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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 27.06.2002
Aktenzeichen: 2 S 807/01
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 10
1. Geht es im Falle eines Abwasserbeitrags für ein Hinterliegergrundstück um den durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil, so ist deren rechtliche Sicherung erforderlich, für die regelmäßig auch eine privat-rechtliche und - da die Dauerhaftigkeit gefordert ist - dingliche Sicherung, wie etwa eine Grunddienstbarkeit, ausreicht. Die Übernahme einer Baulast durch den Eigentümer des Anliegergrundstücks ist nicht erforderlich.

2. Sieht eine Beitragssatzung für die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung die Genehmigung durch die Gemeinde vor, so beschränkt sich diese Vorgabe nicht auf eine Verfahrensregelung für die technische Durchführung des Anschlusses, sondern stellt ein (weiteres) materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für die Entstehung der Beitragspflicht dar.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 807/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitragsbescheiden

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Schmitt-Siebert auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Juli 2000 - 8 K 1652/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Abwasserbeiträgen für die Grundstücke Flst.Nrn. 2240 und 2243.

Er ist Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn.2232/3, 2240 und 2243 der Gemarkung der Beklagten. Die Grundstücke lagen im unbeplanten Innenbereich; vom Geltungsbereich des Bebauungsplans "Goldbach" sind sie erst mit dessen Inkrafttreten am 7.2.1997 erfasst. Das Grundstück Flst.Nr. 2232/3 ist mit einem 1931 genehmigten Gebäude bebaut. Auf Flst.Nr. 2240 steht ein 1994 genehmigtes Einfamilienhaus, während Flst.Nr. 2243 mit einem Schuppen bebaut ist.

Es besteht eine private Abwasserleitung zum öffentlichen Kanal, der in der Goldbacher Straße verlegt ist und eine Verbindung zur Kläranlage bildet. Diese Anschlussleitung verläuft - nach dem einem Baugesuch des Klägers von 1994 beigefügten Entwässerungsplan - vom Grundstück Flst.Nr. 2243 und über das Grundstück Flst.Nr. 2232/2 (hier parallel zur Grundstücksgrenze des Flst.Nr. 2240), und sodann über das in fremdem Eigentum stehende Grundstück Flst.Nr. 2232/5 zur Goldbacher Straße. Das Leitungsrecht über Flst.Nr. 2232/5 wurde im Rahmen eines Kaufvertrags vom 14.6.1967 zugunsten der jeweiligen Eigentümern der Grundstücke Flst.Nrn. 2243 und 2240 durch Grunddienstbarkeit gesichert. 1994 wurde das Grundstück Flst.Nr. 2240 vom Kläger mit einem Wohnhaus bebaut; ein Anschluss der Abwasserleitung erfolgte - so der genannte Entwässerungsplan - an die auf Flst.Nr. 2243 vorhandene Leitung. Diese (private) Anschlussleitung ist nach den Angaben des Klägers seit 1988/89 vorhanden. Die Beklagte erteilte für diesen Anschluss am 4./5.10.1994 eine Genehmigung.

Bereits mit Bescheid vom 10.11.1993 wurde der Kläger zu einem Abwasserbeitrag für das Grundstück Flst.Nr. 2232/3 herangezogen, nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass ein Anschluss an den Kanal tatsächlich erfolgt war.

Mit den beiden Bescheiden der Beklagten vom 7.3.1997, um die es hier geht, wurde der Kläger für die Grundstücke Flst.Nrn. 2240 und 2243 zu Abwasserteilbeträgen (Kanalbeitrag und Klärwerksbeitrag für mechanischen und biologischen Teil) in Höhe von insgesamt DM 7.439,18 herangezogen. Den hiergegen unter Berufung auf die seiner Ansicht nach eingetretene Verjährung erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30.7.1998 zurück.

Am 1.9.1998 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben und an seiner Rechtsansicht festgehalten. Die Nutzungsmöglichkeit, die für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblich sei, sei bereits 1989 geschaffen gewesen. Damals seien die beiden veranlagten Grundstücke auch bereits bebaubar gewesen. Wie der Bescheid der Beklagten vom 19.11.1993 belege, sei die Beitragspflicht damals abschließend geregelt worden, zumal die Beklagte auch zu deren Begründung auf die drohende Verjährung abgehoben habe. Zu Unrecht gehe die Beklagte davon aus, dass erst die Genehmigung des Anschlusses aus Anlass der Baugenehmigung 1994 für Flst.Nr. 2240 die Beitragspflicht ausgelöst habe. Dem Antrag des Klägers, die Abwasserbeitragsbescheide der Beklagten vom 7.3.1997 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.7.1998 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat im Wesentlichen auf die maßgebliche Satzungsbestimmung abgehoben, nach der für Grundstücke im Innenbereich, die Bauland sind, die Beitragspflicht entstehe, wenn sie an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen sind, frühestens jedoch mit der Genehmigung des Anschlusses. Da dies bei den beiden Grundstücken des Klägers erst mit der Genehmigung vom 5.10.1994 der Fall gewesen sei, habe die Beitragspflicht auch erst zu diesem Zeitpunkt entstehen können. Verjährung scheide daher aus.

Mit Urteil vom 20.7.2000 hat das Verwaltungsgericht die Bescheide dem Antrag des Klägers entsprechend aufgehoben. Zur Begründung hat es darauf abgehoben, dass der Kanalbeitrag bereits 1989 entstanden sei, da schon damals die beiden veranlagten Grundstücke, die damals auch bereits Baulandqualität aufgewiesen hätten, über eine tatsächliche und rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit verfügt hätten. Letztere sei bei den in Rede stehenden Hinterliegergrundstücken dadurch gewährleistet, dass zu ihren Gunsten auf dem Drittgrundstück Flst.Nr. 2232/5 eine entsprechende Grunddienstbarkeit eingetragen sei. Eine entsprechende dingliche Sicherung des Leitungsrechts über das Grundstücks Flst.Nr. 2232/3 sei nicht zu fordern, da dieses im Eigentum des Klägers stehe. Auch eine weitergehende öffentlich-rechtliche Absicherung des Leitungsrechts sei entbehrlich. Da auch der Ausbauteilbeitrag für das Klärwerk bereits 1989 entstanden sei, müsse auch insoweit die Forderungsverjährung angenommen werden.

Gegen dieses ihr am 17.8.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte die vom Senat mit Beschluss vom 4.4.2001 (2 S 1987/00) zugelassene Berufung eingelegt. Sie trägt vor, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bei der Verlegung des Anschlusskanals 1989 noch keine Eigentümeridentität mit Blick auf die Grundstücke Flst.Nrn. 2240, 2243 und 2232/3 bestanden habe, da der Rechtsvorgänger des Klägers erst am 9.10.1990 als Eigentümer der Grundstücke Flst.Nrn 2232/3 und 2243 in das Grundbuch eingetragen worden sei. Im Zeitpunkt der Verlegung des Kanals hätte daher eine öffentlich-rechtliche Absicherung der Leitungstrasse vorhanden sein müssen. Abgesehen davon fehle es auch an der privatrechtlichen Absicherung dieser Trasse. Zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. 2232/3 sei nämlich eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen. Ein solches Leitungsrecht bestehe lediglich zu Lasten des Grundstücks Flst.Nr. 2232/5. Demnach sei nach wie vor davon auszugehen, dass die Beitragspflicht erst mit der 1994 erteilten Genehmigung habe entstehen können.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20.7.2000 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, dass der Zeitpunkt des Grundbucheintrags hier nicht maßgeblich sei für die Annahme der Eigentümeridentität. Denn nach dem maßgeblichen Kaufvertrag vom 16.4.1987 sei das Eigentum zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses übergegangen. Da die Grundstücke Flst.Nrn. 2243 und 2240 (und auch Flst.Nr. 2232/3) über das Fremdgrundstück Flst.Nr. 2232/5 entwässert würden, sei nicht erkennbar, warum es einer Belastung des Grundstücks Flst. Nr. 2232/3 überhaupt bedürfe.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weitern Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigen Anfechtungsklage des Klägers nicht stattgeben dürfen. Denn die von diesem angefochtenen Beitragsbescheide der Beklagten vom 7.3.1997 (i.d.F. des Widerspruchsbescheids vom 30.7.1998) sind rechtmäßig (vgl. dazu § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Bescheide der Beklagten finden ihre Rechtsgrundlage in § 10 KAG und der Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS -) vom 13.12.1989, gegen deren Rechtsgültigkeit von dem Kläger Bedenken nicht erhoben worden sind. Nach § 21 dieser Satzung erhebt die Stadt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag, der in Teilbeträgen erhoben wird. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 22 Abs. 1 Satz 2 der Satzung u.a. erschlossene Grundstücke, für die - wie hier - eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen. In diesem Fall entsteht die Beitragsschuld, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung). Diese Regelung steht in Einklang mit den Vorgaben in § 10 Abs. 6 KAG.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, sind beide in Rede stehenden Grundstücke nach der Verkehrsauffassung Bauland. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Auch dass ein Kanal seit 1989 verlegt ist, der einen Anschluss an den Hauptkanal in der Goldbacher Straße herstellt, ist hier unstreitig mit der Folge, dass die von § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbwS geforderte tatsächliche Anschlussmöglichkeit für beide Grundstücke des Klägers, die - da nicht unmittelbar angrenzend an die kanalführende Hauptstraße - als sog. Hinterliegergrundstücke zu betrachten sind, zugrunde zu legen ist.

Wie das Verwaltungsgericht auch zu Recht hervorhebt, setzt die Beitragpflicht ihrem Wesen nach voraus, dass ein dauerhafter Vorteil durch die öffentlich-rechtliche Einrichtung vermittelt wird, und ist daher unmittelbar aus Sinn und Zweck des § 10 KAG auch abzuleiten, dass die Möglichkeit eines dauerhaften Anschlusses besteht. Das gilt in tatsächlicher Hinsicht, aber auch in rechtlicher. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgericht ist aber die dabei geforderte rechtliche Sicherung dieser Anschlussmöglichkeit hier nicht vor der baurechtlichen Genehmigung im Jahre 1994 eingetreten.

(a) Wie in der Rechtsprechung geklärt ist (dazu das Urteil des Senats vom 26.3.1998 - 2 S 830/95 - m.w.N.), sind die Voraussetzungen für eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit unmittelbar aus § 10 Abs. 1 KAG herzuleiten, wenn dort eine Anschlussmöglichkeit vorausgesetzt ist, die einen "nicht nur vorübergehenden Vorteil" bieten muss. Dies setzt bei den sog. Hinterliegergrundstücken im Rahmen des tatsächlich umsetzbaren Anschlusses dessen Sicherung auf Dauer und mithin regelmäßig eine grundbuchrechtliche (dingliche) Sicherung des entsprechenden Rechts voraus, die - was hier nicht in Betracht kommt - nur dann entbehrlich sein kann, wenn sich Hinterlieger- und Anliegergrundstück im selben Eigentum befinden (dazu das o.a. Urteil des Senats vom 26.3.1998). Eine solche Eigentümeridentität kann hier nicht zugrunde gelegt werden, da jedenfalls bis heute das Grundstück Flst. Nr. 2232/5, über das die Anschlussleitung von den Grundstücken des Klägers in Richtung Hauptkanal verläuft und das das hier in Betracht zu ziehende "Anliegergrundstück" darstellt, in fremdem Eigentum steht. Unerheblich in diesem Zusammenhang ist, dass die genannte Identität im Falle der beiden Hinterliegergrundstücke Flst.Nrn. 2243 und 2240 vorliegt.

(b) Die Beklagte wendet ein, dass es schon an der rechtlichen Sicherung des Durchleitungsrechts durch dingliche Sicherung fehlt, weil eine entsprechende Grunddienstbarkeit zu Lasten des Flst. Nr. 2232/3 nicht bestehe, auf dem die private Leitung verlegt sei. Eine solche sei lediglich zu Lasten des im Dritteigentum stehenden Grundstücks Flst.Nr. 2232/5 vorhanden.

Das trifft nach dem dem Senat vorliegenden Grundbuchauszug zu. Diese dingliche Sicherung war auch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht entbehrlich, weil die Grundstücke ohnehin in gleichem Eigentum gestanden haben könnten. Der vorliegende Grundbuchauszug belegt auch, dass der Rechtsvorgänger des Klägers das Eigentum an den Grundstücken Flst. Nrn. 2243 und 2232/3 erst am 9.10.1990 erworben hat. Für den Eigentumserwerb ist dabei auf die Bestimmung in § 873 BGB abzustellen, nach der für den Eigentumsübergang Einigung und Eintragung zu fordern ist. Nichts anderes folgt aus dem vom Kläger angeführten Kaufvertrag vom 16.4.1987. Dieser Vertrag begründete unter Nr. V. lediglich "Besitz" des (Vor-)Erwerbers, das Eigentum sollte erst mit Tod des "Übertragenden" übergehen, wie der Vertragswortlaut belegt.

Zutreffend weist die Beklagte deshalb darauf hin, dass bei der Herstellung der Leitung eine Identität der Eigentümer hinsichtlich dieser drei Grundstücke nicht bestanden haben kann. Im Zeitpunkt der Verlegung - spätestens 1989 nach dem übereinstimmenden Vortrag und der unbestrittenen Annahme des Verwaltungsgerichts - fehlte es mit Blick auf das Grundstück Flst.Nr. 2232/3 an der für die gesicherte Anschlussmöglichkeit eines Hinterliegergrundstücks geforderten dauerhaften - daher regelmäßig dinglichen - Sicherung des Durchleitungsrechts.

Sie war auch nicht kraft Gesetzes gegeben. Zwar könnte erwogen werden, die Sicherung kraft Notleitungsrechts nach § 918 BGB für ausreichend zu erachten (vgl. BGH, Urteil vom 4.11.1959, NJW 1960, 93; Urteil vom 30.1.1981, NJW 1981, 1036). Dies könnte jedoch - wenn überhaupt - nur für ein bebautes Hinterliegergrundstück gelten (krit. insoweit aber OVG NW, Beschluss 15.4.1999 - 3 B 68/99 -), was bei beiden in Rede stehenden Grundstücken aber im damaligen Zeitpunkt noch nicht der Fall war. Erst auf Grund der 1994 erteilten Baugenehmigung wurde das Grundstück Flst.Nr. 2240 erstmals mit einem Wohnhaus bebaut.

(c) Kein abweichendes Ergebnis wäre gegeben, wenn man dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung folgen würde, der Abwasserkanal sei lediglich über das Grundstück Flst. Nr. 2240 - nicht also über die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 2243 und 2232/3 - verlegt. Ungeachtet der Bedenken gegen diesen Vortrag, der den tatsächlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus der vom Kläger vorgelegten Urkunde über das Entwässerungsgesuch des Jahres 1994 ergeben, ersichtlich nicht entspricht, begründet er keine Zweifel an der Beitragspflicht für die in Rede stehenden Grundstücke. Zwar wäre dann eine dingliche Sicherung des Leitungsrechts nicht deshalb zweifelhaft, weil diese auch das Leitungsrecht über das Grundstück Flst. Nr. 2232/3 umfassen müsste. Nicht zur Folge hätte das Vorbringen des Klägers indes, dass eine Beitragspflicht für das Grundstück 2243 entfallen würde. Nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine Anschlussmöglichkeit, wie sie § 29 der o.a. Satzung fordert, auch für dieses Grundstück besteht, das jedenfalls nach der Verkehrsauffassung auch Bauland ist (dazu § 22 Abs. 1 der Satzung). Die faktische Anschlussmöglichkeit besteht im Falle dieses Grundstückes, dessen Anschluss an eine lediglich im Grundstück Flst. Nr. 2240 verlegte Grundstücksentwässerungsanlage mit zumutbarem Aufwand verwirklicht werden könnte. Auf eine weitergehende rechtliche Sicherung des Leitungsrechts - hier bezogen auf das Grundstück Flst. Nr. 2240 - kommt es dabei nicht an. Jedenfalls seit 1990 sind beide Grundstücke im gemeinsamen Eigentum. Wie der Senat entschieden hat, steht, wenn Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstück im selben Eigentum stehen, der Umstand, dass das planungsrechtlich als bebaubar ausgewiesene Hinterliegergrundstück noch nicht an die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde angeschlossen ist, der Annahme einer bei diesem wegen der Eigentümeridentität rechtlich gegebenen Anschlussmöglichkeit und damit der Entstehung der Beitragspflicht nicht entgegen (Urteil vom 10.12.1998 - 2 S 2656/97 -). Dies hätte auch für die hier in Rede stehende Fallgestaltung zu gelten und wäre außerdem nicht zu prüfen, wenn man für beide Grundstücke des Klägers nicht ohnehin von einer "wirtschaftlichen Einheit" ausginge. Indes wäre auch dann für die Frage der Verjährung, wie sie vom Kläger aufgeworfen ist, nur unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen - weiteren - Vorgabe zu beantworten, wonach eine Genehmigung des Anschlusses für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zu fordern ist (dazu noch unten).

Nicht zu folgen ist der Beklagten allerdings darin, dass, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ohnehin eine dingliche Sicherung nicht ausreiche, vielmehr die rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit allein durch eine Baulast (vgl. § 71 LBO) verwirklicht werde. Dass eine Baulast einer dinglichen Sicherung gleichgesetzt werden kann, ergibt sich zwar aus deren Charakter als öffentlich-rechtlicher Verpflichtung zu einem Dulden, wie sie der betroffene Grundstückseigentümer übernimmt (vgl. § 71 Abs. 1 LBO). Daraus folgt indes nicht, dass sie zur rechtlichen Sicherung der Möglichkeit eines Anschlusses an den öffentlichen Abwasserkanal zu fordern wäre, weil sie diese allein bewirken könne. Geht es wie hier um den durch die Anschlussmöglichkeit vermittelten dauerhaften wirtschaftlichen Vorteil, so ist deren rechtliche Sicherung erforderlich. Dem entspricht regelmäßig auch eine privat-rechtliche und - da die Dauerhaftigkeit gefordert ist - dingliche Sicherung, wie sie durch eine Grunddienstbarkeit eintritt (allg. Meinung, vgl. etwa Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag, Stand Okt. 94, II 5.2.2.2 m.w.N.). Auch den gesetzlichen Vorgaben in § 10 KAG lassen sich Anhaltspunkte, dass ausschließlich eine öffentlich-rechtliche Sicherung in Betracht komme, nicht entnehmen. Es kommt hinzu, dass die Baulast gerade nicht der Sicherung privater Rechte dient (vgl. wiederum § 71 Abs. 1 LBO "öffentlich-rechtliche Verpflichtungen") und sie den betroffenen Anschlussnehmer allenfalls faktisch begünstigt, weil sie nicht ihm sondern lediglich der Baurechtsbehörde Rechte gewährt (vgl. zum Ganzen auch Sauter, LBO für BW, Juli 2000, § 71 Rdnrn. 3 ff., 7 und 8 je m.w.N.).

(d) Unabhängig von der Frage nach der hinreichenden rechtlichen Sicherung des hier in Rede stehenden Durchleitungsrechts ist für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht auch die satzungsrechtliche Vorgabe in § 14 maßgeblich. Nach dessen Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der Stadt a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung, b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Nach Satz 2 gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die Baugenehmigung erteilt ist, und die Stadt selbst Baugenehmigungsbehörde ist. Diese materiell-rechtliche Vorgabe beschränkt sich nicht auf eine Verfahrensregelung für die technischen Durchführung des Anschlusses, sondern stellt ein (weiteres) Tatbestandsmerkmal dar für die Entstehung der Beitragspflicht. Denn nur eine rechtmäßige Benutzung kann die Beitragspflicht auslösen, für die aber die Satzung eine Genehmigung vorsehen darf (dazu Gössl, Abwasserbeitrag und Wasserversorgungsbeitrag, 1994, 5.2.2.2 m.w.N.; ferner Dietzel in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Sept. 2001, § 8 Rdnr. 552, jeweils m.w.N.). Eine solche ausdrückliche Genehmigung ist dem Kläger unstreitig erst im Zusammenhang mit der Baugenehmigung 1994 erteilt worden. Deshalb konnte die Beitragspflicht für die beiden Grundstücke Flst.Nrn. 2240 und 2243 auch erst im Zeitpunkt dieser Genehmigung entstehen mit der Folge, dass die mit den beiden angefochtenen Beitragsbescheiden geltend gemachten Forderungen der Beklagten noch nicht verjährt waren (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG, § 169 AO).

Dass der Kläger für das Grundstück Flst.Nr. 2232/3 bereits mit Bescheid vom 19.11.1993 zu einem Abwasser(teil-)beitrag herangezogen worden ist, hat entgegen seiner Ansicht nicht zur Folge, dass auch damals bereits die satzungsrechtliche Genehmigung für den 1988/89 verlegten Abwasserkanal vorgelegen hat. Mit § 14 Abs. 1 der Satzung werden zwar auch solche Fälle erfasst, in denen die Baugenehmigung bereits vor Inkrafttreten der Satzung erteilt worden ist (Senat, Urteil vom 18.10.1984, VBlBW 1985, 299). Dies kann allerdings nur bedeuten, dass die Genehmigung für den Anschluss des betroffenen Grundstücks als erteilt zu gelten hat. Ob durch den Abwasserbeitragsbescheid von 1993 für das Grundstück eine weitere, möglicherweise nicht mehr erforderliche "Genehmigung" erteilt worden ist (zur stillschweigend erteilten Genehmigung Dietzel a.a.O.), ist hier ohne Bedeutung. Auch deren Wirkung beschränkt sich lediglich auf den Anschluss des zur Veranlagung herangezogenen Grundstücks. Sie als Genehmigung des Abwasserkanals überhaupt zu verstehen, verbietet sich zum einen aus Sinn und Zweck der Genehmigung, aber auch mit Blick auf den Wortlaut des § 14 der Satzung. Denn nach ihm bedarf auch die Änderung der Benutzung der Genehmigung. Eine solche Änderung ist aber durch den Anschluss des weiteren, nunmehr veranlagten Grundstücks Flst.Nr. 2240 erfolgt. Da die Genehmigung aber auch "grundstücksbezogen" erteilt ist, kann ihre einmal unterstellte stillschweigende Erteilung für das Grundstück Flst.Nr. 2232/3 im Jahre 1993 nicht auch als solche für die Anschlussmöglichkeit im Falle des veranlagten weiteren Grundstücks Flst.Nr. 2243 gedeutet werden. Ist die Genehmigung nach § 14 der Satzung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Anschlusses, so ist auch die Annahme einer rechtlich zulässigen Anschlussmöglichkeit bei diesem Grundstück erst mit Erteilen der nach Maßgabe des Ortsrechts erforderlichen Genehmigung, die - sollte man sie nicht schon in der Wirkung der für das Grundstücks Flst.Nr. 2240 erteilten sehen - jedenfalls auch in der Heranziehung zu einem Beitrag oder zu Benutzungsgebühren liegen kann, gerechtfertigt (vgl. dazu auch Dietzel a.a.O.), ungeachtet des Umstands, ob der Abwasserkanal (auch) auf dem Grundstück selbst oder auf dem Nachbargrundstück Flst.Nr. 2240 liegt, wie der Kläger behauptet. Ob die Genehmigung des Anschlusses durch die Gemeinde darüber hinaus auch eine rechtliche Sicherung der Anschlussmöglichkeit darstellt bzw. sie sogar ersetzen kann, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, ist zweifelhaft, bedarf hier aber keiner Entscheidung. Da die nach allem vorauszusetzende Genehmigung hier unstreitig frühestens 1994 erteilt worden und deshalb die Beitragspflicht für die beiden Grundstücke nicht zuvor entstanden ist, ist Verjährung ersichtlich nicht eingetreten. Die Höhe der jeweiligen mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Beiträge ist zwischen den Beteiligten nicht streitig geworden; Bedenken drängen sich insoweit auch nicht auf Grund der Aktenlage auf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revisionist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 27. Juni 2002

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 3.803,59 (DM 7.439,18) festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO entspr.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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