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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 2 S 395/04
Rechtsgebiete: RGebStV, BefrVO


Vorschriften:

RGebStV § 6 Abs. 1 Nr. 2
BefrVO § 3 Abs. 1 Nr. 2
Das in ein Beförderungsfahrzeug einer Einrichtung für Behinderte eingebaute Rundfunkempfangsgerät wird nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO "in" dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 395/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebührenbefreiung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Strauß, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Dezember 2003 - 3 K 1945/03 - teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 9/10 und der Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zzgl. 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, begehrt die Verpflichtung der beklagten Rundfunkanstalt zur Gewährung von Rundfunkgebührenbefreiung.

Der Kläger unterhält in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die N.-werkstätten, eine Werkstätte für Behinderte. In dieser Werkstätte befinden sich insgesamt 82 gebührenbefreite Hörfunkgeräte sowie ein gebührenbefreites Fernsehgerät.

Mit Formularantrag vom 21.2.2003 begehrte der Kläger neben der Befreiung für vier weitere, noch nicht gemeldete Hörfunkgeräte in Gruppenräumen auch die Gebührenbefreiung für neun Hörfunkgeräte in Behindertenfahrzeugen und machte zur Begründung geltend, diese Fahrzeuge würden überwiegend für arbeitsbegleitende Aktivitäten und Integrationsmaßnahmen sowie für Freizeitaktivitäten und die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen und für Ausflüge und mehrtägige Freizeiten genutzt. Hingegen werde der Beförderungsdienst für die Fahrten zwischen Wohnung und Werkstätten von Fremdfirmen durchgeführt. Da ein direkter Bezug zur Betreuungsarbeit bestehe, lägen die Befreiungsvoraussetzungen vor.

Mit Bescheid vom 11.3.2003 befreite der Beklagte die vier weiteren Hörfunkgeräte für den Zeitraum 1.3.2003 bis 30.9.2004 von der Gebührenpflicht und lehnte eine Gebührenbefreiung für die Hörfunkgeräte in den Kraftfahrzeugen ab, da keine zwingende Notwendigkeit bestehe, den Behinderten während der Autofahrten Hörfunk zu vermitteln. Die Vermittlung von Hörfunk sei keine wesentliche Voraussetzung für die betreuende Tätigkeit. Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen stünden den jeweiligen Fahrern zur Verfügung und würden auch von diesen genutzt. Es liege daher eine Mischnutzung vor. In diesem Bescheid wurde ferner die Gebührenpflicht für ein weiteres Hörfunkgerät (zentrales Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte) festgestellt.

Den gegen den ablehnenden Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 zurück. Eine Gebührenbefreiung sei für Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung Dritten oder Mitarbeitern tatsächlich eingeräumt werde. Sowohl die Hörfunkgeräte in den Fahrzeugen als auch das zentrale Steuerungsgerät stünden nicht ausschließlich dem betreuten Personenkreis zur Verfügung.

Der Kläger hat am 9.5.2003 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in neun Transportbussen sowie für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die mit Autoradios ausgestatteten Fahrzeuge würden ausschließlich für den Ausbildungs- und Förderzweck behinderter Menschen wie Freizeitgestaltung, arbeitsbegleitende Maßnahmen und andere Maßnahmen genutzt, wobei es sich hierbei um Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation handle (§§ 39 und 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX). Es liege insbesondere keine Mischnutzung vor, die nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28.3.2002 - 12 A 11623/01 -) eine Gebührenbefreiung ausschließe. Die Beförderung zwischen Wohnung und Werkstätten werde von Fremdfirmen wahrgenommen. Besorgungs- und sonstige Dienstfahrten würden mit Fahrzeugen durchgeführt, für die keine Gebührenbefreiung beantragt worden sei. Die im Betreuungsbereich eingesetzten Fahrzeuge benötigten ein Rundfunkgerät, damit der Verkehrsfunk empfangen und aus den dort gegebenen Warnhinweisen die jeweils erforderliche Schlussfolgerung gezogen werden könne. Das in den Werkstätten betriebene Zentralgerät stelle ein Steuergerät für die dort eingerichtete zentrale Rufanlage dar, über die auch Durchsagen von grundsätzlicher Bedeutung übermittelt würden. Auch hier bestehe ein direkter Zusammenhang mit dem Einrichtungszweck der Werkstätte für behinderte Menschen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht handle es sich um eine soziale Leistung, welche zur Daseinsvorsorge gehöre und deshalb eigentlich aus Steuermitteln finanziert werden müsste. Jedenfalls seien die Befreiungstatbestände mit Blick auf die mit der Befreiung von der Abgabenpflicht einhergehende verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. In § 3 BefrVO werde vorausgesetzt, dass ein Rundfunkempfangsgerät in Betrieben oder Einrichtungen bereitgehalten werde. Die Regelung erfasse damit in räumlich-gegenständlicher Beschränkung nur Geräte, die in "Gebäudlichkeiten" bereitgehalten würden. Auch habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Urteil vom 18.4.2002 (7 B 01.2382) festgestellt, dass nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit seien, die im Rahmen einer stationären Einrichtung bereitgehalten würden. Ein Befreiungsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil die Autoradios nicht ausschließlich für den betreuten Personenkreis, sondern überwiegend von den Fahrern zum Hören des Verkehrsfunks genutzt würden. Auch könne sich der Kläger nicht auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) berufen, da die von ihm genannten Beispiele (Fahrten mit Freizeitangeboten) gerade keine Fahrten zur beruflichen Ausbildung und Förderung darstellten.

Durch Urteil vom 10.12.2003 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11.3.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2003 verpflichtet, dem Kläger ab 1.3.2003 Rundfunkgebührenbefreiung für die Autoradios in den neun Transportbussen mit den amtlichen Kennzeichen S - xx xxx, S - xx xxxx, S - xx xxxx, S - xx xx, S - xx xx, S - xx xx, S - xx xxx, S - xx xxx und S - xx xxxx - (letzteres befristet bis 31.10.2003) und für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die vom Kläger unterhaltenen N.-werkstätten stellten unstreitig eine Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO dar. Nach den Darstellungen der Leiterin der Behindertenwerkstatt in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass die Transportbusse vorwiegend für die Durchführung arbeitsbegleitender Maßnahmen (Sport, körperliche Rehabilitation, kulturelle Veranstaltungen) sowie für Einkaufsfahrten, an denen sich auch Behinderte beteiligten, eingesetzt würden. Hingegen erfolge der reine Beförderungsdienst, d.h. der Transport der Behinderten von der Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück, nicht mit den Transportbussen des Klägers, sondern durch Fremdfirmen. Die in den Transportbussen des Klägers eingebauten Autoradios würden auch für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt eingesetzt. Entgegen dem Einwand des Beklagten seien den Werkstätten für Behinderte nicht nur Aufgaben der beruflichen Ausbildung und Förderung zugewiesen; vielmehr obliege ihnen die Schaffung eines umfassenden Betreuungsangebots. Nach § 136 Abs. 1 S. 2 SGB IX gehöre es zur Aufgabe solcher Werkstätten, Behinderten zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wieder zu gewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiter zu entwickeln. Deshalb gehörten die weiteren arbeitsbegleitenden Angebote zum gesetzlich begründeten Aufgabenbereich einer Werkstätte für Behinderte. Die hierfür eingesetzten Kraftfahrzeuge (einschließlich der darin eingebauten Autoradios) dienten daher ebenso dem Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszweck der Einrichtung wie die im Werkstattbereich aufgestellten Rundfunkempfangsgeräte. Dem Befreiungsanspruch stehe nicht entgegen, dass die Autoradios auch von den Fahrern der jeweiligen Fahrzeuge zum Hören von Verkehrsfunk genutzt würden. Der Befreiungsanspruch hänge nicht davon ab, welche Radiosendungen mit einem begünstigten Radioempfangsgerät gehört würden. Entscheidend sei nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung, dass das fragliche Rundfunkempfangsgerät "für den betreuten Personenkreis" bereitgehalten werde. Dies sei auch dann der Fall, wenn Radiosendungen mit Verkehrsdurchsagen gehört würden. Zum einen seien Verkehrsdurchsagen nicht nur für den Fahrer interessant; sie könnten auch ein nachvollziehbares Informationsbedürfnis der im Fahrzeug beförderten Behinderten befriedigen. Zum anderen machten Verkehrsdurchsagen nur einen geringen Teil des Programmangebots aus; bekanntermaßen überwiege auch im Verkehrsfunk das Musik-, Unterhaltungs- und sonstige Informationsangebot bei weitem. Daher dienten die Autoradios nicht in erster Linie den Bedürfnissen des Fahrers. Vielmehr würden sie auch benötigt, um die betreuten Personen zu beruhigen und abzulenken. Die Autoradios erfüllten damit denselben Zweck wie die im Werkstattgebäude bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, die - unstreitig - gebührenbefreit seien. Auch schließe der Umstand, dass ein Autoradio - etwa bei Leerfahrten oder während Wartezeiten - möglicherweise allein vom Fahrer benutzt werden könnte, einen Befreiungsanspruch nicht aus. Denn dies ändere nichts daran, dass die Transportbusse im betrieblichen Ablauf der Behindertenwerkstatt allein der Beförderung des betreuten Personenkreises gleichsam gewidmet seien und die Autoradios dabei regelmäßig der Betreuungsaufgabe der Einrichtung entsprechend genutzt würden. Eine nur geringfügige andere Nutzung außerhalb des Betreuungsverhältnisses nehme der Verordnungsgeber im systematischen Zusammenhang der Befreiungsvorschrift in Kauf. Andernfalls könnte es auch bei den im Werkstattgebäude vorhandenen Rundfunkgeräten keine Rundfunkgebührenbefreiung geben, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass gelegentlich Bedienstete der Einrichtung ein Gerät einschalteten, wenn gerade keine betreute Person am Empfang teilhabe.

Das streitige zentrale Steuerungsgerät genieße ebenfalls Gebührenbefreiung. Nach den Angaben des Vertreters des Klägers in der mündlichen Verhandlung befinde sich in der Pforte, die seit März 2003 nicht mit Personal besetzt sei, ein Zentralgerät, das die in der Werkstätte angebrachten Lautsprecher mit Rundfunksendungen versorge. Ein eigener Lautsprecher sei in der Pforte bzw. am Zentralgerät nicht vorhanden; ein separater Rundfunkempfang sei dort nicht möglich. Das Zentralgerät diene daher ebenfalls dem in der Behindertenwerkstatt betreuten Personenkreis, so dass auch insoweit Rundfunkgebührenbefreiung zu gewähren sei. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 1 S. 1 VwGO) zugelassen. Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.1.2004 zugestellt.

Dieser hat am 20.1.2004 rechtzeitig gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart die zugelassene Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.12.2003 - 3 K 1945/03 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - entschieden, dass in Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht "in" Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten würden. Nach den Gründen dieser Entscheidung würden ausschließlich die in den Gebäuden der Einrichtungen aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten, unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Diese Entscheidung könne uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da weder in Bezug auf die Förderzwecke in § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO noch in Bezug auf die Beförderungszwecke der eingesetzten Transportbusse Unterschiede ersichtlich seien, die eine unterschiedliche Behandlung erfordern oder auch nur rechtfertigen würden.

Soweit das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil davon ausgegangen sei, das Zentralgerät verfüge über keinen Lautsprecher, beruhe diese Entscheidung auf einer mangelnden Sachverhaltsaufklärung, da er (Beklagter) diese Behauptung substantiiert bestritten habe. Es sei nicht erkennbar, auf welchen Sachverhalt das Verwaltungsgericht seine Überzeugungsbildung gestützt habe. Unabhängig davon sei es aber auch für die rechtliche Beurteilung unerheblich, ob das Zentralgerät über einen Lautsprecher verfüge, da nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Rundfunkempfangsgerät auch dann zum Empfang bereitgehalten werde, wenn das Gerät ohne einen "besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" Rundfunkdarbietungen empfangen könne. Da nicht ersichtlich sei, dass der Anschluss eines Lautsprechers an das Zentralgerät einen "besonderen zusätzlichen technischen Aufwand" im Sinne der genannten Rechtsprechung darstellen würde, handle es sich bei dem in der Pforte zum Rundfunkempfang bereitgestellten Zentralgerät um ein gebührenpflichtiges Rundfunkempfangsgerät, da es infolge seines Aufstellungsorts dem betreuten Personenkreis dort nicht zur Verfügung stehe. Daran könnte auch eine etwaige Dienstvorschrift des Klägers nichts ändern, wonach die Benutzung des Zentralgeräts zu einem anderen als dem begünstigten Zweck - Auswahl und Kontrolle der für die Behinderten bestimmten Sendungen - untersagt wäre.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts und trägt ergänzend vor, der in § 3 Abs. 1 BefrVO verwendete Begriff der "Einrichtungen" stelle darauf ab, dass die Rundfunkempfangsgeräte dem privilegierten Betrieb oder der privilegierten Einrichtung zugeordnet werden könnten. Es komme nicht darauf an, ob sich Rundfunkempfangsgeräte in einer stationären Einrichtung befänden. Denn Einrichtungen umfassten - ähnlich den Betrieben - sowohl stationäre als auch mobile Einrichtungen. Vor dem Hintergrund dieses Einrichtungsbegriffs könne die Auffassung des erkennenden Senats im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - nicht nachvollzogen werden. Diese Auslegung widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Befreiungsregelung. Soweit der Senat deren Zielsetzung darin gesehen habe, betreuten Personen, die sich typischerweise über einen längeren Zeitraum in Gebäuden der Einrichtungen aufhielten und dadurch gehindert seien, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen, einen gebührenfreien Zugang zum Rundfunkempfang zu ermöglichen, werde der Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands nach § 3 BefrVO verkürzt und von einem falschen Blickwinkel aus betrachtet. Dessen Sinn und Zweck bestehe vielmehr darin, Unternehmen, die einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck in ihren Betrieben oder Einrichtungen verfolgten, von den Gebühren, die als Kosten Einfluss auf das Betriebsergebnis hätten, zu verschonen, wenn die Rundfunkempfangsgeräte zur Verfolgung des gemeinnützigen und mildtätigen Zwecks den betreuten Personen zur Verfügung gestellt würden. Wer das Rundfunkempfangsgerät nicht für sich, sondern für andere aus altruistischen und anerkannt gemeinnützigen Zwecken bereithalte, solle hierfür keine Gebühren entrichten müssen. Sonach knüpfe § 3 Abs. 1 BefrVO die Befreiung nicht - wie der Senat im Urteil vom 11.12.2003 angenommen habe - an die Immobilität der Betroffenen, sondern daran an, dass eine gemeinnützige Einrichtung Rundfunkempfangsgeräte nicht für sich, sondern für die von ihr Betreuten bereitstelle. Auch träfen die vom Senat angestellten Erwägungen allenfalls auf Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen zu, in denen Schwerstpflegebedürftige stationär versorgt würden. Für die übrigen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO sei diese Auffassung in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Behinderte Menschen würden in einer Behindertenwerkstatt nicht weggeschlossen; sie seien weder immobil noch befänden sie sich in einer Zwangssituation. Vielmehr kämen sie morgens in die Werkstatt, verrichteten ihre Arbeit und begäben sich abends nach Verrichtung ihrer Tätigkeit wieder nach Hause. Insoweit gebe es - was den Tagesablauf betreffe - keine signifikanten Unterschiede zu einem "normalen" Erwerbstätigen. Ähnlich verhalte es sich bei Altenhilfeeinrichtungen, da nicht jeder ältere Mensch gepflegt und stationär versorgt werden müsse. Auch halte sich niemand zwangsweise in den in § 3 Abs. 1 BefrVO zudem erfassten Jugendherbergen auf. Dies erhelle, dass der vom Senat gewählte Anknüpfungspunkt für die Gebührenbefreiung unrichtig gewählt sei. Nicht die Tatsache, dass die betreuten Menschen sich in einer Zwangssituation befänden und wegen ihrer Heimunterbringung am sozialen Leben nicht oder kaum teilnehmen könnten, sondern die Motive des Bereithaltens der Geräte für altruistische, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke seien Grund für die Gebührenbefreiung. Auch sei das Abstellen auf die Zwangssituation der Betreuten überdies deshalb verfehlt, weil diese Gesichtspunkte bereits im Gebührenbefreiungstatbestand des § 1 BefrVO berücksichtigt würden und zu einer Gebührenbefreiung führen könnten. Das Informationsbedürfnis oder die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben eines Betreuten allein rechtfertige danach aber noch nicht in jedem Fall die Gebührenbefreiung. Auf die Frage, ob das Rundfunkempfangsgerät innerhalb einer stationären Einrichtung bereitgehalten werde, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, ob das jeweilige Gerät für den betreuten Menschen, und zwar unabhängig, ob innerhalb oder außerhalb einer stationären Einrichtung, bereitgehalten werde. Schließlich würden die Rundfunkempfangsgeräte für den jeweils betreuten Personenkreis auch ohne besonderes Entgelt bereitgehalten. Ausführungen der Betreuten zu Besichtigungen, Stadtgängen, Veranstaltungen, Besuch von Sportstätten und dergleichen seien heute fester Bestandteil der betreuenden Tätigkeit, zu der notwendig auch die Beförderung mit den eigens hierfür bereitgestellten Kleinbussen gehöre. Der Gebührenbefreiung stehe auch nicht die faktische Möglichkeit Dritter entgegen, die Sendungen mitzuhören oder gezielt die regelmäßig eingestreuten Verkehrsmeldungen auszuwerten. Eine derartige Mitnutzung des Personals lasse sich weder innerhalb noch außerhalb stationärer Einrichtungen ausschließen.

Zutreffend sei das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass für das an der Pforte vorhandene Zentralgerät Gebührenbefreiung beansprucht werden könne. Dieses Gerät werde ebenfalls ohne besonderes Entgelt für die betreuten behinderten Menschen bereitgehalten. Es werde in der Regel werktags von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet und verfüge über 90 Lautsprecher, mit denen die gesamten N.-werkstätten - insbesondere die Arbeitsbereiche - beschallt werden könnten. Es sei zu beachten, dass an der Pforte ein behinderter Mensch sitze, der vom Kläger betreut werde. Dieser schalte das Radio ein und aus; er wähle das Programm - gegebenenfalls nach Rücksprache mit anderen behinderten Menschen - aus. Eine Möglichkeit, das Zentralgerät unter normalen Umständen auch unabhängig vom begünstigten Zweck zu benutzen, sei somit ausgeschlossen.

In seiner Replik vom 10.1.2005 führt der Beklagte noch aus, das Vorbringen des Klägers in seiner Berufungserwiderung beruhe auf einem Fehlverständnis des Zwecks der gerätebezogenen Gebührenbefreiung. Die Befreiung eines Einrichtungsträgers von Rundfunkgebühren erfolge nicht zu dem Zweck, diesen zu fördern; vielmehr gehe es ausschließlich um die Förderung des betreuten Personenkreises, dem die unentgeltliche Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk ermöglicht werden solle. Aus dem Umstand, dass die Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 BefrVO im Vergleich zu der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV enger gefasst sei, indem sie darauf abstelle, dass ein Rundfunkempfangsgerät, um privilegiert zu sein, zielgerichtet und zweckbestimmt für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten werden müsse, folge, dass eine Differenzierung nach den unterschiedlichen sächlichen Bestandteilen einer Einrichtung zwingend geboten sei, wie dies der Senat im Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 - zutreffend erkannt habe. Auch bestehe bei den hier in Frage stehenden Beförderungsfahrten eine irgendwie geartete "Zwangssituation" bzw. die Gefahr einer "kulturellen Verödung" (Bay.VGH, Urteil vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -) angesichts ihrer regelmäßig zeitlichen Befristung nicht. Aus beiden Entscheidungen ergebe sich, dass der Befreiungszweck in Bezug auf in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte nicht erfüllt sei.

Soweit der Kläger nunmehr in Ansehung des Zentralgeräts vortragen lasse, ein behinderter Mensch bediene das Zentralgerät in der Pforte, sei eine Gebührenbefreiung ausgeschlossen, weil über dieses Gerät auch Mitarbeiter des Klägers Rundfunksendungen empfangen könnten und es im Übrigen auch insoweit an einer Zwangssituation mangele, wenn die Anlage lediglich werktags in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr eingeschaltet werde.

Der Kläger erwidert mit Schriftsatz vom 30.3.2005 auf die Replik des Beklagten wie folgt: Entscheidend sei, dass die neun Rundfunkempfangsgeräte in den Transportbussen für die Durchführung arbeitsbegleitender und eingliedernder Maßnahmen in Begleitung geschulten Personals eingesetzt würden. Die vom Beklagten eingeführten Kriterien "kulturelle Verödung" bzw. "Zwangssituation" seien nicht im Verordnungstext enthalten und damit nicht Voraussetzung des Befreiungstatbestands. Auch sei das Zentralgerät gebührenbefreit. Dass die Bedienung dieses Geräts durch eine betreute Person während der nur vorübergehenden Besetzung der Pforte erfolge, rechtfertige nicht die Versagung der Gebührenbefreiung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Beklagten (ein Heft) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart (ein Band) vor. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 11.3.2003 und dessen Widerspruchsbescheid vom 11.4.2003 aufgehoben und diesen verpflichtet, dem Kläger die beantragte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Hörfunkempfangsgeräte in den im angefochtenen Urteil im Einzelnen bezeichneten neun Transportbussen zur Behindertenbeförderung zu gewähren. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger auf die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für diese Geräte keinen Anspruch, weshalb das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beklagten (teilweise) zu ändern und die Klage insoweit abzuweisen war (nachfolgend 1.). Hingegen hat das Verwaltungsgericht zu Recht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rundfunkgebührenbefreiung für das zentrale Steuerungsgerät der Übertragungsanlage an der Pforte der Einrichtung des Klägers angenommen und den Beklagten dementsprechend zur Rundfunkgebührenbefreiung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war daher insoweit zurückzuweisen (nachfolgend 2.).

1. Rechtsgrundlage für die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den hier maßgeblichen Befreiungszeitraum (1.3.2003 bis 30.9.2004) ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 21.7.1992 (GBl. S. 573, geändert durch Verordnung vom 11.9.2001, GBl. S. 518 und durch Verordnung vom 23.4.2002, GBl. S. 178). Diese Verordnung beruht ihrerseits auf der Ermächtigung in § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV - (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, in der für den hier maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung des Sechsten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 20.12.2001 [vgl. hierzu Gesetz zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 20.6.2002, GBl. S. 207] und des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 23. bis 26.9.2003 [vgl. dazu Gesetz zum Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 11.3.2004, GBl. S. 104, 253]). Keine Anwendung finden auf den vorliegenden Sachverhalt die erst ab dem 1.4.2005 geltenden Regelungen des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, der in seinem Art. 5 (Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags) nunmehr eigene Befreiungsvorschriften enthält mit der Folge, dass die Verordnung der Landesregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 21.7.1992 mit Inkrafttreten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags außer Kraft getreten ist (siehe Art. 4 Abs. 3 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189, sowie Bekanntmachung des Staatsministeriums über das Inkrafttreten des Achten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 2.5.2005, GBl. S. 404).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO wird Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden. Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist, dass die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden und der Rechtsträger gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung erfüllt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BefrVO). Dass der Kläger mit den von ihm betriebenen N.-werkstätten in xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx die persönlichen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 3 Abs. 2 BefrVO erfüllt, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

a) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11.12.2003 - 2 S 963/03 -, VBlBW 2004, 424 (das dem Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch nicht bekannt sein konnte) entschieden, dass das in ein Beförderungsfahrzeug einer gemeinnützigen Einrichtung der Jugendhilfe eingebaute Rundfunkempfangsgerät nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO "in" dieser Einrichtung zum Empfang bereitgehalten werde. Anknüpfend an das frühere Urteil vom 15.1.1996 - 2 S 1749/95 - (das die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO begehrte Befreiung eines Beförderungsdienstes des Deutschen Roten Kreuzes für den Transport behinderter Kinder zwischen Wohnung und Sonderschule zum Gegenstand hatte) hat der Senat ausgeführt, dass sich die Auslegung des Einrichtungsbegriffs des § 3 BefrVO am Wortlaut sowie am Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift zu orientieren habe. Dieser liege bei Nr. 3 des Absatzes 1 in der Begünstigung von Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Demnach sei unter Einrichtung eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von sächlichen und persönlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung eines Trägers zu verstehen. Ihr Bestand und Charakter müsse vom Wechsel der Personen, denen sie zu dienen bestimmt seien, weitgehend unabhängig sein. Der Begriff der Einrichtung in diesem Sinne setze darüber hinaus eine persönliche, sächliche und räumliche Bezogenheit voraus, weshalb die Bindung dieses Begriffs an ein Gebäude oder überhaupt an das Räumliche unerlässlich sei, wobei allerdings eine räumlich dezentrale Unterbringung von Organisationsteilen mit dem hier maßgeblichen Einrichtungsbegriff dann vereinbar sei, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet seien, dass sie als Teile der Gesamteinrichtung anzusehen seien (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 42.91 -, DVBl. 1994, 1298). Reine Dienstleistungen ohne Anbindung an eine stationäre Einrichtung eines Rechtsträgers würden daher nicht vom Einrichtungsbegriff des § 3 BefrVO erfasst (so aber der dem Urteil vom 15.1.1996, aaO, zugrunde liegende Sachverhalt).

In Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden demnach nicht "in" Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO zum Empfang bereitgehalten, und zwar unabhängig davon, ob die Kraftfahrzeuge diesen Einrichtungen zugeordnet würden oder nicht. Denn "in" den Einrichtungen würden ausschließlich die in deren Gebäuden aufgestellten Geräte zum Empfang bereitgehalten. Eine solche Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO finde ihre Grundlage in der Ermächtigungsnorm des § 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV, wonach die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten "in" Unternehmen, Betrieben oder Anstalten, insbesondere Krankenhäusern und Heimen bestimmen könnten. Der Wortlaut dieser Ermächtigung mache deutlich, dass der Verordnungsgeber nur solche Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreien könne, die im Rahmen einer stationären Einrichtung in ihr bereitgehalten würden. Auch aus Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift folge die sich aus dem Wortlautlaut ergebende Begrenzung. Die Befreiung dieser Einrichtungen von der Rundfunkgebührenpflicht sei abhängig davon, dass die Rundfunkempfangsgeräte für den von der Einrichtung betreuten Personenkreis bereitgehalten würden (so auch der Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO: "für den jeweils betreuten Personenkreis"). Für diesen sei regelmäßig kennzeichnend, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Nur in derartigen "Zwangssituationen", in denen die Teilhabe am öffentlichen Leben sich wegen der Immobilität der Betroffenen auf die am Rundfunkempfang beschränken müsse, solle ein gebührenfreier Zugang hierzu ermöglicht werden. Diese Zielsetzung schließe es aus, Gebührenbefreiung für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkempfangsgeräte zu gewähren. Denn bei Beförderungsfahrten sei eine "Zwangssituation", die den durch eine Gebührenbefreiung bewirkten Verlust an Gebührenaufkommen vom Befreiungszweck her rechtfertigen könnte, nicht gegeben (Senatsurteil vom 11.12.2003, aaO).

b) Diese Grundsätze gelten - mit dem nachfolgenden einschränkenden Maßgaben - auch für die hier in Frage stehenden Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO. Nach Auffassung des erkennenden Senats kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nur dann gewährt werden, wenn das grundsätzlich der Rundfunkgebühr unterliegende Empfangsgeräte "in" der Einrichtung für Behinderte bereitgehalten wird. Ebenso wenig wie bei den Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO kann bei den Einrichtungen für Behinderte für die Befreiung eines Rundfunkgeräts von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auf das Erfordernis der Bindung (des jeweiligen Geräts) an ein Gebäude verzichtet werden, da die im Rahmen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO angestellten Erwägungen zum Wortlaut der Ermächtigungsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV) in gleicher Weise auf die Einrichtungen für Behinderte gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO zutreffen. Auch der Wortlaut dieser Bestimmung ("in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte") lässt eine Abweichung vom zwingenden Erfordernis der räumlichen Bezogenheit nicht zu. Die vom Kläger vertretene weite Interpretation des Einrichtungsbegriffs, die sich losgelöst von einer Orts- und Gebäudebezogenheit ausschließlich an dem vom gemeinnützigen Rechtsträger verfolgten Betreuungszweck orientiert (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 21.9.1999 - 10 L 2704/99 -, OVGE MüLü 48, 440), entfernt sich nach Auffassung des Senats zu weit vom Wortlaut der hier in Frage stehenden Rechtsnormen und verkennt, dass ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Empfangsgerät schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht in der Einrichtung betrieben wird, sondern von der Einrichtung bzw. im Rahmen dieser Einrichtung (so zutreffend VG Freiburg, Urteil vom 25.2.2000, VBlBW 2000, 490 unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO).

Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Beklagten nicht zu folgen, eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht komme im Rahmen der hier anzuwendenden Befreiungsregelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO auch deshalb nicht in Betracht, weil die regelmäßig zeitlich befristeten Beförderungsvorgänge weder eine "irgendwie geartete Zwangssituation" noch die Gefahr der "kulturellen Verödung" heraufbeschwörten. Eine solche Auslegung, die das Vorliegen dieser Voraussetzungen als praktisch "vor die Klammer gezogene" ungeschriebene Merkmale des Befreiungstatbestands verlangt, liegt dem vom Beklagten hierfür herangezogenen Senatsurteil vom 11.12.2003 (aaO) nicht zugrunde. Der Senat hat in dieser Entscheidung dem Gesichtspunkt der heim- bzw. anstaltsmäßigen Unterbringung nicht die ihm nunmehr beigemessene Bedeutung beigelegt, wie schon die in den Entscheidungsgründen verwendete Formulierung deutlich macht, dass es für den in § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO genannten Personenkreis "regelmäßig" kennzeichnend sei, dass er sich typischerweise über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum in Gebäuden der Einrichtung aufhalte und dadurch gehindert sei, am sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen. Eine Aussage, wonach unter allen in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten Beispielsfällen ausschließlich Einrichtungen zu verstehen seien, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichten, lässt sich daher dem Senatsurteil vom 11.12.2003 nicht entnehmen (insoweit ist die Bezugnahme auf diese Entscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 1.3.2004 - 6 A 5293/02 -, juris, unzutreffend; in diese Richtung weist allerdings das Urteil des Bay.VGH vom 18.4.2002 - 7 B 01.2383 -, juris). Eine Einschränkung des Einrichtungsbegriffs auf solche Einrichtungen, die eine anstalts- oder heimmäßige Betreuung ermöglichen, ist im Rahmen der hier anzuwendenden Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO schon deshalb nicht zulässig, weil diese Vorschrift lediglich Beispiele von Einrichtungen für Behinderte aufzählt (so der Wortlaut der Vorschrift: "insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte"), wobei allerdings nicht zu verkennen ist, dass es sich auch bei den im Verordnungstext genannten Beispielen überwiegend um Einrichtungen handelt, die ihrerseits einen - ggf. zeitlich beschränkten (ganztags) - heim- oder anstaltsmäßigen Aufenthalt in der jeweiligen Einrichtung einschließen. Es besteht indes keine Notwendigkeit, den Einrichtungsbegriff des § 3 Abs. 1 BefrVO tatbestandlich in der vom Beklagten vertretenen Weise einzuengen. Vielmehr erfordern die bereits an den Verordnungstext und ihre Ermächtigungsgrundlage anknüpfenden grammatikalischen Erwägungen (siehe oben a) eine räumliche Bezogenheit, wie sie in den Senatsurteilen vom 15.1.1996 (aaO) und vom 11.12.2003 (aaO) herausgearbeitet worden ist.

c) Dass eine an den Wortlaut der Vorschrift anknüpfende (enge) Auslegung geboten ist, wird auch durch die nachfolgenden ergänzenden Erwägungen bestätigt: Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den in der Befreiungsverordnung geregelten Tatbeständen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht um Ausnahmen von der nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag grundsätzlich für jedes Rundfunkempfangsgerät bestehenden Gebührenpflicht (§ 2 Abs. 2 RGebStV) handelt. Es bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Stellungnahme, ob der häufig verwendete Rechtssatz, Ausnahmevorschriften seien stets eng auszulegen, in dieser Allgemeinheit berechtigt ist oder nicht (ablehnend insoweit Tipke/Lang, Steuerrecht, 17. Aufl., § 5 RdNr. 63; differenzierend: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 4. Aufl., S. 343 f.). Jedenfalls bei der Auslegung der Befreiungsvorschriften des Rundfunkgebührenrechts hält der Senat eine enge Auslegung der einzelnen Befreiungstatbestände auf Grund der folgenden besonderen abgabenrechtlichen Gesichtspunkte für geboten: Unabhängig von der Frage, wie die Rundfunkgebühr in das System der öffentlichen Lasten einzuordnen ist, dient sie jedenfalls der Finanzierung der "Gesamtveranstaltung Rundfunk" (BVerfGE 31, 314, 329) und rechtfertigt die Heranziehung eines jeden, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgeräts die Nutzungsmöglichkeit verschafft (BVerfGE 90, 60, 91). Von daher ist mit jeder Befreiung von der Abgabenpflicht eine verstärkte Kostenbelastung der verbleibenden Abgabepflichtigen verbunden (zu diesem Gesichtspunkt vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.3.2003, aaO, m.w.N.). Das Erfordernis der engen Auslegung der Befreiungsvorschrift folgt hier aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit und der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung. Danach unterliegt die Erhebung öffentlicher Abgaben, zu denen auch die Rundfunkgebühren zu zählen sind, dem Bestimmtheitsgebot ebenso wie dem Grundsatz der gleichmäßigen Erhebung der Abgabe. Das Bestimmtheitsgebot fordert, dass Schuldner, Höhe, abgabebegründender Tatbestand, Maßstab, Satz, Entstehung und Fälligkeit der Abgabe in den jeweiligen Vorschriften genau bezeichnet werden. Hieraus ergibt sich, dass die Abgabe von allen Abgabepflichtigen gleichmäßig zu erheben ist. Wird durch Befreiungsvorschriften die gleichmäßige Erhebung eingeschränkt, muss die Befreiungsvorschrift den Kreis der Begünstigten eindeutig und unzweifelhaft bestimmen, um die Anforderungen der abgabenrechtlichen Gleichbehandlung und Bestimmtheit zu gewährleisten (Siekmann in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 6 RGebStV, RdNr. 10 m.w.N.; Bay.VGH, Urt. v. 11.7.2001 - 7 B 00.2866, VGHE BY 54, 166). Diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen würde es im vorliegenden Zusammenhang aber nicht genügen, wenn die Rechtsfolge der Gebührenbefreiung etwa von internen Organisationsentscheidungen des Gebührenpflichtigen abhängig wäre. So wäre eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät nach dem vom Kläger herangezogenen Urteilen des OVG Rheinland-Pfalz vom 28.3.2002 (aaO) und des OVG Lüneburg vom 21.9.1999 (aaO) auszusprechen, wenn die Beförderungsfahrten "ausschließlich in den Betreuungsbetrieb eingebunden sind". Dies hängt in der Regel von einer entsprechenden Organisationsentscheidung des Gebührenpflichtigen oder von den organisatorischen Gegebenheiten im Einzelfall ab, mithin von Umständen, die in der Befreiungsvorschrift schon nicht angelegt sind. Hinzu kommen die Gesichtspunkte der Praktikabilität und der typisierenden Rechtsanwendung im Abgabenrecht (zur Zulässigkeit dieser weiteren Aspekte bei der Auslegung von Vorschriften im Abgabenrecht: Tipke/Lang, aaO, RdNr. 62). Insbesondere im Bereich einer Massenverwaltung, wie sie die Erhebung von Rundfunkgebühren darstellt, wäre es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten nicht angezeigt, im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob Beförderungsfahrten ausschließlich im Zusammenhang mit der eigentlichen Betreuungsarbeit der jeweiligen Einrichtung erfolgen und in diese Betreuungsarbeit eingebunden sind, oder ob und ggf. in welchem Umfang Beförderungsfahrten durchgeführt werden, die keinen unmittelbaren Bezug zum Betreuungszweck aufweisen. So hat das OVG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.3.2002 (aaO) im Ergebnis doch eine "befreiungsschädliche Mischnutzung" angenommen, weil die fraglichen Fahrzeuge auch für vom Zweck der Einrichtung unabhängige Transportdienste eingesetzt wurden. Die vom Senat in seinen bisherigen Entscheidungen vertretene Auslegung des Einrichtungsbegriffs vermeidet von vornherein derartige Abgrenzungsschwierigkeiten. Es besteht daher auch im vorliegenden Regelungszusammenhang des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO kein Anlass, von ihr abzurücken.

Dieses Normverständnis dürfte im Übrigen auch den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmungen in § 5 Abs. 7 des ab dem 1.4.2005 geltenden Rundfunkgebührenstaatsvertrags i.d.F. des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags entsprechen (vgl. hierzu Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im Vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Denn nach der Gesetzesbegründung soll es sich in allen in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV abschließend aufgezählten Fällen "um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung" handeln. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, "die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden" (Begründung zum Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, LT-Drucks. 13/3784, zu Art. 5 [Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrags] zu Nr. 5).

2. Mit im Ergebnis zutreffender Begründung hat das Verwaltungsgericht den Beklagten im angefochtenen Urteil verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für das Zentralgerät der Übertragungsanlage zu gewähren. Denn für dieses Rundfunkempfangsgerät liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO vor, da es in der Einrichtung des Klägers für den jeweils bestimmten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats begünstigt § 3 BefrVO unmittelbar den an sich gebührenpflichtigen Träger des Betriebs oder der Einrichtung, der die Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Privilegiert sind allerdings nur diejenigen Geräte, die dem betreuten Personenkreis zur Verfügung stehen. Mit Rücksicht auf den Befreiungszweck ist demnach eine Gebührenbefreiung für solche Rundfunkempfangsgeräte ausgeschlossen, deren Benutzung - ohne Bezug zum Förderungszweck - Mitarbeitern oder sonstigen Dritten tatsächlich eingeräumt wird. Hierzu zählt etwa die Bereitstellung von Rundfunkempfangsgeräten für das Personal des Trägers oder eine Nutzungsmöglichkeit, die unabhängig von dem betreuten Personenkreis tatsächlich besteht. Daneben liegt eine mit dem Befreiungszweck nicht zu vereinbarende Nutzung auch dann vor, wenn das Rundfunkempfangsgerät unter normalen Umständen auch unabhängig und losgelöst von dem begünstigten Zweck gebraucht werden kann (Senatsurteil vom 15.1.1996, aaO, unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.11.1991 - 14 S 1921/89 -, juris). Allerdings schließt eine technisch notwendige Mitbenutzung die Befreiung ebenso wenig aus wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig oder im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung Anwesende, auch wenn sie nicht zu dem mittelbar begünstigten Personenkreis zählen (Senatsurteil vom 15.11.1991, aaO).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ermöglicht das in der Eingangspforte befindliche zentrale Steuerungsgerät keine "befreiungsschädliche" anderweitige Nutzung durch Dritte. Nach den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten Verwaltungsleiterin der Behindertenwerkstätten des Klägers ist die Pforte ab dem 1.3.2003 nicht mehr - wie bisher - mit einem fest angestellten Pförtner besetzt; vielmehr sei nach einer Übergangszeit ohne Pfortenbesetzung der Pförtnerdienst von den betreuten Menschen selbst übernommen worden. Das Radiogerät selbst sei von jeher von den Betreuten bedient worden, da das Hören von Radiosendungen werktags im Zeitraum zwischen 11.00 und 12.00 Uhr fester Bestandteil der Tagesplanung sei. Die Auswahl der Sendungen erfolge nach Absprache zwischen den Gruppen, wobei dieses Abspracheerfordernis Bestandteil der Selbstbetreuung der behinderten Menschen und zugleich Teil des Betreuungskonzepts der Einrichtung sei.

Der erkennende Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, zumal damit die im bisherigen Verfahren aufgetretenen Ungereimtheiten im Vorbringen des Klägers nunmehr ausgeräumt sind. Danach wird Mitarbeitern oder Dritten eine tatsächliche Benutzung des zentralen Steuerungsgeräts ohne Bezug zum Förderungszweck nicht ermöglicht. Vielmehr wird dieses Gerät - wie die in den Werkstätten angebrachten Hörstellen (Lautsprecher) - ausschließlich für den betreuten Personenkreis zum Empfang bereitgehalten. Dass unter Umständen in den Werkstätten sich aufhaltende Betreuer oder etwaige Besucher am Radioempfang teilhaben können, schließt die begehrte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht aus, da eine technisch notwendige Mitbenutzung ebenso wenig wie die tatsächliche Mitbenutzung durch zufällig Anwesende nach den obigen Ausführungen als befreiungsschädlich anzusehen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 30. Juni 2005

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 904,40 EUR festgesetzt (Gebührenbefreiung für 9 Hörfunkgeräte für einen Zeitraum von 18 Monaten sowie für ein Hörfunkgerät für einen Zeitraum von 8 Monaten bei einer Grundgebühr in Höhe von 5,32 EUR/Monat; §§ 14, 13 Abs. 2 GKG i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 <BGBl. I, S. 3047>; vgl. hierzu die Übergangsregelung in Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004, BGBl. I, S. 718).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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