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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 05.11.2007
Aktenzeichen: 2 S 2921/06
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 9 (a.F.)
1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, wenn die Gemeinde für die Entsorgung von Fäkalschlamm und Abwasser aus Kleinkläranlagen - wegen des höheren Verschmutzungsgrads und damit verbunden des erhöhten Reinigungsaufwands im Klärwerk - höhere Gebührensätze als für normales häusliches Abwasser festsetzt und sie gleichzeitig für gewerbliche Starkverschmutzer, die in die zentrale Abwasserbeseitigung entsorgen, auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags verzichtet (im Anschluss an Senatsurteil vom 24.7.2003 - 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810).

2. Dass Grundstücke mit Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung (Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) kein Niederschlagswasser der Kläranlage zuführen, darf als Ausprägung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit bei der Gebührenkalkulation grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 2921/06

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwassergebühren 2000

hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 5. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 15. November 2006 - 1 K 2708/04 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 638,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der sinngemäß auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel in Form der Gehörsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei verletzt, rechtfertigt die beantragte Berufungszulassung nicht.

Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Fachgericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Pflicht, jedes Vorbringen eines Beteiligten zu bescheiden, besteht jedoch nicht (BVerfG, Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 -, BVerfGE 87, 363, 392). Auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags kann aber geschlossen werden, wenn das Gericht die wesentlichen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen nicht verarbeitet, sofern der Vortrag der Beteiligten nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfG, Beschluss vom 10.07.1997 - 2 BvR 1291/96 -, InfAuslR 1998, 363 m.w.N. aus der Rechtsprechung).

Gemessen daran sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Klägerin nicht in Erwägung gezogen hat. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang darauf, es liege eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil die Beklagte im Rahmen ihrer zentralen Abwasserbeseitigung - etwa gegenüber den Firmen xxx und xxxx xx - auf die Erhebung eines Starkverschmutzerzuschlags verzichte, sie aber bei Kleinkläranlagen, die ebenfalls als "Starkverschmutzer" zu qualifizieren seien, einen Starkverschmutzerzuschlag erhebe, indem sie die 25-fache Abwassermenge zugrunde lege. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Vortrag der Klägerin wie folgt auseinandergesetzt:

Eine spezifische Überprüfung dieses Umrechnungsfaktors war auch nicht deshalb erforderlich, weil die Beklagte für das im Mischkanal anfallende Abwasser nicht nach Normal- und Starkverschmutzern unterscheidet. Denn der Anteil des durch Starkverschmutzer eingeleiteten Abwassers an der Gesamtabwassermenge hält sich - unstreitig - in dem Rahmen, in dem die Behandlung dieses Abwassers als "normales" (durchschnittliches anfallendes) Abwasser im Zusammenhang mit der Kalkulation der Abwassergebühren zulässig ist. Mit der Umrechnung der angelieferten Fäkalschlammmenge in eine rechnerische Menge solchen "normalen" Abwassers aus dem Mischkanal wird der Betreiber einer Kleinkläranlage an der gebührenrechtlich somit unerheblichen Privilegierung der Starkverschmutzer im Ergebnis letztlich ebenso beteiligt wie der durchschnittliche Gebührenschuldner, der sein Abwasser in die Mischkanalisation einleitet. Eine - ebenfalls gerügte - relevante Ungleichbehandlung der Betreiber einer Kleinkläranlage mit den Starkverschmutzern ist deshalb ebenso wenig gegeben, wie eine solche im Verhältnis von den Starkverschmutzern zu den Gebührenschuldnern gegeben ist, die ihr häusliches Abwasser in die Kanalisation einleiten.

Dass das Verwaltungsgericht der rechtlichen Argumentation der Klägerin nicht gefolgt ist - so die sinngemäße Rüge -, begründet keinen Gehörsverstoß; maßgeblich ist allein, dass sich das Verwaltungsgericht mit den Argumenten der Klägerin auseinandergesetzt hat.

Sollte die Klägerin den Umstand rügen, dass das Verwaltungsgericht die von ihrem Bevollmächtigten schriftsätzlich gestellten "Beweisanträge" nicht ausdrücklich beschieden hat (S. 19 der Antragsschrift), liegt darin ebenfalls keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn die vom Bevollmächtigten der Klägerin in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen formulierten "Beweisanträge" stellen nur die Ankündigung eines Beweisantrags dar. Gestellt und beschieden werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO), wobei die bloße Bezugnahme auf den schriftlichen Vortrag nicht ausreicht (vgl. zum Ganzen: Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 86 Rdnr. 19). Als wesentlicher Vorgang ist die Stellung eines Beweisantrags in der Sitzungsniederschrift zu protokollieren (§ 160 Abs. 2 ZPO, § 105 VwGO). Ist ein Beweisantrag nicht protokolliert, ist - mit der Möglichkeit des Gegenbeweises - bewiesen, dass er nicht gestellt ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006 hat der Bevollmächtigte der Klägerin einen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung aber gerade nicht gestellt.

2. Auch die geltend gemachten ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163; Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Der Zulassungsantrag enthält die danach in erster Linie zu fordernden gewichtigen Gegenargumente nicht.

a) Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits unter 1. dargelegt - entschieden, dass eine relevante Ungleichbehandlung der Betreiber einer Kleinkläranlage mit den gewerblichen Starkverschmutzern nicht gegeben sei. Das von der Klägerin in diesem Zusammenhang gerügte gleichheitswidrige Unterlassen des Satzungsgebers in Bezug auf Kleinkläranlagen liegt nicht vor. Der Grundsatz wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenheit ungleich zu behandeln, ist erst dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt. Dieses Willkürverbot belässt dem Satzungsgeber einen weiten Bewertungs- und Ermessensspielraum. Er entscheidet grundsätzlich, welche Sachverhalte oder Lebensverhältnisse im Rechtssinne gleich oder ungleich zu behandeln sind. Nur wenn der Satzungsgeber bestimmte äußere Grenzen seines Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraums überschreitet, wenn also eine Ungleichbehandlung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr gerechtfertigt ist, oder mit einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise unvereinbar erscheint, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in der Lebenswirklichkeit die Sachverhalt nie völlig gleichen und vor allem bei der Regelung von Massenerscheinungen Typisierungen unabdingbar sind.

Davon ausgehend kann die Ungleichbehandlung der gewerblichen Starkverschmutzer, die in die eigenständige öffentliche Einrichtung "zentrale Abwasserbeseitigung" entsorgen, mit den Kleinkläranlagen, die in die eigenständige öffentliche Einrichtung "dezentrale Abwasserbeseitigung" entsorgen, nicht als sachwidrig im oben dargelegten Sinne bezeichnet werden. Als Bemessungsgrundlage für die (gewerbliche) Starkverschmutzerzuschläge kommen der Gehalt an absetzbaren Stoffen einerseits sowie der biochemische Sauerstoffbedarf nach fünf Tagen (BSB %) oder der chemische Sauerstoffbedarf (CSB) andererseits in Betracht (Senatsurteil vom 31.8.1989 - 2 S 2805/87 -, BWGZ 1990, 394). Auch die sog. Kaliumpermanganat-Methode ist eine geeignete Bemessungsgrundlage (OVG Lüneburg, Urteil vom 10.4.1980 - 3 A 258/78 -, KStZ 1980, 190). Der Zuschlagsermittlung können gemessene Werte im Einzelfall aber auch allgemeine betriebsspezifische Erfahrungswerte (soweit auf sie zurückgegriffen werden kann) zugrunde gelegt werden. Dies darf allerdings nicht alternativ erfolgen. Als Messmethode kommt sowohl eine zeitproportionale wie auch eine mengenproportionale Tagesmischprobe in Betracht. Sollen Starkverschmutzerzuschläge nach trennscharf festgelegten Verschmutzungsstufen erhoben werden, verlangt das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot eine satzungsrechtliche Festlegung des Messverfahrens, der Anzahl der Messungen und des Zeitraums, in dem die Messungen vorzunehmen sind (Senatsurteil vom 31.8.1989, aaO). Bei den zugrunde zu legenden Verschmutzungswerten kann auf mittlere Werte oder auf regelmäßig wiederkehrende Verschmutzungsspitzen abgehoben werden. In der Satzung muss dann geregelt sein, wie die regelmäßig wiederkehrende Verschmutzungsspitzen zu ermitteln sind (vgl. dazu: Gössl/Reiff, Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg, Kommentar, Stand Oktober 2006, § 17 KAG n.F. unter Nr. 3.1.2).

Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Erhebung eines (gewerblichen) Starkverschmutzerzuschlags für die Gemeinden mit einem beachtlichen Verwaltungsaufwand und zudem mit vielfältigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten und damit zusammenhängend erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine Verpflichtung zur Erhebung eines Gebührenzuschlags für (gewerbliche) Starkverschmutzer nur dann anzunehmen sein, wenn - bei leistungsorientierter Kalkulation der Abwassergebühr wie hier - die stark verschmutzten Abwassermengen mehr als 10 v.H. der gesamten anfallenden Abwassermengen ausmachen (so Scholz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rdnr. 596).

Ganz anders stellt sich die Situation bei der Gebührenerhebung für Kleinkläranlagen, wie sie die Klägerin betreibt, dar. Die Erhebung einer "Sondergebühr" für die Schlammabfuhr ist verwaltungspraktisch recht einfach. Als Maßstab für die "Sondergebühr" bietet sich die Zahl der Kubikmeter der abgefahrenen Menge an, die regelmäßig an Messvorrichtungen der Abfuhrwagen abgelesen werden kann. Darüber hinaus muss noch berücksichtigt werden, dass der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm einen zum Teil wesentlich höheren Verschmutzungsgrad aufweist als normales häusliches Abwasser. Dementsprechend wird der auf die Abwasserreinigung entfallende Kostenanteil der Abwassergebühr für häusliches Abwasser mit einem Faktor multipliziert, der dem höheren Verschmutzungsgrad des in dezentralen Abwasseranlagen anfallenden Abwassers entspricht. In diesem Zusammenhang ist aber eine individuelle Ermittlung des Verschmutzungsgrads des Abwassers aus Kostengründen nicht angezeigt, so dass die Gemeinden auf Durchschnittswerte zurückgreifen dürfen, wie sie im Rahmen einer repräsentativen Untersuchung von der VEDEWA (vgl. BWGZ 1996, 123) ermittelt worden und vom Senat in seinem Urteil vom 24.7.2003 (- 2 S 2700/01 -, BWGZ 2003, 810) gebilligt worden sind. Auf der Grundlage dieser Untersuchung hat die Beklagte im hier zu beurteilenden Fall auch ohne größeren Verwaltungsaufwand die Gebühren für die dezentrale Abwasserbeseitigung ermittelt. Deshalb bestand - unabhängig von der Frage, ob (gewerbliche) Starkverschmutzer überhaupt mit Kleinkläranlagen vergleichbar sind - schon im Hinblick auf den unterschiedlichen Verwaltungsaufwand und damit auf den Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität kein Anlass, die Benutzer der dezentralen Abwasserbeseitigung - etwa im Vergleich zu den Entsorgern von häuslichem Abwasser - zu privilegieren bzw. (gewerblichen) Starkverschmutzern gleichzustellen.

b) Das Verwaltungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die repräsentative Untersuchung der VEDEWA (s. BWGZ 1996, 123) entschieden, dass die bei der Berechnung der anteiligen Kosten erfolgte rechnerische Veranschlagung eines Kubikmeters Abwasser aus einer Kleinkläranlage mit einem Multiplikator 25 gegenüber einem Kubikmeter häuslichen Abwassers aus der Mischkanalisation sachgerecht sei.

Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang sinngemäß, der "Erhöhungsfaktor 25" beruhe auf einem Vergleich des Abwassers aus Kleinkläranlagen einerseits mit normal verschmutztem häuslichen Abwasser andererseits und berücksichtige deshalb nicht ausreichend, dass von ihrem Grundstück - anders als bei Grundstücken, die in die zentrale Abwasserbeseitigung entsorgen würden - kein Niederschlagswasser der Kläranlage zugeführt würde. Denn in der Sache wird das Grundstück der Klägerin damit genauso behandelt wie ein Grundstück mit Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung, bei dem das anfallende Niederschlagswasser ebenfalls nicht über die öffentliche Abwasserbeseitigung entsorgt wird (etwa Versickerung) und von dem damit ausschließlich Schmutzwasser der öffentlichen Einrichtung zugeführt wird; diese außergewöhnlichen Entwässerungsverhältnisse werden mit dem hinsichtlich der zentralen Abwasserbeseitigung geltenden "Frischwassermaßstab" ebenfalls nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt: Normenkontrollurteil vom 7.10.2004 - 2 S 2806/02 -, BWGZ 2005, 102) können entsprechend dem im Abgabenrecht anzuwendenden Typisierungsgrundsatz solche außergewöhnlichen Entwässerungsverhältnisse der Grundstücke unberücksichtigt bleiben, wenn die betreffende Gemeinde eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Struktur aufweist und daraus folgend bei nicht mehr als 10 % der Grundstücke außergewöhnliche Entwässerungsverhältnisse anzutreffen sind. Die dargestellte Ausprägung des Grundsatzes der Typengerechtigkeit rechtfertigt - unter den genannten Voraussetzungen - konsequenterweise die Nichtberücksichtigung außergewöhnlicher Entwässerungsverhältnisse unabhängig davon, ob Grundstücke mit Anschluss an die zentrale oder mit Anschluss an die dezentrale Abwasserbeseitigung betroffen sind. Dass die geforderte homogene Siedlungsstruktur bei der Beklagten nicht gegeben ist bzw. dass außergewöhnliche Entwässerungsverhältnisse in mehr als 10 % der betroffenen Fälle vorliegen, hat die Antragsschrift weder behauptet noch gar im Einzelnen dargelegt. Folglich durften die bezüglich der Beseitigung des Niederschlagswassers atypischen Verhältnisse auf dem Grundstück der Klägerin unberücksichtigt bleiben.

c) Das Verwaltungsgericht hat ferner entschieden, dass der Einwand der Klägerin, sie werde durch die Berücksichtigung der - gegenüber dem entsorgten Fäkalschlamm - 25-fachen Abwassermenge um diesen Faktor überproportional an den kalkulatorischen Kosten der Abwasseranlage der Beklagten beteiligt, nicht nachvollziehbar sei. Die Umrechnung der Fäkalschlammmenge in eine rechnerische Größe vergleichbaren häuslichen Abwassers aus der Kanalisation über den Faktor 25 orientiere sich sachgerecht an dem Maß der gegebenen durchschnittlichen Verschmutzung von angeliefertem Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen einerseits und dem über die Kanalisation angelieferten Abwasser aus anderen Gebührenhaushalten andererseits und bilde damit letztlich einen sachlich nachvollziehbaren Maßstab für die jeweilige Inanspruchnahme des Klärwerks der Beklagten. Dann sei aber nicht einsehbar, warum dieses Maß der Inanspruchnahme nicht auch bei der Umlegung der kalkulatorischen Kosten des Klärwerks Berücksichtigung finden könne und müsse.

In diesem Zusammenhang trägt die Klägerin sinngemäß in der Antragsschrift vor, zwar erforderten stark verschmutzte Abwässer einen höheren Reinigungsaufwand als normal verschmutzte Abwässer, jedoch nähmen beide Arten von Abwasser das Klärwerk hinsichtlich der anderen Kosten (etwa Zinsen und Abschreibungen) in gleichem Umfang in Anspruch. Dieser Vortrag ist - so zu Recht bereits das Verwaltungsgericht - nicht nachvollziehbar. Ist das Verhältnis der kalkulatorischen Mengen des häuslichen Abwassers aus der Kanalisation und des angelieferten Fäkalschlamms aus Kleinkläranlagen mit dem Faktor 25 zutreffend angegeben (was die Klägerin grundsätzlich selbst einräumt), steht damit gleichzeitig fest, dass sich die Klägerin entsprechend dem Maß dieser Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung an sämtlichen Kosten der Anlage - also auch an den Zinsen und Abschreibungen - "in diesem Verhältnis" zu beteiligen hat.

d) Soweit sich die Klägerin ferner gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, die Einstellung der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen in die Gebührenkalkulation sei nach § 9 Abs. 2 S. 4 KAG a.F. nicht zu beanstanden, genügt das Begehren schon nicht den Darlegungsanforderungen in § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO. Die Ausführungen der Antragsschrift zur Frage der Kostenüber- und Kostenunterdeckungen (S. 17 bis 25) sind schlichtweg unverständlich und damit nicht nachvollziehbar. "Darlegen" im Sinne von § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO bedeutet mehr als einen Hinweis geben, nämlich, etwas zu erläutern, zu substantiieren. Der Streitstoff muss entsprechend durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht in der Regel ohne weitere Ermittlungen ermöglicht, anhand der Ausführungen des jeweiligen Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt. Sonst würde der normative Entlastungszweck verfehlt und im Übrigen auch die Legitimität des Anwaltszwangs (§ 67 Abs. 1 VwGO) in Frage gestellt, der gerade erst eine wirksame und die Oberverwaltungsgerichte entlastende Ausformung der allgemeinen Zulassungsberufung ermöglichen soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 17.9.1997 - 8 N 21.97 -, NVwZ 1998, 200). Es kann - mit anderen Worten - nicht Aufgabe des Senats sein, den - möglicherweise erfolglos bleibenden - Versuch zu unternehmen, mittels Durchforschung des gesamten Akteninhalts festzustellen, welche Behauptungen den Gegenstand der Rüge bilden sollen.

e) Soweit sich die Klägerin schließlich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, ein möglicher Verfahrensfehler in Form einer zu Unrecht versagten Akteneinsicht für die Klägerin im Widerspruchsverfahren sei nach § 46 LVwVfG unbeachtlich, weil der angefochtene Gebührenbescheid jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden sei, fehlt es ebenfalls an der Darlegung ernstlicher Zweifel; auch insoweit ist der Vortrag nicht verständlich und damit nicht nachvollziehbar. Dass die Städte xxxxxxxxxxxxxx und xxxxx im Vergleich zur Beklagten angeblich weitaus geringere Gebührensätze für Kleinkläranlagen normiert haben, lässt für sich genommen keinen Schluss auf die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Gebührensätze zu.

Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen (§ 124 a Abs. 5 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ende der Entscheidung

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