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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.09.2008
Aktenzeichen: 2 S 2705/07
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 1 Abs. 3
RGebStV § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften gem. § 1 Abs. 1 LPartG ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebenspartnerschaft angemeldet worden sind.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 2705/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 26. September 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Oktober 2007 - 2 K 1745/07 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 5. Januar 2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rundfunkgebührenpflicht für ein privat genutztes Autoradio in einem auf die Klägerin zugelassenen Pkw.

Die Klägerin begründete am 6.5.2005 mit Frau Ute U., mit der sie bereits zuvor in einer gemeinsamen Wohnung in Spaichingen wohnte, eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Zu diesem Zeitpunkt war Frau Ute U. unter der Teilnehmernummer 387 358 937 als Rundfunkteilnehmerin mit einem Radio- sowie einem Fernsehgerät gemeldet. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt unter der Teilnehmernummer 472 805 247 als Rundfunkteilnehmerin im Hinblick auf das von ihr privat genutzte Autoradio in ihrem Pkw gemeldet.

Mit Schreiben vom 3.10.2005 teilte Frau Ute U. dem Beklagten mit, dass im Hinblick auf die eingetragene Lebenspartnerschaft "das unter der Teilnehmernummer 472 805 247 angemeldete Radio von ihnen gekündigt werde". Mit weiterem Schreiben vom 21.4.2006 baten die Klägerin und ihre Lebenspartnerin um Bestätigung der Kündigung.

Mit Bescheid vom 5.1.2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum April bis einschließlich Juni 2006 (einschließlich Rücklastschriftkosten und Säumniszuschlag) in Höhe von 42,51 EUR fest. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 24.1.2007 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 mit der Begründung zurückwies, bei einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft genüge es, wenn einer der Partner für die gemeinsam genutzten Geräte (z.B. das Fernsehgerät im Wohnzimmer) Rundfunkgebühren zahle. Sei aber auf den anderen Partner ein Kraftfahrzeug mit Radio zugelassen, sei dieser hierfür gesondert rundfunkgebührenpflichtig.

Einen Nachweis über die Zustellung des Widerspruchsbescheids enthält die Verwaltungsakte des Beklagten nicht; der Widerspruchsbescheid enthält auch keinen Postabgangsvermerk. Auf der von der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Fertigung des Widerspruchsbescheids findet sich der Vermerk "eingegangen am 31.7.2007".

Die Klägerin hat am 31.8.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 aufzuheben, und zur Begründung geltend gemacht, nach § 11 LPartG gelte sie als Familienangehörige ihrer Lebenspartnerin, so dass sie und ihre Lebenspartnerin rundfunkgebührenrechtlich Ehegatten gleichzustellen seien.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und erwidert: Die Privilegierung des § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV gelte ausdrücklich nur für Zweitgeräte von Ehegatten. Bei der Lebenspartnerschaft handele es sich aber nicht um eine Ehe. Wenn der Landesgesetzgeber beabsichtigt hätte, die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen, hätte er dies ausdrücklich im Rundfunkgebührenstaatsvertrag geregelt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.10.2007 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Vom Wortlaut des § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV, der die Privilegierung von Ehegatten für Zweitgeräte regele, sei die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht erfasst. § 11 Abs. 1 LPartG bestimme lediglich, dass ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners gelte, nicht aber als dessen Ehegatte. Es sei auch keine Analogie zu § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV geboten, weil es an einer unbeabsichtigten Regelungslücke fehle. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebiete es nicht, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder der Analogie auf die eingetragene Lebenspartnerschaft auszudehnen. Zwar dürfe der Gesetzgeber den eingetragenen Lebenspartner ungeachtet des Schutzes der Ehe aus Art. 6 Abs. 1 GG dieselben Vergünstigungen einräumen wie Ehegatten, er müsse dies aber nicht tun.

Gegen das am 15.10.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.11.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und u.a. Folgendes vorgetragen: Eine rundfunkgebührenrechtliche Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe hinsichtlich der Gebührenfreiheit für Zweitgeräte sei nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es liege auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 2 Abs. 1 GG vor.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.10.2007 zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 5.1.2007 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 26.7.2007 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Begründung des Verwaltungsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegende Akte des Beklagten sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist nach ihrer Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig (§ 124 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkgerät jeweils eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeder, der ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für Autoradios trifft § 1 Abs. 3 RGebStV eine Sonderregelung, nach der für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, für den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitraum in dem auf sie zugelassenen PKW ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten hat. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV sind damit gegeben. Zugunsten der Klägerin greift jedoch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV ein, wonach für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden, keine Rundfunkgebühren zu leisten sind.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gilt nur für "weitere Rundfunkempfangsgeräte", d. h. für Zweitgeräte, und setzt damit das Vorhandensein eines Erstgeräts voraus (Göhmann/Naujock/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 5 RGebStV, Rn. 12). Die Vorschrift ist daher nur dann anwendbar, wenn man die Klägerin nicht nur für das Autoradio, sondern auch für die in der gemeinsamen Wohnung der Klägerin und Frau Ute U. vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte (ein Radio- sowie ein Fernsehgerät) als Rundfunkteilnehmer ansieht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu bejahen. Danach werden Rundfunkgeräte von Ehegatten oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam bereitgehalten, so dass es in gebührenrechtlicher Hinsicht keine Rolle spielt, wer von beiden die Geräte angemeldet hat bzw. auf wesen Namen ein Rundfunkteilnehmerkonto geführt wird (Urteil vom 21.8.2008 - 2 S 1519/08 - Juris). Gleiches muss für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 LPartG gelten.

Das VG Hannover (Urt. v. 17.1.2003 - 6 A 4693/01 - Juris) sowie das VG München (Urt. v. 20.4.2005 - M 6b K 04.5602 - Juris) haben allerdings in ähnlich gelagerten Fällen angenommen, dass die Rundfunkgebührenfreiheit für Zweitgeräte nicht für ein Autoradio im Kraftfahrzeug des Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte, wenn die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen übrigen Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden seien, da diese Geräte gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen seien, der die Geräte angemeldet habe. Dem vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die Ansicht, die im Haushalt einer - ehelichen oder sonstigen - Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen (und gemeinschaftlich genutzten) Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, widerspricht § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Nach dieser Vorschrift ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. "Zum Empfang bereit gehalten" im Sinne dieser Vorschrift wird ein Rundfunkempfangsgerät von demjenigen, der die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunkgerät innehat und deshalb über seinen Einsatz und über die Programmwahl bestimmen kann (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.3.2003 - 2 S 1606/02 - VBlBW 2003, 399; Urt. v. 7.8.1992 - 14 S 2371/90 -VBlBW 1993, 11; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.3.1994 -12 A 11840/93 - VBlBW 1994, 498; OVG Berlin, Urt. v. 16.5.1995 -8 B 59.92 - Juris; Grupp, Grundfragen des Rundfunkrechts, S. 109 m.w.N.). Wer nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf, ist dabei unerheblich. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Betreffende das Gerät unter seinem Namen angemeldet hat. § 3 Abs. 1 RGebStV knüpft an das Bereithalten eines Rundfunkgeräts zum Empfang die Verpflichtung, diesen Sachverhalt der Rundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Eine solche Anzeige ist für die Teilnahme am Rundfunk jedoch nicht konstitutiv. In der Literatur besteht dementsprechend Einigkeit darüber, dass ein Rundfunkempfangsgerät auch von mehreren Personen gemeinsam bereitgehalten werden kann, nämlich dann, wenn jeder dieser Personen die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat (Naujock in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 36; Grupp, aaO, S. 115; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.5.1979 - XV A 296/78 - FEVS 28, 330). Die Personen haften in diesem Fall für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner.

Bei Ehegatten ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, da die für das Bereithalten des Geräts erforderliche tatsächliche und rechtliche Verfügungsgewalt im Regelfall beiden Ehepartnern gemeinsam zukommt. Der Umstand, dass regelmäßig nur einer der Ehegatten bei der GEZ als Rundfunkteilnehmer gemeldet ist, ändert daran nichts (Senatsurteil vom 21.8.2008, aaO; Grupp, aaO, S. 114). Für die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften und eingetragener Lebenspartnerschaften gilt das Gleiche (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.8.2008, aaO; Grupp, aaO, S. 115; Naujock, aaO, § 1 Rn. 37). Die Annahme, die im Haushalt der Lebensgemeinschaft bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte seien gebührenrechtlich nur als Geräte desjenigen Partners der Lebensgemeinschaft anzusehen, der die Geräte angemeldet habe, ist damit unvereinbar.

Die Annahme lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass sich die von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV angeordnete Gebührenbefreiung nicht nur auf die weiteren Rundfunkempfangsgeräte erstreckt, die von dem Gebührenschuldner in der gleichen Wohnung selbst zum Empfang bereitgehalten werden, sondern auch die Geräte seines Ehegatten einbezieht. Geht man davon aus, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Ehegatten regelmäßig gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden, läuft diese Erweiterung zwar weitgehend leer. Sie behält jedoch ihre praktische Bedeutung in Fällen, in denen eine solche gemeinschaftliche Nutzung ausnahmsweise nicht stattfindet, etwa weil beide Ehegatten in der selben Wohnung getrennt leben (vgl. Naujock, aaO, § 5 Rn. 27). Die Erweiterung kann im Übrigen auch als bloße Klarstellung verstanden werden.

Die Klägerin ist demnach nicht nur hinsichtlich ihres Autoradios, sondern auch hinsichtlich der Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkteilnehmer, die in der mit Frau Ute U. gemeinsam genutzten Wohnung vorhanden sind. Der Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV steht danach nichts entgegen.

Der Senat hält dieses Ergebnis auch allein für interessengerecht, da die Frage, ob der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft für das in einem auf ihn zugelassenen Auto eingebaute Rundfunkempfangsgerät gebührenpflichtig ist oder nicht, ansonsten von dem zufälligen Umstand abhinge, ob er oder der andere Partner für die in der gemeinsam genutzten Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte bei der GEZ gemeldet ist. Wenn die Lebenspartnerin der Klägerin sich für die in dem gemeinsamen Haushalt bereitgehaltenen Rundfunkgeräte als Rundfunkteilnehmerin abgemeldet und die Klägerin sich gleichzeitig für diese Geräte als neue Teilnehmerin angemeldet hätte, hätte sie auch nach der dem Senat bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten ab diesem Zeitpunkt eine zusätzliche Gebühr für ihr Autoradio nicht (mehr) bezahlen müssen. Dieses Ergebnis ist kaum vermittelbar, da es sich bei der An- bzw. Ummeldung um einen rein formalen Vorgang handelt, die Nutzungsverhältnisse jedoch unverändert geblieben wären.

Nach alledem ist die für die Beteiligten und auch das Verwaltungsgericht zentrale Rechtsfrage, ob die in § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV für Ehegatten vorgesehene Privilegierung auch für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung findet, unerheblich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Zulassung der Revision auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob das in einem auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassenen PKW eingebaute Radiogerät auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät ist, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partner der Lebenspartnerschaft angemeldet worden sind, hat grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss vom 26. September 2008

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42,51 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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