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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 2 S 952/08
Rechtsgebiete: KAG, GG


Vorschriften:

KAG § 44 Abs. 1
KAG § 44 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
1. Einem Facharzt - hier Facharzt für Chirurgie - entstehen durch den Fremdenverkehr unmittelbare und mittelbare besondere wirtschaftliche Vorteile im Sinne von § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG. Diese Vorteile erwachsen ihm durch die Behandlung von im Fremdenverkehr tätigen Personen, von Touristen, die während eines (Kurzurlaubes) Urlaubes im Erhebungsgebiet erkranken, und von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde, die die Auswahl ihres Arztes / Facharztes auch mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen getroffen haben.

2. Zu der Frage, ob die Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufungsgruppe der Allgemeinmediziner / Hausärzte belegt werden kann (hier verneint).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 952/08

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Fremdenverkehrsbeitrag

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009

am 15. Januar 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. Februar 2008 - 5 K 1392/06 - geändert. Die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17.07.2006 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der in xxxxxxxx als Facharzt für Chirurgie eine Praxis betreibt, wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag durch die Beklagte.

Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVBS -) vom 14.06.2005 von allen natürlichen und juristischen Personen, denen in der Stadt xxxxxxxx xx xxxxx aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einen Fremdenverkehrsbeitrag (§ 1 der Satzung). Die Satzung trat am 01.07.2005 in Kraft. Die wesentlichen Bestimmungen der Satzung lauten:

§ 3

Maßstab des Beitrags

(1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.

(2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Abs. 1 sind die Mehreinnahmen des laufenden Erhebungszeitraums (§ 7 Abs. 1).

...

§ 4

Messbetrag

(1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Abs. 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Abs. 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.

(2) Die Reineinnahmen werden aus dem in der Gemeinde erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) ermittelt, indem der Umsatz mit dem aus der Anlage zu dieser Satzung sich ergebenden Richtsatz (Reingewinnsatz) multipliziert wird.

§ 5

Vorteilssatz

Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 6

Höhe des Beitrags

(1) Der Beitrag nach § 4 Abs. 1 beträgt 6,5 v.H. des Messbetrages.

...

In der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung vom 14.06.2005 ist für Fachärzte ein Richtsatz in Höhe von 30 % (§ 4 Abs. 2 FVBS) und ein Vorteilssatz in Höhe von 15 % (§ 5 FVBS) festgesetzt.

Mit Bescheid vom 24.11.2005 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2005 (ab 01.07.2005) in Höhe von 511,87 EUR heran. Der Berechnung lag ein geschätzter Jahresumsatz des Klägers im Jahre 2005 von xxxxxxx EUR zugrunde. Unter Berücksichtigung eines Reingewinnsatzes von 30 % und eines Vorteilssatzes von 15 % wurden von dem sich daraus ergebenden Messbetrag von xxxxxxxx EUR 6,5 % als Fremdenverkehrsbeitrag festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.2006 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen auf den Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2006 in Höhe von xxxxxxx EUR heran und legte dabei denselben Jahresumsatz und die gleichen Berechnungssätze wie im Bescheid vom 24.11.2005 zugrunde.

Die gegen die Bescheide vom 24.11.2005 und 07.06.2006 erhobenen Widersprüche des Klägers wies das Landratsamt xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2006 zurück.

Am 03.08.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts xxxxxxxxx-xxxxxxxxxxxxxxxx vom 17.07.2006 aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Er habe in seiner Praxis in der Zeit vom 01.03. bis 16.06.2006 den auswärtigen Patienten einen Fragebogen vorgelegt, auf dem durch einfaches Ankreuzen anzugeben gewesen sei, ob die Entscheidung für den Arztbesuch allein aufgrund gesundheitlicher Überlegungen gefällt worden sei oder ob auch die Attraktivität der Stadt xxxxxxxx für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt habe. Letzteres hätten nur 20 von 119 (= 16,8 %) der ortsfremden Patienten angegeben. Der Anteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis liege bei 31,7 %. Multipliziere man diese Zahl mit dem Ergebnis der Befragung, so zeigte sich, dass lediglich 5,3 % aller Patienten - möglicherweise - aufgrund der Vorzüge der Stadt xxxxxxxx zu ihm in die Praxis kämen. Der von der Beklagten festgesetzte Vorteilssatz von 15 % sei damit weit überhöht und werde auch nicht durch eine wie auch immer geartete Prognose- oder Schätzungsbefugnis in der Stadt gerechtfertigt.

Durch Urteil vom 26.02.2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Es begegne keinen Bedenken, dass der Satzungsgeber die Schätzung des Vorteilssatzes - nach Berufsgruppen gestaffelt - selbst pauschalierend und typisierend vorgenommen und nicht der Verwaltung zur jeweiligen Regelung des Einzelfalls überlassen habe. Auch der festgesetzte Vorteilssatz von 15 % für Fachärzte könne nicht beanstandet werden. Die Einwendungen des Klägers beruhten ersichtlich auf der Annahme, mit dem Vorteilssatz würden lediglich die Reineinnahmen aus der Behandlung solcher Patienten erfasst, deren Arztwahl vornehmlich durch die Attraktivität der Stadt xxxxxxxx als Fremdenverkehrsort beeinflusst worden sei. Als "Fremde" im Sinne der Fremdenverkehrsbeitragssatzung seien jedoch alle anzusehen, die von auswärts, das heißt von außerhalb des Gemeindegebiets kämen. Es gebe keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass Fremdenverkehrseinrichtungen einer Gemeinde nur von Fremden in Anspruch genommen würden, deren Wohnort in größerer Entfernung zu der Gemeinde liege. Eine Begrenzung des Begriffs des Ortsfremden nach dem Aufenthaltszweck, etwa danach, ob er sich ausschließlich oder doch zumindest auch aus touristischen Gründen in dem Gebiet der Beklagten aufhalte, würde auf eine Motivforschung hinauslaufen, die keine geeignete Grundlage für eine Abgabenerhebung bilde. Die Richtigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Schätzung des Vorteilssatzes finde ihre ausdrückliche Bestätigung in den Angaben des Klägers, wonach der Anteil der ortsfremden Personen unter seinen Patienten bei 31,7 % liege. Damit werde zugleich das Gewicht deutlich, das den auswärtigen Patienten im Zusammenhang mit den getätigten Umsätzen und den erzielten Reineinnahmen des Klägers zukomme. Indem die Beklagte den Vorteilssatz lediglich mit 15 % ansetze, trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Praxiskontakte der Auswärtigen teilweise nicht im Zusammenhang mit den fremdenverkehrlichen Vorteilen in xxxxxxxx stünden. Keine andere Bewertung rechtfertige das Ergebnis der vom Kläger durchgeführten Patientenbefragung. Die Richtigkeit des mitgeteilten Befragungsergebnisses begegne schon durchgreifenden methodischen Bedenken. So müsse die gewählte Fragestellung vielen der Befragten als von bloß rhetorischer Natur erscheinen. Denn viele Patienten würden dem Arzt des Vertrauens schon aus Gründen der Höflichkeit nicht bekunden, dass sie ihn nicht allein wegen seiner Kompetenz, sondern auch wegen der Attraktivität des Praxisstandorts aufgesucht hätten. Auch erscheine naheliegend, dass gerade Ortsfremde einen derartigen Arztbesuch auch dazu nutzten, zugleich von den vielfältigen Angeboten einer attraktiven Fremdenverkehrsgemeinde Gebrauch zu machen. Im Übrigen verkenne der Kläger, dass es bei der Bemessung der wirtschaftlichen Vorteile auf die durch den Fremdenverkehr erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, nicht aber auf tatsächlich realisierte Gewinne ankomme.

Gegen das am 04.03.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.03.2008 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und im Wesentlichen auf Folgendes abgestellt: Ärzte und andere Erbringer medizinischer Leistungen müssten bei der Heranziehung zum Fremdenverkehrsbeitrag als ein Sonderfall betrachtet werden. Denn es liege beim Besuch des Arztes auf der Hand, dass der Patient in erster Linie (akut-)medizinische Zwecke verfolge. Sofern daneben auch andere Motive - wie die fremdenverkehrlichen Vorzüge des Praxisstandorts - eine Rolle spielten, seien diese zumindest zurückhaltender zu bewerten als bei anderen Beitragsschuldnern. Die Beklagte rechtfertige die Unterscheidung des Vorteilssatzes für Allgemeinärzte (8 %) und für Fachärzte (15 %) mit dem Umstand, dass Fachärzte in den Umlandgemeinden in der Regel nicht vorhanden seien. Von den Fachärzten verlange die Beklagte mit anderen Worten nur deshalb einen höheren Vorteilssatz, weil deren Patienten auf Ärzte mit den speziellen Facharztqualifikationen mangels Alternativen im Umland gerade in xxxxxxxx angewiesen seien. Diese Erwägung habe aber mit fremdenverkehrlichen Vorteilen nichts zu tun, sie spiegele ausschließlich medizinische Notwendigkeiten wider. Vor diesem Hintergrund bestünden gegen die Bemessung der Vorteilssätze speziell für Fachärzte durchgreifende Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes. Keineswegs dürfe der Gesamtanteil der ortsfremden Patienten in seiner Praxis (31,7 %) in das Verhältnis zum Vorteilssatz (15 %) gesetzt und argumentiert werden, der Vorteilssatz in dieser Höhe sei angemessen. Denn das würde im Umkehrschluss bedeuten, dass etwa die Hälfte der ortsfremden Patienten zumindest auch aus Gründen des Fremdenverkehrs seine Praxis aufsuche. Dies sei abwegig. Unabhängig davon habe die Beklagte ihren Ansatz des Vorteilssatzes von 15 % nicht substantiiert; sie habe insbesondere nicht dargelegt, welche Überlegungen und Ausgangswerte sie ihrer Schätzung zugrunde gelegt habe. Fehle es wie hier daran, so bleibe dem Beitragsschuldner nur eine eigene Erhebung. Sofern Ortsfremde ausschließlich zum Zwecke des Fremdenverkehrs angereist seien und während ihres Aufenthalts behandlungsbedürftig würden, würden sie nicht in nennenswertem Ausmaß zu seinen Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten beitragen. Denn Arztbesuche während der Urlaubszeit würden regelmäßig auf das Unumgängliche beschränkt, wenn nicht sogar der Urlaub abgebrochen werde, um den bekannten und bewährten Arzt am Heimatort aufzusuchen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26.02.2008 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17.07.2006 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor: Ein unmittelbarer Vorteil entstehe dem Kläger zunächst aus der Gruppe der ortsfremden Patienten, die freiwillig aus dem Umland kämen und die Praxis des Klägers aufsuchten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Wahl eines Arztes regelmäßig nicht ausschließlich von dessen Fähigkeiten abhängig sei. Dies sei in aller Regel ein Kriterium dafür, dass Patienten einem bestimmten Arzt die Treue hielten, bei der Entscheidung sich erstmals in die Behandlung eines bestimmten Arztes zu begeben, spielten jedoch vielfältige Gründe eine entscheidende Rolle. Gerade bei dieser ersten Wahl spiele die Attraktivität des Praxisstandorts eine gewisse Rolle. Häufig bestünden solche Gesundheitseinrichtungen - wie auch die Praxis des Klägers - in touristisch attraktiven Gebieten wie der Innenstadt, obwohl dort für den behandelnden Arzt häufig nicht unerhebliche Nachteile wie höhere Mieten, umständlichere Erreichbarkeit, fehlende Stellplätze etc. bestünden. Der Standort und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets seien daher für den Ortsfremden ein entscheidendes Kriterium für die Auswahl des Arztes. Dem Kläger komme ein entsprechend breites Angebot an gemeindlichen Attraktionen somit unmittelbar zugute. Auf die Frage, ob dieses Angebot von den Patienten bei jedem einzelnen Praxisbesuch auch tatsächlich genutzt werde, komme es nicht an. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass die Entscheidung für einen bestimmten Arzt an einem bestimmten Ort nicht bei jedem Praxisbesuch aufs Neue getroffen werde. Der Lagevorteil habe daher auch bei weiteren Arztbesuchen eine unmittelbare Vorteilsfunktion. Als zweite Gruppe von Ortsfremden, durch die beim Kläger ein unmittelbarer Vorteil entstehe, seien diejenigen Patienten anzuerkennen, bei denen während ihrer fremdenverkehrsbedingten Anwesenheitszeit im Gemeindegebiet gesundheitliche Beschwerden auftreten würden und die sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben würden. In einer Fremdenverkehrsgemeinde wie der Beklagten könnten bei Urlaubern oder Tagesgästen plötzlich akute Beschwerden oder Verletzungen auftreten, die zu einem sofortigen Arztbesuch - auch bei einem Facharzt für Chirurgie - nötigten. Nach den eigenen Angaben des Klägers betrage der Anteil der Ortsfremden an der Gesamtzahl seiner Patienten ca. 32 %. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass in den umliegenden Gemeinden die Zahl an entsprechenden (Fach-)Ärzten möglicherweise geringer ausfalle. Der Grund für die Niederlassung im Gemeindegebiet sei gerade die Anziehungskraft der Gemeinde, also zumindest auch die touristische Attraktivität und die sonstigen kommunalen Fremdenverkehrseinrichtungen und Angebote. Der tatsächliche Anteil der Ortsfremden in der Praxis des Klägers liege mit über ca. 30 % deutlich höher als der Vorteilssatz von lediglich 15 %. Bei der Frage, wie hoch der Anteil der Patienten sei, stehe der Gemeinde ein weiter Schätzungsspielraum zu, da anderenfalls eine nicht leistbare Motivforschung betrieben werden müsse. Der erhöhte Vorteilssatz für Fachärzte gegenüber Allgemeinmedizinern sei nicht gleichheitsrechtsverletzend. Gerade Fachärzte hätten aufgrund der geringeren Dichte - insbesondere auf dem Lande - einen deutlich höheren Anteil an ortsfremden Patienten als Allgemeinmediziner. Gerade bei der Wahl eines Facharztes spiele demnach häufiger die Attraktivität der Praxislage eine entscheidende Rolle. Durch die ungleichen Voraussetzungen sei die ungleiche Behandlung der Ärztegruppen gerechtfertigt.

Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Verwaltungsgerichts Freiburg vor. Auf diese Unterlagen und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Unrecht abgewiesen; denn die angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheide der Beklagten vom 24.11.2005 und 07.06.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamts xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx vom 17.07.2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag hat seine Rechtsgrundlage in der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs - Fremdenverkehrsbeitragssatzung - (im Folgenden: FVBS) vom 14.06.2005, in Kraft getreten am 01.07.2005. Danach wird der Fremdenverkehrsbeitrag von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen erhoben, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt B. aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen (§ 1 FVBS). Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen und Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen (§ 3 Abs. 1 FVBS). Die Mehreinnahmen werden in einem Messbetrag ausgedrückt, der sich durch Multiplikation der Reineinnahmen mit dem Vorteilssatz ergibt (§ 4 Abs. 1 FVBS). Die Reineinnahmen ergeben sich, indem der in der Gemeinde erzielte Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) mit einem aus der Anlage zu der Satzung - für die jeweilige Berufsgruppe - festgesetzten Richtsatz multipliziert wird (§ 4 Abs. 2 FVBS). Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen (§ 5 FVBS); die Messzahl für die beitragspflichtigen Personen und Unternehmen ergibt sich aus der Anlage zur Satzung. In Anwendung dieser satzungsrechtlichen Vorgaben unterliegt der Kläger zwar der Beitragspflicht (1.), der für ihn als Facharzt vorgesehene Vorteilssatz von 15 % (lfd. Nr. 4 der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung - Berufsgruppe Fachärzte, Heilpraktiker -) hält allerdings einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (2.).

1. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der Fremdenverkehrsbeitrag nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen zu bemessen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen. Diese Vorteile bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in den Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr oder dem Kurbetrieb erwachsen (vgl. zuletzt Normenkontrollurteil vom 06.11.2008 - 2 S 669/07 - Juris). Der besondere wirtschaftliche Vorteil im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts kann unmittelbar oder mittelbar sein (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.08.2003 - 2 S 2192/03 - VBlBW 2004, 103). Allerdings muss zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten einerseits und dem Fremdenverkehr und dem Kurbetrieb der Standortgemeinde andererseits ein konkreter Zusammenhang bestehen. Denn der Fremdenverkehrsbeitrag ist keine Steuer, sondern eine Gegenleistung des Beitragspflichtigen für spezielle Leistungen der Gemeinde, nämlich für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der systematischen Förderung des Fremdenverkehrs oder des Kurbetriebs entstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000 - 2 S 2061/98 - KStZ 2001, 78). Folglich müssen bei der Vorteilsbemessung diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006 - 9 KN 180/04 - Juris -).

In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze erwachsen Ärzten besondere wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr, so dass sie grundsätzlich beitragspflichtig sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Sächs. OVG, Urteil vom 29.01.2003 - 5 D 11/01 - SächsVBl. 2003, 133; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.10.1995 - 2 L 222/95 - KStZ 1997, 93). Das Gleiche gilt für Fachärzte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 - bejaht für eine Fachärztin für Gynäkologie; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.08.2003 - 9 LA 52/03 - ZKF 2004, 25 - bejaht für einen Facharzt für HNO-Heilkunde und Allergologie).

a) Es entspricht der Lebenserfahrung, dass im Falle einer Erkrankung oder Verletzung während eines (Kurz-) Urlaubes ein Arzt vor Ort aufgesucht wird. Dies ist auch hinsichtlich eines Facharztes nicht ausgeschlossen. Normalerweise können chirurgische Eingriffe zwar aufgeschoben und damit geplant werden; in diesen Fällen spricht alles dafür, dass der Eingriff in der Heimatgemeinde der Urlauber vorgenommen wird. Auch dürfte bei Unfällen bzw. Verletzungen während des Urlaubs in etlichen Fällen ein größeres Krankenhaus mit einer Chirurgieabteilung - etwa in xxxxxxxx - aufgesucht werden. Dennoch besteht auch für Fachärzte für Chirurgie in gewissem Umfang die Möglichkeit, Urlauber zu behandeln.

b) Daneben können den Kläger als Facharzt für Chirurgie auch im Fremdenverkehr tätige Personen zur Behandlung aufsuchen. Damit besteht für den Kläger die Möglichkeit, aus dem Fremdenverkehr mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile zu ziehen. Für die Berufungsgruppe der Rechtsanwälte hat der Senat im Urteil vom 25.08.2003 (a.a.O.) entschieden, sie hätten die Möglichkeit, solche Personen oder Betriebe anwaltlich zu beraten oder zu vertreten, die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligt sind. Der Fremdenverkehr führe bei diesen Personen und Betrieben entweder dazu, dass eine geschäftliche Tätigkeit überhaupt betrieben werden könne oder zumindest dazu, dass der Umsatz und damit in der Regel auch das Geschäftsergebnis erhöht werde. Dies habe zur Folge, dass bei diesen Betrieben entweder überhaupt ein Bedarf für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts oder zumindest ein erhöhter Bedarf entstehe. Diese Überlegungen können auch auf die Berufsgruppe der Ärzte/Fachärzte übertragen werden. Diejenigen, die im Fremdenverkehr beschäftigt sind, haben Bedarf an ärztlichen Leistungen. Der Fremdenverkehrssektor führt mittelbar damit zumindest zu einem erhöhten Bedarf an ärztlichen Leistungen und Ärzten.

Dieser Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, die ärztlichen Leistungen für den Fremdenverkehrssektor kämen ausschließlich dem jeweiligen Patienten zugute, sie dienten dagegen weder unmittelbar noch mittelbar der "Bedarfsdeckung" für die zu Besuch in der Gemeinde weilenden Fremden (so aber VG München, Urteil vom 11.05.2006 - M 10 K 05.5969 - Juris und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2000 - 6 A 10086/00.OVG - ZKF 2000, 256 für die Berufsgruppe der Rechtsanwälte). Der erforderliche typische Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr besteht nämlich bereits dann, wenn der mittelbare Vorteil auf einer Tätigkeit beruht, die im konkreten Fall auf den Fremdenverkehr zurückgeht, also ohne den Fremdenverkehr nicht oder nicht in diesem Maße in der Gemeinde ausgeübt würde. Erforderlich ist demnach nur, dass der Beitragspflichtige durch den Fremdenverkehr Vorteile zieht, weil seine Tätigkeit im direkten Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr steht, nicht aber ist darüber hinaus zu verlangen, dass auch die Fremden aus der Tätigkeit des Beitragspflichtigen Vorteile im Sinne einer Bedarfsdeckung haben, die wiederum auf die Leistung des Beitragspflichtigen an die am Fremdenverkehr unmittelbar beteiligten Kreise zurückzuführen sind, wie dies beispielsweise bei der Lieferung von Brötchen an einen Hotelbetrieb der Fall ist. Den direkten Zusammenhang der Tätigkeit des Beitragspflichtigen mit dem Fremdenverkehr hat der Senat im Fall des Rechtsanwalts darin gesehen, dass die Tätigkeit unmittelbar auf den dem Fremdenverkehr dienenden Betrieb bezogen ist, und damit dessen Betriebsablauf dient. Im Fall von Ärzten ist die Tätigkeit des Beitragspflichtigen auf die im Fremdenverkehr beschäftigten Personen bezogen, sie dient damit im weitesten Sinne auch der "Aufrechterhaltung des Fremdenverkehrs". Der Vorteil, der den Ärzten durch die Behandlung der Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor erwächst, beruht nicht auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, er ist vielmehr durch einen typischen und offensichtlichen Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr geprägt; mit dem Fremdenverkehrsbeitrag werden - mit anderen Worten - nicht Vorteile aus dem allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in der Gemeinde, sondern wirtschaftliche Vorteile aus dem speziellen Fremdenverkehrssektor abgeschöpft.

c) Unmittelbare Vorteile erwachsen Fachärzten ferner durch die Behandlung von ortsfremden Patienten, die aus der (näheren) Umgebung der Standortgemeinde stammen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist Ortsfremder im Sinne des Fremdenverkehrsbeitragsrechts jeder, der von auswärts, d.h. von außerhalb des Gemeindegebiets kommt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2000, a.a.O., Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.08.1998 - 2 S 2753/97 -). Einer Differenzierung danach, ob die Ortsfremden aus der näheren Umgebung oder aus größerer Entfernung anreisen mit der Folge, dass etwa bestimmte Umlandgemeinden oder angrenzende Landkreise als Herkunftsgebiete von Fremden ausgenommen werden müssten, erscheint schon im Hinblick auf den Gleichheitssatz bedenklich. Allerdings kann der Anteil der ortsfremden Patienten (insbesondere der Anteil der ortsfremden Patienten aus dem Umland) nicht mit dem Vorteilssatz gleichgesetzt werden, den der Beitragspflichtige fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet. Der erforderliche konkrete Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht nicht, wenn die Umsätze mit ortsfremden Patienten ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (vgl. Beschluss vom 20.08.2007 - M 10 S 07.2509 - Juris) kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich Patienten aus der näheren Umgebung bis hin zu einer bestimmten Entfernung grundsätzlich in die Arztpraxen begeben, ohne mit ihrem Aufenthalt zusätzlich touristische Zwecke im Gemeindegebiet zu verfolgen. Zu Recht weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Standort der Arztpraxis in der Fremdenverkehrsgemeinde und das Angebot innerhalb des Gemeindegebiets für einen Ortsfremden (aus der näheren Umgebung) ein Kriterium für die Auswahl des Arztes darstellt. Dies gilt im Wesentlichen jedenfalls für die erstmalige Entscheidung, einen bestimmten Arzt auszuwählen, auch wenn diese Auswahl in erster Linie von dem Ruf und der Qualifikation des Arztes bestimmt werden dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Wahl des Arztes ein schwer auflösbares "Motivbündel" zugrunde liegen wird, wird nach allgemeiner Lebenserfahrung ein gewisser Teil der Patienten die Auswahlentscheidung mit Blick auf die Nutzung der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde treffen. Dies räumt im Kern auch der Kläger ein. Nach der von ihm bei seinen auswärtigen Patienten vorgenommenen Befragung haben immerhin 16,8 % der ortsfremden Patienten angegeben, auch die Attraktivität der Beklagten habe für die Auswahl des Arztes eine Rolle gespielt. Ein gewisser Prozentsatz der Patienten des Klägers aus dem Umland hat nach alledem jedenfalls die Arztwahl vor dem Hintergrund der fremdenverkehrlichen Einrichtungen der Beklagten getroffen; damit ist ein Teil der Umsätze mit den Patienten aus dem Umkreis fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet.

2. Allerdings hält die Bemessung der fremdenverkehrsbedingten Vorteile im Fall des Klägers einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, weil die Belegung der Berufsgruppe der Fachärzte mit einem beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz wie die Berufsgruppe der Allgemeinmediziner (Vorteilssatz von 15 % im Vergleich zu einem Vorteilssatz von 8 %) sachlich nicht gerechtfertigt ist und damit gegen den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Da der Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabes des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen, als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. Da die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden kann, kann die Bemessung der die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehendes Ermessen bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollurteil vom 06.11.2008, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13.12.2006, a.a.O.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2008 - 2 LB 40/07 - NordÖR 2008, 281).

Ausgehend von diesem Maßstab kann nicht angenommen werden, dass die Berufsgruppe der Fachärzte - unter den Bedingungen des Fremdenverkehrs in xxxxxxxx - wesentlich höhere bzw. überhaupt höhere Vorteile aus dem Fremdenverkehr im Vergleich zur Berufsgruppe der Allgemeinmediziner erwirtschaftet. Zwar ist es anerkannt, dass in Gemeinden mit Bäderbetrieb die Berufsgruppen "Bade- und Kurärzte" einerseits und "sonstige Ärzte" andererseits signifikant unterschiedliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr und dem damit verbundenen Badebetrieb ziehen; über solche Badeeinrichtungen verfügt die Stadt xxxxxxxx jedoch nicht. Deshalb stellt die Beklagte zur Begründung der von ihr getroffenen Differenzierung bzw. "Höhergruppierung" der Fachärzte allein darauf ab, dass Fachärzte ein größeres Einzugsgebiet hätten und sie demzufolge zur Vergleichsgruppe der Allgemeinmediziner eine größere Anzahl von Personen behandelten, die nicht aus xxxxxxxx selbst, sondern aus der näheren und weiteren Umgebung von xxxxxxxx stammten. Das auf medizinischen Notwendigkeiten beruhende größere Einzugsgebiet der Fachärzte kann aber für sich genommen einen beinahe doppelt so hohen Vorteilssatz nicht rechtfertigen. Zwar dürfte den Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der (näheren) Umgebung von xxxxxxxx im Vergleich zu Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein etwas größerer Vorteil erwachsen. Unterstellt man einen gleich großen Prozentsatz von Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde, die sich bei der Arztwahl auch durch die Attraktivität der Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde leiten lassen, haben Fachärzte durch die Behandlung eines größeren Anteils von Ortsfremden entsprechend diesem Anteil auch einen größeren fremdenverkehrsbedingten Vorteil. Allerdings erwachsen unmittelbare Vorteile sowohl Ärzten/Hausärzten als auch Fachärzten durch die Behandlung von ortsfremden Patienten aus der Umgebung der Standortgemeinde insgesamt nur in geringerem Umfang, da die Auswahl eines Arztes - wie bereits angesprochen - vornehmlich durch dessen Ruf und Qualifikation bestimmt wird. Umsätze, die von den Ärzten und Fachärzten mit Ortsfremden ohne dem Tourismus unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden, müssen bei der Vorteilsbemessung aber von vornherein außer Betracht bleiben. Dass unter Berücksichtigung dieser für die Berufsgruppe der Ärzte insgesamt geltenden Besonderheiten allein wegen des bei Fachärzten größeren Einzugsgebiets eine Erhöhung des Vorteilssatzes - gegenüber Allgemeinmedizinern/Hausärzten - um 7 % gerechtfertigt ist, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Beklagten auch nicht näher erläutert oder gar belegt.

Die überhöhte Vorteilsbemessung für Fachärzte dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte die unmittelbaren und mittelbaren Vorteile, die die Allgemeinmediziner/Hausärzte einerseits und die Fachärzte andererseits durch die Behandlung von Gästen im Erhebungsgebiet und die im Fremdenverkehr tätige Personen erwirtschaften, nur unzureichend in die vorzunehmende Gesamtbetrachtung eingestellt hat. Denn dem etwas größeren Vorteil für Fachärzte durch die Behandlung von Personen aus dem Umland steht ein geringerer Vorteil durch die Behandlung von Personen gegenüber, die im Fremdenverkehr tätig sind. Behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte wegen ihres geringeren Einzugsgebiets in geringerem Umfang Patienten aus dem Umland von xxxxxxxx, so stammt konsequenterweise ein größerer prozentualer Anteil ihrer Patienten aus xxxxxxxx selbst. Entsprechend diesem größeren Anteil an Ortsansässigen behandeln Allgemeinmediziner/Hausärzte im Vergleich zu Fachärzten in größerem Umfang Patienten aus dem Fremdenverkehrssektor. Da die Ortsansässigen - mit anderen Worten - häufiger einen Allgemeinmediziner/Hausarzt als einen Facharzt für Chirurgie aufsuchen, muss dieser Gedanke auch auf den Sektor der im Fremdenverkehr Tätigen übertragen werden. Darüber hinaus resultiert bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten ein größerer Vorteil daraus, dass sie Gäste während ihres Urlaubs behandeln. Bei akuten - insbesondere leichteren - Erkrankungen während des Urlaubs wird nach allgemeiner Lebenserfahrung eher ein Allgemeinmediziner/Hausarzt als ein Facharzt aufgesucht. Bei Kassenpatienten ist zudem die Überweisung eines Hausarztes an den Facharzt erforderlich; häufig werden sich bei dieser Patientengruppe Krankheiten bzw. Beschwerden bereits durch den Hausarzt lindern bzw. heilen lassen. Auch spricht viel dafür, dass bei schwerwiegenden Erkrankungen, bei denen ein Facharzt unabdingbar aufgesucht werden muss, häufig der Urlaub abgebrochen und die medizinische Behandlung im Heimatort - beim Facharzt des Vertrauens - vorgenommen wird. Dies dürfte insbesondere bei chirurgischen Eingriffen der Fall sein. Vor dem Hintergrund dieser Plausibilitätserwägungen hält sich der fremdenverkehrsbedingte Gesamtvorteil durch die drei genannten Patientengruppen bei Allgemeinmedizinern/Hausärzten einerseits und Fachärzten andererseits im Gebiet der Beklagten in etwa die Waage; eine Differenzierung ist deshalb weder geboten noch gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 15. Januar 2009

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.535,62 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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