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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 25.11.2004
Aktenzeichen: 2 S 730/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
1. Eigentümeridentität, die die Einbeziehung eines "echten" Hinterliegergrundstücks in die Aufwandsverteilung rechtfertigt, ist auch dann gegeben, wenn am Anliegergrundstück lediglich Miteigentum des Alleineigentümers dieses Hinterliegergrundstücks besteht.

2. Bei einem zufahrtslosen Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn (hier Grundstück "in dritter Reihe"), für das der Bebauungsplan Gewerbegebiet festsetzt, aber seine Erreichbarkeit nicht regelt und seine entsprechende bauliche Nutzung weitgehend ausschließt, ist ein "Erschlossensein" im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gegeben, auch wenn es zusammen mit einem "echten" Hinterliegergrundstück bebaut ist.

3. Bei dieser Sachlage ist auch die Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung unter dem Gesichtspunkt eines schutzwürdigen Vertrauens der anderen Anlieger der Anbaustraße nicht geboten.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 730/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Strauß, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Juni 2003 - 9 K 1188/01 - geändert. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22. Mai 2000 bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5092 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 28/33, die Beklagte 5/33.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.

Er ist zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 5063, das unmittelbar an die Industriestraße, die hier maßgebliche Erschließungsstraße, angrenzt. Nördlich dieses Grundstücks schließt sich das im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5072 an. An dieses Grundstück grenzt in nordöstlicher Richtung das weitere, im Alleineigentum des Klägers stehende Grundstück Flst.Nr. 5092 an. Alle drei Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten ("Hinter Hexern", rechtsverbindlich seit 22.10.1993) und sind - soweit hier maßgeblich - mit einem Hallengebäude überbaut, das als "Bauern- und Heimatmuseum" genutzt wird, zu dem ein teilweise asphaltierter Zugang von der Industriestraße aus besteht. Von diesem Weg, der an der südwestlichen Ecke des Grundstücks Flst.Nr. 5072 auf den Eingang zur Museumshalle trifft, führt um das Gebäude entlang deren südlicher und östlicher Seite ein nicht befestigter Weg zum Grundstück Flst.Nr. 5092, der - so die übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats - bei trockenem Wetter auch mit einem Personenkraftwagen befahrbar wäre. Vom Grundstück Flst.Nr. 5072 verläuft ein durch eine Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) gesicherter Privatweg zur Bräunisbergstraße, in die die Industriestraße an ihrem nördlichen Ende mündet.

Mit Bescheiden vom 22.5.2000 zog die Beklagte den Kläger für die beiden in seinem Alleineigentum stehenden Grundstücke Flst.Nr. 5072 und Flst.Nr. 5092 zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 27.897,79 DM bzw. 5.174,37 DM heran. Hiergegen erhob der Kläger am 2.6.2000 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass seine beiden Grundstücke durch die Industriestraße nicht, zumindest aber nicht voll erschlossen würden, da die dortige bis zu 5 m tiefe Böschung entlang der Halle und die daran anschließende als Wiese genutzte Fläche eine Zufahrt ausschlössen. Die Grundstücke seien vielmehr durch die Bräunisbergstraße erschlossen. Die Beklagte sei selbst ursprünglich davon ausgegangen, dass die beiden Grundstücke nicht von der Industriestraße aus erschlossen seien. Der anders lautenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Freiburg im Klageverfahren gegen einen Vorausleistungsbescheid bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. 5063 könne nicht gefolgt werden.

Durch Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück im Wesentlichen unter Hinweis darauf, dass die uneingeschränkt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücke Bauland seien, das von der Industriestraße auch erschlossen werde. Das topografische Hindernis sei in zumutbarer Weise ebenso zu beseitigen wie die vom Kläger selbst geschaffenen Bauwerke und Anlagen. Eine andere Erschließung sei für die Grundstücke nicht eröffnet, da es an einer öffentlich-rechtlichen Sicherung der Zufahrt von der Bräunisbergstraße aus fehle.

Am 24.7.2001 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und dabei seine bisherigen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die Industriestraße wiederholt. Ergänzend hat er darauf abgehoben, dass auch wegen des Höhenunterschieds zwischen dieser Straße und seinen Grundstücken eine sinnvolle Bebauung nicht denkbar sei.

Dem Antrag des Klägers, die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten.

Durch Urteil vom 26.6.2003 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die beiden Grundstücke des Klägers als sogenannte Hinterliegergrundstücke durch die Industriestraße erschlossen seien, auch wenn mit Blick auf das trennende Anliegergrundstück Eigentümeridentität nicht bestehe. In einem solchen Fall genüge, dass das Hinterliegergrundstück tatsächlich mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt werde, eine Zufahrt bestehe und davon ausgegangen werden dürfe, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks gegebenenfalls bereit sei, eine für die Bebauung des Hinterliegergrundstücks erforderliche öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt zur Anbaustraße in Form einer Baulast zu übernehmen. So lägen die Dinge hier. Die einheitliche Nutzung werde durch den alle drei Grundstücksgrenzen überschreitenden Hallenbau verwirklicht; auch die Zufahrt zur Museumshalle von der Industriestraße verlaufe über diese drei Grundstücke. Anerkannt sei im Übrigen, dass von der Bereitschaft zur Übernahme einer öffentlich-rechtlichen Sicherung grundsätzlich in dem Fall auszugehen sei, in dem der Eigentümer des Anliegergrundstücks zugleich Miteigentümer des Hinterliegergrundstücks sei. Keine andere Interessenlage ergebe sich bei der hier in Rede stehenden umgekehrten Situation. Die Erschließungswirkung erstrecke sich auch nicht lediglich auf Teilflächen der Grundstücke des Klägers. Deren unterschiedliche Nutzung sei unerheblich. Eine Teilung eines Grundstücks im erschließungsrechtlichen Sinn sei nur dann gerechtfertigt, wenn einzelne Teile eines Grundstücks auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse einer Bebauung schlechthin entzogen seien. Dies sei hier nicht der Fall. Die als Hindernis für eine Zufahrtsmöglichkeit wirkenden baulichen Anlagen müssten außer Betracht bleiben, da es anderenfalls der Eigentümer in der Hand hätte, zum Nachteil anderer Beitragspflichtiger über den Erschließungsumfang zu verfügen. Das in der Böschung zu sehende topografische Hindernis sei ausräumbar. Auch die tatsächliche Zufahrtsmöglichkeit über einen Privatweg führe nicht zu einer anderen Beurteilung, denn sie vermittle mangels öffentlich-rechtlicher Sicherung dem Grundstück nicht den Vorteil einer Bebaubarkeit. Auch könne nicht von einer lediglich beschränkten Erschließungswirkung im Falle der Grundstücke des Klägers ausgegangen werden, da die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzungsregelung nicht eingreife. Auch bestehe ein Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung einer Mehrfacherschließung durch die Bräunisbergstraße nicht. Denn der vorhandene Privatweg stelle keine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt dar. Die für ihn bestehende Grunddienstbarkeit begründe auch keinen Anspruch auf Einräumen einer Baulast, da die Grundstücke des Klägers schon von der Industriestraße aus erschlossen seien.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die mit Beschluss des Senats vom 16.3.2004 (2 S 2054/03) zugelassene Berufung eingelegt. Zu deren Begründung vertieft er seine Bedenken gegen die Annahme, seine beiden Grundstücke seien durch die Industriestraße erschlossen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Zustimmung der Miteigentümerin des Anliegergrundstücks zu einer Baulastbestellung erteilt werde. Einen solchen Anspruch habe er nur mit Blick auf die Erschließung über den Privatweg zur Bräunisbergstraße. Ferner habe die Beklagte nicht alle Grundstücksflächen in die Oberverteilung eingestellt, die durch die in Rede stehende Erschließungsstraße erschlossen seien. So werde auch das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 als Hinterliegergrundstück von der Industriestraße erschlossen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.6.2003 zu ändern und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 22.5.2000 betreffend die Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.6.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass auch die nunmehr gerügte Oberverteilung zutreffend sei. Der Anschluss des vom Kläger angeführten Grundstücks Flst.Nr. 4308/1 an die Industriestraße sei nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht erfolgt, das Grundstück daher auch nicht zu berücksichtigen.

Dem Senat liegen die angefallenen Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (vgl. §§ 125 Abs. 1, 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers ist zulässig. Sie muss auch teilweise Erfolg haben. Denn das Verwaltungsgericht hätte der insgesamt zulässigen Anfechtungsklage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5092 richtet. Denn die Klage ist insoweit begründet, da dieser Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger auch in seinen Rechten verletzt (dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als unbegründet hat das Verwaltungsgericht die Klage indes zu Recht im Übrigen abgewiesen, da der weitere Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 rechtmäßig ist.

Die beiden angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheide hinsichtlich der Grundstücke Flst.Nrn. 5072 und 5092 beruhen auf den §§ 127 ff. BauGB und auf der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998.

Allerdings hat die Beklagte in den angefochtenen Erschließungsbeitragsbescheiden vom 22.5.2000 jeweils auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 9.12.1994 abgestellt. Auf diese Satzung durfte die Beklagte den angefochtenen Beitragsbescheid indes nicht (mehr) stützen, nachdem diese im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids durch die nachfolgende Satzung vom 16.11.1998 aufgehoben war (s. deren § 18 Abs. 2). Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Annahme einer Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide nicht. Mangelt es einem (Abgaben-)Bescheid, der als Verwaltungsakt ergeht, an der Angabe der zutreffenden Rechtsgrundlage, so führt dies zu einem Begründungsmangel und nicht zu einem Begründungsausfall. Denn die Angabe der unzutreffenden normativen Bestimmung, auf die sich die verwaltungsbehördliche Entscheidung bezieht, ist eine, wenn auch "falsche" Begründung. Sie entzieht den Verwaltungsakt der Möglichkeit seiner Umdeutung, nicht aber der einer Auslegung (dazu etwa Tipke/Kruse, FGO/AO, August 2004, AO § 121 Rdnr. 2 und 25, § 128 Rdnr. 6 je m.w.N.). Letztere führt hier zu der naheliegenden Annahme, dass die Beklagte die im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheids maßgebliche Beitragssatzung heranziehen und diese auch zur rechtlichen Grundlage für die beiden Bescheide machen wollte. Dies ist die Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16.11.1998 (im Folgenden: EBS 98). Dass sie rechtswidrig sein könnte, wird vom Kläger nicht geltend gemacht.

Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 22.5.2000 hinsichtlich des Grundstücks Flst.Nr. 5072 ist auch insoweit rechtmäßig, als ihm der Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt ist, das Grundstück werde als sog. Hinterliegergrundstück durch die abgerechnete Erschließungsstraße im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB "erschlossen".

Da das genannte Grundstück des Klägers lediglich durch ein Anliegergrundstück (das im gemeinsamen Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehende Grundstück Flst.Nr. 5063) von der Erschließungsstraße getrennt ist, handelt es sich bei ihm um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück. Als solches ist es, da der Erschließungsvorteil regelmäßig in erster Linie von einem baulich (oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar) nutzbarem Anliegergrundstück "abgeschöpft" wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1), ausnahmsweise an der Verteilung des für die abzurechnende Erschließungsstraße angefallenen umlagefähigen Aufwands zu beteiligen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen Beitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne "mit einer erschließungsbeitragsrechtlich (noch) maßgeblichen Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem Erschließungsbeitrag rechtfertigt" (so BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; ferner BVerwG, Urteil vom 30.5.1997 - 8 C 27.96 -, BWGZ 1998, 67).

Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn Anlieger- und Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen (Eigentümeridentität), wenn das Hinterliegergrundstück entweder eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt über das Anliegergrundstück zur Anbaustraße besitzt oder wenn es - ohne tatsächliche Zufahrt - zulässigerweise mit dem Anliegergrundstück einheitlich genutzt wird (dazu BVerwG, Urteil vom 15.1.1988, a.a.O.; Senat, Urteile vom 10.4.1997 - 2 S 2129/95 - und vom 17.12.1997 - 2 S 1380/96 -). Diese Voraussetzungen sind im Falle des Grundstücks Flst.Nr. 5072 erfüllt. Dass eine Zufahrt für das genannte Grundstück des Klägers besteht, ist nach den unbestrittenen Angaben des Verwaltungsgerichts anzunehmen und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Er meint aber, es fehle dafür an einem Einverständnis seiner Ehefrau. Dem kann indes keine Bedeutung zukommen, da das Anliegergrundstück nicht im Alleineigentum seiner Ehefrau, sondern in deren und des Klägers Miteigentum steht. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die Zufahrt mit Zustimmung des (Mit-)Eigentümers angelegt und damit rechtlich unbedenklich ist. Auch werden Anlieger- und Hinterliegergrundstück einheitlich genutzt, da sie u.a. mit einem Gebäude - der als Museum genutzten Halle - überbaut sind, das sich auf beide Grundstücke erstreckt. Und es besteht die genannte Eigentümeridentität auch in seinem Fall. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, die bestehende Eigentumslage bei beiden Grundstücken -Miteigentum am Anliegergrundstück und Alleineigentum am Hinterliegergrundstück - verbiete die Annahme der Eigentümeridentität. Denn sie ist, jedenfalls hinsichtlich des Miteigentumsanteils, bereits begrifflich gegeben. Dieses Verständnis der Eigentümeridentität rechtfertigt sich mit Blick auf die Forderung nach dem Erschlossensein in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und steht daher nicht im Gegensatz zu dem bei der Annahme einer sog. wirtschaftlichen Grundstückseinheit maßgeblichen engeren Begriff der (dort strikten) Eigentümeridentität (dazu Reif, Erschließungsbeitragsrecht nach dem BauGB, Dezember 1999, Erl. 5.3.2.4, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Und sie ist mit diesem "weiteren Verständnis" auch aus Rechtsgründen geboten, da mit Blick auf das "Erschlossensein" auch eine (lediglich teilweise) Identität den Rückschluss erlaubt, die Zufahrt könne ohnehin nur auf Grund eines gemeinsamen Willensentschlusses von beiden (Mit-)Eigentümern angelegt sein. Von daher ist auch deren rechtliche Unbedenklichkeit gegeben, die sich nicht zuletzt aus der Erwägung herleiten lässt, dass dem anderen Miteigentümer des Anliegergrundstücks ein Rechtsanspruch auf Beseitigung der tatsächlich angelegten Zufahrt regelmäßig nicht zusteht. Ist dementsprechend von einer hinsichtlich der beiden genannten Grundstücke bestehenden Identität der Eigentümer auszugehen, wird ihretwegen und wegen der vorhandenen unbedenklichen Zufahrt(smöglichkeit) auch die hinreichende sichere verkehrliche Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks vermittelt. Schließlich folgt das "Erschlossensein" hier aus dem o.a. Gesichtspunkt, dass die anderen Anlieger dessen Einbeziehung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung schutzwürdig erwarten dürfen.

Nicht zu folgen ist der Beklagten aber darin, dass auch das weitere Grundstück des Klägers - Flst.Nr. 5092 - zum Kreis der durch die abgerechnete Anbaustraße erschlossenen Grundstücke gehört.

Bei diesem Grundstück handelt es sich schon nicht um ein sog. echtes Hinterliegergrundstück, da es nicht lediglich durch ein Anliegergrundstück von der Erschließungsstraße getrennt ist. Von einem derartigen Hinterliegergrundstück könnte nur ausgegangen werden, wenn dieses Grundstück mit dem (echten) Hinterliegergrundstück des Klägers Flst.Nr. 5072 eine ("wirtschaftliche") Einheit bildete. Dies ist indes nicht der Fall. Zusammenhängende Flächen bilden nur dann ein wirtschaftliches Ganzes, wenn sie in der Hand eines einzigen Eigentümers (Alleineigentum oder gemeinsames Miteigentum) sind und ein Grundstück zwar nicht für sich allein, aber zusammen mit einem anderen baulich angemessen nutzbar ist. Ungeachtet dessen, ob diese Voraussetzungen hier als gegeben angenommen werden könnten, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Reif a.a.O.) die Annahme einer wirtschaftlichen Grundstückseinheit nur dann gerechtfertigt, wenn das Anliegergrundstück ein sog. Handtuchgrundstück darstellt, das nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit einem weiteren Grundstück baulich nutzbar ist. Eine solche Fallgestaltung ist hier ersichtlich nicht gegeben, da beide Grundstücke des Klägers von der Größe her jeweils eigenständig baulich nutzbar sein können.

Ist das Grundstück Flst.Nr. 5092 - betrachtet von der abgerechneten Anbaustraße her - damit ein sog. Hinterliegergrundstück im weiteren Sinn, ist das Erschlossensein durch diese Anbaustraße unter der Voraussetzung gegeben, dass es entweder an einem unselbständig befahrbaren oder selbständigen Privatweg angrenzt oder als sog. zufahrtsloses Hinterliegergrundstück an einem öffentlichen oder privaten unbefahrbaren Weg liegt.

An einem "Privatweg" fehlt es hier. Dieser setzt voraus, dass er zum Anbau bestimmt und zur verkehrsmäßigen Erschließung geeignet sein muss. Davon kann mit Blick auf den vom Kläger angelegten unbefestigten Weg ersichtlich nicht ausgegangen werden. Mag man mit den Beteiligten die Wegeanlage um das Gebäude auf den Grundstücken Flst.Nrn. 5072 und 5092 auch für einen Personenkraftwagen bei trockener Witterung befahrbar halten, ist er nicht zum Anbau bestimmt und entspricht auch nicht dem, was zur verkehrsmäßigen Erschließung hier gefordert ist. Denn der größte Teil des Grundstücks Flst.Nr. 5092 ist nach den Festsetzungen des Bebauungsplans als "Gewerbegebiet" ausgewiesen. Ein deshalb erforderliches Befahren mit größeren Fahrzeugen und auch das ständige Befahren dem Grunde nach ist bei dem genannten Weg nicht möglich.

Da das Grundstück Flst.Nr. 5092 nicht an einen im genannten Sinn befahrbaren oder selbständigen Weg angrenzt, sondern ausschließlich von weiteren Grundstücken umgeben ist, kann es als zufahrtsloses Hinterliegergrundstück erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sein, wenn es a. lediglich einen Zugang zur (metrisch) nächsten Anbaustraße hat und b. baurechtlich (§§ 30 ff. BauGB und § 4 LBO) relevant nutzbar ist (zum Ganzen Reif a.a.O. Erl. 5.4.4.3.2). Eine Zugangsmöglichkeit zur maßgeblichen Anbaustraße besteht auch beim Grundstück Flst.Nr. 5092 (und sie ist - wie dargelegt - auch "rechtlich unbedenklich" eröffnet). Indes genügt nach dem Bauplanungsrecht (§§ 30 ff. BauGB) die Möglichkeit des Zugangs für das Erschlossensein durch eine Anbaustraße nur dann, wenn ein qualifizierter Bebauungsplan ein nach seinen Festsetzungen nur zugängliches Grundstück als bebaubar ausweist. Der Bebauungsplan hat - auch an verkehrlichen Erschließungsanlagen - alles das festzusetzen, was die städtebauliche Ordnung erfordert. Erfüllt ein Bebauungsplan bei fehlerfreier Abwägung diese Voraussetzung, so ist in Bezug auf die öffentlichen Verkehrsflächen planungsrechtlich eine Erschließung vorgegeben, über die hinaus (auch aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht) nicht mehr gefordert werden kann (dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149; Senat, Urteil vom 29.4.1993 - 2 S 2794/91 - und ferner Reif a.a.O., m.w.N.). Der Bebauungsplan "Hinter Hexern" weist das Grundstück Flst.Nr. 5092 indes nicht als "bebaubar" aus. Er legt lediglich im südöstlichen Teil eine "Baugrenze" fest, die einen völlig untergeordneten Teil des Grundstücks und daher eine baulich auch nicht nutzbare Fläche des Grundstücks erfasst und die ersichtlich Bedeutung für die angrenzenden Grundstücksflächen haben soll. Es kommt hinzu, dass der maßgebliche Bebauungsplan "Hinter Hexern" für das Grundstück mit einer Teilfläche von 40 qm Mischgebiet und mit einer Teilfläche von 191 qm Gewerbegebiet festsetzt. Eine irgendwie geartete Zuwegung oder Zufahrt setzt der Bebauungsplan für das Grundstück nicht fest. Ist eine bauliche Nutzung nicht eröffnet, muss indes für die allenfalls eröffnete gewerbliche Nebennutzung eine Erreichbarkeit in Form einer Zufahrt für erforderlich gehalten werden, um dem Erfordernis der Erschließung von Gewerbegrundstücken Rechnung zu tragen, da betroffene Grundstücke regelmäßig für eine sinnvolle Nutzung der Flächen auf eine Zufahrt angewiesen sind. Die deshalb auch für das Grundstück Flst.Nr. 5092 zu fordernde Zufahrt kann nach den verkehrlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nur über die Industriestraße erfolgen und setzt die einheitliche Nutzung der dazwischen liegenden Fläche voraus. Letztere ist aber planungsrechtlich nicht angelegt, der Bebauungsplan schließt eine Bebaubarkeit aus und nimmt die verkehrliche Anbindung nicht in Blick. Fehlt es dementsprechend auch planungsrechtlich an einer Zufahrt, kann nicht festgestellt werden, dass erschließungsbeitragsrechtlich die Voraussetzungen für ein (erschließungsbeitragsrechtliches) Erschlossensein des Hinterliegergrundstücks Flst.Nr. 5092 gegeben sind. Der Senat hat dabei auch berücksichtigt, dass das Grundstück tatsächlich teilweise überbaut ist. Dieser Umstand und auch die konkret bestehende Eigentümeridentität können die bauplanungsrechtlichen Vorgaben nicht "überwinden". Diese tatsächlichen Gegebenheiten führen allenfalls zu der oben dargestellten Erwägung, ob ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger der Anbaustraße an der Einbeziehung des streitigen Grundstücks in die Kostenverteilung besteht. Nimmt man dabei wieder den o.a. Grundsatz in Blick, dass das unmittelbar angrenzende Anliegergrundstück regelmäßig den Erschließungsvorteil voll "abschöpft", so wird bei einem "dritten" Hinterliegergrundstück dieses ohnehin nur ausnahmsweise anzuerkennende Vertrauen regelmäßig nicht mehr als überwiegend und damit schutzwürdig zum Tragen kommen. Dies hat jedenfalls in den Fällen zu gelten, bei denen es - wie hier - nach den maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans an einer sinnvollen Möglichkeit der baulichen Nutzung des Grundstücks fehlt. Der Erschließungsbeitragsbescheid für das Grundstück Flst.Nr. 5092 ist daher als rechtswidrig aufzuheben.

Hinsichtlich des verbleibenden Bescheids (Grundstück Flst.Nr. 5072) führt die Annahme, das Grundstück Flst.Nr. 5092 sei durch die Industriestraße nicht erschlossen, zur Aussonderung der für dieses Grundstück angesetzten Fläche aus der Oberverteilung. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid zwar rechtswidrig ist, indes den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen kann. Da sich durch den Flächenabzug bei gleich bleibendem Gesamtaufwand eine höhere qm-Belastung ergibt, kann der festgesetzte Beitrag im Bescheid vom 22.5.2000 für das Grundstück Flst.Nr. 5072 nicht überhöht sein. Er ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dem Verwaltungsgericht ist zu folgen, dass rechtliche Bedenken hinsichtlich der für das Grundstück Flst.Nr. 5072 festgesetzten Beitragshöhe nicht bestehen. Insbesondere teilt der Senat die Ansicht, dass die Oberverteilung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil das Grundstück Flst.Nr. 5072 etwa zweifach (auch durch die Bräunisbergstraße) erschlossen wäre und die dortige Grundfläche wegen der bestehenden Geländeverhältnisse nicht hätte voll eingestellt werden dürfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgericht hierzu.

Schließlich stellt auch keinen Fehler bei der Aufwandsverteilung dar, dass - wie der Kläger im Berufungsverfahren erstmals geltend macht - das Grundstück Flst.Nr. 4308/1 nicht in die Abrechnung einbezogen worden ist. Mit seiner Eigenschaft als an der Anbaustraße liegendes Grundstück wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen, da es - wie in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten übereinstimmend festgestellt worden ist - lediglich in einem Punkt an die abgerechnete Erschließungsstraße "angrenzt". Da somit weder Zufahrt noch Zugang von dieser Straße aus eröffnet sind, vermittelt diese auch keinen unmittelbaren Erschließungsvorteil für das genannte Grundstück. Auch als Hinterliegergrundstück, worauf der Kläger abstellt, wird es durch die abgerechnete Erschließungsstraße nicht (ein zweites Mal) erschlossen. Denn in dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Anbaustraße war für das Grundstück selbst, aber auch für dasjenige Grundstück, das ihm die Hinterliegereigenschaft vermittelt hat, nach dem Bebauungsplan "Hinter Hexern" ein Pflanzgebot (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB) festgesetzt, das für eine das Grundstück von der Anbaustraße trennende Fläche galt. Dieses Pflanzgebot stellte ein rechtliches Hindernis dar, das auch im maßgeblichen Zeitpunkt als nicht ausräumbar zu gelten hatte (zu § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB vgl. BVerwG, Urteil vom 6.12.1996, BVerwGE 102, 294, 302). Ob im jetzigen Zeitpunkt eine Zufahrt angelegt ist und über welches Grundstück sie verläuft, ist für den anhängigen Rechtsstreit ohne Belang. Es kann daher, wie im Schriftsatz des Klägers vom 29.11.2004 vorgetragen, durchaus davon ausgegangen werden, dass eine Zufahrt nunmehr tatsächlich hergestellt und von der den Beteiligten bekannten Baugenehmigung mittlerweile auch in dem dort genehmigten Umfang Gebrauch gemacht worden ist. Deshalb ist weder ein diesen Zustand wiedergebendes Luftbild erforderlich noch bedarf es des angeregten Augenscheins. Denn dass der das rechtliche Hindernis begründende Bebauungsplan "Hinter Hexern" bereits zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht im Jahre 2000 geändert worden sein könnte, ist weder erkennbar noch vom Kläger vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 25. November 2004

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.909,53 EUR (früher 33.072,16 DM) festgesetzt (§§ 14, 13 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO entspr.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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