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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: 3 S 1000/99
Rechtsgebiete: BauGB, NatSchG


Vorschriften:

BauGB § 8 Abs. 2 Satz 1
BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2
NatSchG § 62 Abs. 1
NatSchG § 63 Abs. 1 Satz 3
1. Die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung wird durch eine Verletzung des Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.S. des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht beeinträchtigt, wenn der Flächennutzungsplan bezogen auf seine Darstellungen der Bodennutzung insgesamt, also nicht nur der Bauflächen, seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behält (hier bejaht für den Fall einer im Flächennutzungsplan angelegten Dominanz landwirtschaftlicher Flächen).

2. Das Verbot bestimmter tatsächlicher Handlungen im Geltungsbereich einer Landschaftsschutzverordnung richtet sich auch dann nicht gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, wenn diese eine untersagte Handlung ermöglichen. Einer Befreiung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 62 NatSchG bedarf daher nicht der Plangeber, sondern derjenige, der auf der Grundlage der bauleitplanerischen Festsetzungen ein Vorhaben verwirklicht, das den landschaftsschutzrechtlichen Verboten widerspricht (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11, § 6 BauGB Nr. 7 = BRS 59, Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 162).

3. Festsetzungen eines Bebauungsplans, deren Verwirklichung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans Verbote einer Landschaftsschutzverordnung als dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegenstehen, verstoßen gegen § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 1 BauGB. Ein solches Hindernis liegt nicht vor, wenn der Plangeber in eine Befreiungslage "hineingeplant" hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11, § 6 BauGB Nr. 7 = BRS 59, Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 162).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 1000/99

Verkündet am 02.02.2001

In der Normenkontrollsache

wegen

Gültigkeit des Bebauungsplanes "Hühneräcker-Mittelgewann"

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber, Schefzik und Harms sowie den Richter am Verwaltungsgericht Kappes auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Hühneräcker-Mittelgewann" der Antragsgegnerin vom 25.6.1996, der im Nordosten des Stadtteils Hasselbach ein Wohngebiet ausweist.

Der Stadtteil Hasselbach liegt an der nordöstlichen Gemarkungsgrenze der Großen Kreisstadt Sinsheim und ist durch ihn umgebende ausgedehnte landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Wald räumlich von den übrigen Stadtteilen getrennt. Im Norden, Osten und Süden wird die Bebauung vom im Jahre 1990 festgesetzten Landschaftsschutzgebiet "Neckarbischofsheimer Höhen" umschlossen, im Westen endet sie an der K 4284 (Ehrstädt - Neckarbischofsheim). Der Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim-Angelbachtal-Zuzenhausen für den Verwaltungsraum Sinsheim aus dem Jahre 1986 stellt auf Gemarkung Hasselbach ca. 7,85 ha Misch- und Wohnbaugebiete nebst 0,7 ha Gemeinbedarfsflächen als Bestand sowie eine im Nordosten des Stadtteils gelegene, an das Baugebiet "Froschberg" angrenzende Fläche von rund 1 ha (das Baugebiet "Schwarte") als künftige Wohnbaufläche dar. Im Übrigen sieht er im räumlichen Anschluss an die vorhandene Bebauung entsprechend der ausgeübten Nutzung im Wesentlichen landwirtschaftliche Flächen vor. Im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan ist Hasselbach mit 254 ha und 216 Einwohnern (bezogen auf das Jahr 1977) als ländliche Gemeinde voraussichtlich ohne Bevölkerungszunahme durch Wanderungsgewinne eingestuft; der prognostizierte Bedarf an zusätzlichen Siedlungsflächen aufgrund Eigenentwicklung innerhalb des Stadtteils bis zum Jahre 1995 ist mit 0,4 ha angegeben.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flst.-Nr. 2064 auf Gemarkung Hasselbach. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Froschberg" aus dem Jahre 1973, der dort ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet endet an der Nord- sowie an der Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin. Entlang beider Grenzen verläuft in einem Abstand von ca. 5,00 m zum Wohnhaus der Antragstellerin ein landwirtschaftlicher Weg.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans "Hühneräcker-Mittelgewann" schließt nördlich bzw. östlich an den von den Bebauungsplänen "Froschberg" und "Schwarte" umfassten Bereich an. Der Plan weist auf einer ca. 2,21 ha großen Fläche (in Nord-Süd-Richtung ca. 270 m lang, im Norden ca. 120 m und im Süden ca. 70 m breit) ein reines Wohngebiet mit 28 Bauplätzen aus. Die Erschließung des nördlichen Teils des Plangebiets soll durch zwei als Mischfläche für Kraftfahrzeuge und Fußgänger ausgewiesene Sackgassen mit Wendeplatten erfolgen, die jeweils acht Bauplätze erschließen. Auf jedem Bauplatz sind entweder Einzelhäuser mit maximal drei Wohnungen oder Doppelhäuser mit jeweils maximal zwei Wohnungen zulässig. Die westliche der beiden Sackgassen verläuft in ihrem südlichen Teil teilweise entlang der Nordgrenze des Grundstücks der Antragstellerin. Entlang der nordwestlichen, der nördlichen und der östlichen Plangebietsgrenzen sind private und öffentliche Grünflächen zwischen drei und acht Meter Breite vorgesehen. Außerdem schreibt der Bebauungsplan Pflanzgebote bzw. Pflanzbindungen für Einzelbäume vor.

Dem Plan liegt im Wesentlichen folgendes Verfahren zu Grunde:

Am 1.9.1992 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin "vorbehaltlich einer entsprechenden Fortschreibung des Flächennutzungsplanes" die Aufstellung eines Bebauungsplans für das nördlich bzw. östlich an den von den Bebauungsplänen "Froschberg" und "Schwarte" umfassten Bereich anschließende, seinerzeit im Landschaftsschutzgebiet "Neckarbischofsheimer Höhen" gelegene Wohnbaugebiet "Hühneräcker-Mittelgewann". Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte am 27.1.1993. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange stellten der Regionalverband Unterer Neckar und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Sinsheim angesichts des geltend gemachten Wohnbedarfs Bedenken gegen die Ausweisung eines Baugebiets im fraglichen Bereich zurück; demgegenüber machten die Bodenschutzbehörde und die Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis Bedenken vor allem hinsichtlich der Erforderlichkeit der Bebauung, der planungs- und landschaftsschutzrechtlichen Situation des Baugebiets sowie des naturschutzrechtlichen Eingriffsausgleichs geltend. Nach Einholung von Stellungnahmen ihres Umweltschutzberaters und Absprache mit der unteren Naturschutzbehörde nahm die Antragsgegnerin zum Zwecke des Eingriffsausgleichs die Festsetzung einer 8 m breiten öffentlichen Grünfläche an der östlichen Baugebietsgrenze in den Planentwurf auf, verringerte die Grundflächen sowie die Geschossflächenzahl und erweiterte die Hinweise zum Bodenschutz. Der vom Gemeinderat gebilligte Entwurf wurde in der Zeit vom 18.12.1995 bis 26.1.1996 und erneut vom 29.4.1996 bis 28.5.1996 öffentlich ausgelegt. Mit Schreiben vom 10.1.1996 erhob die Antragstellerin Bedenken gegen die beabsichtigte Erschließung von acht Bauplätzen über eine Stichstraße entlang der Nordgrenze ihres Grundstücks. Sie fühle sich hierdurch beeinträchtigt, da sich dort das Fenster ihres Schlafzimmers befinde. Zugleich regte sie an, die Erschließung über eine Stichstraße von Westen her vorzunehmen.

Nachdem das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis unter dem 22.1.1996 eine Befreiung von den Vorschriften der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" erteilt bzw. einer diese ersetzenden Gestattung "auch im Hinblick auf eine spätere Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet" zugestimmt hatte, beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 25.6.1996 als Satzung. In den Verwaltungsvorlagen wurde ausgeführt, die Antragstellerin sei durch die geplante Straße nicht unerträglich betroffen. Auch müssten im Falle der von ihr gewünschten Änderung der Trassenführung die Straßen gegen die Höhenlinie gelegt werden. Ingesamt sei für Hasselbach eine nur geringe Verkehrsbelastung zu erwarten und könnten Verkehrsprobleme nicht nachvollzogen werden. Der Bebauungsplan trat mit der Bekanntmachung der Durchführung des Anzeigeverfahrens am 21.12.1996 in Kraft.

In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, die Große Kreisstadt Sinsheim zähle insgesamt rund 32.000 Einwohner und umfasse neben der Zentralstadt 12 Stadtteile. Hasselbach sei mit 268 Einwohnern (Stand Juli 1994) und derzeit abnehmender Tendenz der kleinste Stadtteil. Aufgrund der seit 1972 nahezu unverändert geringen Bevölkerungszahl verfüge er nicht über eine ausreichende Infrastruktur; eine solche lasse sich erst ab 350 bis 400 Einwohnern einigermaßen aufrecht erhalten. Darüber hinaus bestehe in Hasselbach ein Mangel an Bauland, da sich die wenigen Baulücken mehrheitlich in Privatbesitz befänden, was eine kurzfristige Bebauung ausschließe, und zudem die Zahl der bauwilligen Einheimischen diejenige der Baulücken überschreite. Die unzureichende Infrastruktur und die Verknappung von Bauland führe wiederum zum Wegzug von Einwohnern aus dem Stadtteil. Zwar werde das Plangebiet im gültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und liege es außerdem innerhalb des im Jahre 1990 festgesetzten Landschaftsschutzgebiets "Neckarbischofsheimer Höhen". Nachdem die Ausweisung eines Baugebiets in Hasselbach mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten nur im Bereich "Hühneräcker-Mittelgewann" in Betracht komme, solle die Ausweisung im Zuge einer Neuaufstellung des Flächennutzungsplans vorgenommen werden und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde die Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet erfolgen. Entsprechend dem Vorschlag des Umweltschutzberaters sei als Eingriffsausgleich die Festsetzung eines 8 m breiten Wiesenstreifens als öffentliche Grünfläche auf dem an der östlichen Baugebietsgrenze gelegenen Grundstück Flst.-Nr. 1903 vorgesehen.

Am 5.12.1997 hat die Antragstellerin das Normenkontrollverfahren eingeleitet und die Nichtigerklärung des Bebauungsplans "Hühneräcker-Mittelgewann" beantragt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Antragsgegnerin habe ihren Anspruch auf angemessene Berücksichtigung ihres Interesses an der Abwehr der mit dem Zu- und Abgangsverkehr zum neuen Plangebiet verbundenen Immissionen verletzt. Hieraus folge die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dies gelte selbst dann, wenn die zusätzliche Belastung ihres Grundstücks durch Verkehrslärm gering sein sollte. Der Bebauungsplan sei inhaltlich fehlerhaft, weil er nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sei. Ein Ausgleich des durch die Planung bewirkten Eingriffs in den von der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" geschützten Außenbereich sei nicht ersichtlich. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Landschaftsplan empfehle, die Siedlungsentwicklung nicht weiter in die freie Landschaft auszudehnen. Die Belange des Bodenschutzes seien ebenfalls nicht berücksichtigt. Die Ausweisung eines reinen Wohngebiets in dem landwirtschaftlich strukturierten Bereich sei problematisch. Schließlich entspreche die Planung auch nicht der Vorgabe des § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB, wonach die Belange des Verkehrs in die Abwägung einzustellen seien. Die einzige geplante Zufahrtsmöglichkeit führe durch den alten Ortskern über eine Straße, welche den Verkehrssicherheitsanforderungen nicht genüge. Alternativen, die die Immissionsschutzprobleme besser lösten, insbesondere die Erschließung von Westen her, habe die Antragsgegnerin nicht ausreichend geprüft.

Die Antragsgegnerin hat Antragsabweisung beantragt. Der Antragstellerin stehe nach der Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine Antragsbefugnis zu. § 1 Abs. 6 BauGB vermittle keinen Anspruch auf gerechte Abwägung privater Interessen. Im übrigen weise der Bebauungsplan keine beachtlichen Mängel auf. Der Gemeinderat habe die Bedenken der Antragstellerin geprüft und diese mit Schreiben vom 31.10.1996 zurückgewiesen. Alternativen zu der vorgesehenen Erschließung des Neubaugebiets bestünden nicht. Eine Stichstraße von Westen her komme nicht in Betracht, weil hierfür ein im Bebauungsplan "Schwarte" ausgewiesenes Baugrundstück in Anspruch genommen werden müsste. Der Eingriff in Natur und Landschaft sei unvermeidlich, da der mit 268 Einwohnern kleinste Stadtteil Hasselbach eine unzureichende Infrastruktur aufweise und dies zu einer Abwanderung speziell der jungen Bevölkerung führe. Das Erreichen der erforderlichen Mindestzahl von 350 bis 400 Einwohnern sei bisher daran gescheitert, dass kein Bauland zur Verfügung stehe. Nahezu der gesamte Stadtteil sei vom Landschaftsschutzgebiet umschlossen. Da es sich bei dem Plangebiet vorwiegend um Ackerfläche handle, der sonstige Außenbereich aber ökologisch hochwertiger einzustufen sei, bilde das geplante Neubaugebiet die einzig mögliche Baufläche. Im Hinblick auf den zwingenden Wohnbauflächenbedarf habe deshalb der Regionalverband Unterer Neckar mit Schreiben vom 18.2.1994 seine raumordnungsrechtlichen Bedenken zurückgestellt. Aus den gleichen Gründen habe auch das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Schreiben vom 22.1.1996 die notwendige Befreiung von den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" erteilt. Entsprechend der Empfehlung der unteren Naturschutzbehörde sei als Eingriffsausgleich ein 8 m breiter Wiesenstreifen entlang der östlichen Baugebietsgrenze ausgewiesen worden. Die Belange des Verkehrs seien sorgfältig geprüft worden. Durch die Ausweisung von insgesamt 28 neuen Bauplätzen erfolge unter Berücksichtigung der Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten im Bebauungsplan keine unvertretbare Verkehrsmehrbelastung der Ortsstraßen. Richtig sei, dass der Flächennutzungsplan das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche darstelle und insoweit noch kein Änderungsbeschluss gefasst worden sei. Der Bebauungsplan sei aber als Abrundung der bereits bestehenden Wohngebiete "Froschberg" und "Schwarte" zu sehen und deshalb gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Jedenfalls liege ein gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlicher Fehler vor.

Mit Beschluss vom 22.6.1998 - 3 S 3067/97 - hat der Senat den Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen, da es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle.

Auf die vom Senat zugelassene Revision der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - den Beschluss vom 22.6.1998 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Antragstellerin sei antragsbefugt. Denn das in § 1 Abs. 6 BauGB enthaltene Abwägungsgebot habe drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich seien. Auch erscheine es auf Grund des hinreichend substantiierten Vortrages der Antragstellerin zumindest als möglich, dass derartige Belange zu ihren Lasten fehlerhaft abgewogen worden seien. Eine abschließende revisionsgerichtliche Entscheidung in der Sache sei allerdings nicht möglich. Insbesondere sei zwar auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen davon auszugehen, dass der angegriffene Bebauungsplan das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB verletze. Indes lasse sich revisionsgerichtlich nicht klären, ob dieser Mangel mit Blick auf die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB rechtlich beachtlich sei. Am 4.11.1998 hat der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim-Angelbachtal-Zuzenhausen einen Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplans unter Anderem für das hier betroffene Plangebiet gefasst. Mit am 2.10.1999 in Kraft getretener Verordnung des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 23.9.1999 ist die Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" für das Plangebiet aufgehoben worden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Bebauungsplan "Hühneräcker-Mittelgewann" der Antragsgegnerin vom 25.6.1996 für nichtig zu erklären.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, die mangelnde Entwicklung des angegriffenen Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan sei nicht wegen § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich. Denn die Antragsgegnerin habe sich schlechthin über den Flächennutzungsplan hinweggesetzt. Auch sei die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt. Hierfür sei nämlich besonders auf den Stadtteil Hasselbach abzustellen, der nunmehr in zwei völlig verschiedene Teile aufgespalten werde, die ggf. verschiedene Entwicklungen nähmen. Darüber hinaus lägen beachtliche Abwägungsmängel vor. So berücksichtige der Bebauungsplan die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege nur unzureichend, indem er für den durch die Umwandlung des Landschaftsschutzgebietes in ein Wohngebiet entstehenden Eingriff nur ungeeignete Ersatzmaßnahmen vorsehe. Eine notwendige ökologische Bestandsaufnahme sei nicht durchgeführt worden; die vorgelegten Unterlagen seien aus ökologischer Sicht unzureichend. Auch habe die Antragsgegnerin kein Lärmschutzkonzept entwickelt, obwohl dies erforderlich gewesen sei. Die Belange der Anwohner auf Schutz vor Verkehrsimmissionen seien nicht in die Abwägung einbezogen und Lärmvorsorgemaßnahmen nicht getroffen worden. Nur unzureichend berücksichtigt habe die Antragsgegnerin bei der Abwägung auch die vorhandenen unbebauten Wohnbauflächen in Hasselbach sowie die Frage, ob in ihren anderen Ortsteilen genügend Wohnbauflächen erschlossen seien, um etwaige Bauwünsche zu erfüllen. Schließlich leide die Änderung der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" an verschiedenen genauer bezeichneten Mängeln, die zu ihrer Nichtigkeit führten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie erwidert: Für die Frage der Beachtlichkeit eines Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans abzustellen. Nachdem ihr Flächennutzungsplan eine ganz beträchtliche Dimension aufweise, komme der planerischen Abweichung mit Blick auf die geringe Größe von Hasselbach praktisch kein Gewicht zu, so dass der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument nahezu uneingeschränkt behalte. Auch stehe der angegriffene Bebauungsplan nicht in Widerspruch zum Landschaftsschutz. Denn das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis habe die erforderliche Befreiung/Zustimmung für die Herausnahme des Plangebiets aus dem Landschaftsschutzgebiet bereits am 22.1.1996 erteilt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt habe auch festgestanden, dass die Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen", wie zwischenzeitlich auch erfolgt, geändert werden sollte. Ein danach allenfalls formaler Widerspruch des Bebauungsplans zur Landschaftsschutzverordnung dränge die Anwendung des § 215 a BauGB auf. Darüber hinaus seien die getroffenen bzw. noch zu treffenden Ersatzmaßnahmen aus naturschutzrechtlicher Sicht ausreichend. Eines Lärmschutzkonzeptes bedürfe es angesichts der Größe des Plangebiets sowie des damit verbundenen geringfügigen Verkehrs nicht. Schließlich bestehe in Hasselbach ein Bedarf an Wohnbauland, den die Stadt mangels Zugriffsmöglichkeit auf vorhandene Bauplätze in dem genannten Ortsteil sowie den umliegenden Stadtteilen nicht decken könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass Hasselbach im Jahre 1950 noch 307 Einwohner gezählt habe, derzeit aber nur noch über eine Bevölkerung von 273 Personen verfüge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten einschließlich der Akten des Ausgangsverfahrens - 3 S 3067/97 - sowie der Akten des Bundesverwaltungsgerichts - 4 CN 6.98 -, die beigezogenen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin, den Flächennutzungsplan für die Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim samt Erläuterungsbericht und die die Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" vom 14.5.1990 samt Änderungsverordnung vom 23.9.1999 betreffenden Verfahrensakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere ermangelt es der Antragstellerin nach der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - (NVwZ 2000, 197) nicht an der erforderlichen Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.F.d. 6. VwGO-ÄndG vom 1.11.1996 (BGBl. I, S. 1626).

Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bebauungsplan "Hühneräcker-Mittelgewann" der Antragsgegnerin vom 25.6.1996 weist keine beachtlichen Mängel auf.

Der Gültigkeit der Satzung entgegenstehende Verfahrensfehler sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist es für die Wirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans unerheblich, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss vom 1.9.1992 unter dem Vorbehalt einer im Verlaufe des Bebauungsplanverfahrens dann aber nicht erfolgten "entsprechenden Fortschreibung des Flächennutzungsplans" gefasst hat. Denn der Aufstellungsbeschluss i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des späteren Bauleitplans (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 7. Aufl. 1999, RdNr. 6 zu § 2).

Der Bebauungsplan leidet aber auch an keinen zu seiner Nichtigkeit oder Unwirksamkeit führenden materiell-rechtlichen Mängeln. Weder verstößt er in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (1.) noch stehen seiner Gültigkeit Regelungen der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" (2.) oder sonstigen höherrangigen Rechts entgegen (3.).

1.

Anders als die Antragsgegnerin meint, ist der angegriffene Bebauungsplan am Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB zu messen. Insbesondere sind nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - die Voraussetzungen für den Erlass eines selbständigen Bebauungsplans im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB oder eines vorzeitigen Bebauungsplans gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BauGB nicht erfüllt. Gleiches gilt angesichts des zeitlich erst nach dem Satzungsbeschluss gefassten Einleitungsbeschlusses zur Änderung des Flächennutzungsplans auch mit Blick auf das von der Antragsgegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens angesprochene Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB.

Auch sind die Anforderungen des danach anwendbaren Entwicklungsgebots des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Blick auf den Bebauungsplan "Hühneräcker-Mittelgewann" nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner Revisionsentscheidung vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - unter Zugrundelegung des Senatsbeschlusses vom 22.6.1998 - 3 S 3067/97 - folgendes ausgeführt:

Der Auffassung des Normenkontrollgerichts, der angegriffene Plan verletze das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB, kann auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen gefolgt werden.

Bebauungspläne sind nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus den Flächennutzungsplänen in der Weise "zu entwickeln", dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden. Dieser Vorgang der Konkretisierung schließt nicht aus, dass die in einem Bebauungsplan zu treffenden Festsetzungen von den vorgegebenen Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Derartige Abweichungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie sich aus dem Übergang in eine konkretere Planungsstufe rechtfertigen und die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt lassen. In der Regel gehört zu der vom Bebauungsplan einzuhaltenden Grundkonzeption des Flächennutzungsplans die Zuordnung der einzelnen Bauflächen zueinander und zu den von Bebauung freizuhaltenden Gebieten (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG 4 C 74.72 - BVerwGE 48, 70 <74 f.>). Gemessen hieran widerspricht der angefochtene Plan der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans für diesen Bereich. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Normenkontrollgerichts ist das Plangebiet als landwirtschaftliche Fläche dargestellt und Teil des Schutzbereichs einer Landschaftsschutzverordnung. Hieraus folgert es, dass der Flächennutzungsplan für den hier betroffenen Bereich eine bewusste und sinnvolle Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich getroffen habe. Nach der Grundkonzeption des Flächennutzungsplans ist somit der räumliche Bereich, für den der Bebauungsplan aufgestellt ist, von Bebauung freizuhalten.

Zwar gewährt das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Gemeinde auch in der räumlichen Abgrenzung einen Spielraum, der je nach den örtlichen Gegebenheiten etwa durch Umplanung benachbarter Flächen oder einer Abrundung treppenförmig angelegter Baugebiete in das Außengebiet des Flächennutzungsplans hinein ausgefüllt werden kann. Das Normenkontrollgericht weist deshalb zu Recht darauf hin, dass die Einbeziehung eines "Randstreifens" der im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche für die Landwirtschaft in das Gebiet eines Bebauungsplans noch vom Begriff des "Entwickelns" im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB gedeckt sein kann. Entscheidend ist dabei die Größenordnung, in der der Bebauungsplan vom Flächennutzungsplan abweicht. Dabei kann es je nach den Umständen des Einzelfalles darauf ankommen, in welchem Verhältnis die Größe eines geplanten Baugebiets zur Größe des gesamten Gemeindegebiets oder eines Ortsteils steht. Das Normenkontrollgericht hat ausgeführt, im Verhältnis zur bisherigen Größe des Ortsteils Hasselbach besitze die geplante Baufläche einen erheblichen Umfang, von einer "Randfläche" könne insoweit keine Rede sein. Der rechtliche Ansatz dieser Gewichtung ist zutreffend. Zulässige und begründete Verfahrensrügen gegen die der Gewichtung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen hat die Antragsgegnerin nicht erhoben. Das führt zu dem Ergebnis, dass der Bebauungsplan das Entwicklungsgebot in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verletzt.

Obschon mangels geänderter Sachlage an dieser Beurteilung festzuhalten ist, vermag dies aber nicht zum Erfolg des vorliegenden Normenkontrollantrages zu führen. Denn der dargelegte Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB ist unter Zugrundelegung des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

Zunächst ist die Anwendbarkeit der Unbeachtlichkeitsklausel des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nicht - wie die Antragstellerin meint - deshalb ausgeschlossen, weil sich die Antragsgegnerin etwa bewusst über den Flächennutzungsplan hätte hinwegsetzen, sie also schon nicht im Sinne der §§ 214 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB hätte "entwickeln" wollen (vgl. hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, RdNr. 23 zu § 214; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, a.a.O., RdNr. 11 zu § 214; Berliner Komm. zum BauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 33 zu § 214; Gaentzsch, BauGB, 1991, RdNr. 12 zu § 214) . Denn eine derartige Absicht lässt sich hier nicht nachweisen. Zwar war der Antragsgegnerin ausweislich der Bebauungsplanakten, und hier insbesondere des Aufstellungsbeschlusses des Gemeinderats vom 1.9.1992 sowie der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. Nr. II ), bewusst, dass die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans von den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans abweichen, und sollte deshalb der Flächennutzungsplan entsprechend fortgeschrieben bzw. die Aufstellung des Bebauungsplans im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans erfolgen. Indes ergibt sich hieraus zwingend lediglich der Schluss auf seinerzeit bestehende Zweifel der Antragsgegnerin daran, ob sich der Bebauungsplan im Rahmen des Entwickelns halten werde. Zum Nachweis der weitergehenden Annahme, die Antragsgegnerin habe in Bezug auf die Festsetzungen des Bebauungsplans ein "Entwickeln" aus dem Flächennutzungsplan für unmöglich gehalten und sich im Verlaufe des weiteren Verfahrens absichtlich über die Darstellungen des Flächennutzungsplans hinweggesetzt, genügen die angeführten Umstände für sich allein nicht. Auch sind sonstige Anhaltpunkte für eine derartige Absicht nicht erkennbar. Angesichts der bereits unter dem 17.3.1992 ergangenen Mitteilung des Raumordnungsverbandes, er sehe die Wohngebietserweiterung ebenso wie die Antragsgegnerin selbst "als Abrundung des bereits bestehenden Wohngebiets", und der entsprechenden Rechtsauffassung des Regierungspräsidiums im Anzeigeverfahren spricht vielmehr manches für die Richtigkeit des Vorbringens der Antragsgegnerin, sie sei im weiteren Verfahren von einer solchen Abrundung und damit davon ausgegangen, dass der Bebauungsplan "Hühneräcker-Mittelgewann" gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sei.

Die Voraussetzungen des § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB liegen auch in der Sache vor. Dabei geht der Senat von der nachstehenden, dem zurückverweisenden Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 - zu Grunde liegenden rechtlichen Beurteilung aus:

Bereits aus dem Wortlaut der Unbeachtlichkeitsklausel in § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ergibt sich, dass eine Verletzung des Entwicklungsgebots rechtlich nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung ist. Die Grenzen des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan können verletzt worden sein, ohne dass hierbei die geordnete städtebauliche Entwicklung, wie sie sich aus dem Flächennutzungsplan ergibt, beeinträchtigt wird. Diese Abstufung entspricht dem Zweck der Vorschrift, Abweichungen des Bebauungsplans von dem Flächennutzungsplan in einer Größenordnung, die keine Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans hat, aus Gründen der Planerhaltung für unbeachtlich zu erklären.

Hieraus ergibt sich für die Anwendung der Unbeachtlichkeitsklausel: Ob das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB eingehalten ist, beurteilt sich nach der planerischen Konzeption des Flächennutzungsplans für den engeren Bereich des Bebauungsplans. Für die Frage, ob die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist, ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für den größeren Raum, d.h. für das gesamte Gemeindegebiet oder einen über das Bebauungsplangebiet hinausreichenden Ortsteil, in den Blick zu nehmen. Zu fragen ist also, ob die über den Bereich des Bebauungsplans hinausgehenden, übergeordneten Darstellungen des Flächennutzungsplans beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welches Gewicht der planerischen Abweichung vom Flächennutzungsplan im Rahmen der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans zukommt. Maßgeblich ist, ob der Flächennutzungsplan seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im großen und ganzen" behalten oder verloren hat (in diesem Sinne insbesondere die Entscheidungen des VGH Kassel, UPR 1989, 394; NVwZ 1988, 541; BRS 47, 62; vgl. ferner Bielenberg in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Rn. 24 zu § 214; Gaentzsch, BauGB, 1991, Rn. 12 zu § 214; Lemmel in: Berliner Kommentar, 2. Aufl. 1995, RdNr. 33 zu § 214 BauGB; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl. 1998, RdNr. 11 zu § 214).

In Anwendung dieser Grundsätze hat die Verletzung des Entwicklungsgebots vorliegend keine Beeinträchtigung der sich aus dem geltenden Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung zur Folge. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Beurteilung die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das gesamte Stadtgebiet der Antragsgegnerin oder beschränkt auf den Stadtteil Hasselbach zu Grunde zu legen ist:

Dafür, dass die Abweichung des Bebauungsplans "Hühneräcker-Mittelgewann" von den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans mit Blick auf das gesamte Stadtgebiet der Großen Kreisstadt Sinsheim hier erhebliche Auswirkungen auf das städtebauliche Gesamtkonzept des Flächennutzungsplans zeitigen könnte, besteht keinerlei Anhalt. Denn dem lediglich 2,21 ha großen Plangebiet kommt im Rahmen der rund 12.700 ha umfassenden Gesamtfläche des Flächennutzungsplans für die Stadt Sinsheim selbst bezogen (nur) auf die dort dargestellten künftigen Wohnbauflächen von insgesamt rund 80 ha eine allenfalls untergeordnete Bedeutung zu.

Aber auch dann, wenn - wofür angesichts der isolierten und peripheren Lage des in Rede stehenden Ortsteils sowie seiner in für die städtebauliche Planung wesentlichen Punkten von derjenigen der Gesamtstadt abweichenden Situation manches spricht - für die in Rede stehende Beurteilung lediglich auf die planerische Konzeption des Flächennutzungsplans für das Gebiet des Stadtteils Hasselbach abzustellen ist, ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Zwar ist das Plangebiet im Verhältnis zu den im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen von erheblichem Umfang. Denn es vergrößert die für Hasselbach insgesamt zur Verfügung gestellte Baufläche (einschließlich Gemeinbedarfsflächen) von rund 9,55 ha um fast ein Viertel und die dargestellte zukünftige Wohnbaufläche von ca. 1 ha um mehr als das Doppelte. Auch weicht der Bebauungsplan hinsichtlich des gesamten Plangebiets von der im Flächennutzungsplan dargestellten Art der Bodennutzung (Fläche für die Landwirtschaft) ab. In Ansehung der für die Prüfung des Gewichts dieser planerischen Abweichungen vom Flächennutzungsplan maßgeblichen Gesamtkonzeption desselben ist damit aber eine Beeinträchtigung der sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht verbunden. Denn bezogen auf die Darstellungen der Bodennutzung insgesamt, also nicht nur der baulichen Nutzung (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielberg, a.a.O., RdNr. 11 zu § 5), hat der Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Sinsheim auch in Hasselbach seine Bedeutung als kommunales Steuerungsinstrument der städtebaulichen Entwicklung "im Großen und Ganzen" behalten:

So verschiebt der Bebauungsplan "Hühneräcker - Mittelgewann" das sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende Flächenverhältnis zwischen Baugebieten einerseits und von Bebauung freizuhaltenden Gebieten andererseits nur unwesentlich. Insbesondere verbleibt es auch nach Ausweisung der fraglichen 2,21 ha Wohnbaufläche bei der im Flächennutzungsplan angelegten Dominanz der landwirtschaftlichen Flächen auf Gemarkung Hasselbach. Nur bei einer Veränderung dieses relativen Flächenverhältnisses zwischen baulicher und landwirtschaftlicher Nutzung - und nicht schon im Falle einer hier unzweifelhaft vorliegenden Veränderung des absoluten Flächenverhältnisses beider Nutzungsarten - wäre aber vorliegend die planerische Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans beeinträchtigt. Denn es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans eine weitere bauliche Entwicklung planerisch (absolut) beschränkt werden sollte. So gibt zunächst die den fraglichen Bereich betreffende Grenzziehung der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" für eine solche Annahme nichts her. Denn diese Verordnung ist erst im Jahre 1990, und damit vier Jahre nach Erlass des Flächennutzungsplans in Kraft getreten. Der Flächennutzungsplan selbst rechtfertigt eine solche Annahme ebenfalls nicht. Denn er sieht trotz Konflikts mit der Landwirtschaft infolge der Inanspruchnahme hochwertiger landwirtschaftlicher Nutzfläche (vgl. S. 173 des Erläuterungsberichts) eine den errechneten Bedarf von 0,4 ha Wohnbaufläche (vgl. S. 69 und 71 des Erläuterungsberichts) weit übersteigende künftige Wohnbaufläche von rund 1 ha vor. Dem entspricht die Angabe des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, die Darstellung landwirtschaftlicher Flächen im Flächennutzungsplan sei nicht als positive planerische Entscheidung zu sehen, sondern vollziehe lediglich die bestehende Nutzung nach.

Der angegriffene Bebauungsplan hält sich aber auch im Übrigen im vom Flächennutzungsplan gezogenen konzeptionellen Rahmen. Die vorgesehene bauliche Nutzung entspricht nach ihrer Art derjenigen der angrenzenden, bereits bestehenden Wohngebiete "Froschberg" und "Schwarte", die auch im Flächennutzungsplan entsprechend dargestellt sind. Die vom Bebauungsplan maximal zugelassene Zahl von 112 Wohneinheiten sowie der damit mögliche Bevölkerungszuwachs des Stadtteils betreffen schließlich nicht die nach § 5 BauGB im Flächennutzungsplan darzustellenden Grundzüge der Art der Bodennutzung (vgl. zum Inhalt des Flächennutzungsplans Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., RdNr. 11 zu § 5), sondern allein die nachfolgende "Feinsteuerung" durch den Bebauungsplan.

2.

Regelungen der einschlägigen Landschaftsschutzverordnung stehen der Gültigkeit des angegriffenen Bebauungsplans ebenfalls nicht entgegen.

Dies gilt zunächst mit Blick auf § 4 der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" vom 14.5.1990 (LSchVO), der im von § 2 LSchVO festgelegten Bereich des Landschaftsschutzgebiets alle Handlungen verbietet, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck im Sinne des § 3 LSchVO zuwiderlaufen. Denn der Umstand, dass eine Verwirklichung der Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans, der im Zeitpunkt des Ergehens des gemeinderätlichen Satzungsbeschlusses am 25.6.1996 - und bis zur Veränderung der Schutzgebietsgrenzen durch Verordnung vom 23.9.1999 - im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets lag, den Verboten des § 4 LSchVO (wohl) widerspräche, führt vorliegend nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans selbst:

Die Verbotsnorm des § 4 LSchVO richtet sich nicht an den Träger der Bauleitplanung, also hier an die den Bebauungsplan aufstellende Gemeinde, sondern (nur) an denjenigen, der diesen Plan in die Tat umsetzen will. § 4 LSchVO untersagt nämlich im Landschaftsschutzgebiet allein bestimmte tatsächliche Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem Schutzzweck der Verordnung widersprechen; und als solche Handlung ist erst die Verwirklichung eines Bauvorhabens im Landschaftsschutzgebiet, nicht aber - gleichsam im Vorfeld - der Erlass eines diese Handlung lediglich ermöglichenden Bebauungsplans anzusehen. Demgemäß bedarf es für den Erlass eines solchen Plans auch keiner Befreiung im Sinne des § 8 LSchVO i.V.m. den §§ 63, 62 NatSchG (vgl. zu den artenschutzrechtlichen Verboten des § 20 f. Abs. 1 BNatSchG sowie zur Befreiung nach § 31 Abs. 1 BNatSchG: BVerwG, Urteil vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, Buchholz 406.11, § 6 BauGB Nr. 7 = BRS 59, Nr. 29 = NVwZ-RR 1998, 162 ff.; wohl ebenso - aber im Ergebnis offen gelassen - zum Verhältnis zwischen Landschaftsschutzverordnung und Bebauungsplan: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1999 - 5 S 1603/97 -, VBlBW 2000, 117 ff. = NuR 2000, 272 ff.; a.A. - allerdings vor der o.g. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.05.1997 - 8 S 2357/96 - NVwZ-RR 1998, 422 = VBlBW 1998, 106 und Urt. v. 13.06.1997 - 8 S 2799/96 - VBlBW 1998, 64).

In Ansehung dessen verstieße der Bebauungsplan mit Blick auf die Verbote der Landschaftsschutzverordnung "Neckarbischofsheimer Höhen" nur dann gegen höherrangiges Recht, wenn diese Verbote der Verwirklichung des Plans im Zeitpunkt seines Inkrafttretens als dauerhafte rechtliche Hindernisse entgegengestanden hätten. Denn ein Bebauungsplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, also die mit seinem Erlass gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag, verstößt nicht nur wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung gegen § 1 Abs. 3 BauGB; vielmehr erweist sich in einem solchen Fall auch die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nochmals konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung als undurchführbar, und sind darüber hinaus auch rechtsstaatliche Grundsätze berührt, weil Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, sinnlos ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1997, a.a.O.).

Indes liegt ein solcher Mangel hier nicht vor. Denn dem Erfordernis der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans ist bereits dann genügt, wenn die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ermöglicht werden kann, mithin materiell eine Befreiungslage gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1997, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28.7.1999, a.a.O.). In eine solche Befreiungslage hat die Antragsgegnerin vorliegend "hineingeplant". Der Senat teilt dabei die Einschätzung der gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 NatSchG für die Befreiungserteilung zuständigen Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis im Schreiben vom 22.1.1996, mit dem der Antragsgegnerin für den angegriffenen Bebauungsplan (u.a.) eine nach den oben gemachten Ausführungen allerdings ins Leere gehende Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung erteilt wurde. Auch nach Auffassung des Gerichts ist eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG auf Grund überwiegender öffentlicher Belange erforderlich, da dem öffentlichen Interesse daran, ein "Überleben" des Stadtteils Hasselbach zu sichern, größere Bedeutung zukommt, als dem Interesse an einer Aufrechterhaltung des Landschaftsschutzes in einem - im Verhältnis zur Gesamtgröße des Schutzgebiets von mehr als 2.000 ha - relativ kleinen und nach seiner ökologischen Wertigkeit weniger bedeutsamen Randbereich. Insbesondere hegt der Senat keinen Zweifel daran, dass eine Erhöhung der Bevölkerungszahl Hasselbachs zur Schaffung einer ausreichenden Infrastruktur erforderlich ist, ein weiteres Absinken der Einwohnerzahl den Fortbestand des Stadtteils in Frage stellt und dass mangels für bauwillige Einheimische und ansiedlungswillige Fremde verfügbarer Baugrundstücke die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen schon zum Erhalt der Bevölkerungszahl, insbesondere aber zu deren Erhöhung erforderlich ist. Auf die Frage, ob die Vollzugsfähigkeit des angegriffenen Bebauungsplans auch angesichts der vom Verordnungsgeber (dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis) zugleich mit der erteilten Befreiung in Aussicht gestellten Aufhebung des Landschaftsschutzes für das Plangebiet - die zwischenzeitlich auch erfolgt ist - zu bejahen wäre, kommt es nach alledem nicht an.

3.

Ein beachtlicher Verstoß gegen sonstiges höherrangiges Recht liegt im Ergebnis ebenfalls nicht vor.

Dass die angegriffene Planung nach dem von der Antragsgegnerin verfolgten städtebaulichen Konzept vernünftigerweise geboten und damit erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, ist angesichts der oben - unter 2. - gemachten Ausführungen des Senats zum Vorliegen einer Befreiungslage nicht zu bezweifeln.

Was die durch § 1 Abs. 6 BauGB vorgeschriebene gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange betrifft, liegen gemäss § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche, offensichtliche Mängel, die zugleich auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, nicht vor.

Dies gilt zunächst mit Blick auf die privaten Belange der Antragstellerin (Wohnruhe), die die Antragsgegnerin angemessen berücksichtigt, aber angesichts des Umstandes, dass die an ihrem Grundstück vorbeiführende Straße lediglich maximal 32 Wohneinheiten erschließt, nicht für ausschlaggebend gehalten hat. In Ansehung des allenfalls für die bisherigen Verhältnisse Hasselbachs vergleichsweise großen, in seiner absoluten Dimension aber weniger bedeutsamen Baugebiets ist ein offensichtlicher Abwägungsmangel auch nicht hinsichtlich der straßenmäßigen Erschließung des Plangebiets anzunehmen, zumal der Gemeinderat der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin vorgeschlagene alternative Erschließung in die Abwägung einbezogen, aber aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt hat. Schließlich bestand mit Blick auf den durch die Ausweisung des Baugebiets insgesamt lediglich zu erwartenden geringen Verkehr vor § 41 Abs. 1 BImSchG i.V.m. den §§ 1, 2 der 16. BImSchVO kein Anlass zur Entwicklung eines Lärmschutzkonzepts.

Dass Belange des Bodenschutzes - wie die Antragstellerin meint - keine Berücksichtigung gefunden hätten, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. So ist beispielsweise in der Begründung zum Bebauungsplan auf den Grundsatz flächensparender Anlegung von Verkehrsflächen (vgl. Nr. III. Städtebauliche Erläuterung) hingewiesen, und enthält der Textteil des angegriffenen Bebauungsplans der Antragsgegnerin - die im Übrigen auch die Bodenschutzbehörde im Rahmen des Aufstellungsverfahrens ordnungsgemäß nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BodSchG) angehört hat - unter Nr. II. 3. eine die Versiegelung von Böden im Vorgartenbereich weitgehend ausschließende Festsetzung.

Was schließlich die nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden Landschaftspläne (§ 6 BNatSchG) sowie die Eingriffsregelung des § 8 BNatSchG i.V.m. § 8 a BNatSchG in der hier maßgeblichen Fassung des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 (BGBl. I S. 466) betrifft, gilt im Ergebnis nichts anderes. Insbesondere sind Mängel der vom Umweltschutzberater der Antragsgegnerin unter dem 10.5.1994 vorgenommenen Eingriffs- und Ausgleichsbeurteilung weder vorgetragen noch erkennbar. Den daraufhin von der unteren Naturschutzbehörde als ausreichend angesehenen und in weitgehender Übereinstimmung mit dem Umweltschutzberater vorgeschlagenen Ausgleich (vgl. hierzu das Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 7.11.1994) hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch zur Gänze in den Bebauungsplan aufgenommen. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin angesichts dessen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan von einem annähernd ausgeglichenen Eingriff ausgegangen ist (vgl. III. am Ende der Begründung zum Bebauungsplan), unterliegt keinen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss

vom 31. Januar 2001

Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20.000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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