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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Urteil verkündet am 23.05.2001
Aktenzeichen: 3 S 2484/00
Rechtsgebiete: LGebG


Vorschriften:

LGebG § 6 Abs. 1 Nr. 4
LGebG § 6 Abs. 4 Satz 2
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung genießt als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des bürgerlichen Rechts auch dann keine persönliche Gebührenfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG, wenn ihre Geschäftsanteile ausschließlich von Körperschaften gehalten werden, die ihrerseits dem persönlichen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG unterfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Betätigung des privaten Rechtsträgers der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient.
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Im Namen des Volkes Urteil

3 S 2484/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Gebühr für Baugenehmigung

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Kappes auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2000 - 3 K 1768/99 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren in Bausachen.

Die Klägerin, eine als gemeinnützig anerkannte GmbH, betreibt mehrere Krankenhäuser im Landkreis Ludwigsburg. Gesellschafter der GmbH sind der genannte Landkreis mit 75 v.H. und die Große Kreisstadt Bietigheim-Bissingen mit 25 v.H. der Geschäftsanteile.

Im August 1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des Zwischengebäudes des von ihr betriebenen Klinikums in Ludwigsburg. Diese wurde ihr unter Befreiung von einer im Bebauungsplan festgesetzten Baulinie mit Bescheid vom 30.11.1998 erteilt. Zugleich vergab die Beklagte einen Prüfauftrag nach § 17 Abs. 1 LBOVVO.

Mit ebenfalls unter dem 30.11.1998 ergangenem Gebührenbescheid setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 20.200,-- DM (Baugenehmigungsgebühr in Höhe von 16.000,-- DM, Befreiungsgebühr in Höhe von 200,-- DM sowie Bauüberwachungsgebühr in Höhe von 4.000,-- DM) fest. Dem legte sie von der Klägerin angegebene voraussichtliche Baukosten in Höhe von 4.000.000,-- DM zugrunde.

Die Klägerin erhob Widerspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen vortrug, sie sei wegen der persönlichen Gebührenfreiheit ihrer Gesellschafter nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG von der Entrichtung der geforderten Gebühren befreit. Mit Blick auf ihre Aufgabenstellung sei sie auch nicht als wirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 4 LGebG anzusehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2.3.1999 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG finde keine Anwendung, da die Klägerin eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Im Übrigen könne sie die Gebühren Dritten auferlegen oder in sonstiger Weise auf diese umlegen, so dass eine persönliche Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 3 LGebG ausgeschlossen sei. Diese Entscheidung wurde der Klägerin am 8.3.1999 zugestellt.

Am 6.4.1999 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2.3.1999 aufzuheben. Sie hat ergänzend vorgetragen, die einer Gemeinde gewährte persönliche Gebührenfreiheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG entfalle nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LGebG nur bei wirtschaftlichen Unternehmen derselben. Daraus lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass die formale Rechtspersönlichkeit einer von einer Gemeinde errichteten und von ihr getragenen Unternehmung den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG nicht berühre. Die ihr danach zustehende persönliche Gebührenfreiheit sei auch nicht wegen § 6 Abs. 3 oder § 6 Abs. 4 LGebG ausgeschlossen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei als wirtschaftliches Unternehmen der sie tragenden Gemeinden anzusehen; hierauf deute bereits die Rechtsform der GmbH hin. Darüber hinaus sei sie auch gemäß § 6 Abs. 3 LGebG in der Lage, die Gebühren auf Dritte umzulegen.

Mit Urteil vom 26.7.2000 hat das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten vom 30.11.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2.3.1999 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne zwar keine sachliche Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG in Anspruch nehmen. Jedoch stehe ihr die persönliche Gebührenfreiheit des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG zur Seite. Diese Vorschrift sei nach ihrem Sinn und Zweck, kommunale Selbstverwaltungskörperschaften von der Gebührenpflicht freizustellen, dahingehend auszulegen, dass sie auch für einen Zusammenschluss zweier Selbstverwaltungskörperschaften gelten müsse. Dies ergebe sich bereits aus der Selbstverwaltungsgarantie der Landesverfassung, die die eigenverantwortliche Verwaltung der kommunalen Angelegenheiten im Rahmen der Aufgaben und Kompetenzen, und damit auch die Wahl der Organisationsformen sichere. Der im Wandel der Zeit geänderten Organisationsform von Krankenhäusern habe der Gesetzgeber beispielsweise in § 38 Abs. 2 Nr. 3 Landeskrankenhausgesetz Rechnung getragen und gemeinnützigen Krankenhäusern unabhängig von der Organisationsform Steuerbefreiung gewährt. Schließlich zeige auch die in § 6 Abs. 4 Satz 2 LGebG vorgesehene Einschränkung der Gebührenfreiheit für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, dass die persönliche Gebührenfreiheit nicht nur den genannten Trägern der Unternehmen zustehen könne. Denn diese Einschränkung ergebe nur dann einen Sinn, wenn die Begriffe Gemeinde, Gemeindeverbände und Zweckverbände in § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG erweiternd ausgelegt würden. Die danach bestehende persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin entfalle auch nicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 6 Abs. 3 LGebG.

Gegen das ihr am 14.8.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.9.2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 13.11.2000 hat der Senat die Berufung zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26.7.2000 - 3 K 1768/99 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, § 6 LGebG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Auch komme eine Analogie nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe die Gebührenfreiheit ausdrücklich auf juristische Personen des öffentlichen Rechts beschränkt. Die Steuerbefreiung gemeinnütziger Krankenhäuser gebe für die Frage der persönlichen Gebührenbefreiung nichts her. Auch sei die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht geeignet, eine persönliche Gebührenfreiheit zu begründen. Denn die Gesellschafter der Klägerin hätten sich freiwillig für die gewählte Rechtsform einer GmbH entschieden. Darauf, ob es sich bei der Bildung der GmbH um eine sogenannte Organisationsprivatisierung oder um eine sogenannte Aufgabenprivatisierung handle, komme es nicht an. § 6 Abs. 4 Satz 2 LGebG spreche ebenfalls nicht für eine erweiternde Auslegung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG. Denn die Beschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit betreffe wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden, die als Regie- oder Eigenbetriebe ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt würden. Schließlich sei die persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin auch wegen § 6 Abs. 4 Satz 2 und § 6 Abs. 3 LGebG ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor, die öffentliche Pflichtaufgabe der Krankenhausversorgung bleibe auch bei einer Privatisierung eines kommunalen Krankenhauses bestehen. Daher erfolge lediglich eine "Organisationsprivatisierung" der öffentlichen Aufgabe, so dass es auf die Rechtsform des Unternehmens nicht ankomme.

Dem Senat liegen die einschlägigen Baugenehmigungsakten der Beklagten, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die erstinstanzlichen Akten des Verwaltungsgerichts Stuttgart vor. Hierauf sowie auf die Prozessakten wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid der Beklagten vom 30.11.1998 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2.3.1999 aufgehoben. Denn die genannten Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die festgesetzten Verwaltungsgebühren ist § 47 Abs. 4 Satz 2 LBO i.V.m. mit den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 LGebG und den Nrn. 11.4.1, 11.10.1 und 11.12.1 des in der Anlage zur Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der Staatlichen Behörden vom 28.6.1993 (GBl. S. 381, berichtigt S. 643) erlassenen Gebührenverzeichnisses - GebVerz - in der Fassung vom 1.10.1999 (GBl. S. 422; vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Gebührenverordnung). In Anwendung dieser Vorschriften ist die Gebührenfestsetzung der Beklagten weder hinsichtlich der grundsätzlichen Gebührenpflicht der dieser Festsetzung zu Grunde gelegten Amtshandlungen noch der Höhe nach zu beanstanden. Dies ist zwischen den Beteiligten auch ebenso wenig im Streit, wie das bereits vom Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen - auf die der Senat verweist (§ 130 b VwGO) - dargelegte Fehlen einer sachlichen Gebührenfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 LGebG. Der Klägerin steht aber auch mit Blick auf die vorliegend zu ihren Gunsten allein in Betracht kommende Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG keine persönliche Gebührenfreiheit zur Seite.

§ 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG stellt Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände in Baden-Württemberg grundsätzlich von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren (vgl. Schlabach, Verwaltungskostenrecht, RdNr. 5 zu § 6 LGebG) frei. Dem danach von der Befreiungsregelung begünstigten Personenkreis unterfällt die Klägerin nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Denn sie zählt, als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete juristische Person des bürgerlichen Rechts (§ 13 Abs. 1 GmbHG), nicht zu den angeführten (Gebiets-)Körperschaften des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 71 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 LVerf, § 1 Abs. 4 GemO, § 1 Abs. 2 LKO, § 3 Satz 1 GKZ; vgl. auch Schlabach, a.a.O.). Ihr ist eine Gebührenbefreiung aber auch nicht deshalb zu gewähren, weil ihre Geschäftsanteile ausschließlich von Körperschaften gehalten werden, die ihrerseits dem persönlichen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG unterfallen (vgl. Faiß, Kommunalabgabenrecht in Bad.-Württ., RdNr. 12 zu § 8 KAG):

Das mit § 6 LGebG verfolgte Ziel besteht darin, bestimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Blick auf eine unterstellte (§ 6 Abs. 1 LGebG) oder eine vorausgesetzte (§ 6 Abs. 2 LGebG) Gegenseitigkeit, ohne Rücksicht auf die Art der Amtshandlung zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung (vgl. hierzu die amtliche Begründung zu § 6 Abs. 1 LGebG, abgedruckt bei Schlabach, a.a.O., RdNr. 1) von der "Entrichtung der Gebühren" freizustellen, also eine unmittelbare Inanspruchnahme dieser Rechtsträger durch Gebührenerhebung zu vermeiden. Demgemäss wirkt die als Ausnahme von der persönlichen Zahlungspflicht des Gebührenschuldners in § 4 LGebG eng auszulegende und daher grundsätzlich abschließende Gebührenbefreiung nur unmittelbar zu Gunsten der angeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (vgl. auch hierzu Schlabach, a.a.O., RdNr. 7). Sie bezieht sich daher nicht auf allenfalls nicht auszuschließende mittelbare Belastungen dieser Rechtsträger durch Inanspruchnahme zwar von ihnen getragener aber rechtlich selbständiger Dritter.

Nichts anderes ergibt sich aus der in § 6 Abs. 4 Satz 2 LGebG für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände vorgesehenen (Rück-)Ausnahme von der persönlichen Gebührenfreiheit. Denn aus dieser Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG lässt sich - anders als die Klägerin meint- nicht auf die persönliche Reichweite der Befreiungsnorm selbst schließen. Insbesondere besteht kein Anhalt für die Annahme, als juristische Personen des bürgerlichen Rechts betriebene und damit rechtlich eigenständige wirtschaftliche Unternehmen seien von der persönlichen Gebührenbefreiung jedenfalls dann erfasst, wenn sie - wie hier - ausschließlich von einer oder mehreren der genannten Körperschaften getragen werden. Ein solcher Schluss ergäbe sich allenfalls dann, wenn die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände wirtschaftliche Unternehmen nur in der Rechtsform juristischer Personen des bürgerlichen Rechts - z.B. derjenigen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. § 103a GemO) - zu führen in der Lage wären, also für § 6 Abs. 4 Satz 2 LGebG ein Anwendungsbereich allein bei Einbeziehung derartiger selbständiger Unternehmen in die Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG bestünde. Das ist aber nicht der Fall. Denn die in § 6 Abs. 1 Nr. 4 LGebG genannten Körperschaften können, wie sich aus den §§ 102 ff. GemO, §§ 1 ff., 12 EigBG, § 48 LKrO, § 20 GKZ ergibt, wirtschaftliche Unternehmen insbesondere auch als rechtlich unselbständige und daher ohne Weiteres zu dem begünstigten Personenkreis zählende Eigenbetriebe führen.

Eine persönliche Gebührenbefreiung der von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Zweckverbänden getragenen (eigenständigen) juristischen Personen des bürgerlichen Rechts ist auch dann nicht veranlasst, wenn deren Betätigung der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Denn im Unterschied zur sachlichen Gebührenfreiheit nach § 5 LGebG wird die persönliche Gebührenfreiheit - wie oben ausgeführt - den in § 6 LGebG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gerade unabhängig von dem mit ihrer jeweiligen Betätigung verfolgten Ziel gewährt. Anknüpfungspunkt für die hier in Rede stehende Befreiung ist mithin allein die Person des Gebührenschuldners und nicht (auch) die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Demgemäss ergibt sich aus der Erfüllung einer solchen Aufgabe durch privatrechtlich organisierte Dritte keine hier erhebliche Vergleichbarkeit von derartigen Rechtsträgern einerseits und Zweckverbänden andererseits. Auch kommt es deshalb nicht darauf an, ob mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch Private ein Übergang derselben verbunden ist oder ob die Aufgabe - was mit Blick auf die §§ 3 und 4 GKZ allerdings ebenfalls gegen eine Vergleichbarkeit des privaten Rechtsträgers mit einem Zweckverband spräche - bei der kommunalen (Gebiets-)Körperschaft verbleibt.

Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Artikel 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LVerf, 28 Abs. 2 GG erfordert gleichfalls keine persönliche Gebührenbefreiung für ausschließlich von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden getragene juristische Personen des bürgerlichen Rechts. Denn der Mangel einer solchen Gebührenfreiheit beschränkt die Freiheit der Wahl der Organisationsform zur Erfüllung einer Aufgabe nicht. Er ist vielmehr lediglich - und mit Blick auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie unschädlich - Teil der bei der Auswahl der Organisationsform in die Abwägung einzustellenden Rahmenbedingungen.

Soweit der Gesetzgeber (auch) gemeinnützigen privatrechtlich organisierten Krankenhausträgern Steuerbefreiung gewährt, vermag dies eine entsprechende persönliche Gebührenfreiheit schließlich ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Dies gilt zum einen mit Blick auf die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Steuern und Gebühren (vgl. BayVGH, Urteil vom 14.3.2000 - 4 B 96.800 -, KStZ, 2000, S. 177, 178) sowie von Steuerbefreiungen und Gebührenbefreiungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.4.1965 - 1 BvR 346/61 - BVerfGE 19, 1, 13 ff. = NJW 1965, S. 1427). Es gilt zum anderen aber auch angesichts des Umstandes, dass der Landesgesetzgeber eine gebührenrechtliche Befreiungsregelung gerade nicht getroffen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Beschluss vom 23. Mai 2001

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäss den §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 20.200,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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