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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 06.11.2008
Aktenzeichen: 2 S 669/07
Rechtsgebiete: KAG, GG, GemHVO


Vorschriften:

KAG § 44 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1
GemHVO § 16
GemHVO § 17
1. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht.

2. Bei der Wahl eines pauschalierten Bemessungssystems, bei dem zur Ermittlung der Reineinnahmen der Gesamtumsatz mit einem Reingewinnsatz multipliziert wird, kann auf die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums zurück gegriffen werden.

3. Gebühren und Beiträge werden nicht, wie eine Steuer, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren- oder beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 669/07

In der Normenkontrollsache

wegen Gültigkeit der Fremdenverkehrsbeitragssatzung

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 6. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Satzung der Stadt Baden-Baden über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 19.12.2005 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin betreibt in der Innenstadt von Baden-Baden ein Kaufhaus. Sie wendet sich gegen die am 19.12.2005 beschlossene und am 1.1.2006 in Kraft getretene "Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs" (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) der Antragsgegnerin, die u. a. folgende Regelungen beinhaltet:

§ 1 Gegenstand des Beitrags, Beitragspflicht

(1) Von den natürlichen und juristischen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Baden-Baden aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs ein Fremdenverkehrsbeitrag erhoben.

(2) Beitragspflichtig sind insbesondere

- Betreiber von Beherbergungsbetrieben sowie von Kurkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen;

- Personen, die als Private an Fremde vorübergehend Wohnungen oder Zimmer vermieten;

- Betreiber von Reisebüros, -unternehmen, -veranstaltern, Omnibusunternehmen;

- Unternehmer von Tankstellen, Parkhäusern, Taxibetrieben, ferner Vermieter von Kraft- und Wohnwagen;

- Unternehmer von Gaststätten, Kiosken und Imbissen, Veranstaltungsservice- und Cateringbetrieben, Konditoreien, Bäckereien, Metzgereien, Getränkehandlungen, Tabak- und Spirituosengeschäften, Nahrungs- und Genussmittelgeschäften, Reformhäusern, Weinhandlungen;

- Friseure, Masseure, Unternehmer von Sonnenstudios, Kosmetiksalons sowie von Sauna- und anderen Badeanstalten, Fußpfleger,

- Fotografen, Buch- und Kunsthändler, Unternehmer von Andenken- und Geschenkartikelgeschäften, Bildhauer, Schnitzer, Kunstmaler,

- Gärtner, Blumenhändler, Blumenbinder,

- Unternehmer von Warengeschäften aller Art, die sich mit dem Vertrieb von Gegenständen befassen, die üblicherweise von Fremden gekauft werden,

- Unternehmer von Banken, ähnlichen Kreditinstituten, Wechselstuben, Immobilienhändler, Werbeagenturen, Werbeunternehmen

- Unternehmer von Lichtspieltheatern, Diskotheken, Golf- und Minigolfplätzen, gewerbliche Tennisanlagen, Wettbüros, Spielhallen, Automatenaufsteller,

- Apotheker und Drogisten, Parfümerien

- sonstige Gewerbetreibende, denen der Fremdenverkehr erhöhte Verdienstmöglichkeiten bietet,

- Deutsche Bahn AG, Deutsche Post AG, Deutsche Telekom AG und Deutsche Postbank AG, Versorgungsunternehmen.

- Sonstige Selbständige, denen der Fremdenverkehr erhöhte Verdienstmöglichkeiten

bietet.

...

§ 3 Maßstab des Beitrags

(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.

(2) Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile werden für die einzelnen Gewerbe- und Berufsarten in Vorteilsätzen ausgedrückt, die in einem Verzeichnis (Anlage) zusammengestellt sind.

(3) Als Bemessungsgrundlage dienen die Reineinnahmen. Zur Ermittlung der Reineinnahmen wird der Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer, der im Erhebungszeitraum in Baden-Baden erzielt wurde, mit dem sich aus der Anlage ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert.

§ 4 Höhe des Beitrags

(1) Der Beitrag beträgt für den Erhebungszeitraum 3 v.H. des Messbetrages. Er wird nicht erhoben, wenn er weniger als 40 € betragen würde.

(2) Der Messbetrag ist durch Anwendung eines Hundertsatzes (Vorteilsatz - § 3 Abs. 2 -) auf die Reineinnahmen zu ermitteln. Setzt sich der Gesamtumsatz, aus dem die Reineinnahmen errechnet werden (§ 3 Abs. 3), aus mehreren Umsätzen zusammen, für die unterschiedliche Richt- bzw. Vorteilsätze gelten, so ist der Beitrag jeweils getrennt zu errechnen. Dabei können zwischen Verwaltung und Beitragspflichtigem Mischsätze vereinbart werden.

(3) Das Stadtgebiet wird in zwei Beitragszonen aufgeteilt:

Beitragszone I: Gebiet zwischen Sinzheimer Straße/Ooser Hauptstraße und Klosterplatz/Lichtental/Schafbergstraße (jeweils ausschließlich der genannten Straßen und Plätze) und sämtliche Nebenstraßen - ausgenommen den Stadtteil Balg, Beitragszone II: übriges Stadtgebiet.

Die Grenzen der Beitragszone I sind in einer Übersichtskarte vom 03.05.1999 im Maßstab 1:25.000 mit durchgezogener schwarzer Linie eingetragen. Diese Plankarte ist Bestandteil der Satzung. Die Satzung mit Karte wird beim Fachbereich Finanzen - Marktplatz 2 - verwahrt und kann während der Sprechzeiten eingesehen werden.

(4) Die Berechnung des Beitrags erfolgt mit der Maßgabe, dass in der Beitragszone II 40 vom Hundert des Betrages nach Absatz 1 festgesetzt werden.

...

§ 8 Meldepflicht

(1) Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, der Stadtverwaltung - Fachbereich Finanzen - die für die Festsetzung des Beitrags erforderlichen Angaben mitzuteilen, insbesondere über:

a. Den Beginn bzw. die Beendigung einer beitragspflichtigen Tätigkeit innerhalb von vier Wochen nach Aufnahme bzw. Beendigung der Tätigkeit.

b. Den Gesamtumsatz gemäß § 3 Absatz 3. Die Meldung für einen Erhebungszeitraum ist möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 31. Mai des darauf folgenden Kalenderjahres, abzugeben.

(2) Liegen Angaben, die zur Festsetzung des Beitrages oder von Vorauszahlungen notwendig sind, nicht zu den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten vor, so werden der Beitrag bzw. die Vorauszahlungen geschätzt. Die Schätzung wird aufgehoben, wenn die Bemessungsgrundlagen vorliegen. Für den durch die Schätzung verursachten erhöhten Verwaltungsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 € erhoben.

...

Verzeichnis über die Reingewinn- und Vorteilsätze für die einzelnen Gewerbe- und Berufsarten gem. § 3 Absatz 2 und 3 der Satzung

 Gewerbe- und Berufsart Reingewinn-(Richt-)satz (v. H.)Vorteilsatz (v.H.)
   
Andenken, Geschenkartikel 1630
Apotheken 1010
Bäckereien 1220
Banken 65
Bildhauer, Kunstmaler, Kunsthandlungen, Galerien, Schnitzer185
Buchhandlungen810
Cafes 1630
Camping-, Wohnmobilstellplätze1550
Deutsche Bahn AG55
Deutsche Post AG u.a. Postbetreiber55
Deutsche Telekom AG u.a. Netzbetreiber125
Diskotheken, Tanzlokale1330
Drogerien, Parfümerien1010
Druckereien105
Eisdielen/Eiscafé2330
Fahrzeug-Vermietungen1830
Fotografen335
Friseure215
Gärtnereien, Blumenhandlungen u. -binder 1410
Gaststätten 1330
Getränkehandlungen920
Golf- u. Minigolfplätze 530
Haushalts-/Glas-/Porzellanwaren, Küchenbedarf125
Hotels, Beherbergungsbetriebe1050
Immobilienhandel 305
Juwelier-, Schmuckgeschäfte1510
Kaufhäuser, Warenhäuser 1210
Kioske (ohne Tabak/ Spirituosen)710
Konditoreien1230
Kosmetiksalons, -artikel, Fußpflege, Sonnenstudios2210
Kurkliniken, Rehaeinrichtungen 530
Lebensmittelgeschäfte75
Lederwaren1410
Lichtspieltheater420
Massagen, Krankengymnastik2220
Metzgereien920
Mode-, Textil-, Bekleidungsgeschäfte 1220
Obst- und Gemüsehandlungen 1110
Optiker 215
Parkhäuser, gewerblich1820
Parkhäuser, kurörtlich1840
Privatvermieter 1640
Reformhäuser, Naturkost 910
Reisebüros, -unternehmen, -veranstalter 55
Sauna-, Badeanstalten1040
Schneidereien 425
Schreibwarengeschäfte 115
Schuhgeschäfte 1110
Spielbanken 340
Spielhallen, Automatenaufsteller, Wettbüros1430
Spielwaren 95
Sportgeschäfte und Camping 75
Tabak und Spirituosen 720
Tankstellen 320
Taxibetriebe 1830
Tennisanlagen 1010
Versorgungsunternehmen125
Wäschereien, Reinigungen1520
Weinhandlungen 910
Werbeagenturen, Werbeunternehmen 305

Die Antragstellerin hat am 20.3.2007 einen Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Satzung der Antragsgegnerin sei aus mehreren Gründen unwirksam. Ein besonderer Vorteil im Sinn des § 44 Abs. 2 KAG könne nur bejaht werden, wenn durch den Fremdenverkehr erhöhte Verdienst- oder Gewinnmöglichkeiten gegeben seien. Dies sei bei Lebensmittelgeschäften nicht der Fall, da der in Baden-Baden logierende Gast schon gemäß seiner sozialen Ansiedelung kein Selbstversorger sei. Ein Verdienst mit Personen, die ihrerseits im Fremdenverkehr tätig seien, sei kein besonderer wirtschaftlicher Vorteil. Als Bemessungsgrundlage für den besonderen wirtschaftlichen Vorteil habe die Antragsgegnerin den Gesamt-Nettoumsatz genommen. Das bedeute, dass auch Unternehmen beitragspflichtig seien, die Verluste erwirtschafteten. Dies sei rechtswidrig, da die Partizipation am Fremdenverkehr für ein Unternehmen nur dann einen Sinn mache, wenn es mit diesem einen Ertrag erwirtschaften könne. Ob ein Unternehmen gesund und damit abgabenrechtlich leistungsfähig sei, lasse sich nicht an Hand des Umsatzes, sondern nur an Hand des Ertrags feststellen. Rechtswidrig sei ferner, dass aus dem Gesamtumsatz ein statistischer Reingewinn errechnet werde, da damit wiederum die individuellen Investitionen/Kosten außer Betracht gelassen würden. Die in der Anlage enthaltenen Reingewinn-Richtsätze seien den Richtsätzen der Finanzverwaltung entnommen. Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums sei ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, um Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben. Sei die Buchführung eines Steuerschuldners ordnungsgemäß, sei der Finanzverwaltung die Schätzung an Hand einer solchen Verprobung untersagt. Im vorliegenden Fall sei dies ebenfalls so, da geeignete andere Quellen bekannt seien. Schätzungen seien als Druckmittel gedacht, um den Steuerschuldner zur Preisgabe der individuellen Daten zu veranlassen. Die Schätzungen würden daher bewusst etwas höher angesetzt. Die Richtsätze würden zudem von der Finanzverwaltung jährlich neu herausgegeben, während die in der Anlage genannten Reingewinnsätze unabänderlich seien. Die Richtsätze stellten darüber hinaus auf die Verhältnisse eines durchschnittlichen Betriebs der betreffenden Branche ab. Untersuchungen, ob diese Werte auf die Verhältnisse in Baden-Baden übertragen werden könnten, seien nicht angestellt worden. Die Richtsätze könnten im Übrigen nur auf Betriebe angewendet werden, die der gleichen Branche angehörten. Da für Kaufhäuser kein Richtsatz existiere, habe die Antragsgegnerin aus einem Konglomerat von Richtsätzen einen Richtsatz für Kaufhäuser ermittelt. Dies sei unstatthaft, da zwischen Kaufhäusern mit Fachabteilungen einerseits sowie Fachgeschäften andererseits keine Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit gegeben sei. Der für Kaufhäuser geltende Richtsatz von 12 v. H. sei ferner viel zu hoch. Unterstelle man, dass die Fachabteilungen eines Kaufhauses mit Fachgeschäften vergleichbar seien, würde dies nur einen Richtsatz von maximal 10 v. H. rechtfertigen. Die Satzung der Antragsgegnerin sei des Weiteren deshalb rechtswidrig, weil sie den jeweiligen Kapitaleinsatz unberücksichtigt lasse. Auch der Gemeindetag Baden-Württemberg empfehle, dass 50 % der Investitions- und Kapitaleinsatzkosten bei der Ermittlung der Reineinnahmen beitragsmindernd zu berücksichtigen seien. Die Höhe der in der Satzung festgesetzten Vorteilssätze werde unwiderleglich vermutet. Auch insoweit werde daher die Einzelfallgerechtigkeit vernachlässigt. Die Vorteilssätze seien zudem willkürlich. Handwerker, Architekten und Ärzte seien unberücksichtigt geblieben, obwohl gerade Ärzte ganz erheblich von Saison- und Kurgästen profitierten. Die Spielbank sei nur mit 40 % angesetzt worden, obwohl ihr Publikum zu annähernd 100 % aus Gästen bestehen dürfte. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb für Schuhgeschäfte ein Vorteilssatz von 10 %, für Modegeschäfte dagegen ein Vorteilssatz von 20 % angesetzt worden sei. Die Richtsätze für Buchhandlungen, Juweliere und Spielwarengeschäfte seien ebenfalls falsch. Gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz werde ferner dadurch verstoßen, dass die Geschäfte in den Kolonnaden, die sich unmittelbar vor dem Kurhaus und der Spielbank befänden, ebenso behandelt würden wie die übrigen Geschäfte, obwohl diese Geschäfte, deren Angebot aus teueren Luxuswaren bestehe und denen es zudem gestattet sei, Sonntags zu öffnen, fast ausschließlich vom Fremdenverkehr lebten. Der Beitragssatz selbst sei ebenfalls willkürlich festgesetzt. Die Satzung sei schließlich auch deshalb rechtswidrig, weil sie keinen zweckgebundenen Einsatz der Beitragseinnahmen verlange. Die Antragsgegnerin habe auch nicht durch sonstige Maßnahmen sichergestellt, dass die Einnahmen aus dem Fremdenverkehrsbeitrag ausschließlich dem Fremdenverkehr zu gute kämen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs vom 19.12.2005 für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Nach § 44 Abs. 2 KAG könnten von Personen, denen unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwüchsen, Fremdenverkehrsbeiträge erhoben werden. Ein nur mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil genüge daher. Mittelbare Vorteile erwüchsen beispielsweise Personen, die mit den Nutznießern der unmittelbaren Vorteile Geschäfte abschlössen. Die Einbeziehung von Lebensmittelgeschäften sei daher zu Recht erfolgt. Gegenstand der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags sei nicht der Gewinn oder der Umsatz. Der um einen Reingewinnsatz "bereinigte" Gesamtumsatz sei nur der Maßstab zur Verteilung der umlagefähigen Aufwendungen. Gegenstand der Beitragserhebung sei der wirtschaftliche Vorteil. Es begegne daher keinen Bedenken, dass bei der hier gewählten Verteilungsmethode auch Unternehmen beitragspflichtig seien, die Verluste erwirtschafteten. Der statistische Reingewinn sei eine zulässige Pauschalierung. Die Nichtaufnahme von Handwerkern und anderen Berufsgruppen in die Gruppe der Zahlungspflichtigen sei nicht zu beanstanden. Wie sich bei der Vorbereitung einer möglichen Neufassung der Satzung gezeigt habe, sei der Vorteilssatz der Handwerker und der sonstigen ausgenommenen Berufsgruppen äußerst niedrig. Es sei deshalb bei diesen Berufsgruppen regelmäßig damit zu rechnen, dass die konkrete Beitragserhebung an der in der Satzung festgesetzten Mindestgrenze von 40 € scheitern werde. Die Richtsätze der Finanzverwaltung seien nicht ungeprüft übernommen worden. Soweit in der Sammlung Richtsätze fehlten, seien Ersatzmaßstäbe geschaffen worden. Die Vorteilssätze seien nicht willkürlich. Der Vorteilssatz für die Spielbank sei zu Recht auf den zweithöchsten Wert von 40 festgesetzt worden. Eine Einordnung mit dem höchsten Wert von 50 erscheine nicht gerechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass zumindest zu einem gewissen Teil auch Baden-Badener die Spielbank besuchten. In dem Umstand, dass die Geschäfte in den Kolonnaden wie die übrigen Geschäfte in der Beitragszone I veranlagt würden, liege kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Geschäfte in den Kolonnaden wiesen keinen größeren Fremdenverkehrsanteil auf als die übrigen in der Beitragszone I gelegenen Geschäfte. Die ca. 20 Geschäfte in den Kolonnaden hätten zudem nur eine Verkaufsfläche von zusammen 720 m2. Die Einteilung in nur zwei Beitragszonen sei deshalb im Rahmen der Typisierung selbst dann zulässig, wenn insoweit gewisse Unterschiede bestünden. Der Beitragssatz von 3 v. H. falle in das Ermessen der Gemeinde, soweit er nicht zu einer Kostenüberdeckung führe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Akten der Antragsgegnerin sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig und begründet.

I. Der Antrag ist zulässig. Bei der angefochtenen Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (FVBS) handelt es sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 4 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Antragstellerin ist als Betreiberin eines in der Beitragszone I gelegenen, zu den in der Anlage zu § 3 Abs. 2 FVBS aufgeführten Gewerbe- und Betriebsarten gehörenden Unternehmens Adressatin der Satzung und besitzt damit die erforderliche Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Zwar müssen Normenkontrollanträge nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in seiner am 1.1.2007 in Kraft getretenen Neufassung durch Art. 3 des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung vom 2.12.2006 innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Für Rechtsvorschriften, die - wie die angefochtene Satzung - bis einschließlich 31.12.2006 bekannt gemacht worden sind, gilt jedoch nach der Überleitungsregelung in § 195 Abs. 7 VwGO noch die bisherige Zweijahresfrist. Diese Frist ist mit dem am 20.3.2007 beim Gericht eingegangen Antrag gewahrt.

II. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die in der angefochtenen Satzung vorgenommene Abgrenzung des Kreises der zur Zahlung eines Fremdenverkehrsbeitrags verpflichteten natürlichen und juristischen Personen verstößt gegen höherrangiges Recht. Dieser Rechtsfehler führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung.

1. Die angefochtene Satzung stützt sich auf § 44 Abs. 1 KAG, wonach Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebs für jedes Haushaltsjahr von allen natürlichen Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, und von allen juristischen Personen Fremdenverkehrsbeiträge erheben können, soweit ihnen in der Gemeinde aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. u. a. Urt. v. 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78; Beschl. v. 10.8.1998 - 2 S 2753/97 - MedR 1999, 377; ebenso Gössl in: Gössl/Reif, Kommentar zum KAG, § 44 Anm. 3.1). Die fremdenverkehrsbedingten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten lassen sich naturgemäß nicht exakt beziffern. Bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags kommt deshalb als Verteilungsmaßstab nur ein sogenannter Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, wobei eine gewisse Typisierung bei der Festlegung nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich ist (vgl. Gössl, aaO, § 44 Anm. 3.2, S. 9). Es ist danach nicht erforderlich, dass die auf die Beitragspflichtigen entfallenden Beiträge in einem exakten Verhältnis zu ihren tatsächlich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteilen steht, sondern genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit.

Bei der Wahl eines solchen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs stehen der Gemeinde grundsätzlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Sie kann zum einen die dem einzelnen Unternehmer durch den Fremdenverkehr erwachsenden Vorteile anhand der individuellen Gegebenheiten, also etwa nach dem Umsatz oder dem durch die jeweilige unternehmerische Tätigkeit erwirtschafteten Gewinn, bemessen oder zum anderen pauschalierende Maßstäbe zugrunde legen, indem an bestimmte betriebliche Realgrößen angeknüpft, Kategorien von Beitragspflichtigen gebildet und durch die Schaffung eines ausgewogenen Verhältnisses sowohl innerhalb dieser Kategorien wie auch zwischen diesen Kategorien ein Bemessungssystem geschaffen wird. Sowohl eine individuelle als auch eine pauschalierte Vorteilsbestimmung sind grundsätzlich zulässig und halten sich innerhalb des dem Satzungsgeber eröffneten Ermessensspielraums (Urt. des Senats v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - NVwZ 2003, 1403; Gössl, aaO, § 44 Anm. 3.2, S. 9).

Die Antragsgegnerin hat sich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung für eine pauschalierte Vorteilsbestimmung entschieden. Nach der Konzeption der Satzung erfolgt die Ermittlung des Beitrags in mehreren Rechenschritten. Als Bemessungsgrundlage dienen nach § 3 Abs. 3 FVBS die Reineinnahmen, zu deren Ermittlung der Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer, der im Erhebungszeitraum in Baden-Baden erzielt wurde, mit dem sich aus der Anlage ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird. Durch Multiplikation der so bestimmten Reineinnahmen mit dem sich ebenfalls aus der Anlage ergebenden Vorteilsatz ist der Messbetrag zu ermitteln (§ 4 Abs. 2 FVBS). In einem dritten Schritt ist dann der Messbetrag mit dem in § 4 Abs. 1 und 4 FVBS festgelegten Beitragssatz in Höhe von 3 v. H. (Beitragszone I) bzw. 1,2 v. H. (Beitragszone II) zu multiplizieren.

Gegen dieses Berechnungssystem bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin gewählte Bemessungsgrundlage ist zunächst nicht deshalb zu beanstanden, weil sie zur Folge hat, dass auch Unternehmer beitragspflichtig sind, die keine Gewinne erzielen oder sogar Verluste erwirtschaften. Der Fremdenverkehrsbeitrag ist eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Förderung des Kurbetriebs und/oder des Fremdenverkehrs entstehen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen sollen diejenigen Personen durch die Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, die aus ihnen besondere wirtschaftliche Vorteile ziehen. Diese Vorteile bestehen, wie bereits angesprochen, in den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Es genügt dabei die objektive Möglichkeit höherer Gewinne, der die Chance gleichsteht, Verluste aus dem Geschäftsbetrieb zu verringern. Das Entstehen von Vorteilen aus dem Fremdenverkehr wird daher nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer tatsächlich keine Gewinne erzielt oder sogar Verluste macht (vgl. Gössl, aaO, § 44 Anm. 3.1, S. 6 und Anm. 3.2, S. 9). Es bedarf im Übrigen keiner Begründung, dass ein höherer Umsatz typischerweise auch einen höheren Gewinn indiziert.

Die in der Satzung vorgesehene Bemessungsgrundlage verstößt auch nicht deshalb gegen höherrangiges Recht, weil sie es nicht ermöglicht, die Investitions- und Kapitaleinsatzkosten bei der Ermittlung der Reineinnahmen beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungssystem stellt auf die Reineinnahmen ab, die mit Hilfe pauschaler Größen und nicht anhand der individuellen Gegebenheiten ermittelt werden, und beruht daher auf einer - grundsätzlich zulässigen - pauschalierten Vorteilsbestimmung. Die von der Antragstellerin zitierten Empfehlungen des Gemeindetags Baden-Württemberg beziehen sich dagegen auf Fälle, in denen die Reineinnahmen anhand der individuellen Gegebenheiten des Einzelfalls aus der Differenz zwischen Umsatz und Betriebsausgaben errechnet werden. In diesem Zusammenhang wird in den Empfehlungen darauf hingewiesen, dass Aufwendungen zur Tilgung von Schulden, die auf das Anlagevermögen bezogenen Kapitaleinsatzkosten (insbesondere Zinsen und Disagio) sowie Abschreibungen nicht als Betriebsausgaben gelten und daher nicht vom Umsatz abgezogen werden dürfen. Gegen eine Regelung, nach der die Investitions- und Kapitaleinsatzkosten teilweise (z. B. bis zu 50 %) berücksichtigt würden, bestünden aber rein beitragsrechtlich keine Bedenken. Einwendungen gegen das von der Antragsgegnerin gewählte, einem anderen Ansatz folgende System lassen sich daraus nicht herleiten.

2. Unbedenklich ist ebenfalls, dass die in der Satzung festgesetzten und zur Ermittlung der Reineinnahmen mit dem Gesamtumsatz zu multiplizierenden "Reingewinnsätze" sich an der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums für das Kalenderjahr 2004 orientieren.

Wie es in Nr. 1 der Vorbemerkungen zu der Richtsatzsammlung heißt, sind die in der Sammlung aufgeführten Richtsätze ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden "zu verproben" und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen gemäß § 162 AO zu schätzen. Die Richtsätze werden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt, die nach Art und Größe den Betrieben entsprechen, auf die sie angewandt werden sollen (Nr. 2 der Vorbemerkungen). Die Richtsätze bestehen aus einem oberen und einem unteren Rahmensatz sowie einem - dem gewogenen Mittel aus den Einzelergebnissen der geprüften Betriebe einer Gewerbeklasse entsprechenden - Mittelsatz (Nr. 6 der Vorbemerkungen). Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums kann danach unbedenklich als Grundlage eines typisierenden und pauschalierenden Bemessungssystems dienen, wie es von der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall gewählt wurde. Hiervon ist der Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (vgl. Urt. v. 10.8.1998 - 2 S 2753/97 - MedR 1999, 377 und Urt. v. 9.12.1996 - 2 S 2728/95 -; ebenso OVG Schleswig, Urteile vom 23.8.2000 - 2 L 226/98 - NordÖR 2001, 221; VG Freiburg, Urt. v. 19.2.2008 - 4 K 1123/06 - Juris; Gössl, aaO, § 44 Anm. 3.2.4, S. 11).

Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin macht zwar zu Recht geltend, dass es sich bei der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums nur um ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung mit der bereits erwähnten Zielsetzung handelt. Die Antragstellerin weist ferner zutreffend daraufhin, dass die Richtsätze auf die Verhältnisse eines durchschnittlichen Betriebs der betreffenden Branche abstellen. Der Verwendung der Richtsatzsammlung als Grundlage eines pauschalierten Bemessungssystems steht jedoch weder das eine noch das andere entgegen. Der Umstand, dass die Richtsätze von der Finanzverwaltung jährlich neu herausgegeben werden, während die in der Satzung der Antragsgegnerin festgesetzten Reingewinnsätze nicht nur für das Jahr 2006, sondern auch für die Folgejahre Gültigkeit beanspruchen, ist ebenfalls unschädlich. In diesem Zusammenhang stellt sich zwar die Frage, ob die Antragsgegnerin gehalten ist, die in der Satzung festgesetzten Reingewinnsätze neu festzusetzen, falls sich zukünftig in dem der Satzung zugrundeliegenden Bezugssystem durch eine Neufassung der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums eine grundlegende Änderung ergibt. Das bedarf jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Vertiefung, da sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht ergibt, dass die Richtsatzsammlung im Laufe ihrer jährlichen Überarbeitung eine solche Änderung erfahren hat. Die in der mündlichen Verhandlung angeführte Änderung des Richtsatzes für Nahrungsmittelbetriebe stellt eine wesentliche Änderung nicht dar. In der Richtsatzsammlung 2007 wird zwischen Nahrungsmittelbetrieben mit einem Umsatz von bis zu 400.000 € und Betrieben mit einem Umsatz von mehr als 400.000 € unterschieden. Für Betriebe der zuerst genannten Kategorie gilt ein Richtsatz von 9 v. H., für Betriebe der zweiten Kategorie ein Richtsatz von 4 v. H. Die Richtsatzsammlung 2004 verzichtet dagegen auf eine Differenzierung nach dem erzielten Umsatz und nennt für Nahrungsmittelbetriebe einen einheitlich geltenden Richtsatz von 7 v. H. Dieser Richtsatz bewegt sich zwischen den in der Richtsatzsammlung 2007 bestimmten Werten.

3. Die Antragstellerin hält die angefochtene Satzung ferner zu Unrecht deshalb für rechtswidrig, weil sie keinen zweckgebundenen Einsatz der Beitragseinnahmen verlangt. Zwar werden Gebühren und Beiträge nicht, wie eine Steuer, "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gebühren- bzw. Beitragsaufkommen ausschließlich zur speziellen Kostendeckung der gebühren- oder beitragspflichtigen Leistung verwendet werden darf (vgl. Kirchhof, Staatliche Einnahmen, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. 4, 2. Aufl., Heidelberg 1999, § 88 Rn. 208; Bosse, NWVBl. 2007, 87, 89). Vielmehr gilt auch im Zusammenhang mit Gebühren und Beiträgen das haushaltsrechtliche Prinzip der Gesamtdeckung, nach dem die Einnahmen des Verwaltungshaushalts insgesamt der Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts dienen (§ 16 GemHVO). Die Einnahmen des Verwaltungshaushalts sind nur dann auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben zu beschränken, soweit sich dies aus einer rechtlichen Verpflichtung ergibt (§ 17 Abs. 1 S. 2 GemHVO). Für die hier in Rede stehenden Einnahmen der Antragsgegnerin aus der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags besteht keine solche Verpflichtung.

4. Die Satzung der Antragsgegnerin ist jedoch insoweit rechtswidrig, als sie eine Reihe von natürlichen und juristischen Personen nicht für beitragspflichtig erklärt, von denen zur Überzeugung des Senats feststeht, dass ihnen ebenfalls besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen, deren Maß sich von den fremdenverkehrsbedingten Vorteilen beitragspflichtiger Personen nicht unterscheidet. Das gilt zumindest für Ärzte und Zahnärzte sowie die verschiedenen in dem Verzeichnis über die Reingewinn- und Vorteilsätze nicht aufgeführten Handwerksbetriebe, die durch die Möglichkeit, mit den unmittelbar am Fremdenverkehr verdienenden Personen Geschäfte zu machen, mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr ziehen (vgl. zum Kreis der durch den Fremdenverkehr mittelbar bevorteilten Personen Senatsurteil v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - NVwZ 2003, 1403; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.9.1998 - 6 A 10679/98 - NVwZ-RR 1999, 268; OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 220 und 222/95 - KStZ 1997, 93; Gössl in: Gössl/Reif, Kommentar zum KAG, § 44 Rn. 3.1, S. 7 f.; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Band III, § 11 Rn. 87 ff.).

a) Im Gegensatz zu einem bei den Akten der Antragsgegnerin befindlichen früheren Entwurf der Satzung werden Ärzte und Zahnärzte sowie im Baugewerbe tätige Handwerker wie Installateure, Plattenleger und Dachdecker weder in § 1 Abs. 2 FVBS noch in dem der Satzung als Anlage beigefügten Verzeichnis über die Reingewinn- und Vorteilsätze für die einzelnen Gewerbe- und Berufsarten aufgeführt. Anders als § 1 Abs. 2 FVBS, der nur eine beispielhafte Aufzählung der "insbesondere" beitragspflichtigen Personen enthält, ist das einen Bestandteil der Satzung bildende Verzeichnis der Reingewinn- und Vorteilsätze als abschließend zu verstehen. Die dort nicht aufgeführten Berufsgruppen sollen daher nach dem Willen der Antragsgegnerin nicht beitragspflichtig sein. Was die bezeichneten Handwerksbetriebe sowie Ärzte und Zahnärzte betrifft, folgt dies ferner aus einem Vergleich zwischen dem erwähnten früheren Entwurf der Satzung und der endgültig beschlossenen Fassung des Verzeichnisses. Über dieses Verständnis der Satzung besteht auch zwischen den Beteiligten Einigkeit.

b) Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung eines pauschalierten Bemessungssystems sicherzustellen, dass die Personen, denen durch den Fremdenverkehr ein Vorteil erwächst, gleichmäßig behandelt werden. Allerdings braucht sie bei der Bildung bestimmter Gruppen von Beitragsschuldnern nicht jeder Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Auswirkung des Fremdenverkehrs auf die einzelnen Berufsgruppen oder Betriebsarten Rechnung zu tragen. Erst wenn die Vorteilseinschätzung innerhalb einer dieser Gruppen oder im Verhältnis der Gruppen zueinander als willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit vor (Senatsurteil v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - aaO; Lichtenfeld, aaO, § 11 Rn. 115).

Die Nichteinbeziehung der Ärzte und Zahnärzte ist in diesem Sinn willkürlich. Die Antragsgegnerin ist trotz ihrer nur 55.000 Einwohner ein international bekannter Kurort und verfügt neben zahlreichen Kur- und Bädereinrichtungen über ein Festspielhaus, bei dem es sich um das zweitgrößte Konzerthaus Europas handelt, ein Kongresszentrum für bis zu 2.000 Besucher sowie eine Spielbank. Die Zahl der Übernachtungen von Ortsfremden betrug im Jahre 2007 734.679 (Quelle: Statistisches Landesamt). Die Zahl der Tagesgäste hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mit jährlich 8 Mio. angegeben. Die Antragsgegnerin dürfte damit zu den Städten in Baden-Württemberg gehören, die am meisten auf den Fremdenverkehr ausgerichtet sind und durch diesen geprägt werden. Dass in einer solchen Stadt nicht nur Kurkliniken und Rehaeinrichtungen, sondern auch selbständig tätige Ärzte und Zahnärzte durch die Möglichkeit zur Behandlung ortsfremder Personen über besondere wirtschaftliche Vorteile in Gestalt erhöhter Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten verfügen, liegt auf der Hand. Ihre Nichteinbeziehung in den Kreis der Beitragsschuldner ist daher sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt um so mehr, als die Satzung außer Kurkliniken und Rehaeinrichtungen auch Apotheker und Drogisten sowie Masseure und Krankengymnasten zu den Beitragsschuldnern zählt. Für Apotheker und Drogisten gilt nach der Satzung ein Vorteilssatz von 10 %, für Masseure und Krankengymnasten ein Vorteilssatz von 20 %. Die Antragsgegnerin geht somit davon aus, dass der Umsatz dieser Berufsgruppen zu "einem noch nennenswerten Anteil" bzw. "einem beträchtlichen Teil" fremdenverkehrsbedingt ist. Warum dies bei Ärzten und Zahnärzten anders sein soll, ist nicht zu erklären.

Für die Nichteinbeziehung der in dem früheren Entwurf noch genannten Gruppen von im Baugewerbe tätigen Handwerksbetrieben fehlt ebenfalls ein überzeugender Grund. Die Entscheidung wird von der Antragsgegnerin damit gerechtfertigt, dass der Vorteilssatz der Handwerker äußerst niedrig sei. Es sei deshalb bei diesen Berufsgruppen regelmäßig damit zu rechnen, dass die konkrete Erhebung an der in der Satzung festgelegten Mindestgrenze von 40 € scheitern werde. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.10.2008 wird dazu als Beispiel die Sparte der Fliesenleger genannt, die nach der Umsatzsteuerstatistik des Statistischen Bundesamts einen durchschnittlichen Umsatz von etwas über 200.000 € erzielten. Rechne man mit einem durchschnittlichen Umsatz von 205.000 €, ergebe sich bei einem Reingewinnsatz von 16 % ein jährlicher Reingewinn von 32.800 €. Wende man auf diesen einen Vorteilssatz von 5 % an, ergebe sich ein fremdenverkehrsindizierter Umsatz von 1.640 € und bei einem Beitragssatz von 1,6 % ein Beitrag von 26,24 €, der unter der 40 € Grenze liege. Die Antragstellerin hält dem entgegen, dass sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistik für die - übergeordnete - Kategorie "Fußboden-, Fliesen- und Plattenleger, Raumausstattung" ein durchschnittlicher Jahresumsatz von 226.000 € ergibt. Bei einem Reingewinnsatz von 16 % errechnet sich daraus ein Reingewinn von 36.160 €, was bei einem Vorteilssatz von 5 % und einem Beitragssatz von 3,0 v. H. zu einem Fremdenverkehrsbeitrag von 54,24 € führt. Es kommt hinzu, dass in der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums 2004 bei Fliesen- und Plattenlegern zwischen Betrieben mit einem Umsatz von unter 200.000 € und solchen mit einem Umsatz von über 200.000 € differenziert wird. Für die zuerst genannten Betriebe beträgt der Reingewinnsatz nicht 16 %, sondern 26 %, woraus sich für einen Betrieb mit einem Umsatz von knapp unter 200.000 € ein jährlicher Reingewinn von ca. 50.000 € errechnet. Eine ähnliche Unterscheidung nach der Höhe des Umsatzes findet sich in der Richtsatzsammlung auch für Dachdecker, Elektroinstallateure, Estrichleger, Glaser, Gipser, Maler und Tapezierer, Schlosser und Zimmerer.

Aus ähnlichen Gründen dürfte von der Antragstellerin auch zu Recht beanstandet werden, dass die Antragsgegnerin davon abgesehen hat, Architekten, Baumärkte, Bauunternehmer, Möbelhändler, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer sowie Elektronikfachmärkte in den Kreis der Beitragsschuldner einzubeziehen. Der Senat sieht jedoch davon ab, dieser Frage näher nachzugehen.

5. Die unabhängig hiervon fehlerhafte Abgrenzung des Kreises der Beitragsschuldner führt zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Ob ein einer Satzung anhaftender Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zu ihrer Teilnichtigkeit führt, hängt nach den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen u. a. davon ab, ob die Beschränkung der Nichtigkeit auf einen bestimmten Teil der Satzung eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2008 - 9 B 40.08 - Juris mwN). An dieser Voraussetzung für eine bloße Teilnichtigkeit fehlt es im vorliegenden Fall, da die Regelungen über den Kreis der Beitragsschuldner nicht von dem übrigen Inhalt der Satzung abgetrennt werden können.

6. Die Berechtigung der von der Antragstellerin erhobenen weiteren Einwendungen gegen die angefochtene Satzung kann danach dahin stehen. Zur Vermeidung eines möglichen weiteren Rechtsstreits ist zu diesen Einwendungen jedoch Folgendes zu bemerken:

a) Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass der Reingewinnsatz für Kaufhäuser in der Satzung zu Unrecht auf 12 v. H. festgesetzt worden sei. Da in der erwähnten Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung kein Richtsatz für Kaufhäuser genannt wird, hat die Antragsgegnerin den in der Satzung festsetzten Reingewinnsatz an Hand der Richtsätze gebildet, die für die üblicherweise in einem Kaufhaus vorhandenen Gewerbezweige gelten. Das stößt entgegen der Ansicht der Antragstellerin trotz der nicht zu bestreitenden Unterschiede, die zwischen Kaufhäusern mit Fachabteilungen einerseits sowie Fachgeschäften andererseits bestehen, auf keine grundsätzlichen Bedenken. Eine andere, besser geeignete Methode zur Ermittlung eines Richtsatzes für Kaufhäuser wird von der Antragstellerin nicht genannt. Der Einwand der Antragstellerin, dass das von ihr betriebene Kaufhaus weder über eine Schmuck- noch über eine Haushaltswarenabteilung verfüge, stellt die Angemessenheit des in der Satzung festgesetzten Richtsatzes ebenfalls nicht in Frage, da dieser nicht allein für das Unternehmen der Antragstellerin in seinem derzeitigen Zuschnitt Gültigkeit beansprucht, sondern ein allgemein für Kaufhäuser geltender Wert ist.

Die von der Antragstellerin ferner kritisierten Richtsätze für Buchhandlungen, Juweliere und Spielwarengeschäfte entsprechen den in der Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung 2004 genannten Werten und erscheinen deshalb ebenfalls unbedenklich. Ob das Gleiche auch für den für Spielbanken geltenden Reingewinnsatz von nur 3 v. H. gilt, lässt der Senat offen.

b) Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die der Beitragspflicht unterliegenden Gewerbe- und Berufsarten nicht in gleichem Maß vom Fremdenverkehr profitieren, hat die Antragsgegnerin die verschiedenen Branchen aufgrund einer Schätzung in sechs Gruppen eingeteilt und jeder dieser Gruppen einen bestimmten Vorteilssatz zugeordnet. Im Hinblick auf den Umstand, dass die fremdenverkehrsbedingten Vorteile bei Betrieben in der Innenstadt größer sind als bei außerhalb gelegenen Betrieben, hat die Antragsgegnerin ferner zwei verschiedene Beitragszonen gebildet. Für Betriebe in der die Innenstadt umfassenden Beitragszone I gilt ein Beitragssatz von 3 v. H., für Betriebe in der Beitragszone II, zu der das übrige Stadtgebiet gehört, ein Beitragssatz von 1,2 v. H.

Diese Vorgehensweise ist angesichts der Grenzen, die bei der gerichtlichen Überprüfung der vom Satzungsgeber vorgenommenen Vorteilseinschätzung zu beachten sind, nicht zu beanstanden. Das Vorteilsprinzip und die sich daraus ergebende Forderung, alle Pflichtigen ihren Vorteilen entsprechend gleichmäßig zu belasten, zwingt die Gemeinde nicht, die Vorteile eines jeden Abgabepflichtigen genau zu ermitteln und jeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs Rechnung zu tragen. Dies wäre auch nicht möglich, da der dem einzelnen Abgabepflichtigen entstehende fremdenverkehrsbedingte Vorteil nicht exakt messbar ist. Der Gemeinde steht daher sowohl bei der Zusammenfassung bestimmter Branchen zu einer Gruppe als auch bei der Frage, welche Vorteile diesen Gruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Ihren Spielraum überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die festgelegten Vorteilssätze nicht mehr "in sich stimmig" sind, weil eine gravierende, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen besteht oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne plausible und nachvollziehbare Gründe durchbrochen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.8.2003 - 2 S 2192/02 - NVwZ 2003, 1403; OVG Schleswig, Urteile vom 23.8.2000 - 2 L 226/98 - NordÖR 2001, 221, und 4.10.1995 - 2 L 220/95 - ZKF 1997, 40; OVG Niedersachsen, Urt. v. 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - NVwZ-RR 2007, 277; Urt. v. 13.11.1990 - 9 K 11/89 - aaO; Lichtenfeld, aaO, § 11 KAG Rn. 115).

Eine solche Unausgewogenheit wird von der Antragstellerin darin gesehen, dass die Geschäfte in den sogenannten Kolonnaden, die sich in der unmittelbar Nähe des Kurhauses und der Spielbank befinden, ebenso behandelt würden wie die übrigen Geschäfte, obwohl die Geschäfte in den Kolonnaden, deren Angebot aus teueren Luxuswaren bestehe und die auch Sonntags geöffnet seien, fast ausschließlich vom Fremdenverkehr lebten. Die Antragstellerin macht damit der Sache nach geltend, dass die Antragsgegnerin eine dritte Beitragszone hätte bilden müssen. Unter den von der Antragstellerin genannten Umständen (Lage, Art der Waren, ladenschlussrechtliche Sonderstellung) liegt in der Tat nahe, dass der von den Geschäften in den Kolonnaden getätigten Umsatz in einem größeren Maße fremdenverkehrsbedingt ist, als dies bei den übrigen in der Beitragszone I gelegenen Geschäfte mit dem gleichen oder einem ähnlichen Warenangebot der Fall ist. Das kann jedoch auf sich beruhen. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin haben die ca. 20 Geschäfte in den Kolonnaden nur eine Verkaufsfläche von zusammen 720 m2. Die Gesamtzahl der Geschäfte in Baden-Baden betrage 788. Dieser Darstellung hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Der Verzicht auf die Bildung einer dritten Beitragszone dürfte danach durch die Befugnis der Antragsgegnerin zu Typisierungen und Pauschalierungen gerechtfertigt sein. Die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nach ständiger Rechtsprechung hinzunehmen, wenn bei ihrer Bewertung eine der betroffenen Fallgruppen deshalb vernachlässigt werden darf, weil sie bei der unvermeidbar typisierenden Betrachtung nicht ins Gewicht fällt. Dieser sogenannte Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet dem Normgeber, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BVerwG, Urt. v. 1.8.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschl. v. 19.9.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 362). Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte allerdings nur so lange zu rechtfertigen, als nicht mehr als 10 v. H. der von der Regelung betroffenen Fälle dem "Typ" widersprechen. Bei der nur geringen Zahl der in Rede stehenden Geschäfte ist das Vorliegen dieser Voraussetzung jedoch ohne weiteres zu bejahen.

c) Die Antragstellerin beanstandet weiter, dass der Vorteilssatz für die Spielbank zu Unrecht mit nur 40 % angesetzt worden sei, da ihr Publikum zu annähernd 100 % aus Gästen bestehen dürfte. Der Senat hält dies ebenfalls für einen kritischen Punkt. Die Antragsgegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass zumindest zu einem gewissen Teil auch Baden-Badener die Spielbank besuchten, macht jedoch keine Angaben über die Größe dieses Anteils. Die Zahl der Besucher des Kasinos betrug 2007 ca. 490.000 (Quelle: Medienmitteilung der Stadtcasino Baden AG). Mit Blick auf die bereits erwähnte Einwohnerzahl von Baden-Baden (55.000) wird man deshalb davon ausgehen können, dass nur ein kleiner Prozentsatz der Besucher aus Baden-Baden stammt. Der Umsatz der Spielbank dürfte daher nicht nur "zum überwiegenden Teil", sondern "nahezu ausschließlich" durch den Fremdenverkehr verursacht werden. Der Antrag der FDP-Fraktion, den Vorteilssatz für die Spielbank auf 50 % herauf zu setzen, dürfte somit in der Sitzung am 19.12.2005 zu Unrecht abgelehnt worden sein.

d) Die gegen die Festsetzung des Beitragsatzes erhobenen Einwendungen der Antragstellerin sind unbegründet. Richtig ist zwar, dass es für die Höhe dieses Satzes keine schlüssige Begründung gibt. Das ist jedoch unschädlich. Die Bestimmung des Beitragssatzes steht, wie die Antragsgegnerin zutreffend bemerkt, in ihrem Ermessen, sofern die Bestimmung dieses Satzes nicht dazu führt, dass das Beitragsaufkommen die - anderweitig nicht gedeckten und um einen angemessenen Eigenanteil der Gemeinde zu verringernden - Aufwendungen der Gemeinde zur Förderung des Fremdenverkehrs überschreitet (Gössl, aaO, § 44 Anm. 3.3.1, S. 13). Von einem solchen Verstoß gegen das auch bei der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrag zu beachtende Verbot der Kostenüberdeckung kann im vorliegenden Fall offensichtlich keine Rede sein. Das von der Antragsgegnerin prognostizierte Aufkommen aus der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags beträgt ca. 350.000 €, das Aufkommen aus der Erhebung der Kurtaxe ca. 1.420.000 €. Die Aufwendungen für die Herstellung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereit gestellten Einrichtungen und der für diesen Zweck durchgeführten Veranstaltungen werden von der Antragsgegnerin mit 8.616.906 € beziffert. Mit der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags und einer Kurtaxe wird somit nur ein kleiner Teil der Aufwendungen gedeckt, die der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Förderung des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs entstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG auf 20.000 € festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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