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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 S 793/03
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 131 Abs. 1
BauGB § 34
Grundstücke, die mit ihrer gesamten Fläche dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sind, sind regelmäßig auch dann insgesamt erschlossen und bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, wenn Teilflächen einer Bebauung mit Blick auf § 34 BauGB nicht zugänglich sind. Eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung findet wegen Widerspruchs zu der Vorgabe in § 131 Abs. 1 BauGB bei solchen Grundstücken regelmäßig keine Anwendung.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 793/03

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Erschließungsbeitragsbescheid

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und Bader sowie den Richter am Verwaltungsgericht Morlock ohne mündliche Verhandlung am 26. September 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. August 2002 - 3 K 1997/00 - teilweise geändert. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks der Gemarkung der Beklagten, das unbebaut ist und im Süden an die abgerechnete Erschließungsstraße angrenzt. Diese Straße wurde entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, der das Grundstück des Klägers nicht umfasst, ausgebaut und erstmals endgültig hergestellt.

Mit Bescheid vom 16.10.1998 zog die Beklagte den Kläger entsprechend ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 25.1.1988 i.d.F. vom 19.11.1990 (EBS) zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von DM 42.778,85 heran. Zugrundegelegt wurden der Berechnung dabei eine Grundstücksgröße von 1.875 qm und ein Beitragssatz von DM 22.82 pro qm Nutzfläche. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 30.10.1999 Widerspruch unter Hinweis darauf, dass das Grundstück sogenannter "Außenbereich im Innenbereich" sei, sein dort geführter Betrieb zu einem Spannungsverhältnis zur heranrückenden Wohnbebauung führen müsse und er deshalb nicht der Beitragspflicht unterliegen könne. Dem gleichzeitig gestellten Antrag, den Erschließungsbeitrag wegen der landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks zu stunden, wurde entsprochen.

Durch Bescheid vom 30.8.2000 wies das Landratsamt Biberach den Widerspruch des Klägers zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Grundstück dem Innenbereich zuzuordnen sei, da es Bauland sei und eine Baulücke darstelle. Das Grundstück werde auch durch die abgerechnete Erschließungsstraße erschlossen. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung, deren Zweck sich auf eine Abgrenzung zwischen Außen- und Innenbereich beschränke, komme im Falle des Klägers nicht in Betracht mit der Folge, dass das Grundstück mit seiner gesamten Fläche der Beitragsberechnung zugrundezulegen sei.

Am 8.9.2000 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und seine im Vorverfahren vertretene Ansicht aufrechterhalten, dass sein Grundstück einer Beitragspflicht nicht unterliege, da es dem Außenbereich zuzuordnen sei. Wenn man von einer Beitragspflicht ausgehen würde, wäre wegen der satzungsrechtlich angeordneten Tiefenbegrenzung der Berechnung des Erschließungsbeitrags allenfalls eine Fläche von 1.550 qm zugrundezulegen.

Der Kläger hat beantragt, den Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.10.1998 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach vom 30.8.2000 aufzuheben.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu geltend gemacht, dass sie zwar satzungsrechtlich eine Tiefenbegrenzung festgelegt habe, diese aber nicht auf im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke anzuwenden sei. Ausgehend vom Zweck, eine Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich zu erleichtern, komme die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung auf eindeutig dem Innenbereich zuzuordnende Grundstücke nicht in Betracht.

Mit Urteil vom 14.8.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage insoweit stattgegeben, als mit den angefochtenen Bescheiden (irrtümlich ist das Regierungspräsidium Tübingen als Widerspruchsbehörde genannt) ein den Betrag von DM 35.363,85 überschreitender Beitrag festgesetzt worden sei. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden sei, da sein Grundstück als Bauland durch die Straße erschlossen werde und es dem Innenbereich zuzuordnen sei. Indes bestehe die Beitragspflicht nicht für das gesamte Grundstück. Die Verteilung des Erschließungsaufwands habe sich auf die "erschlossenen" Grundstücke zu beschränken. Diese Beschränkung könne sich für Teilflächen ergeben, die in den Außenbereich hineinragten, aber auch bei übertiefen Grundstücken durch eine Beschränkung des Erschließungsvorteils. Dem könne eine Gemeinde durch eine Tiefenbegrenzung Rechnung tragen. Die satzungsrechtlich angeordnete Tiefenbegrenzung sei auch auf die Grundstücke zu erstrecken, die mit ihrer gesamten Fläche im Innenbereich lägen. Der Erschließungsbeitrag diene der Abschöpfung des durch die Erschließung geschaffenen Vorteils, der seinerseits von der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage abhänge. Sie bestimme sich nach der Größe und der baurechtlich zugelassenen Nutzung des Grundstücks. Der Tiefenbegrenzung liege der Gedanke zugrunde, dass die Inanspruchnahme der Erschließungsanlage ab einer bestimmten Grundstückstiefe nicht weiter steige. Dies gelte gleichermaßen für Grundstücke, die in den Außenbereich hineinragten, wie für solche, die vollständig im unbeplanten Innenbereich lagen. Dass Letztere in ihrer gesamten Fläche bebaubar seien, ändere daran nichts. Denn der Umfang der baulichen Nutzung werde durch die Umgebungsbebauung bestimmt mit der Folge, dass die Reichweite der Erschließung hier noch nicht feststehe. Sie könne daher durch die Tiefenbegrenzung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verwaltungspraktikabilität erfolgen. Entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgabe im Falle des Klägers müsse der Erschließungsbeitrag daher auf der Grundlage einer durch die Tiefenbegrenzung von 40 m entstehenden Teilfläche berechnet werden.

Die Beklagte hat ihre durch Beschluss des Senats vom 7.4.2003 (2 S 2807/02) zugelassene Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass es für die Verteilung des Erschließungsaufwands darauf ankomme, inwieweit ein Grundstück erschlossen sei und damit einen Erschließungsvorteil habe. Dieser sei nicht anhand der baulichen und gewerblichen Nutzung des Grundstücks sondern anhand der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage, mithin - unabhängig von ihrer Überbaubarkeit - mit Blick auf die Fläche des Grundstücks zu bestimmen. Da das Grundstück des Klägers uneingeschränkt dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen sei, nehme auch die gesamte Fläche dieses Grundstücks an der Erschließungswirkung teil. Eine Anwendung der in Rede stehenden satzungsmäßigen Tiefenbegrenzung scheide bereits kraft Bundesrecht aus, da sie nur aus Gründen der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität Unsicherheiten bei der Abgrenzung von Außenbereichsgrundstücken Anwendung finden dürfe. Solche Abgrenzungsschwierigkeiten ergäben sich beim Grundstück des Klägers aber nicht.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. August 2002 - 3 K 1997/00 - zu ändern und die Klage auch im Übrigen abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und hebt ergänzend hervor, dass sich die Begrenzung der Erschließungswirkung nicht nur bei Außenbereichsflächen sondern auch bei Teilflächen übertiefer Grundstücke im unbeplanten Innenbereich ergebe. Aus Gründen der Abgabengerechtigkeit sei die Tiefenbegrenzung nicht nur zulässig sondern auch empfehlenswert. Auch im Falle des maßgeblichen Grundstücks sei die Tiefenbegrenzung angebracht, da das Grundstück in Anwendung des § 34 BauGB und der maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht uneingeschränkt bebaut werden dürfe. Sollte sich diese Bebauungssituation später ändern, sei eine Nachveranlagung satzungsrechtlich vorgesehen. Die Anwendung der Tiefenbegrenzung in seinem Fall sei daher gerechtfertigt.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, nachdem sie vom Senat mit Beschluss vom 7.4.2003 (2 S 2807/02) zugelassen worden ist. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers nicht - auch nicht eingeschränkt - stattgeben dürfen. Der von ihm angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 16.10.1998 (in seiner durch den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Biberach gefundenen Fassung) ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dieser Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB und der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 25.1.1988 i.d.F. vom 19.11.1990 (EBS), gegen deren Rechtsgültigkeit keine Einwendungen erkennbar sind und auch vom Kläger ausdrücklich nicht erhoben werden. Im Streit ist zwischen den Beteiligten ausschließlich die Frage, ob die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung getroffene Festsetzung über die sogenannte "Tiefenbegrenzung" auf das Grundstück des Klägers anzuwenden ist. Nach dieser im Zusammenhang mit der Ermittlung der für das Abrechnungsgebiet maßgeblichen Flächen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung) stehenden Bestimmung gilt als Grundstücksfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks; reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Entgegen der Ansicht des Klägers - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - findet diese Regelung in seinem Fall keine Anwendung.

Unstreitig ist, dass das Grundstück des Klägers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und die für beplante Gebiete allenfalls denkbare Begrenzung einer Erschließungswirkung wegen einer "Übergröße" des Grundstücks hier nicht in Betracht kommt. Es handelt sich bei diesem Grundstück auch nicht um eine insgesamt dem "Außenbereich" zuzuordnende Fläche, die deshalb der Beitragspflicht entzogen wäre (vgl. § 133 Abs. 1 BauGB und zum Außenbereich in diesem Zusammenhang vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14.2.1986, KStZ 1986, 90 und ständig). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig, so dass der Senat auf die zutreffenden, auf der Grundlage einer Beweisaufnahme beruhenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verweisen kann.

Trotz des Satzungswortlauts, der auf die Grundstücksverhältnisse im vorliegenden Fall zutrifft, kommt bei dem nach allem dem unbeplanten Innenbereich (vgl. § 34 BauGB) die satzungsgemäße Tiefenbegrenzungsregelung des § 5 hier nicht zum Tragen. Sie verstößt als Satzungsregelung gegen die nach wie vor maßgebliche bundesrechtliche Vorgabe in § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB (1) und lässt sich auch durch übergeordnete Gesichtspunkte - namentlich das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG - nicht rechtfertigen (dazu unten 2).

(1) Ausgangspunkt ist die bundesrechtlich mit der Verteilung der erforderlichen Erschließungskosten in Zusammenhang stehenden Frage nach dem Erschlossensein eines Grundstücks (dazu § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB), die auch eine solche nach der räumlichen Begrenzung der Erschließung ist (dazu Driehaus, aaO, § 17 Rdnr. 28 f.). Die damit angesprochene Erschließungswirkung und ihre Begrenzung ist anhand des Erschließungsvorteils zu bestimmen, den die Erschließungsanlage dem jeweiligen Grundstück zu vermitteln vermag.

Für das Erschließungsbeitragsrecht besteht der durch die Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ausgelöste Erschließungsvorteil für ein Grundstück auf der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Erschließungsanlage, richtet sich das Ausmaß des Erschließungsvorteils nach dem Ausmaß der von einem erschlossenen Grundstück aus zu erwartenden (wahrscheinlichen) Inanspruchnahme der Anlage und ist diese abhängig von dem Umfang der zugelassenen Ausnutzbarkeit des Grundstücks (BVerwG, U. v. 8.12.1995, BVerwGE 100, 104, 112 = NVwZ 1996, 803; vgl. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 5, § 17 Rdnr. 33; für das Ausbaubeitragsrecht s. § 29 Rdnr. 11, je m.w.N).

Durch das Hervorheben einer Maßgeblichkeit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der hergestellten Erschließungsanlage in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu die Nachweise bei Driehaus, aaO, § 17 Rdnr. 33) hat zugleich auch die Reichweite der von einer Anbaustraße ausgelösten Erschließungswirkung eine auf die mögliche Inanspruchnahme abstellende Ausdehnung erfahren: danach erstreckt sich die Erschließungswirkung - unabhängig von der Frage nach der Überbaubarkeit - auf die Fläche eines Baugrundstücks, von der aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der hergestellten Erschließungsstraße besteht (Driehaus, aaO). Nichts anderes als für die rückwärtige Teilfläche eines Grundstücks, für das die bauplanungsrechtliche Festsetzung "private Gründfläche" erfolgt ist und auf die sich infolge der einheitlichen Nutzung des Grundstücks dennoch die Erschließungswirkung erstreckt (BVerwG, Beschluss vom 29.11.1994, DÖV 1995, 468), hat für rückwärtige Teilflächen eines einheitlichen Buchgrundstücks im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zu gelten. Denn ausgehend von dem dargestellten Verständnis des Erschließungsvorteils ist nach Ansicht des Senats (Driehaus, aaO, folgend) die Annahme berechtigt, dass eine rückwärtige - etwa als Hausgarten genutzte - Teilfläche eines uneingeschränkt im beplanten Gebiet oder in einem unbeplanten Innenbereich gelegenen Anliegergrundstücks stets erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB ist und es folglich regelmäßig an der Aufwandsverteilung teilzunehmen hat - und zwar unabhängig davon, ob sie mangels Erfüllens der Anforderungen des § 34 BauGB nicht überbaut werden darf. Denn es handelt sich bei einem solchen Grundstück infolge seiner Lage im unbeplanten Innenbereich in vollem Umfang um ein Baugrundstück, das möglicherweise in seinem rückwärtigen Teil nicht überbaut werden darf.

(2) Der Gleichbehandlungsgrundsatz - hier der aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Gedanke der Abgabengerechtigkeit - gebietet nach Ansicht des Senats hier keinen Ansatz, die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung bei Grundstücken, die dem unbeplante Innenbereich zuzuordnen sind, entgegen § 131 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Ein sachlich tragender Grund, Grundstücke im Plangebiet mit nicht baulich nutzbarem rückwärtigen Teil als uneingeschränkt erschlossen, die Erschließungswirkung bei vergleichbaren Grundstücken des unbeplanten Innenbereichs indes nur begrenzt erschlossen anzusehen, ist im Regelfall nicht erkennbar (zu sog. übertiefen Grundstücken s. Reif 235; BVerwG, U. v. 10.6.1981, BVerwGE 62, 308, 315). Da Grundstücke im unbeplanten Innenbereich - ebenso wie solche des Plangebiets mit einer Teilflächenfestsetzung "private Grünfläche" - uneingeschränkt baulich nutzbar sind, ist im Ansatz eine unterschiedliche Behandlung nicht geboten. Die dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.7.1976, KStZ 1977, 72 und vom 4.5.1979, KStZ 1979, 150) ist von "unterschiedlichen Sachverhalten" ausgegangen, da sie sich beschränkt, den erschließungsbeitragsrechtlichen Vorteil bei Grundstücken im Plangebiet mit Blick auf die bauliche unterschiedliche Ausnutzbarkeit in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße zu bestimmen, die gleiche Abhängigkeit indes bei Grundstücken des Innenbereichs als nicht gegeben angesehen hat. Dass dieser rechtliche Ansatz allein nicht mehr zum Tragen kommt, ist oben dargelegt. Der Senat folgt im Übrigen der Ansicht, dass die Anwendung einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung auf uneingeschränkt im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke "systemwidrig" ist, da diese Grundstücke einheitlich zu Bau- und Wohnzwecken nutzbar sind, und die satzungsrechtliche Regelung daher zu einer mit dem Gleichheitssatz unvereinbaren Benachteiligung kleinerer Grundstücke führen muss, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen (so OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 23.3.2000 - 2 A 226/98 -).

(3) Nach allem findet die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung keine Anwendung im Falle des Klägers, weil sie entgegen § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB Teilflächen des Grundstücks als nicht erschlossen festlegt. Dies führt indes nicht zu einer Unwirksamkeit der Satzung im Übrigen. Die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung ist Teil der Entscheidung über das "Erschlossensein" und nicht der Verteilungsregelung zuzuordnen; daher führt ihre Unwirksamkeit nicht zu einer Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung (so bereits der Senat, U. v. 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -; ferner Driehaus, aaO, Rdnr. 35 aE.) und schließlich auch nicht der Beitragssatzung (vgl. dazu auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 413a).

Ob der in Rede stehenden satzungsrechtlichen Regelung eine "innere Rechtfertigung" in den Fällen zukommt, in denen es um flächenmäßig verhältnismäßig große Grundstücke in unbeplanten Randgebieten der Gemeinde und das dort namentlich durch § 133 Abs. 1 BauGB begründete Gebot des Ausscheidens von Außenbereichsflächen geht (dies bejaht Driehaus, aaO, Rdnr. 36), oder ob in diesem Zusammenhang Satzungsrecht auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht die bundesrechtlichen Vorgaben in §§ 34 und 35 BauGB zu überwinden vermag (dazu etwa OVG NW, Urteil vom 30.10.2001 - 15 A 5184/99 -; Thielmann KStZ 2002,201, 208), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das Grundstück des Klägers liegt nicht in einem Randbereich der Beklagten und seine Lage begründet auch nicht die Verpflichtung, seine Teilflächen unter dem Blickpunkt ihrer Zugehörigkeit zum Außenbereich zu prüfen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht dargelegt hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, da der Frage, ob eine satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung bei Grundstücken des unbeplanten Innenbereichs Anwendung finden darf, grundsätzliche Bedeutung zukommt. Sie ist höchstrichterlich noch nicht geklärt, legt man die o.a. neuere Rechtsprechung zum Erschließungsvorteil zugrunde, und sie wird auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (dazu die Nachweise bei Driehaus, § 17 Rdnr. 31, dort FN 66). Der Klärungsfähigkeit steht hier nicht entgegen, dass das Erschließungsbeitragsrecht nunmehr in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt. Zwar ist seit dem 15.11.1994 Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG mit der Fassung anzuwenden "Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge)" mit der Folge der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Erschließungsbeiträge (dazu Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I S. 3146). Da der Landesgesetzgeber das bisherige nicht durch ein hier erhebliches neues Beitragsrecht ersetzt hat, hat das bisherige Recht weiter Bedeutung insoweit, als das Erschließungsbeitragsrecht als Bundesrecht weiter gilt (vgl. Art. 125a Abs. 1 GG) und deshalb als solches auch revisibel ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Beschluss

vom 26. September 2003

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf Euro 3.791,23 (früher DM 7.415) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Die Höhe des Betrags folgt aus dem umgerechneten Unterschiedsbetrag zwischen festgesetztem und dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Betrag (DM 42.778,85 - 35.363,85).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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