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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 14.08.2007
Aktenzeichen: 3 S 1680/07
Rechtsgebiete: VwGO, VwVfG


Vorschriften:

VwGO § 162 Abs. 2 Satz 2
VwVfG § 80 Abs. 2
Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, sind in der Regel in der Lage, die hiermit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Fragen in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen und ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Widerspruchsverfahren selbst vorzutragen; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist daher in der Regel nicht im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 1680/07

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Baugenehmigung

Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg

am 14. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Juli 2007 - 5 K 1290/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 215,65 € festgesetzt.

Gründe:

Die statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und den Beschwerdewert von 200 € übersteigende Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach der ständigen, vom beschließenden Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 80 Abs. 2 VwVfG bzw. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Vorverfahren - anders als diejenige im gerichtlichen Verfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) - nicht automatisch, sondern je nach Lage des Einzelfalls nur unter der Voraussetzung der konkreten Notwendigkeit anzuerkennen. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1985 - 8 C 115.83 -, VBlBW 1986, 257, vom 14.01.1983 - 8 C 73.80 -, BayVBl. 1983, 605, vom 17.12.2001 - 6 C 19.01 -, NVwZ-RR 2002, 446, und Beschluss vom 15.09.2005 - 6 B 39.05 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 162 RdNr. 18 m.w.N.; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 162 RdNr. 77; Busch, in: Knack, VwVfG, § 80 RdNr. 76). Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist damit die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der (persönlichen) Verhältnisse des Widerspruchsführers festzustellen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.09.1982 - 8 B 10.82 -, NVwZ 1983, 346, und vom 15.03.1999 - 8 B 225.98 -, BayVBl. 1999, 736; vgl. auch zur entsprechenden Problematik beim in eigener Sache auftretenden Rechtsanwalt: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30.04.2002 - 2 O 42/00 -, NVwZ 2002, 1129 m.w.N.). Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts danach nur dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Diese Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (BVerwG, Urteile vom 22.01.1997 - 8 C 39.95 -, BayVBl. 1998, 91, und vom 26.01.1996 - 8 C 15.95 -, BayVBl. 1996, 571).

Gemessen daran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht rechtskundige Beteiligte eher die Regel als die Ausnahme sein (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 RdNr. 102 m.w.N.). Ob die in einer älteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16.10.1980 - 8 C 10.80 -, BVerwGE 61, 100 <101>) vertretene These, der Herstellung völliger "Waffengleichheit" zwischen rechtsunkundigem Beteiligten und rechtskundiger Behörde bedürfe es bei diesem Verfahrensstand noch nicht, da die Verwaltung an das Gesetz gebunden und ohnehin noch der gerichtlichen Kontrolle unterworfen sei, angesichts der Rechtsschutzfunktion des Widerspruchsverfahrens (noch) tragfähig ist, bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung (vgl. hierzu verneinend: BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 7 C 8.99 -, VIZ 2000, 601; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 162 RdNr. 102; Mallmann, NVwZ 1983, 338 <339>). Denn wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, war es unter Berücksichtigung ihrer Sachkunde jedenfalls der Klägerin durchaus zuzumuten, das Vorverfahren im vorliegenden Fall selbst zu führen.

Es entspricht der vom beschließenden Senat geteilten ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte, dass Unternehmen, deren Geschäftszweck die Errichtung und der Betrieb von Werbeanlagen ist, in der Regel in der Lage sind, die hiermit im Zusammenhang stehenden baurechtlichen Fragen in ihrem rechtlichen Gehalt zu erfassen und ihren Standpunkt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im Widerspruchsverfahren selbst vorzutragen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.07.2006 - 26 C 05.3064 -, juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 24.02.2004 - 1 E 238/03 -, SächsVBl 2004, 162; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 09.06.1986 - 6 B 47/86 -, JurBüro 1987, 607; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.1982 - 11 B 734/82 -, NVwZ 1983, 355). So lag es auch hier.

Da es im vorliegenden Fall nicht um die Entscheidung von Fragen ging, die ein besonderes Spezialwissen erfordern, hätte die bei der Klägerin vorhandene, in einer Vielzahl von Verfahren erworbene Sachkunde zur Wahrung ihrer Rechte im Widerspruchsverfahren genügt. Denn die Frage der Zuordnung einer vorhandenen Bebauung in eines der in §§ 2 bis 11 BauNVO beschriebenen Baugebiete und die sich daran anschließende Frage der baurechtlichen Zulässigkeit von Werbeanlagen nach § 34 Abs. 1 und gegebenenfalls Abs. 2 BauGB stellt sich im Zusammenhang mit Einrichtungen der Außenwerbung ebenso regelmäßig wie die Frage der verunstaltenden Wirkung, die für die Ablehnung des Bauantrags durch die Beklagte hier - ausweislich des Bescheids vom 25.10.2005 - zunächst maßgeblich war. Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht ersichtlich, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, hierzu ohne anwaltliche Hilfe ausreichend Stellung zu nehmen. Namentlich der von der Klägerin behauptete Umstand, dass "die Außenwerbungsunternehmen selbst nicht in der Lage seien zu beurteilen, ob der Umgebungsbereich eines Standorts Wohngebiet sei oder nicht", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn gerade hierbei kommt es in der Regel auf rein tatsächliche Feststellungen zu den verschiedenen Arten baulicher Nutzung in dem Gebiet an; die damit verbundene Rechtsfrage ist anhand der Tatsachenfeststellungen regelmäßig ohne eine besondere juristische Sachkunde zu beantworten. Ebenso liegt es hinsichtlich der von der Klägerin weiterhin thematisierten Frage, ob eine Straße trennende oder verbindende Wirkung hat, und welche Nutzungen das Gebiet tatsächlich prägen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Band 2, § 34 RdNr. 29). Die insoweit angesprochenen, auf den optischen Eindruck eines "Durchschnittsbetrachters" abzielenden Bewertungsfragen kann ein Unternehmer, dessen Geschäftszweck die Außenwerbung ist und der auf diesem Gebiet alltäglich Erfahrungen sammelt, in aller Regel selbst erkennen und verständlich schriftlich darstellen (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.10.1982, a.a.O.). Dies gilt auch für die Frage der Verkehrsgefährdung. Dass sich im Einzelfall auch hinsichtlich der genannten Umstände schwierige Rechtsfragen stellen können, stellt der Senat nicht in Abrede. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich; auch die Klägerin hat dafür nichts vorgebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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