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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.05.2008
Aktenzeichen: 2 S 700/07
Rechtsgebiete: RGebStV


Vorschriften:

RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 1
RGebStV § 1 Abs. 2 Satz 2
RGebStV § 5 Abs. 4
Die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angebotenen Rundfunkempfangsgeräte werden nicht im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten (Aufgabe der mit Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - vertretenen Rechtsauffassung).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 700/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Rundfunkgebühren

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2007 - 3 K 1598/06 - geändert. Der Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 9. November 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. März 2006 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung des Beklagten, Rundfunkgebühren festzusetzen für Rundfunkempfangsgeräte, die die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, im Rahmen von Sonderaktionen zum Verkauf anbot.

Mit Bescheid vom 9.11.2005 setzte die Beklagte für die von der Klägerin in Filialen in Baden-Württemberg in den Jahren 2001, 2002 und 2003 durchgeführte Sonderverkäufe von originalverpackten Hörfunk- und Fernsehempfangsgeräten unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - Gebühren von insgesamt 35.212,13 EUR fest. Mit ihrem am 8.12.2005 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei zwar (technisch) in der Lage gewesen, mit den streitgegenständlichen Rundfunkempfangsgeräten Rundfunksendungen zu empfangen, habe diese indes entsprechend ihrer Natur, als auf schnellen Warenumschlag ausgerichtetes Wirtschaftsunternehmen, ausschließlich zum Verkauf bereit gehalten. Das die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründende Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang setze neben der abstrakten technischen Möglichkeit des Rundfunkempfangs die objektive Bestimmung eines Rundfunkempfangsgeräts zum Rundfunkempfang voraus. Bei den streitgegenständlichen Verkaufsaktionen würden die Rundfunkempfangsgeräte originalverpackt ohne Vorführung und Prüfmöglichkeit zum Verkauf angeboten. Das Abstellen auf den Nutzungszweck sei dem Rundfunkgebührenrecht nicht fremd. Dies belege das sogenannte "Händlerprivileg", nach dem Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, nur hinsichtlich zu Prüf- und Vorführzwecken bereitgehaltener Geräte eine Gebührenpflicht entstehe. Es verstoße auch gegen das Äquivalenzprinzip, Gebühren für Leistungen zu erheben, auf die kein Anrecht bestehe. Mit der Heranziehung zu der streitgegenständlichen Gebühren werde in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig eingegriffen. Die Gebührenforderung für das Jahr 2001 sei verjährt. Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 23.3.2006 zurückgewiesen; die eingewandte Verjährung wurde verneint, da die Klägerin zumindest fahrlässig gegen ihre Pflicht zur Anmeldung als Rundfunkempfängerin verstoßen habe.

Die Klägerin hat am 18.4.2006 Klage erhoben mit dem Antrag, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9.11.2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aufzuheben, und zur Begründung wiederholt, dass ein Rundfunkempfangsgerät nur bei entsprechender Zweckbestimmung zum Empfang bereit gehalten werde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und erwidert, die Annahme des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang sei schon dann berechtigt, wenn die Möglichkeit des Empfangs ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand bestehe. Die ein etwa - jederzeit änderbares - innerbetriebliches Verbots der Inbetriebnahme sei unerheblich.

Durch Urteil vom 7.2.2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Anschluss an das Senatsurteil vom 8.5.2003 auf die abstrakt technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs im rundfunkgebührenrechtlichen Sinn mit den zum Verkauf angebotenen Geräten abgehoben. Die Rundfunkgebührschuld von Unternehmen, die sich auf das Händlerprivileg berufen könnten, entstehe in Bezug auf Geräte im Verfügungsbereich des Unternehmens, die ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand zum Rundfunkempfang für Prüf- oder Vorführzwecke geeignet seien. Verkaufsaktionen, wie die Klägerin sie durchführe, unterschieden sich nur hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs des Verkaufs vom klassischen Rundfunkhandel. Der Rundfunkempfang mit den zum Verkauf angebotenen Geräten sei öffentlich-rechtlich ohne weiteres zulässig. Ein dem innerbetrieblich entgegen stehendes Verbot sei für die Annahme eines rundfunkrechtlichen Vorteils nicht erheblich. Aus der pauschalierend monatsweisen Gebührenfestsetzung folge keine unverhältnismäßige Belastung bei kürzerem Bereithalten der Geräte. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch die Heranziehung zur Rundfunkgebühr sei weder substantiiert noch erkennbar. Der Rundfunkgebührenanspruch für 2001 sei nicht verjährt. Der Rechtsgedankens des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB stehe der Annahme des Ablaufens der vierjährige Verjährungsfrist des § 4 Abs. 4 RGebStV a.F., die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.1.2001 (BGBl. I. S. 3138) am 1.1.2002 gegolten habe, im Hinblick auf deren Verkürzung auf drei Jahre durch die erst am 1.4.2005 in Kraft getretene Anschlussregelung des § 4 Abs. 4 RGebStV n.F. in Verbindung mit § 195 BGB schon mit Inkrafttreten der Neuregelung entgegen.

Gegen das ihr am 19.2.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.3.2007 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, die sie innerhalb der bis zum 19.6.2007 verlängerten Frist begründet hat. Sie macht unter Berufung auf die der Senatsentscheidung vom 8.5.2003 entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte vertiefend geltend, die Sicherstellung des Rundfunkgebühreneinzugs gebiete es bei vornehmlich auf Warenumschlag gerichteten Wirtschaftsunternehmen - anders als bei Privatpersonen - nicht, die Begründung einer Rundfunkgebührenforderung bereits auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeit der Nutzung eines entsprechenden Geräts zum Empfang anzunehmen ohne Rücksicht auf im Massenbetrieb des Gebühreneinzugs nicht überprüfbares und widerlegbares Bestreiten eines in der Vergangenheit erfolgten oder in Zukunft beabsichtigten Rundfunkempfangs. Lebensmitteldiscounter, die originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte ohne Prüfmöglichkeit und Vorführung zum Verkauf anböten, seien den übrigen Gliedern der Distributionskette zwischen Hersteller und Endverbraucher - wie Spediteuren und Lageristen - gleich zu stellen, zu deren Lasten nach allgemeinem Einverständnis keine Rundfunkgebührenpflicht angenommen werde. Die Belastung eines der Genannten mit einer Rundfunkgebühr liefe der Sache nach auf eine bloße Besitzabgabe hinaus. Auch Wortlaut und Erklärungsinhalt des § 1 Abs. 2 RGebStV verlangten neben der bloßen technischen Empfangseignung des vorgehaltenen Empfangsgeräts einen auf den Empfang gerichteten Willen des Nutzungsberechtigten. Dieser Wille könne nicht schon aus dem Vorliegen der technischen Voraussetzungen für seine Betätigung geschlossen werden. Die Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassten, gewährte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht sei durch das Händlerprivileg in § 5 Abs. 4 RGebStV n.F. (§ 5 Abs. 3 RGebStV a.F.) auf "weitere entsprechende Geräte für Prüf- und Vorführzwecken" beschränkt. Dies sei mit der erkennbaren Absicht, die betroffenen Unternehmen zu entlasten, nur vereinbar, wenn ausschließlich zum Verkauf bereitgehaltene Geräte überhaupt nicht als gebührenpflichtig angesehen worden seien. Der nur kurzzeitige Besitz an Rundfunkempfangsgeräten im Rahmen der streitgegenständlichen Sonderaktionen werde nicht vom Zweck der Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk erfasst. Die monatsweise Erhebung von Rundfunkgebühren könne bei Zugrundelegen der angegriffenen Rechtsauffassung innerhalb der Distributionsphase mehrfache Gebührenerhebung für den gleichen Zeitraum erlauben. Die Heranziehung zur streitgegenständlichen Rundfunkgebühren greife rechtswidrig in ihren Gewerbebetrieb ein, indem sie ihn wettbewerbsverzerrend in gleicher Weise belaste wie Unternehmen des klassischen Rundfunkhandels. Die Einrede der Verjährung werde hinsichtlich der für das Jahr 2001 erhobenen Rundfunkgebühr aufrecht erhalten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7.2.2007 - 3 K 1598/06 - zu ändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 9.11.2005 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Rundfunkgebührenpflicht entstehe unabhängig von der Absicht des Verfügungsberechtigten, ein zum Rundfunkempfang geeignetes Gerät in bestimmter Weise zu nutzen. Die Bestand und Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks garantierende Gebührenfinanzierung lasse die Anknüpfung des Teilnehmerstatus an subjektive Voraussetzungen wie die Nutzungsgewohnheiten des Verfügungsberechtigten nicht zu. Auch dürfe die Bestimmung der Gebührenpflichtigen aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung typisierend erfolgen. Das Abstellen auf Nutzerverhaltens bzw. der Nutzungsabsicht sei nicht sachgerecht. Dies gelte gerade für die schnellen Wechseln unterliegenden Verkaufskonzepte von Discountern, hinsichtlich deren Verhalten eine verlässliche Verkehrsanschauung sich auch wegen deren Uneinheitlichkeit und des ständigen Angebotwechsels bei Sonderaktionen nicht herausbilden könne. Rundfunkgebühren für das Jahr 2001 unterfielen den bis zum 1.4.2005 geltenden §§ 4 Abs. 4 RGebStV a.F.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und die der beklagten Rundfunkanstalt vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin stattgeben müssen. Denn die Klägerin ist für die Sonderaktionen ihrer Verkaufsstelle nicht rundfunkgebührenpflichtig; der angefochtene Gebührenbescheid und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind daher rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in dem genannten Bescheid festgesetzten Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art. 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im Verein Deutschland vom 31.8.1991, GBl. S. 745, geändert durch Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag , zur Änderung des Landesmediengesetzes und des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 17.3.2005, GBl. S. 189). Danach besteht die Rundfunkgebührenpflicht grundsätzlich für jeden Rundfunkteilnehmer und für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät (§ 2 Abs. 2 RGebStV). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besondere zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können. Rundfunkteilnehmer ist dementsprechend nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über ein Rundfunkempfangsgerät besitzt und damit die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich verantwortlich zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 8.5.2003 - 2 S 699/02 - VBlBW 2004, 30 mit weiteren Nachweisen).

Dies gilt indes nicht für Geräte, die von Unternehmen, die gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau und der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befasst sind, originalverpackt ohne Vorführung und Möglichkeit zur Prüfung zum Verkauf angeboten werden. Insoweit hält der Senat an der in seinem Urteil vom 8.5.2003 (aaO) geäußerten Rechtsansicht nicht fest.

Die genannten Unternehmen sind zwar durch das sogenannte "Händlerprivileg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebühr nur befreit für Rundfunkempfangsgeräte, die zu Prüf- und Vorführzwecken auf dem Betriebsgrundstück oder einem damit zusammenhängenden Grundstück zum Empfang bereit gehalten werden, sofern für eines dieser Geräte eine Gebühr entrichtet wird. Rundfunkempfangsgeräte, die von einem solchen Unternehmen nur zum Verkauf bereitgehalten werden, werden von der Vorschrift nicht erwähnt. Hieraus könnte geschlossen werden, dass für jedes dieser Geräte - dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entsprechend - Rundfunkgebühren zu bezahlen sind. § 5 Abs. 4 Satz 1 RGebStV könnte aber auch so verstanden werden, dass die zum Verkauf bereitstehenden oder gelagerten Geräte nur deshalb nicht in die getroffene Regelung einbezogen worden sind, weil sie der Gebührenpflicht überhaupt nicht unterworfen sind. Denn wenn schon die (weiteren) Geräte, mit denen an der Gesamtveranstaltung Rundfunk tatsächlich teilgenommen wird, von der Gebührenpflicht befreit werden, hätte eine Gebührenbefreiung auch für Geräte, die nicht am Rundfunk teilnehmen, sondern originalverpackt im Lager liegen, auf der Hand gelegen (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 29.11.2005 - 27 K 1172/05 - ZUM-RD 2006, 304). Das Gleiche gilt ferner für alle Rundfunkgeräte in der Phase der Distribution, die mit der Fertigstellung in der Produktionsstätte und der damit verbundenen Eignung zum Empfang beginnt und erst mit Endverkauf an den Konsumenten endet, da andernfalls von jedem Glied dieser Kette (z. B. Spediteure und Lageristen), das ein originalverpacktes Rundfunkempfangsgerät in Besitz hat, Rundfunkgebühren bezahlt werden müssten, womit diese Gebühr zu einer schlichten Besitzabgabe würde (OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005 - 12 A 10203/05 - MMR 2006, 59). § 5 Abs. 4 RGebStV ist daher zu entnehmen, dass Rundfunkempfangsgeräte, die von Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit der Herstellung, dem Verkauf, dem Einbau oder der Reparatur von Rundfunkempfangsgeräten befassen, lediglich zum Verkauf vorgehalten werden - ohne zu Prüf- und Vorführzwecken genutzt zu werden - nicht im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV "zum Empfang bereitgehalten werden" (zumindest im Ergebnis ebenso OVG NRW, Urt. v. 2.3.2007 - 19 A 377/06 - NVBl. 2007, 270; OVG Rheinland-Pfalz, Urteile v. 18.7.2005, aaO, und 4.11.2004 - 12 A 11402/04 - MMR 2005, 338; HessVGH, Beschl. v. 27.6.2003 - 10 UE 43/06 - LKRZ 2007, 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2005, aaO).

Diese Auslegung des § 5 Abs. 4 RGebStV auch als Regelung der Rundfunkteilnehmereigenschaft der von der Vorschrift erfassten Unternehmen hinsichtlich der von ihnen zum Verkauf bereit gehaltenen Geräte stellt nicht auf die ihnen fehlende Absicht ab, die zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen funktionsfähigen Rundfunkgeräte nicht zum Rundfunkempfang zu nutzen, sondern knüpft daran an, dass solche Rundfunkempfangsgeräte ihrer Natur nach - also objektiv - vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden. Die von Händlern zum Verkauf als "Neuware" bereit gehaltenen Rundfunkempfangsgeräte unterscheiden sich insoweit auch objektiv von anderen - selbst originalverpackt zur Weitergabe vorgesehenen - Geräten, weshalb entsprechende Unterschiede bei der Annahme einer Gebührenpflicht nicht als gleichheitswidrig angesehen werden können. Die Annahme, dass die von Händlern zum Verkauf bereit gehaltenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht der Gebührenpflicht unterliegen, stellt auch weder die Verlässlichkeit der Gebührenerhebung nach einheitlichen Kriterien noch die Gebührenfinanzierung des Rundfunks als solche in Frage. Die Feststellung, ob im Rahmen der Verkaufstätigkeit der Angehörigen dieser Gruppe Rundfunkempfangsgeräte zu Prüf- und Vorführzwecken benutzt werden und deshalb der Gebührenpflicht unterliegen, war schon bisher von den Rundfunkanstalten zu treffen.

Die Klägerin war danach hinsichtlich der in ihren Verkaufsstellen im Rahmen von Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Rundfunkempfangsgeräte nicht Rundfunkteilnehmerin. Darauf, ob die Nutzung dieser Geräte zum Rundfunkempfang im Verkaufsraum "ohne besonderen zusätzlichen Aufwand" möglich gewesen wäre, kommt es wegen ihrer dem entgegenstehenden objektiven Zweckbestimmung nicht an. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es bei Verkaufsaktionen - wie der streitgegenständlichen - generell entgegen dem gerichtsbekannten Ablauf solcher Aktionen - zum Rundfunkempfang mit den angebotenen Geräte zum Zweck der Vorführung und Prüfung kommt, noch behauptet sie solches für die Aktionen der Klägerin. Zu weiteren Ermittlungen durch Erhebung der von der Klägerin fürsorglich angebotenen Zeugenbeweise sieht der Senat daher keine Veranlassung (vgl. zur Begrenzung der Aufklärungspflicht des Gerichts: BVerwG, Beschl. v. 4.9.2007 - 9 B 10/07 - Juris, mit weiteren Nachweisen).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO in Verb. mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 10 RGebStV. Die Frage, ob Rundfunkempfangsgeräte, die von einem Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen originalverpackt zum Verkauf angeboten werden, im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 4 RGebStV zum Empfang bereitgehalten werden, hat grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss vom 8. Mai 2008

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.212,13 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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