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Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 16.06.2003
Aktenzeichen: 3 S 2324/02
Rechtsgebiete: BauGB
Vorschriften:
BauGB § 31 Abs. 2 |
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 16.06.2003
In der Verwaltungsrechtssache
wegen
Versagung einer Baugenehmigung
hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Fricke und den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Juni 2002 - 5 K 1111/01 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 9. November 2000 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Februar 2001 verpflichtet, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem an der Nordostecke Weinsberger Straße/Paulinenstraße in Heilbronn gelegenen, unbebauten und als Stellplatzfläche genutzten Grundstück Flst.-Nr. 427.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung Nordostecke Paulinen- und Weinsberger Straße - 02 A/6 - vom 13.12.1956, der Bebauungsplanänderung Weinsberger Straße zwischen Paulinen- und Nordbergstraße und Freifläche zwischen Weinsberger- und Turmstraße - 02 A/9 - vom 16.4.1959 und der Bebauungsplanänderung für Parzellen Nrn. 425 und 426 Nordostecke Paulinen-/Weinsbergerstraße - 02 A/11 - vom 14.7.1960, die für das Grundstück jeweils eine Vorplatzfläche ausweisen. Außerdem liegt das Grundstück im Plangebiet "Nordstadt" - 02 B/11 -, für das der Gemeinderat der Beklagten am 4.7.1991 einen Aufstellungsbeschluss gefasst hat, sowie im Geltungsbereich des Sanierungsgebiets "Heilbronn - Nordstadt", für das am 2.5.2002 eine Sanierungssatzung beschlossen wurde, die am 25.7.2002 öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Am 23.6.2000 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für eine 3,50 m breite und 2,80 m hohe, quer zur Straße stehende, beleuchtete doppelseitige Mega-Lux-Plakatvitrine auf einem 2,50 m hohen Monofuß mit einer Grundfläche von 0,45 m x 0,45 m. Die Anlage soll in Ost-West-Richtung ungefähr mittig und in einer Entfernung von etwa 1 m zur südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte am 4.9.2000 ab, da die Werbeanlage gegen Ziff. 3 ihrer Werbeanlagensatzung - 01 A/21 - vom 20.2.1997 verstoße. Im Widerspruchsverfahren nahm die Beklagte am 9.11.2000 den Bescheid vom 4.9.2000 zurück und lehnte die Erteilung der Baugenehmigung nunmehr mit der Begründung ab, dass das Vorhaben planungsrechtlich gegen den Bebauungsplan 02 A/9 bzw. 02 A/11 und bauordnungsrechtlich gegen § 16 Abs. 2 LBO verstoße. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 20.2.2001 zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die BauNVO finde keine Anwendung. Im Übrigen wäre § 23 Abs. 2 und 3 BauNVO auch nicht einschlägig. Ausnahmen sehe der Baulinienplan nicht vor. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen ebenfalls nicht vor. Dabei könne dahinstehen, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, da die Werbeanlage nicht den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entspreche. Bei dieser Sachlage sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung den öffentlichen Belangen der Stadtplanung und Stadtgestaltung gegenüber dem Interesse der Klägerin ein höheres Gewicht beimesse. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass es der Genehmigungspraxis der Beklagten entspreche, Werbeanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur an der Stätte der Leistung zuzulassen. Das Vorhaben widerspreche außerdem § 16 Abs. 2 LBO, da es in unmittelbarer Nähe einer der am stärksten frequentierten Straßenzüge errichtet werden solle. An der sich unmittelbar anschließenden Kreuzung würden jährlich ca. 1.500 Rotlichtverstoße festgestellt. Der Bereich gehöre zu den Unfallschwerpunkten. Zudem handele es sich um einen für die Schulwegesicherheit wichtigen Überweg. Das Vorhaben führe, auch wenn in innerstädtischen Straßen Werbeanlagen zu den üblichen Erscheinungsformen gehörten, zu einer Bindung der Aufmerksamkeit. Die hohe Frequenz von Fahrzeugen i.V.m. einem für die Schulwegesicherheit wichtigen Überweg führe zu einer vom Regelfall abweichenden Ausnahmesituation, die die Unfallgefahr derart erhöhe, dass von einer konkreten Gefahr auszugehen sei. Dies bestätige die Einstufung der Kreuzung durch die Polizei als Unfallschwerpunkt. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 21.2.2001 zugestellt.
Die am 6.3.2001 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 25.6.2002 - 5 K 1111/01 - mit der Begründung ab, das Bauvorhaben verstoße zumindest in planungsrechtlicher Hinsicht gegen die Festsetzung einer als "Vorplatzfläche" ausgewiesenen nicht überbaubaren Fläche im Bebauungsplan 02 A/9 bzw. 02 A/11, der zusammen mit dem Baustufenplan und der Ortsbausatzung der Beklagten, die nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitete Bebauungspläne darstellten, einem qualifizierten Bebauungsplan entspreche. Weder die Bebauungspläne noch die Ortsbausatzung sähen für den vorliegenden Sachverhalt eine Ausnahmeregelung vor. Die BauNVO finde auf die vor Inkrafttreten des BBauG aufgestellten und bekannt gemachten Bebauungspläne keine Anwendung. Die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Trotz des Wegfalls des Einzelfall-Erfordernisses in § 31 Abs. 2 BauGB müsse weiterhin eine Atypik vorliegen. Mit dem Rechtsinstitut der Befreiung werde dem Umstand Rechnung getragen, dass eine planerische Festsetzung wegen ihrer notwendigen Abstraktion und Allgemeinheit besonderes gelagerten Fällen nicht gerecht werde, der zu beurteilende Sachverhalt also im Vergleich zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweise. Deshalb sei das Tatbestandsmerkmal des Sonderfalles bzw. der Atypik der Befreiung immanent. Der Verzicht auf das Einzelfall-Erfordernis in der Neufassung bedeute nur, dass eine Befreiung auch in mehreren gleichgelagerten, aber gegenüber dem planerischen Normalfall immer noch atypischen Situationen erteilt werden könne. Bodenrechtliche Besonderheiten, die den Fall im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 14.10.2002 - 3 S 1799/02 - hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25.6.2002 - 5 K 1111/01 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 9.11.2000 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.2.2001 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Zur Begründung ist ausgeführt, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bzw. zumindest auf Neubescheidung. Auslegung und Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das Verwaltungsgericht ließen die vom Gesetzgeber gewollte Änderung außer acht. Durch sie habe der Anwendungsbereich erweitert werden sollen. Eine Atypik müsse nicht mehr vorliegen. Bei allen drei Befreiungstatbeständen bildeten die Grundzüge der Planung die qualitative und quantitative Grenze. Damit dürften nunmehr Befreiungen in einem Umfang und bis zu einer Anzahl erteilt werden, die gewährleiste, dass die Grundzüge der Planung (unter Beachtung der Summe aller bisherigen Befreiungen) nicht berührt werden. Dies könne auch bei einer Vielzahl von Befreiungen der Fall sein, solange die Quantität nicht in die Qualität umschlage. Andererseits könne auch eine einzige Befreiung - qualitativ - die Grundzüge der Planung berühren. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, weil auf einer als nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksfläche keine dem planerischen Grundkonzept zuwiderlaufende Überbauung erfolgen solle, sondern es um die Errichtung einer Werbetafel gehe, die die Nichtüberbaubarkeit der Grundstücksfläche im Übrigen und im Wesentlichen nicht in Frage stelle. Durch die Befreiung werde die planerische Regelung weder beiseite geschoben noch aus Gründen erteilt, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Dem stehe schon entgegen, dass die nicht überbaubare Fläche keiner weiteren Bebauung zugänglich sein dürfte. Die Überbauung mit einer Werbetafel sei städtebaulich vertretbar, weil sie unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots planbar wäre. Der Baugenehmigung stehe auch § 16 Abs. 2 LBO nicht entgegen. Aus dem Werbeverbot außerhalb geschlossener Ortschaften folge, dass innerhalb geschlossener Ortschaften die bloße Möglichkeit der Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch Werbung deren generellen Ausschluss nicht rechtfertigen könne. Erforderlich sei eine konkrete Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Maßgebend seien dabei die konkreten örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Straßen- und Verkehrsverhältnisse einschließlich bereits bestehender Gefahrensituationen, und die Fähigkeit eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers, die Situation zu bewältigen. Mit Rücksicht auf die Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Straßenverkehr, insbesondere durch Werbung aller Art, ständig ausgesetzt sei, gehe von Werbanlagen nur ausnahmsweise eine verkehrsgefährdende Wirkung aus. Dies werde allgemein nur bei Prismenwerbetafeln wegen der visuellen Ablenkung bejaht. Normale Werbetafeln nehme der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer sehr schnell und regelmäßig ohne Auswirkung auf die Verkehrssicherheit wahr. Entsprechend habe der Verwaltungsgerichtshof bei einer einfach gestalteten Kreuzung eine Gefährdung verneint, wenn sogar an der am stärksten befahrenen Kreuzung in Stuttgart den Verkehrsteilnehmern eine großflächige Werbeeinrichtung mit ständig wechselnden und zum Teil bewegten Bildern zugemutet werde. Im Stadtgebiet der Beklagten ließen sich ebenfalls derartige Standorte finden. Auch der Hinweis auf die hohe Verkehrsfrequenz, die zahlreichen Rotlichtverstöße und die Nähe mehrerer Schulen könne die Versagung nicht rechtfertigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Werbeanlage sei sowohl planungs- als auch bauordnungsrechtlich unzulässig. Der vorgesehene Standort befinde sich auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Ausnahmen sehe der in Verbindung mit der Ortsbausatzung geltende Baulinienplan nicht vor. Auch die Voraussetzungen für eine Befreiung seien nicht gegeben. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, da die Werbeanlage nicht den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entspreche. Darüber hinaus setze § 31 Abs. 2 BauGB weiterhin - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Atypik voraus. Entsprechende bodenrechtliche Besonderheiten seien nicht ersichtlich und würden von der Klägerin auch nicht dargelegt. Zu berücksichtigen sei auch, dass es seit Jahren der Genehmigungspraxis der Beklagten entspreche, Werbeanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur an der Stätte der Leistung zuzulassen. Aus verkehrstechnischer Sicht bestünden im Hinblick auf § 16 Abs. 2 LBO erhebliche Bedenken. Durch die Plakatvitrine erfolge eine visuelle Ablenkung. Die Kreuzung sei nicht einfach gestaltet, sondern - wie die ungewöhnlich hohe Zahl von Rotlichtverstößen zeige - offensichtlich schwer einsehbar. Die Werbeanlage binde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer. Dies führe 10 m östlich der Ampelanlage zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2003 den Standort der geplanten Werbeanlage und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten, des Regierungspräsidiums Stuttgart und des Verwaltungsgerichts Stuttgart - 5 K 1111/01 - sowie auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere genügen die innerhalb der Monatsfrist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingegangenen Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Formerfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO.
II. Die Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung. Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung ist daher rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Für die nach §§ 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LBO i.V.m. Nr. 55 des Anhangs zu § 50 LBO baugenehmigungspflichtige Errichtung der Werbeanlage ist die beantragte Baugenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist vorliegend entgegen der Auffassung der Beklagten der Fall, da das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist (nachfolgend Ziff. 1) und auch nicht bauordnungsrechtlich gegen § 16 Abs. 2 LBO verstößt (nachfolgend Ziff. 2.).
1. Planungsrechtlich widerspricht das Bauvorhaben - zwischen den Beteiligten unstreitig - der Festsetzung einer - nicht überbaubaren - Vorplatzfläche in den - nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten - Bebauungsplänen der Beklagten. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Pläne und der dem Vorhaben danach entgegenstehenden planerischen Festsetzung werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht.
Für das Grundstück ist nach dem Baustufenplan und der Ortsbausatzung der Beklagten aus dem Jahre 1939 ein Wohngebiet mit Gewerbebetrieben - Baustufe II a - festgesetzt. Zudem erfolgten in den 1950-er Jahren mehrere Bebauungsplanänderungen, die auch das Baugrundstück betrafen. Mit der vom Gemeinderat der Beklagten mit Beschluss vom 13.12.1956 festgestellten und vom Regierungspräsidium Nord-Württemberg mit Erlass vom 26.4.1958 genehmigten "Bebauungsplanänderung Nordostecke Paulinen- und Weinsberger Straße" - 02 A/6 - wurde nach dem - nach der Beschlussfassung und der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 16.5.1958 - maßgeblichen Lageplan des Stadtplanungs- und Stadtmessungsamtes vom 10.12.1956 (AS 5 in den Akten 02 A/11) für das Baugrundstück erstmals eine außerhalb von Baugrenzen und -linien liegende - "Vorplatzfläche" festgesetzt. Anlass für diese Bebauungsplanänderung war nach der Niederschrift über die Verhandlung des Gemeinderats vom 13.12.1956 die Verkehrsplanung für die Umgestaltung und Verkehrsführung in dem Raum zwischen Allee, Turm-, Paulinen- und Weinsberger Straße vom 9.7.1956 und damit in Zusammenhang ein Bauvorhaben des damaligen Grundstückseigentümers i.V.m. einem Tankstellenneubau an der Nordostecke Paulinen- und Weinsberger Straße (vgl. Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungen des Gemeinderates vom 13.12.1956, AS 7 in den Akten 02 A/11). Diese Festsetzung wurde später, ohne dass insoweit nach den Akten eine Änderung erfolgte, sowohl in der vom Gemeinderat am 16.4.1959 festgestellten und vom Regierungspräsidium mit Erlass vom 20.7.1959 genehmigten "Bebauungsplanänderung Weinsberger Straße zwischen Paulinen- und Nordbergstraße und Freifläche zwischen Weinsberger- und Turmstraße" - 02 A/9 - (vgl. den maßgeblichen Lageplan vom 3.2.1959, AS 11 in den Akten 02 A/9) als auch in der vom Gemeinderat am 14.7.1960 festgestellten "Bebauungsplanänderung für Parzellen Nrn. 425 und 426 Nordostecke Paulinen-/Weinsbergerstraße" - 02 A/11 - vom 14.7.1960 (vgl. den maßgeblichen Lageplan vom 23.5.1960, AS 52 in den Akten 02 A/11) übernommen.
Dabei kann dahinstehen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die für das Baugrundstück einschlägigen Bebauungspläne insgesamt die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB erfüllen. Ist dies der Fall, so beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit ausschließlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den planerischen Festsetzungen. Liegen die Voraussetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht vor, so richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 3 BauGB, lediglich im Übrigen nach § 34 BauGB. Damit ist das Vorliegen eines qualifizierten Bebauungsplans nicht entscheidungserheblich, da das Baugrundstück in beiden Fällen planungsrechtlich nur gegen die Ausweisung der Vorplatzfläche in den einschlägigen Plänen verstößt. Diese gelten nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als übergeleitete Bebauungspläne fort. Durch die Ausweisung einer - grün eingezeichneten - Vorplatzfläche außerhalb von Baulinien und -grenzen handelt es sich bei dem Baugrundstück um eine nicht überbaubare Fläche. Damit dürfen auf dem Grundstück grundsätzlich keine baulichen Anlagen errichtet werden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Ausnahmen im Sinne von § 31 Abs. 1 BauGB sehen die übergeleiteten Bebauungspläne nicht vor. Insoweit hilft auch - wie von der Klägerin ursprünglich geltend gemacht - § 23 BauNVO nicht weiter. Denn diese Vorschrift gilt nicht für Bebauungspläne, die - wie vorliegend - vor Inkrafttreten der BauNVO aufgestellt und bekannt gemacht worden sind (vgl. § 25 BauNVO). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 23 BauNVO auch tatbestandlich nicht vor. Denn bei der als selbständige gewerbliche Anlage geplanten Plakatvitrine handelt es sich weder um ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 BauNVO) noch um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO) noch um eine bauliche Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig ist oder zugelassen werden kann (vgl. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO). Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO, wonach bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, unter bestimmten Voraussetzungen in den Abstandsflächen zulässig sind, ersichtlich nicht vor, da die Werbeanlage höher als 2,50 m zur Ausführung kommen soll.
Die Klägerin hat jedoch nach § 31 Abs. 2 BauGB einen Anspruch auf Befreiung von der Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
1.1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung vor.
a) Unabhängig von den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen kommt eine Befreiung nicht in Betracht, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Dieses Tatbestandsmerkmal, das nach altem Recht formal nur bei der Tatbestandsalternative des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB a.F. eine Rolle spielte, wurde durch die Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das am 1.1.1998 in Kraft getretene Bau- und Raumordnungsgesetz - BauROG - (BGBl 1997 I, 2081) gleichsam vor die Klammer gezogen und damit zu einer allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung, die für alle Befreiungsfälle Geltung beansprucht. Zugleich wurde das bisherige "Einzelfallerfordernis" gestrichen. Diese mit der Novellierung verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das Tatbestandsmerkmal der "Grundzüge der Planung" jedoch unberührt gelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - 4 B 5/99 -, NVwZ 1999, 1110).
Bei der Frage, wann eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, Rechtsnormcharakter hat. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau beschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 Abs. 4 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 und 4 BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf weiterhin nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - a.a.O. -, m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Erteilung einer Befreiung für die beabsichtigte Werbeanlage die Grundzüge der Planung berührt. Nach den Planunterlagen im Bebauungsplanänderungsverfahren 02 A/6 sollte durch das Zurücksetzen der überbaubaren Fläche und die Ausweisung einer Vorplatzfläche primär die Freihaltung der für eine Ausweitung des Straßenraums erforderlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden. Dies betraf an der Nordostecke der Kreuzung Weinsberger-/Paulinenstraße aber nur eine relativ kleine Fläche von 30 m² (vgl. Schreiben des Stadtplanungsamtes Heilbronn vom 28.11.1956, AS 2 in den Akten 02 A/11). Der beabsichtigte Standort für die Werbeanlage befindet sich außerhalb dieser festgesetzten und inzwischen hergestellten Verkehrsfläche auf der ausdrücklich als Vorplatz festgesetzten Fläche. Diese Ausweisung erfolgte nach den Planunterlagen im öffentlichen Interesse der Verkehrsübersicht und der städtebaulichen Absetzung eines im Anschluss daran vorläufig genehmigten fünfgeschossigen Baukörpers (vgl. Schreiben des Stadtplanungsamtes Heilbronn vom 12.11.1957, AS 28 in den Akten 02 A/11). Dabei bezogen sich die Gründe der Verkehrsübersicht - wie den weiteren Ausführungen zu entnehmen ist - aber nur auf die Freihaltung der Ein- und Ausfahrten für eine auf der unüberbaubaren Vorplatzfläche vorläufig genehmigte, in der Folgezeit auch verwirklichte, inzwischen aber nicht mehr vorhandene Tankstelle. Im Übrigen sollte durch die unüberbaubare Vorplatzfläche der Lichteinfall für die fünfgeschossige Hauptfront des vorläufig genehmigten Baukörpers gesichert werden. An dessen Stelle (auf dem nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. 310/7) befindet sich inzwischen - wie der Augenschein ergeben hat - unmittelbar an der Grundstücksgrenze nur noch eine eingeschossige Bebauung und daran anschließend ein achtgeschossiges Gebäude. Auch bei dieser Sachlage widerspricht die Erteilung einer Befreiung für eine Werbeanlage mit den beantragten Ausmaßen und am vorgesehenen Standort - über 5 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt und quer zur Gebäudefront stehend - den mit der Planung verfolgten Zielen ebenso wenig wie früher dort vorhandene Tankstelle.
b) Daneben bedarf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB mit dem Wegfall des Einzelfallerfordernisses entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes und der Beklagten keiner "Atypik" mehr. Zu § 31 Abs. 2 BauGB a.F. ging das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Befreiung nur erteilt werden kann, wenn das Vorhaben eine "Atypik" aufweist und sich als Sonder- oder Einzelfall darstellt. Dieses Erfordernis wurde dem - zwischenzeitlich weggefallenen - Tatbestandsmerkmal des "Einzelfalles" in § 31 Abs. 2 BauGB a.F. sowie dem Wesen der Befreiung als solcher entnommen. Das Institut der Befreiung von dem Gebot oder Verbot einer Norm rechtfertige sich daraus, dass die mit einer Normierung regelmäßig verbundene Abstraktion oder doch Verallgemeinerung unvermeidbar zu Differenzen zwischen einerseits dem Regelungsinhalt und andererseits dem hinter der Regelung stehenden Schutzgut führe. Eine Regelung, die nicht für einen konkreten Fall erfolge, laufe immer Gefahr, mit ihren Aussagen besonders gelagerten Fällen - d.h. Sachverhalten, die aus tatsächlichen Gründen "aus der Regel fallen" - nicht gerecht zu werden. Um im Einzelfall diesem Mangel abhelfen zu können, kenne das Baurecht die Möglichkeit einer Befreiung. Ihre Bewilligung setze aber stets voraus, dass es sich um einen - aus welchen Gründen auch immer - "an sich" dem Schutzgut der Norm entzogenen (Sonder-) Fall handele. Für die Regelfälle dagegen sei das, was eine Vorschrift bzw. ein Plan bestimme, grundsätzlich auch dann beabsichtigt, wenn es sich als Härte erweise. Bei ihnen eine Befreiung zu erteilen, wäre außerdem nicht "mit den öffentlichen Belangen vereinbar". Denn eine solche Befreiung müsste sich notwendig über die Interessenabwägung hinwegsetzen, die der Vorschrift bzw. dem Plan zugrunde liege und durch sie bzw. ihn als maßgeblich positiviert sei. Eine Norm, von deren Einhaltung selbst in Regelfällen befreit werden müsse, sei in Wahrheit bereits als Norm zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.7.1972 - 4 C 69.70 -, BVerwGE 40, 268 = PBauE § 31 BauGB Nr. 1).
Mit dem Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 ist - wie bereits angeführt - mit Wirkung vom 1.1.1998 das Tatbestandsmerkmal "im Einzelfall" in § 31 Abs. 2 BauGB gestrichen worden. Damit kann eine Befreiung nunmehr unstreitig nicht mehr nur im Einzelfall, sondern auch bei einer Vielzahl von Fällen erteilt werden. Unklar ist jedoch, ob die Befreiung damit keine "atypische Sonderlage" mehr erfordert oder ob diese Voraussetzung, wenn auch modifiziert, nach wie vor gilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - a.a.O. -; siehe aber auch Urteil vom 19.9.2002 - 4 C 13.01 -, BauR 2003, 488, wo die Ablehnung einer Befreiung - auf der Rechtsfolgenseite - für ermessensfehlerfrei erachtet wurde, ohne dass zunächst - auf der Tatbestandsseite - eine Auseinandersetzung mit dem Erfordernis einer Atypik erfolgte). Auch in der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte ist die Frage bislang nicht abschließend geklärt (ausdrücklich offengelassen: Senatsurteil vom 23.2.2002 - 3 S 278/02 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.1999 - 10 S 44/99 -, VBlBW 2000, 78; OVG Lüneburg, Urteil vom 22.6.2001 - 1 MA 1381/01 -, UPR 2001, 459; der bayerische VGH "neigt" dazu, das Kriterium weiterhin heranzuziehen, vgl. Bay.VGH, Urteil vom 19.10.1998 - 15 B 97.337 -, BayVBlBW 1999, 179), in der Literatur ist sie höchst umstritten (für die Beibehaltung beispielsweise: Dolderer, NVwZ 1998, 567; Soefker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Stand 1.1.2003, § 31 BauGB, RdNr. 31 f; Schmaltz in: Schroeder, BauGB, 6. Auflage, 1998, § 31 BauGB, RdNr. 19; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, 8. Auflage, 2002, § 31 BauGB, RdNr. 26; Brohm, Öffentl. BauR, 3. Auflage, 2002, § 19, RdNr. 7; Reidt, in: Gelser/Bracher/Reidt, Bauplanungsrecht, 6. Auflage, 2001, RdNr. 1941; dagegen beispielsweise: Schmidt-Eichstaedt, NVwZ 1998, 571; Mager, DVBl. 2000, 205; Hofmann, BauR 1999, 445; Claus, DVBl. 2000, 241; Schütz, VBlBW 2000, 355).
Schon die Entstehungsgeschichte der Gesetzesänderung spricht für die Aufgabe des Erfordernisses einer Atypik. Der Gesetzgeber hat § 31 Abs. 2 BauGB in der Vergangenheit im Hinblick auf die restriktive Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes mehrfach abgeändert und in der Begründung zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der Raumordnung wird ausdrücklich ausgeführt: "Eine Atypik im Sinne der bisherigen Rechtsprechung muss daher nicht mehr vorliegen" (vgl. BT-Drs. 13/6392, 56). Die weiteren Ausführungen in der Gesetzesbegründung setzen sich zwar nur mit dem Einzelfallerfordernis in rein quantitativer Hinsicht auseinander. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die letzte wichtige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Atypik vor der Gesetzesänderung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.11.1989 - 4 B 163/98 -, NVwZ 1990, 556 = PBauE § 31 BauGB Nr. 6) gerade aus der Tatsache, dass die Befreiung für sämtliche Grundstücke des Plangebiets in Betracht kam, folgerte, dass deshalb kein atypischer Sonderfall vorliege. Der Gesetzentwurf hat daher möglicherweise schlichtweg keine Notwendigkeit gesehen, in der Begründung explizit auch auf den Fall des "qualitativen Sonderfalls" einzugehen. Für die Beibehaltung des Erfordernisses einer Atypik könnte nur sprechen, dass der Regierungsentwurf mit der Gesetz gewordenen Neufassung des § 31 Abs. 2 BauGB den gleichlautenden Vorschlag der Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs aufgegriffen hat. Diese war aber mehrheitlich der Auffassung, dass das ungeschriebene Merkmal der "Atypik", also der Beschränkung der Befreiung auf "aus der Norm fallende Ausnahme- und Sonderfälle" auch beim Fortfall des Einzelfallerfordernisses beibehalten werde, und zwar auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz in der von der Rechtsprechung entwickelten, für die drei Befreiungsvarianten jeweils spezifischen Ausprägung (vgl. Soefker - a.a.O. -, RdNr. 29, unter Hinweis auf den Bericht der Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuches vom 28.10.1995, RdNr. 336). Zugleich sollten nach der Begründung zum Gesetzentwurf aber die erleichterten Befreiungsmöglichkeiten nach dem BauGB-MaßnahmenG mit den Befreiungsregeln im Baugesetzbuch zusammengeführt und fortentwickelt (vgl. BT-Drs. 13/6392, 34) bzw. beide Befreiungsregeln zusammengefasst und vereinfacht werden (vgl. BT-Drs. 13/6392, 56). Insoweit ist der erkennende Senat hinsichtlich der erleichterten Befreiungsmöglichkeiten nach dem BauGB-MaßnahmenG aber schon in der Vergangenheit davon ausgegangen, dass bei einer vorübergehender Unterbringung nach § 4 Abs. 1a Satz 2 BauGB-MaßnahmenG eine Befreiung im Gegensatz zu den Fällen dringenden Wohnbedarfs nach § 4 Abs. 1 a Satz 1 BauGB-MaßnahmenG nicht auf Einzelfälle beschränkt sei. Dadurch werde das Vorliegen eines sonst bei allen Varianten des § 31 Abs. 2 BauGB erforderlichen atypischen baugebietsbezogenen Sonderfalls bei dieser Vorschrift nicht mehr verlangt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1994 - 3 S 1643/94 -).
Das Erfordernis einer Atypik ergibt sich auch nicht zwangsläufig aus der Systematik des Bauplanungsrechts im Baugesetzbuch, wonach die Geltung der Festsetzungen eines Bebauungsplans die Regel darstellt. Die Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB stellt eine Ausnahme von dieser Regel dar. Ohne das Erfordernis eines atypischen Sachverhalts lässt insbesondere § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zwar möglicherweise in weiterem Umfang als nach der bisherigen Fassung Ausnahmen zu. Damit wird der Ausnahmefall aber noch nicht zum Regelfall auf Grund der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift. Im Übrigen ist der Gesetzgeber aus normtechnischen Gründen nicht gehindert, Ausnahmen weiter zu fassen und damit die Geltung der Grundregel bewusst einzuschränken.
Auch Sinn und Zweck der Befreiung erfordern nicht zwingend das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Durch das Rechtsinstitut der Befreiung kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) eine nicht bereits im Bebauungsplan selbst vorgesehene Abweichung von dessen Festsetzungen zulassen. Ihr Sinn ergibt sich daraus, dass es dem Normgeber regelmäßig unmöglich ist, alle Einzelfälle vorauszusehen, auf die seine Norm in Zukunft Anwendung finden wird. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns - auch vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und den damit geschützten Interessen der durch planerische Festsetzungen in der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis und Privatnützigkeit ihres Eigentums belasteten Grundstückseigentümer - bietet die Befreiung ein Instrument, um auf nicht oder so nicht vorgesehene Sachverhalte flexibel zu reagieren und Rechtsschematismus zu vermeiden. Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans darf aber - unstreitig - nicht schrankenlos befreit werden. Durch Befreiungen darf die normative Verbindlichkeit von Bebauungsplänen nicht ausgehöhlt werden. Neben notwendiger Rechtssicherheit, insbesondere dem Vertrauen der anderen Planbetroffenen in die Verbindlichkeit der Planung, streitet das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dafür, dass die Erteilung von Befreiungen nicht im Belieben der Behörde liegt, sondern an hinlänglich genaue Tatbestandsvoraussetzungen gebunden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwendungsbereich der Befreiung als Reaktionsmittel auf Unvorhergesehenes von den Fällen der Plannichtigkeit ebenso abzugrenzen ist wie von denen notwendiger Planänderung. Führt ein Mangel zur Plannichtigkeit, so erübrigt sich eine Befreiung. Das Erfordernis einer Planänderung ergibt sich dagegen aus dem Erfordernis der Abwägung unterschiedlicher Belange bei der Planung von Baugebieten, also aus dem Wesen der Planung an sich: Die baurechtlichen Grundentscheidungen dürfen sich nicht aus Einzelentscheidungen der Verwaltung ergeben, sondern müssen in einem Planungsverfahren unter Beteiligung der Betroffenen ergehen. Außerdem ist den Gemeinden kraft Verfassungsrechts (vgl. Art. 28 Abs. 2 GG) Planungshoheit gewährleistet. Diese darf nicht durch grenzenlose Befreiungsmöglichkeiten der Verwaltung ausgehebelt werden. Umstritten ist nur, ob die im Wortlaut von § 31 Abs. 2 BauGB vorgesehenen Schranken zur Gewährleistung dieser beiden letzten Grundsätze ausreichen oder ob dazu zusätzlich das Merkmal der Atypik herangezogen werden muss. Dabei ist weitgehend anerkannt, dass § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB mit dem Kriterium der "unbeabsichtigten Härte" bereits ein stark einschränkendes Tatbestandsmerkmal enthält, das in der Regel einen "atypischen Sonderfall" voraussetzt. Auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, wonach das öffentliche Wohl die Befreiung "erfordern" muss, begrenzt die Möglichkeit der Befreiung stark. Befreiungen, die durch das öffentliche Wohl erfordert werden, werden sich regelmäßig auch auf planerische Sonderfälle beziehen. Dagegen eröffnet die "städtebauliche Vertretbarkeit" in § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB grundsätzlich in weiterem Umfang Befreiungsmöglichkeiten, da in diesem Sinne alles vertretbar ist, was in einem Bebauungsplan unter Berücksichtigung des Abwägungsgebots planbar wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - 4 C 16.97 -, BVerwGE 108, 190 = PBauE § 31 BauGB, Nr. 19). Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist aber darüber hinaus bei allen drei Befreiungstatbeständen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Vor allem dieses letzte Tatbestandsmerkmal stellt in den Fällen, in denen eine neue planerische Abwägungsentscheidung getroffen werden muss, eine geeignete Schranke dar. Wird das Kriterium nicht zu eng ausgelegt, wird hierdurch sichergestellt, dass eine notwendige Abwägungsentscheidung mit vorheriger Bürgerbeteiligung nicht durch eine Befreiung in Gestalt einer Ermessensentscheidung der Verwaltung umgangen wird. Der Grundsatz der Planung durch Abwägungsentscheidungen erfordert daher nicht unbedingt eine zusätzliche Begrenzung der Befreiungsmöglichkeiten durch das ungeschriebene Merkmal der Atypik. Bei dieser Auslegung des § 31 Abs. 2 BauGB ist auch der Grundsatz der gemeindlichen Planungshoheit hinreichend abgesichert. Denn eine Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen liegt umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - a.a.O. -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.1994 - a.a.O. -). Im Übrigen gewährleistet die in § 31 Abs. 2 BauGB nunmehr für alle drei Alternativen normierte Voraussetzung, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, dass jedenfalls die Grundzüge der gemeindlichen Planung gegen Befreiungen der Verwaltung abgesichert sind. Was die Gemeinde zu einem Grundzug ihrer Planung erklärt, kann durch eine Befreiung nicht angetastet werden, sondern bedarf der Umplanung. Zudem wird die Planungshoheit der Gemeinde durch das Kriterium der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen insoweit garantiert, als Befreiungen nicht möglich sind, wenn betroffene öffentliche Belange eine Neuplanung erforderlich machen. Im Übrigen kann die Gemeinde durch Verweigerung ihres Einvernehmens die Erteilung einer Befreiung zwar nicht verhindern, denn § 36 BauGB gibt ihr nur ein verwaltungsinternes Mitwirkungsrecht, das im Falle einer zu Unrecht erfolgten Verweigerung nicht nur durch das Verwaltungsgericht, sondern nach der Neuregelung in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB 1998 nunmehr auch durch die nach Landesrecht zuständige Behörde ersetzt werden kann. Durch das Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens erfährt die Gemeinde jedoch rechtzeitig von einem Vorhaben und hat dadurch auch unterhalb der Schwelle der - von vornherein befreiungsresistenten - Grundzüge der Planung die Möglichkeit, eine Befreiung dadurch zu verhindern, dass sie im Wege einer Bebauungsplanänderung (mit den ihr zustehenden Sicherungsmöglichkeiten) die Festsetzung, von der eine Befreiung erteilt werden soll, zu einem Grundzug ihrer Planung erklärt, um so ihre Planungshoheit ggf. wirksam zur Geltung zu bringen.
Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass es bei § 31 Abs. 2 BauGB nach dem Wegfall des Einzelfallerfordernisses keiner Atypik mehr bedarf. Im Übrigen wäre vorliegend auch nach der bisherigen Rechtsprechung ein atypischer Sachverhalt anzunehmen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Fall in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweist, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen. Wie oben dargestellt, führten vorliegend besondere städtebauliche Umstände zu der Festsetzung eines nicht überbaubaren Vorplatzes gerade auf dem Baugrundstück. Auch wenn diese Festsetzung damit grundstücksbezogen erfolgte, weist sie dennoch eine gewisse Abstraktion und Allgemeinheit aus, so dass eine Abweichung von ihr nicht von vornherein unzulässig ist. Nachdem die für die Festsetzung maßgeblichen städtebaulichen Umstände - wie oben dargelegt - sich hinsichtlich der beabsichtigten Straßenverbreiterung inzwischen verwirklicht haben, hinsichtlich der aus Gründen der Verkehrsübersicht für erforderlich gehaltenen Freihaltung der Ein- und Ausfahrten der auf dem Baugrundstück genehmigten Tankstelle mit deren Schließung hinfällig geworden ist und hinsichtlich der Sicherung des Lichteinfalls für die Bebauung auf dem nördlich angrenzenden Grundstück durch die beantragte Werbeanlage in ihrer konkreten Ausgestaltung und am vorgesehenen Standort nicht beeinträchtigt wird, ist vorliegend auch von einem dem Schutzgut der festgesetzten nicht überbaubaren Vorplatzfläche entzogenen atypischen Sonderfall auszugehen.
c) Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen vor. Zwar erfordern Gründe des Wohls der Allgemeinheit (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) keine Befreiung. Auch führt die Durchführung des Bebauungsplans für die Klägerin nicht zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Unter Härte im Sinne dieser Vorschrift sind nur grundstücksbezogene Härten zu verstehen, die sich gerade aus den boden- und planungsrechtlichen Besonderheiten des zu beurteilenden Grundstücks ergeben. Auch verständliche Interessen an einer besseren wirtschaftlichen Nutzung genügen hierfür nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.5.1990 - 4 C 49/89 -, NVwZ 1991, 264). Der jeweilige Fall muss vielmehr in bodenrechtlicher Beziehung Besonderheiten aufweisen, die ihn im Verhältnis zu der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzung als Sonderfall erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.1975 - 4 C 5.74 -, DVBl. 1975, 895). Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, da durch die Festsetzung gerade für das streitgegenständliche Grundstück wegen der oben dargelegten besonderen Umstände eine nicht überbaubare Vorplatzfläche festgesetzt worden ist. Eine Abweichung ist vorliegend jedoch städtebaulich vertretbar. Was im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - a.a.O. -). Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres ergibt sich vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.1998 - a.a.O. -). In diesem Sinne ist die Erteilung einer Befreiung für die Errichtung einer Werbeanlage auf der planungsrechtlich als nicht überbaubare Vorplatzfläche ausgewiesenen Fläche städtebaulich vertretbar, zumal durch ihre konkrete Ausgestaltung der Lichteinfall auf die auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück zulässigen bzw. vorhandenen Gebäude in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Die Erteilung einer Befreiung ist schließlich auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere die Interessen des nördlich angrenzenden Grundstückseigentümers werden - wie dargelegt - nicht beeinträchtigt. Welche Umstände als öffentliche Belange im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung ausschließen, lässt sich nicht generell beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes liegt der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, um so näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte. Auf diesen Bereich beschränken sich die öffentlichen Belange aber nicht. Denn dienten sie nur als "Aufhänger für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme", würde ihnen zumindest für § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kaum eine eigenständige Bedeutung zukommen, weil bei einer Befreiung, die städtebaulich vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt, ein Eingriff in das Interessengeflecht einer Planung im Regelfall nicht vorliegen wird, so dass der Befreiung regelmäßig auch keine öffentlichen (bodenrechtlichen) Belange entgegenstehen würden. Es liegt deshalb näher, den Begriff der öffentlichen Belange in einem weiteren Sinne zu verstehen und anzunehmen, dass er auch öffentliche Interessen umfassen kann, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption des anzuwendenden Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden haben. Zu denken ist beispielsweise an Festsetzungen eines künftigen Bebauungsplans, der zwar noch nicht in Kraft getreten ist, jedoch Planreife im Sinne von § 33 BauGB erlangt hat, oder an bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde, soweit sie gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 2 BauGB beachtlich sind. Damit künftige Planungen oder Entwicklungsvorstellungen die Qualität eines eine Befreiung bereits vom Tatbestand her generell ausschließenden öffentlichen Belangs erreichen können, müssen sie jedoch zumindest hinreichend konkret oder nachvollziehbar konkretisierbar sein (vg. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - a.a.O. -). Hieran fehlt es vorliegend. Auch wenn die Beklagte durch den Beschluss vom 4.7.1991 über die Aufstellung eines Bebauungsplans zu erkennen gegeben hat, dass sie in dessen Geltungsbereich von ihrer Planungshoheit Gebrauch machen will, fehlt es bislang - wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage einräumte - an einer Konkretisierung ihrer Planungsabsichten. Gleiches gilt bezüglich der am 2.5.2002 beschlossenen und mit der Bekanntmachung vom 25.7.2002 wirksam gewordenen Sanierungssatzung hinsichtlich etwaiger Entwicklungsvorstellungen.
1.2. Nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für eine Befreiung vorliegen, hat die Klägerin auch einen Rechtsanspruch auf die begehrte Genehmigung, da das der Baurechtsbehörde bei der Erteilung einer Befreiung auf der Rechtsfolgenseite zustehende Ermessen vorliegend ausnahmsweise auf Null reduziert ist.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen gegeben sind. In Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre geht die Rechtsprechung deshalb davon aus, dass auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf sie besteht. Vielmehr nehmen das Bundesverwaltungsgericht und der Bundesgerichtshof an, dass die Befreiung von einer Ermessensentscheidung abhängt. Daran hat auch das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung ausdrücklich festgehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - a.a.O. -, m.w.N.) und hierzu ausgeführt, es treffe zwar zu, dass für die Ausübung des Ermessens wenig Raum bestehe, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben seien. Auch das mit der Befreiungsvorschrift vom Gesetzgeber beabsichtigte Ziel der Einzelfallgerechtigkeit und städtebaulichen Flexibilität sowie der Grundsatz der Wahrung der Verhältnismäßigkeit stehe einer leichtfertigen Ermessensausübung entgegen. Daraus folge jedoch nicht, dass der zuständigen Behörde entgegen dem Wortlaut der Vorschrift kein Ermessensspielraum zustehe oder dass das Ermessen stets auf Null reduziert sei, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Erforderlich für eine negative Ermessensentscheidung sei nur, dass der Befreiung gewichtige Interessen entgegenstünden. Gegen ein solches Verständnis des § 31 Abs. 2 BauGB bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 14 Abs. 1 GG verlange nicht zwingend nach einer ermessensunabhängigen Befreiungsmöglichkeit. Denn auch wenn eine Befreiung lediglich aus Ermessensgründen versagt werde, bleibe dem Grundeigentümer die Möglichkeit einer angemessenen, nämlich den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechenden Nutzung erhalten.
Vorliegend hat die Beklagte ihr ablehnende Entscheidung im angegriffenen Beschluss vom 9.11.2000 nur damit begründet, dass die (tatbestandlichen) Befreiungsvoraussetzungen nicht vorlägen, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Eine eigenständige Ermessensentscheidung ist diesem Bescheid nicht zu entnehmen. Schon mit Vorlage der Akten an das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 28.12.2000, durch das die Beklagte zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht bereit ist, dem Widerspruch abzuhelfen, wurde aber darauf hingewiesen, dass dahinstehen könne, ob die Abweichung städtebaulich vertretbar sei, da die geplante Werbeanlage nicht den Zielen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans entspreche. Dieser Punkt wurde im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.2.2001 aufgegriffen und darauf hingewiesen, dass bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden sei, wenn die Beklagte im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung den öffentlichen Belangen der Stadtplanung und Stadtgestaltung gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Errichtung der Werbeanlage auf einer nicht überbaubaren Fläche ein höheres Gewicht beimesse und den Vorrang gebe. Damit hat das Regierungspräsidium die erforderliche Ermessensentscheidung nachgeholt. Die dabei angeführten Gründe rechtfertigen die ablehnende Ermessensentscheidung aber nicht.
Die Absicht einer Gemeinde, einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern, ist grundsätzlich geeignet, die Versagung einer Befreiung im Rahmen der Ermessensausübung zu begründen, wenn die Befreiung mit der vorgesehenen Planänderung nicht vereinbar ist. Denn es wäre nicht sinnvoll, eine dem geltenden Bebauungsplan nicht entsprechende Nutzung im Wege einer Befreiung zuzulassen, wenn schon absehbar ist, dass sie mit den geänderten städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde erst Recht unvereinbar sein wird. Dem seht nicht entgegen, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen nicht wegen geänderter städtebaulicher Planungsabsichten verweigern darf, wenn das Vorhaben nach geltendem Planungsrecht zulässig ist. Denn zulässig ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB zunächst nur, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht; ob es im Wege einer Befreiung zugelassen werden kann, ist erst zu klären. Aus demselben Grund muss sich die Gemeinde nicht auf die Möglichkeit des Erlasses einer Veränderungssperre oder der Zurückstellung nach § 15 BauGB verweisen lassen. Auf diese Mittel angewiesen ist die Gemeinde nur bei plankonformen Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - a.a.O. -).
Als Ermessenserwägung beachtlich sind Planänderungsabsichten der Gemeinde aber nur, wenn sie ernsthaft und hinreichend konkret sind. Insoweit reicht der Wunsch der Gemeinde, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, ebenso wenig aus, wie er den Erlass einer Veränderungssperre rechtfertigen könnte. Im Übrigen ist die Rechtsprechung zum Grad der hinreichenden Konkretisierung der planerischen Vorstellungen als Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre aber nur bedingt auf die Ermessensausübung nach § 31 Abs. 2 BauGB übertragbar. Mit dem Kriterium des Mindestmaßes an Konkretisierung soll erreicht werden, dass ein Grundstück nicht ohne Not von der an sich zulässigen Bebauung ausgeschlossen wird. Darum geht es bei der Befreiung aber nicht; in einer den Planfeststellungen entsprechenden Weise bleibt das Grundstück nutzbar, wenn die Befreiung versagt wird. Ein Eigentümer muss es aber grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird; Art. 14 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Die Forderung nach einer hinreichenden Konkretisierung dient bei der Befreiung also weniger der Gewährleistung des Eigentumsrechts, als vielmehr in erster Linie dem Ausschluss von Willkür. Insoweit ist die Konkretisierung ein Indiz für die Ernsthaftigkeit der Planänderungsabsicht. Entscheidend ist, dass eine Planänderung ernsthaft von der Gemeinde in Betracht gezogen wird und dass diese durch die Befreiung behindert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2002 - a.a.O. - m.w.N.).
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Beklagte hat am 4.7.1991 zwar einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst. Ihr Vertreter räumte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber ein, dass in diesem Verfahren seitdem nichts weiter geschehen ist. Auf Nachfrage konnte er auch nicht darlegen, inwiefern eine Befreiung den Zielen dieses in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans widersprechen würde. Nach den Akten hat das Stadtplanungsamt im Baugenehmigungsverfahren zwar darauf hingewiesen hat, dass für das Quartier nördlich der Mannheimer Straße und der Weinsberger Straße schon 1986 ein Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan gefasst worden sei. Zugleich wurde gebeten, bis zum Abschluss des Verfahrens Einzelvorhaben, die wesentlichen Einfluss auf die genannten Planungsabsichten haben könnten, nicht zuzustimmen; da mit dem Bau der Theatergalerie am Berliner Platz und der geplanten Nordstrecke der Stadtbahn in die Paulinenstraße wesentliche Eingriffe in das Quartier erfolgten, sei in dem Bebauungsplanverfahren die zukünftige Entwicklungsabsicht sowohl städtebaulicher, stadtgestalterischer als auch verkehrlicher Art festzulegen (vgl. AV des Stadtplanungsamtes vom 25.10.2000). Inzwischen ist allerdings vom Gemeinderat 1991 ein neuer Aufstellungsbeschluss gefasst worden, ohne dass die damit verfolgten Planungsabsichten aber in dem inzwischen verstrichenen Zeitraum von über 10 Jahren näher konkretisiert worden sind. Damit fehlt der beabsichtigten Bebauungsplanänderung die erforderliche Ernsthaftigkeit, so dass sie die Ablehnung der Erteilung einer Befreiung im Ermessenswege nicht zu rechtfertigen vermag.
Soweit die Beklagte mit Vorlage der Akten an das Regierungspräsidium darauf hingewiesen, dass es seit mehreren Jahren der Genehmigungspraxis der Stadt entspreche, Werbeanlagen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur an der Stätte der Leistung zuzulassen, wurde zwar dieser Aspekt vom Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid ebenfalls aufgegriffen. Auch diese Begründung vermag eine Ablehnung aber nicht zu rechtfertigen. Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, dass sie zur Erteilung einer Befreiung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.9.1993 - 3 ZR 54.92 -, DVBl. 1994, 278). Denn in diesen Fällen ist wegen des Umfanges der Anwendungsvoraussetzungen für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB der Spielraum für zusätzliche Erwägungen bei Ausübung des Ermessens tendenziell gering, so dass sich die Ermessensausübung im Einzelfall "auf Null" reduzieren kann. Bei dieser Sachlage vermag allein die von der Beklagten angeführte Verwaltungspraxis, ohne dass dieser irgendwelche bodenrechtlich relevante Überlegungen zugrunde liegen, eine Ablehnung im Ermessenswege nicht zu rechtfertigen.
Auch ansonsten sind keine gewichtigen Interessen der Beklagten ersichtlich, die der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen könnten. Damit ist vorliegend ausnahmsweise von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Sanierungssatzung "Heilbronn - Nordstadt". Denn die Beklagte hat weder behauptet noch dargelegt, inwiefern das Bauvorhaben der Klägerin mit der Sanierungssatzung verfolgten Zielen widerspricht. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der planerischen Festsetzung einer unüberbaubaren Vorplatzfläche. Dies hat zur Folge, dass ihr Bauvorhaben planungsrechtlich nicht wegen Verstoßes gegen die Festsetzungen in den übergeleiteten Bebauungsplänen unzulässig ist.
2. Das Bauvorhaben verstößt auch nicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen § 16 Abs. 2 LBO. Danach darf die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden. Hiervon ist (nur) dann auszugehen, wenn eine Sachlage gegeben ist, die die Annahme rechtfertigt, dass nach allgemeiner Erfahrung in überschaubarer Zukunft der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, wenn also ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung zu erwarten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.2.1986 - 8 S 2328/85 - und vom 12.4.1983 - 3 S 24/83 -, BRS 40, Nr. 126). Abzustellen ist auf den Horizont eines geeigneten Kraftfahrers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.7.1993 - 3 S 660/93 -). Grundsätzlich gehören Werbeanlagen in städtischen Innenbereichen zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können Werbeanlagen dort nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung des öffentlichen Verkehrs führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.2.1986 - a.a.O. - und vom 25.11.1986 - 8 S 2563/86 - sowie vom 22.1.1986 - 8 S 3307/85 -).
Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Bei der geplanten Werbeanlage handelt es sich zwar um eine doppelseitige beleuchtete Plakatvitrine, die dadurch in zwei Richtungen und zu jeder Tages- und Nachtzeit ihre Werbebotschaft ausstrahlen kann. Im Gegensatz zu einer sog. Prismenwerbeanlage enthält sie aber keine sich laufend ändernden, sondern jeweils nur ein feststehendes Bild. Damit kommt ihr von ihrem äußeren Erscheinungsbildung keine aus dem Rahmen des Üblichen fallende Aufmerksamkeitswirkung zu. Eine konkrete Gefährdung ergibt sich auch nicht aus dem geplanten Aufstellungsort in der Nähe der Einmündung der Paulinenstraße in die Weinsberger Straße. Zwar handelt es sich bei beiden Straßen um vielbefahrene Bundesstraßen mit mehreren Fahrspuren und regem Fahrzeugverkehr. Dabei sind aber auch die von vornherein eingeschränkten Fahrtmöglichkeiten im Einmündungsbereich zu berücksichtigen. So kann von der Weinsberger Straße nur von Osten kommend in die Paulinenstraße abgebogen werden, auch von der Paulinenstraße kann nur in östliche Richtung in die Weinsberger Straße eingefahren werden. Die die Weinsberger Straße von Westen aus befahrenden Verkehrsteilnehmer haben dagegen keinerlei Abbiegemöglichkeit und können an der Einmündung nur geradeaus weiterfahren. Zudem wird der Verkehr für den gesamten Einmündungsbereich einschließlich der Fußgängerüberwege durch Signalampeln gesteuert. Da die Werbeanlage quer zur Weinsberger Straße aufgestellt werden soll, kann sie nach dem Ergebnis des Augenscheins vor allem von den auf der Weinsberger Straße fahrenden - und dort vor allem von den aus Osten kommenden - Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden, während sie auf die von der Paulinenstraße in die Weinsberger Straße einmündenden Verkehrsteilnehmer praktisch keine Werbewirkung hat. Die Weinsberger Straße verläuft im Bereich der geplanten Werbeanlage aber völlig gerade. Zudem soll die Werbeanlage nach dem Bauantrag auf einer ansonsten unbebauten Fläche außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche zur Ausführung kommen, so dass sie einem auf der Weinsberger Straße fahrenden Kraftfahrer nicht völlig überraschend und plötzlich ins Blickfeld springt, sondern schon von weitem sichtbar ist. Sie ragt auch nicht unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum hinein und versperrt oder behindert damit auch in keiner Richtung die Sicht auf den Kreuzungsbereich und die dort installierten Ampeln. Auch ansonsten drängt sie sich nicht bewusst in das Blickfeld der sich dem Einmündungsbereich nähernden Kraftfahrer, auf das diese ihre Aufmerksamkeit zu konzentrieren haben, und zwingt diese nicht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Der von ihr ausgehenden Wirkung können sie sämtliche Verkehrsteilnehmer ohne weiteres dadurch entziehen, dass sie ihre Aufmerksamkeit auf die Fahrbahnen und die Vorgänge unmittelbar an den Fahrbahnrändern konzentrieren. Auch der Umstand, dass auf beiden Straßen reger Verkehr herrscht, rechtfertigt vorliegend keine andere Beurteilung. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer rechnet heute auch an vielbefahrenen innerstädtischen Kreuzungen mit großformatigen Werbeanlagen. Diese nehmen seine Aufmerksamkeit daher auch an solchen Stellen grundsätzlich nicht in einer verkehrsgefährdenden Weise in Anspruch. Die im Einmündungsbereich jährlich festgestellten 1.500 Rotlichtverstöße beziehen sich nach der Mitteilung des Amtes für öffentliche Ordnung im Wesentlichen auf von der Weinsberger Straße in die Paulinenstraße abbiegende Fahrzeuge. Für diese Verkehrsteilnehmer befinden sich - wie beim Augenschein festgestellt werden konnte - derzeit an der Westseite der Paulinenstraße zwei ihnen während des Abbiegevorgangs geradezu ins Auge springende Werbeanlagen im Euroformat, die die Beklagte offensichtlich nicht für verkehrsgefährdend hält, obwohl sie auf Grund ihres konkreten Standortes für den Abbiegeverkehr eine sehr viel aufdringlichere Wirkung haben als die geplante Werbeanlage. Soweit darauf hingewiesen wird, bei der Kreuzung handele es sich um einen Unfallschwerpunkt fällt im Übrigen auf, dass in der bei den Akten befindlichen Zusammenstellung der Unfallschwerpunkte 1998/1999 der Polizei Heilbronn (AS 11) insgesamt 58 Unfallorte aufgeführt sind, die Entwicklung 2000 wohl zwei weitere gezeigt hat, hierbei aber nicht speziell der Einmündungsbereich Weinsberger-/Paulinenstraße, sondern neben der ausdrücklichen Anführung der weiter östlich gelegenen Kreuzung Weinsberger-/Gartenstraße lediglich allgemein die Gesamtstrecke Weinsberger Straße als Unfallort angeführt wird, was die Aussage, bei der Einmündung Weinsberger-/Paulinenstraße handele es sich um einen Unfallschwerpunkt, relativiert. Hinsichtlich der Schulwegesicherheit liegen nördlich der Weinsberger Straße zwar mehrere schulische Einrichtungen u.a. die Dammgrundschule in der parallel zur Weinsberger Straße verlaufenden Dammstraße (vgl. Vorbereitende Untersuchungen des Baudezernats der Stadt Heilbronn vom November 2001, S. 45 f) und ist zu berücksichtigen, dass gerade Kinder im Straßenverkehr wegen ihrer Unerfahrenheit und Unberechenbarkeit die besondere Aufmerksamkeit der Kraftfahrer fordern (vgl. § 3 Abs. 2a StVO) und der Schutz von Leben und Gesundheit der Kinder auch erfordert, dass die Behörden im Rahmen des Baurechts alle Maßnahmen ergreifen, um Schulwegeunfälle zu verringern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.4.1983 - a.a.O. -). Vorliegend ist dem Schutz der Kinder aber durch die Installation einer den Fußgängerverkehr im Einmündungsbereich mit umfassenden Ampelanlage hinreichend Rechnung getragen und ist angesichts der Breite der Straße und des starken Fahrzeugverkehrs nicht damit zu rechnen sein, dass Schulkinder die mehrspurige, teilweise mit einem Mittelstreifen und Fußgängerinseln versehene und zwischen der Schaueffelenstraße im Westen und der Gartenstraße im Osten an jeder Kreuzung mit einer Ampelanlage versehene Weinsberger Straße (vgl. Vorbereitende Untersuchungen des Baudezernats der Stadt Heilbronn vom November 2001, S. 27) an einer anderen Stelle überqueren. Gleiches gilt für die im Einmündungsbereich ebenfalls mehrspurige Paulinenstraße. Damit ist nicht davon auszugehen, dass von der Werbeanlage eine konkrete Gefährdung ausgeht. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass nach dem Ergebnis des Augenscheins schon bislang Verkehrsteilnehmer - egal aus welcher Richtung sie sich der Einmündung nähern - neben zahlreichen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auch dem Einwirkungsbereich von (Fremd-) Werbeanlagen ausgesetzt sind. So werden - wie bereits ausgeführt - die beiden im Einmündungsbereich auf der Westseite der Paulinenstraße angebrachten Werbetafeln insbesondere von den aus Osten anfahrenden Verkehrsteilnehmern wahrgenommen, eine weitere an einer Giebelwand nordöstlich der Einmündung angebrachte Werbeanlage wird vor allem von den aus Westen kommenden Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und selbst die aus der Paulinenstraße kommenden Verkehrsteilnehmer haben Blick auf eine kleinere an der nordwestlichen Ecke der Einmündung angebrachte Werbeanlage.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 11. Juni 2003
Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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