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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 25.08.2003
Aktenzeichen: 2 S 2468/02
Rechtsgebiete: KAG, VwGO


Vorschriften:

KAG § 10 a Abs. 1
VwGO § 86 Abs. 1
Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist dann nicht veranlasst, wenn bei einer substantiierten Anspruchsbegründung durch den Anspruchsteller der Gegner dem Anspruch seinerseits nicht mit substantiierten und schlüssigen Einwendungen entgegentritt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.6.1994 - 4 B 136.94 -); dies gilt insbesondere dann, wenn die Schilderung von Tatsachen aus dem eigenen Lebenskreis des Anspruchsgegners an unauflösbaren Widersprüchen leidet, weil er zu dem maßgeblichen Geschehen zwei Versionen geliefert hat, die sich gegenseitig ausschließen.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 2468/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Kostenerstattung für Grundstücksanschluss

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Morlock

am 25. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. September 2001 - 9 K 1239/00 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung einer Abwasserhausanschlussleitung.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. x, xxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxxxxxx, Stadtteil xxxxxxxxxx. Das Grundstück ist im westlichen Teil mit einem Wohnhaus bebaut, auf dem bislang unbebauten östlichen Teil des Grundstücks ist - unstreitig - die Errichtung eines weiteren Wohnhauses zulässig. Die Beklagte ließ im nordwestlichen Bereich des Stadtteils xxxxxxxxxx in den Jahren 1993 bis 1994 Kanalisations-, Erd- und Belagsarbeiten in verschiedenen Bauabschnitten durchführen; die genannten Arbeiten für den ersten Bauabschnitt, in dem das Grundstück des Klägers liegt, wurden an die Firma xxxxxxxxxxxxxx vergeben. Die Bauoberleitung (einschließlich Kostenfeststellung und Kostenkontrolle) oblag der Firma xxxxx xxxxxx. Der Bauabschnitt wurde von der Firma xxxxxxxxxxxxxx mit Schlussrechnung vom 8.5.1995 abgerechnet.

Mit Bescheid vom 15.11.1999 zog die Beklagte den Kläger zu einem Kostenersatz für zwei Abwasserhausanschlüsse in Höhe von insgesamt 2.664,04 DM heran. Für den das Wohnhaus betreffenden Anschluss im xxxxxxxxx stellte die Beklagte 1.352,30 DM in Rechnung, für den Anschluss in der xxxxxxxxxx im noch unbebauten Bereich des Grundstücks 1.311,74 DM (599,92 DM für die Regenwasserleitung und 711,82 DM für die Schmutzwasserleitung). Der Berechnung für den Anschluss xxxxxxxxxx lagen hinsichtlich der Regenwasserleitung die Messurkunden Nr. 16 und Nr. 47 (Länge der Leitungen 4,05 m und 1,60 m) und hinsichtlich der Schmutzwasserleitung die Messurkunden Nr. 17 und Nr. 46 (Länge der Leitungen 4 m und 0,95 m) zugrunde. Die Messurkunden sind vom Bauleiter H. der Firma xxxxx xxxxxx jeweils durch Unterschrift anerkannt worden.

Den gegen den Heranziehungsbescheid vom 15.11.1999 erhobenen Widerspruch des Klägers vom 15.12.1999 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.4.2000 - zugestellt am 28.4.2000 - zurück.

Am 29.5.2000, einem Montag, hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15.11.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.4.2000 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses zum xxxxxxxxx hin seien von ihm akzeptiert und bezahlt worden. Er wende sich aber gegen die Kosten für die Herstellung des zweiten Anschlusses im Bereich der xxxxxxxxxx. Auf Anfrage seines Bruders beim Sachbearbeiter des Tiefbauamts der Beklagten, Herrn xxxxxxxxx, ob für den Teil des Grundstücks an der xxxxxxxxxx ein Grundstücksanschluss vorgesehen sei, sei dies von Herrn xxxxxxxxx verneint worden. Dieser habe weiter geäußert, wenn für diesen Grundstücksteil ein Anschluss gewünscht werde, so müsse dies direkt mit der ausführenden Baufirma abgesprochen werden. Sein Bruder habe sich bei der Firma xxxxxxxxxxxxxx nach den Kosten für den Grundstücksanschluss erkundigt, wobei ihm ein Pauschalpreis zwischen 450,-- und 500,-- DM genannt worden sei. Daraufhin habe sein Bruder der Firma xxxxxxxxxxxxxx den Auftrag zur Herstellung des Hausanschlusses gegeben. Auf der Grundlage dieses Vertrags habe die Firma xxxxxxxxxxxxxx dann die Bauarbeiten durchgeführt. Folglich sei die Herstellung durch die Firma auf Grund privatrechtlichen Vertrags mit ihm erfolgt, seine Zahlungspflicht bestehe nur gegenüber der Firma. Zudem dürften Zweitanschlüsse nur auf Antrag des Grundstückseigentümers nach § 13 Abs. 1 der Abwassersatzung der Beklagten - AbwS - hergestellt werden; einen solchen Antrag habe er aber zu keinem Zeitpunkt gestellt. Auch könnten die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses innerhalb seines Grundstücks nicht mittels Bescheid verlangt werden, weil es dafür an der erforderlichen Rechtsgrundlage fehle; § 13 Abs. 2 AbwS normiere lediglich einen Erstattungsanspruch für die im öffentlichen Straßenraum entstandenen Kosten. Außerdem gehe die Beklagte von einem unzutreffenden Umfang der Baumaßnahmen aus; aus dem Leistungsverzeichnis ergäben sich Kanallängen, die weit über den anrechenbaren Abstand zwischen Straßenmitte und Grundstücksgrenze (allenfalls 2 bis 2,50 m) hinausgingen. Er habe nämlich den Anschluss in seinem Grundstücksbereich selbst hergestellt. Zudem habe die Akteneinsicht ergeben, dass während der Arbeiten seitens der Firma xxxxxxxxxxxxxx keine Aufmaße gefertigt worden seien; die dem Bescheid beigefügten Unterlagen (Aufmassliste und Aufmassblatt) könnten daher nur nachträglich erstellt worden sein.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat Folgendes vorgetragen: Zwischen dem Kläger und der Firma xxxxxxxxxxxxxx habe kein privatrechtlicher Vertrag zustande kommen können, da Grundstücksanschlüsse nach der Abwassersatzung ausschließlich durch die Stadt hergestellt würden. Der Anschluss xxxxxxxxxx sei zudem in Absprache mit dem Kläger erfolgt. Auch habe die Firma xxxxxxxxxxxxxx - entgegen dem Vortrag des Klägers - das Aufmaß nicht nachträglich gefertigt. Zwar werde mit dem Kostenerstattungsbescheid neben dem Anschlusskanal im öffentlichen Grundstücksbereich auch ein Teil der privaten Anschlussleitung abgerechnet; hierfür sei jedoch § 16 Abs. 2 AbwS einschlägig, wonach die Gemeinde einen Teil der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen herstellen könne, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich sei. Hier habe verhindert werden sollen, dass die nach der Kanalisierung hergestellte Straße durch eine spätere Herstellung der Hausanschlussleitung beschädigt werde.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14.9.2001 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der Erstattungsanspruch der Beklagten für die Anschlussleitung xxxxxxxxxx im öffentlichen Bereich ergebe sich aus § 13 Abs. 2 a AbwS. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, dass er für diesen zweiten Anschluss keinen förmlichen Antrag gestellt habe; es widerspreche dem Sinn der Satzung, eine funktionstüchtige Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sicherzustellen, wenn ein fehlender Antrag eines Grundstückseigentümers die Erstellung eines - auf Grund der anfallenden Abwassermenge technisch erforderlichen -weiteren Anschlusskanals verhindern könnte. Der Erstattungsanspruch sei auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Firma xxxxxxxxxxxxxx habe die Anschlussleitungen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags ausgeführt, ausgeschlossen. Der Kläger habe keine Unterlagen - Vertrag mit der Firma xxxxxxxxxxxxxx, Zahlungsaufforderung der Firma etc. -vorgelegt, die einen Rückschluss auf den von ihm behaupteten Vertragsabschluss ermöglichten.

Darüber hinaus habe die Beklagte einen Erstattungsanspruch auch für den Teil der Anschlussleitung, der auf dem Grundstück des Klägers verlegt worden sei. Die Ersatzpflicht ergebe sich aus § 16 Abs. 2 AbwS. Schließlich sei der Erstattungsanspruch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend mache, er selbst habe den Anschluss von der auf der Straße befindlichen Abzweigung selbst hergestellt, handele es sich hierbei um eine nicht näher spezifizierte und substantiierte Behauptung. Ebenso verhalte es sich mit seinem Vortrag, die Firma xxxxxxxxxxxxx habe während der Arbeiten keine Aufmaße gefertigt, die Aufmaßlisten seien vielmehr nachträglich erstellt worden.

Gegen das am 11.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.11.2001, einem Montag, Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 4.11.2002 zugelassenen Berufung macht er ergänzend geltend: Er stelle klar, dass er die Arbeiten auf dem öffentlichen Grundstück nicht bezweifle und auch bereit sei, für diese Arbeiten aufzukommen. Er betone aber, dass er selbst alle Arbeiten auf seinem Grundstück vorgenommen habe, weshalb die Arbeiten nicht von der Firma xxxxxxxxxxxxxx erbracht worden sein könnten. Insoweit zweifle er auch die Richtigkeit der angeblich auf der Baustelle erstellten Aufmaße und die entsprechenden Rechnungen an. Gegen die Richtigkeit des Aufmaßes spreche ferner, dass es auf den 9.5.1995 datiert sei. Daraus ergebe sich, dass das Aufmaß nicht während der Bauphase im Jahre 1994 erstellt worden sein könne. § 16 Abs. 2 AbwS rechtfertige den Erstattungsanspruch für die Anschlussleitungen im privaten Grundstücksbereich nicht. Die Vorschrift regele die Fälle, in denen die Arbeiten nicht einfach an der Grundstücksgrenze beendet werden könnten. Verlege beispielsweise der Unternehmer ein Kanalisationsrohr mit einer Länge von 50 cm und betrage der verbleibende Abstand zwischen dem Kanalisationsanschluss und dem Beginn des privaten Grundstücks lediglich 20 cm, so sei es erforderlich, das Kanalisationsrohr auch in das private Grundstück hinein zu verlegen. Das Längenmaß zwischen der Hauptkanalisation und dem Beginn seines Grundstücks betrage lediglich ca. 2 bis 2,50 m. Die Beklagte rechne aber eine Rohrlänge von 4,05 m, 1,60 m und 4 m ab. Damit rage das abgerechnete Rohrmaß von 4,05 m zumindest um 1,55 m, wenn nicht sogar bis 2,05 m in sein Grundstück hinein. Da die verlegten PvC-Rohre in einer Länge von 50 und 100 Zentimeter Länge hergestellt würden, sei es der Firma xxxxxxxxxxxxxx möglich gewesen, diese Rohre so einzubringen, dass lediglich ein geringerer Teil in sein Grundstück hineinrage. Die Arbeiten für die verbleibenden ca. 2 m könnten damit nicht mehr als erforderlich angesehen werden. Auch sei der Argumentation, die Arbeiten seien erforderlich gewesen, um eine mögliche Beschädigung des Straßenbelags zu verhindern, nicht zu folgen. Die Straße habe sich in der Zeit zwischen 1994 bis 2001 in einem provisorischen Zustand befunden; erst 2001 sei der Straßenbelag endgültig fertiggestellt worden. Es werde ferner bestritten, dass die Beklagte mit ihm die Länge der Anschlussleitung auf seinem Grundstück besprochen habe. Auch sein Einwand, er habe für die Anschlussleitung xxxxxxxxxx keinen Antrag gestellt, sei vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei ein privatrechtlicher Vertrag zwischen ihm und der Firma xxxxxx xxxxxxx abgeschlossen worden. Alle für den Abschluss eines Vertrags erforderlichen Einzelheiten - etwa die Kosten für die Herstellung des Anschlusses - seien ausgehandelt worden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.9.2001 zu ändern und den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15.11.1999 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 26.4.2000 aufzuheben, soweit darin ein Erstattungsanspruch von mehr als 691,42 EUR (= 1.352,30 DM) angefordert ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Zwar sei es richtig, dass nicht das geringstmögliche Maß der Anschlussleitung im privaten Bereich verlegt worden sei. Die Anschlusslängen im privaten Grundstücksbereich seien aber nach Absprache mit dem jeweiligen Grundstückseigentümer bestimmt worden. Schließlich seien die Arbeiten im privaten Grundstücksbereich nicht nur erforderlich gewesen, um eine Beschädigung des Straßenbelags zu verhindern; auch der Straßenunterbau habe vor Schädigungen geschützt werden sollen, um damit spätere Schäden am Straßenoberbau zu verhindern.

Dem Senat liegen ein Heft Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten (ein Heft "Kostenersatz", ein Ordner mit der Schlussrechnung der Firma xxxxxxxxxxxxxx, ein Plan "Kanalbestand") vor. Auf diese Unterlagen sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. § 130 a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 3 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 15.11.1999 und ihren Widerspruchsbescheid vom 26.4.2000 zu Recht abgewiesen; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Streitgegenstand ist allein der von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch für den Abwasserhausanschluss in der xxxxstraße, nicht dagegen der Kostenerstattungsanspruch für den Anschluss im xxxxxxweg. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Klageziel (Rechtsschutzziel) zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrundezulegen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO); eine Bindung besteht dagegen nicht an die (vielleicht irrtümlich gewählte) Fassung des Klageantrags (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 88 RdNr. 3). Bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger ausdrücklich erklärt, "er habe die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses zum xxxxxxweg hin akzeptiert"; damit hatte er in unmissverständlicher Weise sein Rechtsschutzziel auf lediglich einen der beiden mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 15.11.1999 abgerechneten Abwasserhausanschlüsse eingeschränkt. Auch im weiteren Prozessverlauf hat er keine Einwendungen gegen den Anschluss im xxxxxxweg erhoben. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, dass der Kläger die umfassende Aufhebung der Kostenerstattung für die beiden Anschlüsse im xxxxxxweg und in der xxxxstraße beantragt und damit "eigentlich" ein umfassendes Anfechtungsbegehren gestellt hat. Bei der gebotenen sinnorientierten Auslegung seines Klagebegehrens ist sein Antrag deshalb dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Anschluss in der xxxxstraße und damit ein Erstattungsanspruch in Höhe von 670,68 EUR (= 1.311,74 DM) angefochten ist.

II. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung des - das Grundstück des Klägers betreffenden -Anschlusskanals im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen zusteht (1.). Darüber hinaus hat sie aber auch ein Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung (Fortführung) der privaten Hausanschlussleitung auf dem Grundstück des Klägers (2.).

1. Rechtsgrundlage für den Kostenersatz bezüglich des Anschlusskanals im öffentlichen Verkehrsraum ist § 13 Abs. 2 c und Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 7.10.1985 i.d.F. vom 19.12.1994. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Anschlusskanäle bereit (§ 12 Abs. 3 Satz 1 AbwS). Jedes Grundstück erhält einen Anschlusskanal mit Kontrollschacht (§ 12 Abs. 3 Satz 2 AbwS). Zusätzlich zu dem in § 12 AbwS geregelten Anschlusskanal kann die Gemeinde auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Anschlusskanäle herstellen (§ 13 Abs. 1 AbwS). Die Kosten der Herstellung der Anschlusskanäle nach Absatz 1 hat der Grundstückseigentümer zu tragen (§ 13 Abs. 2 c AbwS). Gegen die Gültigkeit dieser auf § 10 a Abs. 1 KAG i.d.F. vom 15.2.1982 (GBl. S. 57), geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465), beruhenden Satzungsregelung bestehen keine Bedenken, solche sind von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der dargestellten Kostenerstattungsregelung sind gegeben. Bei dem Anschluss in der xxxxstraße, der dem unbebauten - aber noch mit einem Wohnhaus bebaubaren - Teil des klägerischen Grundstücks dient, handelt es sich um einen weiteren Anschlusskanal im oben genannten Sinne, weil das Grundstück des Klägers - und damit sein auf dem westlichen Teil des Grundstücks befindliches Wohnhaus - einen ersten Anschlusskanal im Sinne von § 12 Abs. 3 AbwS bereits über den Albtalweg hat. Der Kläger kann sich ferner nicht darauf berufen, er habe zu keinem Zeitpunkt den für die Herstellung erforderlichen "Antrag" gestellt. Bereits im vorgerichtlichen Schreiben vom 6.5.2000 hat der Kläger gegenüber der Beklagten eingeräumt, dass sein Bruder beim zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten gefragt hat, ob auch für den bisher unbebauten Teil des Grundstücks ein - weiterer - Abwasseranschluss vorgesehen sei; in der Folgezeit hat der Kläger mit der bauausführenden Firma xxxxxxxxxxxxxx bzw. mit dem für die Beklagte vor Ort tätigen Bauleiter die Erstellung und die genaue Lage des Anschlusses in der xxxxstraße abgesprochen, wie sich ebenfalls aus dem Schreiben vom 6.5.2000 ergibt. Damit erfolgte die Durchführung der Baumaßnahme nicht nur in Kenntnis und mit Duldung des Klägers, sondern auf seine Initiative und mit seinem Wollen. Dies rechtfertigt jedenfalls die Einschätzung, dass der Kläger zumindest einen konkludenten Antrag auf Herstellung eines weiteren Anschlusses gestellt hat; von einer Aufdrängung der Baumaßnahme, die durch die Vorschrift des § 13 Abs. 1 AbwS ausgeschlossen werden soll, kann mithin nicht die Rede sein.

Dass der westliche Teil des klägerischen Grundstücks, für den der streitgegenständliche Abwasserhausanschluss vorgesehen ist, derzeit noch unbebaut ist, hindert die Entstehung des Erstattungsanspruchs nicht. In diesem Zusammenhang lässt der Senat dahinstehen, ob der Auffassung zu folgen ist, bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken entstehe der Erstattungsanspruch bereits mit Beendigung der erstattungspflichtigen Maßnahme (OVG Niedersachen, Beschluss vom 17.3.2000 - 9 L 4271/99 -, NVwZ-RR 2000, 822; Hess.VGH, Urteil vom 4.6.1980 - V OE 77/77 -, GHH 1981, 120; Seeger/Gössel, KAG für Bad.-Württ., Stand Juni 2002, § 10 a RdNr. 6.a, S. 160 b). Denn auch die Gegenansicht, die bei unbebauten Grundstücken - und damit wohl auch bei unbebauten, aber selbständig bebaubaren Grundstücksteilen - einen Erstattungsanspruch wegen fehlendem Sonderinteresse des Grundstückseigentümers dem Grundsatz nach ablehnt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.1.1996 - 22 A 2467/93 -, KStZ 1997, 217), bejaht bei der hier gegebenen Konstellation das Sonderinteresse und damit den Erstattungsanspruch; denn das Sonderinteresse des Grundstückseigentümers ist auch nach dieser Ansicht zu bejahen, wenn der Grundstückseigentümer - wie hier - die Maßnahme selbst beantragt oder die Gemeinde die Maßnahme mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt hat (Dietzel in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2003, § 10 RdNr. 31 a.E.).

2. Der Beklagten steht darüber hinaus auch der Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung des Teils der Anschlussleitung zu, der auf dem Grundstück des Klägers verlegt wurde; ausgehend von einer Länge der Regenwasserleitung von insgesamt 5,65 m und einer Länge der Schmutzwasserleitung von 4,95 m handelt es sich um Kosten, die für die Herstellung eines ca. 2,00 m langen Teilstücks der jeweiligen Leitungen im privaten Grundstücksbereich des Klägers entstanden sind.

a) Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch ist § 16 AbwS. Danach sind die Grundstücksentwässerungsanlagen (= privater Teil der Anschlussleitung) vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen (§ 16 Abs. 1 AbwS). Ist es aus technischen Gründen erforderlich, so kann die Gemeinde allerdings zusammen mit den Anschlusskanälen einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen herstellen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 AbwS); die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 AbwS). Die Erstattungsregelung nach § 13 Abs. 2 AbwS gilt entsprechend (§ 16 Abs. 2 Satz 3 AbwS). Vor dem Hintergrund dieser Satzungsregelungen rechtfertigt § 16 Abs. 2 AbwS die von der Beklagten geltend gemachte Kostenerstattung.

b) Die Regelung, wonach die Gemeinde Aufwendungsersatz auch für die Herstellung eines Teils der Anschlussleitung auf dem Privatgrundstück verlangen kann, steht mit höherrangigem Recht und insbesondere § 10 a KAG in Übereinstimmung. Denn durch die Einführung des Begriffs "Hausanschluss" hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Gemeinde nicht nur für die Herstellung der Anschlussleitung im öffentlichen Raum (= Grundstücksanschluss), sondern auch für die Herstellung der Leitung auf dem Privatgrundstück Kostenersatz verlangen kann. Das Recht der Gemeinde, den Hausanschluss auf dem Grundstück des Anschlussnehmers zu verlegen, folgt aus dessen Verpflichtung, alles zu tun, um den ordnungsgemäßen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Anlage durch die Gemeinde zu ermöglichen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Anschluss- und Benutzungszwang (§ 11 GemO) und den Erfordernissen des ordnungsgemäßen Funktionierens der öffentlichen Anlage. Zu dessen Sicherstellung kann sich die Gemeinde in der Satzung das Recht vorbehalten, die Anschlussleitungen auch auf dem Privatgrundstück - oder auf einem Teil des Privatgrundstücks - selbst zu verlegen oder durch ein von ihr beauftragten Unternehmer verlegen zu lassen (Dietzel in Driehaus, a.a.O., § 10 RdNr. 16; Seeger/Gössel, a.a.O., § 10 a RdNr. 3.b, S. 158).

c) Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Satzungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 1 AbwS sind gegeben.

aa) Es ist insbesondere - entgegen dem Vortrag des Klägers - davon auszugehen, dass der mit dem streitgegenständlichen Bescheid abgerechnete Teil der privaten Hausanschlussleitungen auch tatsächlich durch die Firma xxxxxxxxxxxxxx im Auftrag der Beklagten hergestellt worden ist. Die Beklagte hat die Herstellung durch die das Grundstück des Klägers betreffenden Messurkunden mit den Nrn. 16, 17, 46 und 47 schlüssig dargelegt und belegt; die von der Beklagten mit der Kostenfeststellung und Kostenkontrolle beauftragte Firma xxxxx xxxxxx hat die Messurkunden ausdrücklich anerkannt und das dem streitgegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Rechenwerk geprüft und für richtig befunden. Dieser substantiierten Anspruchsbegründung durch die Beklagte ist der Kläger seinerseits nicht mit substantiierten und schlüssigen Einwendungen entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch nicht der vom Kläger geforderten weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Hinsichtlich des Umfangs der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§§ 125 Abs. 1, 86 Abs. 1 VwGO) ist von Folgendem auszugehen: Die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen ergibt sich, wenn dem Gericht aus Angaben in den Akten, aus tatsächlichen Behauptungen, insbesondere der Beteiligten, aus Hinweisen, Informationen usw., sonst aus dem Stoff der mündlichen Verhandlung, aus dem Streitverfahren insgesamt oder auf andere Weise ein Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen geliefert wird. Durch die gesetzliche Anordnung in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO, wonach das Gericht die Beteiligten bei der Sachverhaltserforschung heranzuziehen hat, wird die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nach dem ersten Halbsatz der Vorschrift ausgestaltet und ausgeformt. Das Gericht hat auch auf etwaige Kenntnisse, Erfahrungen und Einschätzungen der Beteiligten zurückzugreifen und, sofern vorhanden, zu nutzen. Die in § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO angeordnete Einbeziehung der Parteien ist ein Aufklärungs- und Beweismittel, dessen sich das Gericht bedient, um seine eigene gerichtliche Ermittlungspflicht zu erfüllen (Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Januar 2003, § 86 RdNrn. 65, 69; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 86 RdNrn. 108, 109). Indem der Beteiligte in Wahrnehmung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG bzw. als "Erforschungsgehilfe" des Gerichts nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO bisher unbekannte Umstände aufzeigt und so Sachverhaltsalternativen, die bis dahin außerhalb des Gesichtskreises des Gerichts lagen, als denkbar und möglich hervortreten lässt, vermag er das zur Amtsermittlung verpflichtete Gericht in die Situation zu bringen, diesen Behauptungen nachgehen zu müssen. Denn eine Aufklärung von Umständen und Ereignissen, von denen ein Beteiligter ausdrücklich oder schlüssig behauptet, sie seien vorhanden oder geschehen, muss sich dem Gericht in vielen Fällen aufdrängen. Bei der Schilderung von Ereignissen aus dem eigenen Erkenntnisbereich des Prozessbeteiligten bzw. aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, sind aber konkrete und auch auf Einzelheiten eingehende, also "substantiierte" Angaben zu erwarten (Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 86 RdNr. 74). Eine weitere gerichtliche Sachverhaltserforschung ist vor diesem Hintergrund dann nicht veranlasst, wenn nicht einmal der interessierte Beteiligte substantiierte Angaben zum Sachverhalt macht. Kein Anlass zur weiteren Ermittlung besteht ferner, wenn die Schilderung von Tatsachen aus dem eigenen Lebenskreis in wesentlichen Punkten unzutreffend ist oder an massiven unauflösbaren oder nicht aufgelösten Widersprüchen leidet (vgl. Dawin in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 86 RdNr. 77). Die Pflicht zu (weiterer) Sachaufklärung und ggf. förmlicher Beweisaufnahme setzt nach alledem einen schlüssigen Vortrag des Prozessbeteiligten voraus, also einen solchen, aus dem sich - als wahr unterstellt - das Vorliegen der Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch ergibt (vgl. Kuntze in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 86 RdNr. 20). Die dargelegten Anforderungen an einen schlüssigen und substantiierten Vortrag gelten nicht nur für die Anspruchsbegründung, sondern spiegelbildlich auch für das Bestreiten des Anspruchs, wenn der Anspruchssteller seinerseits einen Anspruch substantiiert und schlüssig geltend gemacht hat. Fehlt es an einem zureichendem tatsächlichen Vorbringen im dargestellten Sinne ist das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet, bloßen allgemein geäußerten Behauptungen oder Zweifeln eines Beteiligten nachzugehen und so gewissermaßen "ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln; weitere Ermittlungen durch das Gericht sind - bei Fehlen ausreichenden Vortrags von Beteiligten -nur dann erforderlich, wenn sich ihre Notwendigkeit dem Gericht aus anderen Gründen aufdrängen muss.

Nach diesen Maßstäben besteht für den Senat kein Anlass, den Sachverhalt weiter aufzuklären und etwa Zeugen zu der Frage zu vernehmen, ob der von der Beklagten abgerechnete private Teil der Anschlussleitung auch tatsächlich durch die Firma xxxxxxxxxxxxxx bzw. im Auftrag der Beklagten hergestellt wurde. Das in diesem Zusammenhang erfolgte Vorbringen des Klägers leidet an unauflösbaren Widersprüchen; er hat zu dem maßgeblichen Geschehen zwei Versionen geliefert, die sich gegenseitig ausschließen. So hat er den geltend gemachten Anspruch der Beklagten einmal mit der Behauptung bestritten, ausschließlich er selbst und nicht die von der Beklagten beauftragte Firma xxxxxxxxxxxxxx habe die Hausanschlussleitung erstellt. Mit diesem Vortrag unvereinbar ist aber die zweite Version des Klägers, wonach er selbst mit der Firma xxxxxxxxxxxxxx einen privatrechtlichen Werkvertrag geschlossen und in diesem Zusammenhang einen "günstigen" Pauschalpreis vereinbart habe und auf der Grundlage dieses privatrechtlichen Vertrags die Firma dann die Bauarbeiten durchgeführt habe. Diese beiden - sich widersprechenden - Sachverhaltsvarianten hat der Kläger durchgängig sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Berufungsverfahren geäußert, ohne eine Erklärung für den Widerspruch zu geben. Obwohl er im Urteil des Verwaltungsgerichts ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, sein bisheriger Vortrag sei unsubstantiiert und unplausibel, hat er diese Ausführungen nicht zum Anlass genommen, im Berufungsverfahren einen insgesamt schlüssigen Vortrag zu dem seinen eigenen Lebenskreis betreffenden Sachverhalt zu liefern; damit fehlt es auch für das Berufungsverfahren an dem erforderlichen substantiierten Bestreiten durch den Kläger.

Vor dem Hintergrund der substantiierten Anspruchsbegründung seitens der Beklagten, die die von ihr abgerechneten Leistungen - wie dargelegt - durch die Vorlage der Messurkunden ausreichend belegt hat, besteht für den Senat kein Anlass, gleichsam ungefragt - trotz des Fehlens eines ausreichenden Vortrags durch den Kläger - auf Suche zu gehen und so gewissermaßen "ins Blaue hinein" weiter zu ermitteln, ob die geltend gemachten Leistungen tatsächlich durch die Firma xxxxxxxxxxxxxx ausgeführt wurden. Der Senat ist insoweit nicht gehalten, von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie sich die Tatsachen verhalten könnten, zumal sich aus den beigezogenen Akten keine Anhaltspunkte für eine der beiden vom Kläger behaupteten Versionen ergeben haben.

bb) Auch die weiteren Einwendungen des Klägers, mit denen er sich gegen das der abgerechneten Anschlussleitung zugrunde liegende Aufmaß und damit sinngemäß gegen den Umfang der Baumaßnahme wendet, greifen nicht durch. Dies gilt zunächst für seinen Vortrag, er zweifle die Richtigkeit der erstellten Aufmaße deshalb an, weil er alle Arbeiten auf seinem Grundstück selbst vorgenommen habe. Dieser Vortrag ist widersprüchlich und kann aus den oben dargelegten Gründen keine Berücksichtigung erfahren. Für seine Behauptung, das Aufmaß sei nicht während der Bauarbeiten, sondern nachträglich erstellt worden, gibt es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Der Kläger begründet seine Zweifel an der Richtigkeit des Aufmaßes damit, es sei auf den 9.5.1995 datiert, während die Bauarbeiten bereits im Jahre 1994 durchgeführt worden seien. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang aber zutreffend darauf hingewiesen, dass lediglich die Zusammenstellung der für die Kostenkontrolle verantwortlichen Firma xxxxx xxxxxx, in der die einzelnen Aufmaße und die "eingebauten Mengen" zusammengestellt wurden, das Datum des 9.5.1995 trägt. Die dieser "Rechnungszusammenstellung" zugrunde liegenden Aufmaßblätter, d.h. die einzelnen Messurkunden, tragen dagegen gerade nicht das Datum des 9.5.1995. Sie sind vom zuständigen Bauleiter durch Unterschrift anerkannt worden und auch ansonsten sind keine Umstände ersichtlich, die die vom Kläger pauschal geäußerten Zweifel belegen könnten.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Herstellung eines Teils der privaten Anschlussleitung durch die Beklagte auch aus technischen Gründen im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AbwS erforderlich. Die "erforderlichen technischen Gründe" sind darin zu sehen, dass durch die Verlegung eines Teils der Hausanschlussleitung und damit durch die Verlegung der Leitung über den Straßenbereich hinaus in das private Grundstück des Klägers spätere Schäden an der xxxxstraße verhindert werden sollten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der endgültige Feinbelag für die Dorfstraße wohl erst im Jahre 2001 aufgetragen wurde. Es sollten nicht allein spätere Schäden am Feinbelag verhindert werden, vielmehr geht es in erster Linie um die Gefahr von Schäden für den Straßenkörper insgesamt bzw. für die sich unter dem Feinbelag befindlichen Schichten. Wenn bei der nachträglichen Herstellung des privaten Teils der Anschlussleitung unmittelbar an der Grundstücksgrenze - und damit im unmittelbar an den Straßenkörper angrenzenden Bereich - aufgegraben wird, führt dies zwangsläufig zu einem Ab- bzw. Nachrutschen der den Straßenunterbau bildenden Kiesschichten und damit zu einer Gefährdung des Straßenkörpers - in diesem Bereich - insgesamt.

dd) Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe nicht ein ca. 2 m langes Teilstück auf seinem Privatgrundstück verlegen dürfen, sondern habe - entsprechend dem Vorhandensein auch kürzerer PvC-Rohre in einer Länge von 50 und 100 Zentimeter Länge - lediglich die Ermächtigung gehabt, ein kürzeres Teilstück herzustellen. Eine solche Einschränkung kann der Rechtsgrundlage nicht entnommen werden; nach § 16 Abs. 2 Satz 1 AbwS kann die Gemeinde einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlagen herstellen. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung hat die Gemeinde damit einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich der Länge der von ihr herzustellenden Leitung. Bereits aus Praktikabilitätsgesichtspunkten verbietet sich eine Verpflichtung der Gemeinde, "zentimeterweise" das Vorliegen technischer Gründe darlegen und beweisen zu müssen. Die schützenswerten Rechte des Grundstückeigentümers werden durch diese Auslegungen nicht unzumutbar beeinträchtigt; durch eine Auftragsvergabe dieses Teils der privaten Anschlussleitung zusammen mit der Gesamtkanalisationsbaumaßnahme kann die Gemeinde niedrige Einheitspreise vereinbaren, eine unzumutbare Kostenbelastung für den Grundstückseigentümer - im Vergleich zur privaten Herstellung - ist jedenfalls nicht ersichtlich.

ee) Schließlich rügt der Kläger zu Unrecht, die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde gelegte Rechnung der Firma xxxxxxxxxxxxxx lasse keine Aufschlüsselung erkennen, welche Arbeiten auf dem öffentlichen und welche auf seinem privaten Grundstück durchgeführt worden seien. Eine Gesamtschau der Rechtsgrundlagen in §§ 16 Abs. 2, 13 Abs. 2 AbwS verlangt eine solche Kostenaufschlüsselung nicht; da die Beklagte sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Kostenerstattung für die Herstellung der Anschlussleitung im öffentlichen Straßenraum und auf dem privaten Grundstück des Klägers verlangen kann, besteht keine Notwendigkeit die hergestellten Teilstücke der Anschlussleitung getrennt auszuweisen.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 25. August 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 670,68 EUR (= 1.311,74 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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