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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: 2 S 2866/07
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 5 Abs. 2
In einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehaltene Zweitgeräte sind auch dann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, wenn mit Hilfe des Kraftfahrzeugs aus einer einkommensteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehenden landwirtschaftlichen Betätigung Einkünfte erzielt werden. Eine "aufs Ganze gesehen" verlustbringende Betätigung dieser Art wird nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausgeübt.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 2866/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 3. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. Oktober 2007 - 3 K 2078/07 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 103,04 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag kann keinen Erfolg haben. Keiner der geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Berufung liegt vor.

1. Entgegen der Ansicht des Beklagten bestehen an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Hiervon ausgehend ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Diesen Anforderungen wird mit dem Vorbringen des Beklagten nicht genügt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, dass das Autoradio des Klägers nach § 5 Abs. 1 RGebStV gebührenbefreit sei, da das Fahrzeug ausschließlich zu privaten Zwecken genutzt werde. Mit der von ihm vorgelegten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben habe der Kläger überzeugend und schlüssig dargelegt, dass die Imkerei seines Vaters eine Hobbytätigkeit sei, mit der keine nachhaltigen Gewinne erzielt werden könnten. Nach der vom Verwaltungsgericht genannten Aufstellung hat der Vater des Klägers zwischen 2004 und 2006 jährliche Einnahmen von durchschnittlich 1.183 € erzielt, den jährlichen Ausgaben von durchschnittlich 2.153 € gegenüberstanden. Die Richtigkeit dieser Zahlen wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Der Beklagte wendet sich vielmehr ausschließlich gegen den vom Verwaltungsgericht hieraus gezogenen Schluss, dass die Imkerei zu der privaten Lebensführung des Vaters des Klägers gehöre. Nach seiner Ansicht steht dem entgegen, dass der Vaters des Klägers den von ihm gewonnenen Honig verkaufe und hieraus Einnahmen erziele. Auf den Umfang dieser Einnahmen komme es nicht an. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 RGebStV ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Nach Absatz 2 der Bestimmung in der Fassung des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland (GBl. S. 189) gilt die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Die bis zum 31.3.2005 geltende und hier einzubeziehende Fassung dieser Vorschrift, nach der die Gebührenfreiheit des Absatzes 1 Satz 1 nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen gilt, die zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Tätigkeit genutzt werden, stimmt damit inhaltlich überein. Die Neufassung der Vorschrift erfolgte lediglich zur Klarstellung (vgl. die Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, S. 18).

Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13.3.2006 - 2 S 2745/04 -) ist eine landwirtschaftliche Betätigung dann keine "andere selbständige Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 RGebStV a.F., wenn es an der Absicht der Gewinnerziehung fehlt. Das Vorliegen oder Fehlen einer derartigen Absicht lässt sich als innere Tatsache allerdings nicht anhand von Erklärungen, sondern nur auf Grund äußerer Umstände feststellen. Hierfür ist insbesondere von Bedeutung, ob die Tätigkeit bei objektiver Betrachtung nach ihrer Art, der Gestaltung und den gegebenen Ertragsaussichten aufs Ganze gesehen, d.h. vom Beginn bis zur Beendigung der Tätigkeit, einen "Totalgewinn" erwarten lässt. Ist bei objektiver Betrachtung ein positives Ergebnis nicht zu erwarten und verkennt der Betreiber die objektiven Gegebenheiten auch nicht, ist dies ein Anzeichen dafür, dass die Tätigkeit nur zur Befriedigung persönlicher Neigungen des Betreibers oder zur Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre ausgeübt wird.

Der Senat ist mit dieser Rechtsprechung der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt, nach der eine bei objektiver Betrachtung erkennbar verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden persönlichen Neigungen ausgeübt wird (vgl. statt aller: BFH, Urteil vom 20.1.2005 - IV R 6/03 - BFH/NV 2005, 1511 mit zahlr. Nachw.). Sachliche Gründe dafür, die Unterscheidung von einer dem privaten Bereich zuzuordnenden Tätigkeit von anderen Betätigungen im Bereich des Rundfunkgebührenrechts anders als im Steuerrecht vorzunehmen, sind nicht erkennbar. Der Umstand, dass es sich beim Rundfunkgebühreneinzug - im Übrigen wie beim Steuereinzug - um ein Massenverfahren handelt, erlaubt es nicht, eine Betätigung schon deshalb der privaten Lebensführung nicht mehr zuzurechnen, weil sie zu Einnahmen führt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum zur Erleichterung des Massenverfahrens beim Rundfunkgebühreneinzug nicht auf Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens des Bundesministeriums der Finanzen zurückgegriffen werden kann.

Für die von ihm vertretene Auffassung, dass schon die Erzielung von Einnahmen die Zurechnung einer Betätigung zum privaten Bereich hindere, kann sich der Beklagte auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 7.1.1998 - 2 S 2828/97 - berufen. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen solle nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für solche in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehaltenen Zweitgeräte gewährt werden, die eine gewinnbringende Tätigkeit des Kraftfahrzeugnutzers (oder eines Dritten) förderten. Das Kriterium für die Abgrenzung des gebührenpflichtigen "geschäftlichen" von dem gebührenbefreiten "privaten Bereich" bestehe darin, dass die mit Hilfe des Kraftfahrzeugs ausgeübte Berufstätigkeit einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erbringe. Dass ein solcher "Vorteil" im Hinblick auf etwa zu erzielende Erträge schon dann zu bejahen ist, wenn ein "Totalgewinn" im oben dargelegten Sinne nicht zu erwarten ist, kann der Entscheidung nicht entnommen werden.

Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Imkertätigkeit des Vaters des Klägers sei als Liebhaberei zu werten, da die hieraus zu erzielenden Erlöse nicht einmal geeignet seien, den Aufwand zu decken, bestehen danach keine Bedenken. Auf den Umfang der Nutzung des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs für die Imkerei kommt es hiervon ausgehend nicht an (vgl. zur Rundfunkgebührenfreiheit eines (Zweit-) Rundfunkempfangsgeräts in einem von einem Hobby-Imker genutzten Fahrzeug: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 5.5.2008 - 7 A 11107/07.OVG - juris).

2. Die Rechtssache besitzt auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die von dem Beklagten bezeichnete Frage, ob die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV alter und neuer Fassung für Rundfunkempfangsgeräte gilt, die in einem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, welches der selbständig tätige Rundfunkteilnehmer oder ein Dritter für die Ausübung seiner Tätigkeit nutzt, die er nicht im Rahmen seiner Steuererklärung geltend macht, würde sich nach dem Dargelegten in einem Berufungsverfahren nicht als Vorfrage stellen, da es für die Abgrenzung der gebührenbefreiten privaten Nutzung eines Kraftfahrzeugs von anderen Nutzungen rechtlich nicht darauf ankommt, ob die mit dem Hilfe des Kraftfahrzeugs erzielten Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Wird die Frage dahin verstanden, ob eine einkommenssteuerrechtlich als Liebhaberei anzusehende (Imker)Tätigkeit rundfunkgebührenrechtlich dem Privatbereich zuzurechnen ist, ist sie bereits durch die oben zitierte Rechtsprechung des Senats geklärt. Allerdings ist auf § 13 Abs. 3 EStG hinzuweisen, wonach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie den Betrag von 670 € übersteigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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