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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 09.08.2002
Aktenzeichen: 3 S 1517/02
Rechtsgebiete: BauGB, LBO, VwGO


Vorschriften:

BauGB § 15 Abs. 1
LBO § 54 Abs. 4
VwGO § 80 a Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
1. Der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt einen die Gemeinde begünstigenden und den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann.

2. Ordnet die Baurechtsbehörde die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids an, steht dem durch den Bescheid belasteten Bauherrn als statthaftes Rechtsmittel ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid.

3. Für diesen Eilantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Bauherr mit dem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO sein eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Baugenehmigung, nicht erreicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 - VBlBW 1999, 216).


VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 1517/02

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung;

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Milz

am 9. August 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juni 2002 - 6 K 677/02 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behält.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Mit ihrer Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wendet sich die Antragstellerin allein gegen die Ablehnung ihres gegen die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheids gerichteten Antrags nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO. Ihren zusätzlich gestellten und vom Verwaltungsgericht ebenfalls abgelehnten Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, verfolgt sie dagegen mit der Beschwerde nicht weiter.

Mit diesem eingeschränkten Begehren ist die Beschwerde statthaft (vgl. §§ 146 Absätze 1 und 4, 194 Abs. 2 VwGO i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechtes im Verwaltungsprozess vom 20.12.2001, BGBl. I, 3987) und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beschwerde hat unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), keinen Erfolg, denn der Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist zwar statthaft, mangels Rechtsschutzbedürfnis aber unzulässig.

Die Statthaftigkeit des Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist gegeben. Der Zurückstellungsbescheid nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB, mit dem die Baurechtsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall befristet aussetzt, stellt eine Sachentscheidung dar. Er regelt zu Gunsten der antragstellenden Gemeinde und zu Lasten des Bauherrn, dass die Entscheidung über den Bauantrag zur Sicherung der Bauleitplanung befristet auszusetzen ist und erschöpft sich daher nicht in einer befristeten Ablehnung der Erteilung der Baugenehmigung. Der Zurückstellungsbescheid stellt damit einen eigenständigen, die Gemeinde begünstigenden und den Bauherrn belastenden Verwaltungsakt dar, gegen den der Bauherr in der Hauptsache mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - BVerwGE 39, 154; BGH, Beschluss vom 26.7.2001 - III ZR 206/00 -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 -; Beschluss vom 28.1.1991 - 8 S 2238/90 - VBlBW 1991, 260; OVG Münster, Beschluss vom 26.1.2000 - 7 B 2023/99 - NVwZ-RR 2001, 17; Beschluss vom 21.11.1994 - 2 S 28.94 - NVwZ 1995, 399; Grauvogel in Brügelmann, Kommentar zum BauGB, Stand September 2001, § 15 Rdnr. 39; Hill, BauR 1981, Seite 523, 532; Lemmel in Schlichter, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 15 BauGB Rdnr. 18 ff.; Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage, Seite 779; a.A. Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Kommentar zum BauGB, Stand 26.6.2002, § 15 BauGB Rdnr. 72 sowie Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiss, Kommentar zum BauGB/BauNVO, 2. Auflage, § 15 BauGB Rdnr. 21 ff. und Gaentzsch, Kommentar zum BauGB, § 15 Rdnr. 3). Ordnet die Baurechtsbehörde - wie im vorliegenden Fall - die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides an, steht dem durch den Bescheid belasteten Bauherrn daher als statthaftes Rechtsmittel ein Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zur Verfügung, mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid (vgl. J. Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 10. Auflage, § 80 Rdnr. 7, § 80 a Rdnr. 1).

Für den damit statthaften Eilantrag kommt der Antragstellerin jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis zu. Denn die Antragstellerin kann allein mit dem Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ihr eigentliches Rechtsschutzziel, nämlich die Erteilung der Baugenehmigung, nicht erreichen.

Der erkennende Senat hat dazu in seinem Urteil vom 8.9.1998 - 3 S 87/96 - für die Situation im Hauptsacheverfahren ausgeführt:

"...Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat die zunächst isoliert auf Aufhebung der genannten Bescheide gerichtete Anfechtungsklage für unzulässig, weil das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben war. Der teilweise in der Literatur und obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. z.B. Hoppe/Grotefels, Öffentliches Baurecht, 1. Aufl., § 17 RdNr. 11; Brohm, Öffentliches Baurecht, § 23 RdNr. 11; Dürr, BauR, 9. Aufl., RdNr. 159; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7.2.1989 - 1 B 145 und 161/88 -, BRS 49 Nr. 156; OVG Berlin, Urteil vom 28.9.1990 - OVG 2 B 89.86 -, OVGE Berlin Bd. 19, 105 = DÖV 1991, 897 Ls.; Hess. VGH, Urteil vom 29.4.1993 - 4 UE 1391/88 -, DVBl. 1993, 1101 Ls.) vermag der Senat nicht zu folgen.

Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist, dass das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin nicht lediglich auf die Aufhebung des Zurückstellungsbescheids, sondern auf die Erteilung der Baugenehmigung für die geplanten Werbetafeln gerichtet war, auf die sie nach ihrer Auffassung bereits im Zeitpunkt der Zurückstellung der Entscheidung über das Baugesuch einen Anspruch hatte, weil die Zurückstellung durch § 15 Abs. 1 BauGB nicht gedeckt war und auch die übrigen Voraussetzungen (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO 1983/§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO 1995) vorlagen. Mithin bringt die mit der Anfechtungsklage allein erreichbare Aufhebung des Zurückstellungsbescheids der Klägerin keinen Nutzen, denn damit wird noch keine Sachentscheidung über ihr Baugesuch getroffen. Um ihr in Wahrheit erstrebtes Ziel zu erreichen, hätte sie daher nach dem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren allein eine Verpflichtungsklage mit dem Antrag erheben können, den Bescheid der Beklagten vom 26.11.1993 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.10.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zwar mag die Zurückstellung insofern eine von der Ablehnung des Baugesuchs verschiedene rechtliche Wirkung haben, als sie die Baurechtsbehörde - einstweilen - von der Pflicht zur Bescheidung des eingereichten Bauantrags befreit. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines selbständigen Rechtsschutzbedürfnisses für die Beseitigung dieser belastenden Folge und damit für die isolierte Anfechtungsklage; denn die Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung schließt die angestrebte unverzügliche Weiterbehandlung des Bauantrags ein. Im Rahmen der Verpflichtungsklage hat das Gericht auch die Voraussetzungen für eine Zurückstellung zu prüfen.

Mit der Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses für die isolierte Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid folgt der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht der in der maßgeblichen Kommentarliteratur zu dieser Frage vertretenen Auffassung (vgl. Brügelmann/Grauvogel, Baugesetzbuch, Stand Februar 1998, § 15 RdNr. 50; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand November 1997, § 15 RdNr. 13; Lemmel in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 2. Aufl., § 15 RdNr. 19; Schmaltz in Schrödter, Baugesetzbuch, 5. Aufl., § 15 RdNr. 15). Die Ausführungen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.1971 - IV C 33-35.69 (BVerwGE 39, 154ff. = DÖV 1972, 496f.) - sprechen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht für die Zulässigkeit der isolierten Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid in Fällen der vorliegenden Art; denn diese Entscheidung betraf ein nur anzeigepflichtiges, nicht aber ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Dass für eine Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen kann, wenn er nur ein anzeigepflichtiges Vorhaben betrifft, bei dem die Aufhebung des Bescheids durch Fristablauf zu einer formellen Legalisierung führt, wird vom Senat mit dem vorliegenden Urteil nicht in Frage gestellt (vgl. auch Lemmel, a.a.O.). ..."

Diese Rechtssprechung, an welcher der Senat festhält, lässt sich ohne weiteres auf die Eilverfahrenssituation übertragen. Denn auch im Eilverfahren fehlt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Rechtsmittelführer sein eigentliches Ziel nur mit einer rechtsschutzintensiveren Rechtsschutzform erreichen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5.11.1991 - 11 S 1157/91, NVwZ 1992, 702; Ehlers in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Vorb. zu § 40 Rdnr. 4 und 81; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 80 Rdnr. 335). Dies ist hier der Fall. Denn die Antragstellerin erreicht mit dem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ihr eigentliches Rechtsschutzziel nicht.

Das konkrete Rechtsschutzziel des sich gegen einen Zurückstellungsbescheid zur Wehr setzenden Bauherrn erschöpft sich auch im Eilverfahren nicht in der Erzwingung der Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens. Das eigentliche Ziel des Bauherrn ist vielmehr erst erreicht, wenn er die Baugenehmigung erlangt. Diesem Ziel einer positiven Entscheidung über seinen Bauantrag kommt der Bauherr mit einem - isolierten - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nicht näher. Wie in der Hauptsache kann er die Erteilung der Baugenehmigung auch im Eilverfahren nur erzwingen, wenn er eine entsprechende Verpflichtung der Baurechtsbehörde erreicht. Dementsprechend sind in der Eilverfahrenssituation die Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO zu kombinieren, um zum einen die entgegenstehende Wirkung des Zurückstellungsbescheids zu beseitigen (vgl. VGH Münster, Beschluss vom 21.11.1994 - 2 S 28.94 - NVwZ 1995, 399) und zum anderen die Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu erreichen (vgl. Lemmel in Schlichter, Kommentar zum BauGB, 2. Auflage, § 15 Rdnr. 19).

Das Vorgehen der Antragstellerin entspricht diesen Anforderungen nicht. Nachdem sie ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr aufrecht erhält, weil er nicht hinreichend erfolgversprechend ist, zielt ihr - nunmehr isolierter - Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO nur noch auf die Erzwingung der Fortsetzung des baubehördlichen Verfahrens und ist daher - mangels Rechtsschutzbedürfnis - unzulässig.

Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass ihr durch § 54 Abs. 4 LBO, der die Baurechtsbehörde dazu verpflichtet, über Bauanträge innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, eine eigenständige Rechtsposition eingeräumt würde. Diese Rechtsposition würde ihr durch den Zurückstellungsbescheid entzogen und durch Stattgabe über den Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO wieder eingeräumt. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei insofern gegeben. Die Antragstellerin, die sich insofern auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 28.1.1999 - 4 K 1373/98 - VENSA) beruft, übersieht, dass es sich auch bei einer Zurückstellung eines Bauantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB um eine "Entscheidung" über den Bauantrag im Sinne des § 54 Abs. 4 LBO handelt und dass die Baurechtsbehörde ihrer Pflicht aus § 54 Abs. 4 LBO durch den Erlass des Zurückstellungsbescheids nachkommt.

Die Behauptung, dass die Erlangung effektiven Rechtsschutzes in unzulässiger Weise erschwert werde, wenn die Antragstellerin bezüglich ihres Begehrens auf einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO verwiesen wird, trifft ebenfalls nicht zu. Es stellt keine unzulässige Erschwerung des Zugangs zu effektivem Rechtsschutz dar, wenn auch für einen Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ein Rechtsschutzbedürfnis gefordert und festgestellt wird, dass dieses im Hinblick auf das Rechtsschutzziel des Bauherrn nur besteht, wenn dieser zugleich und neben dem Antrag nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung der Baugenehmigung anstrebt und hierfür einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt. Dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt, steht im Einklang mit Art 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.4.1997, 2 BvR 1065/95, BVerfGE 96, 27, 39).

Soweit die Antragstellerin mit dem Verwaltungsgericht Sigmaringen weiter argumentiert, der Zugang zu effektivem Rechtsschutz werde unverhältnismäßig erschwert, weil der Bauherr für die Erlangung von Eilrechtsschutz mit Hilfe eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft machen müsse, dass sein Bauvorhaben sämtlichen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche, und dies in einer Situation, in der noch keine vollständige Prüfung durch die Baurechtsbehörde stattgefunden habe, überzeugt auch dies nicht. Dabei versteht es sich von selbst, dass für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen sind. Auch sieht der Senat, dass dies dem Bauherrn in Bezug auf das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache und die Notwendigkeit der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs regelmäßig Probleme bereiten wird, weil mit der Erteilung und dem Vollzug der Baugenehmigung regelmäßig Zustände geschaffen werden, die nicht mehr revidiert werden können. Die Situation des Bauherrn, dessen Bauantrag nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zurückgestellt wird, unterscheidet sich insofern aber nicht von der Situation des Bauherrn, dessen Bauantrag wegen der Untätigkeit der Behörde unbeschieden bleibt oder wegen fehlenden Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB und im übrigen ungeprüft abgelehnt wird. Es ist unstreitig, dass der Bauherr in diesen Fällen Eilrechtsschutz nur mit Hilfe eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO erlangen kann, wobei er, ohne dass eine vorherige Prüfung durch die Baurechtsbehörde stattgefunden hat, glaubhaft machen muss, dass sein Bauvorhaben sämtlichen von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. § 58 Abs. 1 LBO). Auch in diesen Fällen erfolgt eine Verpflichtung der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung nur dann, wenn eine Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise zulässig ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Anordnung der Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen erschien nicht angebracht, nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Streitwert ergibt sich aus §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und bemisst sich nach dem Interesse der Antragstellerin an der, im Beschwerdeverfahren nur noch angestrebten - isolierten - Aussetzung des Zurückstellungsbescheides. Danach erschien es angemessen den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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