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Beginn der Entscheidung

Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: 3 S 2504/04
Rechtsgebiete: BauNVO


Vorschriften:

BauNVO § 6 Abs. 2 Nr. 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 2
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 3
BauNVO § 11 Abs. 3 Satz 4
Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist im Mischgebiet zulässig, wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass nicht mit nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu rechnen ist (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 22.07.2004 - 4 B 29/04 -, juris).
VERWALTUNGSGERICHTSHOF BADEN-WÜRTTEMBERG Beschluss

3 S 2504/04

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Anfechtung einer Baugenehmigung;

hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Stopfkuchen-Menzel, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Schieber und den Richter am Verwaltungsgericht Prof. Dr. Bergmann

am 23. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2004 - 4 K 1722/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den von dem Antragsteller dargelegten Gründen - nur diese hat der Senat zu prüfen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) - ergibt sich nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, seinem Widerspruch gegen die der Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 7.4.2004 erteilten Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit Supermarkt und Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.-Nrn. 30618, 30618/1, 30618/2 und 30618/3 der Gemarkung Freiburg, entgegen § 212 a Abs. 1 BauGB aufschiebende Wirkung beizumessen. Der Senat teilt vielmehr im Ergebnis die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dem Widerspruch des Antragstellers eine nur geringe Erfolgsaussicht zukommt, wobei hierbei - weil vom Gericht die konkret erteilte Baugenehmigung zu beurteilen ist - nicht berücksichtigt wird, dass die Verkaufsfläche des Supermarktes gegebenenfalls auch noch nach Errichtung des Gebäudes reduziert werden kann.

Das Verwaltungsgericht durfte es offen lassen, ob die planungsrechtliche Zulässigkeit im Vorgriff auf die von der Antragsgegnerin am 13.7.2004 beschlossene zweite Änderung (Plan-Nr. 6-122.1b) des "1. Teilbebauungsplans Östliches Rieselfeld" vom 4.8.1995 (in der Fassung des ersten Änderungsplans vom 9.10.1998 - Plan-Nr. 6-122.1a) gemäß § 33 Abs. 1 BauGB zu beurteilen ist oder nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des bisherigen bzw. - nach Inkrafttreten desselben - des neuen Plans. Denn der genehmigte großflächige Einzelhandelsbetrieb (hierzu 1.) ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowohl im bisherigen Mischgebiet MI 1 als auch im neu festgesetzten Mischgebiet MI 5 zulässig, obwohl die MI-Festsetzungen zu Gunsten des Antragstellers hier nachbarschützende Wirkungen entfalten dürften (hierzu 2.), weil jedoch im konkreten Einzelfall voraussichtlich keine nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO zu erwarten sind (hierzu 3.):

1. Der geplante Einzelhandelsbetrieb ist aller Voraussicht nach im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig. Dies folgt aus dem Umstand, dass hier nach den vorliegenden Plänen des Bauantrags allein der Supermarkt, bei Einbeziehung des Kassenbereichs, des Windfangs und der nördlichen Zugangsfläche, eine Verkaufsfläche von deutlich über 900 qm aufweist sowie im Übrigen eine Geschossfläche von zumindest 1.230 qm. Dies hat das Verwaltungsgericht ausführlich und zutreffend unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung dargestellt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts neigt der Senat allerdings zu der Einschätzung, dass im konkreten Einzelfall die MI-Festsetzungen des bisherigen (6-122.1/a) sowie des Änderungs-Bebauungsplans 6-122.1b auch zu Gunsten des im angrenzenden WA-Gebiet direkt gegenüber dem Baugebiet ansässigen Antragstellers nachbarschützende Wirkungen entfalten könnten. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich aus der in den Bebauungsplanakten dokumentierten Entstehung dieser Festsetzungen. Schon in dem Städtebaulichen Entwurf für den neuen Stadtteil Rieselfeld von Juli 1994 wurde davon ausgegangen, dass Handels- und Dienstleistungseinrichtungen in Übereinstimmung mit dem Freiburger Märkte- und Zentrenkonzept - zur verträglichen Mischung von Wohnen und Arbeiten - vor allem entlang der Stadtbahn und an den Plätzen angesiedelt werden sollen (vgl. Ziff. I, IX.3). In der Begründung zum Bebauungsplan 6-122.1 wurde ausgeführt, dass dem zu erwartenden Schallschutzproblem an den Grenzen im Bereich der WA- und MI-Gebiete durch verschiedene passive Schutzmaßnahmen begegnet werden muss; offenbar auch mit Rücksicht auf die angrenzenden WA-Gebiete wurde hinsichtlich der MI 1 und 2-Gebiete gezielt zwischen der Ansiedlung von kleineren Nachbarschaftsläden und sonstigen Einzelhandelsbetrieben unterschieden (vgl. VII.4 und 9 der Anlage 1 zur Drucksache G 95007 vom 20.1.1995). Im Rahmen der ersten Bebauungsplanänderung (6-122.1a) wurde u.a. ein Sondergebiet in ein Mischgebiet umgewandelt, insbesondere zur Ermöglichung von erweiterter Wohnnutzung (vgl. III.2-Bereich 4 der Anlage 1 zur Drucksache G 98016 vom 4.2.1998). Und im Rahmen der zweiten Bebauungsplanänderung (6-122.1b) hat die Antragsgegnerin durchgängig ausgeführt, dass im neuen MI 5-Gebiet - gerade auch im Hinblick auf ein ansonsten gegebenenfalls unerwünschtes Verkehrsaufkommen und damit verbundene Lärmbelastungen - ein Einzelhandelsbetrieb (nur) "von ca. 800 qm Verkaufsfläche ... bis zu einer Regelgröße von 1.200 qm" zulässig sein soll (vgl. Ziff. 5 der Planbegründung, Anlage 1 zur Drucksache G 04133 vom 23.6.2004).

3. Obwohl mithin vieles dafür spricht, dass die MI-Festsetzungen hier zugunsten des - bei Zugrundelegung des ursprünglichen Bebauungsplans 6-122.1/a - im Plangebiet bzw. - bei Zugrundelegung der zweiten Bebauungsplanänderung 6-122.1b - außerhalb des Plangebiets ansässigen Antragstellers Nachbarschutz gewähren können (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 - IV C 71.71 -, E 44, 244), kommt dennoch im konkreten Fall der von ihm mit der Beschwerdeschrift primär geltend gemachte "Gebietsbewahrungsanspruch" wohl nicht zum Tragen. Auf die Frage, ob ein solcher Anspruch voraussetzt, dass das Baugrundstück und das Grundstück desjenigen, der den Abwehranspruch geltend macht, im selben Plangebiet (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, E 94, 151), oder, sofern dieses aus mehreren Baugebieten besteht, tatsächlich auch im selben Baugebiet liegen müssen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4.5.2001 - 3 S 597/00 -, VBlBW 2001, 487), kommt es nicht an. Denn bei Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22.7.2004 - 4 B 29/04 -, juris) ist hier aller Voraussicht nach davon auszugehen, dass der konkret geplante Einzelhandelsbetrieb trotz seiner Großflächigkeit im Mischgebiet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig ist, d.h. die festgesetzte Gebietsart von dem Bauvorhaben der Beigeladenen gewahrt wird.

Der Senat sieht bei summarischer Prüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Bauvorhaben nicht mit nachteiligen Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat betont, dass solche Auswirkungen zwar nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel dann anzunehmen seien, wenn - wie im vorliegenden Fall unstreitig - die Geschossfläche 1.200 qm überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO stelle jedoch klar, dass diese Vermutung widerlegt werden könne. Ob dies gelinge, hänge maßgeblich vom Warenangebot ab und davon, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt sei und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen werde. Die Überschreitung der Geschossflächengrenze von 1.200 qm stehe nicht zwangsläufig der Annahme entgegen, dass es sich um einen Einzelhandelsbetrieb handele, der der verbrauchernahen Versorgung diene. Entscheidend sei, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirke und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abziehe, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwöre, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen seien. Nachteilige Wirkungen dieser Art würden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöse. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten sei, mit desto größerem Gewicht komme die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei könne allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil sei, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden solle, desto eher sei die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativierten. Unter Berücksichtigung des Berichts vom 30.4.2002 der Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO" (ZfBR 2002, 598) könnten - bezogen auf großflächige Lebensmittelsupermärkte - Anhaltspunkte für das Nichtvorliegen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen in größeren Gemeinden oder Ortsteilen etwa dann gegeben sein, wenn der Non-Food-Anteil weniger als zehn v.H. der Verkaufsfläche betrage und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert sei (vgl. BVerwG, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ist danach zunächst festzustellen, dass der geplante Supermarkt die gesetzliche Regelgrenze von 1.200 qm wohl nicht allzu deutlich überschreitet. Im relativ groß angelegten Stadtteil Rieselfeld lebten am 1.1.2004 laut Bebauungsplanbegründung (6-122.1b, Ziff. 5 Drucksache G 04067) 5.612 Menschen; die Antragsgegnerin plant die Ansiedlung von rund 12.000 Einwohner, die auch durch das geplante Vorhaben versorgt werden sollen. Funktionsgerechte städtebauliche Strukturen, die durch den Supermarkt gefährdet werden könnten, sind in dem erst seit 1995 (auf der Grundlage des Bebauungsplans 6-221.1) so entstandenen Stadtteil wohl bisher nur ansatzweise gewachsen; der nach dem Freiburger Märkte- und Zentrenkonzept an der Stadtbahnachse in die Wohnbebauung integrierte Supermarkt dürfte zum weiteren Aufbau solcher Strukturen beitragen. Da der vorgesehene Investor (Fa. L.) erfahrungsgemäß im Wesentlichen Lebensmittel anbietet, d.h. der Non-Food-Bereich wohl eher auf unter zehn v.H. der Verkaufsfläche beschränkt bleiben dürfte, ist in erheblichem Umfang mit zusätzlichem Verkehr insbesondere aus weiter entfernten Wohngebieten kaum zu rechnen, jedenfalls bei Gegenüberstellung mit einem etwas kleineren, mit rund 700 qm Verkaufsfläche im Mischgebiet unproblematisch zulässigen Einzelhandelsbetrieb. Von einem ins Gewicht fallenden Abziehen von Kaufkraft etwa aus dem modernen Stadtteil Weingarten, der selbst über Lebensmittelangebote verfügen dürfte, den weiter entfernt liegenden Stadtteilen Betzenhausen, Haslach oder St. Georgen, oder gar der Freiburger Innenstadt, kann hier kaum ausgegangen werden. Zusammenfassend spricht mithin bei summarischer Prüfung vieles dafür, dass der geplante Supermarkt, auch wenn er mit seiner Größe tatsächlich der eigentlichen Planungsabsicht der Antragsgegnerin für das neue MI 5-Gebiet widerspricht, doch ganz überwiegend der verbrauchernahen Versorgung des Stadtteils Rieselfeld dienen wird. Damit dürfte die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier zu widerlegen sein.

4. Hinsichtlich der weiter vom Antragsteller gerügten Umstände, insbesondere der hinreichenden Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme auch in Bezug auf von der bestimmungsgemäßen Nutzung von Gebäude und Parkplätzen ausgehenden voraussichtlichen Lärmemissionen sowie der Entscheidungserheblichkeit der von ihm angesprochenen "Aktenmanipulation", wird auf die schlüssige Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen, der sich der Senat insoweit in vollem Umfang anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.d.F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718; vgl. § 72 Nr. 1 GKG n.F.); auch der Senat orientiert sich an dem Richtwert gemäß Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).

Ende der Entscheidung

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