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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.06.2003
Aktenzeichen: 2 S 2567/01
Rechtsgebiete: LVwVfG, BGB, BauGB


Vorschriften:

LVwVfG § 59 Abs. 1
LVwVfG § 62
LVwVfG § 59 Abs. 3
BGB § 134
BauGB § 133 Abs. 3 Satz 5
1. Zur Nichtigkeit einer Ablösungsvereinbarung, bei der die vom Bürger zu zahlenden Ablösebeträge für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, für die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und für Hausanschlusskosten nicht getrennt ausgewiesen wurden, sondern lediglich ein Gesamtbetrag festgesetzt wurde.

2. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte "Erfordernis der Offenlegung" (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183) erfordert die getrennte Ausweisung der Ablöseanteile, die auf den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz und auf die Hausanschlusskosten entfallen, da ansonsten nicht die Überprüfung möglich ist, ob der Ablösebetrag den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird.

3. Das vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht entwickelte Gebot der Offenlegung des Ablösebetrags gilt auch für Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz, um die Möglichkeit zu eröffnen festzustellen, ob die Beiträge etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden sind.

4. Bei der Prüfung, ob eine Ablösungsvereinbarung teilnichtig oder gesamtnichtig ist (§ 59 Abs. 3 LVwVfG), ist zunächst festzustellen, ob nach Abtrennung des von einem Nichtigkeitsgrund betroffenen Teils ein Rest der Ablösungsvereinbarung zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft für sich bestehen kann; fehlt es an einer Teilbarkeit im dargestellten Sinne, scheidet die Anwendung des § 59 Abs. 3 LVwVfG von vornherein aus.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2567/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Kostenerstattung für Hausanschlüsse

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Morlock auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juni 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. November 1999 - 2 K 1392/98 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger, ein Ehepaar, wehren sich gegen einen von der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung einer Wasserhausanschlussleitung.

Die Beklagte erhielt im Wege der Umlegung im Baugebiet "Innerer Bühl West" in Sindelfingen-Darmsheim 56 Grundstücke, welche auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats aus dem Jahre 1989 kinderreichen Familien im Wege eines Erbbaurechts zur Verfügung gestellt werden sollten. In einem weiteren Beschluss des Gemeinderats vom 7.5.1991 wurde unter Ziff. 5 Folgendes beschlossen:

Die Baugrundstücke werden zu folgenden Konditionen verkauft bzw. im Erbbaurecht vergeben:

Jährlicher Erbbauzins von 2 v.H. aus dem Grundstückswert von 570,-- DM/m² bzw. Kaufpreis 570,-- DM/m² - bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 25 Abs. 2 WoBauG plus 25 % erhöhen sich die Beträge auf jeweils 720,-- DM zuzüglich der Anliegerbeiträge von 50,-- DM/m² und Baukosten - bzw. Investitionszuschuss für die Fernwärmeversorgung (Blockheizkraftwerk).

In der Folgezeit kam es zum Abschluss von 56 Erbbaurechtsverträgen mit dem begünstigten Personenkreis. Die Kläger erhielten - zusammen mit 11 weiteren Erbbaurechtsnehmern im ersten von insgesamt sechs Bauabschnitten - ihr Erbbaurecht für das mit einem Reihenhaus bebaute Grundstück Flst.Nr. 2385/18, Gutachstraße xx in Sindelfingen durch Erbbaurechtsvertrag vom 18.12.1991. In dem Vertrag heißt es bezüglich der Frage der Kostenerstattung für Wasser- und Abwasserhausanschlüsse unter Ziff. B. I. 2.:

Für die Bestellung des Erbbaurechts sind folgende Leistungen zu erbringen:

....

b) Die Ablösung der Anliegerleistungen für die Erbbaugrundstücke und zwar pauschal mit 50,-- DM/m² für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, den [grammatikalisch richtig muss es heißen: für die] Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz und den [grammatikalisch richtig muss es heißen: für die] Kostenerstattungsansprüchen nach den Gemeindesatzungen für Hausanschlüsse für die Wasserversorgung und die Entwässerung.

Somit sind zu bezahlen 207 m² x 50,-- DM/m² = 10.350,-- DM.

Den für die Ablösung der Anliegerleistungen festgesetzten Betrag von 10.350,-- DM haben die Kläger in der Folgezeit bezahlt. Mit Bescheid vom 11.7.1995 forderte das Liegenschaftsamt der Beklagten von den Klägern 2.431,76 DM für die Herstellung der Wasserhausanschlussleitung. Das Baurechtsamt der Beklagten teilte den Klägern mit weiterem Schreiben vom 23.11.1995 sinngemäß mit, die Ablösevereinbarung im Erbbauvertrag sei auf der Grundlage eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nichtig, weil der festgesetzte Gesamtbetrag von 50,-- DM/m² nicht offen lege, welcher Anteil auf die "drei Beitragsarten" entfalle. Deshalb erfolge nochmals die Festsetzung der Beiträge mit Bescheid (Erschließungsbeitragsbescheid über 8.378,11 DM, Abwasserbeitragsbescheid über 1.596,70 DM und Wasserversorgungsbeitragsbescheid über 2.085,86 DM = Gesamtbetrag von 12.060,67 DM); sofern die Beträge insgesamt den von den Klägern nach der Ablösungsvereinbarung zu zahlenden Betrag übersteigen würden, werde der Differenzbetrag zu ihren Gunsten erlassen.

Die geforderte Kostenerstattung für die Wasserhausanschlussleitung begründete die Beklagte - auf den Widerspruch der Kläger vom 27.7.1995 - mit weiterem Schreiben vom 10.6.1997 wie folgt: Zwar lege der Wortlaut des Erbbaurechtsvertrags es nahe, dass die Hausanschlusskosten der Wasserversorgungsleitung in der Pauschale von 50,-- DM enthalten seien. Der den Erbbaurechtsverträgen zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss vom 7.5.1991 habe aber ausdrücklich nur von den sog. Anliegerbeiträgen, die in Höhe von 50,-- DM/m² abgelöst werden sollten, gesprochen; darunter seien nur die Beiträge im Sinne von § 10 KAG, nicht jedoch die Kostenerstattungsansprüche im Sinne von § 10 a KAG zu verstehen. Darüber hinaus sei eine Ablösung von Kostenerstattungsansprüchen weder im Gesetz noch in der Wasserversorgungssatzung geregelt und damit - wegen Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage - unzulässig. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließe es im kommunalen Abgabenrecht aus, ganz oder teilweise auf Abgaben zu verzichten. Entsprechende Vereinbarungen seien unzulässig und führten zur Nichtigkeit. Bezüglich der Kostenerstattungsansprüche liege aber ein unzulässiger Verzicht im vorgenannten Sinn vor.

Mit Änderungsbescheid vom 8.9.1997 zog die Beklagte die Kläger auf der Grundlage der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde vom 24.6.1986 (nachfolgend WVS 1986) zum Kostenersatz in Höhe von 1.359,25 DM (anstatt in Höhe von 2.431,76 DM) heran. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 29.9.1997 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.3.1998 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Ablösevereinbarung im Erbbaurechtsvertrag wegen Verstoßes gegen den sog. Offenlegungsgrundsatz nichtig. Denn auf Grund der Pauschalierung von 50,-- DM/m² sei nicht nachvollziehbar, welcher Anteil auf den Erschließungsbeitrag, den Abwasserbeitrag, den Wasserversorgungsbeitrag sowie auf die beiden Kostenersätze für Wasser und Abwasser entfalle.

Die Kläger haben am 23.3.1998 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, die sie folgendermaßen begründet haben: Eine Ablösung von Kostenerstattungsansprüchen sei auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage zulässig. Der Grundsatz der Offenlegung bedeute nur, dass der privatrechtliche Kaufpreis und der Betrag der öffentlich-rechtlichen Ablösung gegeneinander abgegrenzt werden müssten. Da im Erbbaurechtsvertrag die Ablösungssumme exakt beziffert sei, würden die Erfordernisse der Offenlegung erfüllt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat sich auf ihre bisherigen Ausführungen gestützt.

Mit Urteil vom 17.11.1999 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Kostenerstattungsbescheid der Beklagten und deren Widerspruchsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Anforderung der Hausanschlusskosten sei rechtswidrig, weil diese Kosten von der Ablösungsvereinbarung im Erbbaurechtsvertrag erfasst würden. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertragstextes. Die Ablösungsvereinbarung sei auch nicht nichtig. Die Ablösung eines Kostenerstattungsanspruchs sei zulässig, auch wenn etwa eine satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage dafür fehle. Die Ablösungsvereinbarung verstoße ferner auch nicht gegen den sog. Offenlegungsgrundsatz. Der vom Bundesverwaltungsgericht im Erschließungsbeitragsrecht geforderte Offenlegungsgrundsatz verlange zum einen, dass der Ablösebetrag und der Kaufpreis betragsmäßig getrennt werden könnten, was im vorliegen Fall wegen der ausdrücklichen Regelung im Vertragstext keine Probleme aufwerfe. Zum anderen solle überprüft werden können, ob sich die Gemeinde an die von ihr aufgestellten Ablösungsbestimmungen gehalten habe. Letzteres sei insbesondere vor dem Hintergrund der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit zu sehen. Da es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch aber um keine Abgabe handele, sei eine wesentliche rechtliche Voraussetzung für die Forderung nach detaillierter Offenlegung nicht gegeben, ein Verstoß dagegen könne daher nicht zur Nichtigkeit der Vertragsregelung führen. Es könne dahinstehen, ob die Ablösungsvereinbarung jedenfalls bezüglich der Beiträge nichtig sei und diese Nichtigkeit auch die Ablösung des Kostenersatzes erfasse. Aus dem sog. Offenlegungsgrundsatz könne dies jedenfalls nicht hergeleitet werden, da er nicht die ausdrückliche Aufteilung des Ablösungsbetrags auf die einzelnen Beiträge fordere. Ob sich die Nichtigkeit aus einer nach den damaligen Ablösungsgrundsätzen zu geringen Bemessung des Ablösungsbetrags ergebe, liege - trotz der später erfolgten höheren Beitragsberechnung - nicht so ohne weiteres auf der Hand; denkbar sei, dass durch die Differenz zwischen den zu erwartenden Beiträgen und der vereinbarten Ablösungssumme auch dem Zinsvorteil habe Rechnung getragen werden sollen. Dem brauche aber nicht weiter nachgegangen zu werden, da anzunehmen sei, dass der Vertrag - und damit auch die Ablösung der Hausanschlusskosten - auch ohne die Beitragsablösung abgeschlossen worden wäre. Denn die Beitragserhebung hätte ohne weiteres auch später noch durch Bescheid erfolgen können.

Gegen das am 27.1.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.2.2000 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 26.11.2001 zugelassenen Berufung macht sie ergänzend geltend: Der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Offenlegungsgrundsatz bedeute, dass Ablösungsvereinbarungen über Erschließungsbeiträge nur wirksam abgeschlossen werden könnten, wenn im Zeitpunkt der Vereinbarung wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen worden seien, der Ablösebetrag inhaltlich mit diesen Ablösungsbestimmungen übereinstimme und der Ablösebetrag entweder in der Vertragsurkunde genannt oder dem Vertragspartner vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt worden sei. Übertragen auf die vorliegende Konstellation sei dem Offenlegungsgrundsatz zu entnehmen, dass letztlich sowohl der Erschließungsbeitrag einerseits als auch die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge andererseits jeweils für sich getrennt auszuweisen seien. Vorliegend könne gerade nicht überprüft werden, ob die Ablösung des Erschließungsbeitrags den Ablösebestimmungen der Beklagten entspreche; Gleiches gelte für den Wasser- und Abwasserbeitrag. Die dargestellte Teilnichtigkeit führe hier zur Gesamtnichtigkeit der Ablösungsvereinbarung. Lediglich "Teilnichtigkeit" werde dann angenommen, wenn der noch gültige Vertragsteil für sich einen sinnvollen Regelungsgehalt enthalte und es Wille aller Vertragsparteien gewesen sei, im Falle der Teilnichtigkeit diesen aufrechterhalten zu wollen. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.11.1999 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Zur Begründung wiederholen sie ihr bisheriges Vorbringen. Sie betonen, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ablösung von Erschließungsbeiträgen nicht heranzuziehen sei, weil die hier streitige Ablösungsbestimmung nicht nur Erschließungsbeiträge, sondern auch Abgaben und Erstattungsansprüche umfasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne zudem nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablösungsvereinbarung in Bezug auf die Erschließungsbeiträge betroffen sein, nicht aber die Frage der Rechtmäßigkeit der Ablösungsvereinbarung betreffend die Beiträge und Kostenerstattungsansprüche nach dem Kommunalabgabengesetz. Dies ergebe sich bereits aus der salvatorischen Klausel des Erbbaurechtsvertrags vom 18.12.1991.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der näheren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage nicht stattgeben dürfen. Denn der angefochtene Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 8.9.1997 und deren Widerspruchsbescheid vom 4.3.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten.

Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass sie nach § 15 Abs. 3 der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung - WVS -) vom 24.6.1986, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 10 a KAG findet, einen Kostenerstattungsanspruch für die Herstellung der privaten Hausanschlussleitung auf dem Grundstück der Kläger hat. Nach § 15 Abs. 1 der genannten Satzung sind die Kosten der Herstellung der Hausanschlüsse, soweit sie nicht Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sind, vom Anschlussnehmer zu tragen. Bestandteil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage sind Hausanschlüsse nur, soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WVS). Der hier abgerechnete Teil der Hausanschlussleitung verläuft ausschließlich im Grundstück der Kläger, so dass diese die Kosten der Herstellung zu tragen und damit der Beklagten die entstandenen Kosten zu ersetzen haben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist eine Veranlagung der Kläger zu den Herstellungskosten der Hausanschlussleitung nicht mit Rücksicht auf die Bestimmung im Erbbaurechtsvertrag vom 18.12.1991 ausgeschlossen, wonach die Ablösung der Anliegerleistungen für die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch, für die Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz und für die Kostenerstattungsansprüche für die Hausanschlüsse betreffend die Wasserversorgung und die Entwässerung mit pauschal 50,-- DM/m² erfolgt. Denn diese Ablösungsvereinbarung ist nichtig und kann deshalb keine Rechtswirkungen entfalten. Sie verstößt gegen ein gesetzliches Verbot (vgl. §§ 59 Abs. 1, 62 LVwVfG i.V.m. § 134 BGB), da sie - bezogen auf die Ablösung des Erschließungsbeitrags - gegen § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und den in dieser Vorschrift enthaltenen Grundsatz der Offenlegung der Ablösebeträge verstößt (I.). Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung insgesamt, weil die Ablösung der Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch von der Ablösung der Abgaben nach dem Kommunalabgabengesetz und der Kostenerstattungsansprüche für die Hausanschlüsse nicht zu trennen ist (II.).

I. Den Gemeinden ist es grundsätzlich untersagt, Erschließungskosten anders als durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf die Eigentümer/Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke umzulegen. Das Gesetz lässt eine Ausnahme hiervon insofern zu, als eine Gemeinde nach Erlass von Ablösungsbestimmungen Vereinbarungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags treffen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG/§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Fehlen indes ausreichende Ablösungsbestimmungen, so führt dies zur Nichtigkeit eines gleichwohl geschlossenen Ablösungsvertrages (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1982 - 8 C 24.81 -, BVerwGE 64, 361). Die Notwendigkeit, vor dem Abschluss von Ablösungsverträgen (ausreichende) Ablösungsbestimmungen zu erlassen, bedeutet zugleich, dass die Ablösungsverträge nur in Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen geschlossen werden dürfen und dass ein Ablösungsvertrag, dessen Ablösebetrag in Abweichung von den anzuwendenden Bestimmungen ermittelt worden ist, nichtig ist (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989 - 8 C 44.88 -, BVerwGE 84, 183; Beschluss vom 17.9.2002 - 9 B 43.02 -, Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 133). Dies ergibt sich aus dem mit der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG/§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB verfolgten Ziel, im Interesse der dem Erschließungsbeitragsrecht immanenten Grundsätze der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit eine möglichst gleichmäßige Handhabung aller Ablösungsfälle sicherzustellen. Macht aber das Gesetz die Befugnis zum Abschluss von Ablösungsverträgen mit Rücksicht auf die vorbezeichneten Grundsätze von der Erfüllung dieser einzig auf die Ermittlung der Höhe der Ablösebeträge ausgerichteten Voraussetzungen abhängig, verlangt es zugleich die Offenlegung der Ablösebeträge (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989, aaO). Denn ohne eine solche Offenlegung können die genannten Ermächtigungsschranken praktisch nicht greifen, weil sich ohne eine Offenlegung nicht überprüfen lässt, ob der Betrag etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist. Ohne eine Offenlegung der Ablösebeträge, d.h. ohne Ergänzung durch das Verbot der Vereinbarung wahrhaft "verdeckter" Ablösebeträge, gingen die Schranken, die der Gesetzgeber der Zulässigkeit von Ablösungsverträgen gesetzt hat, in ihrer tatsächlichen Auswirkung ins Leere (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989, aaO). Daraus folgt, dass § 133 Abs. 3 Satz 2 BBauG/§ 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nur zum Abschluss solcher Ablösungsverträge ermächtigt, die dem Gebot der Offenlegung genügen; Ablösungsverträge, die dieser Anforderung nicht entsprechen, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind daher nichtig. Allerdings ist es nicht erforderlich, dass bei einem Grundstückskauf- und Ablösungsvertrag der Ablösebetrag in der notariellen Urkunde ausgewiesen wird. Vielmehr reicht es aus, wenn die Gemeinde ihn (wenigstens) dem Vertragspartner vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt hat, so dass dieser ihn in dem Gesamtpreis erkennen konnte und er dadurch Bestandteil der Vereinbarung geworden ist (BVerwG, Urteil vom 1.12.1989, aaO).

Nach diesen Maßstäben ist die im Erbbaurechtsvertrag vom 18.12.1991 enthaltene Ablösungsvereinbarung bereits deshalb als nichtig anzusehen, weil sie dem Gebot der Offenlegung nicht genügt. Es ist insbesondere nicht als ausreichend anzusehen, dass im Erbbaurechtsvertrag die Beträge, die die Kläger einmal für die Leistung des Erbbauzinses und zum anderen für die Ablösung der Anliegerleistungen aufzubringen haben, getrennt ausgewiesen sind. Vielmehr erfordert der Grundsatz der Offenlegung - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - bei der vorliegenden Konstellation die getrennte Ausweisung des Ablösebetrags für den Erschließungsbeitrag einerseits und die Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge bzw. die Kostenerstattungsansprüche für die Hausanschlüsse andererseits. Nur die getrennte Ausweisung des auf den Erschließungsbeitrag entfallenden Ablöseanteils ermöglicht dem Gericht die Überprüfung, ob der Ablösebetrag in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden ist und damit den Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Abgabengleichheit gerecht wird. Davon ausgehend lässt sich der Bestimmung im Erbbaurechtsvertrag, nach der die Anliegerleistungen mit pauschal 50,-- DM/m² abgelöst werden, nicht ansatzweise entnehmen, welcher Anteil auf die Erschließungsbeiträge, die Kommunalabgaben sowie auf die Kostenerstattungsansprüche entfällt. Die Aufteilung des "Gesamtablösebetrags" auf die einzelnen Beiträge bzw. Erstattungsansprüche ergibt sich auch weder aus anderen Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags - etwa in der Form eines klarstellenden Zusatzes - noch aus sonstigen Vereinbarungen außerhalb des Erbbaurechtsvertrags vom 18.12.1991. Insbesondere die von der Beklagten erst nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags gefertigte Aufstellung über die ermittelten Beiträge ist nicht geeignet, die fehlende Offenlegung in der Ablösungsvereinbarung zu ersetzen. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den Klägern vor Abschluss des Vertrages den Ablöseanteil der auf den Erschließungsbeitrag einerseits und auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz andererseits entfällt, mitgeteilt hat.

Die getrennte Ausweisung des Ablösebetrags für den Erschließungsbeitrag ist auch deshalb unabdingbar, weil andernfalls die Einhaltung der sogenannten Missbilligungsgrenze nicht überprüft werden könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt das Erschließungsbeitragsrecht Ablösungsverträgen eine absolute (Missbilligungs-)Grenze, die überschritten ist, wenn sich im Rahmen einer von der Gemeinde durchgeführten Beitragsabrechnung herausstellt, dass der Beitrag, der dem Grundstück als Erschließungsbeitrag zuzuordnen ist, das Doppelte oder mehr als das Doppelte bzw. die Hälfte oder weniger als die Hälfte des vereinbarten Ablösungsbetrags ausmacht (BVerwG, Urteil vom 9.11.1990 - 8 C 36.89 -, BVerwGE 87, 77).

Die dargestellten Ausführungen im Hinblick auf den Offenlegungsgrundsatz beanspruchen nicht lediglich Geltung für den Erschließungsbeitrag nach dem Baugesetzbuch, sondern gleichermaßen für den Abwasserbeitrag und den Wasserversorgungsbeitrag. Auch bei der Ablösung der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz muss die Gemeinde wirksame Ablösungsbestimmungen erlassen und die Ablösebeträge in inhaltlicher Übereinstimmung mit diesen ermitteln (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.4.1980 - II 322/79 -, KStZ 1981, 134). Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht auch bei Ablösung dieser Beiträge die Offenlegung der Ablösebeträge zu fordern; nur dann lässt sich feststellen, ob die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz etwa willkürlich oder aber in inhaltlicher Übereinstimmung mit den Ablösungsbestimmungen ermittelt worden sind.

II. Ist nach alledem die Ablösungsvereinbarung sowohl bezogen auf den abgelösten Erschließungsbeitrag als auch bezogen auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz wegen Verstoßes gegen den sogenannten Offenlegungsgrundsatz nichtig, führt dies zur Nichtigkeit der gesamten Ablösungsvereinbarung unter B. I. 2. und damit auch zur Nichtigkeit der Ablösung der Kostenerstattungsansprüche für die Hausanschlüsse. Ob die Ablösungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag in vollem Umfang unwirksam ist oder wenigstens insoweit aufrecht erhalten werden kann, als sie die Kostenerstattungsansprüche für Hausanschlüsse betrifft, ist nach § 59 Abs. 3 LVwVfG zu entscheiden. Für öffentlich-rechtliche Verträge ist seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht mehr - auch nicht entsprechend - die inhaltlich mit § 59 Abs. 3 LVwVfG übereinstimmende Vorschrift des § 139 BGB anwendbar (BVerwG, Urteil vom 1.2.1980 - IV C 40.77 -, NJW 1980, 2538). Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrags, so ist der Vertrag nach § 59 Abs. 3 LVwVfG im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist aber zunächst, dass sich die Nichtigkeit auf einen abtrennbaren Teil des Vertrags, d.h. im vorliegenden Fall der Ablösungsvereinbarung, beschränken muss (vgl. zur inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 139 BGB: Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 62. Aufl., § 139 RdNr. 10). Es ist also zu fragen, ob sich die Ablösung des Erschließungsbeitrags und der Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz von der Ablösung der Kostenerstattungsansprüche trennen lässt. Ist dies zu verneinen, so scheidet die Anwendung des § 59 Abs. 3 LVwVfG von vornherein aus. Andernfalls ist zu untersuchen, ob die Beteiligten die Ablösungsvereinbarung auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten.

Eine Teilbarkeit im vorgenannten Sinne ist nur dann zu bejahen, wenn nach Abtrennung eines von einem Nichtigkeitsgrunde betroffenen Teils ein Rest zurückbleibt, der als selbständiges Rechtsgeschäft - hier als selbständige Ablösungsvereinbarung - für sich bestehen kann (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 14.2.1962 - V ZR 93/60 -, NJW 1962, 912). Das ist hier nicht der Fall. In der zwischen den Beteiligten geschlossenen Ablösungsvereinbarung ist die Ablösung der Anliegerleistungen insgesamt derart ineinander "verwoben", dass eine Aufspaltung nach Beiträgen und Kostenerstattungsansprüchen ausgeschlossen ist. Die pauschale Abgeltung der Anliegerleistungen mit 50,-- DM/m² Grundstücksfläche lässt eine Zuordnung eines bestimmten Ablösebetrages in Richtung auf die Beiträge bzw. in Richtung auf die Kostenerstattungsansprüche nicht zu; demzufolge bleibt ein teilbarer Rest der Ablösungsvereinbarung, aus dem sich die Ablösung der Kostenersatzansprüche zu einem bestimmten Betrag ergeben könnte, nicht zurück.

Vor diesem Hintergrund bleibt auch für die Bestimmung im Erbbaurechtsvertrag vom 18.12.1991 unter F. 2., wonach die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen dadurch nicht berührt wird, wenn eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam ist, kein Raum. Die Anwendung dieser "salvatorischen Klausel", mit der die Vertragsparteien übereinstimmend die gesetzliche Auslegungsregel in § 59 Abs. 3 LVwVfG - im Sinne einer weitestgehenden Aufrechterhaltung der Vertragsklauseln - modifiziert haben, setzt ebenfalls voraus, dass ein Rest an Vertragsbestimmungen zurückbleibt, der für sich als selbständige Regelung bestehen kann.

Der Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung insgesamt kann schließlich nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB begegnet werden. Weder aus der Ablösungsvereinbarung selbst noch aus sonstigen Vereinbarungen außerhalb des Erbbaurechtsvertrags vom 18.12.1991 lassen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, in welcher Weise die Vertragsparteien die unwirksame Ablösungsbestimmung durch eine andere wirksame ersetzt hätten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, in welcher Höhe die Vertragsparteien - bei gesonderter Ausweisung - den Ablöseanteil für den Erschließungsbeitrag, den Abwasserbeitrag, den Wasserversorgungsbeitrag und die Kostenerstattungsansprüche festgesetzt hätten.

Vor dem Hintergrund der dargelegten Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung kann dahinstehen, ob die Ablösungsvereinbarung auch deshalb nichtig ist, weil eine Ablösung von Kostenerstattungsansprüchen - wie von der Beklagten behauptet - wegen Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Gleiches gilt für den Vortrag der Beklagten, die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung ergebe sich ferner aus dem Umstand, dass die Gemeinde für die abgelösten Kostenerstattungsansprüche keine angemessene Gegenleistung erhalten habe und damit gegen den Grundsatz verstoßen worden sei, "öffentliche Abgaben dürften nur nach Maßgabe der Gesetze erhoben werden".

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in Verb. mit § 100 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 26. Juni 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 694,97 EUR (= 1.359,25 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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