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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 24.07.2003
Aktenzeichen: 2 S 2700/01
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 9
1. Ein Gebührenmaßstab, der für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben einmal auf die abgefahrene Menge und zum anderen auf die Schmutzfracht des Fäkalschlamms und Abwassers abstellt, ist als grundsätzlich zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen.

2. Es entspricht dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz, wenn die Behörde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt. Eine weitere Differenzierung der Gebührenhöhe innerhalb geschlossener Gruben je nach Leerungszeitraum trägt dem unterschiedlichen Verschmutzungsgrad des Fäkalschlamms und des Abwassers Rechnung, weil sich die Verschmutzung infolge Faulungsvorgängen während der Lagerungszeit erhöht.

3. Das Gericht darf sich grundsätzlich auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Verwaltungsbehörde zur fachlichen Beurteilung einer ihr zur Regelung übertragenen Rechtsmaterie eingeholt hat (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268); erst wenn der jeweilige Prozessgegner das Gutachten oder die gutachterliche Stellungnahme durch schlüssigen, substantiierten Vortrag in Frage stellt, besteht für das Gericht Anlass, ein weiteres - gerichtliches - Gutachten einzuholen.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2700/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Abwassergebühren

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und den Richter am Verwaltungsgericht Morlock auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2000 - 8 K 1640/98 - unwirksam. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v. H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 3416/2, xxxxx xxx xx, auf der Gemarkung der Beklagten wendet sich gegen die Heranziehung zu Gebühren für die Entsorgung seiner "geschlossenen Dreikammer-Grube".

Das 818 qm große Grundstück des Klägers liegt im Außenbereich und ist nicht an die Schmutzwasserkanalisation der Beklagten angeschlossen, vielmehr leitet der Kläger das Schmutzwasser in eine 12 cbm große "Dreikammer-Grube", die seit 1994 keinen Überlauf mehr besitzt. Die erste Kammer der Grube hat ein Volumen von 6 cbm, die beiden anderen Kammern von jeweils 3 cbm. Mit Wasser versorgt wird das Grundstück des Klägers über eine Eigenwasserversorgung, da ein Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung nicht besteht.

Die Beklagte betreibt die "allgemeine" Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als eine öffentliche Einrichtung, für die sie eine Abwassersatzung erlassen hat. Davon getrennt betreibt sie die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben als eine gesonderte öffentliche Einrichtung, deren Nutzung sie erstmals mit der Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 5.12.1994 - in Kraft getreten am 1.1.1995 - geregelt hat. Maßstab der Gebühr für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung war die auf dem angeschlossenen Grundstück verbrauchte Frischwassermenge. Als maßgebliche Frischwassermenge galt die dem Grundstück aus öffentlichen und nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Wassermenge abzüglich der nachweislich nicht in die Kleinkläranlagen und die geschlossenen Gruben eingeleiteten Wassermengen (§ 9 Abs. 2 S. 1). Bei nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlagen hatte der Grundstückseigentümer auf Verlangen der Stadt geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten (§ 9 Abs. 3).

Unter Hinweis auf die Satzung forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 21.12.1994 auf, an seiner Eigenwasserversorgungsanlage einen Wassermesser anzubringen, damit die verbrauchte Frischwassermenge als Maßstab für die Benutzungsgebühr gemessen werden könne. In seinem Antwortschreiben vom 15.1.1995 lehnte der Kläger dies mit der sinngemäßen Begründung ab, eine Messung des Abwasservolumens könne nur im Bereich seiner "Kläranlage" erfolgen; der in der Satzung vorgesehene Frischwassermaßstab sei ungeeignet. Mit weiteren Schreiben der Beklagten vom 28.4.1995 wies diese auf die Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 ihrer Satzung hin und schlug dem Kläger vor, einen beigefügten Fragebogen über die Menge des von ihm verbrauchten Frischwassers zu beantworten, um auf dieser Basis eine Schätzung der Frischwassermenge vornehmen zu können. Dieses Schreiben ließ der Kläger unbeantwortet; auch füllte er den Fragebogen nicht aus.

Mit Bescheid vom 21.9.1995 zog die Beklagte den Kläger für das erste Halbjahr 1995 zu einer Abwassergebühr in Höhe von 157,50 DM heran. Die Gebühr errechnete sich auf Grund eines Frischwasserverbrauchs von 22,5 cbm und einer Gebührenhöhe von 7,-- DM/cbm verbrauchtem Frischwasser; die Höhe des Frischwasserverbrauchs wurde unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen jährlichen Frischwasserverbrauchs für einen Einpersonenhaushalt von 45 cbm/Jahr geschätzt. Am 17.10.1995 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 21.9.1995 Widerspruch.

Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil vom 11.5.1995 (2 S 2568/92) entschieden hatte, dass die Bemessung der Gebühren für die gemeinsame Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach dem Frischwasserverbrauch gegen das Äquivalenzprinzip in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz verstoße, änderte die Beklagte die Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 5.12.1994 mit Satzung vom 20.2.1998 rückwirkend zum 1.1.1995; die Änderungssatzung hat - soweit hier einschlägig - folgenden Wortlaut: § 7

Benutzungsgebühren, Gebührenmaßstab

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Einrichtung nach § 1 dieser Satzung eine Klärgebühr sowie eine Abfuhrgebühr in Höhe der jeweils der Stadt für die Leerung der Anlage in Rechnung gestellten Abfuhrkosten.

(2) Maßstab für die Klär- sowie die Abfuhrgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist.

.....

§ 9

Gebührenhöhe

(1) Die Klärgebühr beträgt für den Erhebungszeitraum 1995 ab 1996

a) für Kleinkläranlagen

-Mehrkammer-Absetzgruben 51,30 DM 52,20 DM -Mehrkammer-Ausfaulgruben 34,20 DM 34,80 DM -Kläranlagen mit Biologie 51,30 DM 52,20 DM

b) für geschlossene Gruben

-bei ein- bis zweimonatlichen Leerungen 2,90 DM 2,95 DM -bei vierteljährlichen Leerungen 3,40 DM 3,50 DM -bei halbjährlichen und längeren Leerungszeiträumen 12,30 DM 12,50 DM

je cbm Schlamm.

(2) Die Abfuhrgebühr beträgt für den Erhebungszeitraum

1995 und 1996 1997 1998

a) für Kleinkläranlagen 21,75 DM 25,20 DM b) für geschlossene Gruben 21,75 DM 25,20 DM

je cbm Schlamm.

Der Änderungssatzung vom 20.2.1998 lag die Vorlage Nr. 20/1998 der Beklagten zugrunde. Danach wurde der Berechnung der Gebührenhöhe für geschlossene Gruben - ausgehend von einem Gebührensatz für eine kostendeckende Klärgebühr von 1,71 DM/cbm für das Jahr 1995 bzw. 1,74 DM/cbm für die Jahre 1996 und 1997 - ein Multiplikator von 1,7 (bei ein- bis zweimonatlichen Leerungen), von 2,0 (bei vierteljährlichen Leerungen) und von 7,2 (bei halbjährlichen oder längeren Leerungszeiträumen) zugrundegelegt. Der Erhöhungsfaktor bei geschlossenen Gruben wurde damit begründet, dass sich die Zahl der Leerungen und damit die unterschiedliche Verweildauer des Abwassers in der geschlossenen Grube auf den Verschmutzungsgrad des Abwassers auswirke. Der Faktor 7,2 beruht auf dem rechnerischen Mittelwert, der sich auf Grund von Probeentnahmen bei drei Gruben im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ergeben hatte.

Mit (Änderung-)Bescheid vom 14.4.1998 zog die Beklagte den Kläger zu Abwassergebühren für die Entsorgung seiner "geschlossenen Grube" in den Jahren 1995 bis 1997 in Höhe von insgesamt 1.025,95 DM heran. Die Heranziehung erfolgte auf der Grundlage der Änderungssatzung vom 20.2.1998; ausgehend von einer abgefahrenen Menge "Schlamm" von 9 cbm im Jahre 1995 und von jeweils 10 cbm für die Jahre 1996 und 1997 ergab sich eine Abfuhrgebühr von insgesamt 665,25 DM (195,75 DM für das Jahr 1995, 217,50 DM für das Jahr 1996 und 252,-- DM für das Jahr 1997) und eine Klärgebühr von insgesamt 360,70 DM (110,70 DM für das Jahr 1995 und jeweils 125,-- DM für die Jahre 1996 und 1997). Der errechneten Klärgebühr lag nach § 9 der Änderungssatzung - ausgehend von halbjährlichen und längeren Leerungszeiträumen der Grube des Klägers und damit einem Erhöhungsfaktor von 7,2 - eine Gebührenhöhe von 12,30 DM für das Jahr 1995 und von 12,50 DM für die Jahre 1996 und 1997 je cbm "Schlamm" zugrunde.

Unter dem 16.4.1998 übersandte die Beklagte dem Kläger für die Jahre 1995 bis 1997 eine Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des in § 7 Abs. 2 der ursprünglichen Satzung vom 5.12.1994 vorgesehenen Frischwassermaßstabs. Danach ergab sich für das Jahr 1995 insgesamt eine Abwassergebühr von 297,50 DM und für die Jahre 1996 und 1997 eine Abwassergebühr von jeweils 280,-- DM; die für das jeweilige Jahr anzusetzende Frischwassermenge schätzte die Beklagte dabei unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs, der dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Einwohners der Beklagten entsprach.

Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.4.1998 gerichteten Widerspruch des Klägers vom 13.5.1998 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.7.1998 zurück.

Am 10.8.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 14.4.1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.7.1998 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Nach dem Abwassergebührenbescheid müsse er für die Jahre 1997 und 1998 37,70 DM für ein Kubikmeter Abwasser bezahlen; diese Gebührenforderung sprenge den Rahmen des Zumutbaren. Zutreffend sei vielmehr ein einheitlicher Gebührensatz sowohl für die dezentrale als auch für die zentrale Abwasserentsorgung, der sich zwischen 4,10 und 4,60 DM bewegen dürfte.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Die zentrale und die dezentrale Abwasserentsorgung seien derart unterschiedlich, dass sie nicht miteinander verglichen werden könnten. Wäre der Kläger an die zentrale Abwasserentsorgung angeschlossen, hätte er neben der Abwassergebühr auch einen Abwasserbeitrag, der sich auf ca. 4.000,-- DM belaufen würde, zu entrichten.

Mit Urteil vom 26.9.2000 hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Abwassergebührenbescheid aufgehoben, soweit darin für die Jahre 1996 und 1997 Abwassergebühren von jeweils mehr als 280,-- DM festgesetzt sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die rückwirkende Änderung des Gebührenmaßstabs in § 9 der Satzung vom 20.2.1998 begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung lasse die Änderung einer Gebührensatzung mit rückwirkender Kraft grundsätzlich zu, wenn sie dazu diene, eine - wie hier - ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue zu ersetzen. Der Gebührenmaßstab in § 9 der Änderungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die unterschiedlichen Beträge für die Klärgebühren je nach der Zahl der jährlichen Entleerungen beruhten auf Erfahrungswerten. Je weniger Entleerungen jährlich erfolgten, desto höher sei der Reinigungsaufwand. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die in der Satzung festgelegten Maßstäbe auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sich demgegenüber die Gebühren für die zentrale Abwasserbeseitigung nach dem verbrauchten Frischwasser richteten. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben um eine hiervon unterschiedliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten handele. Die unterschiedlichen Gebührenregelungen rechtfertigten sich aus dem Umstand, dass der aus Gruben und Kleinkläranlagen anfallende Schlamm regelmäßig einen höheren Verschmutzungsgrad aufweise als normales häusliches Abwasser. Hiervon ausgehend habe die Beklagte die Abwassergebühr für das Jahr 1995 zu Recht auf 306,45 DM festgesetzt. Dagegen sei die Abwassergebühr für die Jahre 1996 und 1997 zu hoch festgesetzt worden. Zwar habe die Beklagte die Gebühr auf der Grundlage der Änderungssatzung zu ermitteln, insbesondere deren Bemessungsmaßstäbe anzuwenden. Hinsichtlich der Höhe seien die Gebühren jedoch durch die geringere Höhe begrenzt, die sich bei der Anwendung der ursprünglichen Satzung vom 5.12.1994 ergeben hätte. Der Vergleichsberechnung der Beklagten sei zu entnehmen, dass danach die Abwassergebühr jeweils 280,-- DM für die Jahre 1996 und 1997 betragen hätte. Es begegne schließlich keinen Bedenken, dass die Beklagte im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung die Abwassergebühren unter Zugrundelegung eines Frischwasserverbrauchs von 40 cbm, der dem durchschnittlichen Jahresverbrauch eines Einwohners in Tuttlingen entspreche, ermittelt habe.

Gegen das am 11.11.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.12.2000 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 13.12.2001 zugelassenen Berufung macht er im Wesentlichen geltend: Die Änderungssatzung der Beklagten vom 20.2.1998 sei auf seine Anlage (Grube) nicht anwendbar. Nach § 9 der Satzung werde die Klärgebühr für die Abfuhr von "Schlamm" erhoben, er jedoch entsorge reines Abwasser und keinen Schlamm. Der Begriff "Schlamm" sei auch eindeutig und könne nicht ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund sei die Satzung unvollständig, da der hier streitbehaftete Lebenssachverhalt und damit die Entsorgung von Abwasser nicht geregelt sei. Auch von der Wirkungsweise her könne seine Anlage nicht mit den der Satzung zugrundegelegten Gruben verglichen werden. Die in Tuttlingen und Umgebung verbreiteten Anlagen mit rundem Querschnitt besäßen ein Gesamtvolumen von ca. 3 cbm bis maximal 5 cbm; sie beinhalteten nur eine einzige Wasserqualität, nämlich ein Gemisch von wasserleichten bis schweren Stoffen. Dagegen betreibe er eine 12 cbm große "Dreikammer-Absetzgrube", in der auf Grund einer Reihenschaltung die Abwässer stufenweise geklärt würden; seine Anlage enthalte drei "Wasserqualitäten", wobei allein die erste Absetzkammer mit einem Volumen von 6 cbm für den Schlamm vorgesehen sei, während in der zweiten und dritten Kammer reines Abwasser anfalle. Tatsächlich stelle seine Anlage eine Kleinkläranlage dar. Wenn die Beklagte tatsächlich an dem Schlamm aus der ersten Absetzkammer interessiert sei, so wäre er bereit, den Tarif von 34,20 DM/cbm zu bezahlen; für das geklärte Abwasser aus der zweiten und dritten Kammer solle man jedoch eine kostendeckende Klärgebühr von 1,71 DM - wie bei der zentralen Abwasserbeseitigung - festsetzen. Nach alledem sei es für die Beklagte möglich und zumutbar, eine weitere Differenzierung bei der Gestaltung der Abwassergebühren vorzunehmen. Es sei zumindest ein duales System einzuführen, das unterschiedliche Gebühren für das Abwasser aus der zweiten und dritten Kammer sowie für den Schlamm aus der ersten Kammer vorsehe. Dies erfordere schon allein der allgemeine Grundsatz der Bestimmtheit und Angemessenheit der Gebührenhöhe. Pauschalierungen seien, falls vermeidbar, durch konkrete Gebührenansätze zu ersetzen.

Darüber hinaus seien die Gebührenmaßstäbe des § 9 der Änderungssatzung nicht mit dem Gleichheitssatz und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Maßstab für die Bemessung von Gebühren sei der tatsächliche Aufwand sowie die Leistung des Trägers der Versorgungseinrichtung. Nach der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten betrage die kostendeckende Klärgebühr für das Jahr 1995 1,71 DM/cbm und für die Jahre 1996 und 1997 1,74 DM/cbm. Auf Grund der Schlammtabelle des § 9 der Änderungssatzung habe er im Jahre 1995 jedoch 12,30 DM und für die beiden Folgejahre je 12,50 DM/cbm Schlamm bezahlen müssen. Eine Begründung für eine derartig hohe Differenz zwischen der Gebühr für die zentrale Abwasserbeseitigung und die Klärgebühr für seine Anlage sei nicht ersichtlich. Er bestreite insbesondere, dass das Abwasser aus Gruben und Kleinkläranlagen einen weit höheren Verschmutzungsgrad als normales häusliches Abwasser aufweise. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebe es einen allgemeinen Erfahrungssatz, der dies belege, nicht. Die Prämisse sei nur dann zutreffend, wenn z.B. eine Grube einen unzulässigen Überlauf besäße oder ansonsten undicht sei. Die Gebührenhöhe sei auch deshalb fehlerhaft ermittelt worden, weil die Beklagte in seinem Fall einen Durchschnittsfaktor von 7,2 als Multiplikator angewandt und die kostendeckende Klärgebühr mit diesem Erhöhungsfaktor multipliziert habe. Bei der Festlegung des Faktors 7,2 sei keine Anlage zugrundegelegt worden, wie er sie betreibe. Vielmehr ergebe sich der Durchschnittsfaktor 7,2 auf Grund von Probeentnahmen bei drei Gruben, die entweder undicht seien oder einen Überlauf hätten.

Schließlich sei auch die Vergleichsberechnung der Beklagten vom 16.4.1998 zu beanstanden. Der in der ursprünglichen Satzung vom 5.12.1994 vorgesehene Frischwassermaßstab gelte ausschließlich für städtisches Wasser und sei auf seine Eigenwasserversorgung nicht anwendbar. Zudem sei der Frischwassermaßstab unzulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden habe. Die Abwassermenge hätte unmittelbar an seiner Grube oder am Entsorgungsfahrzeug gemessen werden können. Deshalb habe es der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung nicht bedurft. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, eine Messeinrichtung an seiner Frischwasserleitung anzubringen. Denn dies hätte die Beschaffung, den Einbau und die Wartung von insgesamt vier Wassermessern auf seine Kosten bedeutet. Dies verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.9.2000 zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 14.4.1998 sowie ihren Widerspruchsbescheid vom 14.7.1998 im Übrigen aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Die Berufung sei schon deswegen unzulässig, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zulassung begründet worden sei, sondern lediglich auf das Vorbringen im Zulassungsantrag bzw. in früheren Schriftsätzen verwiesen worden sei.

Die maßgebliche Änderungssatzung vom 20.2.1998 habe die Forderung des VGH Baden-Württemberg aufgenommen, wonach Gebührenmaßstab bei geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen allein die den Gruben bzw. Kleinkläranlagen entnommene Menge sein könne. Bei der Bemessung der Gebühr habe sie auch der weiteren Anforderung des VGH Genüge getan, wonach die Gebühren für entnommenen Mengen entsprechend der "Reinigungsintensität" gestaffelt werden müssten. Die als Teil der Abwassergebühr ausgewiesene Abfuhrgebühr sei zu Recht allein nach der entnommenen Menge berechnet worden, da es für die Abfuhr keinen Unterschied mache, ob ein Kubikmeter aus Kleinkläranlagen oder geschlossenen Gruben entnommen werde. Soweit der Kläger meine, dass die Veranlagung falsch sei, weil aus einer geschlossenen Grube kein Schlamm, sondern Abwasser entnommen werde, komme es letztlich auf die Bezeichnung nicht an. Selbst wenn es sich hierbei um eine "Fehlbezeichnung" handele, wäre dies unschädlich, da sich aus der Regelung ohne weiteres ergebe, dass es um die in den Kleinkläranlagen bzw. geschlossenen Gruben entnommenen Mengen gehe. Im Falle des Klägers sei zu Recht der Gebührensatz für geschlossene Gruben bei halbjährlichen und längeren Zeiträumen zugrundegelegt worden. Werde eine Grube nur in einem halbjährlichen oder jährlichen Rhythmus geleert, so sei der Faulungsprozess schon weiter fortgeschritten, was zu einer höheren Schmutzwasserkonzentration und damit einem höheren Reinigungsaufwand im Klärwerk führe. Eine Differenzierung, die über die Entleerungsrhythmen hinausgehe, sei nicht erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität könne insbesondere nicht der Verschmutzungsgrad des Abwassers des einzelnen Grundstücks konkret ermittelt werden. Pauschalierungen anhand der unterschiedlichen Typen von Gruben bzw. Kleinkläranlagen seien zulässig. Ein Vergleich mit den Gebührensätzen der zentralen Entsorgung verbiete sich auf Grund der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, der gerade die Vergleichbarkeit und damit den einheitlichen Gebührensatz und Maßstab verneint habe.

Dem Senat liegen ein Heft Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und ein Band Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf diese Unterlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze des Klägers vom 1.8.2003 und vom 6.8.2003 geben dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Es besteht insbesondere nicht die Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Verschmutzungsgrad des Abwassers/Schlamms in geschlossenen Gruben bei längerer Verweildauer zunimmt. Einen dahingehenden - ausdrücklichen - Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerade nicht gestellt; seiner diesbezüglichen Beweisanregung braucht der Senat nicht zu folgen (dazu noch unten).

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Betrags von 8,95 DM (bezüglich des Veranlagungsjahrs 1995) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig, sie erfüllt insbesondere die Anforderungen an das Begründungserfordernis in § 124 a Abs. 6 VwGO (bis zum 1.1.2002 § 124 a Abs. 3 VwGO).

Dem Begründungserfordernis wird Genüge getan, wenn in dem der Begründung dienenden Schriftsatz mit hinreichender Deutlichkeit auf die bereits im Zulassungsantrag enthaltene Berufungsbegründung verwiesen wird (BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311; BVerwG, Urteil vom 23.4.2001 - 1 C 33.00 -, NVwZ 2001, 1029). Davon ist hier auszugehen, weil der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist ausdrücklich auf seine Darlegungen im Zulassungsverfahren Bezug genommen hat und er im Zulassungsverfahren die Berufung bereits ausführlich und umfangreich begründet hatte.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 14.4.1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 14.7.1998 - soweit darin Abwassergebühren für das Jahr 1995 in Höhe von 297,50 DM und für die Jahre 1996 und 1997 in Höhe von jeweils 280,-- DM festgesetzt sind - zu Recht abgewiesen; denn die Bescheide sind im dargestellten Umfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I. Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Abwasserbeseitigungsgebühren für seine geschlossene Grube ist die Satzung der Beklagten über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 5.12.1994 i.d.F. der Änderungssatzung vom 20.2.1998. In den §§ 7 und 9 der Änderungssatzung wird rückwirkend zum 1.1.1995 der Gebührenmaßstab und daraus folgend die Gebührenhöhe neu geregelt. Anstatt des in der ursprünglichen Fassung der Satzung vom 5.12.1994 vorgesehenen Gebührenmaßstabs auf der Grundlage der verbrauchten Frischwassermenge erhebt die Beklagte einerseits eine Klärgebühr sowie andererseits eine Abfuhrgebühr in Höhe der jeweils der Beklagten für die Leerung der Anlage in Rechnung gestellten Abfuhrkosten (§ 7 Abs. 1 der Änderungssatzung). Maßstab für die Klär- und die Abfuhrgebühr ist die mit der Messeinrichtung des Abfuhrfahrzeugs gemessene Menge des Abfuhrguts, die bei jeder Abfuhr mit der Messeinrichtung des Abfuhrzeugs zu messen und vom Grundstückseigentümer zu bestätigen ist (§ 7 Abs. 2 der Änderungssatzung). Die Abfuhrgebühr beträgt für geschlossene Gruben in den Jahren 1995 und 1996 21,75 DM und im Jahr 1997 25,20 DM/cbm Schlamm (§ 9 Abs. 2 a der Änderungssatzung). Die Klärgebühr für geschlossene Gruben ist bei halbjährlichen und längeren Leerungszeiträumen - wie sie hier unstreitig vorliegen - mit 12,30 DM für Jahr 1995 bzw. 12,50 DM für die Jahre 1996 und 1997 je cbm Schlamm festgesetzt (§ 9 Abs. 1 b der Änderungssatzung). Die dargestellten Regelungen stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers dar und rechtfertigen die Abwassergebühren auch in der angeforderten Höhe; im Einzelnen:

II. Die Unwirksamkeit der maßgeblichen Satzungsbestimmungen ergibt sich zunächst nicht aus dem Umstand, dass sich die Änderungssatzung vom 20.2.1998 rückwirkende Kraft beimisst. Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Rückwirkungsverbot sind dann anerkannt, wenn eine rückwirkend erlassene abgabenrechtliche Regelung dazu dienen soll, eine ungültige oder in ihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue Satzung zu ersetzen (BVerwG, Urteil vom 28.11.1975 - IV C 45.75 -, NJW 1976, 1116; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.11.1982 - 2 S 1104/82 -, BWGZ 1983, 761; Seeger/Gössl, KAG für Bad.-Württ., Stand Juni 2002, § 2 Rn. 6 e bb, S. 34 d). Hat der Satzungsgeber eine Abgabensatzung beschlossen, muss der Abgabenpflichtige grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit einer entsprechenden Regelung rechnen und sein Verhalten entsprechend einrichten. Im Normenkontrollurteil vom 11.5.1995 - 2 S 2568/92 - (BWGZ 1995, 552) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg) entschieden, dass die Bemessung der Gebühren für die gemeinsame Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben nach dem Frischwasserverbrauch gegen das Äquivalenzprinzip in Verb. mit dem Gleichheitsgrundsatz verstößt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte den in der ursprünglichen Satzung vom 5.12.1994 für die gemeinsame Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vorgesehenen - ungültigen -Gebührenmaßstab, der sich an der verbrauchten Frischwassermenge ausrichtete, rückwirkend durch einen neuen Gebührenmaßstab ersetzte.

III. Die materiell-rechtliche Unwirksamkeit der dargestellten Satzungsbestimmungen folgt ferner nicht aus dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte die leitungsgebundenen und die nicht leitungsgebundenen Abwasseranlagen nicht als eine einheitliche öffentliche Einrichtung betreibt. Es steht im Ermessen der Gemeinden, die Entsorgung der dezentralen Abwasseranlagen als eigenständige öffentliche Einrichtung zu betreiben. Die teilweise technische Verbindung der Einrichtungsteile in Form der gemeinsamen Nutzung des Klärwerks steht dem getrennten Betrieb der öffentlichen Einrichtung nicht entgegen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22.9.1989 - 9 L 57/89 -, KStZ 1990, 240; Seeger/Gössl, aaO, § 9 Rn. 12. a, S. 108 d).

Davon ausgehend kann es - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht beanstandet werden, dass die Beklagte einmal für die zentrale Abwasserbeseitigung und zum anderen für die dezentralen Abwasseranlagen unterschiedliche Gebührensätze je cbm Abwasser festsetzt. Die hohen Transportkosten des Entsorgungssystems "rollender Kanal" sind allein der öffentlichen Einrichtung "dezentrale Abwasserbeseitigung" zuzuordnen, während die Kosten des Leitungsnetzes allein bei der öffentlichen Einrichtung "zentrale Abwasserbeseitigung" berücksichtigt werden. Deshalb begegnet die im streitgegenständlichen Bescheid vom 14.4.1998 festgesetzte Abfuhrgebühr von insgesamt 665,25 DM (195,75 DM für das Jahr 1995, 217,50 DM für das Jahr 1996 und 252,--DM für das Jahr 1997) weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlichen Bedenken. Substantiierte Einwendungen - bezogen auf die Abfuhrgebühr - hat der Kläger nicht gemacht.

IV. Des Weiteren greift der Einwand des Klägers, § 9 der Änderungssatzung sei zu unbestimmt und auf seine Anlage nicht anwendbar, weil er Abwasser und keinen "Schlamm", wie in der Satzung vorgesehen, entsorge, nicht durch. Der Begriff "Schlamm" ist ausreichend bestimmt, seine Bedeutung kann jedenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Es steht außer Zweifel, dass mit dem Begriff "Schlamm" der vollständige Inhalt der geschlossenen Gruben gemeint ist, der der Beklagten anzudienen ist. Der Begriff "Abwasser" ist in § 45 a Abs. 3 WG definiert. Auch die in geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen anfallenden Schlämme und Fäkalien fallen unter diesen Abwasserbegriff (Bulling/Finkbeiner, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 2. Auflage, § 45 a Rn. 6). Vor diesem Hintergrund sind die Begriffe Schlamm und Abwasser gleichzusetzen.

V. Auch der in § 9 Abs. 1 der Änderungssatzung vom 20.2.1998 für die Klärgebühr zugrunde gelegte Gebührenmaßstab hält einer rechtlichen Überprüfung stand.

Für dessen Bestimmung gibt § 9 KAG keinen Anhaltspunkt; jedoch muss die Satzung einen Bemessungsmaßstab enthalten (§ 2 KAG). Hierfür gelten die allgemeinen durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Der Bemessungsmaßstab muss dem Gleichheitssatz sowie dem Grundsatz des Gleichgewichts von Leistung und Gegenleistung (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder Äquivalenzgrundsatz) entsprechen. Die Höhe der Benutzungsgebühr ist möglichst nach der tatsächlichen Leistung des Trägers der Einrichtung (Wirklichkeitsmaßstab) zu bemessen. Eine genaue Feststellung der Leistung des Trägers der Einrichtung scheitert vielfach daran, dass es an den entsprechenden technischen Einrichtungen fehlt, oder dass sie einen unverhältnismäßig hohen, weder dem Träger noch den Benutzern der Einrichtung zumutbaren Kostenaufwand verursachen würde. In solchen Fällen ist von der Rechtsprechung ein Maßstab zugelassen worden, der nach allgemeiner Erfahrung wenigstens im Durchschnitt aller Fälle der gleichen Art einen Anhaltspunkt für den Umfang der Benutzung abgibt (Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf jedoch nicht offensichtlich ungeeignet und willkürlich gewählt werden, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen werden, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen. Dem Träger der Einrichtung steht bei der Wahl des Bemessungsmaßstabs ein gewisser Ermessensspielraum zu. Er muss nicht den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab verwenden. Der Maßstab muss aber auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Normenkontrollbeschluss vom 26.6.2000 - 2 S 132/00 -; Normenkontrollurteil vom 11.5.1995, aaO).

1. Diesen Anforderungen wird der in §§ 7 Abs. 2, 9 der Änderungssatzung vom 20.2.1998 gewählte Gebührenmaßstab gerecht. Der Maßstab stellt - bezogen auf die Klärgebühr - zum einen auf die Menge des aus einer Kleinkläranlage bzw. aus einer geschlossenen Grube abgepumpten und in das zentrale Klärwerk verbrachten Schlamms ab (§ 7 Abs. 2 der Änderungssatzung). Die Schlammmenge gibt allerdings noch keine Auskunft über die Schmutzfracht des Schlamms, die wegen der unterschiedlichen Funktionsweise weder innerhalb der Gruppe "Kleinkläranlagen" noch innerhalb der Gruppe "geschlossene Gruben" noch gar im Verhältnis von Kleinkläranlagen zu geschlossenen Gruben gleich ist. Mit der Feststellung der Menge des Klärschlamms ist es jedoch möglich, wenigstens eine Komponente für den Umfang der Reinigungsleistung im Klärwerk genau zu ermitteln (VGH Bad.-Württ., Normenkontrollurteil vom 11.5.1995, aaO). Darüber hinaus wird in § 9 der Änderungssatzung bei der Gebührenhöhe der unterschiedliche Verschmutzungsgrad des Schlamms aus Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben berücksichtigt; auf Grund der erheblichen Kosten- und Leistungsunterschiede für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben ist die Festlegung getrennter Gebührensätze - wie hier geschehen - geboten (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 12.11.1991, aaO; Urteil vom 9.5.1995 -9 K 1947/93 - NdsVBl. 1995, 255; Seeger/Gössl, aaO, § 9 Rn. 12. e, S. 108 r). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte - neben der dargestellten Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - für den Schlamm/das Abwasser der dezentralen Abwasseranlagen höhere Gebührensätze als für das Abwasser aus der zentralen Abwasserbeseitigung ansetzt, weil auf Grund des im Vergleich zum normalen häuslichen Abwasser höheren Verschmutzungsgrads ein erhöhter Reinigungsaufwand im Klärwerk entsteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.12.2000 - 2 L 195/00 -; Seeger/Gössl, aaO, Rn. 12. e, S. 108 r; Kaiser/Zerres, Technische Grundlagen zur Ermittlung der Abwassergebühr bei der Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, BWGZ 1996, 123).

2. Auch die von der Beklagten in § 9 Abs. 1 b der Änderungssatzung vorgenommene weitere Differenzierung der Gebührenhöhe innerhalb geschlossener Gruben je nach Leerungszeitraum ist nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, weil dieser Ansatz dem unterschiedlichen Verschmutzungsgrad des Abwassers/Schlamms Rechnung trägt. In der gutachterlichen Stellungnahme von Kaiser/Zerres (aaO), die die Beklagte ausweislich der Vorlage Nr. 20/1998 ihrer Gestaltung der Gebührenhöhe in § 9 Abs. 1 der Änderungssatzung zugrunde gelegt hat, ist nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Verschmutzung des Abwassers/Schlamms in einer geschlossenen Grube infolge Faulungsvorgängen während der "Lagerungszeit" signifikant erhöht; auf der Basis von Durchschnittswerten, die im Rahmen einer repräsentativen Untersuchung festgestellt wurden, kamen die Gutachter zu der Bewertung, dass der Reinigungsaufwand im Klärwerk bei Abwasser aus vierteljährlich geräumten geschlossenen Gruben doppelt so hoch wie bei der Reinigung des in die Kanalisation eingeleiteten normal verschmutzten Wassers ist; für Abwasser aus monatlich entleerten Gruben wird von einer 1,7-fachen Verschmutzung gegenüber normalem Abwasser ausgegangen. In der gutachterlichen Stellungnahme heißt es wörtlich:

Für den Schmutzwert eines Einwohners ist bei dreimonatigem Entleerungsrhythmus davon auszugehen, dass eine Erhöhung infolge Faulungsvorgängen während der Speicherzeit eintritt. Dabei werden die in den absetzbaren Stoffen enthaltenen organischen Bestandteile teilweise als abbaubare Stoffe freigesetzt, teilweise in Kohlendioxyd und Methan umgewandelt. Die Stoffumwandlung zu Faulgas ist unter den gegebenen Bedingungen in einer geschlossenen Grube minimal, da Gruben weder umgewälzt noch beheizt werden, wie dies auf einer öffentlichen Kläranlage üblich ist. Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich die organische Verschmutzung von frischem Abwasser ..... um einen wesentlichen Betrag aus dem organischen Anteil der absetzbaren Stoffe erhöht.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht für den Senat kein Anlass, an der Objektivität der gutachterlichen Stellungnahme zu zweifeln. Grundsätzlich darf sich das erkennende Gericht in der Tatsacheninstanz auf Gutachten stützen, welche eine Behörde während des Verwaltungsverfahrens eingeholt hat (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 -, NVwZ 1988, 523; BVerwG, Beschluss vom 13.3.1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268; Urteil vom 15.4.1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand Januar 2003, § 86 RdNr. 84). Dass ein Gutachter im Auftrag der Behörde tätig wurde, begründet allein noch nicht die Vermutung, dieses Gutachten entbehre der erforderlichen Objektivität. Denn im Rechtsstreit ist die Verwaltung ebenso wie das Gericht an Gesetz und Recht gebunden. Die Verwaltungsbehörden haben daher den Sachverhalt der ihnen zur Regelung übertragenen Rechtsverhältnisse wie die Gerichte nur nach rechtlichen Maßstäben aufzuklären, so dass auch die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen sind (BVerwG, Urteil vom 15.4.1964, aaO; Urteil vom 20.12.1963 - VII C 90.63 -). Diese Grundsätze gelten auch bei der vorliegenden Konstellation, bei der sich die Behörde nicht auf eine gutachterliche Stellungnahme stützt, die sie im streitigen Verwaltungsverfahren mit dem klagenden Bürger eingeholt hat, sondern auf eine gutachterliche Stellungnahme, die sie allgemein der von ihr zu entscheidenden Rechtsmaterie zugrunde legt. Auf der Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme von Kaiser/Zerres sollte es der Beklagten ermöglicht werden, die Gesamtkosten der öffentlichen Einrichtung "dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage" in sachgerechter Weise auf die Benutzer umzulegen; der Beklagten ging es ersichtlich nicht darum, eigene - etwa wirtschaftliche - Interessen zu verfolgen oder einen von ihr bereits eingenommenen Rechtsstandpunkt im Wege einer Begutachtung "untermauern" zu lassen. Unter Berücksichtigung dieser Interessenlage bestand für den Senat erst recht kein Anlass, die Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde als parteiische Sachverständige anzusehen. Anhaltspunkte für die Parteilichkeit der Gutachter hat auch der Kläger nicht geliefert. Allein der unsubstantiierte Vortrag, er bestreite einen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach das Abwasser aus geschossenen Gruben und Kleinkläranlagen einen höheren Verschmutzungsgrad als häusliches Abwasser aufweise, führt nicht zur Notwendigkeit, ein - weiteres - gerichtliches Gutachten einzuholen. Auch Art. 103 Abs. 1 GG fordert dies nicht, wenn die Ergebnisse einer gutachterlichen Stellungnahme lediglich allgemein angezweifelt werden (BVerfG, Beschluss vom 18.2.1988, aaO.; Sodan/Ziekow, aaO, § 86 RdNr. 84).

3. Auch die für den Kläger maßgebliche Gebührenhöhe bei halbjährlichen und längeren Leerungszeiträumen und damit der in diesem Zusammenhang zugrunde gelegte Erhöhungsfaktor von 7,2 ist nicht zu beanstanden. Der Maßstab verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, NK-Beschluss vom 28.3.1995 - 8 N 3.93 -, NVwZ-RR 1995, 594) noch gegen das auf Verfassungsrecht beruhende bundesrechtliche Äquivalenzprinzip (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.3.1985 - 8 B 11.84 -, Buchholz 401.84, Benutzungsgebühren Nr. 53; Beschluss vom 15.3.1995 - 8 NB 1.95 -). Der von der Beklagten gewählte Maßstab lässt für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung bei halbjährlichen und längeren Leerungszeiträumen der Gruben zu und stellt deshalb einen zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstab dar.

Entgegen der Ansicht des Klägers besteht für die Beklagte keine Verpflichtung, den exakten Verschmutzungsgrad des Abwassers der jeweiligen Grube zugrunde zulegen. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Feststellung des exakten Verschmutzungsgrads Abwasseruntersuchungen bei sämtlichen Gruben im Gebiet der Beklagten voraussetzt, die einen unverhältnismäßigen hohen Kostenaufwand verursachen würden (vgl. Seeger/Gössl, aaO, § 9 RdNr. 12.c aa, S. 108 l m.w.N. und RdNr. 12.e, S. 108 r). Zudem unterliegen die Verschmutzungswerte der zu entsorgenden Inhalte derartiger Anlagen starken Schwankungen (Kaiser/Zerres, aaO, S. 125), so dass für die Feststellung exakter Verschmutzungswerte und damit die Bildung eines "annähernden" Wirklichkeitsmaßstabs eine Vielzahl von Messungen in kurzen Zeitabständen erforderlich wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine weitere Differenzierung in der Satzung, die über die Leerungszeiträume hinausgeht und weitere Anforderungen an den konkreten Verschmutzungsgrad des Abwassers der jeweiligen Grube stellt, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1984 - 8 C 21.92 -, KStZ 1995, 54) nicht geboten. Gründe der Verwaltungspraktikabilität - im Hinblick auf den nicht unerheblichen Kontroll- und Überwachungsaufwand sowohl an der Grube des Klägers als auch am Abfuhrfahrzeug - sprechen ferner gegen die vom Kläger geforderte Staffelung der Gebührenhöhe je nach dem Verschmutzungsgrad des Abwassers/Schlamms aus einzelnen Kammern seiner Anlage. Da lediglich der Kläger und sein Bruder (vgl. das Parallelverfahren 2 S 2701/01) eine sogenannte Dreikammer-Absetzgrube im Gebiet der Beklagten betreiben, dürfen deren Besonderheiten bei der Berücksichtigung des Gebührenmaßstabs außer Betracht bleiben. Die Forderung des Klägers auf maßstabsgetreue Abbildung des Verschmutzungswerts der jeweiligen Kammer seiner Grube läuft im Ergebnis auf einen Wirklichkeitsmaßstab hinaus, dessen Kosten weder von der Allgemeinheit noch von den Benutzern aufgebracht werden können.

Fehl geht auch der Vortrag des Klägers, seine "Dreikammer-Absetzgrube" stelle tatsächlich eine Kleinkläranlage und keine geschlossene Grube dar. Nach § 9 Abs. 1 a der Änderungssatzung ist für Kleinkläranlagen - wegen der im Vergleich zu geschlossenen Gruben wesentlich höheren Abwasserverschmutzung je Liter der abgesaugten Menge - eine weitaus höhere Klärgebühr als für geschlossene Gruben vorgesehen. Dies dürfte dem Begehren des Klägers gerade nicht entsprechen.

Zu Unrecht beanstandet der Kläger schließlich die von der Beklagten bei der Ermittlung des Erhöhungsfaktors von 7,2 zugrunde gelegte Tatsachengrundlage. Der Faktor ergibt sich auf der Grundlage einer einmaligen Beprobung von drei Gruben im Bereich der Beklagten und der anschließenden Bildung eines rechnerischen Mittelwerts. Im Hinblick auf die geringe Gesamtzahl noch vorhandener Gruben (knapp über 20) erachtet der Senat eine Beprobung und Auswertung von drei Gruben für die Bemessung des Verschmutzungsgrads als ausreichend. Trotz der großen Spannweite der an den drei Gruben ermittelten Erhöhungsfaktoren - sie reichten von 2,2 über 7,4 bis zu 12,0 - ist die daraus resultierende rechnerische Mittelwertbildung noch als zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzusehen. In Ansehung der geringen Zahl der betroffenen Gruben und dem hohen Kostenaufwand für die Beprobungen musste die Beklagte gerade nicht den wahrscheinlichsten Maßstab verwenden.

Auch der Umstand, dass die drei Vergleichsgruben - anders als die Grube des Klägers und seines Bruders - gewisse "Undichtigkeiten" aufweisen, stellt den gewählten Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in Frage. Die damit für die Kläger verbundene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen, zumal dem Maßstab bereits an sich ein größeres Maß an nicht zu vermeidender Ungleichbehandlung innewohnt. Dies ergibt sich zum einen aus dem stark unterschiedlichen Fassungsvermögen der Gruben im Bereich der Beklagten, das bereits zu unterschiedlichen Leerungshäufigkeiten führt. Auch die starken Schwankungen, denen die Verschmutzungswerte der zu entsorgenden Inhalte unterliegen, können mit dem gewählten Maßstab - wie oben dargelegt - nicht abgebildet werden. Die große Spannweite der ermittelten Erhöhungsfaktoren führt gleichfalls nur zu einem "groben" Durchschnittswert. Schließlich wird die Maßstabsgenauigkeit dadurch beeinträchtigt, dass in der Satzung lediglich auf halbjährliche und längere Leerungszeiträume abgestellt wird und damit die immer stärkere Verschmutzung durch die Faulungsvorgänge - etwa bei sehr langen Leerungszeiträumen - nur eingeschränkt Berücksichtigung findet. Vor diesem Hintergrund wird der bei der Entsorgung der Gruben allein mögliche "grobe" Wahrscheinlichkeitsmaßstab durch weitere Besonderheiten im Fall des Klägers und seines Bruders nicht in Frage gestellt.

Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass ein Teil der erhöhten Verschmutzung bei den drei beprobten Gruben auf dem fehlenden Verdünnungseffekt (wegen der Undichtigkeiten) zurückzuführen sein dürfte (vgl. Kaiser/Zerres, aaO, S. 124). Andererseits beruht die bei den beprobten Gruben mit halbjährlichen oder längeren Leerungszeiträumen festgestellte Erhöhung des Verschmutzungsgrads ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Kaiser/Zerres, aaO) ganz wesentlich auf den Faulungsprozessen infolge der längeren Verweildauer; insoweit trifft die wesentliche Beurteilungsgrundlage des gewählten Maßstabs auch für die Grube des Klägers zu. Angesichts der großen Spannbreite der bei der Beprobung der Gruben ermittelten Erhöhungsfaktoren spricht zudem alles dafür, dass sich der Verschmutzungsgrad des Abwassers - bei dem für die Grube des Klägers einschlägigen langen Entleerungsrhythmus - in der Bandbreite der gemessenen Verschmutzungsfaktoren hält.

VI. Auch die Höhe der festgesetzten Abwassergebühren, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Der festgesetzte Betrag verstößt im Hinblick auf die Rückwirkung der Änderungssatzung vom 20.2.1998 insbesondere nicht gegen das sogenannte "Schlechterstellungsverbot". Für rückwirkend erlassene Abgabensatzungen fordert das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich ein Schlechterstellungsverbot. Dieses bezieht sich aber nur auf die Höhe der Abgabe, nicht auch auf deren Berechnungsgrundlagen (vgl. zum Ganzen: Seeger/Gössl, aaO, § 2 Rn. 6. e bb 3., S. 34 e und 34 f; Driehaus/Lichtenfeld, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2003, § 6 Rn. 724). Dem Schlechterstellungsverbot wird jedenfalls dann Genüge getan, wenn der Satzungsgeber - wie hier - durch eine Vergleichsberechnung sicherstellt, dass jeder einzelne Gebührenpflichtige durch die rückwirkende Satzung nicht schlechter als durch die ursprüngliche gestellt wird. Durch die zuletzt von der Beklagten noch festgesetzten Beträge in Höhe von 297,50 DM für das Jahr 1995 und von 280,-- DM für die Jahre 1996 und 1997 wird sichergestellt, dass der Kläger keine höheren Gebühren als nach der ursprünglichen Satzung vom 5.12.1994 zu zahlen hat. Die von ihm in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen gegen die von der Beklagten - auf der Grundlage der Satzung vom 5.12.1994 - vorgenommene Vergleichsberechnung gehen fehl.

Unerheblich ist zunächst sein Einwand, der in der als Vergleich heranzuziehenden ursprünglichen Satzung vom 5.12.1994 gewählte Frischwassermaßstab sei unzulässig. Der Frischwassermaßstab wird ausschließlich im Rahmen einer Vergleichsberechnung zur Sicherstellung des Schlechterstellungsverbot herangezogen; bei einem solchen Vergleich ist selbstverständlich der in der ursprünglichen Satzung zugrunde gelegte - unzulässige - Maßstab anzuwenden. Im Rahmen der Vergleichsberechnung geht es gerade nicht darum, ob der ursprüngliche Maßstab in der Satzung vom 5.12.1994 gültig war. Auch seine Behauptung, der Frischwassermaßstab in der Satzung vom 5.12.1994 gelte ausschließlich für "städtisches Wasser" und sei auf seine Eigenwasserversorgung nicht anwendbar, trifft nicht zu. § 7 Abs. 2 der Satzung lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen; sie wäre auch von vornherein nicht mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren.

Zu Unrecht wendet sich der Kläger des Weiteren gegen die Schätzung seines Frischwasserverbrauchs durch die Beklagte mit der Begründung, er sei nicht verpflichtet gewesen, auf seine Kosten geeignete Messeinrichtungen zur Messung seines Frischwasserverbrauchs anzubringen. Die Verpflichtung, auf Verlangen der Beklagten geeignete Messeinrichtungen anzubringen, ergibt sich aus § 9 Abs. 3 der Satzung vom 5.12.1994. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Verpflichtung gegen höherrangiges Recht oder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (vgl. Seeger/Gössl, aaO, § 9 Rn. 12 c aa, S. 108 k). Der Kläger stützt seine Argumentation insbesondere darauf, er sei deshalb nicht zum Einbau verpflichtet, weil er - für den Nachweis der Frischwassermengen, die er nicht in die geschlossene Grube einleite - insgesamt vier Wasserzähler hätte einbauen müssen. Unabhängig von der Frage, ob dies zutrifft, wäre es für ihn zumutbar gewesen, diese Kosten zu tragen. Er hat nämlich den Nachweis über die nicht eingeleiteten Wassermengen zu erbringen und damit auch die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen. Vor dem Hintergrund der Weigerung des Klägers, die er in seinem Schreiben vom 15.1.1995 zum Ausdruck gebracht hatte, durfte die Beklagte auch im Rahmen der Vergleichsberechnung seinen Frischwasserverbrauch nach § 162 AO schätzen. In diesem Zusammenhang ist - mangels anderer geeigneter Schätzungsgrundlagen - nicht zu beanstanden, dass der durchschnittliche Frischwasserverbrauch eines Einpersonenhaushalts in Tuttlingen als Maßstab genommen wurde.

VII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 24. Juli 2003

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 443,01 EUR (= 866,45 DM) festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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