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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 13.02.2009
Aktenzeichen: 2 S 2401/08
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 52 Abs. 1 | |
GKG § 52 Abs. 3 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
wegen Studiengebühren
hier: Streitwert
hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
am 13. Februar 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Juli 2008 geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da auch der angefochtene Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde.
Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 500 € festgesetzt. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid der beklagten Hochschule vom 29.3.2007, mit dem der Antrag der Klägerin, sie gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LHGebG von der Studiengebührenpflicht zu befreien, abgelehnt wurde. Die für die Festsetzung des Streitwerts entscheidende Bedeutung der Sache für die Klägerin wird maßgebend durch den zuvor ergangenen Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 bestimmt, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, für die weitere Dauer ihres Studiums, beginnend ab dem Sommersemester 2007, eine Studiengebühr von 500 € pro Semester zur bezahlen. Soweit es um die Studiengebühr für das Sommersemester 2007 geht, betrifft der Antrag der Klägerin danach eine bezifferte Leistung. Der Bescheid der Beklagten vom 8.12.2006 erschöpft sich jedoch nicht in der Festsetzung einer Gebühr für dieses Semester, sondern begründet eine Zahlungspflicht der Klägerin für die gesamte Dauer ihres weiteren Studiums. Er bezieht sich insoweit auf einen zeitlich unbestimmten Zeitraum und nimmt damit den Charakter eines auf die Festsetzung wiederkehrender Leistungen gerichteten "Grundbescheids" an. § 52 Abs. 3 GKG kommt in einem solchen Fall nicht zur Anwendung. Der Streitwert ist stattdessen gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach Ermessen zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1988 - 4 C 14.88 - NVwZ-RR 1989, 279; BayVGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 4 C 06.2697 - Juris).
Zurückzugreifen ist dabei auf Abschnitt II Nr.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 12. Aufl., S. 1357 ff.), der bei Abgaben in Form von wiederkehrenden Leistungen als Streitwert den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der streitigen Abgabe vorsieht, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Die voraussichtliche Dauer der Belastung, die der Klägerin durch den Bescheid vom 8.12.2006 auferlegt wurde, ist an Hand der Regelstudienzeit zu bestimmen, die im Fall des von der Klägerin im Wintersemester 2006/2007 begonnenen Studiengangs acht Semester beträgt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 17.1.2007 "im laufenden Wintersemester 2006/2007 prüfungsrechtlich in das vierte Semester eingestuft" wurde. Die voraussichtliche Belastungsdauer durch den Gebührenbescheid ist dementsprechend auf vier Semester zu veranschlagen, woraus sich ein Streitwert von (4 x 500 € =) 2.000 € errechnet.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Ein unterlegener Beteiligter, dem die Auslagen des Gerichts auferlegt werden könnten, ist nicht vorhanden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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