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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 08.07.2002
Aktenzeichen: 3 S 2016/01
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 1 a Abs. 3 Satz 3 | |
BauGB § 214 Abs. 3 Satz 1 |
Sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind anzunehmen, wenn sie entweder schon tatsächlich ausgeführt worden sind oder ihre Umsetzung auf Grund der Gesamtumstände gesichert erscheint.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 08.07.2002
In der Normenkontrollsache
wegen Gültigkeit des Bebauungsplans "Fliegeten" der Gemeinde Häg-Ehrsberg
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und die Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und Rieger sowie den Richter am Verwaltungsgericht Milz auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Antrag wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Fliegeten" der Antragsgegnerin vom 14.5.2001.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans hat eine Fläche von ca. 1,03 ha und umfasst die Grundstücke Flst.-Nrn. 926/2, 916 und 917 sowie teilweise das Straßengrundstück Flst.-Nr. 826 und das Gewässergrundstück Flst.-Nr. 920. Durch ihn werden auf dem Grundstück Flst.-Nr. 926/2 im südlichen Teil ein Gewerbegebiet und im nördlichen Teil ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt.
Der Antragsteller ist Eigentümer des im Norden und Osten an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 926, das mit zwei Wohngebäuden mit vier bzw. sieben Wohnungen bebaut ist, und des im Südwesten angrenzenden Grundstücks Flst.-Nr. 915, auf dem sich Fabrikgebäude befinden. Außerdem ist er Eigentümer des südlich des Grundstücks Flst.-Nr. 915 auf der Gemarkung Zell-Mambach gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. 365, auf dem sich ebenfalls Fabrikgebäude befinden.
Dem angegriffenen Bebauungsplan lag im Wesentlichen folgendes Verfahren zugrunde: Am 18.9.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans "Fliegeten" und die Durchführung einer vorgezogenen Bürgerbeteiligung. Nach öffentlicher Bekanntmachung dieses Beschlusses am 5.10.2000 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 9.10.2000 bis 27.10.2000 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am 19.2.2001 beschloss der Gemeinderat nach Billigung des Entwurfs dessen öffentliche Auslegung. Dieser Beschluss wurde am 1.3.2001 bekannt gemacht. In der Zeit vom 9.3.2001 bis 9.4.2001 lag der Entwurf erneut öffentlich aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden nochmals beteiligt. Am 14.5.2001 setzte sich der Gemeinderat mit den eingegangenen Anregungen auseinander und beschloss den Bebauungsplan unter Berücksichtigung verschiedener Anregungen mit entsprechenden Änderungen als Satzung. Dieser trat mit seiner öffentlichen Bekanntmachung am 17.5.2001 in Kraft.
Am 10.9.2001 hat der Antragsteller, der bereits im Bebauungsplanverfahren mehrfach Einwendungen erhoben hat, das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet.
Er beantragt,
den Bebauungsplan "Fliegeten" der Gemeinde Häg-Ehrsberg vom 14.5.2001 für nichtig zu erklären.
Zur Begründung trägt er vor, der Bebauungsplan verstoße gegen §§ 3 Abs. 2, 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Ladung zur Gemeinderatssitzung vom 14.5.2001 und die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt vom 10.5.2001 seien fehlerhaft, da dort ein Tagesordnungspunkt "Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken Privater" nicht aufgeführt sei. Dadurch habe er keine Gelegenheit gehabt, von den angeblichen Abwägungsgesichtspunkten der privaten Belange Kenntnis zu nehmen oder sich hierzu zu äußern. Die Antragsgegnerin habe nichts unversucht gelassen, ihm jegliche Möglichkeit zu nehmen, sich gegen den Bebauungsplan zu wehren. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 14.5.2001 stelle lediglich fest, dass den übrigen Anregungen nach Abwägung nicht entsprochen werden könne. Eine Abwägung sei darin nicht zu sehen. Die Abwägung sei dem Antragsteller mit Schreiben vom 1.10.2001, also fünf Monate später, übersandt worden sei. Die Erschließung des Plangebietes sei nicht gesichert. Die Antragsgegnerin habe ohne seine oder seiner Rechtsvorgängerin Zustimmung einen Abwassersammelkanal auf seinen Grundstücken verlegt. Ein Leitungsrecht sei im Grundbuch nicht eingetragen. Eine Duldungspflicht ergebe sich weder aus gesetzlichen Vorschriften noch aus der Satzung der Antragsgegnerin. Die Leitung schmälere den Wert seiner Grundstücke. Sie hätte unproblematisch entlang der Straße verlegt werden können und müssen. Der Antragsteller habe mit Schreiben vom 16.5.2001 die Beseitigung des Abwassersammlers verlangt. Über diesen Kanal beabsichtige die Antragsgegnerin das Plangebiet zu entwässern. Dieses solle über seine Grundstücke auch mit Frischwasser versorgt werden. Damit sei er ebenfalls nicht einverstanden. Eine Duldungspflicht gemäß § 8 der Gemeindesatzung sei insoweit zweifelhaft. Die Voraussetzungen der §§ 88 f. WasserG seien nicht erfüllt. Danach sei die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks nur zulässig, wenn die Versorgung eines Grundstücks mit Trinkwasser nur bei Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes zweckmäßig ausführbar sei. Für eine Verlegung der Frischwasserleitung parallel zur Abwasserleitung bestehe keine Notwendigkeit. Sein Grundstück Flst.-Nr. 926 sei an die Kanalisation und an die Frischwasserleitung angeschlossen. Sein Grundstück Flst.-Nr. 915 verfüge über eine eigene Frischwasserquelle und Kläranlage und unterliege nicht dem Anschluss- und Benutzungszwang. Der Bebauungsplan leide an erheblichen Abwägungsfehlern. Nach Größe und Zuschnitt des geplanten Gewerbegebiets sei es Bauwilligen nicht möglich, den nach der Landesbauordnung vorgeschriebenen Mindestwaldabstand von 30 m einzuhalten. Da die Waldgrundstücke zum Teil extrem steil seien, sei ein weitaus größerer Sicherheitsabstand angezeigt. Das Staatliche Forstamt behaupte in seiner Stellungnahme, der Abstand des Baufensters sei überall größer als 30,00 m, ohne konkrete und genaue Zahlen zu nennen. Auch erfolge keinerlei konkrete Äußerung, warum und in welcher Größenordnung Abstände vom Wald den Anforderungen des Brandschutzes genügten. Insbesondere auf die Art der anzusiedelnden Betriebe werde in keiner Weise eingegangen. Es sei zu befürchten, dass von den Gewerbebetrieben erhebliche Immissionen ausgingen, die die Vermietbarkeit seiner Häuser beeinträchtigten, wenn nicht gar ausschlössen, zumal der Abstand auch insoweit zu gering bemessen und eine Abgrenzung durch Bepflanzung nicht eingeplant sei. Eine Abwägung habe auf Seiten der Antragsgegnerin offenbar nicht stattgefunden. Kompensationsmaßnahmen seien nicht einmal erwogen worden. Die Ausweisung eines Gewerbegebiets unmittelbar neben einer Wohnbebauung widerspreche § 1 Abs. 5 BauGB. Die schützenswerten Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, des Hochwasserschutzes und der Verhinderung der Zersiedlung der Landschaft seien in keiner Weise berücksichtigt. Das Plangebiet setze sich bisher aus landwirtschaftlich genutzten Wiesen und sumpfartigem Gelände zusammen, das bei Hochwasser vom Angenbach regelmäßig als Rückhaltetasche benutzt worden sei. Dadurch verlangsame sich die Strömungsgeschwindigkeit des Baches, durch die ansonsten die gegenüberliegenden Bachufer weggespült würden mit der weiteren Folge eines Totalverschlusses, da auch dieser Teil des Baches mit Gehölz bewachsen sei. Sowohl die bei Hochwasser stark überhöhte Fließgeschwindigkeit des Baches als auch dessen Aufstauung durch abgetragenes Material könnten zu immensen Schäden am Eigentum der Anwohner insbesondere der darunter liegenden Gemeinde Zell-Mambach und auf dem mit Fabrikgebäuden bebauten Grundstück Flst.-Nr. 915 führen. Aus ökologischer Sicht sei es hanebüchend, ein derartiges Sumpfgebiet mit Gewerbebetrieben zu bebauen. Beim letzten Jahrhunderthochwasser sei die Brücke zu seinen Wohnhäusern nur knapp einer Zerstörung entgangen. Nach dieser Brücke verflache sich das Bachufer, so dass bei einer Aufstauung den Gebäuden eine Überflutung drohe. Die fachliche Stellungnahme der Gewässerdirektion südlicher Oberrhein/Hochrhein vom 26.10.2000 lasse eine ernsthafte Befassung mit der Hochwassergefahr vermissen. Es werde nur festgehalten, dass sich eine Hochwassergefährdung der Kenntnis des Amtes entziehe. Gleichwohl werde ein HQ 100 ohne nähere Prüfung als genügend erachtet. Ob dies tatsächlich der Fall sei, sei offengelassen worden und von ihm kaum nachprüfbar. Ob und mit welchen Methoden ein Bemessungshochwasser ermittelt worden sei, sei gleichfalls nicht bekannt. Es spreche einiges dafür, dass die fachliche Befürwortung des Bebauungsplanes ohne eine ausreichende Tatsachenbasis erfolgt sei. Dabei gehe es nicht nur um die Brücke, die bei Hochwasser eine ernstzunehmende Engstelle darstelle, sondern auch um die durch das Plangebiet verlorenen Überschwemmungsflächen. Das Landratsamt habe mit Schreiben vom 9.4.2001 festgestellt, dass das vorhandene und kartierte Biotop erheblich beeinträchtigt und auseinandergerissen werde, jedoch gleichwohl auf Grund der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Ob durch die dort aufgeführten Maßnahmen genügend neue Überflutungsflächen geschaffen würden, sei zweifelhaft. Insbesondere seien unter der Überschrift "bauleitplanerische Angriffsregelung" einige ungeklärte Punkte aufgeführt, in denen offensichtlich hätte nachgebessert werden sollen. Ob dies tatsächlich geschehen sei und in welcher Form und in welchem Umfang, sei nicht bekannt. Außerdem mangele es an einem Bedarf für ein weiteres Gewerbegebiet. Es werde bestritten, dass alternative Gewerbeflächen in der Gemeinde nicht zu beschaffen gewesen wären. Die Antragsgegnerin habe auf dem Gewann "Schäfig" ein Gewerbegebiet ausgewiesen. Dort hätten die Bewerber angesiedelt werden können. Die Belange des Gewässerschutzes seien nicht in eine Abwägung eingeflossen. Eine wasserrechtliche Genehmigung liege nicht vor.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, der Antrag sei mangels Antragsbefugnis unzulässig. Diese entspreche der Klagebefugnis. Eine Anfechtungsklage wäre mangels Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht zulässig. Sämtliche Vorhaben des Antragstellers lägen im Außenbereich. Nachbarschützende Vorschriften wären nur bei Nichteinhaltung des Rücksichtnahmegebotes verletzt. Der Bebauungsplan und die auf Grund dieses Planes genehmigten Bauvorhaben stellten jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung des Antragstellers dar. Insbesondere verstoße die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets neben einer als allgemeines Wohngebiet zu qualifizierenden Wohnanlage nicht gegen den Trennungsgrundsatz. Die beiden genehmigten Gewerbebauvorhaben seien nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe mit unwesentlichen Immissionen. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. In der Gemeinderatssitzung vom 14.5.2001, in der der Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden sei, sei zugleich über die Bedenken des Antragstellers entschieden worden. Das Ergebnis der Prüfung sei ihm mit Schreiben vom 1.10.2001 mitgeteilt worden. Dass dies erst nach dem Satzungsbeschluss erfolgt sei, sei unschädlich. Selbst wenn die Mitteilung ganz unterblieben wäre, würde dies die Bestandskraft des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigen. Die Mitteilung bedürfe keiner Begründung und könne sogar mündlich erteilt werden. Die Einberufung der Gemeinderatssitzung vom 14.5.2001 sei nicht zu beanstanden. Die Tagesordnung habe den Verhandlungsgegenstand, nämlich die Beschlussfassung über den Bebauungsplan enthalten. Dieser Punkt sei unter Ziff. 1 a - d näher untergliedert worden. Dies sei nicht notwendig gewesen. Unbeachtlich sei, dass ein weiterer Untergliederungspunkt "Stellungnahme zu den Anregungen und Bedenken Privater" nicht aufgeführt worden sei. Privatleute hätten in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung kein Recht, sich zu äußern. Der Bebauungsplan leide an keinen materiell-rechtlichen Fehlern. Die Erschließung des Plangebietes sei gesichert. Die Abwasserleitung liege schon seit Beginn der 70er Jahre. Sie sei vom Rechtsvorgänger des Antragstellers genehmigt und geduldet worden. Die beiden Wohnhäuser auf dem Grundstück Flst.-Nr. 926 seien an diese Leitung angeschlossen. Anschlussbeiträge seien erhoben und bezahlt worden. Der Abwasserkanal sei nur wegen der beiden Wohnhäuser auf der Westseite des Angenbaches verlegt worden. Wenn der Antragsteller die Rechtmäßigkeit des Kanals in Frage stelle, handele er zumindest gegen Treu und Glauben. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Kanal zu Recht oder zu Unrecht verlegt worden sei. Gemäß §§ 45 e und f WasserG könne die Antragsgegnerin seine Duldung erzwingen. Auch die Erschließung mit Frischwasser sei gesichert. Die Leitungen der Antragsgegnerin erschlössen das Grundstück Flst.-Nr. 926. Gemäß § 8 der gemeindlichen Wasserabgabesatzung vom 5.6.1978 habe der Antragsteller die Leitungsführung von seinem Grundstück zu den Grundstücken des überplanten Bereichs zu dulden. Falls er dem nicht zustimme, werde bei der unteren Wasserbehörde die Zwangsverpflichtung gemäß § 88 Abs. 2 WasserG beantragt. Der Waldabstand sei ausreichend. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes Schönau/Schwarzwald vom 12.12.2000 verwiesen. Der Mindestabstand von 30 m sei eingehalten. Größere Abstände habe die Fachbehörde nicht für erforderlich gehalten. Das überplante Gebiet sei im Regionalplan als Siedlungsfläche für Gewerbe und Industrie ausgewiesen. Auch der Flächennutzungsplan sehe Gewerbefläche vor. Daraus sei der Bebauungsplan entwickelt worden. Der den Wohnhäusern des Antragstellers benachbarte Teil des Plangebietes sei als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen worden. Dort seien nur nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Dies verstoße nicht gegen den Trennungsgrundsatz. Eine eventl. Verschlechterung des Verkehrswertes seines Grundstücks habe der Antragsteller hinzunehmen. Er könne nicht verlangen, dass seine Wohnhäuser in freier Natur als Splittersiedlung völlig ungestört erhalten blieben. Der Bebauungsplan sei erforderlich. Alternative Gewerbeflächen seien in der Gemeinde nicht vorhanden. Ein zweites Gewerbegebiet sei nahezu aufgefüllt. Es weise im Übrigen wesentlich kleinere Grundstücke aus. Die beiden Gewerbebetriebe, die sich im Plangebiet ansiedeln wollten, wären im alternativen Gebiet nicht unterzubringen gewesen. In einer Schwarzwaldgemeinde in exponierter Lage mit einem großen Teil Wald und Weideland mit stark hängigen Flächen seien Gewerbeflächen nur äußerst schwierig auszuweisen. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. 926/2 habe sich eine Überplanung als Gewerbefläche auf Grund der vorhandenen Vorhaben des Antragstellers geradezu angeboten. Wasser- und naturschutzrechtliche Belange seien gewahrt. Insoweit werde auf die Stellungnahmen der Fachbehörden verwiesen. Im Rahmen der Auslegung habe sich die Gewässerdirektion nicht mehr geäußert. Es deute nichts auf eine Hochwassergefährdung der Planungsfläche hin. Der hydraulische Nachweis über den Abfluss des anfallenden Wassers sei errechnet worden. Die wasserrechtliche Genehmigung zur Erstellung einer Brücke über den Angenbach sei inzwischen erteilt worden. Die Wasserspiegellinie liege bei HQ 100 außerhalb der Baugrenzen. Das Gelände steige vom Bach aus in alle Richtungen an. Die überbaubaren Flächen seien auch früher keine Retentionsflächen gewesen. Zum Ausgleich naturschutzrechtlicher Belange habe die Antragsgegnerin einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der unteren Naturschutzbehörde zugestimmt. Dieser Vertrag sei inzwischen unterzeichnet. Die dort vereinbarten Ausgleichsmaßnahmen seien vom Landratsamt so gefordert worden. Der Inhalt des Vertrages sei schon im Vorfeld besprochen gewesen. Damit seien naturschutzrechtliche Bedenken ausgeräumt. Der Abwägungsvorgang sei in der Gemeinderatssitzung vom 14.5.2001 in sorgfältiger und umfassender Weise vorgenommen worden. Dies gelte auch für die Anregungen und Bedenken Privater.
Ein Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde vom Senat mit Beschluss vom 8.10.2001 - 3 S 2017/01 - abgelehnt. Die beiden Baugrundstücke im Plangebiet sind inzwischen bebaut. Gegen die Baugenehmigungen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden ist.
Dem Senat liegen die einschlägigen Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren 3 S 2017/01 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.
1. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung in diesem Sinne können keine höheren Anforderungen gestellt werden als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplanes in seinem Grundeigentum verletzt wird oder dass seine privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197 = PBauE § 8 BauGB, Nr. 9 a; Urteil vom 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 48, jew. m.w.N.).
Sämtliche Grundstücke des Antragstellers liegen zwar außerhalb des Plangebiets. Der Antragsteller macht jedoch u.a. geltend, dass die Antragsgegnerin durch die Ausweisung (eingeschränkter) Gewerbeflächen und die dadurch bedingten Immissionen nicht ausreichend Rücksicht genommen habe auf die Wohnbebauung auf seinem angrenzenden Grundstück. Bei dieser Sachlage erscheint eine fehlerhafte Abwägung seiner privaten Belange und damit eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Antragstellers aus § 1 Abs. 6 BauGB nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise unmöglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 55 a).
2. Für den Antrag besteht auch (noch) ein Rechtsschutzbedürfnis. Wie jedes verwaltungsgerichtliche Verfahren erfordert das Normenkontrollverfahren ein in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfendes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichtes als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1999 - 4 CN 5.99 -, BRS 62, Nr. 47 = PBauE § 47 Abs. 2 VwGO, Nr. 61, m.w.N.). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Die vom Antragsteller angegriffenen Festsetzungen sind inzwischen zwar weitgehend verwirklicht, die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen sind aber noch nicht in Bestandskraft erwachsen.
II. Der Antrag ist aber nicht begründet.
1. Der angegriffene Bebauungsplan ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
a) Der Gültigkeit des Bebauungsplans entgegenstehende Verfahrens- und Formfehler nach dem Baugesetzbuch in seiner zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans geltenden Fassung sind nicht ersichtlich, insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB vor. Danach sind die fristgerecht von Bürgern vorgebrachten Anregungen zu prüfen und ist ihnen das Ergebnis mitzuteilen. Diesen Anforderungen wurde vorliegend entsprochen.
Der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.5.2001, in der der Gemeinderat den angegriffenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat, lag ausweislich des Protokolls eine Auswertung der Offenlage vom 24.4.2001 zugrunde. In dieser waren sowohl die von den Trägern öffentlicher Belange als auch die im Rahmen der Bürgerbeteiligung (vom Antragsteller) erhobenen Bedenken und Anregungen zusammengefasst wiedergegeben und mit einer Stellungnahme der Planer/Verwaltung versehen. Dies stellt eine ausreichende Unterrichtung des Gemeinderats dar. Verfahrensregeln darüber, wann und in welcher Form nach dem äußeren Verfahrensablauf die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB stattzufinden hat, existieren nicht. Aus dem Begriff der "Prüfung" kann jedoch abgeleitet werden, dass die Einwendungen den zur Entscheidung berufenen Gemeinderäten in einer Weise zur Kenntnis gegeben werden müssen, die sie in die Lage versetzt, sich mit ihnen eingehend auseinander zusetzen. Dabei hat sich neben der Mitteilung der Einwendungen in ihrem vollem Wortlaut die - in der Rechtsprechung unbeanstandete - Vorgehensweise eingebürgert, die einzelnen Anregungen und Bedenken kolonnenartig zusammengefasst mit ihren Kernaussagen aufzulisten und ihnen jeweils die Stellungnahmen oder Vorschläge der Verwaltung gegenüberzustellen. Diese Art der Aufbereitung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (so auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.6.1999 - 8 S 2401/98 -). Auch vorliegend ergeben sich gegen diese Vorgehensweise keine Bedenken, insbesondere waren dem Gemeinderat durch die Auswertung der Offenlage vom 25.4.2001 alle vom Antragsteller im Rahmen der Bürgerbeteiligung erhobenen Bedenken und Anregungen bekannt.
Die vorgebrachten Anregungen wurden vom Gemeinderat auch geprüft. Dieser ist ausweislich des Protokolls nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander in der Sitzung vom 14.5.2001 zu dem Ergebnis gekommen, den Bebauungsplan mit verschiedenen Änderungen als Satzung zu beschließen. Damit wurden auch die vom Antragsteller vorgebrachten Anregungen und Bedenken ersichtlich einer eigenen Prüfung durch den Gemeinderat unterzogen.
Das Ergebnis dieser Prüfung, nämlich die Nichtberücksichtigung der vom Antragsteller vorgebrachten Anregungen und Bedenken, wurde diesem vom Bürgermeister der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1.10.2001 unter Beifügung eines Auszuges der Sitzungsniederschrift vom 14.5.2001 mitgeteilt. Damit wurde dem Informationsanspruch des Antragstellers genügt. Dabei ist unerheblich, dass die Mitteilung erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgte. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gibt dem Gemeinderat lediglich auf, die rechtzeitig vorgebrachten Bedenken und Anregungen einer Prüfung zu unterziehen und das Ergebnis mitzuteilen. Hierdurch sollen die Einwender die beim Satzungsbeschluss maßgeblichen Abwägungsgrundlagen erfahren, um auf Grund dieser Informationen überlegen zu können, ob sie gegen den Bebauungsplan im Wege einer Normenkontrolle vorgehen wollen. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB gewährt daher grundsätzlich nur einen Anspruch darauf, überhaupt unterrichtet zu werden, ob und wie der Gemeinderat sich mit privaten Interessen der Einwender auseinandergesetzt hat. Dagegen ist es nicht Zweck der Vorschrift, den Einwendern Gelegenheit zu nochmaligem Vorbringen im Bebauungsplanverfahren selbst - sei es gegenüber dem Gemeinderat, sei es gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde - zu geben. Die Bekanntgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB muss daher nicht vor dem Inkrafttreten der Satzung erfolgen. Selbst das völlige Fehlen einer Mitteilung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB würde im Übrigen nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplans, sondern allenfalls zu einem einklagbaren Anspruch auf Mitteilung führen, weil sie nicht Teil der eigentlichen Normsetzung ist und nicht mehr die Beteiligung der Bürger am Verfahren betrifft (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.12.1995 - 3 S 1403/93 - und Beschluss vom 5.6.1996 - 8 S 487/96 -, VBlBW 1996, 376, jeweils m.w.N.).
b) Es liegt auch kein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung vor, insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass in der der Gemeinderatssitzung vom 14.5.2001 zugrundeliegenden Tagesordnung die Prüfung der von Bürgern vorgebrachten Anregungen und Bedenken im Gegensatz zur Prüfung der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange nicht ausdrücklich als eigener Unterpunkt aufgeführt war.
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO ruft der Bürgermeister den Gemeinderat schriftlich mit angemessener Frist ein und teilt rechtzeitig die Verhandlungsgegenstände mit; dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Zugleich sind nach § 34 Abs. 1 Satz 7 GemO Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt zu geben. Auf der - den Gemeinderäten mitzuteilenden und ortsüblich bekannt zu gebenden - Tagesordnung sind alle Angelegenheiten aufzuführen, über die verhandelt werden soll. Dabei müssen die zu fassenden Beschlüsse nicht im Wortlaut aufgeführt werden, sondern genügt es, wenn der Gegen-stand der Beratung allgemein, aber hinreichend genau gekennzeichnet ist. Dies ist der Fall, wenn die Gemeinderäte aus der Bezeichnung des Gegenstands entnehmen können, um was es sich dabei handelt. Bei öffentlichen Sitzungen dient das Bestimmtheitserfordernis darüber hinaus dazu, den an einer Teilnahme interessierten Zuhörer über die vorgesehenen Verhandlungsgegenstände zu informieren. Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung nicht aufgeführt sind, können grundsätzlich in Sitzungen des Gemeinderates nicht behandelt werden, da es diesbezüglich an einer ordnungsgemäßen Einberufung der Sitzung und an dem Erfordernis der ortsüblichen Bekanntmachung fehlt (vgl. Kuntze/Bronner/Katz, GemO Bad.-Württ., 4. Aufl., Stand September 2000, § 34 RdNr. 5 f.).
Dabei ist vorliegend jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB die fristgerecht vorgebrachten Anregungen der Bürger lediglich zu prüfen sind und ihnen das Ergebnis mitzuteilen ist. Ein Erfordernis, über die Anregungen förmlich durch Beschluss zu entscheiden, wird damit nicht statuiert. Nach Bundesrecht sind zwischen dem Auslegungsbeschluss (§ 2 Abs. 1 BauGB) und dem Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) für das Zustandekommen eines Bebauungsplans keine weiteren Beschlüsse der Gemeinde erforderlich. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB verlangt nur, dass die Anregungen der Bürger geprüft werden. Dass das Ergebnis dieser Prüfung durch einen vor oder neben dem Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 1 BauGB) ergehenden Beschluss festzustellen wäre, ergibt sich aus Bundesrecht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - 4 CN 12/98 -, BVerwGE 110, 118). Bundesrecht schließt zwar nicht aus, dass Landesrecht dies bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - a.a.O. -). Insoweit fehlt es jedoch in Baden-Württemberg an einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung. Damit verbleibt es bei den bundesrechtlichen Bestimmungen. Danach ist die Prüfung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen untrennbar mit dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verbunden. Sie hat zunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu vervollständigen. Die vorgebrachten Anregungen sind daraufhin zu überprüfen, ob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. Ihre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht in das Abwägungsergebnis ein: Die abschließende Entscheidung über Anregungen ist daher dem Satzungsbeschluss vorbehalten (§§ 10 Abs. 1, 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; BVerwG, Urteil vom 25.11.1999 - a.a.O. -).
War die abschließende Prüfung der vorgebrachten Bürgerbedenken und -anregungen mithin Bestandteil des Abwägungsvorgangs und war über sie nicht vorab durch einen eigenständigen Beschluss, sondern im Rahmen des eigentlichen Satzungsbeschlusses zu entscheiden, bedurfte es insoweit auch keines eigenständigen Tagesordnungspunktes, sondern genügte der Hinweis auf die Beschlussfassung über den Bebauungsplan als Satzung. Dieser war in der Tagesordnung ausdrücklich aufgeführt. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin - überflüssigerweise - in der Tagesordnung für die Sitzung vom 14.5.2001 die Prüfung der Anregungen und Bedenken der Träger öffentlicher Belange ausdrücklich als eigenen Unterpunkt aufgeführt und in der Tagesordnung für die Gemeinderatssitzung vom 19.2.2001 nach Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nicht nur die Stellungnahme über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, sondern damals ausdrücklich auch die Stellungnahme zu den von Bürgern vorgetragenen Bedenken und Anregungen als eigenen Unterpunkt aufgeführt hat. Denn da die Prüfung der vorgebrachten Bürgerbedenken und -anregungen Teil des Satzungsbeschlusses ist, mussten sowohl die Gemeinderäte der Antragsgegnerin als auch an einer Teilnahme interessierte Bürger davon ausgehen, dass in der Sitzung vom 14.5.2001 auch ohne ausdrückliche Erwähnung in der Tagesordnung mit der Beschlussfassung über den Bebauungsplan zugleich über die vorgebrachten Bürgerbedenken und -anregungen (mit-) entscheiden wird.
2. Der Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.
2.1. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben wird, obliegt grundsätzlich dem Planungsermessen der Gemeinde (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.3.1994 - 8 S 1854/93 -, VBlBW 1994, 311). Damit handelt es sich bei dem Merkmal der "Erforderlichkeit" um eine nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der (gemeindlichen) Planungshoheit, die nicht greift, wenn der Plan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.1.1993 - 8 C 46.91 -, BVerwGE 92, 8 = PBauE § 123 BauGB, Nr. 1).
a) Der angegriffene Bebauungsplan ist ersichtlich Ausdruck einer entsprechenden städtebaulichen Konzeption der Antragsgegnerin. Nach der Begründung des Bebauungsplans suchten zwei ortsansässige Firmen auf Grund beengter Verhältnisse an den bestehenden innerörtlichen Standorten Baugelände für eine Firmenumsiedlung. Dabei ist die Gemeinde davon ausgegangen, dass in beiden Fällen der Expansionsdruck am vorhandenen Standort nicht mehr aufgefangen werden kann (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 1.1. Erforderlichkeit). Bei der Prüfung von Standortalternativen kam man zu dem Ergebnis, dass auch das mit Bebauungsplan überplante Gebiet "Schäfig" im Ortsteil Ehrsberg keine Ausweichmöglichkeit biete, da die dort noch verfügbare Fläche für den Bedarf der anzusiedelnden Betriebe zu klein wäre und es außerdem von vornherein an den notwendigen Entwicklungsmöglichkeiten fehlen würde. Eine im östlichen Randbereich des Ortskernes von Ehrsberg noch ausgewiesene Mischbau-Entwicklungsfläche wurde von der Antragsgegnerin ebenfalls als Alternative verworfen, da eine Mischgebietsausweisung zumindest für einen der beiden anzusiedelnden Betriebe als Nutzungsart unzureichend sei und diese Fläche auf Grund der Nähe zum Ortskern zu viel Konfliktpotenzial für die geplante Nutzung in sich berge. Zudem sei die Fläche noch begrenzter als diejenige im überplanten Gebiet. Die gewerbliche Nutzung bekäme dort ein Übergewicht mit der Folge, dass das vorgegebene Planungsziel einer gemischten Nutzung von Wohnen und nicht störendem Gewerbe nicht erreicht werden könnte. Im Übrigen sei diese Fläche auf Grund der gegebenen Eigentumsverhältnisse für die gebotene zeitnahe Realisierung nicht verfügbar (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Ziff. 1.2. Prüfung von Standortalternativen). Aus diesem Grund sollten mit dem angegriffenen Bebauungsplan an dem im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellten Standort "Fliegeten", der durch die verbindliche Bauleitplanung zügig entwickelt werden könne und der zudem durch die verkehrsgünstige Lage an der L 146 und die geringe Entfernung zur Bundesstraße B 317 eine besondere Eignung aufweise, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsiedlung der beiden Betriebe geschaffen werden. Dabei ging die Antragsgegnerin davon aus, dass die Schaffung guter Standortbedingungen für die örtliche gewerbliche Wirtschaft und damit der Erhalt und möglichst auch die Vergrößerung des am Ort befindlichen Arbeitsplatzangebotes einen gewichtigen öffentlichen Belang darstellen, die Aussiedlung eines in dörflicher Gemengelage gewachsenen Betriebes eine städtebaulich wünschenswerte Entflechtung unverträglicher Nutzungen ermögliche, die Einbindung des Gebiets in die örtliche Ver- und Entsorgung sich mit einem vertretbaren Aufwand darstellen lasse und die Lage des Gebietes für eine gewerbliche Nutzung gut geeignet sei, da im Umfeld in bauplanerischer Hinsicht wenig Konfliktpotenzial erkennbar sei (vgl. Begründung zum Bebauungsplan Ziff. 1.1. Erforderlichkeit). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der angegriffene Bebauungsplan nach der planerischen Konzeption der Gemeinde "vernünftigerweise geboten" war. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht davon ausgegangen werden, dass kein Bedarf für ein weiteres Gewerbegebiet bestanden hat bzw. alternative Gewerbeflächen zur Verfügung standen.
b) Die Erforderlichkeit entfällt auch nicht, weil die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, BVerwGE 108, 248 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB Nr. 67a, m.w.N).
aa) Der Verwirklichung steht insbesondere nicht entgegen, dass schon jetzt absehbar wäre, dass die Baugrundstücke nicht erschlossen werden können. Nach § 30 Abs. 1 BauGB sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Vorhaben nur zulässig, wenn die Erschließung gesichert ist. In diesem Zusammenhang weist der Antragsteller darauf hin, dass dies hinsichtlich der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung nicht der Fall sei, weil der auf seinem Grundstück liegende Abwassersammelkanal ohne seine bzw. seiner Rechtsvorgängerin Zustimmung verlegt worden sei und von ihm ebenso wie eine Frischwasserversorgung über sein Grundstück nicht geduldet werde. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller rechtlich verpflichtet werden kann, die Abwasserbeseitigung und Frischwasserversorgung der Baugrundstücke im Plangebiet über sein Grundstück zu dulden. Der Bebauungsplan enthält diesbezüglich keinerlei Festsetzungen. Durch ihn wird lediglich innerhalb des Plangebietes eine mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche festgelegt, die allerdings jeweils an den Grundstücken des Antragstellers endet. Dies besagt aber noch nichts darüber, ob der Antragsteller einen Anschluss über seine Grundstücke auch tatsächlich dulden muss. Diese Ungewissheit steht der Verwirklichung des Bebauungsplans aber nicht entgegen. Sollten der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Abwasserbeseitigung und Frischwasserversorgung über das Grundstück des Antragstellers (vgl. Ziff. 5.5.1. und 5.5.2. der Begründung zum Bebauungsplan) rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, könnte die Erschließung der Baugrundstücke insoweit auch auf andere Weise durchgeführt werden. So räumt der Antragsteller selbst ein, dass die Leitungen unproblematisch entlang der Straße verlegt werden könnten. Damit ist die Herbeiführung einer Erschließung der Baugrundstücke als Voraussetzung für ihre Bebaubarkeit nicht von vornherein ausgeschlossen.
bb) Der Verwirklichung des Bebauungsplans steht hinsichtlich der festgelegten Baugrenzen auch nicht § 4 Abs. 3 LBO entgegen. Danach müssen bauliche Anlagen mit Feuerstätten und Gebäude von Wäldern mindestens 30 m entfernt sein. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden. Größere Abstände können verlangt werden, soweit dies wegen des Brandschutzes oder zur Sicherheit der Gebäude erforderlich ist. Dabei kann vorliegend dahinstehen, welchen Abstand die im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen von den im Osten angrenzenden Waldflächen einhalten. Denn die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften zwar auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1989 - 4 NB 24.89 -, NVwZ 1990, 361 = PBauE § 13 BauGB, Nr. 1). Die Festsetzung einer Baugrenze vermag aber schon deshalb nicht gegen § 4 Abs. 3 LBO zu verstoßen, da sie lediglich eine äußerste Grenze bestimmt, die nicht überschritten werden darf, ein Zurücktreten hinter diese aber erlaubt (vgl. § 23 Abs. 3 S. 1 BauNVO). Damit wird durch diese Festsetzung der nach den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen von einem konkreten Vorhaben einzuhaltende Waldabstand nicht berührt und ist weiter zu beachten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.4.1995 - 3 S 608/95 -, VBlBW 1995, 434). Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich - und wird vom Antragsteller auch nicht behauptet - dass bei Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften und der festgelegten planerischen Baugrenzen eine sinnvolle Nutzung der Baugrundstücke nicht mehr möglich wäre. Damit steht auch § 4 Abs. 3 LBO einer Realisierung des Bebauungsplans nicht entgegen.
2.2. Der Bebauungsplan kann auch nicht mit Erfolg wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB angegriffen werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 75, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB, Nr. 3) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in ihr an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht. Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückweisung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB, Nr. 1, und vom 5.7.1974 - a.a.O. -). Diesen Anforderungen, die sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis beziehen, wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht.
a) Ein Abwägungsausfall bzw. ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft ist entgegen der pauschalen Behauptung des Antragstellers nicht zu erkennen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ersichtlich gegeneinander und untereinander abgewogen. Dabei waren ihm ausweislich der bei den Akten befindlichen Protokolle die vorgetragenen Anregungen und Bedenken bekannt und hat er sich mit ihnen, insbesondere mit denjenigen des Antragstellers, auseinandergesetzt.
b) Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung auch die betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt, soweit eine etwaige Fehlgewichtung nicht ohnehin nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unerheblich ist.
aa) Die Antragsgegnerin hat insbesondere den durch das unmittelbare Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen zu erwartenden Konflikt erkannt und aus diesem Grund im nördlichen Teil des Plangebietes im Hinblick auf die angrenzende Wohnbebauung auf dem Grundstück des Antragstellers nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt (vgl. Ziff. 6.2. der Begründung zum Bebauungsplan). Ob der Gemeinderat dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass die nördlich angrenzende Fläche mit den beiden Wohnhäusern des Antragstellers rechtlich als "Mischgebiet" einzustufen ist, kann dahinstehen. Insoweit bestehen allerdings Bedenken hinsichtlich der in diesem Zusammenhang gegebenen Begründung, da die beiden in freier Landschaft gelegenen Wohngebäude zwar als Betriebswohnungen genehmigt worden sind, inzwischen aber ohne diese Zweckbindung genutzt werden. Die südlich des Plangebiets vorhandenen Fabrikgebäude, denen die Wohnungen ursprünglich zugeordnet waren, werden zwar weiterhin gewerblich genutzt, sind von den Wohngebäuden aber so weit entfernt, dass fraglich erscheint, ob sie sich noch auf deren Schutzbedürftigkeit auswirken. Ebenso hat allein die Nähe einer Landstraße keine Auswirkung auf den Charakter eines Baugebietes. Allerdings sind die im Außenbereich gelegenen Wohngebäude als nicht privilegierte Vorhaben von vornherein weniger schutzbedürftig. Ob bei dieser Sachlage die Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnnutzung letztlich derjenigen in einem Mischgebiet entspricht, kann indessen dahinstehen. Denn eine fehlerhafte Einschätzung der konkreten Schutzbedürftigkeit der vorhandenen Wohnnutzung würde nur einen Mangel im Abwägungsvorgang darstellen. Dieser wäre gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen wäre. Letzteres ist der Fall, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel im Vorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = PBauE § 214 Abs. 3 BauGB, Nr.1).
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandene Wohnnutzung ersichtlich zur Kenntnis genommen und im Hinblick darauf im nördlichen Teil des Plangebiets - quasi als Puffer zwischen der angrenzenden Wohnnutzung im Norden und der uneingeschränkten Gewerbenutzung im Süden - ein eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. In diesem sind nach Ziff. 1.2 der schriftlichen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen nur Gewerbebetriebe und öffentliche Betriebe, Lagerhäuser und Lagerplätze, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude und Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zulässig. Damit besteht hinsichtlich des Störungsgrades der in dem eingeschränkten Gewerbebetrieb zulässigen Gewerbebetriebe kein Unterschied zu einem Mischgebiet. Da ein solches Gebiet selbst neben einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.1993 - 8 S 1889/93 -, ESVGH 44, 139), ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung des Gemeinderates möglicherweise anders ausgefallen wäre, wenn er die angrenzende Wohnbebauung rechtlich nicht als Mischgebiet eingestuft hätte.
bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste der Gemeinderat bei seiner Abwägung nicht von einer durch die Planung hervorgerufenen Verschlechterung der Hochwassersituation ausgehen. Insoweit hat der von der Antragsgegnerin beauftragte Planer D. in der mündlichen Verhandlung anhand seiner Pläne überzeugend dargelegt, dass die Wasserspiegellinie bei Zugrundelegung der Hochwasserabflussmenge eines sich alle 100 Jahre wiederholenden Hochwassers (= HQ 100) außerhalb der Baugrenzen liegt und durch die überbaubare Fläche aufgrund des vom Bach in alle Richtungen ansteigenden Geländes keine Retentionsflächen weggefallen sind. Dass auch der Abflussquerschnitt der über den Angenbach geplanten und inzwischen erstellten neuen Brücke einem HQ-100-Abfluß genügt, ergibt sich aus der schriftlichen hydraulischen Berechnung des Planers vom 5.7.2001. Damit ist die Antragsgegnerin - auf der Grundlage vorläufiger Aussagen ihres Planers - zu Recht von der Hochwassersicherheit ausgegangen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 5.5.5. Hochwassersicherheit) und hat eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses verneint (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 7.4.2. Schutzgut Oberflächengewässer). Ein Abwägungsfehler ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
cc) Die Antragsgegnerin hat schließlich auch die ökologischen Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht bei der Abwägung berücksichtigt. Sind auf Grund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so ist nach § 8 a Abs. 1 Satz 1 BNatSchG über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz grundsätzlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden. Damit wird bei Bebauungsplänen, die Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten lassen, für die Entscheidung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB verwiesen. Dabei kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege kein abstrakter Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen zu. Gegenüber anderen öffentlichen Belangen kommt ihnen allerdings eine herausgehobene Bedeutung zu, da § 8 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG die Gemeinde verpflichtet, die von der Bauleitplanung berührten Naturschutzbelange in der Abwägung in spezifischer, nämlich den Kompensationsgedanken einschließender Weise zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.1.1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 = PBauE § 1 a BauGB, Nr. 1 zu § 8 BNatSchG a.F.). Entsprechend ist in § 1 a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ausdrücklich bestimmt, dass in der Abwägung die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen sind.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin erkannt, dass der Bebauungsplan einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt. Aus diesem Grund hat sie die betroffenen Schutzgüter im Einzelnen untersucht und Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. zur Kompensation der Eingriffe (innerhalb wie auch außerhalb des Plangebiets) erarbeitet. Soweit danach dennoch ein Kompensationsdefizit verblieben ist, wurde dieses im Rahmen der politischen Entscheidungsfindung gegenüber den Nutzungsansprüchen durch die Siedlungserweiterung abgewogen (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, Ziff. 7, Berücksichtigung umweltschützender Belange). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung davon ausgehen, dass ein Teil der naturschutzrechtlichen Kompensation außerhalb des Plangebietes erfolgt (vgl. Begründung zum Bebauungsplan, insbesondere Ziff. 7.2.4. Kompensation der Eingriffe und Ziff. 7.7.3. Maßnahmen zum Eingriffsausgleich). Dem steht nicht entgegen, dass der die Durchführung dieser Maßnahmen regelnde - vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 23.11.2001 und von einem Vertreter des Landratsamtes am 4.12.2001 unterzeichnete - öffentlich-rechtliche Vertrag mit dem Landratsamt Lörrach - Untere Naturschutzbehörde - erst nach dem Satzungsbeschluss vom 14.5.2001 rechtswirksam geworden ist.
Nach § 1 a Abs. 3 S. 1 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft im Flächennutzungsplan durch geeignete Darstellungen als Flächen zum Ausgleich und im Bebauungsplan durch Festsetzungen als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit es mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (vgl. § 1 a Abs. 3 S. 2 BauGB). Auch können anstelle von planerischen Darstellungen und Festsetzungen vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden (vgl. § 1 a Abs. 3 S. 3 BauGB). Dabei ist gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan. Hieraus folgt, dass Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Abwägung nur dann berücksichtigt werden können, wenn bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 BauGB vorliegen. Dies ist der Fall, wenn die Ausgleichsmaßnahmen entweder Gegenstand eines - schon beschlossenen bzw. gleichzeitig zu beschließenden - Bauleitplans oder einer spätestens mit dem Satzungsbeschluss wirksam werdenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach § 11 BauGB sind oder zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses von sonstigen geeigneten Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen ausgegangen werden kann. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen entweder schon tatsächlich ausgeführt worden sind oder ihre Umsetzung aufgrund der Gesamtumstände jedenfalls gesichert erscheint.
Vorliegend fehlte es zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 14.5.2001 an einer vertraglichen Absicherung der außerhalb des Plangebietes durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat aber die mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Ausgleichsmaßnahmen auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück außerhalb des Plangebietes im Bebauungsplan i.e. dargelegt (vgl. Ziff. 8.7 der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen). Dabei kann dahinstehen, welche rechtliche Bedeutung dieser "planungsrechtlichen Festsetzung" von außerhalb des Plangebietes durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen zukommt. Denn der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 14.5.2001 zugleich dem Abschluss einer mit dem Landratsamt zu schließenden - und inzwischen auch zustande gekommenen - öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zugestimmt. Bei dieser Sachlage durften die von der Gemeinde geplanten Ausgleichsmaßnahmen bei der Abwägung als sonstige geeignete Maßnahmen i.S.d. § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB mitberücksichtigt werden. Denn die zum Ausgleich vorgesehene Ausgleichsfläche stand im Eigentum der Antragsgegnerin. Die darauf auszuführenden Ausgleichsmaßnahmen ergaben sich im Einzelnen aus dem Bebauungsplan und aus dem Vertragsentwurf, dem der Gemeinderat zugleich zugestimmt hat. Zudem hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin mit der ausdrücklichen Aufnahme der durchzuführenden Maßnahmen in den Bebauungsplan und seiner Zustimmung zum Abschluss eines damit korrespondierenden Vertrages mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erkennen gegeben, dass die Gemeinde bereit ist, diese Maßnahmen tatsächlich auszuführen und gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde eine entsprechende Verpflichtung einzugehen. Damit war davon auszugehen, dass die Maßnahmen auch tatsächlich umgesetzt werden.
c) Das Abwägungsergebnis entspricht auch im Übrigen den Anforderungen des Abwägungsgebots. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen hätte, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit nicht in einem angemessenen Verhältnis steht. Dabei ist dem Gemeinderat hinsichtlich der Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und der Frage, welchem Belang der Vorzug gegeben ist, ein planerischer Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.8.2000 - 4 CN 6.99 -, BVerwGE 112, 41), dessen Grenzen vorliegend nicht überschritten werden.
Das zugelassene Nebeneinander von Gewerbe und Wohnen verstößt insbesondere nicht gegen den städtebaulichen Grundsatz, wonach in der Nutzung und in den Immissionsauswirkungen miteinander unverträgliche Baugebiete möglichst räumlich voneinander zu trennen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.7.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 = PBauE § 1 Abs. 6 BauGB, Nr. 3). Denn die Antragsgegnerin hat in dem angefochtenen Bebauungsplan im nördlichen Teil zu den Wohngebäuden des Antragstellers hin nur ein eingeschränktes - und zudem vom Grundstück des Antragstellers durch eine schmale private Grünfläche abgegrenztes - Gewerbegebiet ausgewiesen. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Trotz der vorgenommenen Beschränkung auf "das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe" entspricht das geplante Gebiet seiner allgemeinen Zweckbestimmung nach noch dem Typus eines Gewerbegebietes. Von einem Mischgebiet unterscheidet es sich dadurch, dass eine (allgemeine) Wohnnutzung nicht vorgesehen ist, während ein Mischgebiet gleichberechtigt dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben dient. Dagegen besteht hinsichtlich des Störungsgrades der in dem eingeschränkten Gewerbebetrieb zulässigen Gewerbebetriebe - wie oben dargelegt - kein Unterschied zu einem Mischgebiet. Die Ausweisung eines solchermaßen eingeschränkten Gewerbegebietes neben der auf dem Grundstück des Antragstellers stattfindenden Wohnnutzung verstößt nicht gegen den Trennungsgrundsatz (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.1993 - a.a.O. -).
Auch ansonsten ist das Abwägungsergebnis nicht abwägungsfehlerhaft. Das Vorziehen bzw. Zurücksetzen bestimmter Belange ist gerade Aufgabe der planerischen Entscheidung. Der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte ist deshalb eine Grenze gezogen, da der Antragsgegnerin nicht entgegengehalten werden kann, das Abwägungsergebnis leide gemessen an der Gewichtigkeit der betroffenen öffentlichen und privaten Belangen an einer Disproportionalität.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 3. Juli 2002
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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