg gefassten Ausnahmetatbestand so zu verstehen, dass er auch Tagungsteilnehmer erfasst (in diesem Sinne bereits Beschluss des Senats vom 6.2.1996 - 2 S 1328/93; vgl. zur Rechtslage in Hessen: VGH Hessen, Urteil vom 22.2.1995 - 5 N 2973/88 - NVwZ 1996, 1136 und Beschluss vom 1.11.1991 - 5 TH 1431/89 - KStZ 1992, 175).
c) Auch die historische Auslegung hilft im vorliegenden Fall nicht weiter. Sie ergibt vielmehr, dass der Gesetzgeber die hier umstrittene Frage nicht gesehen hat und demzufolge auch nicht regeln wollte. Eine Bezugnahme auf in der Gemeinde arbeitende Personen erfolgte erstmals im Rahmen der KAG-Novelle des Jahres 1978 (LT-Drucksache 7/2340). Nach dem damals neu gefassten § 11 Abs. 1 Satz 3 KAG (a.F.) wurde die Kurabgabe auch von Einwohnern erhoben, die den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Gemeinde hatten und nicht in der Kur- oder Fremdenverkehrsgemeinde arbeiteten oder in Ausbildung standen (S. 6 der LT-Drucksache). In der Begründung der Neufassung dieser Vorschrift (S. 18 der LT-Drucksache) heißt es, die Einbeziehung der Zweitwohnungsinhaber habe es erfordert, Personen, die in der Gemeinde arbeiteten oder in Ausbildung stünden und nur deshalb dort eine andere Wohnung hätten, von der Kurtaxe freizustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 3 KAG (a.F.) wurde 1978 also im Zusammenhang mit der (Neu-) Regelung der Kurtaxepflicht für Zweitwohnungsinhaber eingeführt. Die Befreiung von der Kurtaxepflicht sollte denjenigen Zweitwohnungsinhabern zugute kommen, die in der Gemeinde arbeiteten oder in Ausbildung standen. Dafür, dass der Gesetzgeber auch an Tagungsteilnehmer gedacht haben könnte, gibt es in der Gesetzesbegründung keinen Anhaltspunkt. Auch bei der Novellierung des KAG im Jahre 1996 - mit der § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG seinen heute noch geltenden Wortlaut erhielt - hatte der Gesetzgeber nicht die Absicht, eine Regelung für Tagungsteilnehmer zu treffen. Mit der Neuformulierung wollte er ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich klarstellen, dass die Ausnahmebestimmung für in der Gemeinde arbeitende Personen nicht nur für Zweitwohnungsinhaber, sondern auch für Ortsfremde gilt (LT-Drucksache 11/6586, S. 25), er wollte also mit anderen Worten die Ortsfremden ausdrücklich in den privilegierten Personenkreis aufnehmen.
d) Dass eine Freistellung von Tagungsteilnehmern von der Kurtaxepflicht geboten ist, folgt jedoch aus einer teleologischen Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 5 KAG. Auszugehen ist vom Zweck der Kurtaxe. Sie ist keine "Aufenthaltssteuer" für alle Ortsfremden, die sich in der Kurgemeinde aufhalten, sondern eine Abgabe, die von den Personen erhoben wird, denen die Gemeinde ihren Kurbetrieb zur Verfügung stellt. Dies sind aber nur die Übernachtungsgäste, die sich zu Kur- und Erholungszwecken, und nicht diejenigen, die sich allein oder ganz überwiegend aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten (Bayer/Elmenhorst, KStZ 1995, 141, 156, 164). Bei Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Kurgemeinde aufhalten, gibt es - anders als bei den eigentlichen Kur- und Urlaubsgästen - schlechterdings keine verallgemeinerungsfähige Vermutung, dass sie tatsächlich die Möglichkeit haben, Kureinrichtungen der Gemeinde in Anspruch zu nehmen und Kurveranstaltungen zu besuchen (Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 11 Rn. 31). Zwar haben auch Tagungsteilnehmer in Einzelfällen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des kurspezifischen Angebots einer Gemeinde (so zu Recht Gössl, BWGZ 1993, 458, 461). Dies gilt aber in gleichem Maße für Einwohner oder z.B. Montagearbeiter, für die nicht strittig ist, dass sie nicht kurtaxepflichtig sind. Auch sie sind objektiv in der Lage, nach Arbeitsende die Kur- und Erholungseinrichtungen der Gemeinde in Anspruch zu nehmen (z.B. Spazierwege, Kurpark, Bad, Konzert). Dennoch sind sie allesamt nicht kurtaxepflichtig, weil die Kurgemeinde ihre Kureinrichtungen primär nicht für sie, sondern für ihre Kur- und Urlaubsgäste schafft. Die Kurtaxe kann aber nur dann als gerecht - und damit als direkte Abgabe gerechtfertigt - angesehen werden, wenn sie ausschließlich von den Übernachtungsgästen erhoben wird, die sich in der Kurgemeinde aufhalten, um dort Entspannung zu suchen (Bayer/Elmenhorst, a.a.O., S. 144). Dies lässt sich schon von Tagungsteilnehmern, die an einer selbst ausgewählten Veranstaltung freiwillig teilnehmen, nicht sagen, da deren Entscheidung, ein bestimmtes Informations- und Ausbildungsangebot anzunehmen, in erster Linie durch das Fortbildungsangebot - und nicht durch das Erholungs- und Freizeitangebot einer Gemeinde - motiviert ist. Erst recht liegt kein Aufenthalt zu Erholungszwecken vor, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme an einer betriebsinternen Schulung gegenüber seinen Mitarbeitern verbindlich anordnet.
3. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die Freistellung von der Kurtaxepflicht nicht für jeden Teilnehmer an jeder beliebigen Tagung eingreifen kann. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung ganz oder zumindest weit überwiegend aus beruflichen Gründen erfolgt. Spielen private Gesichtspunkte hingegen eine mehr als nur völlig untergeordnete Rolle, ist der Aufenthalt kurtaxepflichtig, denn dann ist die Vermutung gerechtfertigt, der Betreffende halte sich auch zu Kur- und Erholungszwecken in der Kurgemeinde auf. Zur Abgrenzung bietet es sich wegen der vergleichbaren Problematik an, auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu der Frage, ob Fortbildungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden können, zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteile vom 24.8.2001 - VI R 40/94 - DstRE 2002, 77, vom 21.8.1995 - VI R 47/95 - BStBl. 1996 II, 10 und vom 6.3.1995 - VI R 76/94 - BStBl. 1995 II, 393; FG Bad.-Württ., Urteile vom 3.12.1997 - 7 K 55/96 - und vom 20.3.1997 - 6 K 185/96 -). Danach setzt eine überwiegend berufliche Veranlassung voraus, dass einem homogenen Teilnehmerkreis ein auf den konkreten Beruf zugeschnittenes Wissen vermittelt wird. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder lässt das Tagungsprogramm nicht unerhebliche Freiräume zu, die zu allgemeintouristischen Zwecken genutzt werden können, spricht dies hingegen dafür, dass der private Zweck des Aufenthalts eine nicht zu vernachlässigende Rolle spielt.
Die Gemeinde darf bei ortsfremden Personen, bei denen ein offensichtlicher Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit nicht gegeben ist, von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass es ihnen rechtlich und tatsächlich möglich ist, die Kur- und Erholungseinrichtungen, zu deren Aufwandsdeckung die Kurtaxe erhoben wird, zu benutzen (vgl. zu den Insassen von Krankenanstalten: Beschlüsse des erkennenden Senats vom 25.2.2002 - 2 S 277/02 - und vom 19.3.1998 - 2 S 669/94 - sowie Urteil des 14. Senats vom 28.11.1986 - 14 S 1224/85 - BWVPr. 1987, 86; Seeger/Gössl, Kommentar zum KAG, § 11 Anm. 4 b). Dies ist zum einen dadurch gerechtfertigt, dass die Kurtaxepflicht ortsfremder Übernachtungsgäste nach der Konzeption des Gesetzes der Regel- und die Freistellung von der Kurtaxepflicht der Ausnahmefall ist und zum anderen dadurch, dass der Kurtaxepflichtige oder der Beherbergungsbetrieb aufgrund seiner größeren Sachnähe eher als die Gemeinde in der Lage sein wird, Umstände vorzutragen, welche die Kurtaxepflicht (ausnahmsweise) ausschließen. Daher ist es nicht Sache der Gemeinde, für jeden einzelnen Übernachtungsgast nachzuweisen, dass die Benutzung ihrer Kureinrichtungen möglich war; den Kurtaxepflichtigen oder - wie hier im Falle eines Haftungsbescheids - den Beherbergungsbetrieben obliegt es vielmehr umgekehrt, die Vermutung einer bestehenden Nutzungsmöglichkeit und damit die Kurtaxepflicht einzelner Personen zu widerlegen. Dazu wird es in aller Regel geboten sein, schon bei der Meldung der Übernachtungsgäste hinreichend substantiiert vorzutragen, aus welchem Grund eine Kurtaxepflicht ausscheidet. Bei firmeninternen Schulungen, die ein Arbeitgeber für seine eigenen Mitarbeiter veranstaltet, dürfte die weit überwiegende berufliche Veranlassung in aller Regel jedenfalls dann auf der Hand liegen, wenn das Programm in zeitlicher Hinsicht keine erheblichen Freiräume lässt, die zu privaten Zwecken genutzt werden können. Bei sonstigen Tagungsteilnehmern dürfte in aller Regel die Angabe des Tagungsthemas, eines Tagungsprogramms, dem sich Art und Dauer der einzelnen Veranstaltungen entnehmen lässt, und der beruflichen Stellung der Teilnehmer erforderlich sein. Fehlt es an entsprechenden Angaben wird die Gemeinde in aller Regel davon ausgehen dürfen, dass Übernachtungsgäste tatsächlich und rechtlich in der Lage waren, ihre Kureinrichtungen zu nutzen, ohne weiter gehende Feststellungen treffen zu müssen.
Da sich die Beteiligten hier darüber einig sind, dass sich 75 % der Übernachtungsgäste in dem Hotel der Klägerin beruflich bedingt wegen der Teilnahme an einer Tagung oder einer ähnlichen Veranstaltung dort aufhalten, besteht im vorliegenden Fall kein Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, denn es drängt sich nicht auf, dass dieser übereinstimmende tatsächliche Ausgangspunkt beider Beteiligten unzutreffend sein könnte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 28. Februar 2002
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gem. § 13 Abs. 2 GKG auf 13.284,01 EUR (25.981,26 DM) festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.