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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 28.09.2009
Aktenzeichen: 2 S 482/09
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 29 Abs. 3 Satz 3
KAG § 31 Abs. 1 Satz 2
1. Der Vorteil, der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss entsteht, beschränkt sich auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Der Beitragspflicht unterliegen danach außer den überbauten Flächen sowie den für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen (Abstands- und Zugangsflächen, Flächen für Stellplätze und Garagen) auch die als Grünfläche angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist. Bei der späteren Veranlagung der zunächst nicht berücksichtigten Fläche handelt es sich nicht um eine Nachveranlagung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Erstveranlagung. Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es deshalb hierzu nicht (Fortführung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 482/09

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wasserversorgungs- und Abwasserbeitrag

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasser- und einem Wasserversorgungsbeitrag.

Die Klägerin ist Eigentümerin des 665 m2 großen, mit einem Wohnhaus sowie einer freistehenden Garage bebauten Grundstücks Flst.Nr. xxxxx, Gemarkung xxxxxxxxx (xxxxxxx xxxx). Das Grundstück grenzt nach Nordwesten an die Straße xxxxxxxxx. Die Baugenehmigung für das Wohnhaus und die Garage wurde am 11.6.1991 erteilt. Im Zusammenhang mit der Erstellung des Wohnhauses wurde das Grundstück an die Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Beklagten angeschlossen.

Mit Bescheiden vom 15.11.1991 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 3.651,38 DM sowie einem Abwasserbeitrag in Höhe von 4.777,50 DM heran. Die Beklagte veranlagte dabei nur eine 455 m2 große Teilfläche des Grundstücks. Die in dem den Bescheiden beiliegenden Lageplan näher gekennzeichnete Teilfläche erfasst den vorderen, an die Straße grenzenden Teil des Grundstücks bis zu einer gedachten Linie, die in einem Abstand von 4,5 m parallel zur südöstlichen Außenwand des Wohnhauses verläuft.

Der Gemeinderat der Beklagten beschloss am 23.8.2002 eine auf § 34 Abs. 4 BauGB gestützte Abrundungssatzung ("xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx"), mit der der im Zusammenhang bebaute Ortsteil xxxxxxxxxx im Bereich "xxxxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxx" abgerundet und ein Teil des Außenbereichs in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden soll. Von der Satzung ist ein 565 m2 großer Teil des Grundstücks der Klägerin erfasst.

Mit Bescheiden vom 8.5.2006 zog die Beklagte die Klägerin zu einem Wasserversorgungsbeitrag von 717,75 € sowie einem Abwasserbeitrag von 570,63 € für einen weiteren, 110 m2 großen Teil ihres Grundstücks heran. Die betreffende Teilfläche schließt sich nach Südosten an die bereits 1991 veranlagte Teilfläche an. Der außerhalb des Geltungsbereichs der Abrundungssatzung gelegene Teil des Grundstücks der Klägerin wird von ihr nicht umfasst.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 15.5.2006 Widerspruch ein und verwies zur Begründung auf die bereits 1991 erfolgte Veranlagung ihres Grundstücks. Bei der betreffenden Fläche von 110 m2 handele es sich zudem um eine untergeordnete Grünfläche, die nicht bebaubar sei. Die Abrundungssatzung sei nicht gerechtfertigt. Bei der Aufstellung der Satzung habe die Beklagte versprochen, dass für die bestehenden Gebäude keine zusätzlichen Kosten entstünden.

Das Landratsamt Freudenstadt wies den Widerspruch der Klägerin am 30.6.2007 mit der Begründung zurück, in Fällen, in denen von einem Grundstück zulässigerweise nur eine Teilfläche veranlagt worden sei, könne für die restlichen Teilflächen (erstmalig) ein Beitrag erhoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Teilflächenabgrenzung entfielen. Voraussetzung dafür sei, dass bei der ersten Veranlagung die veranlagten Teilflächen parzellenscharf abgegrenzt worden seien. Das sei hier der Fall. Die Beitragsveranlagungen des Jahres 1991 überschnitten sich nicht mit denen des Jahres 2006, so dass keine Teilfläche doppelt belastet werde. Der Nachveranlagungsanspruch sei erst mit Inkrafttreten der Abrundungssatzung im Jahr 2002 entstanden, weshalb die Frist für die Festsetzung des weiteren Beitrags erst am 31.12.2006 geendet habe. Zweifel an der Gültigkeit der Abrundungssatzung bestünden nicht. Die Einbeziehung von größeren Außenbereichsflächen sei im Rahmen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zulässig. Eine verbindliche Zusicherung, die Eigentümer der in die Abrundungssatzung einbezogenen Grundstücke nicht zu weiteren Beiträgen heranzuziehen, sei nicht erteilt worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 5.7.2007 zugestellt.

Die Klägerin hat am 6.8.2007 (einem Montag) beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, die Beitragsbescheide der Beklagten vom 8.5.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Freudenstadt aufzuheben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die angefochtenen Bescheide seien nicht als Teilleistungsbescheide bezeichnet. Ihr Grundstück sei bereits 1991 bis zu der durch die Abrundungssatzung erfassten Tiefe bebaubar und damit beitragspflichtig gewesen. Der Beitragsanspruch sei daher verjährt. Die Abrundungssatzung sei zudem nichtig. § 34 Abs. 4 BauGB ermächtige nicht zum Erlass einer Satzung, die - wie hier - Außenbereichsflächen in einem Umfang einbeziehe, der den im Zusammenhang bebauten Ortsteil um das Doppelte überschreite.

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 14.7.2008 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beklagte sei bei der erstmaligen Veranlagung des Grundstücks der Klägerin zu einem Wasserversorgungs- und einem Abwasserbeitrag nicht berechtigt gewesen, die sich an das Wohnhaus nach Südosten anschließende Teilfläche unberücksichtigt zu lassen. Das Grundstück werde wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen. Damit stehe fest, dass die bei der Beitragsveranlagung nicht berücksichtigte Teilfläche des Grundstücks der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Beitragserhebung tatsächlich an die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1982 seien deshalb nicht entfallen. Die von der Beklagten vorgenommene Nachveranlagung sei somit ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage erfolgt. Die angefochtenen Bescheide verletzten auf Grund dessen auch den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung.

Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23.2.2009 zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, die erstmalige Veranlagung des Grundstücks der Klägerin im Jahre 1991 stehe der jetzigen Veranlagung nicht entgegen, da seinerzeit nur die veranlagte Fläche von 455 m2 beitragspflichtig gewesen sei. Die jetzt veranlagte Fläche sei dagegen erst mit dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung beitragspflichtig geworden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Wasserleitung, an die das Grundstück der Klägerin angeschlossen sei, östlich des Grundstücks und nicht in der Straße verlaufe, treffe nicht zu. Das Verwaltungsgericht sei davon abgesehen zu Unrecht der Ansicht, dass Teilflächenabgrenzungen nach § 10 Abs. 3 KAG a.F. bzw. § 31 Abs. 2 KAG n.F. von der jeweiligen konkreten Lage der Ver- bzw. Entsorgungsleitung aus vorzunehmen sei. Einer Teilflächenabgrenzung sei nur diejenige Teilfläche eines Grundstücks zugänglich, die über die notwendige Erschließung verfüge, die regelmäßig von der anfahrbaren Seite aus gegeben sei. Diese Flächen lägen im vorliegenden Fall zwischen der Straße "xxxxxxxxxx" und dem Wohnhaus der Klägerin. Die "hinter" dem Gebäude gelegen Fläche sei dagegen erst mit dem Inkrafttreten der Abrundungssatzung Bauland geworden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2008 - 2 K 2397/07 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, ihr Grundstück sei bereits 1991 in der gesamte Tiefe bis zur Grenze der Abrundungssatzung bebaubar gewesen. Die nunmehr veranlagten Teilflächen hätten somit schon vorher Baulandqualität gehabt. Die Abrundungssatzung sei rechtswidrig. Zwar gebe die Satzung in dem streitgegenständlichen Bereich zwischen den Grundstücken Flst.Nr. xxxx und xxxxxx nur den schon zuvor gegebenen Verlauf der Grenzen zwischen Innen- und Außenbereich wieder. Die Satzung beziehe jedoch auch Außenbereichsflächen in einem Umfang ein, der das im Zusammenhang bebaute Gebiet um das Doppelte überschreite. Die Beplanung eines so großen Gebiets, das durch die vorhandene bauliche Nutzung nicht geprägt werde, hätte die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert.

Der Senat hat das Grundstück der Klägerin und seine nähere Umgebung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Auf die Niederschrift hierüber wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Beitragbescheide sind auch nach Ansicht des Senats rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher in ihren Rechten.

1. Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten vom 28.3.2000 bzw. § 31 Abs. 2 Nr. 2 der Abwassersatzung der Beklagten vom 23.6.1998 in der Fassung vom 20.11.2001. In beiden Vorschriften ist jeweils bestimmt, dass Teilflächen, für die noch keine Beitragspflicht entstanden ist, der Beitragspflicht unterliegen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der damit in Bezug genommenen Regelung in § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bleiben in Fällen, in denen es nach der Satzung für die Beitragsbemessung - wie hier - auf die Fläche des Grundstücks ankommt, bestimmte Teilflächen des Grundstücks unberücksichtigt, soweit das die Erhebung von Beiträgen bestimmende Vorteilsprinzip dies gebietet und sofern sie nicht tatsächlich angeschlossen, bebaut oder gewerblich genutzt sind. Das gilt insbesondere "außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile" für diejenigen Teilflächen, "deren grundbuchmäßige Abschreibung nach baurechtlichen Vorschriften ohne Übernahme einer Baulast zulässig wäre" (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996; ebenso § 31 Abs. 1 S. 2 KAG in seiner derzeit geltenden Fassung).

Die zitierten Regelungen in den Satzungen der Beklagten haben ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 S. 2 2. Alt. KAG in seiner - auf dem Änderungsgesetz vom 12.2.1996 beruhenden - Fassung vom 28.5.1996. Danach können von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, (weitere) Beiträge erhoben werden, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG entfallen. Nach der Übergangsvorschrift in Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 12.2.1996 findet diese Vorschrift auch auf Grundstücke Anwendung, für welche die Beitragspflicht bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, wenn die Änderung in den Grundstücksverhältnissen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.

2. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt danach in erster Linie von der Frage ab, ob im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 (nachträglich) entfallen sind oder ob diese Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt der ersten Veranlagung des Grundstücks durch die Bescheide vom 15.11.1991 nicht gegeben waren. Das Verwaltungsgericht hat die Frage im zuletzt genannten Sinn beantwortet. Dem liegt die Annahme zugrunde, das Grundstück der Klägerin sei in dem genannten Zeitpunkt insgesamt, d.h. unter Einschluss der 1991 nicht veranlagten Teilfläche, tatsächlich angeschlossen und somit mit seiner gesamten Fläche beitragspflichtig gewesen. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen.

a) Aus den Bemerkungen auf der Rückseite des den Bescheiden der Beklagten vom 15.11.1991 beiliegenden Lageplans ist zu schließen, dass die Beklagte seinerzeit von einem im Außenbereich gelegenen Grundstück ausgegangen ist. Gegen diese Beurteilung bestehen keine Bedenken. Im Zeitpunkt des Erlasses der genannten Bescheide bestand die das Grundstück der Klägerin umgebende Bebauung aus sechs regellos angeordneten Wohnhäusern nebst verschiedenen Nebengebäuden im Norden sowie zwei weiteren, aneinander gebauten und isoliert stehenden Wohnhäusern mit Garagen im Süden. Das Grundstück der Klägerin war danach seinerzeit nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 BauGB gelegen, da darunter nur ein Bebauungskomplex zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Diese Voraussetzungen wurden von der beschriebenen Bebauung nicht erfüllt.

Die Beklagte hat danach zu Recht angenommen, dass das Grundstück der Klägerin erst durch seinen tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung beitragspflichtig geworden ist. Als tatsächlich angeschlossen hat die Beklagte jedoch nur die bebaute Fläche des Grundstücks unter Einschluss der Abstandsflächen sowie der Fläche für die Zufahrt, nicht aber die "hinter dem Wohnhaus" gelegene, gärtnerisch genutzte Fläche angesehen. Das Verwaltungsgericht hat seine davon abweichende Auffassung damit begründet, dass sowohl der Abwasserkanal als auch die Wasserleitung auf der der angrenzenden Straße abgewandten Seite des Grundstücks der Klägerin verliefen, weshalb das Grundstück wasser- und abwassertechnisch von der südöstlichen Grundstücksgrenze her erschlossen werde. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen, dass auch die bei der Beitragsveranlagung der Klägerin im Jahre 1991 nicht berücksichtigte Teilfläche tatsächlich an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen gewesen sei. Dieser Schluss ist verfehlt. Ob bei einem im Außenbereich gelegenen Grundstück, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, das gesamte Grundstück oder nur ein Teil als im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 bzw. § 31 Abs. 1 S. 2 KAG 2005 tatsächlich angeschlossen anzusehen ist, und, falls Letzteres zutrifft, wie diese Teilflächen zu bestimmen sind, hängt nicht von Lage und Verlauf der Ver- oder Entsorgungsleitungen ab, an die das Wohnhaus angeschlossen ist. Was die Wasserleitung betrifft, ist das Verwaltungsgericht zudem von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Entgegen seiner Annahme verläuft diese Leitung nicht an der südöstlichen Seite des Grundstücks der Klägerin, sondern in der sich auf der gegenüber liegenden Seite befindlichen Straße. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

b) Die von der Beklagten ihren Bescheiden vom 15.11.1991 zugrunde gelegte Auffassung, dass die als Hausgarten genutzte Teilfläche eines Außenbereichsgrundstücks nicht in die Beitragsveranlagung einzubeziehen sei, da sie nicht im Sinne des § 10 Abs. 3 S. 2 KAG tatsächlich angeschlossen sei, steht in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Senats vom 14.10.1997 - 2 S 1572/97 - (BWGZ 1998, 519), in dem der Senat sich in gleicher Weise geäußert hat. An dieser Auffassung hält der Senat jedoch nach erneuter Überprüfung nicht fest.

Auf die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, gibt der Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KAG 1996 keine Antwort. In der Vorschrift wird zwar auf die baurechtlichen Vorschriften verwiesen. Dies geschieht jedoch nur im Zusammenhang mit der Frage, ob die zu betrachtenden Teilflächen ohne Übernahme einer Baulast von dem Grundstück (grundbuchmäßig) abgetrennt werden können. Für die davon zu unterscheidende vorrangige Frage, wie die angeschlossenen Flächen von den nicht angeschlossenen abzugrenzen sind, lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift auch im Übrigen nichts Näheres entnehmen.

Mit § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 wird an die der Vorschrift voran stehende Regelung in § 10 Abs. 3 S. 1 KAG 1996 angeknüpft, wonach die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen sind, die dem Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit des Anschlusses seines Grundstücks an die öffentlichen Einrichtung geboten werden. Die Frage, welche Teile eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, als tatsächlich angeschlossen zu betrachten sind, kann deshalb nur unter Berücksichtigung des das Beitragsrecht bestimmenden Vorteilsprinzips beantwortet werden. Der in der Anschlussmöglichkeit zu sehende Vorteil besteht in der durch diese Möglichkeit bewirkten Erhöhung des Gebrauchs- und Nutzungswerts eines Grundstücks, mit der in der Regel auch eine Erhöhung des Verkehrswerts einhergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.5.2007 - 2 S 1842/06 - Juris; Urt. v. 19.10.2006 - 2 S 705/04 - VBlBW 2007, 311). Das rechtfertigt es, den Beitrag in erster Linie nach der Grundstücksfläche zu bemessen, denn je größer das durch die Anlage erschlossene Grundstück ist, desto größer ist auch die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung bewirkte Erhöhung des Gebrauchswerts des Grundstücks.

Bebauten Grundstücken im Außenbereich wird allerdings durch den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil nur hinsichtlich des Teils des Grundstücks vermittelt, der den tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Denn während bei Grundstücken im Geltungsbereich eines (qualifizierten) Bebauungsplans sowie bei Grundstücken im Innenbereich grundsätzlich das ganze (Buch-) Grundstück zum Bauland gehört und der mit der Anschlussmöglichkeit verbundene Vorteil sich deshalb auf das gesamte Grundstück bezieht, ist dies bei Grundstücken im Außenbereich nicht der Fall. Grundstücke im Außenbereich dürfen gemäß § 35 BauGB nur ausnahmsweise bebaut werden. Sie gehören deshalb, selbst wenn sie bebaut sind, nicht zum Bauland. Der einem bebauten und an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück im Außenbereich durch den Anschluss erwachsende Vorteil beschränkt sich danach auf den Teil des Grundstücks, der den angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist (Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 1033).

Bei einem Grundstück im Außenbereich, das mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebaut ist, unterliegen danach außer den überbauten Flächen jedenfalls die für die bauliche Nutzung des Grundstücks erforderlichen Flächen (Abstands- und Zugangsflächen, Flächen für Stellplätze und Garagen) der Beitragspflicht. Als beitragspflichtig sind darüber hinaus aber auch die als Grünflächen angelegten oder in anderer Weise gärtnerisch genutzten Teile des Grundstücks anzusehen, die als der Wohnnutzung akzessorische Flächen ebenfalls der Bebauung zuzuordnen sind. Bei Grundstücken, die die genannten Voraussetzungen erfüllen und die sich - wie das Grundstück der Klägerin - nach Größe und Zuschnitt nicht von Wohngrundstücken in Plangebieten oder im Innenbereich unterscheiden, ist danach grundsätzlich das Grundstück mit seiner gesamten Fläche als angeschlossen zu betrachten. Dieses Ergebnis ist interessengerecht, da auch bei einem im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstück grundsätzlich das gesamte Grundstück der Beitragspflicht unterliegt, obgleich so gut wie niemals die gesamte Fläche eines Grundstücks baulich genutzt werden darf. Die Rechtfertigung dafür ergibt sich aus der Tatsache, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, mithin für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage als solche benötigt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.11.1994 - 8 B 171.94 - NVwZ 1995, 1215; Beschl. v. 20.1.1997 - 8 B 244.96 - Juris). Für eine hiervon abweichende Behandlung der im Außenbereich gelegenen und mit einem an die öffentliche Wasserversorgung und/oder Abwasserbeseitigung angeschlossenen Wohnhaus bebauten Grundstücke, die sich nach Größe und Zuschnitt nicht von Grundstücken in einem Plangebiet unterscheiden, fehlt ein überzeugender Grund.

3. Das Verwaltungsgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen, dass im Fall des Grundstücks der Klägerin die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 10 Abs. 3 S. 2 KAG 1996 nicht nachträglich entfallen sind. Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Ergebnis ebenfalls zutreffend auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide geschlossen. Der dafür gegebenen Begründung kann jedoch nicht gefolgt werden. Weder trifft es zu, dass die angefochtenen Bescheide aus dem genannten Grund ohne die erforderliche satzungsrechtliche Grundlage ergangen sind, noch ist es richtig, dass die Bescheide deshalb den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verletzen. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 15.7.2004 - 2 S 975/02 - NVwZ-RR 2005, 135 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) entsteht die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal. Ein Grundstück darf somit für dieselbe öffentliche Einrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden. Ist ein Grundstück durch einen wirksamen Bescheid zu einem Beitrag veranlagt worden, so lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelbelastung nur dann Raum für eine erneute Beitragserhebung, wenn der betreffende Bescheid bestandskräftig, in sofort vollziehbarer Weise oder durch ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist oder wenn sich die Gemeinde eine Nachveranlagung durch eine zulässige satzungsrechtliche Regelung vorbehalten hat, auf Grund deren sich die erneute Veranlagung des Grundstücks rechtfertigen lässt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.7.2004, aaO). Das gilt jedoch nur in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Grundstück nach dem anzuwendenden Beitragsmaßstab die Gesamtfläche dem Beitragsbescheid zugrunde gelegt worden ist. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung steht einer erneuten Beitragserhebung dagegen nicht entgegen, wenn Gegenstand der früheren Veranlagung nur eine (parzellenscharf abgegrenzte) Teilfläche des betreffenden Grundstücks war und diese bereits früher veranlagte Teilfläche nicht Gegenstand einer weiteren Veranlagung ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.7.1996 - 2 S 573/96 - Juris; Urt. v. 19.3.1992 - 2 S 1355/90 -; Urt. v. 5.6.1989 - 2 S 2202/87 - aaO; Birk in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2009, § 8 Rn. 691a). Bei der späteren Veranlagung der zunächst nicht berücksichtigten Fläche handelt es sich nicht um eine Nachveranlagung im eigentlichen Sinn, sondern um eine Erstveranlagung (Birk, aaO, § 8 Rn. 697g; Faiß, Kommunalabgabenrecht in Baden-Württemberg, Stand August 2007, § 31 Rn. 10). Einer entsprechenden Regelung in der Satzung bedarf es deshalb hierzu nicht (Birk, aaO, Rn. 697g). Die Heranziehung des Eigentümers zu einem (weiteren) Beitrag für die bisher nicht veranlagte Fläche seines Grundstücks kann vielmehr unmittelbar auf die zur Erhebung eines Beitrags ermächtigenden Bestimmungen in den jeweiligen Satzungen gestützt werden.

b) Der Umstand, dass die Voraussetzungen für eine bloße Teilveranlagung des Grundstücks der Klägerin bereits beim Erlass der Bescheide vom 15.11.1991 nicht vorlagen, führt daher für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Diese sind vielmehr deshalb rechtswidrig, weil mit ihnen ein Beitragsanspruch geltend gemacht wird, der bereits mit dem Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung entstanden ist, und der deshalb, soweit er sich auf die erst jetzt veranlagte Teilfläche des Grundstücks bezieht, seit langem verjährt ist. Eine Beitragserhebung ist damit nicht mehr zulässig (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c KAG in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.288,38 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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