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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 2 S 290/07
Rechtsgebiete: RGebStV, EGBGB


Vorschriften:

RGebStV § 4 Abs. 4 (F. 2005)
EGBGB Art. 229 § 6
1. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden.

2. Der Senat hält - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Neuregelung der Verjährungsvorschrift nach § 4 Abs. 4 RGebStV 2005 am 1. April 2005 an seiner Auffassung fest, dass sich, wer ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält, grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 290/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren

hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 26. April 2007

beschlossen:

Tenor:

Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der festgesetzten Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - unwirksam.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde des Antragsgegners der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2007 - 3 K 4289/06 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwertwert wird unter Änderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf jeweils 158,54 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners hinsichtlich der Rundfunkgebühren für das Jahr 2002 in Höhe von 63,84 EUR mit Schriftsatz vom 31.1.1007 sinngemäß zurückgenommen hat, ergibt sich die Einstellung des Verfahrens aus § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO in entspr. Anwendung. Insoweit ist die getroffene "Sachentscheidung" im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5.1.2007 wirkungslos (vgl. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO), und dies muss zur Klarstellung ausgesprochen werden. Die Kosten des Verfahrens hat hinsichtlich dieses "Teilstreitgegenstands" gem. § 155 Abs. 2 VwGO die Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu tragen.

II. Im Übrigen ist die zulässige Beschwerde begründet.

Unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), kann der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinen Erfolg haben. Sie hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Antragsgegners vom 3.11.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2006, mit denen die Antragstellerin zu Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis August 2006 in Höhe von insgesamt 871,62 EUR herangezogen worden ist. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Bescheide (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO), soweit sie für den Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2001 in Höhe von insgesamt 570,30 EUR noch angefochten und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.

Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung davon ab, ob nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen (§ 80 Abs. 5 S. 1 in Verb. mit Abs. 4 S. 3 VwGO). Solche Zweifel sind nur dann anzunehmen, wenn ein Erfolg von Rechtsbehelf oder Klage wahrscheinlicher ist als deren Misserfolg, wobei ein lediglich als offen erscheinender Verfahrensausgang die Anordnung nicht trägt (vgl. etwa Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 - m.w.N.). Nach dem Rechtsgedanken des § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO ist die aufschiebende Wirkung auch dann anzuordnen, wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass Letzteres der Fall sein könnte, ist nicht erkennbar.

Aber auch für die Annahme der genannten Zweifel fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Denn der Verfahrensausgang kann allenfalls als offen bezeichnet werden.

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rundfunkgebührenbescheids für den Zeitraum bis Dezember 2001 bestehen zunächst in rechtlicher Hinsicht nicht. Der geltend gemachte Gebührenanspruch ist zwar verjährt (a), die Verjährungseinrede dürfte jedoch unbeachtlich sein, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen dürfte (b).

a) Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17.3.2005 (GBl. S. 194) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. (GBl. 1991, 774) sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur auf der Grundlage der entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die vierjährige Verjährungsfrist gem. § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist (vgl. dazu: Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 4 RGebStV, Rdnr. 54 f.). Das Ende der Verjährung liegt -nach der früheren Rechtslage - dann vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres.

aa) Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung -insbesondere die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) - auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung. Dass die verjährungsrechtliche Neuregelung Rückwirkung beansprucht, kann mangels Anhaltspunkten ausgeschlossen werden. Auf Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gem. § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten damit mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen bis einschließlich Dezember 2000.

bb) Allein für das Jahr 2001 waren die Rundfunkgebührenforderungen bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. April 2005 noch nicht verjährt. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt waren, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 22.2.1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363).

Den Übergang zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 in Verb. mit § 12 EGBGB. Den genannten Vorschriften lässt sich Folgendes entnehmen: Die Neuregelung der Verjährung findet auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich Anwendung (§ 6 Abs. 1 S. 1). Soweit das neue Verjährungsrecht aber - wie hier - die Verjährungsfrist abkürzt, könnte die Anwendung des neuen Rechts dazu führen, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens bereits abgelaufen ist. Um den Gläubiger (Landesrundfunkanstalt) hiervor zu schützen, legt § 6 Abs. 4 S. 1 sinngemäß fest, dass die neue Frist erst am Tag des Inkrafttretens zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet (§ 6 Abs. 4 S. 2). In den Fristenvergleich sind beim neuen Recht beide Fristen, die Regelfrist mit ihrer subjektiven Anknüpfung (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) und die Höchstfrist (§ 199 Abs. 4 BGB) einzubeziehen.

In Anwendung dieser differenzierten Überleitungsregelung bleibt auch für die Rundfunkgebührenforderungen des Jahres 2001 die Verjährungsfrist des alten Rechts maßgebend, weil die Anwendung der Frist des neuen Rechts zu einer Verlängerung der Verjährung führen würde. Nach altem Recht sind die Rundfunkgebühren des Jahres 2001 - unabhängig von der Kenntnis der Landesrundfunkanstalt - Ende des Jahres 2005 verjährt. Da der Antragsgegner erst am 17.7.2006 von dem hier streitgegenständlichen Sachverhalt und damit von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, würde bei Anwendung des neuen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst am 31.12.2009 (§ 199 Abs. 1 BGB) ablaufen.

Nach alledem ist für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Verjährungsregelung des alten Rechts mit der Folge anzuwenden, dass die Ansprüche verjährt sind (Erlass des Leistungsbescheids erst am 4.11.2006).

b) Davon ausgehend stellt sich entscheidungserheblich die Frage, ob die Verjährungseinrede der Antragstellerin unzulässig und damit unbeachtlich ist, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht. Nach überwiegender Rechtsauffassung ist dies der Fall, wenn der Rundfunkteilnehmer durch die Berufung auf die Verjährung Vorteile aus eigenem unrechtmäßigem Verhalten erlangen würde; wer demnach ohne Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV als "Schwarzhörer" ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte und so verhindere, dass die Rundfunkanstalt mangels Kenntnis vom ihr zustehenden Anspruch auf Rundfunkgebühren diese innerhalb der Verjährungsfrist einziehe, könne sich grundsätzlich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil hierin eine unzulässige Rechtsausübung liege (so Senatsurteil vom 14.4.2005 - 2 S 964/03 -; Bay. VGH, Urteil vom 3.7.1996 - 7 B 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; Hess. VGH, Urteil vom 27.5.1993 - 5 UE 2259/01 -, NVwZ-RR 1994, 129; Gall in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, aaO, Rdnr. 59 f.; a.A.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.11.2005 - 10 PA 118/05 -). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist dem unter Hinweis auf die zivilrechtliche Kommentarliteratur erfolgten Einwand der Antragstellerin, die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung müsse der Ausnahmefall bleiben und sei auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Gebührenschuldner durch aktives Handeln - etwa bewusstes häufiges Umziehen oder die Falschbeantwortung von Auskunftsersuchen -versuche, die Durchsetzung des Gebührenanspruchs zu vereiteln, jedenfalls im streitgegenständlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht nachzugehen.

2. Soweit die Beteiligten darüber hinaus in tatsächlicher Hinsicht darüber streiten, ob das Rundfunkempfangsgerät im Kraftfahrzeug als gebührenbefreites Zweitgerät einzuordnen ist, ist der Ausgang des Verfahrens als offen zu bezeichnen.

Nach § 5 Abs. 2 S. 1 RGebStV a.F., der bis März 2005 einschlägig war und damit für den gegenständlichen Zeitraum Anwendung findet, gilt die Gebührenfreiheit nicht für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Eine überwiegende geschäftliche Nutzung ist dabei nicht erforderlich, vielmehr genügt es, wenn das Kraftfahrzeug nur teilweise gewerblich genutzt wird (Göhmann/Siekmann in Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, herausgegeben von Hahn/Vesting, § 5 RGebStV Rdnr. 31 m.w.N.). Vor diesem rechtlichen Hintergrund streiten die Beteiligten um die Frage, ob das Kraftfahrzeug -Citroen mit dem amtlichen Kennzeichen LB-AJ 180 - ausschließlich privat genutzt wurde oder ob die Antragstellerin das Fahrzeug auch im Rahmen ihres "Nebenerwerbs in Form einer Hand- und Fußpflege" einsetzt. In diesem Zusammenhang lässt sich dem schriftlichen Vermerk des GEZ-Beauftragten vom 17.7.2006 entnehmen, dass - laut Ehemann der Antragstellerin - diese das Kraftfahrzeug für Kundenbesuche - wenn auch selten - eingesetzt hat und einsetzt. Allein die pauschalen Erklärungen der Antragstellerin und ihres Ehemanns im gerichtlichen Verfahren, die Antragstellerin nutze das Kraftfahrzeug überhaupt nicht geschäftlich, ist nicht geeignet, den Feststellungen des GEZ-Beauftragten von vornherein die Grundlage zu entziehen und eine Gebührenfreiheit zu belegen. Von der Antragstellerin sind in diesem Zusammenhang substantiierte Angaben zu ihrem Kundenkreis und der Abwicklung ihrer Kundenbesuche zu fordern, um gerichtlicherseits beurteilen zu können, ob sie insoweit auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Außerdem sind von der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch substantiierte Angaben zu erwarten, die geeignet sind, die abweichenden Aussagen einmal gegenüber dem GEZ-Beauftragten und zum anderen im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zu erklären. Schließlich wird die Antragstellerin gehalten sein, dem Gericht umfassenden Einblick in ihre Steuerunterlagen zu gewähren, um auf diese Weise Nachweis zu führen, dass sie - wie behauptet - das Kraftfahrzeug im Rahmen ihres Nebengewerbes "steuerlich nicht geltend macht". Mit anderen Worten, die Antragstellerin muss dem Gericht für die fraglichen Jahre ihre "Gewinnermittlungen" vorlegen, auch kann das Verwaltungsgericht die Steuerakte der Antragsteller beiziehen. Allein die pauschale Erklärung ihres Steuerberaters vom 15.1.2007, wonach die Antragstellerin in der fraglichen Zeit "Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben nicht geltend gemacht habe", dürfte für die notwendige Überzeugungsbildung des Gerichts noch nicht ausreichend sein.

Die dargestellte - weitere - Aufklärung des Sachverhalts muss aber dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, was die dargelegte Bewertung eines offenen Verfahrensausgangs rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitigen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 GKG. Da Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen lediglich die Rundfunkgebühren für ein Kraftfahrzeug im Zeitraum von Juni 1991 bis Dezember 2002 in Höhe von insgesamt 634,14 EUR sind, ist der Streitwert in Abänderung der Streitwertbestimmung des Verwaltungsgerichts auf ein Viertel dieses Betrags und damit auf 158,54 EUR festzusetzen (in Anknüpfung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8.7.2004, VBl.2004, 467).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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