Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 19.09.2002
Aktenzeichen: 2 S 976/02
Rechtsgebiete: KAG, AO, KAGÄndG 96


Vorschriften:

KAG § 10
KAG § 3 Abs. 1 Nr. 4
AO § 171
KAGÄndG 96 Art. 5
Die mit Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) - KAGÄndG 96 - angeordnete Anpassung der Beitragssätze (Art. 5 Abs. 3 KAGÄndG 96) führte mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzung, die der gesetzlichen Anpassungspflicht nicht entsprochen hat.

Die Bestimmung über die Ablaufhemmung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG, § 171 Abs. 3 AO in der durch das KAGÄndG 96 gefundenen Fassung gilt auch für eine vor dem Eintritt der Unwirksamkeit der Satzung entstandene abstrakte Beitragsschuld, die bis zum Inkrafttreten des Änderungsgesetzes noch nicht durch Bescheid festgesetzt worden ist.


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

2 S 976/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abwasserbeitrags

hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Semler und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Vogel und Ridder auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. September 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Februar 2002 - 1 K 62/01 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags zuzüglich 10 v.H. dieses Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.

Er ist u.a. Miteigentümer des Grundstücks Flst. Nr. 440/1 mit 78,8/1300 Anteilen. Das mit einer Wohnanlage bebaute Grundstück wurde an den öffentlichen Kanal angeschlossen und hierfür am 26.10.1992 die Anschlussgenehmigung erteilt. Spätestens 1993 bestand der Anschluss auch tatsächlich.

Durch Bescheid vom 10.12.1999 wurde der Kläger für den genannten Anschluss zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von DM 318,06 herangezogen. Den hiergegen unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 12.12.2000 - zugestellt am 14.12.2000 - mit der Maßgabe zurück, dass lediglich der Betrag von DM 298,08 gefordert werde.

Am 15.1.2001 - einem Montag - hat der Kläger gegen die Bescheide Klage erhoben und an seiner im Vorverfahren vertretenen Ansicht festgehalten, die Forderung sei verjährt. Seinem Antrag, den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 10.12.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 12.12.2000 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. Ihren Klageabweisungsantrag hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie erstmals mit ihrer Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen vom 27.6.1996 eine mit Blick auf die Forderung nach einer Globalberechnung wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen geschaffen habe, dabei aber einen Gebührenfinanzierungsanteil ausdrücklich nicht festgelegt habe. Nach Inkrafttreten von Art. 5 Abs. 3 des KAG-Änderungsgesetzes vom 12.2.1996 habe dann aber die Pflicht bestanden, Beitragssätze, bei denen nach dem Kommunalabgabengesetz i.d.F. vom 18.2.1964 ein Gebührenfinanzierungsanteil nicht festgelegt war, spätestens mit Ablauf des 31.12.1996 an die geänderte Rechtslage anzupassen. Dem sei sie allerdings erstmals mit ihrer Satzung vom 23.2.1999 nachgekommen, mit der ein 5 %-iger Gebührenfinanzierungsanteil berücksichtigt und die beitragsfähigen Kosten in der Globalberechnung überarbeitet worden seien. Mit der weiteren Änderungssatzung vom 17.4.2000 seien sodann die Beitragssätze für die Zeit vom 1.1.1997 bis 28.2.1999 - unter Berücksichtigung eines Gebührenfinanzierungsanteils von 5 % - rückwirkend zum 1.1.1997 festgesetzt worden. Damit sei den gesetzlichen Vorgaben Rechnung getragen, nach denen von einer Unwirksamkeit von Beitragssätzen auszugehen sei, die einen solchen Anteil nicht enthielten. Auch nach der Bestimmung in Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG scheide ein Rückgriff auf bis dahin geltende Satzungsregelungen aus, da es an der Voraussetzung fehle, dass die Beitragsschuld durch einen Beitragsbescheid auch festgesetzt sei. Schließlich sei die Beitragsforderung auch nicht verwirkt, da ein Vertrauen des Klägers nicht schützenswert sei, und auch ein Beitragsverzicht sei von ihr nicht erklärt worden.

Durch Urteil vom 20.2.2002 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgehoben, dass die sachliche Beitragspflicht im Falle des Klägers mit Inkrafttreten der Satzung vom 11.7.1994 entstanden und der Anspruch der Beklagten daher mit Ablauf des Jahres 1998 verjährt sei. Eine andere Beurteilung lege auch nicht die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG nahe, der nicht auf ursprünglich gültige und erst durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Gesetz vom 12.2.1996 unwirksam gewordene Beitragssatzungen anzuwenden sei. Mit der in dieser Bestimmung getroffenen Regelung, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung einer neuen Satzung endet, habe der Gesetzgeber das seit langem umstrittene Problem lösen wollen, dass durch das rückwirkende Inkraftsetzen einer Satzung zugleich auch rückwirkend die Festsetzungsverjährung eintreten könne. Dass weitergehend auch eine Regelung für solche Fälle getroffen werden solle, dass vorhandene rechtswirksame Satzungen auf Grund der Vorschriften des KAGÄndG unwirksam würden, sei nicht erkennbar. Für eine Verlängerung der Festsetzungsfrist bis zu einem Jahr nach Inkrafttreten einer neuen Satzung habe auch kein Anlass bestanden, da es für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ankomme und später eintretende Änderungen ohnehin ohne Belang seien. Auch aus der Übergangsbestimmung in Art. 5 des KAGÄndG folge nichts anderes, denn ihm sei ein Verbot der Erhebung von Beiträgen auf Grund der zur Zeit der Entstehung der Beitragspflicht gültigen Beitragssatzung nicht zu entnehmen. Dass die Satzung der Beklagten von 1994 am 1.1.1997 unwirksam geworden sei, führe entgegen deren Ansicht nicht dazu, dass sie von Anfang an als unwirksam zu gelten habe.

Gegen das ihr am 18.3.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.4.2002 Berufung eingelegt und geltend gemacht, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG uneingeschränkt für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KAGÄndG ungültige Satzungen gelte, unabhängig davon, ob sie zuvor einmal rechtswirksam ergangen seien oder nicht. Dies folge bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung. Auch der Gesichtspunkt der Beitragsgerechtigkeit fordere diese Auslegung. Die Bezugnahme auf § 171 AO bedeute, dass eine Entstehung der Abgabenschuld vorausgesetzt sei, wenn mit dieser Bestimmung die Ablaufhemmung geregelt werde. Sie sei mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten, ohne dass es darauf ankomme, ob die maßgebliche Satzung 1994 rückwirkend oder ab dem genannten Zeitpunkt unwirksam sei. Jedenfalls habe die Festsetzungsverjährung nicht eintreten können. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des KAG neben der Anpassung abgabenrechtlicher Vorschriften an die Rechtsentwicklung auch die kommunale Selbstverwaltung stärken wollte. Dementsprechend habe er das Ende der Festsetzungsfrist für den Fall der Unwirksamkeit von Satzungen hinausschieben wollen, um den Gemeinden genügend Gelegenheit zu geben, das Satzungsrecht nachzubessern. Da die Änderung der Globalberechnung hier von Gesetzes wegen angeordnet worden sei, sei es auch zweckmäßig gewesen, dass auch der Gesetzgeber das Festsetzungsfristende im Falle der "Ungültigkeit einer Satzung" nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG regele. Dass er dabei nur den Sonderfall der Rückwirkung einer Beitragssatzung in Blick genommen habe, sei nicht einzusehen, zumal auch Satzungen regelmäßig nicht mit Rückwirkung erlassen würden oder zu erlassen seien. Auch die Übergangsregelung in Art. 5 KAGÄndG bestätige ihre - der Beklagten - Auffassung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Abs. 4 dieser Bestimmung sollte eine Ausnahme nur für den Fall gemacht werden, dass vor Inkrafttreten der KAG-Novelle die Beitragspflicht bereits entstanden, ein Beitragsbescheid ergangen und dieser jedoch noch nicht unanfechtbar sei.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.2.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene gerichtliche Entscheidung und weist ergänzend darauf hin, dass nach der hier maßgeblichen Bestimmung eine Ablaufhemmung nur dann eintreten solle, wenn erst die rückwirkende Ersetzung einer nichtigen Satzung die Beitragsschuld entstehen lasse. Wortlaut, aber auch die Begründung des Gesetzes rechtfertigten nicht die Annahme, das Gesetz habe alle Fälle des Unwirksamwerdens auf Grund der Gesetzesnovellierung erfassen wollen. Auch die maßgebliche Übergansregelung lasse keinen anderen Schluss zu, wenn sie auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage abhebt und einen bereits erlassenen Beitragsbescheid gerade nicht fordere. Sie schließe im Übrigen die Anwendung der Neuregelung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG auf eine bereits entstandene Beitragsschuld von vornherein aus.

Dem Senat liegen die Akten der Beklagten und die des Verwaltungsgerichts vor. Auf diese und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Das Verwaltungsgericht hätte den angefochtenen Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 10.12.1999 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2000) nicht aufheben dürfen. Denn dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid der Beklagten ist § 10 des Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 28.5.1996 (GBl. S. 481) und die Satzung der Beklagten über die Abwasserbeseitigung vom 23.2.1999 - Satzung 99.

Nicht im Streit ist zwischen den Beteiligten, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in seiner Fassung vom 15.2.1982 (GBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.1986 (GBl. S. 465) - KAG a.F. - für eine Entstehung der Beitragsschuld hier vorgelegen haben. Nach der genannten Bestimmung (insoweit vergleichbar nunmehr § 10 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F. vom 28.5.1996, GBl. S. 481 - KAG 96 -) entsteht die Beitragsschuld u.a., sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens aber mit Inkrafttreten der Satzung. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, nachdem 1992 der Anschluss des hier maßgeblichen Grundstücks genehmigt und dieses auch spätestens 1993 tatsächlich angeschlossen worden ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die im damaligen Zeitpunkt erlassene Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 28.11.1988 - Satzung 88 - unwirksam war, wie der Senat in seinem Urteil vom 19.3.1992 - 2 S 1355/90 - festgestellt hat. Dem Gericht ist ferner darin zu folgen, dass eine gültige Satzung erstmals mit der vom 27.6.1994 - in Kraft seit 11.7.1994 - (Satzung 94) vorhanden war. Für deren Rechtswidrigkeit ist nichts vorgetragen und auch nichts zu erkennen. Namentlich die Maßstabsregelung in § 24 Abs. 1 ist nicht zu beanstanden, wenn mit ihr auf die Grundstücksfläche und die zulässige Geschossfläche abgestellt wird. Zwar wäre ein Maßstab allein nach der Grundstücksfläche nicht ohne weiteres vorteilsbezogen, im Zusammenhang mit dem zulässigen Geschossflächenmaßstab ist er jedoch nicht zu beanstanden (so schon Senat im Urteil vom 5.12.1979 - II 519/79; BVerwG, Urteil vom 10.10.1975, KStZ 1976, 13). Auch der Umstand, dass nach den dem Senat unterbreiteten Beschlussunterlagen möglicherweise ein zu fordernder Hinweis nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO (vgl. dazu Gesetz vom 3.10.1983, GBl. S. 578 m. nachfolgenden Änderungen) bei der Bekanntmachung wohl nicht aufgenommen worden ist, berührte nicht die Rechtswirksamkeit der satzungsrechtlichen Regelung, sondern hätte (lediglich) zur Folge, dass die für die Rügemöglichkeit geltende Jahresfrist nicht liefe. Dementsprechend ist mit den Beteiligten davon auszugehen, dass die abstrakte Beitragsschuld mit Inkrafttreten dieser nach allem wirksamen Satzung 94 entstanden ist (vgl. dazu auch BayVGH, Urteil vom 27.7.1995, BayVBl. 1996, 215).

Ob die dem angefochtenen Beitragsbescheid zugrunde liegende Abgabenforderung verjährt ist, wie das Verwaltungsgericht annimmt, richtet sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 28.5.1996 (GBl. S. 481 - KAG 96 -). Danach sind die Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden aus dem Vierten Teil - Durchführung der Besteuerung - über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren u.a. § 169 AO mit der Maßgabe, dass u.a. die Festsetzungsfrist nach dessen Abs. 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe einer neuen Satzung endet.

Zwischen den Beteiligten ferner nicht im Streit ist der Beginn des Laufs der Festsetzungsfrist. Die Abgabe entsteht mit Verwirklichung des Abgabetatbestands, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 38 AO), hier mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (allg. M.). Dies war - wie dargelegt - der Zeitpunkt des Inkrafttretens der erstmals wirksamen Abwassersatzung 94 der Beklagten am 11.7.1994. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe u.a. entstanden ist, hier also mit Beginn des Jahres 1995.

Aus § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, § 169 AO folgt daraus, dass der Beitragsanspruch der Beklagten lediglich bis zum Ablauf des Jahres 1998 hätte geltend gemacht werden können, der angefochtene Bescheid der Beklagte vom 10.12.1999 daher mangels einer vorhandenen Abgabenforderung (dazu § 47 AO) dann rechtswidrig wäre, wenn nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, § 171 AO der Ablauf der Festsetzungsfrist gehemmt gewesen ist mit der Folge, dass nach Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe einer neuen Satzung endete. Von einer solchen Ablaufhemmung ist hier indes entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auszugehen.

Die tatbestandsmäßige Voraussetzung "Ungültigkeit einer Satzung" in dem sinngemäß anzuwendenden § 171 Abs. 3 AO liegt hier - unstreitig - seit dem 1.1.1997 vor. Denn in diesem Zeitpunkt war die durch Art. 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 12.2.1996 (GBl. S. 104) - KAGÄndG 96 - Kraft getreten am 1.3.1996 (Art. 6 Abs. 1) angeordnete Anpassung von Beitragssätzen bis 31.12.1996, bei denen nach dem Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 18.2.1964 ein Gebührenfinanzierungsanteil nicht festgelegt war, nicht erfolgt. Denn die genannte Satzung 94 der Beklagten, in der solche Beitragssätze ohne Berücksichtigung eines Gebührenfinanzierungsanteils festgelegt waren, war bis zum 31.12.1996 nicht angepasst worden mit der Folge, dass ab 1.1.1997 die Satzung 94 ungültig geworden ist, wie dies das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat (so auch Gössl, GT-Info 246/96). Denn der Beitragssatz entsprach ab diesem Zeitpunkt nicht den gesetzlichen Vorgaben - formal, weil die Beklagte ihrer gesetzlich angeordneten Anpassungspflicht nicht nachgekommen ist, und materiell, weil der Beitragssatz einen Gebührenfinanzierungsanteil nicht enthielt.

Nach der durch die Neufassung des § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG "modifizierten" Bestimmung in § 171 Abs. 3 AO lässt sich deren Auswirkung und rechtliche Tragweite in Bezug auf Fälle, in denen ein Abgabenbescheid noch nicht ergangen ist, nicht eingrenzen, wie dies das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf einen Grundsatz einer trotz Änderung rechtlicher und tatsächlicher Verhältnisse unverändert fortbestehenden Beitragsschuld annimmt. Vielmehr erlaubt die Bestimmung die Annahme, dass sie ausnahmslos alle Fälle der Ungültigkeit einer Satzung erfasst, ungeachtet des Umstandes, ob sie von Anfang an bestanden hat oder erst - wie hier - durch eine gesetzliche Regelung eingetreten ist.

Dem Verwaltungsgericht ist im Ausgangspunkt zuzustimmen, soweit es nach dem Sinn und Zweck der genannten gesetzlichen Regelung fragt. Zu widersprechen ist ihm aber darin, dass diese nur den Schluss zuließen, die Regelung sei ausschließlich auf solche Sachverhalte anzuwenden, in denen es um die rückwirkende Ersetzung einer ungültigen Satzung geht. Dieser vom Verwaltungsgericht wohl überwiegend im Wege der sog. historischen Auslegungsmethode gewonnene Ansatz stützt sich auf die Gesetzesbegründung (dazu LT-Drs. 11/6586, S. 18). In ihr wird ausgeführt: "Ein mangels einer gültigen Satzung rechtswidriger Benutzungsgebührenbescheid kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine neue Satzung geheilt werden, die sich für den strittigen Abrechnungszeitraum Geltung beilegt. Bei Benutzungsgebühren stellt sich damit die Frage der Verjährung, wobei in der Literatur umstritten ist, ob mit dem rückwirkenden Inkrafttreten einer Satzung zugleich die Festsetzungsverjährungsfrist rückwirkend zum Ablauf gebracht wird und Gebührenansprüche daher nicht mehr geltend gemacht werden können. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c wird deshalb klargestellt, dass im Falle der Ungültigkeit einer Satzung die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der neuen Satzung endet." Legt man mit dem Verwaltungsgericht diese "historische" Auslegung zugrunde, wäre an sich schon die Erstreckung der von ihm angestellten Erwägung auf die hier in Rede stehenden "Beiträge" zu hinterfragen. Denn es könnte durchaus vom Gesetzgeber berücksichtigt worden sein, dass die Heilung von Gebührenbescheiden und die von Beitragsbescheiden anderen Regeln folgen können, eine Heilung bei letzteren auch ohne ein rückwirkendes Inkrafttreten der Satzung in Betracht kommt (vgl. dazu etwa Seeger/Gössl, KAG, 2002, § 2 S. 34f, m.w.N.). Indes kann dies dahinstehen, da jedenfalls die am Gesetzestext ausgerichtete Auslegung, wie das Verwaltungsgericht danach zutreffend entschieden hat, für eine Beschränkung auf Gebühren keinen Anhalt bietet. Sie verbietet sich nicht allein mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, § 171 Abs. 3 AO, sondern auch wegen des systematischen Zusammenhangs der Bestimmung. § 3 KAG ordnet die sinngemäße Anwendung der Abgabenordnung für alle Kommunalabgaben an und legt - im Sinne eines Allgemeinen Teils des Verfahrensrechts - dieses vorab für die in Betracht kommenden Abgaben auch ohne Unterscheidung nach Abgabenarten fest.

Ist die gesetzliche Bestimmung daher auch für Beiträge maßgeblich, ist ihre Bedeutung durch Auslegung zu erschließen. Die vom Verwaltungsgericht dabei in den Vordergrund gerückte Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes (im Sinne der sog. teleologischen Auslegung) ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Nach weitgehend anerkannten Regeln für die Gesetzesauslegung ist diese anhand des "möglichen" Wortlautverständnisses einer gesetzlichen Bestimmung vorzunehmen, das sich auch als begrenzend für die Auslegung nach dem Sinn und Zweck darstellt (vgl. etwa BVerfGE 11, 126, 129 ff.; Larenz, Methodenlehre, 1991, 320 ff., jew. m.w.N.).

Geht man dementsprechend vom Wortlaut der Bestimmung aus, ist festzuhalten, dass in der durch die KAGÄndG neu gefassten Vorschrift des § 171 Abs. 3 AO nur auf die "Ungültigkeit" einer Satzung abgestellt ist. Dem Gesetzestext lässt sich ein Anhalt dafür, es seien ausschließlich solche Satzungen erfasst, die rückwirkend in Kraft gesetzt werden, nicht entnehmen. Die Ungültigkeit "einer" Satzung ist danach tatbestandsmäßig auch dann gegeben, wenn - wie hier - die Abgabensatzung durch eine Gesetzesänderung unwirksam wird.

Indes wäre eine andere Auslegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn man mit dem Verwaltungsgericht Sinn und Zweck der gesetzlichen Änderung und deren Ergebnis in Blick nähme. Sie erschließen sich dem Verwaltungsgericht zum einen aus der o.a. Gesetzesbegründung, der es entnimmt, dass "nur" die Fälle rückwirkender Ersetzung einer ungültigen Satzung geregelt werden sollten. Dies erscheint angesichts der durch das Gesetz selbst verursachten Unwirksamkeit von Abgabensatzungen jedenfalls nicht abschließend Sinn und Zweck der Regelung zu umschreiben, die ersichtlich gerade diesem zeitlich bestimmt eintretenden Unwirksamwerden uneingeschränkt Rechnung tragen wollte. An Bedeutung verliert die Erwägung des Verwaltungsgerichts aber letztlich dadurch, dass sie im Wortlaut des Gesetzestextes keinen Niederschlag gefunden hat.

Zum anderen meint das Verwaltungsgericht, dass im Übrigen auch kein Anlass in einem Fall wie dem vorliegenden bestehe, den Lauf der Festsetzungsfrist zu verlängern. Denn es gelte für den Erlass eines rechtmäßigen Bescheides der Grundsatz, dass es auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld ankomme. Dieser Gesichtspunkt ist zwar dem Grunde nach nicht in Frage zu stellen, er ist jedoch für die Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, § 171 Abs. 3 in der Neufassung durch das KAGÄndG nicht ausschlaggebend. Denn die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht gegeben sind, werden durch eine Regelung über die Ablaufhemmung der für die Festsetzung einer (feststehenden) Beitragsschuld laufenden Frist nicht berührt. Dass im Übrigen aus Art. 5 Abs. 2 und Abs. 4 KAGÄndG ein Verbot zur Erhebung bereits entstandener Beiträge aufgrund vorhandener gültiger, später indes ungültig werdender Satzungen nicht folge, mag zutreffen, ist jedoch hier für die Frage, ob die gesetzlich angeordnete Ablaufhemmung eintritt, nicht maßgeblich. Wenn Art. 5 Abs. 2 KAGÄndG ausdrücklich die Neufassung des § 10 KAG auf Grundstücke, für die eine Beitragspflicht bereits entstanden ist, mit der Maßgabe für anwendbar erklärt, dass Beiträge nur für Maßnahmen bzw. Umstände anfallen, die nach Inkrafttreten von Bedeutung werden, so wird damit eine rückwirkende Beitragsbelastung ausgeschlossen. Darum geht es hier indes nicht, da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen "Ausbaumaßnahme" oder 'Änderung der Grundstücksverhältnisse" nicht in Rede stehen.

Nach Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG sind die bisher geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden, wenn die Beitragsschuld vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden und der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Für die Anwendung des bisherigen Rechts ist Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG 96 seinem Wortlaut nach zu entnehmen, dass dazu der Erlass eines Beitragsbescheids vor Inkrafttreten der KAG-Novelle 96 notwendig ist (so Birk in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 2000, § 8 Rdnr. 626). Auch eine solche Fallgestaltung steht hier nicht in Rede. Dass in der Vorschrift - auch - der vom Verwaltungsgericht angeführte Grundsatz des unveränderten Fortbestands einer rechtmäßig entstandenen Beitragsschuld zum Ausdruck kommt, mag richtig sein, ist hier indes gleichfalls nicht von Bedeutung. Wie sich aus der Begründung zu dieser Vorschrift (dazu LT-Drs. 11/6286 S. 18 zu Art. 5 Abs. 4 KAGÄndG) ergibt, sollte ausgeschlossen werden, "dass in noch anhängigen Widerspruchsverfahren Beitragsbescheide im Hinblick auf die erweiterten Bemessungsgrundlagen zum Nachteil des Betroffenen abgeändert werden". Nicht zutreffend kann im Übrigen die Ansicht des Klägers sein, § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG regele allein die Fälle rechtswidriger Abgabenbescheide infolge Fehlens einer gültigen Abgabensatzung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. Dies wäre in sich widersprüchlich, ginge man von der Entstehung der abstrakten Beitragsschuld aus, und wäre unmaßgeblich, legte man dem die subjektive Beitragsschuld zugrunde, um die es hier bei der Betrachtung der Ablaufhemmung nicht geht.

Demnach ist davon auszugehen, dass § 3 Abs. 1 Nr. 4c KAG, § 171 Abs. 3 AO in der Fassung durch das KAGÄndG 96 hier anzuwenden ist. Dies führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dazu, dass die mit diesen Regelungen angeordnete Ablaufhemmung eingetreten ist, da die Satzung 94 - wie dargelegt - ungültig geworden ist. Da die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Ungültigwerdens dieser Satzung noch nicht abgelaufen war, endete sie nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der neuen Satzung 99 der Beklagten. Die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid vom 10.12.1999 festgesetzte Beitragsforderung ist demnach nicht verjährt.

Wie § 171 AO verdeutlicht, ist die Ablaufhemmung nicht an das Ergehen eines Verwaltungsaktes geknüpft, sondern tritt auch bei gesetzlichen Tatbeständen ohne einen solchen ein (vgl. etwa § 171 Abs. 1 und Abs. 7 AO). Dementsprechend steht hier nicht entgegen, dass ein Beitragsbescheid zwar bis zum Inkrafttreten des KAGÄndG am 1.3.1996 und dem Ablauf der Übergangsfrist zum 1.1.1997 hätte ergehen können. Es treten entgegen der Ansicht des Klägers auch wegen der denkbaren Dauer der Ablaufhemmung nicht etwa unerträgliche Verhältnisse ein. Eine durchaus längere Dauer einer Ablaufhemmung ist gesetzlich angelegt, wie die Bestimmung in § 171 AO belegt. Dass materiell-rechtlich eine "höhere" Belastung des Betroffenen eintreten könnte, hat der Gesetzgeber, wie das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, ausgeschlossen.

Der Einwand, die Beklagte habe ihren Beitragsanspruch auch verwirkt, ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine sich auf den Rechtsgedanken in § 242 BGB stützende Verwirkung sind im Übrigen ersichtlich nicht gegeben, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, der Kläger habe auf die "Nichterhebung" der Abgabe schützenswert vertrauen können. Ein solches Vertrauen folgt nicht ohne Weiteres aus dem Zeitablauf oder dem Lauf der Festsetzungsfrist, und es lässt sich auch nicht aus dem Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 7.3. 2000 herleiten, in dem in erster Linie auf die anstehende Rechtmäßigkeitsüberprüfung abgehoben, nicht aber der (unbedingte) Erlass eines Abhilfebescheids zugesagt worden ist. Schließlich sind Einwendungen hinsichtlich der Höhe des Beitrags nicht erhoben - und sie ergeben sich auch nicht auf Grund der Aktenlage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 19. September 2002

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 152,41 festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück