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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: 2 S 3218/08
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 1 Abs. 2
RGebStV § 2 Abs. 2 Satz 1
Ein Gebrauchtwagenhändler, der auf seinem Betriebsgelände gebrauchte Autoradios lagert, hält diese im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit, weil die Möglichkeit, die Autoradios in Betrieb zu nehmen, weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen ist; allein die Behauptung, Rundfunkdarbietungen auf dem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, rechtfertigt keine abweichende Sichtweise.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

2 S 3218/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 03. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. September 2008 - 2 K 959/08 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkgebühren.

Er betreibt in Hxxxxxx seit Juni 1999 einen Gebrauchtwagenhandel. Am 21.07.2005 suchte ein Beauftragter des Beklagten die Geschäftsräume des Klägers auf. Laut Aktenvermerk vom 23.07.2005 habe der Kläger mitgeteilt, dass er zwei "rote Kennzeichen" vorhalte; auf dem Betriebsgelände befänden sich auch einige Kraftfahrzeuge mit Hörfunkgeräten. Der Beklagte meldete daraufhin den Kläger rückwirkend ab Juni 1999 mit drei Radiogeräten in Kraftfahrzeugen (zwei "rote Kennzeichen", eine Händlergebühr) selbst an. Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers, er verfüge lediglich über ein "rotes Kennzeichen" setzte der Beklagte mit Bescheid vom 03.08.2007 Rundfunkgebühren in Höhe von 1.023,35 EUR für zwei Hörfunkgeräte im Zeitraum von Juni 1999 bis Mai 2007 gegenüber dem Kläger fest.

Auf den Widerspruch des Klägers ermäßigte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2008 die Rundfunkgebühren auf 511,72 EUR für eine Händlergebühr im streitgegenständlichen Zeitraum und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Nach § 5 Abs. 4 RGebStV sei ein Unternehmer, der sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasse, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät (Händlergebühr) weitere entsprechende Rundfunkempfangsgeräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein- und demselben Grundstück gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Der Unternehmer halte ein Autoradio zu Prüf- oder Vorführzwecken auch dann bereit, wenn es eingelagert sei und erst auf Verlangen des Käufers eingebaut werde. Beim Einbau von Autoradios und beim Verkauf entsprechender Kraftfahrzeuge halte der betreffende Unternehmer ein Autoradio ebenfalls zu Prüf- oder Vorführzwecken bereit, wenn es - vom Verkäufer, vom Monteur oder von einem Kaufinteressenten - kurzfristig zu einer Prüfung der Funktionstüchtigkeit in Betrieb genommen werde. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.04.2008 zugestellt.

Der Kläger hat am 26.05.2007 - einem Montag - beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 aufzuheben. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2008 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und zur Begründung Folgendes ausgeführt: Der Kläger betreibe einen Gebrauchtwagenhandel überwiegend mit Unfallfahrzeugen bzw. Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufwiesen; seinen Angaben zufolge würden die Fahrzeuge großenteils ins Ausland verkauft bzw. dienten zum "Ausschlachten". Entsprechend wenig repräsentativ und eher provisorisch wirkend habe der Kläger ausweislich der vorgelegten Lichtbilder die teilweise deutlich beschädigten Fahrzeuge (eingedrückte Windschutzscheiben, Fehlen von Kühlergrill und Scheinwerfern, verbeulte Motorhauben etc.) dicht an dicht auf einem von einem Metallzaun umgebenen Bracheplatz abgestellt. Neben den Fahrzeugen befänden sich auf dem Platz lediglich zwei ebenfalls provisorisch anmutende Container, die nach Angaben des Klägers nicht einmal über einen Stromanschluss verfügten; feste bauliche Anlagen, etwa eine Werkstatt, gebe es offenbar nicht. Vor dem Hintergrund des Zustand der Fahrzeuge sei der Vortrag des Klägers nachvollziehbar, er baue Zubehörteile, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern würden und nicht fahrzeuggebunden seien - wie Fußmatten oder auch Autoradios - aus und lagere sie getrennt, weil er sich hiervon zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen verspreche, sei es, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose "Dreingabe" weiterzugeben, sei es, um sie für einen geringen zusätzlichen Preis veräußern zu können. Die Kammer halte daher die Behauptung des Klägers, in den meisten Fahrzeugen auf seinem Grundstück befände sich kein Autoradio, für glaubhaft. Dem entsprächen im Übrigen auch die Erkenntnisse des Rundfunkgebührenbeauftragten bei einem offiziellen Anruf am 17.10.2006 sowie bei einem anonymen Testanruf am 19.03.2007, in deren Verlauf der Kläger ihm jeweils mitgeteilt habe, er baue die Autoradios bei Ankauf aus den Autos aus, sie würden auf Wunsch aber wieder eingebaut.

Da die vom Kläger angebotenen Autos regelmäßig in derart schlechtem technischen Zustand und in vielerlei Hinsicht reparaturbedürftig seien, wäre es geradezu lebensfremd anzunehmen, er und seine Kunden legten gerade auf die Funktionstüchtigkeit der Autoradios wert und der Kläger führe diesbezüglich irgendwelche technischen Überprüfungen durch bzw. führe dem Kunden ausgerechnet das Autoradio vor. Vielmehr halte die Kammer die Angaben des Klägers für glaubhaft, er verkaufe die Radios ungeprüft in größeren Mengen ins Ausland oder ermögliche es Kunden, sich bei Interesse auf eigenes Risiko ein Gerät aus dem Container auszusuchen. Auch nehme das Gericht es dem Kläger ab, dass er weder Interesse daran noch die technischen Möglichkeiten dazu habe, das vom Kunden gewünschte Autoradio selbst einzubauen. Dafür sprächen im Übrigen auch die Angaben des Zeugen E., dem gelegentlich vom Kläger ein Kunde vermittelt werde, der ein gebrauchtes Autoradio in ein gebrauchtes Kfz eingebaut haben wolle.

Habe der Kläger zur Überzeugung der Kammer nach Würdigung der Beweisaufnahme die auf seinem Betriebsgrundstück befindlichen Autoradios dort nicht zu Prüf- und Vorführzwecken vorrätig, so unterliege er diesbezüglich nicht der Rundfunkgebührenpflicht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe in seinem Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - in Abkehr von seiner bisherigen "Discounter-Rechtsprechung" entschieden, dass Geräte, die von Unternehmen lediglich zum Verkauf vorgehalten würden, ohne zu Prüf- und Vorführzwecken im Sinne von § 5 Abs. 4 RGewStV genutzt zu werden, nicht zum Empfang bereitgehalten würden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei zwar zu originalverpackter Neuware ergangen, die von Discountern im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf angeboten werde; die hinter dieser Rechtsprechung stehende Begründung, nämlich solche Rundfunkgeräte, die ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt würden, nicht der Rundfunkgebührenpflicht zu unterwerfen, müsse aber gleichermaßen auch auf Fälle wie den des Klägers Anwendung finden, in denen ein Rundfunkempfang vor Veräußerung bzw. kostenloser Weitergabe des gebrauchten Autoradios ebenso wenig stattfinde.

Sei der Kläger danach hinsichtlich der von ihm entgeltlich bzw. unentgeltlich weitergegebenen Autoradios nicht Rundfunkteilnehmer, weil die Rundfunkgeräte tatsächlich vor der Weitergabe nicht genutzt würden, komme es auch nicht darauf an, ob eine Nutzung dieser Geräte - etwa indem das Radio in ein noch funktionstüchtiges Kraftfahrzeug eingebaut werde, was nach Auskunft des Zeugen E. bei Vorhandensein aller Stecker etwa zehn Minuten dauere und ein gewisses Vorwissen erfordere - ohne besonderen zusätzlichen Aufwand möglich gewesen wäre.

Gegen das ihm am 18.09.2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06.10.2008 Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 08.12.2008 zugelassenen Berufung macht er geltend: Unstreitig sei, dass der Kläger mit Gebrauchtfahrzeugen handele, die mit Autoradios ausgestattet seien, wenn er die Fahrzeuge auf sein Firmengelände verbringe. Ebenso unstreitig sei, dass der Kläger aus einem Teil der Fahrzeuge die Autoradios ausbaue und diese in einem Container aufbewahre. Vor diesem Hintergrund halte der Kläger die in den Fahrzeugen befindlichen Autoradios sowie die im Container befindlichen Autoradios zum Empfang bereit. Er habe die Möglichkeit, mit diesen Autoradios ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen zu empfangen. Er könne die ausgebauten Radios wieder in die Fahrzeuge einbauen. Dies stelle kein erheblichen technischen Aufwand dar. Der Zeuge E. habe angegeben, dass dieser Einbau ca. zehn Minuten dauere.

Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, der Kläger halte die auf seinem Gelände befindlichen Autoradios nicht zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit, so führe diese Ansicht nicht dazu, dass der Kläger kein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalte, sondern dazu, dass der Kläger für jedes auf seinem Gelände befindliche Autoradio rundfunkgebührenpflichtig sei. Die Situation des Klägers sei auch nicht mit der Situation der "Discounter" zu vergleichen. Diese verkauften originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von ihnen weder vorgeführt noch geprüft würden.

Unabhängig davon hätten weitere Ermittlungen vor Ort ergeben, dass der Kläger nicht nur mit "Schrottautos" handele und die verwertbaren Teile ausbaue, sondern dass er fahrtüchtige Fahrzeuge, die mit Autoradios ausgestattet seien, auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete. Die Autoradios in diesen Fahrzeugen würden jedenfalls zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereitgehalten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2008 - 2 K 959/08 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor: Es werde bestritten, dass die Fahrzeuge, die er auf seinem Gelände zum Verkauf anbiete, mit einem funktionstüchtigen Autoradio ausgestattet seien. Auch die Autoradios, die er auf seinem Betriebsgelände im Container lagere, halte er nicht zum Empfang bereit. Sein Betriebsgelände bzw. seine Büroräume seien nicht elektrifiziert und er habe nicht die Absicht, die Autoradios in Funktion zu nehmen. Er habe die definitive Entscheidung getroffen, dass er sich nicht mit alten Autoradios beschäftigen wolle und diese Radios vom Prinzip her und tatsächlich auch nicht zu Prüf- und Vorführzwecken bereithalte.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II.

Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO. Die Berufung ist nach ihrer Zulassung statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO). Sie ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage gegen den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 03.08.2007 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 23.04.2008 zu Unrecht stattgegeben; denn diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenstand dieser Klage sind Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum zwischen Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007. Materiell-rechtliche Grundlage der Gebührenpflicht ist danach der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) in seinen vom Juni 1999 bis einschließlich Mai 2007 geltenden früheren Fassungen, die sich, was die hier interessierenden Bestimmungen angeht, nicht von der derzeit gültigen Fassung dieses Vertrags, die er durch den Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 23.07.2008 (GBl. 237) erfahren hat, unterscheiden.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelung des § 5 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät Rundfunkgebühren zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit hält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008 - 2 S 700/07 - Juris; Urteil vom 08.05.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 m.w.N.). Ferner gilt nach § 1 Abs. 3 RGebStV für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs.

Nach diesen Vorschriften ist der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den streitgegenständlichen Zeitraum deshalb Rundfunkteilnehmer, weil er auf seinem Betriebsgelände in Hohberg zumindest ein Hörfunkgerät zum Empfang bereitgehalten hat. Nach der Darstellung des Klägers handelt er überwiegend mit Unfallfahrzeugen sowie Fahrzeugen, die schwerwiegende technische Mängel aufweisen. Der Kläger trägt dazu weiter vor, er baue - soweit vorhanden - die Autoradios in den ihm übereigneten Kraftfahrzeugen aus und lagere sie in einem Container auf seinem Betriebsgrundstück ein, um sie bei entsprechender Nachfrage als kostenlose "Dreingabe" weiterzugeben oder sie zu veräußern. Ob dieser Vortrag des Klägers in jedem Punkt zutreffend ist, erscheint fraglich, da die Bevollmächtigte des Beklagten im Berufungsverfahren Fotos von fahrbereiten Fahrzeugen auf dem Betriebsgelände des Klägers vorgelegt hat, die mit Autoradios ausgestattet sind und vom Kläger zum Verkauf angeboten werden. Das kann jedoch dahinstehen. Denn ausgehend von dem vom Kläger eingeräumten Sachverhalt hält er jedenfalls die von ihm ausgebauten und im Container eingelagerten Autoradios im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereit und ist damit zur Bezahlung der von ihm geforderten Gebühren verpflichtet. Im Einzelnen:

Hat der Kläger tatsächlich - wie von ihm behauptet - bei sämtlichen von ihm erworbenen Fahrzeugen das Autoradio - soweit vorhanden - ausgebaut, bevor er das Fahrzeug auf sein Betriebsgelände verbracht hat, scheidet zwar die Anwendbarkeit der Spezialregelung in § 1 Abs. 3 RGebStV für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte aus. Der Kläger als Unternehmer wäre dann mangels Autoradios in den sich auf seinem Gelände befindenden Kraftfahrzeugen nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift.

Auf der Grundlage seines Vortrags greift jedoch die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 2 RGebStV ein. Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift. Insbesondere ist weder die Inanspruchnahme einer Reparaturwerkstätte noch einer sonstigen fachkundigen Person erforderlich. Auch der vom Verwaltungsgericht vernommene Zeuge E., der eigenen Angaben zufolge "für den Kläger bzw. dessen Kunden ab und zu ein Autoradio einbaut", hat dies sinngemäß bestätigt und die Dauer für das Einbauen eines Autoradios in ein Kraftfahrzeug auf ca. 10 bis 15 Minuten geschätzt. Die alleinige Überprüfung der Funktionsfähigkeit eines Autoradios erfordert noch einen wesentlich geringeren Zeitaufwand.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag des Klägers, weder führe er die auf seinem Betriebsgelände im Container eingelagerten Autoradios zu Demonstrationszwecken vor noch nehme er diese ansonsten in Betrieb noch baue er sie selbst in Kraftfahrzeuge ein. Für ein Bereithalten zum Empfang im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV kommt es allein darauf an, dass der Kläger die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, ob er von dieser Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, ist unerheblich. Die Erhebung von Rundfunkgebühren ist auf der Grundlage allgemeiner Lebenserfahrungen auf typisierende Regelungen angewiesen; weder die Rundfunkgebührenanstalten noch die Verwaltungsgerichte sind mit vertretbarem Aufwand in der Lage, im Einzelfall Beweis darüber zu erheben, ob und in welchem Umfang derjenige, der die sachliche Verfügungsmacht über ein grundsätzlich funktionstüchtiges Rundfunkempfangsgerät besitzt, Rundfunkdarbietungen empfängt. Eine abweichende Sichtweise wird auch nicht mit der Behauptung des Klägers gerechtfertigt, er habe auf seinem Betriebsgelände überhaupt keinen Stromanschluss, um die Autoradios vorzuführen. Es ist gerichtsbekanntermaßen ohne Weiteres möglich, die sich auf dem Betriebsgelände des Klägers befindlichen Autoradios etwa mit Hilfe einer Batterie in Betrieb zu nehmen und sie auf diese Weise dem jeweiligen Kunden vorzuführen.

Auch die Rechtsprechung des Senats, wonach die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte nicht im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden (Urteil vom 08.05.2008, a.a.O.), kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden. Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte werden im Rahmen der Sonderaktionen ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt. Das Tatbestandsmerkmal des Bereithaltens zum Empfang ist im Hinblick auf eine atypische Sondersituation einschränkend auszulegen. Die Rechtsprechung zu originalverpackten Rundfunkempfangsgeräten beruht auf der allgemeinen Lebenserfahrung, die sich auf den Ablauf der Sonderaktionen bei Lebensmitteldiscountern und jedermann zugänglichen Erkenntnissen über den Ablauf dieser Sonderaktionen gründet. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung streitet für den Kläger aber hier gerade nicht. Die Angaben des Klägers über die Abläufe auf seinem Betriebsgelände und über die Nutzung der auf seinem Betriebsgelände eingelagerten Autoradios sind weder offensichtlich noch allgemeinkundig. Auch hat der Kläger die Möglichkeit, die von ihm behauptete Übung hinsichtlich der Autoradios jederzeit zu ändern, ohne dass dies der Allgemeinheit und damit auch den Rundfunkanstalten bekannt würde. Anders als bei den Sonderaktionen der Lebensmitteldiscounter ist die Nutzung der Hörfunkgeräte auf dem Betriebsgelände des Klägers weder objektiv noch von Dauer ausgeschlossen. Allein die Behauptung des Klägers, Rundfunkdarbietungen auf seinem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, lässt eine einschränkende Auslegung von § 1 Abs. 2 RGebStV nicht zu, zumal dieser Wille vom Kläger jederzeit geändert werden kann.

Offen bleiben kann ferner, wieviele Hörfunkgeräte der Kläger im jeweiligen Monat des streitgegenständlichen Zeitraums auf seinem Betriebsgelände "eingelagert" und damit zum Empfang bereitgehalten hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann jedenfalls zumindest von einem Hörfunkgerät ausgegangen werden, für das der Kläger nach § 2 Abs. 2 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig war. Eine Einschränkung des in § 2 Abs. 2 RGebStV niedergelegten Grundsatzes ergibt sich zwar aus § 5 Abs. 1 RGebStV, wonach eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten ist für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder Ehegatten in ihrer Wohnung oder in ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Dies gilt allerdings nicht für Zweitgeräte in solchen Räumen oder Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV). Für gewerblich genutzte Geräte in Räumen - die auf dem Betriebsgelände des Klägers aufgestellten Container sind als Räume zu qualifizieren - bleibt es somit bei der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV.

Da der Beklagte den Kläger lediglich zu einer "Händlergebühr", d.h. zu Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Monat herangezogen hat, kann offen bleiben, ob sich der Kläger auf das sogenannte "Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV berufen kann. Danach sind Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, berechtigt, bei Zahlung der Rundfunkgebühren für ein Rundfunkempfangsgerät weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecke auf ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken gebührenfrei zum Empfang bereitzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Senats findet das Händlerprivileg auch auf Rundfunkempfangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind (Urteil vom 30.10.2008 - 2 S 984/08 - Juris). Gleiches muss wohl auch gelten, wenn ein gewerbsmäßiger Autohändler ausgebaute Rundfunkempfangsgeräte auf seinem Betriebsgelände zu Prüf- und Vorführzwecken zum Empfang bereit hält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 03. März 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 511,72 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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